Studienordnung der Universität Bielefeld für das Studienfach Katholische Religionslehre mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach) vom 2. Juli 2001
 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S.190) hat die Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik folgende Ordnung erlassen:
 
 

Inhaltsübersicht:

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Qualifikation
§ 3 Sprachkenntnisse
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
§ 6 Studienberatung
§ 7 Studienziele
§ 8 Inhalte des Studiums
§ 9 Veranstaltungsarten
§ 10 Schulpraktische Studien
§ 11 Grundstudium
§ 12 Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise im Grundstudium
§ 13 Zwischenprüfung und Abschluss des Grundstudiums
§ 14 Hauptstudium
§ 15 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium
§ 16 Zulassungsvoraussetzungen und Prüfung
§ 17 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
§ 18 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen

Anhang: Studienplan
 
 

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NW. S. 564) und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2000(GV.NRW.S. 647) das Studium für das Studienfach Katholische Religionslehre für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach) an der Universität Bielefeld.
 


§ 2
Qualifikation

Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen.
 


§ 3
Sprachkenntnisse

Latein- und Griechischkenntnisse sind für das Studium biblischer, kirchen- und theologiegeschichtlicher Texte erwünscht, sie werden aber nicht vorausgesetzt.

Auf die Möglichkeit, Latein und Griechisch an der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft zu erlernen, wird hingewiesen.
 


§ 4
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Winter- als auch in einem Sommersemester begonnen werden. Das Lehrangebot ist auf einen Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet.
 


§ 5
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte

(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 85 HG umfasst gemäß § 31 Abs. 5 LPO die Regelstudiendauer von 6 Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsteils von einem Semester.

(2) Der Studienumfang bei Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen beträgt insgesamt 42 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 10 SWS auf Pflicht-, 22 SWS auf Wahlpflicht- und 10 SWS auf Wahlveranstaltungen. Auf den Bereich der Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums können 2 SWS aus anderen Fächern an der Universität Bielefeld angerechnet werden, deren Themenstellung den Teilgebieten dieses Studienfaches (vgl. § 8) zuordenbar sind.

(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im fünften Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO). In diesem Fall ist zur Beurteilung der für die Ausübung des Lehrerberufs erforderlichen Breite und Tiefe des Studiums (§ 18 Abs. 3 LABG) eine schriftliche Stellungnahme des Faches einzuholen.

(4) Mit dem ersten Prüfungsteil (Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gemäß § 17 LPO) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters begonnen werden. Sie soll spätestens im sechsten Semester erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 1,2 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gemäß §§ 18, 19 LPO; mündliche Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters nach dem Ende der Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 3 LPO).
 


§ 6
Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf die Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).

(2) Die studienbegleitende Fachberatung in den Studiengängen der Katholischen Religionslehre ist Aufgabe des Faches Katholische Theologie. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die Mitarbeit der studentischen Fachschaft. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienfachs.
 


§ 7
Studienziele

(1) Das Studium für das Unterrichtsfach Katholische Religionslehre soll die Studierenden befähigen,

(2) Im einzelnen sollen die Studierenden lernen,
§ 8
Inhalte des Studiums

(1) Das Studium im Fach Katholische Theologie ist gemäß Anlage 25 zu § 55 LPO in Bereiche und Teilgebiete gegliedert. Folgende 4 Bereiche haben für das Studium eine grundlegende Bedeutung:

A Biblische Theologie
B Historische Theologie
C Systematische Theologie
D Praktische Theologie / Religionspädagogik
Diese Bereiche entsprechen den Disziplinen der katholischen Theologie. Unabhängig von der besonderen Akzentuierung der Religionspädagogik im Bereich D ist die didaktische Reflexion auch in den Bereichen A bis C präsent.

(2) Die genannten Bereiche gliedern sich wie folgt in Teilgebiete:
 

Bereiche Teilgebiete
A Biblische Theologie 1 Einleitung in das Alte und das Neue Testament
    2 Exegese und Theologie alttestamentlicher Textgruppen
    3 Exegese und Theologie neutestamentlicher Textgruppen
       
B Historische Theologie   Epochen der Kirchengeschichte oder zentrale Themen der Kirchengeschichte im Längsschnitt
       
C Systematische Theologie 1 Gott – Schöpfung - Heilsgeschichte
    2 Das Heil in Jesus Christus und seine Vermittlung durch die Kirche
    3 Der Mensch und seine sittliche Verantwortung
       
D Praktische Theologie/ Religionspädagogik einschließlich Didaktik der katholischen Religionslehre 1

2

3

Liturgie und Dienste der Kirche

Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung

Theorie und Praxis des Religionsunterrichts für Schulanfänger

(3) Den genannten Bereichen und Teilgebiete werden in der folgenden Übersicht Studieninhalte zugeordnet, die in den Lehrveranstaltungen zu den Teilgebieten behandelt werden können:
 

Bereich A: Biblische Theologie

Altes Testament (AT)

Neues Testament (NT) Bereich B: Historische Theologie Bereich C: Systematische Theologie

Dogmatik und Dogmengeschichte

Fundamentaltheologie / Ethik Bereich D: Praktische Theologie / Religionspädagogik einschließlich Didaktik der Katholischen Religionslehre


§ 9
Veranstaltungsarten

Veranstaltungsarten sind Vorlesungen (V), Seminare (S), Grundkurse (GK), Kolloquien (K), Schulpraktische Studien (SPS) und Übungen (Ü).

Vorlesungen führen in eine zusammenhängende Thematik ein und orientieren über Grundfragen des Faches und ihre wissenschaftliche Diskussion. Die Gelegenheit zu Rückfragen ist auch in Vorlesungen gegeben. Seminare dienen der kommunikativen Vertiefung der Ausbildung in einem Fachgebiet sowie der Anleitung zu kritischer Diskussion von Forschungsergebnissen. Grundkurse sind Seminare, die speziell für Studienanfänger/-innen angeboten werden und in grundlegende inhaltliche und methodische Probleme der zentralen Bereiche der Theologie einführen. Kolloquien dienen der Diskussion und Bearbeitung ausgewählter Probleme der katholischen Theologie sowie fächerübergreifender Fragen. Schulpraktische Studien sind Lehrveranstaltungen, die wissenschaftliche Lehre und Schulpraxis verbinden und es ermöglichen, Erziehungsmaßnahmen und Unterricht zu beobachten, zu analysieren und zu reflektieren. Schulpraktische Studien sollen den Studierenden Einblicke in das Berufsfeld Schule und eine gewisse Selbstprüfung ihrer Eignung für den Beruf des Lehrers / der Lehrerin ermöglichen. Übungen stehen im Zusammenhang mit den Schulpraktischen Studien. In ihnen werden die Unterrichtsvorhaben und die einzelnen Schulstunden vorbereitet und kritisch begleitet.
 
§ 10
Schulpraktische Studien

(1) Im Studium des Faches Katholische Theologie sind Schulpraktische Studien Bestandteil des Hauptstudiums.

(2) Im verpflichtenden fachdidaktischen Tagespraktikum (2 SWS) werden semesterbegleitend Unterrichtsbesuche ggf. mit Unterrichtserprobung in einzelnen Unterrichtstunden vorbereitet, durchgeführt und ausgewertet. Dem Tagespraktikum ist ein Seminar in der Regel mit didaktischem Schwerpunkt (2 SWS) zugeordnet.

(3) Im Rahmen der Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums (§ 9 Abs.4) kann auch ein fachdidaktisches Blockpraktikum besucht werden; in der Regel nach der Teilnahme an einem fachdidaktischen Tagespraktikum. Dieses Blockpraktikum umfasst eine vor- und nachbereitende Veranstaltung (2 SWS) sowie Schulerfahrung in der Regel als Block von 5 Wochen Dauer (weitere 2 SWS).

(4) Nach Abschluss der Schulpraktischen Studien wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. Die Bedingungen für den Erwerb dieses Nachweises werden zu Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben. Der Praktikumsnachweis ist kein Leistungsnachweis im Sinne der §§ 12 und 15.
 
 

§ 11
Grundstudium

Das Grundstudium umfasst 6 SWS Pflicht-, 10 SWS Wahlpflicht- und 6 SWS Wahlveranstaltungen.

Pflichtveranstaltungen sind 3 Grundkurse zu je 2 SWS in den Bereichen:

A Biblische Theologie
C Systematische Theologie
D Praktische Theologie / Religionspädagogik

Wahlpflichtveranstaltungen sind:

Wahlveranstaltungen sind

3 Veranstaltungen zu je 2 SWS, die aus den Bereichen A - D gewählt werden können.
 


§ 12
Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise im Grundstudium

(1) Im Verlauf des Grundstudiums sind zwei Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung zu erbringen.

(2) Der 1. Leistungsnachweis ist durch eine schriftliche Arbeit im Umfang von 15 bis 20 Seiten oder durch ein Kolloquium von 30 Minuten Dauer aus den Bereichen A, C oder D zu erbringen. Der 2. Leistungsnachweis wird erbracht gleichfalls durch eine schriftliche Arbeit von 15 bis 20 Seiten Umfang oder durch ein Kolloquium von 30 Minuten Dauer aus einem der beiden Bereiche, in denen der 1. Leistungsnachweis nicht vorgelegt wurde. Die Leistungsnachweise werden als "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.

(3) Über die Teilnahme an den Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen werden Teilnahmenachweise ausgestellt. Die Ausstellung eines Teilnahmenachweises setzt die regelmäßige Teilnahme an der Veranstaltung voraus; eine Leistungsüberprüfung erfolgt nicht.
 
 

§ 13
Zwischenprüfung und Abschluss des Grundstudiums

(1) Die Zwischenprüfung bezieht sich in exemplarischer Vertiefung auf grundlegende Inhalte und Methoden der katholischen Theologie, soweit sie in den Veranstaltungen des Grundstudiums behandelt worden sind. Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von zwei Leistungsnachweisen des Grundstudiums. Diese sind nach Wahl in zweien der Bereiche A (Biblische Theologie), C (Systematische Theologie) oder D (Praktische Theologie / Religionspädagogik) zu erbringen.

(2) Die Zwischenprüfung soll bis zu Beginn der Vorlesungszeit des 4. Fachsemesters abgelegt werden. Sie erfolgt in demjenigen der Bereiche A, C oder D, der nicht durch die beiden Leistungsnachweise abgedeckt wurde.

(3) Die Zwischenprüfung besteht aus einer Fachprüfung in der Form einer Schriftlichen Hausarbeit von 20 bis 30 Seiten Länge. Diese Arbeit wird bewertet durch zwei Prüfende des Faches Katholische Theologie.

(4) Die Prüfungsleistung der Zwischenprüfung wird gemäß dem Notenspiegel in § 12 LPO benotet. Die Erstprüferin oder der Erstprüfer legt einen Vorschlag für die Benotung vor; sie oder er einigt sich mit der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer auf eine gemeinsame Note.

(5) Prüferinnen bzw. Prüfer sind alle Lehrenden des Faches Katholische Theologie, die die Prüfungsberechtigung des Staatlichen Prüfungsamtes besitzen. Zweitprüferinnen und Zweitprüfer können darüber hinaus alle Lehrenden des Faches sein, die Lehrveranstaltungen für das Grundstudium anbieten.

(6) Der Abschluss des Grundstudiums wird nachgewiesen durch

(7) Der Abschluss des Grundstudiums wird bescheinigt durch die Dekanin oder den Dekan oder durch die von ihr bzw. ihm beauftragten hauptamtlich Lehrenden des Faches Katholische Theologie, wenn die Nachweise gemäß Absatz 2 vorliegen.
 


§ 14
Hauptstudium

Das Hauptstudium umfasst 16 SWS Wahlpflicht- und 4 SWS Wahlveranstaltungen. Wenn die Schulpraktischen Studien auf das Hauptstudium angerechnet werden (= 4 SWS), dann verbleiben 12 SWS Wahl- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen. Das Hauptstudium bietet die Möglichkeit, aufbauend auf dem Grundstudium eigene Interessenschwerpunkte zu bilden und zu vertiefen. Im Hauptstudium ist das Studium von je einem Teilgebiet aus den Bereichen A bis D des Faches nachzuweisen. Eines dieser Teilgebiete ist vertieft zu studieren im Umfang von 6 - 8 SWS. In den Teilgebieten aus den Bereichen A und C ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen; in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis (vgl. § 15). Eines von den vier Teilgebieten ist das Teilgebiet der Vertiefung.
 


§ 15
Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium

(1) Im Hauptstudium sind bis zum Einreichen des Zulassungsantrages der Leistungsnachweis in einem Teilgebiet aus dem Bereich A und der qualifizierte Studiennachweis in einem Teilgebiet aus dem Bereich D zu erbringen. Dieser religionspädagogische Studiennachweis kann auch im Zusammenhang mit Schulpraktischen Studien (§ 10) erworben werden. Vor der Ergänzung des Zulassungsantrags sind sodann der Leistungsnachweis in einem Teilgebiet aus dem Bereich C und der qualifizierte Studiennachweis aus dem Bereich B zu erwerben. Eines von den vier Teilgebieten aus den Bereichen A bis D ist als Teilgebiet der Vertiefung in der Regel das Teilgebiet der Schriftlichen Hausarbeit (vgl. LPO § 17 Abs. 2).

(2) Leistungsnachweise bestätigen, dass sich die Studierenden selbständig mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff auseinandergesetzt haben. Sie können erbracht werden durch eine schriftliche Arbeit im Umfang von 15 - 20 Seiten oder durch ein Kolloquium von 30 Minuten Dauer. Die jeweils mögliche Form des Leistungsnachweises wird vom Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben.

(3) Qualifizierte Studiennachweise stellen fest, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die Anforderungen der qualifizierten Studiennachweise sollen deutlich unter den Anforderungen der Leistungsnachweise liegen. Sie können unter anderem erbracht werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Praktikumsberichten, schriftlichen Unterrichtsentwürfen und schriftlich ausgearbeiteten Kurzreferaten.
 


§ 16
Zulassungsvoraussetzungen und Prüfung

(1) Die Prüfungsbestimmungen ergeben sich aus der LPO, insbesondere aus der Anlage Nr. 25 zu § 55 LPO.

(2) Die erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile (§ 4 LPO). Die Prüfungsteile sind eine schriftliche Hausarbeit in einem Fach (erster Prüfungsteil) und je eine Prüfung (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen) in Erziehungswissenschaften und in den Fächern (zweiter Prüfungsteil). Die schriftliche Hausarbeit kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters geschrieben werden. Sie soll spätestens im sechsten Semester erstellt werden. Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Prüfungsteil (schriftliche Hausarbeit) ist der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums sowie mindestens ein Leistungsnachweis (in der Regel im Teilgebiet der Vertiefung) und ein qualifizierter Studiennachweis. Für die Ergänzung der Zulassung (zweiter Prüfungsteil) müssen das ordnungsgemäße Hauptstudium im Umfang von 20 SWS durch Vorlage des Studienbuches und der Erwerb aller geforderten Leistungs- und qualifizierten Studiennachweise, sowie die Teilnahme an den Schulpraktischen Studien nachgewiesen werden. Die Ergänzung der Zulassung soll zu Beginn des 6. Semesters beantragt werden.

(3) Die Prüfung im Studienfach Katholische Religionslehre besteht aus:

(4) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Faches und Grundwissen in wesentlichen Bereichen berücksichtigen. Das Thema für die schriftliche Hausarbeit kann aus allen vier Bereichen (A bis D) gewählt werden; in der Regel wird es dem Teilgebiet der Vertiefung entnommen. Für die Arbeit unter Aufsicht erhalten die Bewerberinnen/Bewerber zwei Themen aus den von ihnen für die Prüfung gewählten vier Teilgebieten zur Wahl.
 


§ 17
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung

(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) verbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i. V. m. § 13 Abs. 4 LPO).

(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen verbracht worden sind und die den in der LPO festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.

(3) Für die Erste Staatsprüfung können Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss- oder Staatsprüfungen nach einem Studium im Fach Katholische Theologie anerkannt werden.

(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 92 Abs. 3 HG anerkannt werden.

(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Katholische Theologie an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des HG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Auf die jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen der Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik der Universität Bielefeld und dem Oberstufenkolleg wird hingewiesen.

(6) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 - 3 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.
 


§ 18
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. April 2001 in Kraft. Sie wird im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht. Die Studienordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Lehramtsstudium ab Sommersemester 2001aufnehmen.

