Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft der Universität Bielefeld vom 1. März 2001

Az.: - 2211.2 -



Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190), hat die Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft der Universität Bielefeld die folgende Ordnung erlassen:
 

Artikel I


Die Promotionsordnung der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft der Universität Bielefeld vom 30. April 1996 (GABl. NW II S. 410) wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "§ 80 UG" durch "§ 81 HG" ersetzt.

  2.  
  3. § 2 wird wie folgt geändert:

  4. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

    "Die Fakultätskonferenz setzt einen Promotions-ausschuss ein, dem die Dekanin oder der Dekan und zwei Professorinnen oder Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, eine Studierende oder ein Studierender und eine weitere Mitarbeiterin oder ein weiterer Mitarbeiter angehören."

    b) Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

    "Er nimmt Anträge auf Zulassung zum Promo-tionsverfahren entgegen und entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß § 5 erfüllt sind."

    c) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Worte "die Anmeldung eines Promotionsvorhabens" durch die Worte "Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren" ersetzt.
     

  5. In § 4 Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

  6.  
  7. § 5 wird wie folgt geändert:

  8. a) Die Überschrift wird wie folgt ersetzt:
    "Zulassung zum Promotionsverfahren".

    b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
    "(1) Der Antrag auf Zulassung soll spätestens zwei Semester vor Eröffnung des Promotionsverfahrens beim Promotionsausschuss der Fakultät schriftlich gestellt werden."

            c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
            "(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist a) ein Abschluss nach einem einschlägigen Univer-sitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird oder
b) ein Abschluss nach einem einschlägigen Hoch-schulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach oder
c) ein Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 2 oder eines Ergänzungsstudiengangs im Sinne des § 88 Abs. 2 HG.
Bei Bewerberinnen und Bewerbern aus Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von weniger als acht Semestern entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers über die Zulassung. Voraussetzung für die Zulassung sind auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach im Umfang von zwei Semestern. Während dieser Zeit sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen."

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Anmeldung eines Promotionsvorhabens" durch die Worte "Zulassung zum Promotionsverfahren" ersetzt.

e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Die Anmeldung des Promotionsvorhabens" durch die Worte " Der Antrag auf Zulassung" ersetzt.

f) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
"Dem Antrag sind Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 und ggfs. Absatz 3 beizufügen."

  1. In § 6 Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte " der Anmeldung des Promotionsverfahrens" durch die Worte "des Antrages auf Zulassung zum Promotionsverfahren" ersetzt.

  2.  
  3. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "deutscher" die Worte "oder in englischer Sprache" eingefügt.

  4.  
  5. In § 8 Absatz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

  6.  
  7. § 10 wird wie folgt geändert:

  8. a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Fachgebietes" die Worte "der Promotion" eingefügt.

    b) In Absatz 6 werden die Worte "und d)" gestrichen.
     

  9. § 12 wird wie folgt geändert:

  10. a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) Die Bewertung der Promotionsleistungen soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein."

    b) Absatz 2 (alt) wird Absatz 3 (neu).
     

  11. § 13 erhält folgende Fassung:
"§ 13 Veröffentlichung
Die Kandidatin oder der Kandidat ist verpflichtet, eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) schriftlich anzufertigen und diese in einer mit den Gutachterinnen bzw. Gutachtern abgestimmten Fassung innerhalb von 12 Monaten in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar. In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn die Verfasserin bzw. der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten der Fakultät erforderlichen Exemplar für die Archivierung sechs Exemplare, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert und darüber hinaus die Verbreitung sicherstellt durch:
 

          a) die Ablieferung von 40 weiteren Vervielfältigungen, jeweils in Buch- oder Fotodruck

oder
    b) den Nachweis der Veröffentlichung in einer Zeitschrift

    oder

    c) den Nachweis einer Verbreitung über den Buch-handel durch einen gewerblichen Verlag mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren - auf der Rückseite des Titelblattes ist die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen –

    oder

    d) die Ablieferung eines Mikrofiches und hiervon 50 weiteren Kopien

    oder

    e) die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen sind.
     

    Im Fall von a) sind die Hochschulbibliotheken verpflichtet, die überzähligen Tauschexemplare vier Jahre lang in angemessener Stückzahl aufzubewahren. Die Pflicht zur Veröffentlichung gilt in den Fällen b) und c) bereits als erfüllt, wenn sechs Exemplare der Dissertation abgegeben werden und ein Vertrag mit einer Herausgeberin oder Herausgeber oder mit einem Verlag vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die Dissertation spätestens zwölf Monate nach der Disputation veröffentlicht wird. In den Fällen a), d) und e) überträgt die Doktorandin oder der Doktorand der Hochschule das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliothek weitere Kopien von ihrer bzw. seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verlag vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuss aus öffentlichen Mitteln gewährt, ist eine angemessene Stückzahl von Exemplaren der Hochschulbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen."
     
     
  1. § 14 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

  2. "Falls die Annahme der Dissertation mit Auflagen (vgl. § 8 Abs. 3) verbunden war, muss dem Prüfungsausschuss die Änderung der Dissertation entsprechend den Auflagen nachgewiesen sein; erst dann wird eine Bescheinigung im Sinne von Absatz 1 ausgestellt."
     
     
     
Artikel II


Der Rektor der Universität Bielefeld wird ermächtigt, eine Neufassung der Promotionsordnung in geschlechtsgerechter Fassung durch Anwendung voll ausgeschriebener Paarformeln im Einvernehmen mit der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft zu veranlassen.
 


Artikel III


Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft der Universität Bielefeld vom 17. Januar 2001.
 

Bielefeld, den 1. März 2001
 
 

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Gert Rickheit