Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der Fakultät für Pädagogik der Universität Bielefeld vom 1. Februar 2001
- Az.: 2161.2 -

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190), hat die Fakultät für Pädagogik der Universität Bielefeld folgende Ordnung erlassen:
 
 

Artikel I

Die Promotionsordnung der Fakultät für Pädagogik der Universität Bielefeld vom 25. Oktober 1996 (GABl. NW. II S. 922), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Promotionsausschuss kann abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 2 auf Antrag einer Kandidatin oder eines Kandidaten, die oder der ein anderes wissenschaftliches Studium als das der Erziehungswissenschaft abgeschlossen hat, die Zulassung erteilen, wenn a) es sich um ständige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines an der Fakultät laufenden mindestens zweijährigen Forschungsprojekts handelt, die das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule bereits abgeschlossen haben und wenn darüber hinaus die Zulassung von einem im Sinne dieser Ordnung prüfungsberechtigten Mitglied des Lehrkörpers, das die Dissertation betreut, befürwortet wird und auf die Promotion vorbereitende Studien in Erziehungswissenschaft im Umfang von mindestens zwei Semestern mit je einem Leistungsnachweis in erziehungswissenschaftlicher Theorie und in Forschungsmethoden nachgewiesen werden, oder b) die Kandidatin oder der Kandidat nach dem abgeschlossenen Studium mit einer Regelstudiendauer von acht Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule eine mindestens dreijährige berufliche Praxis nachweist, in der pädagogische und erziehungswissenschaftliche Anteile für die Erfüllung der Aufgaben am Arbeitsplatz überwiegend waren, drei im Sinne dieser Ordnung prüfungsberechtigte Mitglieder des Lehrkörpers, von denen ein Mitglied die Dissertation betreut und die beiden anderen von den prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakultätskonferenz gewählt werden, die Zulassung gutachterlich befürworten und auf die Promotion vorbereitende Studien in Erziehungswissenschaft im Umfang von mindestens zwei Semestern mit je einem Leistungsnachweis in erziehungswissenschaftlicher Theorie und in Forschungsmethoden nachgewiesen werden. Die pädagogische und erziehungswissenschaftliche Relevanz der beruflichen Tätigkeit stellt der Promotionsausschuss fest."
 
2. § 12 erhält folgende Fassung:

"§ 12
Publikation der Dissertation

(1) Die Promovendin oder der Promovend ist verpflichtet, die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar.
(2) In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn die Verfasserin oder der Verfasser neben den für das Prüfungsverfahren erforderlichen Exemplaren für die Archivierung drei, im Fall e) sechs Exemplare, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert und darüber hinaus die Verbreitung sicherstellt durch:
entweder a) die Ablieferung weiterer 80 Exemplare, jeweils in Buch- oder Fotodruck, oder b) den Nachweis der Veröffentlichung in einer Zeitschrift, oder c) den Nachweis einer Verbreitung über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verlag mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren; dabei ist auf der Rückseite des Titelblatts die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen, oder d) die Ablieferung eines Mikrofiches und hiervon 80 weiterer Kopien, oder e) durch die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen sind.


In den Fällen a), d) und e) überträgt die Promovendin oder der Promovend der Hochschule das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken weitere Kopien von ihrer oder seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verlag vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuss aus öffentlichen Mitteln gewährt, so ist eine angemessene Stückzahl von Exemplaren der Hochschulbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Nachweis über die Veröffentlichung im Sinne von Absatz 2 ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablegung der mündlichen Prüfung abzuliefern. Die Ablieferungsfrist kann in begründeten Fällen um ein Jahr verlängert werden. Wird diese Frist nicht gewahrt, stellt die Dekanin oder der Dekan auf Vorschlag des Promotionsausschusses das Erlöschen aller durch die Prüfung erworbenen Rechte fest."
 
 

Artikel II

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld- Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät für Pädagogik vom 1. Juli 1998 und 25. Oktober 2000 sowie des Senats der Universität Bielefeld vom 16. Dezember 1998.

Bielefeld, den 1. Februar 2001
 


Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit