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| Jahrgang 30 Nr. 15 | Bielefeld, 3. September 2001 |
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Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biologie an der Universität Bielefeld vom 3. September 2001
Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck der
Prüfung und Ziel des Studiums
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit
und Studienumfang
§ 4 Prüfungen
und Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Prüfende
und Beisitzende
§ 7 Anrechnung
von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 8 Versäumnis,
Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 9 Zulassung
zur Diplom-Vorprüfung
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Ziel,
Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 12 Erwerb
von Leistungspunkten; Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 13 Wiederholen
der Diplom-Vorprüfung
§ 14 Zeugnis
§ 15 Zulassung
§ 16 Zulassungsverfahren
§ 17 Umfang
und Art der Diplomprüfung
§ 18 Freiversuch
§ 19 Mündliche
Prüfungen
§ 20 Diplomarbeit
§ 21 Annahme
und Bewertung der Diplomarbeit
§ 22 Zusatzfächer
§ 23 Bewertung
der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
§ 24 Wiederholung
der Diplomprüfung
§ 25 Zeugnis
§ 26 Diplomurkunde
§ 27 Ungültigkeit
der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 28 Einsicht
in die Prüfungsakten
§ 29 Aberkennung
des Diplomgrades
§ 30 Übergangsregelungen
§ 31 Inkrafttreten
und Veröffentlichung
(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im Studiengang Biologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge ihres bzw. seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
(2) Das Studium soll den Studierenden
unter Berück-sichtigung der Anforderungen und Veränderungen in
der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten
und Methoden so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zu kritischer
Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem
Handeln befähigt werden.
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung
verleiht die Fakultät für Biologie den Diplomgrad "Diplom-Biologin"
bzw. "Diplom-Biologe", abgekürzt "Dipl-Biol.".
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester. Das Studium gliedert sich in
(1) Die Diplom-Vorprüfung erfolgt als kumulative, studienbegleitende Prüfung gemäß § 11. Sie geht der Diplomprüfung voraus und soll in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein.
(2) Die Diplomprüfung besteht aus den mündlichen Prüfungen gemäß § 19 und der Diplomarbeit gemäß § 20. Die Diplomprüfung soll einschließlich der Diplomarbeit innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.
(3) Gegenstand der Prüfungsleistungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.
(4) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung ist jeweils vor der Meldung zur ersten Prüfungsleistung schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Die Meldung zu den einzelnen Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung erfolgt beim Erscheinen zum Prüfungstermin. Die Meldung zu den Fachprüfungen der Diplomprüfung soll jeweils spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin erfolgen. Für das Ablegen von Prüfungsleistungen und den Erwerb von Leistungsnachweisen (sofern diese in Form einer Klausurarbeit oder in Form einer mündlichen Prüfung durchgeführt werden) werden in jedem Semester zwei Prüfungstermine angesetzt. Die Termine werden jeweils sechs Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin durch Aushang am Informationsbrett des Prüfungsamtes der Fakultät für Biologie bekannt gemacht.
(5) Die Prüfungsverfahren müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ermöglichen.
(6) Macht eine Kandidatin oder ein
Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er
wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung
nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen
Form abzulegen, hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
der Kandidatin oder dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen
in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät für Biologie einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und sechs weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden von der Fakultätskonferenz aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, je ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters von der Fakultätskonferenz Vertreterinnen oder Vertreter gewählt. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.
(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss der Fakultät regelmäßig, mindestens einmal alle zwei Jahre, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung sowie des Studienplanes und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an die Fakultät.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder und das Mitglied der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsausschusses wirken bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungs- oder Studienleistungen nicht mit.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Die Prüfenden und die Kandidatin oder der Kandidat sind vorab zu informieren.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses
sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses,
die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Prüfenden unterliegen
der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst
stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit
zu verpflichten.
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen oder Prüfer und die Beisitzerinnen oder Beisitzer. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, während mindestens zwei der Prüfung vorangehenden Semestern eine selbständige Lehrtätigkeit in dem Prüfungsfach ausgeübt hat. Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Für Prüfende und Beisitzende aus anderen Fakultäten als der für Biologie gelten bezüglich der Prüfungsberechtigung jeweils die in diesen Fakultäten gültigen Regelungen.
(2) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Die Kandidatin oder der Kandidat kann Prüfende für die mündlichen Prüfungen vorschlagen. Dem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden. Wird ihm nicht entsprochen, muss dies begründet werden.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
sorgt dafür, dass die Namen der Prüfenden und die Prüfungstermine
der Kandidatin oder dem Kandidaten rechtzeitig, mindestens zwei Wochen
vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden.
§ 7
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen,
Einstufung in höhere Fachsemester
(1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen in dem selben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vor-prüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.
(2) Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Für die Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in staatlich anerkannten Fernstudien, in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in einem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen vierjährigen Ausbildung an dem Versuch Oberstufen-Kolleg Bielefeld in dem Wahlfach Biologie erbracht worden sind, werden entsprechend den Vereinbarungen zwischen dem Oberstufen-Kolleg und der Fakultät für Biologie in der jeweils gültigen Fassung auf das Grundstudium angerechnet.
(5) Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.
(6) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören.
(7) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen
der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die
Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich
des Grundgesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die oder der
Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(1) Eine mündliche Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen mündlichen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von Fachprüfungen abmelden, ohne dass dies die Sanktionen nach Satz 1 zur Folge hat.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis nach Absatz 1 Satz 1 geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt.
(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Kandidatinnen oder Kandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stören, können von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Die Kandidatin oder der Kandidat
kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz
3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende
Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich
mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
(4) Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung
können durch gleichwertige Leistungen gemäß § 7 ersetzt
werden.
(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 5 Abs. 3 dessen Vorsitzende oder Vorsitzender.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er Grundlagen und Methoden ihres bzw. seines Faches sowie der Nebenfächer Physik und Chemie hinreichend beherrscht, um das weitere Studium mit Erfolg betreiben zu können. Die Diplom-Vorprüfung soll für die Studierenden eine wichtige Orientierungshilfe zur weiteren Gestaltung des Studiums sein.
(2) Die Diplom-Vorprüfung erfolgt in den Veranstaltungen der Fächer
- BiologieSie ist bestanden, wenn die Fachprüfungen gemäß Absatz 3 durch den Erwerb der vorgeschriebenen Leistungspunkte (CP) bestanden sind.
- Chemie
- Physik.
(3) Die Fachprüfungen sind bestanden, wenn
a) im Fach Chemie 15 CP in den in der Studienordnung entsprechend ausgewiesenen Pflichtveranstaltungen erworben wurden und zwar:
- Vorlesung 4 SWS
- Praktika/Übungen 5 SWS
b) im Fach Physik 15 CP in den
in der Studienordnung entsprechend ausgewiesenen Pflichtveranstaltungen
erworben wurden und zwar:
- Vorlesung 4 SWS
- Praktika/Übungen 5 SWS
c) im Fach Biologie 90 CP aus
56 SWS in den in der Studienordnung den nachstehenden Pflicht-Teilfächern
zugeordneten Veranstaltungen erworben wurden, und zwar in:
- Morphologie, Systematik und Evolution (23,5 CP aus 15 SWS),d) der Besuch von 13 SWS (ohne CP) aus Veranstaltungen freier Wahl nachgewiesen wurde.
- Physiologie (13 CP aus 8,5 SWS),
- Genetik ( 3 CP aus 2 SWS),
- Zell- u. Entwicklungsbiologie ( 8,5 CP aus 4,5 SWS),
- Mathematik und Statistik ( 11 CP aus 7 SWS), sowie in
- Biologischen Wahlpflichtfächern (31 CP aus 19 SWS),
Die Studienordnung führt aus, welche Veranstaltungen den jeweiligen Teilfächern zugeordnet sind, welche Wahlpflichtfächer angeboten werden und gibt Empfehlungen zu den Veranstaltungen freier Wahl.
(4) Über Art und Zahl der erworbenen
CP wird am Ende eines jeden Semesters vom Prüfungsausschuss eine Bescheinigung
ausgestellt.
(1) In den Veranstaltungstypen
Vorlesung, Seminar und Exkursion wird für jede SWS ein Leistungspunkt
(CP) vergeben, in den Veranstaltungstypen Praktikum und Übung werden
für jede SWS zwei CP vergeben.
Leistungspunkte aus Veranstaltungen
eines Wintersemesters werden mit dem Faktor 1,25 gewichtet.
(2) Für den Erwerb von CP in Praktika, Übungen und Vorlesungen ist das Bestehen von Klausuren erforderlich. Klausuren sind bestanden, wenn mehr als 50% der erreichbaren Punkte erworben wurden. Klausuren haben eine Dauer von 45 Minuten je SWS der zu Grunde liegenden Veranstaltung, maximal drei Stunden. Für den Erwerb von CP in Seminaren ist ein Seminarvortrag sowie die Vorlage dessen schriftlicher Ausarbeitung erforderlich.
(3) Die Bewertung der Klausuren erfolgt durch Personen, die gemäß § 6 zu Prüfenden bestellt wurden; sie ist den Kandidatinnen und Kandidaten nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen. Sie erfolgt nach dem Schlüssel:
ab 90% sehr gut (A; Note 1)
ab 75% gut (B; Note 2)
ab 60% befriedigend (C; Note 3)
über 50% ausreichend (D; Note 4).
bis 50% nicht ausreichend (F; Note 5).
(4) Für die Ermittlung der
Endnoten in den Fächern bzw. Teilfächern der Diplom-Vorprüfung
werden die erworbenen Noten mit der entsprechenden CP-Zahl multipliziert
und die Summe dieser Werte dann durch die CP-Gesamtzahl der dem jeweiligen
Fach oder Teilfach zugeordneten Lehrveranstaltungen dividiert. Die Endnote
lautet bei einem Durchschnitt von:
1,0 - 1,5 = Excellent = hervorragend
1,6 - 2,0 = Very good = sehr gut
2,1 - 3,0 = Good = gut
3,1 - 3,5 = Satisfactory = befriedigend
3,6 - 4,0 = Sufficient = ausreichend
4,1 - 5,0 = Fail = nicht ausreichend.
Bei der Bildung der Endnoten wird
nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle
weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(1) Klausuren zum Erwerb von CP gemäß § 12 Abs. 2 können, wenn sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, zweimal wiederholt werden. Fehlversuche in inhaltlich vergleichbaren Veranstaltungen an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Die erforderlichen Feststellungen zu Satz 2 trifft der Prüfungsausschuss.
(2) Die zweite Wiederholung einer Prüfung findet in Form einer mündlichen Prüfung statt, die eine Dauer von 15 Minuten je SWS der zu Grunde liegenden Veranstaltung hat. Die Höchstdauer beträgt dabei 60 Minuten.
(3) Die mündlichen Prüfungen werden von einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der für das jeweilige Teilfach bzw. Nebenfach als Prüferin oder Prüfer bestellt ist, und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgenommen.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll enthält den Termin, die Prüfungsdauer, die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Prüfungsinhalte. Die Note wird unmittelbar nach der mündlichen Prüfung gemäß § 23 Abs. 1 festgestellt und im Protokoll vermerkt. Das Protokoll wird von den Prüfenden und Beisitzenden unterschrieben. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
(5) Die mündlichen Prüfungen sind fakultätsöffentlich, sofern die Kandidatin oder der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung dem nicht widerspricht. Die Beratung des Prüfungsergebnisses und dessen Bekanntgabe an die Kandidatinnen und Kandidaten sind nicht öffentlich.
(6) Wird auch die zweite Wiederholung nicht bestanden, so gilt die Diplom-Vorprüfung in dem Fach, dem die Lehrveranstaltung zugeordnet war, als endgültig nicht bestanden.
(7) Auf zu begründenden Antrag
kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall eine dritte Wiederholung
gestatten. Diese Zustimmung setzt voraus, dass der Notendurchschnitt in
den übrigen Veranstaltungen des gleichen Semesters mindestens 2,0
beträgt. Auf Antrag kann der Notendurchschnitt des vorherigen Semesters
in die Berechnung einbezogen werden.
(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der letzten Prüfungsnote, ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten einschließlich der Durchschnittswerte (gemäß § 12 Abs. 4) enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
(2) Sind Teile der Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die entsprechenden Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung wiederholt werden können.
(3) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Hat die Kandidatin oder der Kandidat
die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr oder
ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der
Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten
Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung
noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt,
dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist. Abweichend von Satz
1 wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise
und der Exmatrikulationsbescheinigung ein Zeugnis ausgestellt, das die
erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und deren Noten enthält.
Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
(2) Die Studienordnung kann vorsehen,
dass für die Teilnahme an bestimmten vertiefenden Praktika des Hauptstudiums
die Teilnahme an einem grundlegenden Praktikum des Hauptstudiums vorausgesetzt
wird.
(3) Kandidatinnen und Kandidaten ohne abgeschlossene Diplom-Vorprüfung werden bei der Vergabe von Praktikumsplätzen des Hauptstudiums nicht berücksichtigt; das Nähere regelt die Studienordnung.
(4) In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind die gewählten Prüfungsfächer gemäß § 17 Abs. 2 und gegebenenfalls die Zusatzfächer gemäß § 22 zu bezeichnen. Anzugeben ist auch, welche beiden Biologischen Teilfächer gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 als Hauptfach Biologie gemäß § 17 Abs. 3 zusammen gefasst werden sollen. Die Zulassung kann für die einzelnen Teilprüfungen getrennt beantragt werden.
(5) § 9 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 5 Abs. 3 Satz 5 dessen Vorsitzende oder Vorsitzender.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
(1) Die Diplomprüfung besteht aus
(2) Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfungen. Sie erfolgen
2. In einem Nicht-biologischen Nebenfach. Als Nicht-biologische Nebenfächer sind alle an der Universität Bielefeld vertretenen Fächer wählbar.
(1) Meldet sich eine Kandidatin oder ein Kandidat innerhalb der Regelstudienzeit und nach ununterbrochenem Studium zu den
(2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass die Kandidatin oder der Kandidat unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studierunfähigkeit ergibt.
(3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem sie oder er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfange, in der Regel von mindestens acht SWS, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.
(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu drei Semestern, unberücksichtigt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich oder durch die Grundordnung vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war.
(5) Unberücksichtigt bleiben Studiengangsverzögerungen infolge einer Behinderung, höchstens jedoch bis zu vier Semestern.
(6) Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung an derselben Hochschule einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen.
(7) Erreicht die Kandidatin oder der
Kandidat in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl, so
wird diese Punktzahl der Berechnung der Gesamtnote der Hochschulabschlussprüfung
zugrunde gelegt.
(1) Die Prüfungen werden von einer Prüferin oder einem Prüfer, die oder der für das jeweilige Teilfach bzw. Nebenfach als Prüferin oder Prüfer bestellt ist, und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgenommen.
(2) Die Prüfungen in den Teilfächern sollen jeweils mindestens 25 Minuten und höchstens 35 Minuten dauern.
(3) Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll enthält den Termin, die Prüfungsdauer, die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Prüfungsinhalte. Die Note wird unmittelbar nach der mündlichen Prüfung festgestellt und im Protokoll vermerkt. Das Protokoll wird von den Prüfenden und Beisitzenden unterschrieben.
(4) Die mündlichen Prüfungen
sind fakultätsöffentlich, sofern die Kandidatin oder der Kandidat
bei der Meldung zur Prüfung dem nicht widerspricht. Die Beratung des
Prüfungsergebnisses und dessen Bekanntgabe an die Kandidatinnen und
Kandidaten sind nicht öffentlich.
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse schriftlich darzulegen. Der Umfang der Diplomarbeit soll 50 maschinengeschriebene DIN A4-Seiten nicht unter- und 150 Seiten nicht überschreiten.
(2) Die Diplomarbeit kann von jeder oder jedem im Diplomstudiengang Biologie an der Fakultät für Biologie der Universität Bielefeld in Forschung und Lehre tätigen Professorin oder Professor und anderen nach § 6 Abs. 1 prüfungsberechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. Die Ausgabe erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Die Diplomarbeit darf mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Fakultät für Biologie der Universität Bielefeld ausgeführt werden, wenn sie von einem prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät für Biologie ausgegeben und betreut wird.
(3) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
(4) Die Zeit von der Ausgabe bis zur Abgabe der Diplomarbeit beträgt neun Monate. Das Thema muss so beschaffen sein, dass es innerhalb dieser Frist bearbeitet werden kann. Es darf nicht vor dem Bestehen aller mündlichen Prüfungen und muss spätestens drei Monate nach dem Bestehen der letzten mündlichen Prüfung ausgegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Kandidatin ihr oder der Kandidat sein Themenvorschlagsrecht nach Absatz 2 Satz 3. Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat zu diesem Zeitpunkt das Thema für eine Diplomarbeit erhält. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten in der Bearbeitung des Themas auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Bearbeitungszeit der Diplomarbeit um bis zu vier Wochen, bei einem empirischen oder experimentellen Thema um bis zu sechs Wochen verlängern; die Feststellung, ob es sich um eine experimentelle oder eine nicht experimentelle Aufgabenstellung handelt, wird bei Ausgabe des Themas von der die Diplomarbeit ausgebenden und betreuenden prüfungsberechtigten Person getroffen. Die Betreuerin oder der Betreuer ist vor der Entscheidung zu hören.
(5) Bei der Abgabe der Diplomarbeit
hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie
ihre bzw. er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten
Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die
angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht
hat.
(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in dreifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(2) Die Diplomarbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer, die oder der die Arbeit ausgegeben hat, und von einer oder einem zweiten, von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Prüferin oder Prüfer beurteilt. Eine oder einer der beiden Prüfenden muss Professorin oder Professor sein. Prüfende, die nicht Mitglied der Fakultät für Biologie sind, müssen habilitiert sein. Die Gutachten sind innerhalb von vier Wochen zu erstellen. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 23 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet. Beträgt die Differenz zwischen den Einzelbewertungen mehr als 2,0 Notenwerte, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. Vor der Auswahl der dritten Gutachterin oder des dritten Gutachters ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Endnote wird dann vom Prüfungsausschuss festgesetzt.
(3) Wird die Arbeit von einer oder einem der beiden Gutachterinnen oder Gutachter mit "nicht ausreichend" bewertet, ist sie ebenfalls von einer dritten Gutachterin oder einem dritten Gutachter zu beurteilen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Bewertung der Diplomarbeit
ist der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens nach acht Wochen
mitzuteilen.
(1) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Prüfungsfächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer); §§ 15, 16, 17 Abs. 2 und § 19 gelten entsprechend.
(2) Das Ergebnis der Prüfung
in diesen Zusatzfächern wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten
in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Feststellung der Gesamtnote
nicht mit einbezogen.
§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen,
Bildung der Noten und Bestehen der Diplomprüfung
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden unabhängig voneinander festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
(2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten sowie die Note der Diplomarbeit mindestens "ausreichend" (4,0) sind.
(3) In die Gesamtnote gehen die Note
der Diplomarbeit zu 30%, die der beiden mündlichen Prüfungen
im Hauptfach Biologie gemäß § 17 Abs. 3 zu je 15%, die
der mündlichen Prüfung im verbleibenden Biologischen Teilfach
(§ 17 Abs. 2 Nr. 1) und im Nicht-biologischen Nebenfach (§ 17
Abs. 2 Nr. 2) zu je 20% ein. Für die Gesamtnote gilt § 12 Abs.
4 Satz 2 und 3 sinngemäß.
Bei einer Bewertung mit "nicht ausreichend"
(5,0) können die Fachprüfungen zweimal und die Diplomarbeit einmal
wiederholt werden; § 13 Abs. 6 gilt entsprechend. Eine Rückgabe
des Themas der Diplomarbeit in der in § 20 Abs. 4 Satz 6 genannten
Frist ist jedoch nur zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten
Diplomarbeit die Kandidatin oder der Kandidat von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch gemacht hatte.
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält sie oder er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird auch das Thema der Diplomarbeit aufgenommen. Das Zeugnis weist auf Antrag die bis zum Abschluss benötigte Fachstudiendauer sowie die Einordnung der Gesamtnote in die Durchschnittswerte der Diplomprüfungen der vier vorausgehenden Semester aus. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfung in den Zusatzfächern aufgenommen.
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
(3) § 14 gilt entsprechend.
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.
(2) Das Diplom wird von der Dekanin
oder dem Dekan der Fakultät für Biologie und der oder dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät
für Biologie versehen.
§ 27
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung
und
der Diplomprüfung
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis
und das Diplom sind einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine
Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von
fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
(1) Der Kandidatin oder dem Kandidaten wird auf Antrag Einsicht in ihre bzw. seine Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats
nach Bekanntgabe des jeweiligen Prüfungsergebnisses bei der
oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Einsicht
ist auch nach Ablauf dieser Frist zu gewähren, wenn die Kandidatin
oder der Kandidat ohne Verschulden verhindert war, die Monatsfrist einzuhalten.
Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
Der Diplomgrad kann aberkannt werden,
wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung
erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die
Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über
die Aberkennung entscheidet die Fakultätskonferenz.
(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Wintersemester 2001/2002 erstmalig für den Diplomstudiengang Biologie an der Universität Bielefeld eingeschrieben werden.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2001/2002 bereits für den Diplomstudiengang Biologie eingeschrieben sind und die Diplom-Vorprüfung noch nicht abgeschlossen haben, legen diese nach der für sie im Sommersemester 2001 geltenden Prüfungsordnung, die Diplomprüfung jedoch nach dieser Prüfungsordnung ab.
(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2001/2002 bereits für den Diplomstudiengang Biologie eingeschrieben sind und die Diplom-Vorprüfung abgeschlossen haben, legen die Diplomprüfung nach der bei der Diplom-Vor-prüfung angewandten Prüfungsordnung ab, es sei denn, sie beantragen spätestens bei der Zulassung zur Diplomprüfung schriftlich die Anwendung dieser Prüfungsordnung. Der Antrag ist unwiderruflich.
(4) Wiederholungsprüfungen sind
nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung
abgelegt wurde.
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
der Fakultätskonferenz der Fakultät für Biologie vom 25.
April 20001.
Bielefeld, den 3. September 2001
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter
Timmermann