Az.: 2186.30
Aufgrund des § 2 Abs.
4 und des § 86 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S.190)
hat die Fakultät für Rechtswissenschaft die folgende Studienordnung
erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 7 Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise
§ 9 Prüfungsvorleistungen Zwischenprüfung
§ 10 Prüfungsleistung Zwischenprüfung
§ 11 Prüfungsvorleistungen Magisterprüfung
§ 12 Prüfungsleistungen Magisterprüfung
Anhang: Studienplan
Die Fakultät für
Rechtswissenschaft bietet das Studium "Rechtswissenschaft" im Magisternebenfach
an. Die Studienordnung regelt den Studiengang Rechtswissenschaft als Nebenfach
mit dem Abschluss der Magisterprüfung auf der Grundlage der Magisterprüfungsordnung
der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie und der
Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 17. Februar
1997 (GABl. NW. II Nr. 11/97 S. 759), bekannt gegeben im Mitteilungsblatt
- Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld Jg. 26 Nr.
60 S. 413, zuletzt geändert durch Ordnung vom 02. Juli 2001, bekannt
gegeben im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität
Bielefeld , Jg. 30 Nr. 13 S. 112.
Zum Magisterstudiengang
Rechtswissenschaft als Nebenfach wird zugelassen, wer die Hochschulreife
erlangt oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung abgeschlossen
hat.
Der Studiengang Magister-Nebenfach Rechtswissenschaft soll einen Beitrag dazu leisten, den Kandidatinnen und Kandidaten unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so zu vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.
Das Studium kann im Wintersemester
oder Sommersemester aufgenommen werden.
(1) Die Fakultät für Rechtswissenschaft berät die Studierenden in Fragen des Magisterstudiengangs Rechtswissenschaft als Nebenfach. Die Studienberatung erfolgt durch die Lehrenden sowie durch die studentische Studienberatung. Die Fakultät orientiert sich spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch.
(2) Die allgemeine Studienberatung
der Universität erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie
insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten,
Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei
studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische
Beratung.
(1) Das Lehrangebot besteht
aus:
(2) Vorlesungen stellen
einzelne Rechtsgebiete und deren Grundlagen systematisch dar. Sie umfassen
Pflichtfächer nach näherer Bestimmung der §§ 9 und
11.
(3) Arbeitsgemeinschaften werden von Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleitern unter der Gesamtverantwortung der Veranstalterin oder des Veranstalters der Vorlesung durchgeführt.
(4) Seminare sollen vor
allem fortgeschrittenen Studierenden Zugang zu Gegenständen und Methoden
der Forschung eröffnen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann
die Teilnahme vom Nachweis des erforderlichen Ausbildungsstandes abhängig
machen. Die Zahl der Teilnehmenden kann begrenzt werden, soweit es für
die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung erforderlich
ist.
(1) Zum Ablauf eines geordneten und erfolgreichen Studiums gehören regelmäßige Erfolgskontrollen in Form von Leistungs- und Teilnahmenachweisen.
(2) Teilnahmenachweise sind Nachweise, die gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. d) der MPO als Nachweis für ein ordnungsgemäßes Studium und damit als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischen- und die Magisterprüfung vorzulegen sind. Sie werden für die Vorlesungen durch Belegbögen und für die Arbeitsgemeinschaften durch Arbeitsgemeinschaftsscheine nachgewiesen. Sie bedürfen nicht des Nachweises einer individuellen Studienleistung.
(3) Leistungsnachweise sind neben den Teilnahmenachweisen Zulassungsvoraussetzung für die Zwischen- und Magisterprüfung. Sie bedürfen einer individuellen schriftlichen Studienleistung (Klausur, schriftlich ausgearbeitetes Referat oder Hausarbeit). Der Grundlagenschein (§ 9 Abs. 2) kann in jeder dafür ausgewiesenen Lehrveranstaltung - insbesondere einem Seminar - durch eine zweistündige Klausur oder eine Hausarbeit erworben werden, in der geschichtliche, philosophische oder gesellschaftswissenschaftliche Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung exemplarisch behandelt worden sind.
(4) Für den Erwerb
von Leistungsnachweisen werden in jedem Semester mindestens zwei Termine
angeboten. Die Bewertung wird den Studierenden jeweils nach spätestens
sechs Wochen bekannt gegeben. Ein Leistungsnachweis wird nur erteilt, wenn
die Leistung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden ist.
Der Studienumfang beträgt 35 SWS, davon entfallen 4 SWS auf nicht prüfungsrelevante zusätzliche Veranstaltungen, die das Fachstudium ergänzen und aus dem gesamten Lehrangebot der Universität gewählt werden können.
