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| Amtliche Bekanntmachungen | |
| Jahrgang 30 Nr. 07 | Bielefeld, 24. April 2001 |
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Erste Bekanntmachung der Wahlen zu den Fakultätskonferenzen der Universität Bielefeld in der Gruppe der Studierenden
Die Amtszeit der Mitglieder der
Gruppe der Studierenden in den Fakultätskonferenzen endet am 30. September
2001. Da die neue Grundordnung der Universität Bielefeld nur Regelungen
für Neuwahlen zum Senat und zum Erweiterten Senat vorsieht, müssen
die Mitglieder der Gruppe der Studierenden in den Fakultätskonferenzen
noch nach der Wahlordnung vom 28.2.1995, zuletzt geändert am 25.4.1996,
gewählt werden. Die Wahl findet zeitgleich mit den Wahlen zum Senat
und zum Erweiterten Senat statt.
In die Fakultätskonferenzen
sind jeweils 3 Studierende zu wählen, mit Ausnahme der Fakultätskonferenz
der Fakultät für Gesundheitswissenschaften, in die nur 2 Studierende
zu wählen sind.
Die Amtszeit der zu wählenden
Mitglieder der Fakultätskonferenz beginnt am 1. Oktober 2001 und endet
am 30. September 2002.
Die studentischen Mitglieder der
Fakultätskonferenzen werden vom
18. bis 21. Juni 2001
jeweils von 9.00 - 15.00 Uhr
Das Wahllokal befindet sich in
der Zentralen Halle des Universitätshauptgebäudes in Höhe
der Cafeteria des Studentenwerks und der Garderobe.
Das aktive und passive Wahlrecht
haben alle am Stichtag
30. April 2001
eingeschriebenen Studierenden der
Universität Bielefeld. Wahlberechtigte dürfen nur wählen,
wenn sie im Verzeichnis der Wahlberechtigten geführt werden. Gewählt
werden kann nur, wer in einen Listenvorschlag ihrer oder seiner Gruppe
aufgenommen worden ist. Die Zugehörigkeit zu den Mitgliedergruppen
bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 i.V.m. den §§ 11 Abs. 1 und
2 und § 120 HG sowie § 12 der Grundordnung der Universität
Bielefeld i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 der bisherigen Grundordnung der
Universität Bielefeld. Das aktive und passive Wahlrecht kann nur in
einer der Mitgliedergruppen ausgeübt werden (§ 5 Abs. 2 WO).
Das Verzeichnis der Wahlberechtigten
liegt in der Zeit vom
8. bis 14. Mai 2001
während der Dienstzeit von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Wahlbüro Bauteil D, Ebene 0, Raum 116, Universitätshauptgebäude, öffentlich aus (§ 8 Abs. 3 WO).
Einsprüche gegen das Verzeichnis
der Wahlberechtigten müssen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich
oder zur Niederschrift gegenüber der Wahlleitung geltend gemacht werden.
Der Wahlausschuss entscheidet hierüber endgültig bis zum 16.
Mai 2001 (§ 8 Abs. 4 WO). Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann die
Unrichtigkeit des Verzeichnisses der Wahlberechtigten nicht mehr geltend
gemacht werden, auch nicht im Wege der Wahlanfechtung (§ 8 Abs. 5
WO).
Listenvorschläge sind bis
spätestens
21. Mai 2001, 15.00 Uhr,
bei der Wahlleitung (Wahlbüro D 0-116) einzureichen (§ 10 Abs. 1 WO).
Im Wahlbüro sind Vordrucke für Listenvorschläge erhältlich.
Alle Listenvorschläge zusammen sollen so viele Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, dass die auf die Gruppe entfallenden Sitze für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder besetzt werden können. Wird innerhalb der Einreichfrist die dafür notwendige Anzahl von Kandidatinnen oder Kandidaten nicht erreicht, so erhalten die Listensprecherinnen bzw. die Listensprecher eine Nachfrist - bis zum 23. Mai 2001 - zur Aufnahme weiterer Kandidatinnen bzw. Kandidaten in den Listenvorschlag.
In den Listen sind die Kandidatinnen oder Kandidaten in nummerierter Reihenfolge aufzuführen. Listen dürfen nur Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten, die der Gruppe der Studierenden angehören und nicht schon in einer anderen Liste aufgenommen sind (§ 10 Abs. 4 WO). Bei der Aufstellung der Listen ist auf die geschlechtsparitätische Repräsentanz zu achten (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen - LGG ).
Mit dem Listenvorschlag, in dem auch eine Listenbezeichnung anzugeben ist, ist eine schriftliche unwiderrufliche Erklärung jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers einzureichen, dass sie oder er der Aufnahme in den Listenvorschlag zugestimmt hat. Jeder Listenvorschlag muss mindestens von fünf Wahlberechtigten der Gruppe der Studierenden unterzeichnet sein (Unterstützerinnen und Unterstützer). Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Listenvorschlag einreichen und unterzeichnen. Soweit nicht ausdrücklich eine Listensprecherin oder ein Listensprecher genannt ist, gilt die oder der an erster Stelle eines Listenvorschlages Stehende als berechtigt, den Listenvorschlag gegenüber der Wahlleitung und dem Wahlausschuss zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen entgegen zu nehmen (§ 10 Abs. 5 WO).
Über die fristgerecht eingereichten und vom Wahlausschuss für gültig erklärten Listenvorschläge ergeht eine besondere Bekanntmachung (§ 11 Abs. 4 WO).
Gegen die Zurückweisung eines Listenvorschlages oder die Streichung einzelner Bewerberinnen oder Bewerber kann spätestens bis zum
30. Mai 2001, 15.00 Uhr
schriftlich Beschwerde beim Wahlausschuss
eingelegt werden. Über form- und fristgerecht eingelegte Beschwerden
entscheidet der Wahlausschuss sofort, spätestens bis zum 31. Mai 2001.
Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig; sie schließt die Erhebung
eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 11 Abs.
3 WO).
Die Wahl ist frei, gleich, geheim
und unmittelbar. Sie erfolgt getrennt in den Mitgliedergruppen der Universität
(§ 4 WO).
Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Wahlvorschläge aufgestellt werden. Die Listen enthalten die Namen, Vornamen, Anschriften und Matrikel-Nr. der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber (§ 6 Abs. 1 WO).
Die Wahlberechtigten wählen eine Liste und können innerhalb der von ihnen gewählten Liste Kandidatinnen oder Kandidaten ankreuzen (Vorzugsstimmen), jedoch nicht mehr als Mitglieder ihrer Gruppe in die Fakultätskonferenz zu entsenden sind. Wählt eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter nur die Liste und kreuzt keine Kandidatinnen oder keinen Kandidaten an, so wird die Stimmabgabe gewertet, als wenn die oder der Wahlberechtigte bis zu der Zahl der in der Gruppe zu vergebenden Sitze den Kandidatinnen oder Kandidaten in der Reihenfolge der Aufstellung der Liste je eine Vorzugsstimme gegeben hätte (§ 6 Abs. 2 WO).
Die Sitze werden auf die Listen im Verhältnis der für sie abgegebenen Stimmen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren verteilt. Die danach auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze werden den in den Listen aufgeführten Kandidatinnen oder Kandidaten in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl zugeteilt (§ 6 Abs. 3 WO). Die Wahlleitung entscheidet bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Listen über die Zuteilung des letzten Sitzes durch Los. Bei Stimmengleichheit innerhalb einer Liste ist die Reihenfolge der Liste maßgebend.
Jedes Mitglied der Fakultätskonferenzen
wird durch ein ihm zugeordnetes Ersatzmitglied vertreten. Für die
Zuordnung der Ersatzmitglieder zu den gewählten Mitgliedern ist jeweils
die Reihenfolge der erzielten Stimmen in der Weise maßgebend, dass
das Mitglied mit den meisten Stimmen von dem Ersatzmitglied mit den meisten
Stimmen vertreten wird und die nachfolgenden Mitglieder jeweils von den
nachfolgenden Ersatzmitgliedern vertreten werden (§ 24 Abs. 2 WO).
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die durch die Liste vorgegebene Reihenfolge.
Die Wahlberechtigten geben ihre
Stimme in der Weise ab, dass sie ihre Entscheidung durch jeweils auf den
Stimmzettel gesetzte Kreuze eindeutig kenntlich machen. Daraufhin falten
die Wahlberechtigten den Stimmzettel so, dass nur noch das auf der Rückseite
des Stimmzettels vermerkte Gremium, für das die Stimme abgegeben wird,
ersichtlich ist. Danach werfen sie diesen in die Wahlurne.
Bei der Stimmabgabe ist der gültige
Studierendenausweis oder der Personalausweis oder ein anderer gültiger
amtlicher Ausweis mit Lichtbild vorzulegen. Die Wahlberechtigung wird durch
Vergleich der Eintragungen im vorgelegten Ausweis mit den Eintragungen
im Verzeichnis der Wahlberechtigten geprüft. Danach wird die Teilnahme
an der Wahl im Verzeichnis der Wahlberechtigten vermerkt (§ 14 WO).
Wahlberechtigte können ihr
Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben; der Antrag auf Briefwahl ist
bei der Wahlleitung formlos zu stellen. Es ist die Anschrift anzugeben,
an die die Briefwahlunterlagen zu senden sind. Ebenfalls ist anzugeben,
für welche Wahl (Fakultätskonferenzwahl) die Briefwahlunterlagen
angefordert werden.
Anträgen auf Briefwahl wird nur stattgegeben, wenn sie spätestens bis zum
18. Juni 2001, 8.00 Uhr,
bei der Wahlleitung eingegangen sind (§ 15 Abs. 1 WO).
Die Briefwählerin oder der Briefwähler erhält als Briefwahlunterlagen einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag, einen freigemachten Wahlbriefumschlag sowie einen von der Wahlleitung mit Namen und Anschrift der Wählerin oder des Wählers versehenen Wahlschein, auf dem zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde (§ 15 Abs. 3 WO).
Bei der Briefwahl hat die Wählerin oder der Wähler der Wahlleitung in einem zugeklebten Wahlbriefumschlag
1. den Wahlschein und
2. in einem Wahlumschlag den Stimmzettel
bis spätestens 15.00 Uhr am letzten
Wahltag zuzuleiten (§ 15 Abs. 3 WO).
Die Auszählung der Stimmen
erfolgt nach Abschluss der Wahlhandlung durch den Wahlausschuss und unter
seiner Kontrolle durch Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Sie erfolgt öffentlich
und findet am Freitag, 22. Juni 2001 ab 09.00 Uhr im Raum A 2-122 UHG statt
(§ 19 Abs. 1 WO).
Das Wahlergebnis wird von der Wahlleitung
im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität
Bielefeld bekannt gegeben (§ 19 WO).
A Gruppe der Professorinnen und
Professoren
Prof. Dr. Jürgen Döhl,
Fakultät für Biologie
Prof. Dr. Ansgar Beckermann, Fakultät
für Geschichtswissenschaft und Philosophie
Stellvertretende Mitglieder
Prof. Dr. Jürgen Frese, Fakultät
für Geschichtswissenschaft und Philosophie
Prof. Dr. Ingrid Gilcher-Holtey,
Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie
B Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Dr. Bodo Müller, Fakultät
für Biologie (Vorsitzender)
Dr. Michael Niepel, Fakultät
für Psychologie und Sportwissenschaft
Stellvertretende Mitglieder
Dr.Karin Aguado-Padilla, Fakultät
für Linguistik und Literaturwissenschaft
Dr. Christian Siebeneicher, Fakultät
für Mathematik
C Gruppe der Studierenden
Sven Goedde
N.N.
Stellvertretende Mitglieder
A. Charlotte Begnum
Jana Görlach
D Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter
Susette von Reder, Fakultät
für Physik
Klaus Lögers, Dez. III
Stellvertretende Mitglieder
Gisela Engelsing-Schick, Fakultät
für Linguistik und Literaturwissenschaft
Elisabeth Berenbrinker, Technische
Fakultät
Bielefeld, den 24. April 2001
Wahlausschuss
- Der Vorsitzende -
Dr. Bodo Müller
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Gemäß § 7 der Wahlordnung für die Wahlen zum Senat, zum Erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen der Universität Bielefeld (WO) vom 1. August 2000, veröffentlicht im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld – Jg. 29 Nr. 20, geändert durch Satzung vom 2. Januar 2001, veröffentlicht im Verkündungsblatt – Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld Jg. 30, Nr. 01, S. 11, ergeht folgende Wahlbekanntmachung:
1. Anlass der Wahlen
Die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe
der Studierenden im Senat und im Erweiterten Senat endet am 30. September
2001 (Grundordnung § 12 Abs. 2 Buchst. e)). Die Wahlen finden zeitgleich
mit den Wahlen zu den Fakultätskonferenzen statt.
2. Anzahl der Mitglieder der Gremien
a) Senat = 4 Mitglieder
b) Erweiterter
Senat = 8 Mitglieder
Zusätzlich zu den gewählten
Mitgliedern gehören dem Erweiterten Senat die gewählten Mitglieder
des Senats kraft Amtes an.
3. Amtszeit der zu wählenden Mitglieder
Die Amtszeit der zu wählenden Mitglieder des Senats und des Erweiterten Senats beginnt am 1. Oktober 2001 und endet am 30. September 2002.
4. Wahlzeitraum
Die Mitglieder des Senats und des Erweiterten Senats werden vom
18. bis 21. Juni 2001
jeweils von 9.00 bis 15.00 Uhr
gewählt.
5. Wahllokal
Das Wahllokal befindet sich in der
Zentralen Halle des Universitätshauptgebäudes in Höhe der
Cafeteria des Studentenwerks und der Garderobe.
6. Wahlberechtigung
Das aktive und passive Wahlrecht haben alle am Stichtag
30. April 2001
eingeschriebenen Studierenden der
Universität Bielefeld. Wahlberechtigte dürfen nur wählen,
wenn sie im Verzeichnis der Wahlberechtigten geführt werden. Gewählt
werden kann nur, wer in einen Listenvorschlag ihrer oder seiner Gruppe
aufgenommen worden ist. Die Zugehörigkeit zu den Mitgliedergruppen
bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 und §
120 HG sowie § 12 der Grundordnung der Universität Bielefeld
i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 der bisherigen Grundordnung der Universität
Bielefeld. Das aktive und passive Wahlrecht kann nur in einer der Mitgliedergruppen
ausgeübt werden (§ 3 Abs. 2 WO).
7. Verzeichnisse der Wahlberechtigten
Die Verzeichnisse der Wahlberechtigten liegen in der Zeit vom
8. bis 14. Mai 2001
während der Dienstzeit von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Wahlbüro Bauteil D, Ebene 0, Raum 116, Universitätshauptgebäude, öffentlich aus (§ 6 Abs. 3 WO).
Einsprüche gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten müssen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Wahlleitung geltend gemacht werden. Der Wahlausschuss entscheidet hierüber endgültig bis zum 16. Mai 2001 (§ 6 Abs. 4 WO). Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann die Unrichtigkeit der Verzeichnisse der Wahlberechtigten nicht mehr geltend gemacht werden, auch nicht im Wege der Wahlanfechtung (§ 6 Abs. 5 WO).
8. Listenvorschläge
Listenvorschläge, getrennt für die Wahl zum Senat und zum Erweiterten Senat sind bis spätestens
21. Mai 2001, 15.00 Uhr,
bei der Wahlleitung (Wahlbüro D 0-116) einzureichen (§ 8 Abs. 1 WO).
Im Wahlbüro sind Vordrucke für Listenvorschläge erhältlich.
Alle Listenvorschläge zusammen sollen so viele Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, dass die auf die Gruppe entfallenden Sitze für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder in dem jeweiligen Gremium besetzt werden können. Wird innerhalb der Einreichfrist die dafür notwendige Anzahl von Kandidatinnen oder Kandidaten nicht erreicht, so erhalten die Listensprecherinnen bzw. die Listensprecher eine Nachfrist - bis zum 23. Mai 2001 - zur Aufnahme weiterer Kandidatinnen bzw. Kandidaten in den Listenvorschlag.
