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| Amtliche Bekanntmachungen | |
| Jahrgang 30 Nr. 14 | Bielefeld, 1. August 2001 |
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Ausschreibung
von Stipendien aufgrund des Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen
und künstlerischen Nachwuchses des Landes Nordrhein-Westfalen (Graduiertenförderungsgesetz
Nordrhein-Westfalen -GrFG-NW-) vom 26. Juni 1984 - GV. NW. S. 363 - und
der Verordnung zur Durchführung des Graduiertenförderungsgesetzes
(Graduiertenförderungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrFV-NW -)
vom 17. Juli 1984 -GV. NW. S. 416 -
- 3521 -
Die Universität Bielefeld schreibt
hiermit folgende Promotionsstipendien aus:
Einkommen der Stipendiatin oder des Stipendiaten und ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin werden bei der Berechnung des Stipendiums angerechnet, soweit bestimmte Freibeträge überschritten werden. Die Stipendien werden zunächst für ein Jahr bewilligt.
Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen
besteht nicht.
2. Förderungsvoraussetzungen
Nach ihrer Zweckbindung zielen die
Stipendien auf die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen
Nachwuchses.
Nach den ergänzenden Erläuterungen
des Haushaltsplanes sollen von den zur Verfügung stehenden Mitteln
50 % für die Förderung von Frauen verwendet werden.
Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, kann zur Vorbereitung auf die Promotion ein Stipendium erhalten. Gefördert werden besonders qualifizierte wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchskräfte, deren wissenschaftliche Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lassen. Setzt die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht voraus, kann auch gefördert werden, wer als Studienabschluss die Promotion anstrebt.
Ein Grundstipendium kann erhalten,
wer Studien- und Prüfungsleistungen nachweist, die insgesamt weit
über den durchschnittlichen Anforderungen liegen und sich
Ein Abschlussstipendium kann erhalten, wer nach einer Hochschulabschlussprüfung als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter (?§ 59 HG) oder wissenschaftliche Hilfskraft (?§ 61 HG) mindestens zwei Jahre und höchstens vier Jahre lang beschäftigt war und sich dabei so qualifiziert hat, dass ein überdurchschnittliches Ergebnis ihrer oder seiner Promotion in der Förderungszeit zu erwarten ist.
Entsprechende Tätigkeiten außerhalb einer Hochschule von mindestens einem Jahr können auf diese Zeit angerechnet werden, falls die Bewerberin oder der Bewerber außerdem mindestens ein Jahr als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft nach einer Hochschulabschlussprüfung beschäftigt war.
Gefördert werden können sowohl deutsche als auch ausländische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Förderungsbeginns an der Universität Bielefeld immatrikuliert sind.
Übt die Stipendiatin oder der
Stipendiat eine Berufstätigkeit von mehr als vier Stunden wöchentlich
aus, so ist eine Förderung ausgeschlossen.
3. Vergabe der Förderungsleistungen
Gemäß Ziff. III.2 des vom Senat der Universität Bielefeld beschlossenen Rahmenplans zur Gleichstellung von Frauen und Männern an der Universität Bielefeld vom 1. September 2000 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Nr. 21/2000) wirkt die Universität Bielefeld darauf hin, dass 50% der Stipendien an Frauen vergeben werden, sofern ausreichend Bewerberinnen mit entsprechender Qualifikation/Förderungswürdigkeit zur Verfügung stehen.
Die Vergabekommission stellt auf Grundlage
der Bewerbungsunterlagen sowie einer persönlichen Vorstellung des
Vorhabens durch die Bewerberin bzw. den Bewerber fest, ob im Einzelfall
die fachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums
vorliegen. Der Vorstellungstermin wird zu gegebener Zeit bekannt gegeben.
4. Verfahren der Antragstellung
Anträge auf Gewährung eines Graduiertenstipendiums nach dem GrFG-NW sind auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck an den Rektor der Universität Bielefeld zu richten. Als Bewerbungsschluss für Anträge wird der
festgelegt.
5. Auskünfte