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| Jahrgang 30 Nr. 13 | Bielefeld, 2. Juli 2001 |
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Sechste Ordnung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie und der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld vom 2. Juli 2001
Artikel I
Die Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie und der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld vom 17. Februar 1997 (GABl. NW. II Nr. 11/97 S. 759) zuletzt geändert durch Satzung vom 1. September 2000 (Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld Jg. 29 Nr. 21 S. 152) wird wie folgt geändert:
Nr. 26 der Fächerspezifischen Bestimmungen erhält folgende Fassung:
"26 Physik
26.2 nur als Nebenfach studierbar. Siehe § 3 Abs. 3 MPO
26.2.1 Studienumfang (§
4 Abs. 2 MPO)
39 SWS, davon entfallen 4 SWS auf
nicht prüfungsrelevante zusätzliche Veranstaltungen, die das
Fachstudium ergänzen und aus dem gesamten Lehrangebot der Universität
gewählt werden können.
26.2.2 Sprachkenntnisse - entfällt –
26.2.3 Prüfungsvorleistungen Zwischenprüfung (§ 11 MPO)
A) Teilnahmenachweise (§ 11 Abs.
1 Buchst. d) MPO)
Nachweis über die Teilnahme
an folgenden Veranstaltungen:
B) Leistungsnachweis (LN) (§ 11 Abs. 1 Buchst. e) MPO)
1 LN zum Physik-Praktikum für
Anfänger I (Nebenfach). Dieser Leistungsnachweis wird erworben durch
die erfolgreiche Durchführung von Praktikumsversuchen und die Anfertigung
der zugehörigen Versuchsprotokolle. Die Vergabe des Leistungsnachweises
erfolgt nach Bewertung aller Versuchsprotokolle.
26.2.4 Prüfungsleistung Zwischenprüfung (§ 13 Abs. 2 MPO)
A) Teilnahmenachweise (§ 19 Abs.
1 Buchst. d) MPO)
Nachweis über die Teilnahme
an folgenden Veranstaltungen:
I. Pflichtbereich
Festkörper- und Oberflächenphysik,
Elementarteilchenphysik,
Kernphysik oder Biophysik
Festkörper- und Oberflächenphysik II,
Elementarteilchenphysik II,
Allgemeine Relativitätstheorie,
Astrophysik,
Computersimulation Komplexer Systeme,
Gittereichtheorie,
Kosmologie,
Laserphysik,
Optik,
Quantenfeldtheorie oder
Statistische Mechanik.
Der Nachweis erfolgt über Teilnahmenachweise
bzw. für die Vorlesungen durch das Studienbuch.
Zwei Leistungsnachweise, und zwar:
26.2.6 Prüfungsleistungen
Magisterprüfung (§ 20 MPO)
26.3 Übergangsbestimmungen
(§ 31 Abs. 2 MPO)
(1) Diese fächerspezifischen Bestimmungen finden auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 2001/2002 erstmalig für das Fach Physik im Magisterstudiengang eingeschrieben worden sind.
(2) Für Studierende, die bei Inkrafttreten dieser fächerspezifischen Bestimmungen bereits für das Fach Physik im Magisterstudiengang eingeschrieben worden sind und die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt haben, gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 sowie § 31 der MPO vom 17. Februar 1997, zuletzt geändert durch Ordnung vom 1. September 2000. Für die Magisterprüfung finden diese Bestimmungen Anwendung. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten werden diese Bestimmungen auch auf die Zwischenprüfung angewendet. Der Antrag ist unwiderruflich."
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
der Fakultätskonferenz der Fakultät für Geschichtswissenschaft
und Philosophie vom 2. Mai 2001 und des Beschlusses der Fakultätskonferenz
der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 18.
April 2001.
Bielefeld, den 2. Juli 2001
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter
Timmermann