Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des
§ 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die
Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld
die folgende Ordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Ziel des Studiengangs
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
§ 3 Mastergrad
§ 4 Regelstudienzeit,
Umfang des Studiums, Prüfungsfristen
§ 5 Zuständigkeit,
Prüfungsausschuss
§ 6 Prüferinnen
und Prüfer
§ 7 Anrechnung
von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 8 Studienbegleitende
Prüfungen
§ 9 Versäumnis,
Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 10 Kreditpunkte
§ 11 Zulassung
zur Masterarbeit
§ 12 Annahme
und Ablehnung der Zulassung
§ 13 Masterarbeit
§ 14 Annahme
und Bewertung der Masterarbeit
§ 15 Bewertung
der Prüfungsleistungen
§ 16 Wiederholung
der Masterarbeit
§ 17 Zeugnis
§ 18 Urkunde
§ 19 Ungültigkeit
der Prüfung
§ 20 Einsicht
in die Prüfungsakten
§ 21 Aberkennung
des Mastergrades
§ 22 Inkrafttreten
und Veröffentlichung
(1) Der Studiengang baut auf einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss in einem anderen Studienfach auf und bildet einen zusätzlichen Abschluss des Studiums im Studiengang Gesundheitswissenschaften. Durch die studienbegleitenden Prüfungen und die Masterarbeit soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für eine Tätigkeit in einem Berufsfeld des Gesundheitswesens notwendigen zusätzlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und in der Lage ist, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig gesundheitswissenschaftliche Fragestellungen zu strukturieren und begrifflich zu präzisieren, sie als Forschungsproblem zu formulieren und mit angemessenen Methoden zu lösen.
(2) Der Studiengang soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt grundlegende fachliche Kenntnisse im analytisch-methodischen Bereich in Verbindung mit anwendungs- und umsetzungsorientiertem Wissen vermitteln. Sie sollen befähigt werden, forschungspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten für die Anwendung in verschiedenen Tätigkeitsfeldern des Gesundheitswesens wissenschaftlich fundiert und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Forschungsstand reflektiert einzubringen.
(3) Der Studiengang wird als Präsenzstudiengang
durchgeführt. Im begründeten Einzelfall können auf Antrag
das dritte und vierte Semester auch im Fernstudium durchgeführt werden.
(1) Für den Zusatzstudiengang
kann eingeschrieben werden, wer
(2) Des Weiteren kann für den
Zusatzstudiengang eingeschrieben werden, wer
(3) Fachhochschulabsolventinnen
und –absolventen können für den Zusatzstudiengang eingeschrieben
werden, sofern sie
(4) Das Verfahren zur Feststellung
der besonderen Eignung für den Zusatzstudiengang Gesundheitswissenschaften
wird nach der Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung
für den Zusatzstudiengang Gesundheitswissenschaften in der jeweils
geltenden Fassung durchgeführt.
(5) Die Einschreibung für den
Studiengang erfolgt jeweils zum Sommersemester.
(1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Studiengangs wird der akademische Grad "Master of Public Health (MPH)" verliehen.
(2) Der Studiengang ist erfolgreich
absolviert, sobald eine Kandidatin oder ein Kandidat insgesamt 121 Kreditpunkte
aus den studienbegleitenden Prüfungen nach § 8 und der Masterarbeit
nach § 13 erworben hat.
(1) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester. Berufstätigen Studierenden kann ein berufsbegleitendes Studium ermöglicht werden, bei dem die Regelstudienzeit auf bis zu acht Semester ausgedehnt wird.
(2) Der Studienumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt 62 Semesterwochenstunden (SWS).
(3) In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, dass die oder der Studierende im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zu selbständiger Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen stehen.
(4) Zur Masterarbeit kann sich die Kandidatin oder der Kandidat frühestens zu Beginn des vierten Studiensemes-ters melden.
(5) Die Studiendauer sollte insgesamt
2 bzw. 4 Jahre nicht überschreiten.
(1) Für konzeptionelle Fragen der Organisation, Inhalte und Durchführung des Masterstudiengangs ist in der Fakultät für Gesundheitswissenschaften die Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten zuständig. Für die Organisation der Prüfung und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird aus der Mitte der Kommission ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern: zwei Professorinnen oder Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer oder einem Studierenden des Studiengangs. Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder wirken an pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen mit beratender Stimme mit. Als solche gelten insbesondere die Beurteilung oder Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen und die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass die Bestim-mungen der Prüfungsordnung eingehalten und die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Er berichtet der Fakultätskonferenz über die Durchführung des Auswahlverfahrens bei der Zulassung zum Studium und die Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er entscheidet über die Zulassung zum Studium, über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und über die Zulassung zur Masterarbeit. Er berichtet regelmäßig über die Entwicklung von Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, der Studienpläne und der Prüfungsordnung.
(6) Für die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte bedient sich der Prüfungsausschuss des Prüfungsamtes der Fakultät für Gesundheitswissenschaften.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.
(8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses
sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
und die Prüferinnen und Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit
zu verpflichten.
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die studienbegleitenden Prüfungen nach § 8 und für die Masterarbeit nach § 13. Er kann die Bestellung auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Als Prüferinnen und Prüfer können alle diejenigen bestellt werden, die nach den geltenden Rechtsbestimmungen prüfungsberechtigt sind und die im Rahmen des Studiengangs mit der Lehre beauftragt wurden.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
sorgt dafür, dass der Kandidatin oder dem Kandidaten die Namen der
Prüferinnen und Prüfer für die studienbegleitenden Prüfungen
und die Masterarbeit rechtzeitig bekannt gegeben werden.