(1) Nachweis über die Teilnahme (Nr. 28.2.3 A) der Fächerspezifischen Bestimmungen der MPO) an den der jeweiligen von den Studierenden gewählten Alternative zugeordneten Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 bzw. 13 oder 16 SWS:
Alternative A: Bürgerliches Recht (16 SWS)
(2) Im Grundstudium ist
ein Leistungsnachweis im Rahmen der unter § 9 Abs. 1 genannten Veranstaltung,
die gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 den Erwerb eines Grundlagenscheines
ermöglicht, in Form einer schriftlichen Leistung (zweistündige
Klausur oder Hausarbeit), die mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet
worden ist, zu erbringen. Die Art und der Umfang werden von der jeweiligen
Veranstalterin bzw. dem jeweiligen Veranstalter bekannt gegeben.
Die das Grundstudium abschließende
Zwischenprüfung besteht aus einer Fachprüfung in der von den
Studierenden gemäß § 9 Abs. 1 gewählten Alternative
über die in einer Veranstaltung des Grundstudiums gelehrten Inhalte
in Form einer mündlichen Prüfung von mindestens zwanzig und höchstens
dreißig Minuten Dauer
(1) Nachweise über die Teilnahme (Nr. 28.2.5 A) der Fächerspezifischen Bestimmungen der MPO) an folgenden Veranstaltungen:
(2) Im Hauptstudium sind
zwei Leistungsnachweise zu erbringen und zwar:
Die das Hauptstudium abschließende
Magisterprüfung besteht aus einer Fachprüfung in einem Seminar
aus dem Wahlfachgruppen- oder Grundlagenbereich in Form eines schriftlich
vorgelegten und mündlich gehaltenen Referats von maximal 45 Minuten
Dauer.
Diese Studienordnung tritt
am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität
Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Rechtswissenschaft vom 4. Juli 2001.
Bielefeld, den 3. September 2001
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor
Dr. Dieter Timmermann
Anhang
Studienplan zur Studienordnung
vom 3. September 2001 für das Magister-Nebenfach Rechtswissenschaft
| Semester | Studienbeginn im WS | SWS | Semester | Studienbeginn im SS | SWS |
| WS 1 | Alternative
A: BGB I + AG
Alternative B: Strafrecht I + AG Alternative C: Staatsrecht I + AG |
6+2
5+2 4+2 |
|||
| SS 2 | Alternative
A: BGB II + AG
Alternative B: Staatsrecht II + AG Alternative C: Strafrecht II + AG |
6+2
5+2 3+2 |
SS 1 | Alternative
A: BGB I + AG
Alternative B: Staatsrecht II + AG Grundlagenveranstaltung (bei Alternative C) |
7+2
5+2 2 |
| WS 3 | Grundlagenveranstaltung | 2 | WS 2 | Grundlagenveranstaltung
(bei Alternative A)
Alternative B: Staatsrecht I + AG Alternative C: Strafrecht I + AG |
2
4+2 5+2 |
| SS 4 | Zwischenprüfung | SS 3 | Alternative
A: BGB II + AG
Grundlagenveranstaltung (bei Alternative B) Alternative C: Strafrecht II + AG |
6+2
2 3+2 |
|
| WS 5 | Alternative
A: BGB I + AG
Alternative B: Strafrecht I + AG Alternative C: Staatsrecht I + AG |
6+2
5+2 4+2 |
WS 4 | Zwischenprüfung | |
| SS 6 | Alternative
A: BGB II + AG
Alternative B: Staatsrecht II + AG Alternative C: Strafrecht II + AG |
6+2
5+2 3+2
|
SS 5 | Alternative
A BGB I + AG
Alternative B: Staatsrecht II + AG Seminar im Wahlfachgruppen- oder Grundlagenbereich (bei Alternative C) |
7+2
5+2
2 |
| WS 7 | Seminar im Wahlfachgruppen- oder Grundlagenbereich | 2 | WS 6 | Seminar
im Wahlfachgruppen- oder Grundlagenbereich (bei Alternative A)
Alternative B: Staatsrecht I + AG Alternative C: Strafrecht I + AG |
2 4+2 5+2 |
| SS 7 | Alternative
A: BGB II + AG
Seminar im Wahlfachgruppen- oder Grundlagenbereich (bei Alternative B) Alternative C: Strafrecht II + AG |
6+2
2 3+2 |
Hinweis: Das Studium Magister-Nebenfach
Rechtswissenschaft kann sich auf mehr als sieben Semester erstrecken.
Erläuterung:
BGB I Allgemeiner Teil
BGB II Allgemeines Schuldrecht
Strafrecht I Allgemeiner
Teil
Strafrecht II Delikte gegen
Leib und Leben
Staatsrecht I Grundrecht
und Verfassungsbeschwerde
Staatsrecht II Verfassungsorganisations-
und Verfassungsprozessrecht (außer Verfassungsbeschwerde)
SWS = Semesterwochenstunden