Universität Verkündungs-
                               Bielefeld blatt
Amtliche Bekanntmachungen
 
                            Jahrgang  30            Nr. 13 Bielefeld, 2. Juli 2001

 
 
Sechste Ordnung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung 
der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie und 
der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld 
vom 2. Juli 2001
103
Studienordnung der Universität Bielefeld für das Studienfach Katholische Religionslehre 
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I 
vom 2. Juli 2001
114
Studienordnung der Universität Bielefeld für das Studienfach Katholische Religionslehre 
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach) 
vom 2. Juli 2001
123

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Sechste Ordnung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie und der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld vom 2. Juli 2001

- 2131.4./2141.4 -

 
 
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie und die Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft folgende Ordnung erlassen:
 
 

Artikel I

Die Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie und der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld vom 17. Februar 1997 (GABl. NW. II Nr. 11/97 S. 759) zuletzt geändert durch Satzung vom 1. September 2000 (Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld Jg. 29 Nr. 21 S. 152) wird wie folgt geändert:

Nr. 26 der Fächerspezifischen Bestimmungen erhält folgende Fassung:

"26 Physik

26.2 nur als Nebenfach studierbar. Siehe § 3 Abs. 3 MPO

26.2.1 Studienumfang (§ 4 Abs. 2 MPO)
39 SWS, davon entfallen 4 SWS auf nicht prüfungsrelevante zusätzliche Veranstaltungen, die das Fachstudium ergänzen und aus dem gesamten Lehrangebot der Universität gewählt werden können.

26.2.2 Sprachkenntnisse - entfällt –

26.2.3 Prüfungsvorleistungen Zwischenprüfung (§ 11 MPO)

A) Teilnahmenachweise (§ 11 Abs. 1 Buchst. d) MPO)
Nachweis über die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen:

Der Nachweis erfolgt über Teilnahmenachweise bzw. für die Vorlesungen durch das Studienbuch.
 
 

B) Leistungsnachweis (LN) (§ 11 Abs. 1 Buchst. e) MPO)

1 LN zum Physik-Praktikum für Anfänger I (Nebenfach). Dieser Leistungsnachweis wird erworben durch die erfolgreiche Durchführung von Praktikumsversuchen und die Anfertigung der zugehörigen Versuchsprotokolle. Die Vergabe des Leistungsnachweises erfolgt nach Bewertung aller Versuchsprotokolle.
 

26.2.4 Prüfungsleistung Zwischenprüfung (§ 13 Abs. 2 MPO)

26.2.5 Prüfungsvorleistungen Magisterprüfung (§ 19 MP0)

A) Teilnahmenachweise (§ 19 Abs. 1 Buchst. d) MPO)
Nachweis über die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen:

I. Pflichtbereich

  II. Wahlpflichtbereich B) Leistungsnachweis (LN) (§ 19 Abs. 1 Buchst. e) MPO)

Zwei Leistungsnachweise, und zwar:


26.2.6 Prüfungsleistungen Magisterprüfung (§ 20 MPO)


26.3 Übergangsbestimmungen (§ 31 Abs. 2 MPO)

(1) Diese fächerspezifischen Bestimmungen finden auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 2001/2002 erstmalig für das Fach Physik im Magisterstudiengang eingeschrieben worden sind.

(2) Für Studierende, die bei Inkrafttreten dieser fächerspezifischen Bestimmungen bereits für das Fach Physik im Magisterstudiengang eingeschrieben worden sind und die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt haben, gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 sowie § 31 der MPO vom 17. Februar 1997, zuletzt geändert durch Ordnung vom 1. September 2000. Für die Magisterprüfung finden diese Bestimmungen Anwendung. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten werden diese Bestimmungen auch auf die Zwischenprüfung angewendet. Der Antrag ist unwiderruflich."

  Diese Änderungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt- Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld in Kraft.
 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie vom 2. Mai 2001 und des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 18. April 2001.
 
 

Bielefeld, den 2. Juli 2001
 
 


Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann