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| Bielefeld | blatt |
| Amtliche Bekanntmachungen | |
| Jahrgang 30 Nr. 10 | Bielefeld, 1. Juni 2001 |
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Zweite Satzung zur Änderung der Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Hochschulrechenzentrums der Universität Bielefeld (HRZ) vom 1. Juni 2001
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 29 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14.03.2000 (GV. NRW S. 190) hat die Universität Bielefeld die folgende Satzung erlassen:
Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Hochschulrechenzentrums der Universität Bielefeld (HRZ) vom 28.03.1990 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jahrgang 19, Nr. 8 S. 34 vom 28.03.1990), geändert durch Satzung zur Änderung der Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Hochschulrechenzentrums der Universität Bielefeld (HRZ) vom 10.12.1999 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jahrgang 28, Nr. 39 S. 197 vom 10.12.1999) wird wie folgt geändert:
Artikel I
Der Abschnitt "II. Benutzungsordnung" (§§ 6 - 12) wird wie folgt neu gefasst:
"II. Benutzungsordnung
§ 6
Nutzungsberechtigung und Zulassung
zur Nutzung
(1) Zur Nutzung der Dienste des Hochschulrechenzentrums können zugelassen werden:
(3) Die Zulassung zur Nutzung der Einrichtungen und Dienste des HRZ erfolgt durch Erteilung einer generellen Nutzungserlaubnis. Diese wird erteilt
(4) Der Antrag wird regelmäßig unter Verwendung eines rechnergestützt vom HRZ vorgegebenen Formblatts gestellt und enthält folgende Angaben:
(6) Die Nutzungserlaubnis kann auf ein beantragtes Vorhaben beschränkt und zeitlich befristet werden.
(7) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs kann die Nutzungserlaubnis im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten mit einer zeitlichen Begrenzung der Rechenzeit oder mit anderen nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(8) Sofern die Nutzungserlaubnis im Rahmen einer Nebentätigkeit erfolgt, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst, insbesondere die Regelungen über die Genehmigungs- und Entgeltpflicht bei Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung von Nebentätigkeiten (vgl. insbes. §§ 72 LBG, 13 ff. HNtV).
(9) Das HRZ kann die Zulassung zur
Nutzung vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der
gewünschten Betriebs-/IT-Systeme und DV-Dienste abhängig machen.
§ 7
Rechte und Pflichten der Benutzer
(1) Die nutzungsberechtigten Personen (Benutzer) haben das Recht, die Einrichtungen, Datenverarbeitungsanlagen und Informations- und Kommunikationssysteme des HRZ im Rahmen der Zulassung und nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und der Betriebsregelungen zu nutzen und die vom HRZ angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Benutzer dürfen nur eigene Daten und Individualprogramme lesen und verarbeiten. Sonstige Daten und Programme dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Verfügungsberechtigten gelesen oder verarbeitet werden (Nachweis ggf. durch Lizenzverträge).
(3) Die Benutzer sind verpflichtet,
§ 8
Ausschluss von der Benutzung
(1) Benutzer können vorübergehend oder dauerhaft in der Benutzung der DV-Ressourcen beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie
(3) Vorübergehende Nutzungseinschränkungen, über die der Leiter des HRZ entscheidet, sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Benutzung wieder gewährleistet erscheint.
(4) Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss eines Benutzers von der weiteren Benutzung kommt nur bei schwer wiegenden oder wiederholten Verstößen i.S.v. Absatz 1 in Betracht. Die Entscheidung über einen dauerhaften Ausschluss trifft der Rektor auf Antrag des Leiters des HRZ durch Bescheid.
(5) Die aus dem Nutzungsverhältnis
entstandenen Verpflichtungen des Benutzers werden durch einen Ausschluss
nicht berührt; insbesondere bleibt der Anspruch der Universität
Bielefeld auf das vereinbarte Entgelt im Rahmen der erfolgten Benutzung
bestehen. Dem Benutzer stehen Schadensersatzansprüche aufgrund des
Ausschlusses nicht zu.
§ 9
Rechte und Pflichten des HRZ
(1) Das HRZ führt über die erteilten Benutzerberechtigungen eine Benutzerverwaltungsdatei, in der die verschiedenen Berechtigungen für die Dienste des HRZ sowie der Name, ggf. Matrikelnummer, Fakultät und die Anschrift der zugelassenen Benutzer aufgeführt werden.
(2) Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und -erweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutz der Benutzerdaten erforderlich ist, kann das HRZ die Benutzung seiner Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Benutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Benutzer hierüber im Voraus zu unterrichten.
(3) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Benutzer auf den Servern des HRZ rechtswidrige Inhalte zur Benutzung bereithält, kann das HRZ die weitere Benutzung verhindern, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist.
(4) Das HRZ ist berechtigt, die Sicherheit der System-/Benutzerpasswörter und der Benutzerdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen, z.B. Änderungen leicht zu erratender Passwörter, durchzuführen, um die DV-Ressourcen und Benutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Bei erforderlichen Änderungen der Benutzerpasswörter, der Zugriffsberechtigungen auf Benutzerdateien und sonstigen benutzungsrelevanten Schutzmaßnahmen ist der Benutzer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Das HRZ ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt, Daten über die Inanspruchnahme der Datenverarbeitungssysteme durch die einzelnen Benutzer zu verarbeiten, insbesondere zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist:
(7) Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 können auch die Verbindungs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr (insbes. E-Mail-Nutzung) verarbeitet, insbesondere dokumentiert und ausgewertet werden. Es dürfen jedoch nur die näheren Umstände der Telekommunikation - nicht aber die nicht-öffentlichen Kommunikationsinhalte - verarbeitet werden. Die Verbindungs- und Nutzungsdaten der Online-Aktivitäten im Internet und sonstigen Telediensten, die das HRZ zur Nutzung bereithält oder zu denen das HRZ den Zugang zur Nutzung vermittelt, sind frühestmöglich, spätestens unmittelbar am Ende der jeweiligen Verarbeitung durch das HRZ (Satz 1 und Absatz 5), spätestens jedoch 30 Tage nach der Erhebung, zu löschen, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt.
(8) Die Daten gemäß Absatz 5 und Absatz 7 werden zunächst nur in pseudonymisierter Form erhoben. Die Identifizierung erfolgt nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben des HRZ erforderlich ist.
(9) Nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen ist das HRZ zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisses
verpflichtet.
§ 10
Haftung des Benutzers
(1) Der Benutzer haftet für alle Nachteile, die der Universität durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der DV-Ressourcen und Benutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, dass der Benutzer schuldhaft seinen Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommt.
(2) Der Benutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Benutzerkennung an Dritte. In diesem Fall kann die Universität vom Benutzer neben dem Ersatz des entstandenen Schadens nach Maßgabe der Entgeltordnung ein Nutzungsentgelt für die Drittnutzung verlangen.
(3) Der Benutzer hat die Universität
von allen Ansprüchen freizustellen, wenn Dritte die Universität
wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Benutzers
auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch nehmen.
Die Universität wird dem Benutzer den Streit verkünden, sofern
Dritte gegen das HRZ gerichtlich vorgehen.
§ 11
Haftung der Universität
(1) Die Universität übernimmt keine Garantie dafür, dass das System fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.
(2) Die Universität übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme. Die Universität haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.
(3) Im Übrigen haftet die Universität
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter. In diesem
Fall ist die Haftung der Universität auf typische, bei Begründung
des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit
nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§ 12
Nutzungsentgelt
Grunddienste des HRZ sind für
Benutzer gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. a) entgeltfrei. Für
sonstige Leistungen des HRZ können Entgelte gemäß den jeweiligen
Entgeltregelungen erhoben werden, die vom Rektorat im Benehmen mit der
Universitätskommission für Finanz- und Personalangelegenheiten
beschlossen werden."
Artikel II
Der Rektor wird ermächtigt, die
Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Hochschulrechenzentrums der Universität
Bielefeld (HRZ) in der vom Tage des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung
an geltenden Fassung in geschlechtsneutraler Fassung neu bekannt zu machen
und dabei redaktionelle Unstimmigkeiten zu beseitigen.
Artikel III
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Bielefeld vom 2. Mai 2001.
Bielefeld, den 1. Juni 2001
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter
Timmermann
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Sechste
Ordnung zur Änderung der Beitragsordnung der Studierendenschaft der
Universität Bielefeld vom 1. Juni 2001
Aufgrund des § 79 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat das Studierendenparlament der Universität Bielefeld folgende Änderung der Beitragsordnung vom 5. Februar 1998 (Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld, Jg. 27, Nr. 5, S. 25) in der Fassung der Fünften Änderungsordnung vom 3. Mai 2000 (Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld, Jg. 29, Nr. 10, S. 39) beschlossen:
Artikel I
1. § 3 Absatz 1 Buchstabe a)
wird wie folgt neu gefasst:
"a) das Semesterticket in Höhe
von DM 103,45 (ab 01.10.2001) und DM 103,55 (ab 01.04.2002),"
2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt
neu gefasst:
"§ 3 Abs. 1 gilt ab dem Wintersemester
2001/2002 bzw. ab dem Sommersemester 2002.
Die Beitragsordnung wird neu bekannt
gemacht.
Artikel III
Die Änderung der Beitragsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Studierendenparlaments vom 26. April 2001 und der Genehmigung des Rektorats vom 8. Mai 2001.
Bielefeld, den 1. Juni 2001
Der Vorsitzende des Studierendenparlaments
der Universität Bielefeld
Tobias Langer
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Bekanntmachung
der Neufassung der Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität
Bielefeld vom 1. Juni 2001
wie sie sich aus
Bielefeld, den 1. Juni 2001
Der Vorsitzende
des Studierendenparlaments
der Universität Bielefeld
Tobias Langer
§ 1
Erhebung der Beiträge
Die Studierendenschaft der Universität
Bielefeld erhebt von ihren Mitgliedern in jedem Semester einen Beitrag
zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 72 HG.
§ 2
Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht erstreckt sich auf alle immatrikulierten einschließlich der vom Studium beurlaubten Studierenden und auf Studienbewerberinnen oder Studienbewerber nach § 3 Abs. 2 der Einschreibungsordnung der Universität Bielefeld in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Beurlaubte Studierende sind von der Beitragspflicht befreit, wenn einer der nachfolgende Gründe vorliegt:
a) Ableistung von Wehrdienst, Zivildienst oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,
b) Auslandsstudium,
c) Krankheit,
d) Schwangerschaft,
e) Mutterschutz oder
f) Erziehungsurlaub.
(3) Auf Antrag kann der Allgemeine
Studierendenausschuss (AStA) in sozialen Härtefällen von der
Pflicht zur Zahlung des Mobilitätsbeitrages für das Semesterticket
befreien. Näheres regelt die Ordnung zum Erlass des Mobilitätsbeitrages.
(4) Die Beitragspflicht entsteht mit
a) der Einschreibung bzw. Aufnahme der ausländischen oder staatenlosen Studienbewerberinnen oder Studienbewerber nach Absatz 1,
b) der Rückmeldung oder
c) der Beurlaubung, sofern nicht die in Absatz 2 genannten Gründe vorliegen.
(1) Der Beitrag wird auf DM 15,-- je Studierendem im Semester festgesetzt. Außerdem wird ein zweckgebundener Beitrag erhoben für
(3) Die unter Buchst. b) und c) genanten Beitrage werden vollständig an das Campus-Radio bzw. die Betriebseinheit Hochschulsport weiter geleitet.
(4) Der unter Buchst. d) genannte
Beitrag wird vom Allgemeinen Studierendenausschuss verwaltet. Sollten diese
Mittel während eines Haushaltsjahres nicht für den vorgeschriebenen
Zweck aufgebraucht werden, ist eine Rücklage in Höhe des Restbetrages
zu bilden. Diese Rücklage wird im Folgejahr aufgelöst und die
Mittel stehen der Fahrradwerkstatt zusätzlich zur Verfügung.
Die Verantwortlichen für die Werkstatt berichten dem Studierendenparlament
jährlich über ihre Arbeit. Nach jeweils zwei Haushaltsjahren
ist die Höhe des Beitrages zu überprüfen. Dabei ist die
Höhe der letzten Rücklagen zu berücksichtigen.
§ 4
Fälligkeit des Beitrages
Der Beitrag wird am Tage des Entstehens
der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 4 fällig.
§ 5
Erhebungsverfahren
Der Beitrag wird von der Universität
Bielefeld kostenfrei für die Studierendenschaft erhoben.
§ 6
Änderung der Beitragsordnung
Diese Beitragsordnung kann durch das
Studierendenparlament der Universität Bielefeld mit Zweidrittelmehrheit
der Stimmen seiner Mitglieder geändert werden. Änderungen des
Beitrages gem. § 3 Abs. 1 Buchst. a) bedürfen der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments. Änderungen des Beitrages
gem. § 3 Abs. 1 Buchst. d), die zu einer Reduzierung des Beitrages
führen, bedürfen einer Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments.
§ 7
Inkrafttreten*, Übergangsregelungen
(1) Die Beitragsordnung tritt nach der Genehmigung durch das Rektorat der Universität Bielefeld am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Beitragsordnung der Studierendenschaft vom 19. Juni 1992 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen – Nr. 15/1992), zuletzt geändert am 08. September 1997 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld- Amtliche Bekanntmachungen – Nr. 57/1997), außer Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 gilt ab dem Wintersemester 2001/02 bzw. ab dem Sommersemester 2002. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 3 Abs. 1 der Beitragsordnung der Studierendenschaft vom 5. Februar 1998 in der Fassung der Änderung vom 3. Mai 2000.
(3) § 3 Satz 2 Buchst. a) tritt automatisch zu dem Zeitpunkt außer Kraft, an dem die Vereinbarungen mit den Vertragspartnern des Semestertickets beendet werden.
*Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten
der Ordnung in der ursprünglichen Fassung vom 5. Februar 1998. Diese
Bekanntmachung enthält die vom Juni 2001 an geltende Fassung.
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Vierte Ordnung zur Änderung der Ordnung der Universität Bielefeld für die Durchführung von Einstufungsprüfungen gemäß § 67 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 1. Juni 2001
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des
§ 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die
Universität die folgende Änderungsordnung erlassen:
Artikel I
§ 8 Abs. 2 der Ordnung der Universität Bielefeld vom 21. Juli 1986 (GABl. NW. S. 518) für die Durchführung von Einstufungsprüfungen gemäß § 67 HG, zuletzt geändert durch Ordnung vom 14. Februar 2000 (Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld, Jg. 29 Nr. 23 vom 2. November 2000) wird wie folgt geändert:
Nach "Mathematik" wird eingefügt:
"Mediengestaltung vierstündige
Klausurarbeit".
Artikel II
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld in Kraft.
Genehmigt und ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senat der Universität Bielefeld vom 2. Mai 2001.
Bielefeld, den 1. Juni 2001
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter
Timmermann
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Bekanntmachung
der Neufassung der Ordnung der Universität Bielefeld für die
Durchführung von Einstufungsprüfungen gemäß §
67 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 1. Juni 2001
wie sie sich aus
Bielefeld, 1. Juni 2001
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter
Timmermann
§ 1 Ziel und Zweck der Einstufungsprüfung
§ 3 Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Qualifikation
§ 4 Zulassung und Meldung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Qualifikation
§ 5 Beratung der Studienbewerberinnen und -bewerber
§ 6 Erwünschte Sprachkenntnisse
§ 7 Prüfungsausschüsse
und Prüfungskommissionen
§ 8 Art und Umfang der Prüfung
§ 11 Versäumnis,
Krankheit, Rücktritt, Täuschung
§ 12 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 14 Inkrafttreten,
Veröffentlichung
(1) Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob Studienbewerberinnen und -bewerber auf andere Weise als durch ein Studium Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die für ein erfolgreiches Studium in einem von ihnen gewählten Studiengang erforderlich sind. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten sollen auf Studienleistungen des Grund- und Hauptstudiums im Umfang von mindestens einem Semester angerechnet werden können und eine entsprechende Einstufung der Studienbewerberinnen und -bewerber erlauben.
(2) Die Einstufungsprüfung erfolgt für einen von den Studienbewerberinnen und -bewerbern bei der Meldung zur Prüfung zu benennenden Studiengang. Zur Wahl stehen die Studiengänge, die mit einer Hochschulabschlussprüfung an der Universität Bielefeld abgeschlossen werden können.
(3) Wird ein Magisterabschluss angestrebt, ist neben der Einstufungsprüfung im gewählten Hauptfach zusätzlich eine mündliche Prüfung in einem weiteren, für das Neben-fachstudium vorgesehenen Fach abzulegen. Ist eines der Nebenfächer an der für das Hauptfach zuständigen Fakultät gewählt worden, muss die mündliche Prüfung in diesem Nebenfach abgelegt werden. Die Bestimmungen des ?§ 7 gelten entsprechend.
(4) Die Termine werden von der Dekanin
oder dem Dekan der jeweiligen Fakultät bekannt gegeben.
(1) Einstufungsprüfungen können von zwei unterschiedlichen Gruppen von Studienbewerberinnen und -bewerbern abgelegt werden:
§ 3
Zulassung von Bewerberinnen und
Bewerbern
mit Qualifikation
(1) Studienbewerberinnen und -bewerber mit Qualifikation nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 beantragen die Zulassung zur Einstufungsprüfung schriftlich bei der jeweiligen Fakultät der Universität Bielefeld. Im Antrag ist der gewählte Studiengang anzugeben.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Zuständig für die Entscheidung
über die Zulassung zur Einstufungsprüfung ist der gemäß
der jeweiligen Prüfungsordnung gebildete Prüfungsausschuss der
Fakultät, die den gewählten Studiengang bzw. das gewählte
Hauptfach anbietet. Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber erhält
einen Bescheid über die Zulassung. Ein ablehnender Bescheid ist zu
begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 4
Zulassung und Meldung
von Bewerberinnen und Bewerbern
ohne Qualifikation
(1) Die Zulassung von Studienbewerberinnen und -bewer-bern ohne Qualifikation (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung zu einer Einstufungsprüfung gemäß ?§ 66 Abs. 2 UG vom 9. März 1994 (GV. NW. S. 136).
(2) Die Meldung zur Prüfung erfolgt schriftlich bei dem jeweils zuständigen Prüfungsausschuss. Der Meldung sind der Bescheid über die Zulassung zur Einstufungsprüfung und die Erklärung nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 beizufügen. Weitere Unterlagen, die geeignet sind, studiengangsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen, können beigefügt werden.
(3) Die Unterlagen von Studienbewerberinnen und -bewerbern ohne Qualifikation, die der Zulassungs-kommission der Universität Bielefeld vorgelegen haben, werden im Falle der Zulassung dem jeweils zuständigen Prüfungsausschuss weitergereicht.
(4) § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt für
die Meldung zur Prüfung entsprechend.
(1) Ist die Zulassung ausgesprochen, hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber an einem Beratungsgespräch mit der oder dem Vorsitzenden des für die Einstufungsprüfung zuständigen Prüfungsausschusses oder mit einer oder einem anderen von diesem Prüfungsausschuss bestimmten Professorin bzw. Professor bzw. Habilitierten teilzunehmen. Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses lädt mit einer Frist von einer Woche zu dem Beratungsgespräch ein.
(2) Im Beratungsgespräch soll
die Studienbewerberin oder der Studienbewerber zu ihrem bzw. seinem bisherigen
schulischen und beruflichen Werdegang sowie den dabei erworbenen Kenntnissen
und Fähigkeiten näher befragt werden und Informationen über
die Studieninhalte und Studienstrukturen im gewählten Studiengang
erhalten. Sie bzw. er soll dabei darlegen, welche Voraussetzungen sie bzw.
er für eine Anrechnung von Studienleistungen im gewählten Studiengang
aus ihrer bzw. seiner Sicht mitbringt. Aufgrund des Beratungsgespräches
sollen die in der Einstufungsprüfung zu behandelnden Prüfungsgebiete
näher bestimmt werden.
Englische Sprachkenntnisse, die zur
Lektüre englischsprachiger Texte befähigen, sind für alle
Studiengänge von besonderer Wichtigkeit. Je nach gewähltem Studiengang
bzw. gewähltem Hauptfach sind Grundkenntnisse in weiteren Fremdsprachen
erwünscht, die für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlich
werden können.
(1) Zuständig für die Einstufungsprüfung ist der gemäß der jeweiligen Prüfungsordnung gebildete Prüfungsausschuss der Fakultät, die den gewählten Studiengang bzw. das gewählte Hauptfach anbietet.
(2) Für die Durchführung der Einstufungsprüfung bestellt der Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission aus drei Mitgliedern, von denen zwei Professorinnen oder Professoren sein müssen. Das weitere Mitglied muss prüfungsberechtigt nach § 95 Abs. 1 HG sein. Die oder der Vorsitzende ist aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren zu wählen. Der Prüfungsausschuss kann die Einstufungsprüfung selbst abnehmen. In diesem Falle tritt der Prüfungsausschuss an die Stelle der Prüfungskommission. Die studentischen Mitglieder dürfen nicht an der Abnahme der Prüfung mitwirken.
(3) Die Prüfungskommission berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit, soweit sie Aufgaben nach dieser Ordnung wahrnehmen. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Über die durchgeführten
Einstufungsprüfungen und deren Ergebnisse berichtet der Prüfungsausschuss
schriftlich der Zulassungskommission der Universität Bielefeld.
(1) Die Einstufungsprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil ist zuerst abzulegen. Je nach gewähltem Studiengang sind folgende Erbringungsformen vorgesehen:
Biologie: vierstündige Klausurarbeit in Form eines Fragenkatalogs, der an Inhalten des Grundstudiums orientiert ist;
Chemie: vierstündige Klausurarbeit;
Geschichtswissenschaft: vierstündige Klausurarbeit;
Philosophie: vierstündige Klausurarbeit;
Linguistik/Literaturwissenschaft: vierstündige Klausurarbeit im Hauptfach mit einer Aufgabe aus dem Gegenstandsbereich des linguistischen oder literaturwissenschaftlichen Grundstudiums (Einführungskurse oder obligatorische Grundstudiumsveranstaltungen);
Mathematik: vierstündige Klausurarbeit;
Mediengestaltung: vierstündige Klausurarbeit;
Molekulare Biotechnologie: vierstündige Klausurarbeit
Naturwissenschaftliche Informatik: vierstündige Klausurarbeit;
Pädagogik: vierstündige Klausurarbeit oder eine Hausarbeit. Die Studien-bewerberinnen und -bewerber wählen aus den Wissensgebieten der Studienelemente "Erziehungswissenschaft", "Studienrichtungen" und "Wahlpflichtfächer" drei Themenbereiche. Ein Themenbereich wird im schriftlichen Prüfungsteil, die beiden übrigen in der mündlichen Prüfung geprüft;
Physik: vierstündige Klausurarbeit;
Psychologie: vierstündige Klausurarbeit über einen ausgewählten Einführungs-text der Psychologie;
Sportwissenschaft: vierstündige Klausur mit Themen aus einem der vier sportwissen-schaftlichen Grundlagenbereiche;
Soziologie: Hausarbeit im Umfang von ca. 20 Seiten zu einem ausgewählten Thema aus einem Studienelement des Grundstudiums;
Umweltwissenschaften:
a) Für Bewerberinnen und Bewerber zum Grundständigen Studiengang: Vierstündige Klausurarbeit in Form eines Fragenkatalogs, der an Inhalten des Grundstudiums orientiert ist.Wirtschaftswissenschaften: vierstündige Klausurarbeit.
b) Für Bewerberinnen und Bewerber zum Weiterbildenden Studiengang: Dreistündige Klausurarbeit in Form eines Fragenkatalogs, der an Inhalten des ersten und zweiten Fachsemesters orientiert ist, sowie eine einstündige schriftliche Ausarbeitung eines Themas gemäß Absätzen 3 und 4;
(3) Die Themen/Gegenstände für die schriftlich zu erbringenden Prüfungsleistungen sind so zu stellen, dass studiengangsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten der Studienbewerberin bzw. des Studienbewerbers aus deren bzw. dessen beruflichem Werdegang Berücksichtigung finden. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens zwei der durch die jeweilige Prüfungsordnung ausgewiesenen Studienbereiche bzw. Prüfungsteilgebiete abgedeckt werden.
(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil kann die Studienbewerberin oder der Studienbewerber Themen und Gegenstände entsprechend der Abstimmung im Beratungsgespräch vorschlagen.
(5) Eine Hausarbeit muss innerhalb von 14 Tagen nach Ausgabe des Themas an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abgeliefert werden. Die Bearbeitungszeit kann auf schriftlichen Antrag einmal um 14 Tage verlängert werden. Das Ausgabedatum der Hausarbeit ist aktenkundig zu machen. Bei Abgabe der Hausarbeit ist schriftlich zu versichern, dass diese selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind.
(6) In der mündlichen Prüfung können Inhalte sowohl des Grund- als auch des Hauptstudiums im gewählten Studiengang berücksichtigt werden.
(7) Die Ladung zur mündlichen Prüfung erfolgt spätestens vier Wochen nach Abschluss der schriftlichen Prüfung. Die Prüfung erfolgt als Einzelprüfung.
(8) Jede Prüfungsleistung wird
von allen Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet.
(1) Die mündlichen und schriftlichen Prüfungsleistungen werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.
(2) Die Einstufungsprüfung ist insgesamt "bestanden", wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Prüfungsteil mit "bestanden" bewertet worden ist und der Studienbewerberin bzw. dem Studienbewerber damit Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden können, die im Umfang von mindestens einem Semester auf Studienleistungen im angestrebten Studiengang angerechnet werden können. Strebt die Studienbewerberin oder der Studienbewerber eine Einstufung in ein höheres Fachsemester oder die Anrechnung von Studienleistungen im Umfang von mehr als einem Semester an, müssen die nachgewiesenen Leistungen diesen Anforderungen entsprechen. Beantragt eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber in der Einstufungsprüfung die Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf Prüfungsleistungen, wie sie nach der jeweiligen Prüfungsordnung zu erbringen sind, richten sich Form, Inhalt, Anforderung und Benotung der Prüfung nach den entsprechenden Bestimmungen dieser Prüfungsordnung.
(3) Über die bestandene Einstufungsprüfung erteilt die Prüfungskommission der Studienbewerberin bzw. dem Studienbewerber einen Bescheid, der die Anrechnung von Studienleistungen bestätigt. Die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber ist in dem der Einstufung entsprechenden Studienabschnitt des gewählten Studienganges an der Universität zuzulassen. Weitere Einschreibungsvoraussetzungen, insbesondere die Zulassung für einen Studienplatz durch ein Vergabeverfahren in einem von der ZVS bewirtschafteten Studiengang sowie übrige Zulassungsvoraussetzungen bleiben davon unberührt. Studienbewerberinnen und –bewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen bei der Einschreibung für einen Studiengang insbesondere Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß den Anforderungen der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH-O) nachweisen
(4) Bei nicht bestandener Einstufungsprüfung
erhält die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber einen Bescheid,
der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
ist und über den Umfang der Wiederholungsmöglichkeiten Auskunft
gibt.
Die Einstufungsprüfung für
den von der Studienbewerberin bzw. dem Studienbewerber gewählten Studiengang
kann insgesamt zweimal wiederholt werden. Ist nur der schriftliche Prüfungsteil
mit "bestanden" bewertet worden, wird dieser angerechnet.
(1) Erscheint eine Studienbewerberin bzw. ein Studienbewerber zur Teilnahme an einem Prüfungsteil nicht oder reicht sie oder er eine Hausarbeit verspätet ein, gilt die Einstufungsprüfung als "nicht bestanden". Kann eine Studienbewerberin bzw. ein Studienbewerber infolge Krankheit an einem Prüfungsteil nicht teilnehmen oder eine schriftliche Hausarbeit nicht rechtzeitig fertigstellen, hat sie oder er ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden in diesen Fällen die Gründe anerkannt, wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission ein neuer Termin für die Anfertigung der Klausurarbeit bestimmt oder eine neue Hausarbeit zu einem späteren Termin ausgegeben.
(2) Von der Teilnahme an der Einstufungsprüfung kann bis einen Tag vor Beginn des Prüfungsverfahrens zurückgetreten werden. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Universität Bielefeld.
(3) Studienbewerberinnen und -bewerber,
die bei der Einstufungsprüfung täuschen, werden von der weiteren
Teilnahme an diesem Prüfungsteil ausgeschlossen. Der betreffende Prüfungsteil
gilt als "nicht bestanden". Werden derartige Tatsachen erst nach Bekanntgabe
des Bescheides gemäß § 9 bekannt, zieht der Prüfungsausschuss
der jeweils zuständigen Fakultät diesen Bescheid ein, widerruft
das Ergebnis der Einstufungsprüfung und informiert das Studierendensekretariat.
Eine Entscheidung nach Satz 1 und 2 ist nur innerhalb von zwei Jahren nach
Bekanntgabe des Bescheides möglich.
(1) Nach Abschluss der Einstufungsprüfung wird auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakten gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Monaten
nach Abschluss des Verfahrens (Bekanntgabe des Bescheides gemäß
?§ 9) bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
stellen. Einzelheiten über Form, Zeit und Ort der Einsichtnahme regelt
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(1) Gegen einen Bescheid der Prüfungskommission über die mit "nicht bestanden" bewertete Prüfung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch eingelegt werden.
(2) Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Prüfungsausschuss oder bei dessen Vorsitzender oder Vorsitzenden einzulegen.
(3) Die Entscheidung über einen
Widerspruch erfolgt durch den Prüfungsausschuss unter Beachtung der
Grundsätze des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Diese Einstufungsprüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen am 1. September 1986 in Kraft. Sie wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
* Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten
der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 21. Juli 1986. Diese
Bekanntmachung enthält die vom Juni 2001 an geltende Fassung.