Universität Verkündungs-
                               Bielefeld blatt
Amtliche Bekanntmachungen
 
                            Jahrgang 30            Nr. 07 Bielefeld, 24. April 2001

 
 
Erste Bekanntmachung der Wahlen zu den Fakultätskonferenzen 
der Universität Bielefeld in der Gruppe der Studierenden
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Erste Bekanntmachung der Wahlen zum Senat und zum Erweiterten Senat 
der Universität Bielefeld in der Gruppe der Studierenden
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Erste Bekanntmachung der Wahlen zu den Fakultätskonferenzen der Universität Bielefeld in der Gruppe der Studierenden

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Gemäß § 9 der Wahlordnung für die Wahlen zum Konvent, zum Senat und zu den Fakultätskonferenzen der Universität Bielefeld (WO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1995, veröffentlicht im Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld- Jg. 24, Nr. 07, zuletzt geändert durch die Ordnung vom 25. April 1996, veröffentlicht im Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld Jg. 25, Nr. 08, ergeht folgende Wahlbekanntmachung:
  1. Anlass der Wahlen

  2. Die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe der Studierenden in den Fakultätskonferenzen endet am 30. September 2001. Da die neue Grundordnung der Universität Bielefeld nur Regelungen für Neuwahlen zum Senat und zum Erweiterten Senat vorsieht, müssen die Mitglieder der Gruppe der Studierenden in den Fakultätskonferenzen noch nach der Wahlordnung vom 28.2.1995, zuletzt geändert am 25.4.1996, gewählt werden. Die Wahl findet zeitgleich mit den Wahlen zum Senat und zum Erweiterten Senat statt.
     
     

  3. Anzahl der zu wählenden Mitglieder

  4. In die Fakultätskonferenzen sind jeweils 3 Studierende zu wählen, mit Ausnahme der Fakultätskonferenz der Fakultät für Gesundheitswissenschaften, in die nur 2 Studierende zu wählen sind.
     

  5. Amtszeit der zu wählenden Mitglieder

  6. Die Amtszeit der zu wählenden Mitglieder der Fakultätskonferenz beginnt am 1. Oktober 2001 und endet am 30. September 2002.
     
     

  7. Wahlzeitraum

  8. Die studentischen Mitglieder der Fakultätskonferenzen werden vom

    18. bis 21. Juni 2001
    jeweils von 9.00 - 15.00 Uhr

    gewählt.
     
     
  9. Wahllokal

  10. Das Wahllokal befindet sich in der Zentralen Halle des Universitätshauptgebäudes in Höhe der Cafeteria des Studentenwerks und der Garderobe.
     
     

  11. Wahlberechtigung

  12. Das aktive und passive Wahlrecht haben alle am Stichtag

    30. April 2001

    eingeschriebenen Studierenden der Universität Bielefeld. Wahlberechtigte dürfen nur wählen, wenn sie im Verzeichnis der Wahlberechtigten geführt werden. Gewählt werden kann nur, wer in einen Listenvorschlag ihrer oder seiner Gruppe aufgenommen worden ist. Die Zugehörigkeit zu den Mitgliedergruppen bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 i.V.m. den §§ 11 Abs. 1 und 2 und § 120 HG sowie § 12 der Grundordnung der Universität Bielefeld i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 der bisherigen Grundordnung der Universität Bielefeld. Das aktive und passive Wahlrecht kann nur in einer der Mitgliedergruppen ausgeübt werden (§ 5 Abs. 2 WO).
     
     

  13. Verzeichnis der Wahlberechtigten

  14. Das Verzeichnis der Wahlberechtigten liegt in der Zeit vom

    8. bis 14. Mai 2001

    während der Dienstzeit von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Wahlbüro Bauteil D, Ebene 0, Raum 116, Universitätshauptgebäude, öffentlich aus (§ 8 Abs. 3 WO).

    Einsprüche gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten müssen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Wahlleitung geltend gemacht werden. Der Wahlausschuss entscheidet hierüber endgültig bis zum 16. Mai 2001 (§ 8 Abs. 4 WO). Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann die Unrichtigkeit des Verzeichnisses der Wahlberechtigten nicht mehr geltend gemacht werden, auch nicht im Wege der Wahlanfechtung (§ 8 Abs. 5 WO).
     
     

  15. Listenvorschläge

  16. Listenvorschläge sind bis spätestens

    21. Mai 2001, 15.00 Uhr,

    bei der Wahlleitung (Wahlbüro D 0-116) einzureichen (§ 10 Abs. 1 WO).

    Im Wahlbüro sind Vordrucke für Listenvorschläge erhältlich.

    Alle Listenvorschläge zusammen sollen so viele Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, dass die auf die Gruppe entfallenden Sitze für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder besetzt werden können. Wird innerhalb der Einreichfrist die dafür notwendige Anzahl von Kandidatinnen oder Kandidaten nicht erreicht, so erhalten die Listensprecherinnen bzw. die Listensprecher eine Nachfrist - bis zum 23. Mai 2001 - zur Aufnahme weiterer Kandidatinnen bzw. Kandidaten in den Listenvorschlag.

    In den Listen sind die Kandidatinnen oder Kandidaten in nummerierter Reihenfolge aufzuführen. Listen dürfen nur Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten, die der Gruppe der Studierenden angehören und nicht schon in einer anderen Liste aufgenommen sind (§ 10 Abs. 4 WO). Bei der Aufstellung der Listen ist auf die geschlechtsparitätische Repräsentanz zu achten (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen - LGG ).

    Mit dem Listenvorschlag, in dem auch eine Listenbezeichnung anzugeben ist, ist eine schriftliche unwiderrufliche Erklärung jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers einzureichen, dass sie oder er der Aufnahme in den Listenvorschlag zugestimmt hat. Jeder Listenvorschlag muss mindestens von fünf Wahlberechtigten der Gruppe der Studierenden unterzeichnet sein (Unterstützerinnen und Unterstützer). Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Listenvorschlag einreichen und unterzeichnen. Soweit nicht ausdrücklich eine Listensprecherin oder ein Listensprecher genannt ist, gilt die oder der an erster Stelle eines Listenvorschlages Stehende als berechtigt, den Listenvorschlag gegenüber der Wahlleitung und dem Wahlausschuss zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen entgegen zu nehmen (§ 10 Abs. 5 WO).

    Über die fristgerecht eingereichten und vom Wahlausschuss für gültig erklärten Listenvorschläge ergeht eine besondere Bekanntmachung (§ 11 Abs. 4 WO).

    Gegen die Zurückweisung eines Listenvorschlages oder die Streichung einzelner Bewerberinnen oder Bewerber kann spätestens bis zum

    30. Mai 2001, 15.00 Uhr

    schriftlich Beschwerde beim Wahlausschuss eingelegt werden. Über form- und fristgerecht eingelegte Beschwerden entscheidet der Wahlausschuss sofort, spätestens bis zum 31. Mai 2001. Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig; sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 11 Abs. 3 WO).
     
     

  17. Wahlgrundsätze / Wahlsystem

  18. Die Wahl ist frei, gleich, geheim und unmittelbar. Sie erfolgt getrennt in den Mitgliedergruppen der Universität (§ 4 WO).

    Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Wahlvorschläge aufgestellt werden. Die Listen enthalten die Namen, Vornamen, Anschriften und Matrikel-Nr. der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber (§ 6 Abs. 1 WO).

    Die Wahlberechtigten wählen eine Liste und können innerhalb der von ihnen gewählten Liste Kandidatinnen oder Kandidaten ankreuzen (Vorzugsstimmen), jedoch nicht mehr als Mitglieder ihrer Gruppe in die Fakultätskonferenz zu entsenden sind. Wählt eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter nur die Liste und kreuzt keine Kandidatinnen oder keinen Kandidaten an, so wird die Stimmabgabe gewertet, als wenn die oder der Wahlberechtigte bis zu der Zahl der in der Gruppe zu vergebenden Sitze den Kandidatinnen oder Kandidaten in der Reihenfolge der Aufstellung der Liste je eine Vorzugsstimme gegeben hätte (§ 6 Abs. 2 WO).

    Die Sitze werden auf die Listen im Verhältnis der für sie abgegebenen Stimmen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren verteilt. Die danach auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze werden den in den Listen aufgeführten Kandidatinnen oder Kandidaten in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl zugeteilt (§ 6 Abs. 3 WO). Die Wahlleitung entscheidet bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Listen über die Zuteilung des letzten Sitzes durch Los. Bei Stimmengleichheit innerhalb einer Liste ist die Reihenfolge der Liste maßgebend.

    Jedes Mitglied der Fakultätskonferenzen wird durch ein ihm zugeordnetes Ersatzmitglied vertreten. Für die Zuordnung der Ersatzmitglieder zu den gewählten Mitgliedern ist jeweils die Reihenfolge der erzielten Stimmen in der Weise maßgebend, dass das Mitglied mit den meisten Stimmen von dem Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen vertreten wird und die nachfolgenden Mitglieder jeweils von den nachfolgenden Ersatzmitgliedern vertreten werden (§ 24 Abs. 2 WO). Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die durch die Liste vorgegebene Reihenfolge.
     

  19. Stimmabgabe

  20. Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie ihre Entscheidung durch jeweils auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze eindeutig kenntlich machen. Daraufhin falten die Wahlberechtigten den Stimmzettel so, dass nur noch das auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkte Gremium, für das die Stimme abgegeben wird, ersichtlich ist. Danach werfen sie diesen in die Wahlurne.

    Bei der Stimmabgabe ist der gültige Studierendenausweis oder der Personalausweis oder ein anderer gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild vorzulegen. Die Wahlberechtigung wird durch Vergleich der Eintragungen im vorgelegten Ausweis mit den Eintragungen im Verzeichnis der Wahlberechtigten geprüft. Danach wird die Teilnahme an der Wahl im Verzeichnis der Wahlberechtigten vermerkt (§ 14 WO).
     
     

  21. Briefwahl

  22. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben; der Antrag auf Briefwahl ist bei der Wahlleitung formlos zu stellen. Es ist die Anschrift anzugeben, an die die Briefwahlunterlagen zu senden sind. Ebenfalls ist anzugeben, für welche Wahl (Fakultätskonferenzwahl) die Briefwahlunterlagen angefordert werden.

    Anträgen auf Briefwahl wird nur stattgegeben, wenn sie spätestens bis zum

    18. Juni 2001, 8.00 Uhr,

    bei der Wahlleitung eingegangen sind (§ 15 Abs. 1 WO).

    Die Briefwählerin oder der Briefwähler erhält als Briefwahlunterlagen einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag, einen freigemachten Wahlbriefumschlag sowie einen von der Wahlleitung mit Namen und Anschrift der Wählerin oder des Wählers versehenen Wahlschein, auf dem zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde (§ 15 Abs. 3 WO).

    Bei der Briefwahl hat die Wählerin oder der Wähler der Wahlleitung in einem zugeklebten Wahlbriefumschlag

    1. den Wahlschein und
    2. in einem Wahlumschlag den Stimmzettel

    bis spätestens 15.00 Uhr am letzten Wahltag zuzuleiten (§ 15 Abs. 3 WO).
     
     

  23. Wahlergebnis

  24. Die Auszählung der Stimmen erfolgt nach Abschluss der Wahlhandlung durch den Wahlausschuss und unter seiner Kontrolle durch Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Sie erfolgt öffentlich und findet am Freitag, 22. Juni 2001 ab 09.00 Uhr im Raum A 2-122 UHG statt (§ 19 Abs. 1 WO).

    Das Wahlergebnis wird von der Wahlleitung im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld bekannt gegeben (§ 19 WO).
     
     

  25. Wahlausschuss

  26.  
    Der Wahlausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

    A Gruppe der Professorinnen und Professoren
    Prof. Dr. Jürgen Döhl, Fakultät für Biologie
    Prof. Dr. Ansgar Beckermann, Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie

    Stellvertretende Mitglieder
    Prof. Dr. Jürgen Frese, Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie
    Prof. Dr. Ingrid Gilcher-Holtey, Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie

    B Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

    Dr. Bodo Müller, Fakultät für Biologie (Vorsitzender)
    Dr. Michael Niepel, Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft

    Stellvertretende Mitglieder
    Dr.Karin Aguado-Padilla, Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
    Dr. Christian Siebeneicher, Fakultät für Mathematik

    C Gruppe der Studierenden
    Sven Goedde
    N.N.

