Ordnung
zur Änderung der Promotionsordnung der Fakultät für Pädagogik
der Universität Bielefeld vom 1. Februar 2001
- Az.: 2161.2 -
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des
§ 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190), hat die
Fakultät für Pädagogik der Universität Bielefeld folgende
Ordnung erlassen:
Artikel I
Die Promotionsordnung der Fakultät
für Pädagogik der Universität Bielefeld vom 25. Oktober
1996 (GABl. NW. II S. 922), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 erhält folgende
Fassung:
"(3) Der Promotionsausschuss kann
abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 2 auf Antrag einer Kandidatin
oder eines Kandidaten, die oder der ein anderes wissenschaftliches Studium
als das der Erziehungswissenschaft abgeschlossen hat, die Zulassung erteilen,
wenn
a) es sich um ständige Mitarbeiterinnen
oder Mitarbeiter eines an der Fakultät laufenden mindestens zweijährigen
Forschungsprojekts handelt, die das Studium an einer wissenschaftlichen
Hochschule bereits abgeschlossen haben und wenn darüber hinaus die
Zulassung von einem im Sinne dieser Ordnung prüfungsberechtigten Mitglied
des Lehrkörpers, das die Dissertation betreut, befürwortet wird
und auf die Promotion vorbereitende Studien in Erziehungswissenschaft im
Umfang von mindestens zwei Semestern mit je einem Leistungsnachweis in
erziehungswissenschaftlicher Theorie und in Forschungsmethoden nachgewiesen
werden,
oder
b) die Kandidatin oder der Kandidat
nach dem abgeschlossenen Studium mit einer Regelstudiendauer von acht Semestern
an einer wissenschaftlichen Hochschule eine mindestens dreijährige
berufliche Praxis nachweist, in der pädagogische und erziehungswissenschaftliche
Anteile für die Erfüllung der Aufgaben am Arbeitsplatz überwiegend
waren, drei im Sinne dieser Ordnung prüfungsberechtigte Mitglieder
des Lehrkörpers, von denen ein Mitglied die Dissertation betreut und
die beiden anderen von den prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakultätskonferenz
gewählt werden, die Zulassung gutachterlich befürworten und auf
die Promotion vorbereitende Studien in Erziehungswissenschaft im Umfang
von mindestens zwei Semestern mit je einem Leistungsnachweis in erziehungswissenschaftlicher
Theorie und in Forschungsmethoden nachgewiesen werden. Die pädagogische
und erziehungswissenschaftliche Relevanz der beruflichen Tätigkeit
stellt der Promotionsausschuss fest."
2. § 12 erhält folgende Fassung:
"§ 12
Publikation der Dissertation
(1) Die Promovendin oder
der Promovend ist verpflichtet, die Dissertation der wissenschaftlichen
Öffentlichkeit in angemessener Weise durch Vervielfältigung und
Verbreitung zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen stellen eine
Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar.
(2) In angemessener Weise der wissenschaftlichen
Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann,
wenn die Verfasserin oder der Verfasser neben den für das Prüfungsverfahren
erforderlichen Exemplaren für die Archivierung drei, im Fall e) sechs
Exemplare, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem
Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich
an die Hochschulbibliothek abliefert und darüber hinaus die Verbreitung
sicherstellt durch:
entweder
a) die Ablieferung weiterer 80 Exemplare,
jeweils in Buch- oder Fotodruck,
oder
b) den Nachweis der Veröffentlichung
in einer Zeitschrift,
oder
c) den Nachweis einer Verbreitung
über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verlag mit einer Mindestauflage
von 150 Exemplaren; dabei ist auf der Rückseite des Titelblatts die
Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes
auszuweisen,
oder
d) die Ablieferung eines Mikrofiches
und hiervon 80 weiterer Kopien,
oder
e) durch die Ablieferung einer elektronischen
Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek
abzustimmen sind.
In den Fällen a), d) und
e) überträgt die Promovendin oder der Promovend der Hochschule
das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken
weitere Kopien von ihrer oder seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten
bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Wird eine Dissertation
von einem gewerblichen Verlag vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuss
aus öffentlichen Mitteln gewährt, so ist eine angemessene Stückzahl
von Exemplaren der Hochschulbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung
zu stellen.
(3) Der Nachweis über die Veröffentlichung
im Sinne von Absatz 2 ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablegung der mündlichen
Prüfung abzuliefern. Die Ablieferungsfrist kann in begründeten
Fällen um ein Jahr verlängert werden. Wird diese Frist nicht
gewahrt, stellt die Dekanin oder der Dekan auf Vorschlag des Promotionsausschusses
das Erlöschen aller durch die Prüfung erworbenen Rechte fest."
Artikel II
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld- Amtliche
Bekanntmachungen - in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse
der Fakultät für Pädagogik vom 1. Juli 1998 und 25. Oktober
2000 sowie des Senats der Universität Bielefeld vom 16. Dezember 1998.
Bielefeld, den 1. Februar 2001
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G.
Rickheit