Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Mediengestaltung der Technischen Fakultät der Universität Bielefeld in Kooperation mit dem Fachbereich Gestaltung der Fachhochschule Bielefeld vom 1. März 2001
 
 
Az.: 2231.6

 
 
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Technische Fakultät der Universität Bielefeld in Kooperation mit dem Fachbereich Gestaltung der Fachhochschule Bielefeld die folgende Bachelor-Ordnung erlassen:
 
 
 
 

Inhaltsübersicht
 

I. Allgemeines

§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung
§ 2 Bachelorgrad
§ 3 Regelstudienzeit, Studienumfang und Studienbereiche
§ 4 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Studium und Bachelorprüfung

§ 9 Anforderungen des Studiums, Creditpunkte
§ 10 Prüfungen zu Lehrveranstaltungen
§ 11 Zulassung zur Bachelorarbeit
§ 12 Zulassungsverfahren
§ 13 Umfang und Art der Bachelorprüfung
§ 14 Bachelorarbeit
§ 15 Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit
§ 16 Kolloquium
§ 17 Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtnote
§ 18 Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung der Bachelorprüfung
§ 19 Bachelorzeugnis und Bachelorurkunde

III. Schlussbestimmungen

§ 20 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 21 Ungültigkeit der Bachelorprüfung
§ 22 Aberkennung des Bachelorgrades
§ 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung
 
 
 

I. Allgemeines
 
 

§ 1
Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung

(1) Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im Bachelor-Studiengang Mediengestaltung. Der Bachelor-Studiengang Mediengestaltung ist ein gemeinsamer Studiengang der Technischen Fakultät der Universität Bielefeld und des Fachbereichs Gestaltung der Fachhochschule Bielefeld. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse und Qualifikationen erworben hat und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche und gestalterische Erkenntnisse und Methoden selbständig anzuwenden.

(2) Das Studium soll den Studierenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zum kreativen und kompetenten Umgang mit den neuen Medien vermitteln. Neben allgemeinen Grundlagen der Informatik sollen Kenntnisse und Methoden der Text-, Bild- und Interfacegestaltung, Entwicklung von Datenbanken und Informationssystemen sowie von Verfahren der Computergrafik und Datenvisualisierung vermittelt werden.
 


§ 2
Bachelorgrad


Nach bestandener Bachelorprüfung wird in Abhängigkeit von der Themenstellung der Bachelorarbeit der akademische Grad "Bachelor of Arts" (B.A.) oder "Bachelor of Science" (B.Sc.) verliehen.
 


§ 3
Regelstudienzeit, Studienumfang und Studienbereiche

(1) Die Regelstudienzeit bis zum vollständigen Abschluss der Bachelorprüfung beträgt sieben Semester (dreieinhalb Studienjahre). Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern.

(2) Das Studium umfasst insgesamt 120 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen auf den Pflichtbereich 80 SWS und auf den Wahlpflichtbereich 40 SWS.

(3) Die Vermittlung der Lehrinhalte findet in Themenbereichen statt. In den Themenbereichen werden thematisch, methodisch oder systematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen gebündelt. Der Studiengang umfasst 14 Themenbereiche.
 


§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus studienbegleitenden Prüfungen zu Lehrveranstaltungen in den Themenbereichen gemäß § 10 und § 11 Abs. 1 Nr. 5 sowie der Bachelorarbeit gemäß § 14 und dem Kolloquium gemäß § 16.

(2) Zu jeder einzelnen Prüfungsleistung ist eine gesonderte Meldung erforderlich. Die Meldetermine werden durch Aushang bekannt gegeben.

(3) Die Bewertung der Prüfungsleistungen zu den Lehrveranstaltungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen, die Bewertung der Bachelorarbeit spätestens acht Wochen nach ihrer Einreichung bekannt zu geben.
 

§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bilden die Technische Fakultät und der Fachbereich Gestaltung der Fachhochschule Bielefeld einen Prüfungsausschuss. Dem Prüfungsausschuss gehören an:
 

a) zwei Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren (Vorsitzende bzw. Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender), wobei die oder der Vorsitzende der Technischen Fakultät angehört und die oder der stellvertretende Vorsitzende vom Fachbereich Gestaltung der Fachhochschule Bielefeld benannt wird,
b) ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
c) ein Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
d) ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden des Studienganges.
Für jedes Mitglied unter b), c) und d) ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, legt die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens fest, sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen und entscheidet in Zweifelsfällen über die Auslegung der Prüfungsordnung. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Alle Regelfälle erledigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren bzw. dessen Stellvertretung. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. Mindestens einmal jährlich gibt der Prüfungsausschuss der Fakultätskonferenz einen Bericht über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und die Verteilung der Fachnoten und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge zur Reform der Studien- und der Prüfungsordnung.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden bzw. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden bzw. der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern, nicht mit. § 14 HG ist für die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beachten.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, Prüfungen beizuwohnen.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.


§ 6
Prüferinnen und Prüfer,
Beisitzerinnen und Beisitzer


(1) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(2) Die Prüfungen in den Themenbereichen werden von den Veranstalterinnen oder den Veranstaltern der Lehrveranstaltungen abgenommen. Einer gesonderten Bestellung gemäß Absatz 6 bedarf es in diesen Fällen nicht, soweit die Veranstalterinnen und Veranstalter die Voraussetzungen des Absatz 3 erfüllen. Für die Bachelorarbeit und das Kolloquium können die Kandidatinnen und Kandidaten je eine Prüferin oder einen Prüfer vorschlagen. Auf den Vorschlag soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden.

(3) Zur Abnahme der Prüfungen befugt sind die im Studiengang lehrenden Professorinnen und Professoren, außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und -professoren, Privatdozentinnen und -dozenten, Hochschuldozentinnen und -dozenten, Oberassistentinnen und -assistenten, Oberingenieurinnen und –ingenieure, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 Satz 4 HG wahrnehmen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte, ferner in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(4) Eine der Prüferinnen oder einer der Prüfer für die Bachelorarbeit muss aus dem Kreis der im Studiengang Mediengestaltung lehrenden Professorinnen und Professoren, außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und -professoren, Privatdozentinnen und -dozenten bestellt werden.

(5) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer von Prüfungen kann bestellt werden, wer Fachkenntnisse durch eine entsprechende Bachelor-, Master-, Magister-, Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung nachgewiesen hat.

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ihre oder seine Stellvertretung bestellt die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. Nach ihrem Ausscheiden aus der Universität Bielefeld oder der Fachhochschule Bielefeld, Fachbereich Gestaltung, können Prüfungsberechtigte noch innerhalb von zwei Jahren zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden.
 

§ 7
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in dem selben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.

(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs Mediengestaltung im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für die Anrechnung von Studienleistungen, die in staatlich anerkannten Fernstudien, in vom Land Nordrhein-Westfalen mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in einem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen vierjährigen Ausbildung am Oberstufenkolleg Bielefeld in einschlägigen Wahlfächern erbracht worden sind, werden als Studienleistungen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachwiesen wird.

(5) Studierenden, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß ?§ 67 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Studienleistungen angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.

(6) Werden Studienleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) Zuständig für die Anrechnungen ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören.
 


§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Von einer Prüfung zu einer Lehrveranstaltung zu einem Themenbereich kann sich die Kandidatin oder der Kandidat bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen abmelden.

(2) Wenn die Kandidatin oder der Kandidat nach dieser Frist ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder nicht zum Prüfungstermin erscheint oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(3) Die im Falle von Absatz 2 geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich, in der Regel spätestens innerhalb von drei Werktagen, schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das zur Art der Prüfungsunfähigkeit Stellung nimmt. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(4) Versuchen Kandidatinnen oder Kandidaten, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung ebenfalls als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
 
 

II. Studium und Bachelorprüfung
 

§ 9
Anforderungen des Studiums, Creditpunkte

(1) Im Studium müssen sich die Studierenden nach den Bestimmungen der Studienordnung an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen regelmäßig, aktiv und erfolgreich beteiligen. Diese Beteiligung setzt den regelmäßigen Besuch der Veranstaltung und eine dokumentierte Einzelleistung (z.B. Klausur, Vortrag, mündliche Prüfung, Hausarbeit oder künstlerisch-gestalterisches Werk) voraus und wird durch Creditpunkte (CP) bescheinigt. Die Anzahl der Creditpunkte entspricht der Anzahl der Semesterwochenstunden (SWS) der jeweiligen Veranstaltung, multipliziert mit dem Wert 1,5. Form, Dauer, Umfang und Zeitpunkt der Erbringung der Einzelleistung legt die Veranstalterin oder der Veranstalter zu Beginn der Veranstaltung fest. In jedem Semester müssen 30 Creditpunkte erworben werden.

(2) Um das Studium abschließen zu können, müssen in den folgenden Pflicht- und Wahlpflichtbereichen Creditpunkte erworben werden:

1. Themenbereich Mathematik 24 CP
2. Themenbereich Algorithmen und Datenstrukturen 24 CP
3. Themenbereich Medien + Gesellschaft mindestens 6 CP
4. Themenbereich Technische Informatik mindestens 9 CP
5. Themenbereiche Daten/Bilder/Grafik mindestens 30 CP
6. Themenbereiche Gesellschaft und Recht/Pädagogik/Linguistik und Literaturwissenschaften/Kunstwissenschaften mindestens 15 CP
7. Themenbereich Textbezogene Gestaltung mindestens 15 CP
8. Themenbereich Bildbezogene Gestaltung mindestens 15 CP
9. Themenbereich Medienbezogene Gestaltung mindestens 15 CP
Weitere 27 Creditpunkte sind aus den Themenbereichen der Ziffern 3 bis 9 nachzuweisen.
= insgesamt 180 CP

Die Studienordnung gibt Hinweise zum sinnvollen Aufbau des Studiums und zur Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltungen zu den Themenbereichen.

(3) In einem Teil der Themenbereiche sind nach näherer Bestimmung der §§ 10 und 11 Prüfungen abzulegen. Diese Prüfungen sind Einzelleistungen im Sinne von Absatz 1 und werden benotet. In welchen Veranstaltungen Prüfungen abgelegt werden können, ergibt sich aus dem Kommentierten Vorlesungsverzeichnis der Fakultät.
 


§ 10
Prüfungen zu Lehrveranstaltungen

(1) Soll die benotete Einzelleistung gemäß § 9 Abs. 1 und 3 als Prüfung zu einer Lehrveranstaltung in einem Themenbereich in die Endnote gemäß § 17 Abs. 4 einfließen, sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten.

(2) Prüfungen zu Lehrveranstaltungen erfolgen studienbegleitend entweder in Form einer Klausur, eines Vortrags, einer mündlichen Prüfung, einer Hausarbeit oder der Präsentation eines künstlerisch-gestalterischen Werkes mit Kolloquium. Gegenstand der studienbegleitenden Prüfungen sind jeweils die Inhalte der Lehrveranstaltungen eines Semesters oder zweier aufeinanderfolgender Semester. Hierbei soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er Wissen aus dem Stoffgebiet der Lehrveranstaltung erworben hat und in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem aus diesem Gebiet erkennen, methodisch analysieren und Wege zu seiner Lösung finden kann. Über die Form, den Umfang, die Dauer und die Terminierung einer Prüfung entscheidet die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Lehrveranstaltung auf der Grundlage der Absätze 3 bis 11. Diese Entscheidungen sowie die Anmeldefristen werden rechtzeitig von der Veranstalterin oder dem Veranstalter bekannt gegeben.

(3) Machen Kandidatinnen oder Kandidaten durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfung in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form oder Dauer zu erbringen.

(4) Der Zulassungsantrag für eine Prüfung zu einer Lehrveranstaltung wird durch die Eintragung in die verbindliche Prüfungsanmeldeliste in der Lehrveranstaltung gestellt. Mit dem Zulassungsantrag zur ersten Prüfung haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie für den Bachelor-Studiengang Mediengestaltung an der Universität Bielefeld eingeschrieben bzw. als Zweithörerin oder Zweithörer gemäß § 71 HG zugelassen sind, und zu erklären, ob sie bereits eine Bachelorprüfung oder eine Teilprüfung in demselben oder einem vergleichbaren Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden haben oder ob sie sich in einer solchen Prüfung befinden. Die Zulassung wird durch Aushang rechtzeitig vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben.

(5) Die Dauer einer Klausurarbeit beträgt in der Regel 90 Minuten. Die Bewertung einer Klausur wird durch die Veranstalterin oder den Veranstalter der Lehrveranstaltung vorgenommen. Die Bewertung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten nach spätestens sechs Wochen bekannt zu geben.

(6) Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Mündliche Prüfungen werden vor der Veranstalterin oder dem Veranstalter der Lehrveranstaltung in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Besitzers gemäß § 6 Abs. 5 abgelegt. In der Regel führt die Beisitzerin oder der Besitzer das Protokoll. In dem Protokoll werden die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung festgehalten. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 17 Abs. 1 hört die Prüferin oder der Prüfer die Beisitzerin oder den Beisitzer. Die Bewertung einer mündlichen Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten unmittelbar nach Ende der Prüfung bekannt zu geben. Studierende desselben Studienganges sollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse, bei mündlichen Prüfungen als Zuhörende zugelassen werden, sofern die Kandidatin oder der Kandidat dem zustimmt. Die Zulassung der Zuhörenden erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(7) Mündliche Prüfungen können im Einvernehmen mit den Kandidatinnen oder Kandidaten auch in Form einer Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Dauer einer Gruppenprüfung beträgt pro Kandidatin oder Kandidat in der Regel 15 Minuten. Im übrigen gilt Absatz 6 entsprechend.

(8) Eine Hausarbeit besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung einer Thematik aus dem Stoffgebiet einer Lehrveranstaltung. Die Hausarbeit muss mindestens 8 und höchstens 16 Seiten umfassen. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Wochen. Die Ausgabe und die Bewertung erfolgt durch die Veranstalterin oder den Veranstalter der Lehrveranstaltung. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Die Hausarbeit ist fristgemäß bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist ebenfalls aktenkundig zu machen. Die Bewertung gemäß § 17 Abs. 1 ist der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens sechs Wochen nach der fristgerechten Abgabe der Hausarbeit bekannt zu geben.

(9) Das künstlerisch-gestalterische Werk besteht aus einer Arbeit (z.B. CD-ROM, Video, Zeichnung, Fotografie, Produktgestaltung), die zu präsentieren und durch ein Kolloquium zu erläutern ist. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Wochen. Die Ausgabe und die Bewertung erfolgt durch die Veranstalterin oder den Veranstalter der Lehrveranstaltung. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Das künstlerisch-gestalterische Werk ist fristgemäß bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist ebenfalls aktenkundig zu machen. Die Bewertung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens sechs Wochen nach der fristgerechten Abgabe des Werkes bekannt zu machen.

(10) Die Wiederholung einer Prüfungsleistung gemäß Absätze 5, 8 und 9 ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern bzw. einer Prüferin und einem Prüfer zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens im übernächsten Semester abgelegt werden.

(11) Die Wiederholung einer mündlichen Prüfungsleistung wird in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung gemäß Absatz 7 abgelegt. Absatz 10 Satz 3 gilt entsprechend.

(12) Die Nachweise über die erbrachten Leistungen sind nach jedem Semester der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen.
 

§ 11
Zulassung zur Bachelorarbeit

(1) Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer:

  1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  2. an der Universität Bielefeld für den Bachelorstudiengang Mediengestaltung eingeschrieben oder gemäß § 71 Abs. 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist,
  3. die Eignungsprüfung gemäß der Ordnung zur Feststellung der künstlerisch-gestalterischen Eignung für den Bachelor-Studiengang Mediengestaltung bestanden hat,
  4. 180 Creditpunkte gemäß § 9 Abs. 2 nachweist,
  5. benotete Prüfungsleistungen in folgendem Umfang nachweist:

  6. 1. im Themenbereich Mathematik 6 CP
    2. im Themenbereich Algorithmen und Datenstrukturen 12 CP
    3. im Themenbereich Textbezogene Gestaltung 12 CP
    4. im Themenbereich Bildbezogene Gestaltung 12 CP
    5. im Themenbereich Medienbezogene Gestaltung 12 CP
    6. nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten in zwei der drei Themenbereiche Daten/Bilder/Grafik je 12 CP
    7. nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten in einem der vier Themenbereiche Gesellschaft und Recht/Pädagogik/Linguistik und Literaturwissenschaften/Kunstwissenschaft 12 CP.


(2) Der Zulassungsantrag ist spätestens zwei Monate nach dem erfolgreichen Abschluss der Prüfungen in den Lehrveranstaltungen, in der Regel vor Beginn des siebten Semesters beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Bachelorprüfung oder eine Teilprüfung im Studiengang Mediengestaltung oder in einem vergleichbaren Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat und ob sie oder er sich in einem anderen Prüfungsverfahren im Studiengang Mediengestaltung oder in einem vergleichbaren Studiengang befindet,
3. Vorschlag für eine Gutachterin bzw. einen Gutachter der Bachelorarbeit (§ 6 Abs. 2) sowie einer weiteren prüfungsberechtigten Person für das Kolloquium.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Voraussetzungen werden im Falle des § 7 Abs. 6 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.

(4) Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(5) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
 


§ 12
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 5 Abs. 2 dessen Vorsitzende oder Vorsitzender.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

  1. die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet oder
  4. die Kandidatin oder der Kandidat eine Bachelorprüfung in demselben Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat.
(3) Ablehnende Entscheidungen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich mit schriftlicher Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben.
 


§ 13
Umfang und Art der Bachelorprüfung

Die Bachelorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungen zu Lehrveranstaltungen gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 Nr. 5, der Bachelorarbeit gemäß § 14 und dem Kolloquium gemäß § 16.
 


§ 14
Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche und künstlerisch-gestalterische Ausbildung abschließt. Sie ist in der Regel eine künstlerisch-gestalterische Arbeit mit ausführlicher Erläuterung und Begründung der Lösung und soll die Kenntnisse und Erfahrungen mit einzelnen oder verschiedenen Medien und Techniken zeigen. Die Erläuterungen sollen einen Umfang von acht Textseiten haben. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auch eine gestaltungsbezogene theoretische Arbeit zulassen. Der Umfang der Arbeit soll in diesen Fällen 40 Textseiten nicht überschreiten.

(2) Die Bachelorarbeit kann von jeder oder jedem im Studiengang Mediengestaltung in Forschung und Lehre tätigen Prüfungsberechtigten ausgegeben und betreut werden. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Bachelorarbeit Vorschläge zu machen.

(3) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Bachelorarbeit erhält. Die Ausgabe erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat die in § 11 Abs. 2 genannte Frist, legt der Prüfungsausschuss innerhalb von vier Wochen Thema und Betreuerin oder Betreuer der Bachelorarbeit fest.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt zwei Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Bachelorarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Bearbeitungszeit um bis zu zwei Wochen verlängern.

(6) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie ihre oder er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren bzw. seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.


§ 15
Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit

(1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss abzuliefern; dreidimensionale Arbeiten sind in Absprache mit der Gutachterin bzw. dem Gutachter auf geeigneten Medieneinzureichen. Zusätzlich ist die Arbeit in Form einer CD-ROM abzugeben. Elektronische Arbeiten sind als Ausdrucke zu dokumentieren. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Anzahl der Ausfertigungen der Bachelorarbeit. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(2) Für die Bachelorarbeit ist von zwei Prüfungsberechtigten, von denen eine oder einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören soll, innerhalb eines Monats nach Abgabe der Arbeit jeweils ein Bewertungsvorschlag abzugeben. Eine oder einer der Prüfenden muss die Person sein, die oder der die Arbeit betreut hat. Die oder der zweite Prüfende wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Bewertungsvorschläge sind entsprechend § 17 vorzunehmen und schriftlich zu begründen.

(3) Die Gesamtnote der Bachelorarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungsvorschläge gemäß Absatz 2 und der Bewertung für das Kolloquium (§ 16 Abs. 2) gebildet. Beträgt die Differenz bei den Bewertungsvorschlägen für die Bachelorarbeit mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuss eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer zur Bewertung der Bachelorarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Bachelorarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Notenvorschläge gebildet. Die Bachelorarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Notenvorschläge für die Arbeit "ausreichend" (4,0) oder besser sind. Die Bewertung der Bachelorarbeit ist der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens acht Wochen nach Abgabe der Arbeit mitzuteilen.
 


§ 16
Kolloquium

(1) Das Kolloquium ergänzt die Bachelorarbeit und dient der Feststellung, ob die Kandidatin oder der Kandidat befähigt ist, die Ergebnisse der Bachelorarbeit, ihre fachlichen Grundlagen, ihre fachübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen, selbständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen.

(2) Das Kolloquium findet in der Regel einen Monat nach Abgabe der Arbeit statt und dauert in der Regel 45 Minuten. Der Termin ist der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens 14 Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Das Kolloquium wird von den drei gemäß § 11 Abs. 2 und 3 und § 15 Abs. 2 vom Prüfungsausschuss bestellten Prüferinnen bzw. Prüfern gem. § 17 Abs. 1 bewertet. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
 


§ 17
Bewertung der Prüfungsleistungen
und Ermittlung der Gesamtnote

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen er-hebliche Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Ein Themenbereich ist erfolgreich absolviert, wenn alle Teilprüfungen des Bereichs mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurden. Die Gesamtnote für jeden Themenbereich errechnet sich als nach Creditpunkten gewichtetes arithmetisches Mittel aus den einzelnen Teilprüfungen. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Note lautet bei einem Wert

bis einschließlich 1,5 "excellent" ("hervorragend")
von 1,6 bis 2,0 "very good" ("sehr gut"),
von 2,1 bis 3,0 "good" ("gut"),
von 3,1 bis 3,5 "satisfactory" ("befriedigend"),
von 3,6 bis 4,0 "sufficient" ("ausreichend"),
von 4,1 bis 5,0 "fail" ("nicht bestanden").

