Ordnung
zur Änderung der Promotionsordnung der Fakultät für Psychologie
und Sportwissenschaft der Universität Bielefeld vom 1. März 2001
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des
§ 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190), hat die
Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft der Universität
Bielefeld die folgende Ordnung erlassen:
Artikel I
Die Promotionsordnung der Fakultät
für Psychologie und Sportwissenschaft der Universität Bielefeld
vom 30. April 1996 (GABl. NW II S. 410) wird wie folgt geändert:
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In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die
Worte "§ 80 UG" durch "§ 81 HG" ersetzt.
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§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt
neu gefasst:
"Die Fakultätskonferenz setzt
einen Promotions-ausschuss ein, dem die Dekanin oder der Dekan und zwei
Professorinnen oder Professoren, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder
ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, eine Studierende oder ein Studierender
und eine weitere Mitarbeiterin oder ein weiterer Mitarbeiter angehören."
b) Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 wird wie
folgt neu gefasst:
"Er nimmt Anträge auf Zulassung
zum Promo-tionsverfahren entgegen und entscheidet, ob die Voraussetzungen
für die Zulassung zum Promotionsverfahren gemäß §
5 erfüllt sind."
c) In Absatz 2 Nr. 7 werden die Worte
"die Anmeldung eines Promotionsvorhabens" durch die Worte "Anträge
auf Zulassung zum Promotionsverfahren" ersetzt.
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In § 4 Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
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§ 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie
folgt ersetzt:
"Zulassung zum Promotionsverfahren".
b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Der Antrag auf Zulassung soll
spätestens zwei Semester vor Eröffnung des Promotionsverfahrens
beim Promotionsausschuss der Fakultät schriftlich gestellt werden."
c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
"(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist
a) ein Abschluss nach einem einschlägigen
Univer-sitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht
Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird oder
b) ein Abschluss nach einem einschlägigen
Hoch-schulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern
und daran anschließende auf die Promotion vorbereitende Studien im
Promotionsfach oder
c) ein Abschluss eines Masterstudiengangs
im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 2 oder eines Ergänzungsstudiengangs
im Sinne des § 88 Abs. 2 HG.
Bei Bewerberinnen und Bewerbern aus Studiengängen
mit einer Regelstudienzeit von weniger als acht Semestern entscheidet der
Promotionsausschuss auf Antrag einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers
über die Zulassung. Voraussetzung für die Zulassung sind auf
die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach im Umfang von zwei
Semestern. Während dieser Zeit sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen."
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte
"Anmeldung eines Promotionsvorhabens" durch die Worte "Zulassung zum Promotionsverfahren"
ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte
"Die Anmeldung des Promotionsvorhabens" durch die Worte " Der Antrag auf
Zulassung" ersetzt.
f) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt
neu gefasst:
"Dem Antrag sind Nachweise über
die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 und ggfs. Absatz 3
beizufügen."
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In § 6 Absatz 2 Nr. 4 werden die
Worte " der Anmeldung des Promotionsverfahrens" durch die Worte "des Antrages
auf Zulassung zum Promotionsverfahren" ersetzt.
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In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden nach
dem Wort "deutscher" die Worte "oder in englischer Sprache" eingefügt.
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In § 8 Absatz 2 wird das Wort "drei"
durch das Wort "zwei" ersetzt.
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§ 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem
Wort "Fachgebietes" die Worte "der Promotion" eingefügt.
b) In Absatz 6 werden die Worte "und
d)" gestrichen.
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§ 12 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender
Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Bewertung der Promotionsleistungen
soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen
sein."
b) Absatz 2 (alt) wird Absatz 3 (neu).
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§ 13 erhält folgende Fassung:
"§ 13 Veröffentlichung
Die Kandidatin oder der Kandidat ist
verpflichtet, eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) schriftlich
anzufertigen und diese in einer mit den Gutachterinnen bzw. Gutachtern
abgestimmten Fassung innerhalb von 12 Monaten in angemessener Weise der
wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und
Verbreitung zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen stellen eine
Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar. In angemessener
Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht
ist die Dissertation dann, wenn die Verfasserin bzw. der Verfasser neben
dem für die Prüfungsakten der Fakultät erforderlichen Exemplar
für die Archivierung sechs Exemplare, die auf alterungsbeständigem
holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden
sein müssen, unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert und
darüber hinaus die Verbreitung sicherstellt durch:
a) die Ablieferung von 40 weiteren Vervielfältigungen, jeweils in
Buch- oder Fotodruck
oder
b) den Nachweis der Veröffentlichung
in einer Zeitschrift
oder
c) den Nachweis einer Verbreitung
über den Buch-handel durch einen gewerblichen Verlag mit einer Mindestauflage
von 150 Exemplaren - auf der Rückseite des Titelblattes ist die Veröffentlichung
als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen –
oder
d) die Ablieferung eines Mikrofiches
und hiervon 50 weiteren Kopien
oder
e) die Ablieferung einer elektronischen
Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek
abzustimmen sind.
Im Fall von a) sind die Hochschulbibliotheken
verpflichtet, die überzähligen Tauschexemplare vier Jahre lang
in angemessener Stückzahl aufzubewahren. Die Pflicht zur Veröffentlichung
gilt in den Fällen b) und c) bereits als erfüllt, wenn sechs
Exemplare der Dissertation abgegeben werden und ein Vertrag mit einer Herausgeberin
oder Herausgeber oder mit einem Verlag vorliegt, aus dem hervorgeht, dass
die Dissertation spätestens zwölf Monate nach der Disputation
veröffentlicht wird. In den Fällen a), d) und e) überträgt
die Doktorandin oder der Doktorand der Hochschule das Recht, im Rahmen
der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliothek weitere Kopien von ihrer
bzw. seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen
zur Verfügung zu stellen. Wird eine Dissertation von einem gewerblichen
Verlag vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuss aus öffentlichen
Mitteln gewährt, ist eine angemessene Stückzahl von Exemplaren
der Hochschulbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen."
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§ 14 Absatz 2 wird wie folgt neu
gefasst:
"Falls die Annahme der Dissertation
mit Auflagen (vgl. § 8 Abs. 3) verbunden war, muss dem Prüfungsausschuss
die Änderung der Dissertation entsprechend den Auflagen nachgewiesen
sein; erst dann wird eine Bescheinigung im Sinne von Absatz 1 ausgestellt."
Artikel II
Der Rektor der Universität Bielefeld
wird ermächtigt, eine Neufassung der Promotionsordnung in geschlechtsgerechter
Fassung durch Anwendung voll ausgeschriebener Paarformeln im Einvernehmen
mit der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft zu veranlassen.
Artikel III
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche
Bekanntmachungen - in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft der Universität
Bielefeld vom 17. Januar 2001.
Bielefeld, den 1. März 2001
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Gert
Rickheit