Universität Verkündungs-
                               Bielefeld blatt
Amtliche Bekanntmachungen
 
                            Jahrgang 30            Nr. 04 Bielefeld, 1. März 2001

 
 
Ordnung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den 
Studiengang Psychologie der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft 
der Universität Bielefeld vom 1. März 2001
32
 
Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Mediengestaltung 
der Technischen Fakultät der Universität Bielefeld in Kooperation mit 
dem Fachbereich Gestaltung der Fachhochschule Bielefeld vom 1. März 2001
33
Zweite Ordnung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang 
Betriebswirtschaftslehre/Volkswirtschaftlehre der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften 
der Universität Bielefeld vom 1. März 2001
41
Promotionsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Bielefeld 
vom 1. März 2001
42
Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft 
der Universität Bielefeld vom 1. März 2001
48

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Ordnung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft der Universität Bielefeld vom 1. März 2001

Az.: - 2211.4 -





Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S.190) hat die Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft der Universität Bielefeld folgende Ordnung erlassen:
 
 

Artikel I

Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft vom 19. Dezember 1995 (GABl. NW. II Nr. 6/96 S. 301) veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jg. 25, Nr. 27, S. 138 wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzenden. Prüferinnen und Prüfer (außer in den Zusatzfächern nach § 21 Abs. 1) sollen im Fach Psychologie promoviert sein und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine einschlägige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zur oder zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung in Psychologie oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat."
 
2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist in der Regel von zwei Prüfungsberechtigten zu bewerten, die in dem jeweiligen Fachgebiet tätig sind. Stehen hier keine Promovierten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 zur Verfügung, kann auf Antrag an den Prüfungsausschuss auch eine nicht promovierte Mitarbeiterin oder ein nicht promovierter Mitarbeiter des entsprechenden Fachgebietes herangezogen werden."

b) Als Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Bewertung der Fachprüfungen ist den Studierenden jeweils nach sechs Wochen mitzuteilen."
 
 
 

Artikel II


Diese Änderungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft.
 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Abteilungsausschusses der Abteilung für Psychologie der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft vom 08. November 2000.
 

Bielefeld, den 1. März 2001
 
 

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit