Zweite Ordnung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre/Volkswirtschaftlehre der Fakultät für Wirtschafts-wissenschaften der Universität Bielefeld vom 1. März 2001
 
 
Az.: 2201.4

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S.190) hat die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften folgende Ordnung erlassen:
 


Artikel I

Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Volkswirtschaftslehre der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften vom 10. März 1997 (GABl. NW. II Nr. 8/97 S. 536 und GABl. NW. 2 Nr. 12/97 S. 795 (Berichtigung)), veröffentlicht im Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld Jg. 26, Nr. 54, S. 387 und Jg. 27, Nr. 1, S. 1 (Berichtigung), geändert durch Ordnung vom 14. Februar 2000 (ABl. NRW. 2 Nr. 2/2000 S. 250), veröffentlicht im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jg. 29, Nr. 13, S. 51 wird wie folgt geändert:
 

§ 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Abschlussprüfungen zu Veranstaltungen erfolgen als Klausur, in Form einer mündlichen Prüfung, durch Vortrag, Hausarbeit oder Projektarbeit mit individuell zurechenbarer Prüfungsleistung, oder durch Kombination solcher Leistungen. Hierbei soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem aus dem Stoffgebiet der Lehrveranstaltung mit den in diesem Gebiet geläufigen Methoden erkennen und Wege zu seiner Lösung finden kann. Gegenstand der Prüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen."
 
b) Als neuer Absatz 5 wird eingefügt: "(5) Mündliche Prüfungen dauern für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten in der Regel mindestens 15 und höchstens 25 Minuten. Mündliche Prüfungen werden in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung werden protokolliert."
 
c) Als neuer Absatz 6 wird eingefügt: "(6) Über die Form der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Veranstalterin oder des Veranstalters. Die Prüfungsform zu einer Veranstaltung ist für alle Kandidatinnen und Kandidaten eines Termins gleich und wird spätestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin vom Prüfungsausschuss durch Aushang bekannt gemacht. Wenn die Prüfung nicht in Form einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung gemäß den Absätzen 3 bis 5 durchgeführt wird, werden durch den Prüfungsausschuss neben der Form auch die weiteren Anforderungen wie Umfang, Bearbeitungszeit (bei Hausarbeiten, Projektarbeiten), Vorbereitungszeit, zeitlicher Umfang (bei Vorträgen) bekannt gegeben. Es ist zulässig, die letztendliche Entscheidung zwischen einer mündlichen Prüfung oder einer Klausur erst vier Wochen vor dem Prüfungstermin zu treffen, wenn die Entscheidung von der Teilnehmerzahl abhängt und die Prüfungsbedingungen für beide Alternativen zwei Monate vor dem Prüfungstermin bekannt gemacht werden."
 
d) Absatz 5 (alt) wird Absatz 7.  
Artikel II

Diese Änderungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften vom 8. November 2000.
 

Bielefeld, den 1. März 2001
 


Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit