Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des
§ 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S.190) hat die
Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik folgende
Ordnung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Qualifikation
§ 3 Sprachkenntnisse
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Regelstudiendauer
und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
§ 6 Studienberatung
§ 7 Studienziele
§ 8 Inhalte des
Studiums
§ 9 Veranstaltungsarten
§ 10 Schulpraktische
Studien
§ 11 Grundstudium
§ 12 Leistungsnachweise
und Teilnahmenachweise im Grundstudium
§ 13 Zwischenprüfung
und Abschluss des Grundstudiums
§ 14 Hauptstudium
§ 15 Leistungsnachweise
und qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium
§ 16 Zulassungsvoraussetzungen
und Prüfung
§ 17 Anrechnung
von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
§ 18 Inkrafttreten,
Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
Diese Studienordnung regelt auf der
Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter
an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NW. S. 564) und der Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung
- LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S.
754, 1995 S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September
2000(GV.NRW.S. 647) das Studium für das Studienfach Katholische Religionslehre
für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach) an der
Universität Bielefeld.
Die Qualifikation für das Studium
wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder
einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig
anerkannten Vorbildung nachgewiesen.
Latein- und Griechischkenntnisse sind für das Studium biblischer, kirchen- und theologiegeschichtlicher Texte erwünscht, sie werden aber nicht vorausgesetzt.
Auf die Möglichkeit, Latein und
Griechisch an der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
zu erlernen, wird hingewiesen.
Das Studium kann sowohl in einem Winter-
als auch in einem Sommersemester begonnen werden. Das Lehrangebot ist auf
einen Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet.
§ 5
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit,
Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 85 HG umfasst gemäß § 31 Abs. 5 LPO die Regelstudiendauer von 6 Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsteils von einem Semester.
(2) Der Studienumfang bei Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen beträgt insgesamt 42 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 10 SWS auf Pflicht-, 22 SWS auf Wahlpflicht- und 10 SWS auf Wahlveranstaltungen. Auf den Bereich der Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums können 2 SWS aus anderen Fächern an der Universität Bielefeld angerechnet werden, deren Themenstellung den Teilgebieten dieses Studienfaches (vgl. § 8) zuordenbar sind.
(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im fünften Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO). In diesem Fall ist zur Beurteilung der für die Ausübung des Lehrerberufs erforderlichen Breite und Tiefe des Studiums (§ 18 Abs. 3 LABG) eine schriftliche Stellungnahme des Faches einzuholen.
(4) Mit dem ersten Prüfungsteil
(Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gemäß § 17 LPO)
kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters begonnen
werden. Sie soll spätestens im sechsten Semester erbracht werden (§
4 Abs. 3 S. 1,2 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten
unter Aufsicht gemäß §§ 18, 19 LPO; mündliche
Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters
nach dem Ende der Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S.
3 LPO).
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf die Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).
(2) Die studienbegleitende Fachberatung
in den Studiengängen der Katholischen Religionslehre ist Aufgabe des
Faches Katholische Theologie. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren
Sprechstunden sowie durch die Mitarbeit der studentischen Fachschaft. Die
studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere
in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der
Schwerpunkte des Studienfachs.
(1) Das Studium für das Unterrichtsfach Katholische Religionslehre soll die Studierenden befähigen,
(1) Das Studium im Fach Katholische Theologie ist gemäß Anlage 25 zu § 55 LPO in Bereiche und Teilgebiete gegliedert. Folgende 4 Bereiche haben für das Studium eine grundlegende Bedeutung:
(2) Die genannten Bereiche gliedern
sich wie folgt in Teilgebiete:
| Bereiche | Teilgebiete | ||
| A | Biblische Theologie | 1 | Einleitung in das Alte und das Neue Testament |
| 2 | Exegese und Theologie alttestamentlicher Textgruppen | ||
| 3 | Exegese und Theologie neutestamentlicher Textgruppen | ||
| B | Historische Theologie | Epochen der Kirchengeschichte oder zentrale Themen der Kirchengeschichte im Längsschnitt | |
| C | Systematische Theologie | 1 | Gott – Schöpfung - Heilsgeschichte |
| 2 | Das Heil in Jesus Christus und seine Vermittlung durch die Kirche | ||
| 3 | Der Mensch und seine sittliche Verantwortung | ||
| D | Praktische Theologie/ Religionspädagogik einschließlich Didaktik der katholischen Religionslehre | 1
2 3 |
Liturgie und
Dienste der Kirche
Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung Theorie und Praxis des Religionsunterrichts für Schulanfänger |
(3) Den genannten Bereichen und Teilgebiete
werden in der folgenden Übersicht Studieninhalte zugeordnet, die in
den Lehrveranstaltungen zu den Teilgebieten behandelt werden können:
Altes Testament (AT)
Dogmatik und Dogmengeschichte
Veranstaltungsarten sind Vorlesungen (V), Seminare (S), Grundkurse (GK), Kolloquien (K), Schulpraktische Studien (SPS) und Übungen (Ü).
(1) Im Studium des Faches Katholische Theologie sind Schulpraktische Studien Bestandteil des Hauptstudiums.
(2) Im verpflichtenden fachdidaktischen Tagespraktikum (2 SWS) werden semesterbegleitend Unterrichtsbesuche ggf. mit Unterrichtserprobung in einzelnen Unterrichtstunden vorbereitet, durchgeführt und ausgewertet. Dem Tagespraktikum ist ein Seminar in der Regel mit didaktischem Schwerpunkt (2 SWS) zugeordnet.
(3) Im Rahmen der Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums (§ 9 Abs.4) kann auch ein fachdidaktisches Blockpraktikum besucht werden; in der Regel nach der Teilnahme an einem fachdidaktischen Tagespraktikum. Dieses Blockpraktikum umfasst eine vor- und nachbereitende Veranstaltung (2 SWS) sowie Schulerfahrung in der Regel als Block von 5 Wochen Dauer (weitere 2 SWS).
(4) Nach Abschluss der Schulpraktischen
Studien wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. Die Bedingungen für
den Erwerb dieses Nachweises werden zu Beginn der Veranstaltung bekannt
gegeben. Der Praktikumsnachweis ist kein Leistungsnachweis im Sinne der
§§ 12 und 15.
Das Grundstudium umfasst 6 SWS Pflicht-, 10 SWS Wahlpflicht- und 6 SWS Wahlveranstaltungen.
Pflichtveranstaltungen sind 3 Grundkurse zu je 2 SWS in den Bereichen:
A Biblische Theologie
C Systematische Theologie
D Praktische Theologie / Religionspädagogik
Wahlpflichtveranstaltungen sind:
3 Veranstaltungen zu je 2 SWS, die
aus den Bereichen A - D gewählt werden können.
§ 12
Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise
im Grundstudium
(1) Im Verlauf des Grundstudiums sind zwei Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung zu erbringen.
(2) Der 1. Leistungsnachweis ist durch eine schriftliche Arbeit im Umfang von 15 bis 20 Seiten oder durch ein Kolloquium von 30 Minuten Dauer aus den Bereichen A, C oder D zu erbringen. Der 2. Leistungsnachweis wird erbracht gleichfalls durch eine schriftliche Arbeit von 15 bis 20 Seiten Umfang oder durch ein Kolloquium von 30 Minuten Dauer aus einem der beiden Bereiche, in denen der 1. Leistungsnachweis nicht vorgelegt wurde. Die Leistungsnachweise werden als "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.
(3) Über die Teilnahme an den
Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen werden Teilnahmenachweise
ausgestellt. Die Ausstellung eines Teilnahmenachweises setzt die regelmäßige
Teilnahme an der Veranstaltung voraus; eine Leistungsüberprüfung
erfolgt nicht.
(1) Die Zwischenprüfung bezieht sich in exemplarischer Vertiefung auf grundlegende Inhalte und Methoden der katholischen Theologie, soweit sie in den Veranstaltungen des Grundstudiums behandelt worden sind. Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von zwei Leistungsnachweisen des Grundstudiums. Diese sind nach Wahl in zweien der Bereiche A (Biblische Theologie), C (Systematische Theologie) oder D (Praktische Theologie / Religionspädagogik) zu erbringen.
(2) Die Zwischenprüfung soll bis zu Beginn der Vorlesungszeit des 4. Fachsemesters abgelegt werden. Sie erfolgt in demjenigen der Bereiche A, C oder D, der nicht durch die beiden Leistungsnachweise abgedeckt wurde.
(3) Die Zwischenprüfung besteht aus einer Fachprüfung in der Form einer Schriftlichen Hausarbeit von 20 bis 30 Seiten Länge. Diese Arbeit wird bewertet durch zwei Prüfende des Faches Katholische Theologie.
(4) Die Prüfungsleistung der Zwischenprüfung wird gemäß dem Notenspiegel in § 12 LPO benotet. Die Erstprüferin oder der Erstprüfer legt einen Vorschlag für die Benotung vor; sie oder er einigt sich mit der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer auf eine gemeinsame Note.
(5) Prüferinnen bzw. Prüfer sind alle Lehrenden des Faches Katholische Theologie, die die Prüfungsberechtigung des Staatlichen Prüfungsamtes besitzen. Zweitprüferinnen und Zweitprüfer können darüber hinaus alle Lehrenden des Faches sein, die Lehrveranstaltungen für das Grundstudium anbieten.
(6) Der Abschluss des Grundstudiums wird nachgewiesen durch
Das Hauptstudium umfasst 16 SWS Wahlpflicht-
und 4 SWS Wahlveranstaltungen. Wenn die Schulpraktischen Studien auf das
Hauptstudium angerechnet werden (= 4 SWS), dann verbleiben 12 SWS Wahl-
bzw. Wahlpflichtveranstaltungen. Das Hauptstudium bietet die Möglichkeit,
aufbauend auf dem Grundstudium eigene Interessenschwerpunkte zu bilden
und zu vertiefen. Im Hauptstudium ist das Studium von je einem Teilgebiet
aus den Bereichen A bis D des Faches nachzuweisen. Eines dieser Teilgebiete
ist vertieft zu studieren im Umfang von 6 - 8 SWS. In den Teilgebieten
aus den Bereichen A und C ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen; in
den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis (vgl.
§ 15). Eines von den vier Teilgebieten ist das Teilgebiet der Vertiefung.
§ 15
Leistungsnachweise und qualifizierte
Studiennachweise im Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium sind bis zum Einreichen des Zulassungsantrages der Leistungsnachweis in einem Teilgebiet aus dem Bereich A und der qualifizierte Studiennachweis in einem Teilgebiet aus dem Bereich D zu erbringen. Dieser religionspädagogische Studiennachweis kann auch im Zusammenhang mit Schulpraktischen Studien (§ 10) erworben werden. Vor der Ergänzung des Zulassungsantrags sind sodann der Leistungsnachweis in einem Teilgebiet aus dem Bereich C und der qualifizierte Studiennachweis aus dem Bereich B zu erwerben. Eines von den vier Teilgebieten aus den Bereichen A bis D ist als Teilgebiet der Vertiefung in der Regel das Teilgebiet der Schriftlichen Hausarbeit (vgl. LPO § 17 Abs. 2).
(2) Leistungsnachweise bestätigen, dass sich die Studierenden selbständig mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff auseinandergesetzt haben. Sie können erbracht werden durch eine schriftliche Arbeit im Umfang von 15 - 20 Seiten oder durch ein Kolloquium von 30 Minuten Dauer. Die jeweils mögliche Form des Leistungsnachweises wird vom Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben.
(3) Qualifizierte Studiennachweise
stellen fest, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen
des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die Anforderungen
der qualifizierten Studiennachweise sollen deutlich unter den Anforderungen
der Leistungsnachweise liegen. Sie können unter anderem erbracht werden
in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Praktikumsberichten, schriftlichen
Unterrichtsentwürfen und schriftlich ausgearbeiteten Kurzreferaten.
(1) Die Prüfungsbestimmungen ergeben sich aus der LPO, insbesondere aus der Anlage Nr. 25 zu § 55 LPO.
(2) Die erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile (§ 4 LPO). Die Prüfungsteile sind eine schriftliche Hausarbeit in einem Fach (erster Prüfungsteil) und je eine Prüfung (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen) in Erziehungswissenschaften und in den Fächern (zweiter Prüfungsteil). Die schriftliche Hausarbeit kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters geschrieben werden. Sie soll spätestens im sechsten Semester erstellt werden. Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Prüfungsteil (schriftliche Hausarbeit) ist der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums sowie mindestens ein Leistungsnachweis (in der Regel im Teilgebiet der Vertiefung) und ein qualifizierter Studiennachweis. Für die Ergänzung der Zulassung (zweiter Prüfungsteil) müssen das ordnungsgemäße Hauptstudium im Umfang von 20 SWS durch Vorlage des Studienbuches und der Erwerb aller geforderten Leistungs- und qualifizierten Studiennachweise, sowie die Teilnahme an den Schulpraktischen Studien nachgewiesen werden. Die Ergänzung der Zulassung soll zu Beginn des 6. Semesters beantragt werden.
(3) Die Prüfung im Studienfach Katholische Religionslehre besteht aus:
§ 17
Anrechnung von Studien, Anerkennung
von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) verbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i. V. m. § 13 Abs. 4 LPO).
(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen verbracht worden sind und die den in der LPO festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.
(3) Für die Erste Staatsprüfung können Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss- oder Staatsprüfungen nach einem Studium im Fach Katholische Theologie anerkannt werden.
(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 92 Abs. 3 HG anerkannt werden.
(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Katholische Theologie an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des HG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Auf die jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen der Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik der Universität Bielefeld und dem Oberstufenkolleg wird hingewiesen.
(6) Die Entscheidungen gemäß
den Absätzen 1 - 3 trifft das für die Universität Bielefeld
zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für
Lehrämter an Schulen.
(1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. April 2001 in Kraft. Sie wird im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht. Die Studienordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Lehramtsstudium ab Sommersemester 2001aufnehmen.
(2) Die Regelungen, die den Abschluss des Grundstudiums mit einer Zwischenprüfung betreffen, gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium nach Inkrafttreten der fachspezifischen Anlage für das Fach Katholische Religionslehre zur Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld aufnehmen. Die fächerspezifischen Anlagen treten jeweils am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Schule -, Wissenschaft und Forschung bzw. im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle der Zwischenprüfung ein weiterer Leistungsnachweis, der in Form einer schriftlichen Hausarbeit von 20 bis 30 Seiten zu erbringen ist. Die Regelungen des § 13 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Studierende, die ihr Studium im
Wintersemester 1998/99 oder später aufgenommen haben, legen die Erste
Staatsprüfung nach den Bestimmungen der LPO in der derzeit geltenden
Fassung ab (§ 62 Abs. 1 Satz 3 LPO) und setzen deshalb ihr Hauptstudium
nach dieser Studienordnung fort.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse
der Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik sowie
der Lehrerausbildungskommission der Universität Bielefeld vom 13.
Januar 1999.und nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Erzbischöflichen
Generalvikariat (Erlass MSWF 622.40-21/6-2 Nr. 470/99 vom.27. März
2001)
Bielefeld, den 2. Juli 2001
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter
Timmermann
-.-.-.-.-
Studienplan Primarstufe (Schwerpunktfach)
Planungsvorschlag bei Studienbeginn
im Wintersemester
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GK A |
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V/S D |
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V/S C |
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Zwischenprüfung in C
- Abschluss des Grundstudiums
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22 |
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evtl. Block- praktikum |
V/S Vertiefung V/S A V/S C V/S D |
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Zulassungsantrag ------------------------------------------------- |
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| Ergänzung des Zulassungsantrags ----------------------------- | |||||
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Schriftliche Hausarbeit im 1. Staatsexamen |
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*) Eines von diesen vier Teilgebieten
ist das Teilgebiet der Vertiefung
Abkürzungen
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V/S D |
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GK C |
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V/S D |
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Zwischenprüfung in A
- Abschluss des Grundstudiums
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evtl. Block- praktikum |
V/S Vertiefung V/S A V/S C V/S D |
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Zulassungsantrag ------------------------------------------------- |
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| Ergänzung des Zulassungsantrags ----------------------------- | |||||
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Schriftliche Hausarbeit im 1. Staatsexamen |
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*) Eines von diesen vier Teilgebieten
ist das Teilgebiet der Vertiefung
Abkürzungen
Tabelle zum Teilgebiet der
Vertiefung (Hauptstudium)
| Teilgebiet der Vertiefung: | B | A | D | C |
| dann QS | D | D | A | D |
| LN | A | C | C | A |
| QS | C | B | B | B |
Bereiche