    Stellvertretende Mitglieder
    A. Charlotte Begnum
    Jana Görlach

    D Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    Susette von Reder, Fakultät für Physik
    Klaus Lögers, Dez. III

    Stellvertretende Mitglieder
    Gisela Engelsing-Schick, Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
    Elisabeth Berenbrinker, Technische Fakultät

    Bielefeld, den 24. April 2001
     


    Wahlausschuss
    - Der Vorsitzende -
    Dr. Bodo Müller



     
     

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Erste Bekanntmachung der Wahlen zum Senat und zum Erweiterten Senat der Universität Bielefeld in der Gruppe der Studierenden
 
 
- 1132 -

Gemäß § 7 der Wahlordnung für die Wahlen zum Senat, zum Erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen der Universität Bielefeld (WO) vom 1. August 2000, veröffentlicht im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld – Jg. 29 Nr. 20, geändert durch Satzung vom 2. Januar 2001, veröffentlicht im Verkündungsblatt – Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld Jg. 30, Nr. 01, S. 11, ergeht folgende Wahlbekanntmachung:

1. Anlass der Wahlen

Die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe der Studierenden im Senat und im Erweiterten Senat endet am 30. September 2001 (Grundordnung § 12 Abs. 2 Buchst. e)). Die Wahlen finden zeitgleich mit den Wahlen zu den Fakultätskonferenzen statt.
 

2. Anzahl der Mitglieder der Gremien

    a) Senat = 4 Mitglieder
    b) Erweiterter Senat = 8 Mitglieder

Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern gehören dem Erweiterten Senat die gewählten Mitglieder des Senats kraft Amtes an.
 

3. Amtszeit der zu wählenden Mitglieder

Die Amtszeit der zu wählenden Mitglieder des Senats und des Erweiterten Senats beginnt am 1. Oktober 2001 und endet am 30. September 2002.

4. Wahlzeitraum

Die Mitglieder des Senats und des Erweiterten Senats werden vom

18. bis 21. Juni 2001
jeweils von 9.00 bis 15.00 Uhr

gewählt.
 

5. Wahllokal

Das Wahllokal befindet sich in der Zentralen Halle des Universitätshauptgebäudes in Höhe der Cafeteria des Studentenwerks und der Garderobe.
 

6. Wahlberechtigung

Das aktive und passive Wahlrecht haben alle am Stichtag

30. April 2001

eingeschriebenen Studierenden der Universität Bielefeld. Wahlberechtigte dürfen nur wählen, wenn sie im Verzeichnis der Wahlberechtigten geführt werden. Gewählt werden kann nur, wer in einen Listenvorschlag ihrer oder seiner Gruppe aufgenommen worden ist. Die Zugehörigkeit zu den Mitgliedergruppen bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 und § 120 HG sowie § 12 der Grundordnung der Universität Bielefeld i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 der bisherigen Grundordnung der Universität Bielefeld. Das aktive und passive Wahlrecht kann nur in einer der Mitgliedergruppen ausgeübt werden (§ 3 Abs. 2 WO).
 

7. Verzeichnisse der Wahlberechtigten

Die Verzeichnisse der Wahlberechtigten liegen in der Zeit vom

8. bis 14. Mai 2001

während der Dienstzeit von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Wahlbüro Bauteil D, Ebene 0, Raum 116, Universitätshauptgebäude, öffentlich aus (§ 6 Abs. 3 WO).

Einsprüche gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten müssen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Wahlleitung geltend gemacht werden. Der Wahlausschuss entscheidet hierüber endgültig bis zum 16. Mai 2001 (§ 6 Abs. 4 WO). Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann die Unrichtigkeit der Verzeichnisse der Wahlberechtigten nicht mehr geltend gemacht werden, auch nicht im Wege der Wahlanfechtung (§ 6 Abs. 5 WO).

8. Listenvorschläge

Listenvorschläge, getrennt für die Wahl zum Senat und zum Erweiterten Senat sind bis spätestens

21. Mai 2001, 15.00 Uhr,

bei der Wahlleitung (Wahlbüro D 0-116) einzureichen (§ 8 Abs. 1 WO).

Im Wahlbüro sind Vordrucke für Listenvorschläge erhältlich.

Alle Listenvorschläge zusammen sollen so viele Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, dass die auf die Gruppe entfallenden Sitze für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder in dem jeweiligen Gremium besetzt werden können. Wird innerhalb der Einreichfrist die dafür notwendige Anzahl von Kandidatinnen oder Kandidaten nicht erreicht, so erhalten die Listensprecherinnen bzw. die Listensprecher eine Nachfrist - bis zum 23. Mai 2001 - zur Aufnahme weiterer Kandidatinnen bzw. Kandidaten in den Listenvorschlag.

In den Listen sind die Kandidatinnen oder Kandidaten in nummerierter Reihenfolge aufzuführen. Listen dürfen nur Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten, die der betreffenden Gruppe angehören und nicht schon in einer anderen Liste für das gleiche Gremium aufgenommen sind (§ 8 Abs. 4 WO). Bei der Aufstellung der Listen ist auf die geschlechtsparitätische Repräsentanz zu achten (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen - LGG). Bei der Aufstellung der Listen für den Senat und den Erweiterten Senat soll ferner berücksichtigt werden, dass die Fakultäten und zentralen Einrichtungen angemessen vertreten sind.

Mit dem Listenvorschlag, in dem auch eine Listenbezeichnung anzugeben ist, ist eine schriftliche unwiderrufliche Erklärung jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers einzureichen, dass sie oder er der Aufnahme in den Listenvorschlag zugestimmt hat. Jeder Listenvorschlag muss mindestens von fünf Wahlberechtigten der Gruppe der Studierenden unterzeichnet sein (Unterstützerinnen und Unterstützer). Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Listenvorschlag einreichen und unterzeichnen. Soweit nicht ausdrücklich eine Listensprecherin oder ein Listensprecher genannt ist, gilt die oder der an erster Stelle eines Listenvorschlages Stehende als berechtigt, den Listenvorschlag gegenüber der Wahlleitung und dem Wahlausschuss zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen entgegenzunehmen (§ 8 Abs. 5 WO).

Über die fristgerecht eingereichten und vom Wahlausschuss für gültig erklärten Listenvorschläge ergeht eine besondere Bekanntmachung (§ 9 Abs. 4 WO).

Gegen die Zurückweisung eines Listenvorschlages oder die Streichung einzelner Bewerberinnen oder Bewerber kann spätestens bis zum

30. Mai 2001, 15.00 Uhr,

schriftlich Beschwerde beim Wahlausschuss eingelegt werden. Über form- und fristgerecht eingelegte Beschwerden entscheidet der Wahlausschuss sofort, spätestens bis zum 31. Mai 2001. Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig; sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 9 Abs. 3 WO).
 

9. Wahlgrundsätze / Wahlsystem

Die Wahl ist frei, gleich, geheim und unmittelbar. Sie erfolgt getrennt in den Mitgliedergruppen der Universität (§ 1 Abs. 3 WO).

Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Wahlvorschläge aufgestellt werden. Die Listen enthalten die Namen, Vornamen, Anschriften und Matrikel-Nr. der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber.

Dem Erweiterten Senat gehören die Mitglieder des Senats kraft Amtes an. Sind Personen als ordentliche Mitglieder in den Senat gewählt worden und haben sie gleichzeitig für den Erweiterten Senat kandidiert, so werden sie bei der Feststellung des Wahlergebnisses für den Erweiterten Senat nicht berücksichtigt und von der Liste gestrichen.

Die Wahlberechtigten wählen eine Liste und können innerhalb der von ihnen gewählten Liste Kandidatinnen und Kandidaten ankreuzen (Vorzugsstimmen), jedoch nicht mehr als Mitglieder ihrer Gruppe in den Senat oder in den Erweiterten Senat zu entsenden sind. Wählt eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter nur die Liste und kreuzt keine Kandidatinnen oder keinen Kandidaten an, so wird die Stimmabgabe gewertet, als wenn die oder der Wahlberechtigte bis zu der Zahl der in der Gruppe zu vergebenen Sitze den Kandidatinnen oder Kandidaten in der Reihenfolge der Aufstellung der Liste je eine Vorzugsstimme gegeben hätte.

Die Sitze werden auf die Listen nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. Die danach auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze werden den in den Listen aufgeführten Kandidatinnen oder Kandidaten in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl zugeteilt. Die Wahlleitung entscheidet bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Listen über die Zuteilung des letzten Sitzes durch Los. Bei Stimmengleichheit innerhalb einer Liste ist die Reihenfolge der Liste maßgebend.

Jedes Mitglied des Senats und des Erweiterten Senats wird durch ein ihm zugeordnetes Ersatzmitglied vertreten. Für die Zuordnung der Ersatzmitglieder zu den gewählten Mitgliedern ist jeweils die Reihenfolge der erzielten Stimmen in der Weise maßgebend, dass das Mitglied mit den meisten Stimmen von dem Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen vertreten wird und die nachfolgenden Mitglieder jeweils von den nachfolgenden Ersatzmitgliedern vertreten werden (§ 22 Abs. 3 WO). Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die durch die Liste vorgegebene Reihenfolge.
 

10. Stimmabgabe

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie ihre Entscheidung durch jeweils auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze eindeutig kenntlich machen. Daraufhin falten die Wahlberechtigten den Stimmzettel so, dass nur noch das auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkte Gremium, für das die Stimme abgegeben wird, ersichtlich ist. Danach werfen sie diesen in die Wahlurne.

Bei der Stimmabgabe ist der gültige Studierendenausweis oder der Personalausweis oder ein anderer gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild vorzulegen. Die Wahlberechtigung wird durch Vergleich der Eintragung im vorgelegten Ausweis mit den Eintragungen im Verzeichnis der Wahlberechtigten geprüft. Danach wird die Teilnahme an der Wahl im Verzeichnis der Wahlberechtigten vermerkt (§ 12 WO).
 

11. Briefwahl

Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Der Antrag auf Briefwahl ist bei der Wahlleitung formlos zu stellen. Es ist die Anschrift anzugeben, an die die Briefwahlunterlagen zu senden sind. Ebenfalls ist anzugeben, für welche Wahlen (Senat, Erweiterter Senat) die Briefwahlunterlagen angefordert werden.

Anträgen auf Briefwahl wird nur stattgegeben, wenn sie spätestens bis zum

18. Juni 2001, 08.00 Uhr,

bei der Wahlleitung eingegangen sind (§ 13 Abs. 1 WO).

Die Briefwählerin oder der Briefwähler erhält als Briefwahlunterlagen einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag, einen freigemachten Wahlbriefumschlag sowie einen von der Wahlleitung mit Namen und Anschrift der Wählerin oder des Wählers versehenen Wahlschein, auf dem zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde (§ 13 Abs. 2 WO).

Bei der Briefwahl hat die Wählerin oder der Wähler der Wahlleitung in einem zugeklebten Wahlbriefumschlag

1. den Wahlschein und
2. in einem Wahlumschlag den Stimmzettel

bis spätestens 15.00 Uhr am letzten Wahltag zuzuleiten (§ 13 Abs. 3 WO).
 

11. Wahlergebnis

Die Auszählung der Stimmen erfolgt nach Abschluss der Wahlhandlung durch den Wahlausschuss und unter seiner Kontrolle durch Wahlhelferinnen und Wahlhelfer Sie ist öffentlich und findet am Freitag, 22. Juni 2001, ab 09.00 Uhr im Raum A 2-122 Universitätshaupt-gebäude statt (§ 15 Abs. 1 WO).

Das Wahlergebnis wird von der Wahlleitung im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld bekannt gegeben (§ 17 WO).
 

12. Wahlausschuss

Der Wahlausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

A Gruppe der Professorinnen und Professoren
Prof. Dr. Jürgen Döhl, Fakultät für Biologie
Prof. Dr. Ansgar Beckermann, Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie

Stellvertretende Mitglieder
Prof. Dr. Jürgen Frese, Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie
Prof. Dr. Ingrid Gilcher-Holtey, Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie

B Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Dr. Bodo Müller, Fakultät für Biologie (Vorsitzender)
Dr. Michael Niepel, Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft

Stellvertretende Mitglieder
Dr.Karin Aguado-Padilla, Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
Dr. Christian Siebeneicher, Fakultät für Mathematik

C Gruppe der Studierenden
Sven Goedde
N.N.

Stellvertretende Mitglieder
A. Charlotte Begnum
Jana Görlach

D Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Susette von Reder, Fakultät für Physik
Klaus Lögers, Dez. III

Stellvertretende Mitglieder
Gisela Engelsing-Schick-, Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
Elisabeth Berenbrinker, Technische Fakultät


Bielefeld, den 24 April 2001

Wahlausschuss
- Der Vorsitzende -
Dr. Bodo Müller