(3) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Gesamtnote der Bachelorarbeit errechnet sich gemäß § 15 Abs. 3. Dabei erfolgt die Einordnung der Note in die Skala gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4.

(4) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel der Gesamtnote für alle Themenbereiche gemäß Absatz 2 und der Gesamtnote der Bachelorarbeit, wobei die Note der Bachelorarbeit vierfach, die der Themenbereiche einfach gewichtet werden. Die Note für die Bachelorprüfung lautet bei einem Wert

bis einschließlich 1,5 "excellent", ("hervorragend"),
von 1,6 bis 2,0 "very good", ("sehr gut"),
von 2,1 bis 3,0 "good", ("gut"),
von 3,1 bis 3,5 "satisfactory", ("befriedigend"),
von 3,6 bis 4,0 "sufficient", ("ausreichend"),
von 4,1 bis 5,0 "fail" ("nicht bestanden").
 
 

§ 18
Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung
der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen der Themenbereiche und die Bachelorarbeit einschließlich Kolloquium mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.

(2) Bestandene Prüfungen in den Themenbereichen werden bescheinigt. Ist eine Prüfung zu einer Lehrveranstaltung oder die Bachelorarbeit nicht bestanden oder gilt sie im Sinne von § 8 Abs. 2 oder 4 oder § 15 Abs. 1 als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren bzw. dessen Stellvertretung der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die Prüfungsleistung wiederholt werden kann. Der Bescheid über die nicht bestandene Prüfungsleistung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Bei der Zulassung zu Wiederholungsprüfungen sind Fehlversuche an anderen Hochschulen zu berücksichtigen.

(3) In den Themenbereichen kann eine nicht bestandene Teilprüfung zweimal wiederholt werden. Besteht die Kandidatin oder der Kandidat auch die Wiederholungsprüfungen nicht, ist die Teilprüfung und damit die Bachelorprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Ist die Bachelorarbeit nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung der Bachelorarbeit ist eine Rückgabe des Themas nach § 14 Abs. 5 jedoch nur zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten Bachelorarbeit nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde. Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Bachelorprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Bachelorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden ist. Abweichend von Satz 1 wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung ein Zeugnis ausgestellt, das die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und deren Noten enthält. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Technischen Fakultät und dem Siegel des Fachbereichs Gestaltung versehen.
 

§ 19
Bachelorzeugnis und Bachelorurkunde


(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Bachelorprüfung bestanden, erhält sie oder er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird aufgenommen:

  1. das Thema der Bachelorarbeit,
  2. die Gesamtnote der Bachelorarbeit,
  3. die Gesamtnoten für die einzelnen Themenbereiche,
  4. die Gesamtnote der Bachelorprüfung
  5. eine Studiengangsbeschreibung unter besonderer Berücksichtigung der Studienrichtung,
  6. die bis zum Abschluss der Bachelorprüfung benötigte Fachstudiendauer.
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung (das Kolloquium)erbracht worden ist.

(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 2 beurkundet.

(4) Auf Antrag wird der Urkunde eine englischsprachige Fassung beigefügt.

(5) Das Bachelorzeugnis und die Bachelorurkunde werden von der Dekanin oder dem Dekan der Technischen Fakultät und der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs Gestaltung sowie von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Technischen Fakultät und dem Siegel des Fachbereichs Gestaltung versehen.
 

III. Schlussbestimmungen
 

§ 20
Einsicht in die Prüfungsakten

Der Kandidatin oder dem Kandidaten wird auf Antrag nach Abschluss jeder Prüfung der Bachelorprüfung Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Bemerkungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung des Prüfungsergebnisses bzw. des Zeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Prüfungsausschuss bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
 


§ 21
Ungültigkeit der Bachelorprüfung

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen bei deren Erbringen die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis wird eingezogen, gegebenenfalls wird ein Neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
 


§ 22
Aberkennung des Bachelorgrades

Die Aberkennung des Bachelorgrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. § 21 gilt entsprechend. Zuständig für die Entscheidung ist der Prüfungsausschuss.
 


§ 23
Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 in Kraft.
 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Technischen Fakultät vom 17. Januar 2001 und des Fachbereichs Gestaltung der Fachhochschule Bielefeld vom 14. Februar 2001.

Bielefeld, den 1. März 2001
 
 

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Gert Rickheit