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| Amtliche Bekanntmachungen | |
| Jahrgang 30 Nr. 05 | Bielefeld, 2. April 2001 |
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Richtlinie
gegen sexualisierte Diskriminierung und Gewalt der Universität Bielefeld
vom 2. April 2001
1. Präambel
1.1
Die Universität Bielefeld fördert
die gleichberechtigte Zusammenarbeit von Frauen und Männern auf allen
Funktionsebenen in Dienstleistung, Studium, Lehre und Forschung. Sie baut
Benachteiligungen von Frauen im Studium und im Berufsleben an unserer Hochschule
ab und trägt dazu bei, Chancengleichheit im Sinne des Hochschulgesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalens (HG), des Landesgleichstellungsgesetzes
NRW und des Beschäftigtenschutzgesetzes zu verwirklichen. Sie legt
Wert auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der weiblichen und männlichen
Beschäftigten und Studierenden und auf eine gute Arbeitsatmosphäre.
1.2
Die Universität ist innerhalb
ihres Zuständigkeitsbereiches verantwortlich dafür, dass das
Persönlichkeitsrecht von Menschen auf sexuelle Selbstbestimmung respektiert
und ihre individuellen Persönlichkeitsrechte im Sinne des Grundgesetzes
anerkannt werden. Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt stellen eine
Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar. Sie finden sich im alltäglichen
Umgang, im dienstlichen Umfeld sowie im Studienalltag. Sexualisierte
Diskriminierung und Gewalt schaffen ein einschüchterndes, stressbeladenes
und entwürdigendes Arbeits- und Lernumfeld und können
zu Angstzuständen und ernsten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
führen. Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt stellen eine
massive Störung des Universitätsbetriebes dar. Soweit sie eine
Verletzung arbeitsvertraglicher, dienstrechtlicher und hochschulrechtlicher
Pflichten darstellen, werden sie als solche verfolgt.
1.3
Sexualisierte Diskriminierung
und Gewalt sind in der Universität und im außeruniversitären
dienstlichen Umgang verboten. Alle Mitglieder und Angehörige der Universität
gemäß § 11 HG, insbesondere solche mit Ausbildungs-, Qualifizierungs-
und Leitungsaufgaben in Lehre, Forschung, Ausbildung, Verwaltung und Selbstverwaltung
sind in ihren Arbeitsbereichen aufgrund ihrer Fürsorgepflicht dafür
verantwortlich, dass sexuell diskriminierendes Verhalten und Gewaltanwendung
unterbleiben bzw. abgestellt werden. Sexualisierte Diskriminierung und
Gewalt unter Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen am Ausbildungs-
oder Arbeitsplatz und im Studium unter Androhung persönlicher oder
beruflicher Nachteile bzw. unter Zusage von Vorteilen werden als besonders
schwerwiegend bewertet.
1.4
Sexualisierte Diskriminierung
und Gewalt richtet sich in der Regel gegen Frauen. Werden Männer davon
betroffen, so ist ihnen nach Maßgabe dieser Richtlinie der gleiche
Schutz zu gewähren, der für Frauen vorgesehen ist.
1.5
Die Richtlinie gilt für alle
Mitglieder und Angehörige der Hochschule, insbesondere sind Personen
einbezogen, die nicht arbeits- oder dienstrechtlich an die Universität
gebunden sind und vom Beschäftigtenschutzgesetz nicht oder nicht ausreichend
erfasst werden. Sie findet auch Anwendung bei sexualisierter Diskriminierung
und Gewalt von bzw. gegen Dritte auf dem Universitätsgelände,
wenn mindestens eine beteiligte Person Mitglied oder Angehörige der
Universität Bielefeld ist.
2. Formen von sexualisierter Diskriminierung und Gewalt
Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt ist jedes sexuell gefärbte verbale oder non-verbale Verhalten, das in sexueller Hinsicht beleidigend oder demütigend ist und generell oder im Einzelfall als nicht erwünscht erklärt worden ist. Dazu gehören
3. Beratungs- und Beschwerdewege
3.1
Betroffene Frauen haben das Recht
und werden aufgefordert, über sexualisierte Diskriminierung und Gewalt
zu berichten und sich zu beschweren. Zuständige Ansprechpartnerinnen
bzw. Ansprechpartner sind alle Personen mit Leitungs- und Betreuungsaufgaben.
Die betroffenen Frauen können dies zur Wahrung ihrer Anonymität
auch unter Einschaltung einer dritten Person ihres Vertrauens tun.
3.2
Universitäre Funktionsträgerinnen
und Funktionsträger (insbesondere Rektorin oder Rektor, Kanzlerin
oder Kanzler, Dekanin oder Dekan und sonstige Vorgesetzte), die Kenntnis
von Vorfällen sexualisierter Diskriminierung und Gewalt erhalten haben,
sind verpflichtet, jedem tatsächlichen Anhaltspunkt nachzugehen und
geeignete Maßnahmen zur Klärung, Verfolgung und Verhinderung
zu ergreifen. Es ist sicherzustellen, dass aus den eingeleiteten Maßnahmen
für die beschwerdeführende Frau keine persönlichen, beruflichen
oder ausbildungsbezogenen Nachteile entstehen. Für alle zu ergreifenden
Maßnahmen ist das Verursacherprinzip leitend. Alle Schritte sollen
im Einvernehmen mit der Betroffenen oder ihren Vertrauenspersonen erfolgen.
3.3
Die Universität Bielefeld bietet
dauerhaft und regelmäßig Beratungsstunden für betroffene
Frauen und ihre Vertrauenspersonen an. Die psychologische Betreuung und
Begleitung durch das Beschwerdeverfahren wird von professionellen Beraterinnen
durchgeführt. Diese arbeiten eng mit anderen Anlaufstellen (AStA,
Gleichstellungsbeauftragte, Frauengleichstellungskommission, Personalräte,
ZSB) zusammen.
4. Maßnahmen und Sanktionen
4.1
Bei Vorfällen sexualisierter
Diskriminierung und Gewalt können/sollen je nach Bedingungen und Schwere
des Einzelfalles und unter Wahrung der Anonymitätswünsche und
Schutzbedürfnisse der betroffenen Frau von den zuständigen universitären
Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern (siehe 3.2) folgende
informelle Maßnahmen ergriffen werden:
4.2
Wenn die unter 4.1 genannten Schritte
erfolglos bleiben oder aufgrund der Schwere des Vorfalls als nicht ausreichend
oder nicht geboten erscheinen, sind, je nach Einzelfall, unter Einschaltung
der Rektorin bzw. des Rektors oder der Kanzlerin bzw. des Kanzlers folgende
formelle Maßnahmen zu ergreifen. Voraussetzungen und Verfahren der
einzelnen Sanktionen richten sich im einzelnen nach den einschlägigen
Bestimmungen:
5. Aufklärung und Prävention: allgemeine Maßnahmen
5.1
Die Universität erwartet von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Personalverantwortung, von Lehrenden
und von Professorinnen und Professoren Sensibilität im Umgang mit
der Gleichstellung von Frauen und Männern und gegenüber dem Problemfeld
"sexualisierte Diskriminierung und Gewalt". Hierauf ist insbesondere bei
Bewerbungsverfahren für Stellen mit Personalverantwortung und bei
Berufungsverfahren zu achten.
5.2
Die Thematik "Sexualisierte Diskriminierung
und Gewalt" ist Bestandteil des internen Fortbildungsprogramms für
wissenschaftliche und nicht-wissenschaftliche Beschäftigte sowie der
Fortbildung für Führungskräfte.
5.3
Räumliche und andere Umgebungsbedingungen,
die sexualisierte Diskriminierung und Gewalt begünstigen, werden
im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten unverzüglich beseitigt.
Bei der Planung und Realisierung von Neubauten wird der Sicherheitsbedarf
von Frauen entsprechend berücksichtigt.
5.4
Die Universität verpflichtet
sich, diese Richtlinie auch im Rahmen ihrer eigenen Werbe- und Informationsmaßnahmen
und ihres Auftretens nach außen zu beachten.
6. Aufklärung und Prävention:
Einrichtung eines Arbeitskreises
6.1
Die Universität Bielefeld richtet
für einen begrenzten Zeitraum von zunächst fünf Jahren einen
Arbeitskreis gegen sexualisierte Diskriminierung und Gewalt ein. Ihr gehören
Vertreterinnen und Vertreter der Personalräte, der Hochschulleitung,
des AStA, der ZSB und des IZHD sowie Personalentwicklerinnen und Personalentwickler,
die Gleichstellungsbeauftragte u.a. an.
6.2
Der Arbeitskreis hat die Aufgabe,
gezielt für das Thema sexualisierte Diskriminierung und Gewalt zu
sensibilisieren und zur Enttabuisierung innerhalb der Hochschule beizutragen.
Unter Einbeziehung der Erfahrungen aus der Beratungsarbeit (siehe 3.3)
entwickelt er konkrete Maßnahmen im Bereich Öffentlichkeitsarbeit,
zur Integration des Themas in Lehrpläne und Lehrinhalte sowie in das
bestehende interne Fortbildungsprogramm (insbesondere für Führungskräfte).
Zu seinem Arbeitsbereich gehören die Beratung von universitären
Gremien, die Betreuung von Studiengruppen, die Durchführung von Ringvorlesungen
und die Beteiligung an der Einrichtung von Selbstverteidigungskursen. Der
Arbeitskreis initiiert ggf. wissenschaftliche Projekte zu sexualisierter
Diskriminierung und Gewalt an Hochschulen. Der Arbeitskreis legt dem Rektorat
und der Frauengleichstellungskommission jährlich einen Arbeitsbericht
vor.
7. Bekanntgabe der Richtlinie und Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach
ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld
- Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft. Sie wird universitätsintern
in den Fakultäten und Einrichtungen bekannt gegeben.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
des Senats der Universität Bielefeld vom 22.11.2000.
Bielefeld, den 2. April 2001
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Prof. Dr. Dieter Timmermann