In den Listen sind die Kandidatinnen oder Kandidaten in nummerierter Reihenfolge aufzuführen. Listen dürfen nur Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten, die der betreffenden Gruppe angehören und nicht schon in einer anderen Liste für das gleiche Gremium aufgenommen sind (§ 8 Abs. 4 WO). Bei der Aufstellung der Listen ist auf die geschlechtsparitätische Repräsentanz zu achten (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen - LGG). Bei der Aufstellung der Listen für den Senat und den Erweiterten Senat soll ferner berücksichtigt werden, dass die Fakultäten und zentralen Einrichtungen angemessen vertreten sind.
Mit dem Listenvorschlag, in dem auch eine Listenbezeichnung anzugeben ist, ist eine schriftliche unwiderrufliche Erklärung jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers einzureichen, dass sie oder er der Aufnahme in den Listenvorschlag zugestimmt hat. Jeder Listenvorschlag muss mindestens von fünf Wahlberechtigten der Gruppe der Studierenden unterzeichnet sein (Unterstützerinnen und Unterstützer). Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Listenvorschlag einreichen und unterzeichnen. Soweit nicht ausdrücklich eine Listensprecherin oder ein Listensprecher genannt ist, gilt die oder der an erster Stelle eines Listenvorschlages Stehende als berechtigt, den Listenvorschlag gegenüber der Wahlleitung und dem Wahlausschuss zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen entgegenzunehmen (§ 8 Abs. 5 WO).
Über die fristgerecht eingereichten und vom Wahlausschuss für gültig erklärten Listenvorschläge ergeht eine besondere Bekanntmachung (§ 9 Abs. 4 WO).
Gegen die Zurückweisung eines Listenvorschlages oder die Streichung einzelner Bewerberinnen oder Bewerber kann spätestens bis zum
30. Mai 2001, 15.00 Uhr,
schriftlich Beschwerde beim Wahlausschuss
eingelegt werden. Über form- und fristgerecht eingelegte Beschwerden
entscheidet der Wahlausschuss sofort, spätestens bis zum 31. Mai 2001.
Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig; sie schließt die Erhebung
eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 9 Abs.
3 WO).
9. Wahlgrundsätze / Wahlsystem
Die Wahl ist frei, gleich, geheim und unmittelbar. Sie erfolgt getrennt in den Mitgliedergruppen der Universität (§ 1 Abs. 3 WO).
Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Wahlvorschläge aufgestellt werden. Die Listen enthalten die Namen, Vornamen, Anschriften und Matrikel-Nr. der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber.
Dem Erweiterten Senat gehören die Mitglieder des Senats kraft Amtes an. Sind Personen als ordentliche Mitglieder in den Senat gewählt worden und haben sie gleichzeitig für den Erweiterten Senat kandidiert, so werden sie bei der Feststellung des Wahlergebnisses für den Erweiterten Senat nicht berücksichtigt und von der Liste gestrichen.
Die Wahlberechtigten wählen eine Liste und können innerhalb der von ihnen gewählten Liste Kandidatinnen und Kandidaten ankreuzen (Vorzugsstimmen), jedoch nicht mehr als Mitglieder ihrer Gruppe in den Senat oder in den Erweiterten Senat zu entsenden sind. Wählt eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter nur die Liste und kreuzt keine Kandidatinnen oder keinen Kandidaten an, so wird die Stimmabgabe gewertet, als wenn die oder der Wahlberechtigte bis zu der Zahl der in der Gruppe zu vergebenen Sitze den Kandidatinnen oder Kandidaten in der Reihenfolge der Aufstellung der Liste je eine Vorzugsstimme gegeben hätte.
Die Sitze werden auf die Listen nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. Die danach auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze werden den in den Listen aufgeführten Kandidatinnen oder Kandidaten in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl zugeteilt. Die Wahlleitung entscheidet bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Listen über die Zuteilung des letzten Sitzes durch Los. Bei Stimmengleichheit innerhalb einer Liste ist die Reihenfolge der Liste maßgebend.
Jedes Mitglied des Senats und des
Erweiterten Senats wird durch ein ihm zugeordnetes Ersatzmitglied vertreten.
Für die Zuordnung der Ersatzmitglieder zu den gewählten Mitgliedern
ist jeweils die Reihenfolge der erzielten Stimmen in der Weise maßgebend,
dass das Mitglied mit den meisten Stimmen von dem Ersatzmitglied mit den
meisten Stimmen vertreten wird und die nachfolgenden Mitglieder jeweils
von den nachfolgenden Ersatzmitgliedern vertreten werden (§ 22 Abs.