(2) Die Regelungen, die den Abschluss des Grundstudiums mit einer Zwischenprüfung betreffen, gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium nach Inkrafttreten der fachspezifischen Anlage für das Fach Katholische Religionslehre zur Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld aufnehmen. Die fächerspezifischen Anlagen treten jeweils am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Schule -, Wissenschaft und Forschung bzw. im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle der Zwischenprüfung ein weiterer Leistungsnachweis, der in Form einer schriftlichen Hausarbeit von 20 bis 30 Seiten zu erbringen ist. Die Regelungen des § 13 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Studierende, die ihr Studium im Wintersemester 1998/99 oder später aufgenommen haben, legen die Erste Staatsprüfung nach den Bestimmungen der LPO in der derzeit geltenden Fassung ab (§ 62 Abs. 1 Satz 3 LPO) und setzen deshalb ihr Hauptstudium nach dieser Studienordnung fort.
 

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik sowie der Lehrerausbildungskommission der Universität Bielefeld vom 13. Januar 1999.und nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat (Erlass MSWF 622.40-21/6-2 Nr. 470/99 vom.27. März 2001)
 

Bielefeld, den 2. Juli 2001
 
 

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
 
 

-.-.-.-.-




Anhang: Studienplan
 

Studienplan Primarstufe (Schwerpunktfach)
Planungsvorschlag bei Studienbeginn im Wintersemester
 
Semester
Pflicht
Wahlpflicht
Wahl
LN/QS
SWS
1
GK C

GK A

V/S D
V/S A
1. LN A
8
2
GK D

 

V/S A

V/S D

V/S C
2. LN D
8
3
 
V/S D

V/S C

V/S D
 
6
    - Zwischenprüfung in C

- Abschluss des Grundstudiums

 

22

   
*)
     
4
SPS (TP) (+S D) ;
 
 

evtl. Block-

praktikum

V/S Vertiefung

V/S Vertiefung

V/S A

V/S C

V/S D

 
LN A
10
   
V/S D
 
QS D
 
5
Zulassungsantrag -------------------------------------------------
6
   
V/S A
V/S B
LN C
 
6
 
V/S C
V/S A
QS B
4

 

  Ergänzung des Zulassungsantrags -----------------------------  
 
 
20
 
Schriftliche Hausarbeit im 1. Staatsexamen
42

*) Eines von diesen vier Teilgebieten ist das Teilgebiet der Vertiefung
 

Abkürzungen
 

BP - Blockpraktikum
GK - Grundkurs
LN - Leistungsnachweis
QS - Qualifizierter Studiennachweis
S - Seminar
SPS - Schulpraktische Studien
SWS - Semesterwochenstunden
TP - Tagespraktikum
V - Vorlesung
 
 
Studienplan Primarstufe (Schwerpunktfach)
Planungsvorschlag bei Studienbeginn im Sommersemester
 
Semester
Pflicht
Wahlpflicht
Wahl
LN/QS
SWS
1
GK D

 

V/S A

V/S D

V/S C
1. LN D
8
2
GK A

GK C

V/S D
V/S A
2. LN C
8
3
 
V/S C

V/S D

V/S D
 
6
 
 
- Zwischenprüfung in A

- Abschluss des Grundstudiums

 

22
   
*)
     
4
SPS (TP) (+S D) ;
 
 

evtl. Block-

praktikum

V/S Vertiefung

V/S Vertiefung

V/S A

V/S C

V/S D

 
LN A
10
   
V/S D
 
QS D
 
5
Zulassungsantrag -------------------------------------------------
6
   
V/S A
V/S B
LN C
 
6
 
V/S C
V/S A
QS B
4
  Ergänzung des Zulassungsantrags -----------------------------  
 
 
20
 

 
 

Schriftliche Hausarbeit im 1. Staatsexamen

42

*) Eines von diesen vier Teilgebieten ist das Teilgebiet der Vertiefung
 

Abkürzungen
 

BP - Blockpraktikum
GK - Grundkurs
LN - Leistungsnachweis
QS - Qualifizierter Studiennachweis
S - Seminar
SPS - Schulpraktische Studien
SWS - Semesterwochenstunden
TP - Tagespraktikum
V - Vorlesung
 


Tabelle zum Teilgebiet der Vertiefung (Hauptstudium)
 
 

Teilgebiet der Vertiefung: B A D C
dann QS D D A D
LN A C C A
QS C B B B

 

Bereiche
 

A Biblische Theologie
B Historische Theologie
C Systematische Theologie
D Praktische Theologie/Religionspädagogik
 
 
Abkürzungen
 
  LN - Leistungsnachweis
QS - Qualifizierter Studiennachweis