Universität Verkündungs-
                               Bielefeld blatt
Amtliche Bekanntmachungen
 
                            Jahrgang 30            Nr. 10 Bielefeld, 1. Juni 2001

 
 
 Zweite Satzung zur Änderung der Verwaltungs- und Benutzungsordnung 
des Hochschulrechenzentrums der Universität Bielefeld (HRZ) 
vom 1. Juni 2001
88
Sechste Ordnung zur Änderung der Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Bielefeld 
vom 1. Juni 2001
92
Bekanntmachung der Neufassung der Beitragsordnung der Studierendenschaft 
der Universität Bielefeld vom 1. Juni 2001
93
Vierte Ordnung zur Änderung der Ordnung der Universität Bielefeld für die Durchführung von Einstufungsprüfungen 
gemäß § 67 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 1. Juni 2001
95
Bekanntmachung der Neufassung der Ordnung der Universität Bielefeld für die Durchführung von Einstufungsprüfungen 
gemäß § 67 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 1. Juni 2001
96

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Zweite Satzung zur Änderung der Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Hochschulrechenzentrums der Universität Bielefeld (HRZ) vom 1. Juni 2001

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 29 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14.03.2000 (GV. NRW S. 190) hat die Universität Bielefeld die folgende Satzung erlassen:

Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Hochschulrechenzentrums der Universität Bielefeld (HRZ) vom 28.03.1990 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jahrgang 19, Nr. 8 S. 34 vom 28.03.1990), geändert durch Satzung zur Änderung der Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Hochschulrechenzentrums der Universität Bielefeld (HRZ) vom 10.12.1999 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jahrgang 28, Nr. 39 S. 197 vom 10.12.1999) wird wie folgt geändert:

Artikel I

Der Abschnitt "II. Benutzungsordnung" (§§ 6 - 12) wird wie folgt neu gefasst:

"II. Benutzungsordnung

§ 6
Nutzungsberechtigung und Zulassung zur Nutzung

(1) Zur Nutzung der Dienste des Hochschulrechenzentrums können zugelassen werden:

  1. Mitglieder und Angehörige, Fakultäten und Einrichtungen einschließlich der Verwaltung und Bibliothek der Universität Bielefeld sowie der durch Kooperationsvertrag eingebundenen Fachhochschule Bielefeld;
  2. Beauftragte der Universität Bielefeld zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben;
  3. Mitglieder und Angehörige anderer Hochschulen des Landes NRW oder staatlicher Hochschulen außerhalb des Landes NRW aufgrund besonderer Vereinbarungen;
  4. sonstige staatliche Forschungs- und Bildungseinrichtungen und Behörden des Landes NRW aufgrund besonderer Vereinbarungen;
  5. Studentenwerke im Land NRW;
  6. sonstige juristische oder natürliche Personen, sofern hierdurch die Belange der unter a) bis e) genannten Nutzer nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Zulassung der Nutzer gemäß Absatz 1 a) und b) erfolgt zu wissenschaftlichen Zwecken in Forschung, Lehre und Studium, für Zwecke der Bibliothek und der universitären Verwaltung, Aus- und Weiterbildung sowie zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Universität Bielefeld. Für die Zulassung der übrigen Nutzer gilt Satz 1 entsprechend. Eine hiervon abweichende Nutzung kann zugelassen werden, wenn sie geringfügig ist und die Zweckbestimmung des HRZ sowie die Belange der anderen Nutzer nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Zulassung zur Nutzung der Einrichtungen und Dienste des HRZ erfolgt durch Erteilung einer generellen Nutzungserlaubnis. Diese wird erteilt

  1. für alle Studierenden automatisch bei ihrer Immatrikulation für die Dauer ihres Studiums und
  2. für alle übrigen Nutzer schriftlich auf Antrag.
Die generelle Nutzung erstreckt sich zunächst nur auf die Nutzung von Grunddiensten. Für die Nutzung darüber hinaus gilt für alle Nutzer nach Absatz 1 a) und b) die rechnergestützte schriftliche Antragsform.

(4) Der Antrag wird regelmäßig unter Verwendung eines rechnergestützt vom HRZ vorgegebenen Formblatts gestellt und enthält folgende Angaben:

  1. Name, Vorname (bei Studierenden die Matrikelnummer) und Unterschrift des Antragstellers sowie seinen Status als Studierender, Mitarbeiter oder sonstiger Nutzer im Sinne von Absatz 1.
  2. Beschreibung des Nutzungszwecks bzw. des geplanten Vorhabens.
  3. Erklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Nutzer.
  4. Anerkennung dieser Benutzungsordnung, der Betriebsregelungen und der jeweiligen Entgeltregelungen als Grundlagen des Nutzungsverhältnisses; Einverständniserklärung des Nutzers zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für Zwecke des HRZ.
  5. Das Formblatt enthält einen Hinweis an den Nutzer auf die Dokumentation seines Nutzerverhaltens und die Möglichkeit einer Einsichtnahme in seine Nutzerdateien nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung (§ 9).
(5) Über die Voreinstellungen hinausgehende DV-Ressourcen können für einen begrenzten Zeitraum gesondert beantragt werden.

(6) Die Nutzungserlaubnis kann auf ein beantragtes Vorhaben beschränkt und zeitlich befristet werden.

(7) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs kann die Nutzungserlaubnis im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten mit einer zeitlichen Begrenzung der Rechenzeit oder mit anderen nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(8) Sofern die Nutzungserlaubnis im Rahmen einer Nebentätigkeit erfolgt, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst, insbesondere die Regelungen über die Genehmigungs- und Entgeltpflicht bei Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung von Nebentätigkeiten (vgl. insbes. §§ 72 LBG, 13 ff. HNtV).

(9) Das HRZ kann die Zulassung zur Nutzung vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der gewünschten Betriebs-/IT-Systeme und DV-Dienste abhängig machen.
 
 

§ 7
Rechte und Pflichten der Benutzer

(1) Die nutzungsberechtigten Personen (Benutzer) haben das Recht, die Einrichtungen, Datenverarbeitungsanlagen und Informations- und Kommunikationssysteme des HRZ im Rahmen der Zulassung und nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und der Betriebsregelungen zu nutzen und die vom HRZ angebotenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Benutzer dürfen nur eigene Daten und Individualprogramme lesen und verarbeiten. Sonstige Daten und Programme dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Verfügungsberechtigten gelesen oder verarbeitet werden (Nachweis ggf. durch Lizenzverträge).

(3) Die Benutzer sind verpflichtet,

  1. die Vorschriften der Benutzungsordnung und der Betriebsregelungen einzuhalten;
  2. alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb der DV-Einrichtungen des HRZ stört;
  3. alle Geräte, Anlagen, Datenträger und sonstigen Einrichtungen des HRZ sorgfältig und schonend zu behandeln;
  4. Störungen, Beschädigungen sowie Fehler an DV-Anlagen und -geräten und Datenträgern nicht selbst zu beheben, sondern unverzüglich dem HRZ zu melden;
  5. in den Räumen des HRZ sowie bei Inanspruchnahme seiner Geräte, Datenträger und sonstigen Einrichtungen den Weisungen des Personals des HRZ Folge zu leisten;
  6. ausschließlich mit den Benutzerkennungen zu arbeiten, deren Nutzung ihnen im Rahmen der Zulassung gestattet wurde;
  7. dafür Sorge zu tragen, dass keine anderen Personen Kenntnis von den Benutzerpasswörtern erlangen, sowie Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Personen der Zugang zu den DV-Ressourcen des HRZ verwehrt wird; dazu gehört auch der Schutz des Zugangs durch ein geheimzuhaltendes und geeignetes, d.h. nicht einfach zu erratendes Passwort, das möglichst regelmäßig geändert werden sollte;
  8. fremde Benutzerkennungen und Passwörter weder zu ermitteln noch zu nutzen;
  9. keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Benutzer zu nehmen und bekannt gewordene Informationen anderer Benutzer nicht ohne Genehmigung weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern;
  10. die Benutzungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen;
  11. die Benutzung auf das im Antrag angegebene Arbeitsthema zu beschränken;
  12. der Leitung des HRZ auf Verlangen in begründeten Einzelfällen zu Kontrollzwecken Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu erteilen sowie Einsicht in die Programme zu gewähren;
  13. ihre Daten und Programme so zu sichern, dass Schäden durch Verlust bei der Verarbeitung im HRZ nicht entstehen können;
  14. vom HRZ bereitgestellte Software, Dokumentationen und Daten weder zu kopieren noch an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist, noch zu anderen als den erlaubten Zwecken zu nutzen;
  15. bei der Benutzung von Software, Dokumentationen und anderen Daten die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere zum Urheberrechtsschutz, einzuhalten und die Lizenzbedingungen, unter denen Software, Dokumentationen und Daten vom HRZ zur Verfügung gestellt werden, zu beachten;
  16. vor einer Verarbeitung personenbezogener Daten dies dem HRZ mitzuteilen und - unbeschadet der eigenen Verpflichtung des Benutzers zum Datenschutz - die vom HRZ vorgeschlagenen Datenschutz- und Datensicherungsvorkehrungen zu beachten und zu nutzen;
  17. bekannt gewordene Informationen über fremde Programme und Daten nicht ohne Genehmigung des Befugten weiterzugeben oder selbst zu nutzen;
  18. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(4) Jeder Benutzer ist verpflichtet, zivil- und strafrechtlich relevante Vorschriften zu beachten, da diese auch ohne ausdrückliche Verweise und Hinweise in der Benutzerordnung gelten.
 
 

§ 8
Ausschluss von der Benutzung

(1) Benutzer können vorübergehend oder dauerhaft in der Benutzung der DV-Ressourcen beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie

  1. schuldhaft gegen diese Benutzungsordnung, insbesondere gegen die in § 7 aufgeführten Pflichten, verstoßen oder
  2. die DV-Ressourcen des HRZ für strafbare Handlungen missbrauchen oder
  3. der Universität Bielefeld durch sonstiges rechtswidriges Verhalten Nachteile zufügen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sollen in der Regel erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung erfolgen. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In jedem Fall ist ihm Gelegenheit zur Sicherung seiner Daten einzuräumen.

(3) Vorübergehende Nutzungseinschränkungen, über die der Leiter des HRZ entscheidet, sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Benutzung wieder gewährleistet erscheint.

(4) Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss eines Benutzers von der weiteren Benutzung kommt nur bei schwer wiegenden oder wiederholten Verstößen i.S.v. Absatz 1 in Betracht. Die Entscheidung über einen dauerhaften Ausschluss trifft der Rektor auf Antrag des Leiters des HRZ durch Bescheid.

(5) Die aus dem Nutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Benutzers werden durch einen Ausschluss nicht berührt; insbesondere bleibt der Anspruch der Universität Bielefeld auf das vereinbarte Entgelt im Rahmen der erfolgten Benutzung bestehen. Dem Benutzer stehen Schadensersatzansprüche aufgrund des Ausschlusses nicht zu.
 
 

§ 9
Rechte und Pflichten des HRZ

(1) Das HRZ führt über die erteilten Benutzerberechtigungen eine Benutzerverwaltungsdatei, in der die verschiedenen Berechtigungen für die Dienste des HRZ sowie der Name, ggf. Matrikelnummer, Fakultät und die Anschrift der zugelassenen Benutzer aufgeführt werden.

(2) Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und -erweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutz der Benutzerdaten erforderlich ist, kann das HRZ die Benutzung seiner Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Benutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Benutzer hierüber im Voraus zu unterrichten.

(3) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Benutzer auf den Servern des HRZ rechtswidrige Inhalte zur Benutzung bereithält, kann das HRZ die weitere Benutzung verhindern, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist.

(4) Das HRZ ist berechtigt, die Sicherheit der System-/Benutzerpasswörter und der Benutzerdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen, z.B. Änderungen leicht zu erratender Passwörter, durchzuführen, um die DV-Ressourcen und Benutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Bei erforderlichen Änderungen der Benutzerpasswörter, der Zugriffsberechtigungen auf Benutzerdateien und sonstigen benutzungsrelevanten Schutzmaßnahmen ist der Benutzer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Das HRZ ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt, Daten über die Inanspruchnahme der Datenverarbeitungssysteme durch die einzelnen Benutzer zu verarbeiten, insbesondere zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist:

  1. zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebs,
  2. zur Ressourcenplanung und Systemadministration,
  3. zum Schutz der personenbezogenen Daten anderer Benutzer,
  4. zu Abrechnungszwecken,
  5. für das Erkennen und Beseitigen von Störungen,
  6. zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung.
(6) Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 ist das HRZ auch berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Benutzerdateien zu nehmen, soweit dies erforderlich ist zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerlässlich ist. In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren, und der betroffene Benutzer ist nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen.

(7) Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 können auch die Verbindungs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr (insbes. E-Mail-Nutzung) verarbeitet, insbesondere dokumentiert und ausgewertet werden. Es dürfen jedoch nur die näheren Umstände der Telekommunikation - nicht aber die nicht-öffentlichen Kommunikationsinhalte - verarbeitet werden. Die Verbindungs- und Nutzungsdaten der Online-Aktivitäten im Internet und sonstigen Telediensten, die das HRZ zur Nutzung bereithält oder zu denen das HRZ den Zugang zur Nutzung vermittelt, sind frühestmöglich, spätestens unmittelbar am Ende der jeweiligen Verarbeitung durch das HRZ (Satz 1 und Absatz 5), spätestens jedoch 30 Tage nach der Erhebung, zu löschen, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt.

(8) Die Daten gemäß Absatz 5 und Absatz 7 werden zunächst nur in pseudonymisierter Form erhoben. Die Identifizierung erfolgt nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben des HRZ erforderlich ist.

(9) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist das HRZ zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisses verpflichtet.
 
 

§ 10
Haftung des Benutzers

(1) Der Benutzer haftet für alle Nachteile, die der Universität durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der DV-Ressourcen und Benutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, dass der Benutzer schuldhaft seinen Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommt.

(2) Der Benutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Benutzerkennung an Dritte. In diesem Fall kann die Universität vom Benutzer neben dem Ersatz des entstandenen Schadens nach Maßgabe der Entgeltordnung ein Nutzungsentgelt für die Drittnutzung verlangen.

(3) Der Benutzer hat die Universität von allen Ansprüchen freizustellen, wenn Dritte die Universität wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Benutzers auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch nehmen. Die Universität wird dem Benutzer den Streit verkünden, sofern Dritte gegen das HRZ gerichtlich vorgehen.
 
 

§ 11
Haftung der Universität

(1) Die Universität übernimmt keine Garantie dafür, dass das System fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.

(2) Die Universität übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme. Die Universität haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.

(3) Im Übrigen haftet die Universität nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter. In diesem Fall ist die Haftung der Universität auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
 
 

§ 12
Nutzungsentgelt

Grunddienste des HRZ sind für Benutzer gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. a) entgeltfrei. Für sonstige Leistungen des HRZ können Entgelte gemäß den jeweiligen Entgeltregelungen erhoben werden, die vom Rektorat im Benehmen mit der Universitätskommission für Finanz- und Personalangelegenheiten beschlossen werden."
 
 

Artikel II

Der Rektor wird ermächtigt, die Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Hochschulrechenzentrums der Universität Bielefeld (HRZ) in der vom Tage des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung an geltenden Fassung in geschlechtsneutraler Fassung neu bekannt zu machen und dabei redaktionelle Unstimmigkeiten zu beseitigen.
 
 

Artikel III

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Bielefeld vom 2. Mai 2001.

Bielefeld, den 1. Juni 2001

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
 
 

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Sechste Ordnung zur Änderung der Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Bielefeld vom 1. Juni 2001
 
 

Aufgrund des § 79 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat das Studierendenparlament der Universität Bielefeld folgende Änderung der Beitragsordnung vom 5. Februar 1998 (Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld, Jg. 27, Nr. 5, S. 25) in der Fassung der Fünften Änderungsordnung vom 3. Mai 2000 (Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld, Jg. 29, Nr. 10, S. 39) beschlossen:

Artikel I

1. § 3 Absatz 1 Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:
"a) das Semesterticket in Höhe von DM 103,45 (ab 01.10.2001) und DM 103,55 (ab 01.04.2002),"

2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
"§ 3 Abs. 1 gilt ab dem Wintersemester 2001/2002 bzw. ab dem Sommersemester 2002.

 
Artikel II



Die Beitragsordnung wird neu bekannt gemacht.
 
 

Artikel III

Die Änderung der Beitragsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Studierendenparlaments vom 26. April 2001 und der Genehmigung des Rektorats vom 8. Mai 2001.

Bielefeld, den 1. Juni 2001
 
 

Der Vorsitzende des Studierendenparlaments
der Universität Bielefeld
Tobias Langer
 
 

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Bekanntmachung der Neufassung der Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Bielefeld vom 1. Juni 2001
 

wie sie sich aus

ergibt.

Bielefeld, den 1. Juni 2001
 
 

Der Vorsitzende
des Studierendenparlaments
der Universität Bielefeld
Tobias Langer
 
 

§ 1
Erhebung der Beiträge

Die Studierendenschaft der Universität Bielefeld erhebt von ihren Mitgliedern in jedem Semester einen Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 72 HG.
 
 

§ 2
Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht erstreckt sich auf alle immatrikulierten einschließlich der vom Studium beurlaubten Studierenden und auf Studienbewerberinnen oder Studienbewerber nach § 3 Abs. 2 der Einschreibungsordnung der Universität Bielefeld in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Beurlaubte Studierende sind von der Beitragspflicht befreit, wenn einer der nachfolgende Gründe vorliegt:

a) Ableistung von Wehrdienst, Zivildienst oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,
b) Auslandsstudium,
c) Krankheit,
d) Schwangerschaft,
e) Mutterschutz oder
f) Erziehungsurlaub.


(3) Auf Antrag kann der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) in sozialen Härtefällen von der Pflicht zur Zahlung des Mobilitätsbeitrages für das Semesterticket befreien. Näheres regelt die Ordnung zum Erlass des Mobilitätsbeitrages.

(4) Die Beitragspflicht entsteht mit

a) der Einschreibung bzw. Aufnahme der ausländischen oder staatenlosen Studienbewerberinnen oder Studienbewerber nach Absatz 1,
b) der Rückmeldung oder
c) der Beurlaubung, sofern nicht die in Absatz 2 genannten Gründe vorliegen.
§ 3
Höhe des Beitrages

(1) Der Beitrag wird auf DM 15,-- je Studierendem im Semester festgesetzt. Außerdem wird ein zweckgebundener Beitrag erhoben für

  1. das Semesterticket in Höhe von DM 103,45 (ab 1.10.2001) und DM 103,55 (ab 1.4.2002),
  2. das Campus-Radio in Höhe von DM 1,--,
  3. den Hochschulbreitensport in Höhe von DM 0,50 und
  4. die Fahrradwerkstatt in Höhe von DM 0,50.
(2) Der unter Buchst. a) genannte Beitrag wird zur Erfüllung der Verbindlichkeiten aus den Verträgen mit den Verkehrsunternehmen verwendet. Ein eventueller Restbetrag steht für allgemeine Aufgaben zur Verfügung.

(3) Die unter Buchst. b) und c) genanten Beitrage werden vollständig an das Campus-Radio bzw. die Betriebseinheit Hochschulsport weiter geleitet.

(4) Der unter Buchst. d) genannte Beitrag wird vom Allgemeinen Studierendenausschuss verwaltet. Sollten diese Mittel während eines Haushaltsjahres nicht für den vorgeschriebenen Zweck aufgebraucht werden, ist eine Rücklage in Höhe des Restbetrages zu bilden. Diese Rücklage wird im Folgejahr aufgelöst und die Mittel stehen der Fahrradwerkstatt zusätzlich zur Verfügung. Die Verantwortlichen für die Werkstatt berichten dem Studierendenparlament jährlich über ihre Arbeit. Nach jeweils zwei Haushaltsjahren ist die Höhe des Beitrages zu überprüfen. Dabei ist die Höhe der letzten Rücklagen zu berücksichtigen.
 


§ 4
Fälligkeit des Beitrages

Der Beitrag wird am Tage des Entstehens der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 4 fällig.
 


§ 5
Erhebungsverfahren

Der Beitrag wird von der Universität Bielefeld kostenfrei für die Studierendenschaft erhoben.
 
 

§ 6
Änderung der Beitragsordnung

Diese Beitragsordnung kann durch das Studierendenparlament der Universität Bielefeld mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen seiner Mitglieder geändert werden. Änderungen des Beitrages gem. § 3 Abs. 1 Buchst. a) bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments. Änderungen des Beitrages gem. § 3 Abs. 1 Buchst. d), die zu einer Reduzierung des Beitrages führen, bedürfen einer Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments.
 


§ 7
Inkrafttreten*, Übergangsregelungen

(1) Die Beitragsordnung tritt nach der Genehmigung durch das Rektorat der Universität Bielefeld am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Beitragsordnung der Studierendenschaft vom 19. Juni 1992 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen – Nr. 15/1992), zuletzt geändert am 08. September 1997 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld- Amtliche Bekanntmachungen – Nr. 57/1997), außer Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 gilt ab dem Wintersemester 2001/02 bzw. ab dem Sommersemester 2002. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 3 Abs. 1 der Beitragsordnung der Studierendenschaft vom 5. Februar 1998 in der Fassung der Änderung vom 3. Mai 2000.

(3) § 3 Satz 2 Buchst. a) tritt automatisch zu dem Zeitpunkt außer Kraft, an dem die Vereinbarungen mit den Vertragspartnern des Semestertickets beendet werden.

*Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Ordnung in der ursprünglichen Fassung vom 5. Februar 1998. Diese Bekanntmachung enthält die vom Juni 2001 an geltende Fassung.
 


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Vierte Ordnung zur Änderung der Ordnung der Universität Bielefeld für die Durchführung von Einstufungsprüfungen gemäß § 67 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 1. Juni 2001

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Universität die folgende Änderungsordnung erlassen:
 
 

Artikel I

§ 8 Abs. 2 der Ordnung der Universität Bielefeld vom 21. Juli 1986 (GABl. NW. S. 518) für die Durchführung von Einstufungsprüfungen gemäß § 67 HG, zuletzt geändert durch Ordnung vom 14. Februar 2000 (Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld, Jg. 29 Nr. 23 vom 2. November 2000) wird wie folgt geändert:

Nach "Mathematik" wird eingefügt:

"Mediengestaltung vierstündige Klausurarbeit".
 


Artikel II

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld in Kraft.

Genehmigt und ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senat der Universität Bielefeld vom 2. Mai 2001.

Bielefeld, den 1. Juni 2001

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
 
 

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Bekanntmachung der Neufassung der Ordnung der Universität Bielefeld für die Durchführung von Einstufungsprüfungen gemäß § 67 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 1. Juni 2001
 
 

wie sie sich aus

ergibt.

Bielefeld, 1. Juni 2001

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann



A. Allgemeines

§ 1 Ziel und Zweck der Einstufungsprüfung

§ 2 Teilnahmeberechtigung

§ 3 Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Qualifikation

§ 4 Zulassung und Meldung von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Qualifikation

§ 5 Beratung der Studienbewerberinnen und -bewerber

§ 6 Erwünschte Sprachkenntnisse

§ 7 Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen
 

B. Einstufungsprüfung

§ 8 Art und Umfang der Prüfung

§ 9 Bewertung und Einstufung

§ 10 Wiederholung

§ 11 Versäumnis, Krankheit, Rücktritt, Täuschung
 

C. Schlussbestimmungen

§ 12 Einsicht in die Prüfungsakten

§ 13 Widerspruch

§ 14 Inkrafttreten, Veröffentlichung
 
 
 

A. Allgemeines

§ 1
Ziel und Zweck der Einstufungsprüfung

(1) Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob Studienbewerberinnen und -bewerber auf andere Weise als durch ein Studium Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die für ein erfolgreiches Studium in einem von ihnen gewählten Studiengang erforderlich sind. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten sollen auf Studienleistungen des Grund- und Hauptstudiums im Umfang von mindestens einem Semester angerechnet werden können und eine entsprechende Einstufung der Studienbewerberinnen und -bewerber erlauben.

(2) Die Einstufungsprüfung erfolgt für einen von den Studienbewerberinnen und -bewerbern bei der Meldung zur Prüfung zu benennenden Studiengang. Zur Wahl stehen die Studiengänge, die mit einer Hochschulabschlussprüfung an der Universität Bielefeld abgeschlossen werden können.

(3) Wird ein Magisterabschluss angestrebt, ist neben der Einstufungsprüfung im gewählten Hauptfach zusätzlich eine mündliche Prüfung in einem weiteren, für das Neben-fachstudium vorgesehenen Fach abzulegen. Ist eines der Nebenfächer an der für das Hauptfach zuständigen Fakultät gewählt worden, muss die mündliche Prüfung in diesem Nebenfach abgelegt werden. Die Bestimmungen des ?§ 7 gelten entsprechend.

(4) Die Termine werden von der Dekanin oder dem Dekan der jeweiligen Fakultät bekannt gegeben.
 


§ 2
Teilnahmeberechtigung

(1) Einstufungsprüfungen können von zwei unterschiedlichen Gruppen von Studienbewerberinnen und -bewerbern abgelegt werden:

1. Studienbewerberinnen und -bewerber, die die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachweisen können,
2. Studienbewerberinnen und -bewerber, die keine Qualifikation im Sinne der Nr. 1 nachweisen können und - das 24. Lebensjahr vollendet,
- eine Berufsausbildung abgeschlossen und
- eine mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben; die berufliche Tätigkeit muss nicht auf Erwerb ausgerichtet gewesen sein.
(2) Zur Teilnahme an einer Einstufungsprüfung ist nur diejenige Studienbewerberin oder derjenige Studienbewerber berechtigt, die oder der an einer Beratung gemäß ?§ 5 teilgenommen hat.

§ 3
Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern
mit Qualifikation

(1) Studienbewerberinnen und -bewerber mit Qualifikation nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 beantragen die Zulassung zur Einstufungsprüfung schriftlich bei der jeweiligen Fakultät der Universität Bielefeld. Im Antrag ist der gewählte Studiengang anzugeben.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Nachweis der Qualifikation gemäß §§ 66 HG;
2. eine ausführliche Darstellung des bisherigen Bildungsganges und ggf. bisheriger beruflicher Tätigkeiten, durch die für den gewählten Studiengang einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind;
3. ggf. der Nachweis über Art, Dauer und Ort einer beruflichen Tätigkeit oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung;
4. ggf. Nachweise einschlägiger schulischer Ausbildungen oder einer beruflichen Fort- und Weiterbildung;
5. eine Erklärung, ob eine Einstufung im Umfang von mehr als einem Semester gewünscht wird;
6. eine Erklärung, ob und für welchen Studiengang an der Universität Bielefeld oder an einer anderen Hochschule ein Antrag auf Zulassung gestellt und eine Einstufungsprüfung abgelegt wurde.
Dem Antrag können weitere Unterlagen beigegeben werden, die geeignet sind, studiengangsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen.

(3) Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung zur Einstufungsprüfung ist der gemäß der jeweiligen Prüfungsordnung gebildete Prüfungsausschuss der Fakultät, die den gewählten Studiengang bzw. das gewählte Hauptfach anbietet. Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber erhält einen Bescheid über die Zulassung. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
 


§ 4
Zulassung und Meldung
von Bewerberinnen und Bewerbern
ohne Qualifikation

(1) Die Zulassung von Studienbewerberinnen und -bewer-bern ohne Qualifikation (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung zu einer Einstufungsprüfung gemäß ?§ 66 Abs. 2 UG vom 9. März 1994 (GV. NW. S. 136).

(2) Die Meldung zur Prüfung erfolgt schriftlich bei dem jeweils zuständigen Prüfungsausschuss. Der Meldung sind der Bescheid über die Zulassung zur Einstufungsprüfung und die Erklärung nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 beizufügen. Weitere Unterlagen, die geeignet sind, studiengangsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen, können beigefügt werden.

(3) Die Unterlagen von Studienbewerberinnen und -bewerbern ohne Qualifikation, die der Zulassungs-kommission der Universität Bielefeld vorgelegen haben, werden im Falle der Zulassung dem jeweils zuständigen Prüfungsausschuss weitergereicht.

(4) § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt für die Meldung zur Prüfung entsprechend.
 


§ 5
Beratung der Studienbewerberinnen und -bewerber

(1) Ist die Zulassung ausgesprochen, hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber an einem Beratungsgespräch mit der oder dem Vorsitzenden des für die Einstufungsprüfung zuständigen Prüfungsausschusses oder mit einer oder einem anderen von diesem Prüfungsausschuss bestimmten Professorin bzw. Professor bzw. Habilitierten teilzunehmen. Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses lädt mit einer Frist von einer Woche zu dem Beratungsgespräch ein.

(2) Im Beratungsgespräch soll die Studienbewerberin oder der Studienbewerber zu ihrem bzw. seinem bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang sowie den dabei erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten näher befragt werden und Informationen über die Studieninhalte und Studienstrukturen im gewählten Studiengang erhalten. Sie bzw. er soll dabei darlegen, welche Voraussetzungen sie bzw. er für eine Anrechnung von Studienleistungen im gewählten Studiengang aus ihrer bzw. seiner Sicht mitbringt. Aufgrund des Beratungsgespräches sollen die in der Einstufungsprüfung zu behandelnden Prüfungsgebiete näher bestimmt werden.
 


§ 6
Erwünschte Sprachkenntnisse

Englische Sprachkenntnisse, die zur Lektüre englischsprachiger Texte befähigen, sind für alle Studiengänge von besonderer Wichtigkeit. Je nach gewähltem Studiengang bzw. gewähltem Hauptfach sind Grundkenntnisse in weiteren Fremdsprachen erwünscht, die für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlich werden können.
 


§ 7
Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen

(1) Zuständig für die Einstufungsprüfung ist der gemäß der jeweiligen Prüfungsordnung gebildete Prüfungsausschuss der Fakultät, die den gewählten Studiengang bzw. das gewählte Hauptfach anbietet.

(2) Für die Durchführung der Einstufungsprüfung bestellt der Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission aus drei Mitgliedern, von denen zwei Professorinnen oder Professoren sein müssen. Das weitere Mitglied muss prüfungsberechtigt nach § 95 Abs. 1 HG sein. Die oder der Vorsitzende ist aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren zu wählen. Der Prüfungsausschuss kann die Einstufungsprüfung selbst abnehmen. In diesem Falle tritt der Prüfungsausschuss an die Stelle der Prüfungskommission. Die studentischen Mitglieder dürfen nicht an der Abnahme der Prüfung mitwirken.

(3) Die Prüfungskommission berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit, soweit sie Aufgaben nach dieser Ordnung wahrnehmen. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Über die durchgeführten Einstufungsprüfungen und deren Ergebnisse berichtet der Prüfungsausschuss schriftlich der Zulassungskommission der Universität Bielefeld.
 

B. Einstufungsprüfung
 


§ 8
Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Einstufungsprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einer mündlichen Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil ist zuerst abzulegen. Je nach gewähltem Studiengang sind folgende Erbringungsformen vorgesehen:

Biologie: vierstündige Klausurarbeit in Form eines Fragenkatalogs, der an Inhalten des Grundstudiums orientiert ist;

Chemie: vierstündige Klausurarbeit;

Geschichtswissenschaft: vierstündige Klausurarbeit;

Philosophie: vierstündige Klausurarbeit;

Linguistik/Literaturwissenschaft: vierstündige Klausurarbeit im Hauptfach mit einer Aufgabe aus dem Gegenstandsbereich des linguistischen oder literaturwissenschaftlichen Grundstudiums (Einführungskurse oder obligatorische Grundstudiumsveranstaltungen);

Mathematik: vierstündige Klausurarbeit;

Mediengestaltung: vierstündige Klausurarbeit;

Molekulare Biotechnologie: vierstündige Klausurarbeit

Naturwissenschaftliche Informatik: vierstündige Klausurarbeit;

Pädagogik: vierstündige Klausurarbeit oder eine Hausarbeit. Die Studien-bewerberinnen und -bewerber wählen aus den Wissensgebieten der Studienelemente "Erziehungswissenschaft", "Studienrichtungen" und "Wahlpflichtfächer" drei Themenbereiche. Ein Themenbereich wird im schriftlichen Prüfungsteil, die beiden übrigen in der mündlichen Prüfung geprüft;

Physik: vierstündige Klausurarbeit;

Psychologie: vierstündige Klausurarbeit über einen ausgewählten Einführungs-text der Psychologie;

Sportwissenschaft: vierstündige Klausur mit Themen aus einem der vier sportwissen-schaftlichen Grundlagenbereiche;

Soziologie: Hausarbeit im Umfang von ca. 20 Seiten zu einem ausgewählten Thema aus einem Studienelement des Grundstudiums;

Umweltwissenschaften:

a) Für Bewerberinnen und Bewerber zum Grundständigen Studiengang: Vierstündige Klausurarbeit in Form eines Fragenkatalogs, der an Inhalten des Grundstudiums orientiert ist.
b) Für Bewerberinnen und Bewerber zum Weiterbildenden Studiengang: Dreistündige Klausurarbeit in Form eines Fragenkatalogs, der an Inhalten des ersten und zweiten Fachsemesters orientiert ist, sowie eine einstündige schriftliche Ausarbeitung eines Themas gemäß Absätzen 3 und 4;
Wirtschaftswissenschaften: vierstündige Klausurarbeit.

(3) Die Themen/Gegenstände für die schriftlich zu erbringenden Prüfungsleistungen sind so zu stellen, dass studiengangsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten der Studienbewerberin bzw. des Studienbewerbers aus deren bzw. dessen beruflichem Werdegang Berücksichtigung finden. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens zwei der durch die jeweilige Prüfungsordnung ausgewiesenen Studienbereiche bzw. Prüfungsteilgebiete abgedeckt werden.

(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil kann die Studienbewerberin oder der Studienbewerber Themen und Gegenstände entsprechend der Abstimmung im Beratungsgespräch vorschlagen.

(5) Eine Hausarbeit muss innerhalb von 14 Tagen nach Ausgabe des Themas an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abgeliefert werden. Die Bearbeitungszeit kann auf schriftlichen Antrag einmal um 14 Tage verlängert werden. Das Ausgabedatum der Hausarbeit ist aktenkundig zu machen. Bei Abgabe der Hausarbeit ist schriftlich zu versichern, dass diese selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind.

(6) In der mündlichen Prüfung können Inhalte sowohl des Grund- als auch des Hauptstudiums im gewählten Studiengang berücksichtigt werden.

(7) Die Ladung zur mündlichen Prüfung erfolgt spätestens vier Wochen nach Abschluss der schriftlichen Prüfung. Die Prüfung erfolgt als Einzelprüfung.

(8) Jede Prüfungsleistung wird von allen Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet.
 


§ 9
Bewertung und Einstufung

(1) Die mündlichen und schriftlichen Prüfungsleistungen werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.

(2) Die Einstufungsprüfung ist insgesamt "bestanden", wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Prüfungsteil mit "bestanden" bewertet worden ist und der Studienbewerberin bzw. dem Studienbewerber damit Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden können, die im Umfang von mindestens einem Semester auf Studienleistungen im angestrebten Studiengang angerechnet werden können. Strebt die Studienbewerberin oder der Studienbewerber eine Einstufung in ein höheres Fachsemester oder die Anrechnung von Studienleistungen im Umfang von mehr als einem Semester an, müssen die nachgewiesenen Leistungen diesen Anforderungen entsprechen. Beantragt eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber in der Einstufungsprüfung die Anrechnung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf Prüfungsleistungen, wie sie nach der jeweiligen Prüfungsordnung zu erbringen sind, richten sich Form, Inhalt, Anforderung und Benotung der Prüfung nach den entsprechenden Bestimmungen dieser Prüfungsordnung.

(3) Über die bestandene Einstufungsprüfung erteilt die Prüfungskommission der Studienbewerberin bzw. dem Studienbewerber einen Bescheid, der die Anrechnung von Studienleistungen bestätigt. Die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber ist in dem der Einstufung entsprechenden Studienabschnitt des gewählten Studienganges an der Universität zuzulassen. Weitere Einschreibungsvoraussetzungen, insbesondere die Zulassung für einen Studienplatz durch ein Vergabeverfahren in einem von der ZVS bewirtschafteten Studiengang sowie übrige Zulassungsvoraussetzungen bleiben davon unberührt. Studienbewerberinnen und –bewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen bei der Einschreibung für einen Studiengang insbesondere Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß den Anforderungen der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH-O) nachweisen

(4) Bei nicht bestandener Einstufungsprüfung erhält die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber einen Bescheid, der zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist und über den Umfang der Wiederholungsmöglichkeiten Auskunft gibt.
 


§ 10
Wiederholung

Die Einstufungsprüfung für den von der Studienbewerberin bzw. dem Studienbewerber gewählten Studiengang kann insgesamt zweimal wiederholt werden. Ist nur der schriftliche Prüfungsteil mit "bestanden" bewertet worden, wird dieser angerechnet.
 
 

§ 11
Versäumnis, Krankheit, Rücktritt, Täuschung

(1) Erscheint eine Studienbewerberin bzw. ein Studienbewerber zur Teilnahme an einem Prüfungsteil nicht oder reicht sie oder er eine Hausarbeit verspätet ein, gilt die Einstufungsprüfung als "nicht bestanden". Kann eine Studienbewerberin bzw. ein Studienbewerber infolge Krankheit an einem Prüfungsteil nicht teilnehmen oder eine schriftliche Hausarbeit nicht rechtzeitig fertigstellen, hat sie oder er ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden in diesen Fällen die Gründe anerkannt, wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission ein neuer Termin für die Anfertigung der Klausurarbeit bestimmt oder eine neue Hausarbeit zu einem späteren Termin ausgegeben.

(2) Von der Teilnahme an der Einstufungsprüfung kann bis einen Tag vor Beginn des Prüfungsverfahrens zurückgetreten werden. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Universität Bielefeld.

(3) Studienbewerberinnen und -bewerber, die bei der Einstufungsprüfung täuschen, werden von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsteil ausgeschlossen. Der betreffende Prüfungsteil gilt als "nicht bestanden". Werden derartige Tatsachen erst nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 9 bekannt, zieht der Prüfungsausschuss der jeweils zuständigen Fakultät diesen Bescheid ein, widerruft das Ergebnis der Einstufungsprüfung und informiert das Studierendensekretariat. Eine Entscheidung nach Satz 1 und 2 ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bescheides möglich.
 

C. Schlussbestimmungen

§ 12
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss der Einstufungsprüfung wird auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakten gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Abschluss des Verfahrens (Bekanntgabe des Bescheides gemäß ?§ 9) bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Einzelheiten über Form, Zeit und Ort der Einsichtnahme regelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
 
 

§ 13
Widerspruch

(1) Gegen einen Bescheid der Prüfungskommission über die mit "nicht bestanden" bewertete Prüfung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch eingelegt werden.

(2) Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Prüfungsausschuss oder bei dessen Vorsitzender oder Vorsitzenden einzulegen.

(3) Die Entscheidung über einen Widerspruch erfolgt durch den Prüfungsausschuss unter Beachtung der Grundsätze des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
 
 

§ 14
Inkrafttreten , Veröffentlichung*

Diese Einstufungsprüfungsordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen am 1. September 1986 in Kraft. Sie wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

* Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 21. Juli 1986. Diese Bekanntmachung enthält die vom Juni 2001 an geltende Fassung.