3 WO). Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die durch die Liste vorgegebene
Reihenfolge.
10. Stimmabgabe
Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie ihre Entscheidung durch jeweils auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze eindeutig kenntlich machen. Daraufhin falten die Wahlberechtigten den Stimmzettel so, dass nur noch das auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkte Gremium, für das die Stimme abgegeben wird, ersichtlich ist. Danach werfen sie diesen in die Wahlurne.
Bei der Stimmabgabe ist der gültige
Studierendenausweis oder der Personalausweis oder ein anderer gültiger
amtlicher Ausweis mit Lichtbild vorzulegen. Die Wahlberechtigung wird durch
Vergleich der Eintragung im vorgelegten Ausweis mit den Eintragungen im
Verzeichnis der Wahlberechtigten geprüft. Danach wird die Teilnahme
an der Wahl im Verzeichnis der Wahlberechtigten vermerkt (§ 12 WO).
11. Briefwahl
Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Der Antrag auf Briefwahl ist bei der Wahlleitung formlos zu stellen. Es ist die Anschrift anzugeben, an die die Briefwahlunterlagen zu senden sind. Ebenfalls ist anzugeben, für welche Wahlen (Senat, Erweiterter Senat) die Briefwahlunterlagen angefordert werden.
Anträgen auf Briefwahl wird nur stattgegeben, wenn sie spätestens bis zum
18. Juni 2001, 08.00 Uhr,
bei der Wahlleitung eingegangen sind (§ 13 Abs. 1 WO).
Die Briefwählerin oder der Briefwähler erhält als Briefwahlunterlagen einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag, einen freigemachten Wahlbriefumschlag sowie einen von der Wahlleitung mit Namen und Anschrift der Wählerin oder des Wählers versehenen Wahlschein, auf dem zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde (§ 13 Abs. 2 WO).
Bei der Briefwahl hat die Wählerin oder der Wähler der Wahlleitung in einem zugeklebten Wahlbriefumschlag
1. den Wahlschein und
2. in einem Wahlumschlag den Stimmzettel
bis spätestens 15.00 Uhr am letzten
Wahltag zuzuleiten (§ 13 Abs. 3 WO).
11. Wahlergebnis
Die Auszählung der Stimmen erfolgt nach Abschluss der Wahlhandlung durch den Wahlausschuss und unter seiner Kontrolle durch Wahlhelferinnen und Wahlhelfer Sie ist öffentlich und findet am Freitag, 22. Juni 2001, ab 09.00 Uhr im Raum A 2-122 Universitätshaupt-gebäude statt (§ 15 Abs. 1 WO).
Das Wahlergebnis wird von der Wahlleitung
im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität
Bielefeld bekannt gegeben (§ 17 WO).
12. Wahlausschuss
Der Wahlausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
A Gruppe der Professorinnen und Professoren
Prof. Dr. Jürgen Döhl, Fakultät für Biologie
Prof. Dr. Ansgar Beckermann, Fakultät für Geschichtswissenschaft und PhilosophieStellvertretende Mitglieder
Prof. Dr. Jürgen Frese, Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie
Prof. Dr. Ingrid Gilcher-Holtey, Fakultät für Geschichtswissenschaft und PhilosophieB Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Dr. Bodo Müller, Fakultät für Biologie (Vorsitzender)
Dr. Michael Niepel, Fakultät für Psychologie und SportwissenschaftStellvertretende Mitglieder
Dr.Karin Aguado-Padilla, Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
Dr. Christian Siebeneicher, Fakultät für MathematikC Gruppe der Studierenden
Sven Goedde
N.N.Stellvertretende Mitglieder
A. Charlotte Begnum
Jana GörlachD Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Susette von Reder, Fakultät für Physik
Klaus Lögers, Dez. IIIStellvertretende Mitglieder
Gisela Engelsing-Schick-, Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
Elisabeth Berenbrinker, Technische Fakultät
Bielefeld, den 24 April 2001
Wahlausschuss
- Der Vorsitzende -
Dr. Bodo Müller