Studienordnung für das Magister-Nebenfach Rechtswissenschaft der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld vom 3. September 2001

Az.: 2186.30


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S.190) hat die Fakultät für Rechtswissenschaft die folgende Studienordnung erlassen:
 

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 Ziel des Studiums

§ 4 Studienbeginn

§ 5 Studienberatung

§ 6 Lehrveranstaltungen

§ 7 Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise

§ 8 Studienumfang

§ 9 Prüfungsvorleistungen Zwischenprüfung

§ 10 Prüfungsleistung Zwischenprüfung

§ 11 Prüfungsvorleistungen Magisterprüfung

§ 12 Prüfungsleistungen Magisterprüfung

§ 13 Inkrafttreten
 

Anhang: Studienplan
 
 

§ 1
Geltungsbereich

Die Fakultät für Rechtswissenschaft bietet das Studium "Rechtswissenschaft" im Magisternebenfach an. Die Studienordnung regelt den Studiengang Rechtswissenschaft als Nebenfach mit dem Abschluss der Magisterprüfung auf der Grundlage der Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie und der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 17. Februar 1997 (GABl. NW. II Nr. 11/97 S. 759), bekannt gegeben im Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld Jg. 26 Nr. 60 S. 413, zuletzt geändert durch Ordnung vom 02. Juli 2001, bekannt gegeben im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld , Jg. 30 Nr. 13 S. 112.
 


§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

Zum Magisterstudiengang Rechtswissenschaft als Nebenfach wird zugelassen, wer die Hochschulreife erlangt oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung abgeschlossen hat.
 

§ 3
Ziel des Studiums

Der Studiengang Magister-Nebenfach Rechtswissenschaft soll einen Beitrag dazu leisten, den Kandidatinnen und Kandidaten unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so zu vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.

§ 4
Studienbeginn

Das Studium kann im Wintersemester oder Sommersemester aufgenommen werden.
 


§ 5
Studienberatung

(1) Die Fakultät für Rechtswissenschaft berät die Studierenden in Fragen des Magisterstudiengangs Rechtswissenschaft als Nebenfach. Die Studienberatung erfolgt durch die Lehrenden sowie durch die studentische Studienberatung. Die Fakultät orientiert sich spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch.

(2) Die allgemeine Studienberatung der Universität erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung.
 


§ 6
Lehrveranstaltungen

(1) Das Lehrangebot besteht aus:
 

  • 1. Vorlesungen
  • 2. Arbeitsgemeinschaften
  • 3. Seminaren

  • (2) Vorlesungen stellen einzelne Rechtsgebiete und deren Grundlagen systematisch dar. Sie umfassen Pflichtfächer nach näherer Bestimmung der §§ 9 und 11.

    (3) Arbeitsgemeinschaften werden von Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleitern unter der Gesamtverantwortung der Veranstalterin oder des Veranstalters der Vorlesung durchgeführt.

    (4) Seminare sollen vor allem fortgeschrittenen Studierenden Zugang zu Gegenständen und Methoden der Forschung eröffnen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann die Teilnahme vom Nachweis des erforderlichen Ausbildungsstandes abhängig machen. Die Zahl der Teilnehmenden kann begrenzt werden, soweit es für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist.
     


    § 7
    Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise

    (1) Zum Ablauf eines geordneten und erfolgreichen Studiums gehören regelmäßige Erfolgskontrollen in Form von Leistungs- und Teilnahmenachweisen.

    (2) Teilnahmenachweise sind Nachweise, die gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. d) der MPO als Nachweis für ein ordnungsgemäßes Studium und damit als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischen- und die Magisterprüfung vorzulegen sind. Sie werden für die Vorlesungen durch Belegbögen und für die Arbeitsgemeinschaften durch Arbeitsgemeinschaftsscheine nachgewiesen. Sie bedürfen nicht des Nachweises einer individuellen Studienleistung.

    (3) Leistungsnachweise sind neben den Teilnahmenachweisen Zulassungsvoraussetzung für die Zwischen- und Magisterprüfung. Sie bedürfen einer individuellen schriftlichen Studienleistung (Klausur, schriftlich ausgearbeitetes Referat oder Hausarbeit). Der Grundlagenschein (§ 9 Abs. 2) kann in jeder dafür ausgewiesenen Lehrveranstaltung - insbesondere einem Seminar - durch eine zweistündige Klausur oder eine Hausarbeit erworben werden, in der geschichtliche, philosophische oder gesellschaftswissenschaftliche Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung exemplarisch behandelt worden sind.

    (4) Für den Erwerb von Leistungsnachweisen werden in jedem Semester mindestens zwei Termine angeboten. Die Bewertung wird den Studierenden jeweils nach spätestens sechs Wochen bekannt gegeben. Ein Leistungsnachweis wird nur erteilt, wenn die Leistung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden ist.
     


    § 8
    Studienumfang

    Der Studienumfang beträgt 35 SWS, davon entfallen 4 SWS auf nicht prüfungsrelevante zusätzliche Veranstaltungen, die das Fachstudium ergänzen und aus dem gesamten Lehrangebot der Universität gewählt werden können.

    § 9
    Prüfungsvorleistungen Zwischenprüfung

    (1) Nachweis über die Teilnahme (Nr. 28.2.3 A) der Fächerspezifischen Bestimmungen der MPO) an den der jeweiligen von den Studierenden gewählten Alternative zugeordneten Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 bzw. 13 oder 16 SWS:

    Alternative A: Bürgerliches Recht (16 SWS)

    Alternative B: Strafrecht (12 SWS) Alternative C: Öffentliches Recht (13 SWS) sowie an einer Veranstaltung gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 (Grundlagenveranstaltung) im Umfang von 2 SWS.

    (2) Im Grundstudium ist ein Leistungsnachweis im Rahmen der unter § 9 Abs. 1 genannten Veranstaltung, die gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 den Erwerb eines Grundlagenscheines ermöglicht, in Form einer schriftlichen Leistung (zweistündige Klausur oder Hausarbeit), die mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden ist, zu erbringen. Die Art und der Umfang werden von der jeweiligen Veranstalterin bzw. dem jeweiligen Veranstalter bekannt gegeben.
     


    § 10
    Prüfungsleistung Zwischenprüfung

    Die das Grundstudium abschließende Zwischenprüfung besteht aus einer Fachprüfung in der von den Studierenden gemäß § 9 Abs. 1 gewählten Alternative über die in einer Veranstaltung des Grundstudiums gelehrten Inhalte in Form einer mündlichen Prüfung von mindestens zwanzig und höchstens dreißig Minuten Dauer
     

    § 11
    Prüfungsvorleistungen Magisterprüfung

    (1) Nachweise über die Teilnahme (Nr. 28.2.5 A) der Fächerspezifischen Bestimmungen der MPO) an folgenden Veranstaltungen:

    Sofern der Studienumfang von insgesamt 31 SWS im Pflicht- und Wahlpflichtbereich für das Grund- und Hauptstudium nicht erfüllt ist, sind von den Studierenden bis zum Erreichen des Pflichtumfanges weitere Veranstaltungen nach freier Wahl zu besuchen.

    (2) Im Hauptstudium sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen und zwar:
     

    § 12
    Prüfungsleistungen Magisterprüfung

    Die das Hauptstudium abschließende Magisterprüfung besteht aus einer Fachprüfung in einem Seminar aus dem Wahlfachgruppen- oder Grundlagenbereich in Form eines schriftlich vorgelegten und mündlich gehaltenen Referats von maximal 45 Minuten Dauer.
     


    § 13
    Inkrafttreten

    Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
     

    Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Rechtswissenschaft vom 4. Juli 2001.

    Bielefeld, den 3. September 2001

    Der Rektor
    der Universität Bielefeld
    Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann



    Anhang

    Studienplan zur Studienordnung vom 3. September 2001 für das Magister-Nebenfach Rechtswissenschaft
     
     
     
    Semester Studienbeginn im WS SWS Semester Studienbeginn im SS SWS
    WS 1 Alternative A: BGB I + AG

    Alternative B: Strafrecht I + AG

    Alternative C: Staatsrecht I + AG

    6+2

    5+2

    4+2

         
    SS 2 Alternative A: BGB II + AG

    Alternative B: Staatsrecht II + AG

    Alternative C: Strafrecht II + AG

    6+2

    5+2

    3+2

    SS 1 Alternative A: BGB I + AG

    Alternative B: Staatsrecht II + AG

    Grundlagenveranstaltung (bei Alternative C)

    7+2

    5+2

    2

    WS 3 Grundlagenveranstaltung 2 WS 2 Grundlagenveranstaltung (bei Alternative A)

    Alternative B: Staatsrecht I + AG

    Alternative C: Strafrecht I + AG

    2
     
     

    4+2

    5+2

    SS 4 Zwischenprüfung   SS 3 Alternative A: BGB II + AG

    Grundlagenveranstaltung (bei Alternative B)

    Alternative C: Strafrecht II + AG

    6+2
     
     

    2

    3+2

    WS 5 Alternative A: BGB I + AG

    Alternative B: Strafrecht I + AG

    Alternative C: Staatsrecht I + AG

    6+2

    5+2

    4+2

    WS 4 Zwischenprüfung  
    SS 6 Alternative A: BGB II + AG

    Alternative B: Staatsrecht II + AG

    Alternative C: Strafrecht II + AG

    6+2

    5+2

    3+2

     

    SS 5 Alternative A BGB I + AG

    Alternative B: Staatsrecht II + AG

    Seminar im Wahlfachgruppen- oder Grundlagenbereich (bei Alternative C)

    7+2

    5+2
     
     

    2

    WS 7 Seminar im Wahlfachgruppen- oder Grundlagenbereich 2 WS 6 Seminar im Wahlfachgruppen- oder Grundlagenbereich (bei Alternative A)

    Alternative B: Staatsrecht I + AG

    Alternative C: Strafrecht I + AG

    2

    4+2

    5+2

          SS 7 Alternative A: BGB II + AG

    Seminar im Wahlfachgruppen- oder Grundlagenbereich (bei Alternative B)

    Alternative C: Strafrecht II + AG

    6+2
     
     

    2

    3+2

    Hinweis: Das Studium Magister-Nebenfach Rechtswissenschaft kann sich auf mehr als sieben Semester erstrecken.
     
     

    Erläuterung:
    BGB I Allgemeiner Teil
    BGB II Allgemeines Schuldrecht
    Strafrecht I Allgemeiner Teil
    Strafrecht II Delikte gegen Leib und Leben
    Staatsrecht I Grundrecht und Verfassungsbeschwerde
    Staatsrecht II Verfassungsorganisations- und Verfassungsprozessrecht (außer Verfassungsbeschwerde)
    SWS = Semesterwochenstunden