Promotionsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Bielefeld vom 1. März 2001
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des
§ 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) hat die
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Bielefeld
die folgende Promotionsordnung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren
§ 4 Annahme als Doktorandin oder Doktorand
§ 7 Eröffnung des Promotionsverfahrens
§ 11 Auslegung der Gutachten und Ankündigung von Sondervoten
§ 12 Annahme oder Ablehnung der Arbeit
§ 14 Wiederholung der mündlichen Prüfung
§ 15 Festsetzung der Gesamtnote und Bekanntgabe des Ergebnisses
§ 16 Akteneinsicht, Widerspruch
§ 17 Veröffentlichung der Dissertation
§ 19 Aberkennung des Doktorgrades
§ 21 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Bielefeld verleiht den Grad eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften (Dr.rer.pol.) aufgrund einer selbstständigen wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation). Die Promotion dient dem Nachweis besonderer wissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften.
(2) Auf Antrag wird der Grad in der Form einer Doktorin der Wirtschaftswissenschaften (Dr.rer.pol.) verliehen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften setzt voraus:
(1) Das Promotionskollegium besteht aus allen Professorinnen oder Professoren und habilitierten Mitgliedern der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften sowie den promovierten Mitgliedern der Fakultätskonferenz. Gehört der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in der Fakultätskonferenz kein promoviertes Mitglied an, so wird von der Fakultätskonferenz eine promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter in das Promotionskollegium gewählt.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Promotionskollegiums in offener Abstimmung gefasst. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Die Dekanin oder der Dekan hat den Vorsitz und führt die Geschäfte. Bei Stimmengleichheit entscheidet ihre oder seine Stimme.
(3) Das Promotionskollegium entscheidet
über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und führt das
Promotionsverfahren durch.
§ 3
Voraussetzungen für die Zulassung
zum Promotionsverfahren
(1) Die Kandidatin oder der Kandidat beantragt die Zulassung zum Promotionsverfahren bei der Dekanin oder dem Dekan. Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
(2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt in der Regel vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 3 bis 7 ein wirtschaftswissenschaftliches Examen mit der Mindestnote "gut" als Abschluss eines achtsemestrigen Studiengangs an einer wissenschaftlichen Hochschule voraus, für den ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird. Auf Beschluss des Promotionskollegiums kann von dem Erfordernis des gehobenen Prädikats abgesehen werden, wenn die wissenschaftliche Qualifikation der Kandidatin oder des Kandidaten dies rechtfertigt. Das Promotionskollegium kann in diesem Fall der Kandidatin oder dem Kandidaten die Auflage machen, zusätzliche bewertete Kenntnisse von bis zu 40 Kreditpunkten mit einer Durchschnittsnote von mindestens "gut", entsprechend den Bestimmungen in der Diplomprüfungsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften im Bereich der Wirtschaftswissenschaften zu erwerben und darüber Nachweise zu erbringen.
(3) Kandidatinnen oder Kandidaten, die einen achtsemestrigen nicht wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule mindestens mit der Note "gut" abgeschlossen haben, können auf Beschluss des Promotionskollegiums zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn sie über hinreichende Grundlagen für eine Promotion in Wirtschaftswissenschaften verfügen. Das Promotionskollegium kann es, soweit die Besonderheiten des Studiengangs es rechtfertigen, der Kandidatin oder dem Kandidaten zur Auflage machen, zusätzliche bewertete Studienleistungen von bis zu 40 Kreditpunkten mit einer Durchschnittsnote von mindestens "gut", entsprechend den Bestimmungen in der Diplomprüfungsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften aus den folgenden wirtschaftswissenschaftlichen Promotionsfächern nachzuweisen:
Erwerb von 40 Kreditpunkten mit einer Durchschnittsnote von mindestens "gut", entsprechend den Bestimmungen in der Diplomprüfungsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, im Rahmen eines zweisemestrigen promotionsvorbereitenden Studiums an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bielefeld; in begründeten Ausnahmefällen können auch entsprechende promotionsvorbereitende Studien an wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten anderer Universitäten zugelassen werden.
(5) Für Kandidatinnen oder Kandidaten, die über einen berufsqualifizierenden Abschluss im Bereich der Wirtschaftswissenschaften oder eine andere einen derartigen Studiengang abschließende Prüfung mit einer Gesamtnote von mindestens "gut" nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern verfügen oder die einen Bachelor Studiengang im Bereich der Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen haben, gelten die Bestimmungen von Absatz 4 entsprechend.
(6) Kandidatinnen oder Kandidaten, die über ein Masterstudium im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 2 HG oder ein Ergänzungsstudium im Sinne des § 88 Abs. 2 HG mit der Gesamtnote von mindestens "gut" verfügen, werden zum Promotionsverfahren zugelassen. Es gelten die Regelungen von Absatz 3 entsprechend.
(7) Ausländische Examina, die einem deutschen Abschluss mit der Mindestnote "gut" gleichwertig sind, werden anerkannt. Über die Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet das Promotionskollegium unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen; bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen angehört werden. Gegebenenfalls kann die Zulassung unter Auflagen ausgesprochen werden.
(8) Sind die jeweiligen Voraussetzungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 erfüllt, wird der Kandidat oder die Kandidatin zum Promotionsverfahren zugelassen.
(9) Beschließt das Promotionskollegium über Auflagen im Sinne der Absätze 2 bis 5, so legt es fest, dass diese Auflagen vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen sind.
(10) Die Zulassung zum Promotionsverfahren
ist abzulehnen, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat bei einer anderen
Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes einem wirtschaftswissenschaftlichen
Promotionsverfahren unterzogen hat.
(1) Nach der Zulassung zum Promotionsverfahren beschließt das Promotionskollegium mit der Billigung des Promotionsvorhabens über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand.
(2) Billigt das Promotionskollegium das Promotionsvorhaben, so bestellt es zwei Betreuerinnen oder Betreuer, die die Durchführung des Promotionsvorhabens begleiten und die Doktorandin oder den Doktoranden bei der Anfertigung der Dissertation beraten. In diesem Fall ist die Kandidatin oder der Kandidat als Doktorandin oder Doktorand angenommen.
(3) Findet das Promotionsvorhaben nicht die Billigung des Promotionskollegiums, so teilt die Dekanin oder der Dekan dies der Kandidatin oder dem Kandidaten unter Angabe der Gründe schriftlich mit. In diesem Falle hat die Kandidatin oder der Kandidat die Möglichkeit, ihr oder sein Promotionsvorhaben abzuändern und erneut zur Billigung durch das Promotionskollegium einzureichen.
(4) Die Annahme als Doktorandin oder
Doktorand gilt als widerrufen, wenn der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens
(§ 7) nicht innerhalb von fünf Jahren gestellt wird. Das Promotionskollegium
kann eine Fristverlängerung beschließen.
(1) Betreuerin oder Betreuer können unbeschadet des Absatzes 2 nur die Professorinnen oder Professoren oder habilitierten Mitglieder der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften sein.
(2) Mindestens eine Betreuerin oder ein Betreuer muss Professorin oder Professor an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Bielefeld sein. Bei interdisziplinären Forschungsvorhaben kann auch eine Professorin oder ein Professor oder ein habilitiertes Mitglied einer anderen Fakultät der Universität Bielefeld als Betreuerin oder Betreuer bestellt werden. In besonderen Fällen kann auch eine Professorin oder ein Professor oder ein habilitiertes Mitglied einer auswärtigen Fakultät als Betreuerin oder Betreuer bestellt werden.
(3) Einer der beiden Betreuerinnen oder Betreuer wird auf Vorschlag der Doktorandin oder des Doktoranden bestellt. Dem zweiten Vorschlag der Doktorandin oder des Doktoranden kommt keine bindende Wirkung zu.
(4) Das Promotionskollegium kann eine Betreuerin oder einen Betreuer auf deren oder dessen Wunsch oder auf Wunsch der Doktorandin oder des Doktoranden durch eine andere oder einen anderen ersetzen. Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Scheidet eine Betreuerin oder
ein Betreuer während der Durchführung des Promotionsvorhabens
aus der Universität Bielefeld aus, so kann das Promotionskollegium
eine neue Betreuerin oder einen neuen Betreuer bestellen. Legt eine Betreuerin
oder ein Betreuer aus wichtigem Grunde während der Durchführung
des Promotionsvorhabens die Betreuung nieder, so muss das Promotionskollegium
eine neue Betreuerin oder einen neuen Betreuer bestellen. Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Als Dissertation ist eine selbstständige wissenschaftliche Abhandlung aus dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften anzufertigen, in der die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweist und die ein wirtschaftswissenschaftlich beachtliches Ergebnis enthalten muss. Als Dissertation kann auch eine interdisziplinäre wissenschaftliche Arbeit angefertigt werden, wenn sie ein wirtschaftswissenschaftlich beachtliches Ergebnis enthält.
(2) Rechtfertigt es die Eigenart des Themas, kann an Stelle einer Einzelarbeit auch eine Teamarbeit vorgelegt werden, wenn die Beiträge der einzelnen Bearbeiter zu der Teamarbeit eindeutig abgrenzbar sind und getrennt bewertet werden können. Als Promotionsleistung werden nur die Beiträge der Doktorandin oder des Doktoranden zu der Teamarbeit berücksichtigt.
(3) Die Dissertation ist in deutscher
oder englischer Sprache einzureichen.
(1) Die Doktorandin oder der Doktorand beantragt die Eröffnung des Promotionsverfahrens schriftlich bei der Dekanin oder beim Dekan. Dem Antrag sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
(2) In besonderen Fällen kann durch das Promotionskollegium eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter zum Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt werden. Diese oder dieser kann auch Mitglied einer anderen Fakultät sein.
(3) Prüferin oder Prüfer und Gutachterin oder Gutachter müssen Professorinnen oder Professoren oder habilitiert sein. Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses sind Professorinnen oder Professoren.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann eine auswärtige Professorin oder ein auswärtiger Professor als Prüferin oder Prüfer bestellt werden.
(5) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss
führt in der Regel eine von der Dekanin oder dem Dekan bestellte Professorin
oder bestellter Professor der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
der Universität Bielefeld, die oder der Mitglied des Prüfungsausschusses
ist.
Die Doktorandin oder der Doktorand
kann zurücktreten und ihre oder seine Arbeit zurückziehen, solange
der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses noch kein Gutachten
vorliegt. Das bisherige Verfahren gilt dann als nicht durchgeführt.
(1) Jede Gutachterin oder jeder Gutachter
fertigt innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Verfahrens ein
Gutachten über die Dissertation an, in dem sie oder er dem Promotionskollegium
die Annahme, Überarbeitung oder Ablehnung der Arbeit vorschlägt.
Die Dekanin oder der Dekan kann eine Verlängerung der Fristen beschließen.
(2) Empfiehlt eine Gutachterin oder ein Gutachter die Annahme der Arbeit, so hat sie oder er sie mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
(3) Die Gutachten sind der Doktorandin
oder dem Doktoranden zugänglich zu machen.
§ 11
Auslegung der Gutachten und Ankündigung
von
Sondervoten
(1) Liegen die Gutachten vor, so wird der Doktorandin oder dem Doktoranden dies unverzüglich angezeigt und ein Recht zur Stellungnahme zu den Gutachten innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Die Doktorandin oder der Doktorand kann auf das Recht zur Stellungnahme schriftlich verzichten.
(2) Nach Ablauf dieser Frist macht die Dekanin oder der Dekan unter schriftlicher Benachrichtigung der promovierten Mitglieder der Fakultät die Arbeit, die Gutachten und gegebenenfalls die Stellungnahme der Doktorandin oder des Doktoranden durch vierwöchiges Auslegen in den Geschäftszimmern der Fakultät zugänglich. Die Dekanin oder der Dekan kann in besonders begründeten Fällen eine Verlängerung dieser Frist um bis zu vier Wochen beschließen.
(3) Innerhalb dieser Frist kann jedes
promovierte Mitglied der Fakultät Einspruch gegen die Beurteilung
der Dissertation einlegen und ein Sondervotum ankündigen. Das Sondervotum
ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist der Dekanin
oder dem Dekan einzureichen. Wer ein Sondervotum vorlegt, hat das Recht,
dieses vor dem Promotionskollegium zu erläutern.
(1) Haben alle Gutachterinnen oder Gutachter die Arbeit zur Annahme empfohlen und liegt kein der Annahme widersprechendes Sondervotum vor, ist die Arbeit angenommen.
(2) Hat mindestens eine oder einer der Gutachterinnen oder Gutachter die Arbeit abgelehnt oder liegt ein ablehnendes Sondervotum vor, hat das Promotionskollegium über Annahme oder Ablehnung der Dissertation unter Berücksichtigung von Abs. 3 zu beschließen.
(3) Vor der Entscheidung gemäß Abs. 2 hat das Promotionskollegium bei gleicher Anzahl annehmender und ablehnender Gutachten eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter zu bestellen oder ein auswärtiges Gutachten einzuholen und der Doktorandin oder dem Doktoranden davon Mitteilung zu machen. Die Doktorandin oder der Doktorand hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung einen Vorschlag für diese Gutachterin oder diesen Gutachter zu machen. Dieser Vorschlag ist für die Entscheidung des Promotionskollegiums nicht bindend. Für die Anfertigung dieses Gutachtens gilt § 10.
(4) Wird die Dissertation nicht angenommen, so kann der Doktorandin oder dem Doktoranden gestattet werden, eine überarbeitete Fassung der Dissertation erneut einzureichen. Die Frist hierfür legt das Promotionskollegium bis zu einer Maximalfrist von einem Jahr fest.
(5) Eine Gutachterin oder ein Gutachter, die oder der eine Arbeit abgelehnt hat, kann verlangen, dass sie oder er in der Dissertation nicht als Gutachterin oder Gutachter aufgeführt wird. Hat das Promotionskollegium die Arbeit abgelehnt, ist das Promotionsverfahren erfolglos abgeschlossen. Die abgelehnte Arbeit, ihre bei der Fakultät eingereichten Kopien sowie alle Gutachten verbleiben bei den Akten der Fakultät. Die Ablehnung ist der Doktorandin oder dem Doktoranden schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) Eine Doktorandin oder ein Doktorand,
deren oder dessen Arbeit endgültig abgelehnt wurde, kann nicht mehr
durch die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität
Bielefeld promoviert werden. In diesem Falle ergeht eine schriftliche Benachrichtigung
an alle wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland.
(1) Ist die Arbeit angenommen, so beauftragt die Dekanin oder der Dekan den Prüfungsausschuss mit der Durchführung der mündlichen Prüfung, die vor dem Prüfungsausschuss abgelegt wird. Die Dekanin oder der Dekan legt in Absprache mit dem Prüfungsausschuss den Termin für die mündliche Prüfung fest.
(2) Die Dekanin oder der Dekan lädt die Doktorandin oder den Doktoranden mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin zur mündlichen Prüfung. Bleibt die Doktorandin oder der Doktorand der Prüfung ohne triftigen Grund fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 90 Minuten. Die Doktorandin oder der Doktorand gibt eine dreißig- bis vierzigminütige Darstellung der wichtigsten Ergebnisse ihrer oder seiner Arbeit. In der darauf folgenden Disputation soll die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Arbeit verteidigen und Zusammenhänge ihrer oder seiner Resultate mit angrenzenden Gebieten der Wirtschaftswissenschaften herstellen.
(4) Die Prüfung ist universitätsöffentlich. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Fragen von Mitgliedern und Angehörigen der Fakultät zulassen. Beratung und Festsetzung des Ergebnisses der Prüfung sind nicht öffentlich.
(5) Der Prüfungsausschuss stellt mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung fest, ob die mündliche Prüfung bestanden ist oder nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Ist die mündliche Prüfung bestanden, beurteilt der Prüfungsausschuss deren Ergebnis mit einer der in § 10 Abs. 2 angeführten Noten.
(6) Über die wesentlichen Gegenstände
und Ergebnisse der Prüfung und der Beratung wird ein Protokoll angefertigt.
(1) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann die Doktorandin oder der Doktorand sie auf Antrag einmal wiederholen.
(2) Die Doktorandin oder der Doktorand
kann sich frühestens ein halbes und spätestens ein Jahr nach
der erstmaligen mündlichen Prüfung zur Wiederholungsprüfung
melden.
§ 15
Festsetzung der Gesamtnote und
Bekanntgabe des Ergebnisses
(1) Die Bewertung der Promotionsleistungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 soll spätestens 6 Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein.
(2) Nach bestandener mündlicher Prüfung findet eine Schlussbesprechung des Prüfungsausschusses zur Festsetzung des Gesamtergebnisses statt.
(3) Der Prüfungsausschuss setzt
die Gesamtnote unter Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten
und der Leistungen in der mündlichen Prüfung fest. Kommt der
Prüfungsausschuss zu keiner einhelligen Beurteilung, so entscheidet
er mit der Mehrheit der Stimmen. § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.Die
Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verkündet
der Doktorandin oder dem Doktoranden das Ergebnis des Promotionsverfahrens
und teilt ihr oder ihm die Gründe der Entscheidung des Prüfungsausschusses
mit.
(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Promotionsverfahrens wird der Doktorandin oder dem Doktoranden auf Antrag in angemessener Frist Akteneinsicht gewährt.
(2) Gegen Bescheide, die aufgrund
dieser Ordnung ergehen, kann schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch
beim Promotionskollegium eingelegt werden. Das Promotionskollegium hat
über den Widerspruch zu entscheiden.
(1) Die Dissertation ist innerhalb eines Jahres nach Festsetzung der Prüfungsnote gemäß § 15 zu veröffentlichen.
(2) Aus dem Titelblatt der Dissertation soll ersichtlich sein, dass die Arbeit als Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften vorgelegt wurde. Die Gutachterin oder der Gutachter sollen auf der Rückseite des Titelblattes angegeben werden. § 12 Abs. 5 ist zu beachten.
(3) Der Dissertation ist ein kurzer Lebenslauf anzufügen.
(4) Ist die Dissertation in einer anerkannten wissenschaftlichen Zeitschrift oder als im Buchhandel erhältliche Monografie zur Erscheinung angenommen, wird von der Bestimmung des Absatzes 3 abgesehen. Von der Bestimmung des Absatzes 2 kann abgesehen werden, wenn die entsprechenden Angaben in einer Fußnote oder im Vorwort der Monografie gemacht wurden.
(5) Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar. In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn die Verfasserin oder der Verfasser neben den gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 für das Prüfungsverfahren erforderlichen Exemplaren für die Archivierung drei Exemplare, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert und darüber hinaus die Verbreitung sicherstellt durch:
entweder
oderc) den Nachweis einer Verbreitung als im Buchhandel erhältliche Monografie durch einen gewerblichen Verlag mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren
(1) Die Promotion wird nach der Veröffentlichung der Dissertation gemäß § 17 durch Aushändigung der auf den Tag der mündlichen Prüfung ausgestellten Urkunde durch die Dekanin oder den Dekan vollzogen.
(2) Die Dekanin oder der Dekan kann die Urkunde auch dann aushändigen, wenn eine rechtsverbindliche Erklärung eines Verlages vorliegt, dass er die Arbeit zur Veröffentlichung angenommen hat.
(3) Die Aushändigung der Urkunde
berechtigt zur Führung des Doktorgrades.
(1) Die Aberkennung des Doktorgrades ist vorzunehmen, wenn die oder der Promovierte bei der Erbringung der Promotionsleistung eine Täuschungshandlung begangen oder wesentliche Voraussetzungen der Promotion vorgetäuscht hat. Der Doktorgrad kann aberkannt werden, wenn die oder der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung sie oder er den Doktorgrad missbraucht hat. Die Entscheidung trifft die Fakultätskonferenz.
(2) Ergibt sich vor der Vollziehung
der Promotion, dass die Tatbestände von Absatz 1 Satz 1 vorliegen,
so erklärt das Promotionskollegium die Promotionsleistung für
ungültig.
(1) Die Fakultät kann bei Vorliegen besonderer Verdienste auf wirtschaftswissenschaftlichem Gebiet die Würde eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften ehrenhalber (Dr.rer.pol.h.c.) verleihen. § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Über die Verleihung entscheiden
mit Dreiviertelmehrheit die anwesenden Mitglieder der Fakultätskonferenz
auf Antrag des Promotionskollegiums. Bei der Abstimmung müssen mindestens
zwei Drittel der Mitglieder der Fakultätskonferenz anwesend sein.
Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Bielefeld vom 21. Januar 1977 (GABI. NW. 2/1977, S. 83) außer Kraft. Unbeschadet der Regelung in Satz 2 ist sie weiter anzuwenden für alle Doktorandinnen und Doktoranden, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung zugelassen worden sind, es sei denn, sie beantragen schriftlich die Anwendung dieser Promotionsordnung. Der Antrag ist unwiderruflich.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften vom 20. Dezember 2000.
Bielefeld, den 1. März 2001
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G.
Rickheit