Zweite
Ordnung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang
Betriebswirtschaftslehre/Volkswirtschaftlehre der Fakultät für
Wirtschafts-wissenschaften der Universität Bielefeld vom 1. März
2001
Az.: 2201.4
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des
§ 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S.190) hat die
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften folgende Ordnung erlassen:
Artikel I
Die Diplomprüfungsordnung für
den Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Volkswirtschaftslehre der Fakultät
für Wirtschaftswissenschaften vom 10. März 1997 (GABl. NW. II
Nr. 8/97 S. 536 und GABl. NW. 2 Nr. 12/97 S. 795 (Berichtigung)), veröffentlicht
im Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität
Bielefeld Jg. 26, Nr. 54, S. 387 und Jg. 27, Nr. 1, S. 1 (Berichtigung),
geändert durch Ordnung vom 14. Februar 2000 (ABl. NRW. 2 Nr. 2/2000
S. 250), veröffentlicht im Verkündungsblatt der Universität
Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jg. 29, Nr. 13, S. 51 wird wie
folgt geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Abschlussprüfungen zu
Veranstaltungen erfolgen als Klausur, in Form einer mündlichen Prüfung,
durch Vortrag, Hausarbeit oder Projektarbeit mit individuell zurechenbarer
Prüfungsleistung, oder durch Kombination solcher Leistungen. Hierbei
soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in begrenzter
Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem aus dem Stoffgebiet der
Lehrveranstaltung mit den in diesem Gebiet geläufigen Methoden erkennen
und Wege zu seiner Lösung finden kann. Gegenstand der Prüfungen
sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe
der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen."
b) Als neuer Absatz 5 wird eingefügt:
"(5) Mündliche Prüfungen
dauern für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten in der Regel mindestens
15 und höchstens 25 Minuten. Mündliche Prüfungen werden
in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers
abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung
werden protokolliert."
c) Als neuer Absatz 6 wird eingefügt:
"(6) Über die Form der Prüfung
entscheidet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Veranstalterin
oder des Veranstalters. Die Prüfungsform zu einer Veranstaltung ist
für alle Kandidatinnen und Kandidaten eines Termins gleich und wird
spätestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin vom Prüfungsausschuss
durch Aushang bekannt gemacht. Wenn die Prüfung nicht in Form einer
Klausur oder einer mündlichen Prüfung gemäß den Absätzen
3 bis 5 durchgeführt wird, werden durch den Prüfungsausschuss
neben der Form auch die weiteren Anforderungen wie Umfang, Bearbeitungszeit
(bei Hausarbeiten, Projektarbeiten), Vorbereitungszeit, zeitlicher Umfang
(bei Vorträgen) bekannt gegeben. Es ist zulässig, die letztendliche
Entscheidung zwischen einer mündlichen Prüfung oder einer Klausur
erst vier Wochen vor dem Prüfungstermin zu treffen, wenn die Entscheidung
von der Teilnehmerzahl abhängt und die Prüfungsbedingungen für
beide Alternativen zwei Monate vor dem Prüfungstermin bekannt gemacht
werden."
d) Absatz 5 (alt) wird Absatz 7.
Artikel II
Diese Änderungsordnung tritt
am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität
Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
der Fakultätskonferenz der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
vom 8. November 2000.
Bielefeld, den 1. März 2001
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G.
Rickheit