(1) Studien- und Prüfungsleistungen in dem gleichen Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in gesundheitswissenschaftlichen Stu-diengängen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit sind die einschlägigen, von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen gehört werden.
(2) Studienleistungen, die vor Aufnahme des Zusatzstudi-ums in anderen gesundheitswissenschaftlichen Studiengängen erbracht wurden, können bei Gleichwertigkeit auf Antrag angerechnet werden.
(3) In staatlich anerkannten gesundheitswissenschaftlichen Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen von Amts wegen angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind die gemeinsamen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten.
(4) Zuständig für Anrechnungen
nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen
über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen
oder Fachvertreter zu hören.
(1) Im Studiengang werden jeweils studienbegleitende Prüfungen in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt. Gegenstand der einzelnen studienbegleitenden Prüfungen sind jeweils die Inhalte der einzelnen Lehrveranstaltungen eines Semesters. Voraussetzung für die Teilnahme an den studienbegleitenden Prüfungen ist die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen.
(2) Studienbegleitende Prüfungen sollten sicherstellen, dass die in einer Lehrveranstaltung bearbeiteten wissenschaftlichen Inhalte und Methoden von den Studierenden verstanden und selbständig angewandt werden können. Um dies zu prüfen, werden während oder am Ende der Veranstaltung Klausuren geschrieben. Als studienbegleitende Prüfung können auch Präsentationen mit Diskussion oder veranstaltungsbezogene Hausarbeiten verlangt werden.
(3) Geprüft wird jeweils nach Vorgabe der Leiterin oder des Leiters der Lehrveranstaltung. Die zweite Wiederholungsprüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. Diese werden vom Prüfungsausschuss bestimmt, darunter die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung. Die Prüfungen müssen in deutscher Sprache abgelegt werden. Auf Antrag können in Ausnahmefällen Prüfungen in englischer Sprache zugelassen werden; die Entscheidung liegt bei der oder dem Prüfenden.
(4) Die studienbegleitenden Prüfungen werden nach den Angaben in § 15 benotet.
(5) Eine studienbegleitende Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurde.
(6) Eine nicht bestandene studienbegleitende
Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten wird in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin angesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder Aufsichtführenden oder dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet. Wird die Kandidatin oder der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie oder er verlangen, dass diese Entscheidung von dem Prüfungsausschuss überprüft wird.
(4) Belastende Entscheidungen des
Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich
schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor der Entscheidung ist
der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör
zu geben.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss jeder der studienbegleitenden Prüfungen eines Semesters erhalten die Studierenden so viele Kreditpunkte (Credit Points), wie es dem Studienaufwand an Stunden entspricht. Insgesamt können aus den studienbegleitenden Prüfungen 91 Kreditpunkte erworben werden, die nach dem "European Credit Transfer System - ECTS" angerechnet werden können.
(2) Die Zahl der Kreditpunkte, die pro Lehrveranstaltung vergeben werden, regelt die Studienordnung.
(3) 91 Kreditpunkte aus studienbegleitenden
Prüfungen sind die Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit,
die mit weiteren 30 Kreditpunkten bewertet wird.
(1) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer
(2) Der Antrag auf Zulassung zur
Masterarbeit ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
(1) Über die Zulassung zur Masterarbeit entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
(1) Durch die Masterarbeit soll die Befähigung nachgewiesen werden, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein gesundheitswissenschaftliches Problem selbständig nach wissenschaftlichen Grundsätzen schriftlich zu bearbeiten.
(2) Die Masterarbeit kann von einer nach § 6 prüfungsberechtigten Person betreut werden. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Arbeit zu machen. Diese sollen berücksichtigt werden. Das Thema wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer vergeben.
(3) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit bekommt.
(4) Die Masterarbeit kann erst nach Zulassung der Kandidatin oder des Kandidaten ausgegeben werden. Die Ausgabe erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(5) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppen-arbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des Einzelnen auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung er-möglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
(6) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt drei Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung der Arbeit ist so auszuwählen, dass die Arbeit in der vorgegebenen Frist von drei Monaten bearbeitet werden kann. Sie kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten und nach Rücksprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu einem Monat verlängert werden. Die Verlängerung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich zu bestätigen. Die Masterarbeit muss in deutscher Sprache abgefasst werden. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss auch eine englischsprachige Masterarbeit zulassen.
(7) Bei Abgabe der Masterarbeit hat
die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder
er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten
Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die
angegebenen Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
(1) Die Masterarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt in dreifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet.
(2) Die Arbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Eine oder einer der Gutachterinnen oder Gutachter soll die oder der von der Kandidatin oder von dem Kandidaten vorgeschlagene Betreuerin oder Betreuer der Arbeit sein. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer muss Professorin oder Professor sein.
(3) Die Bewertung ist entsprechend § 15 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 1.0 beträgt. Bei einer Differenz von mehr als 1.0 oder wenn eine Bewertung nicht mindestens 4.0 ist, wird eine dritte Gutachterin oder ein dritter Gutachter von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hinzugezogen. Sind zwei der drei Bewertungen "nicht ausreichend", wird die Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet. In allen anderen Fällen wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet. § 15 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der erfolgreiche Abschluss der
Masterarbeit geht mit einem Gewicht von 30 Kreditpunkten in die Benotung
aller Prüfungen ein.
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt.
(2) Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht;
5 = nicht ausreichend =eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(3) Die Gesamtnote aller Prüfungen
wird aus dem arithmetischen Mittel der Durchschnittsnoten aller studienbegleitenden
Prüfungen und der Note der Masterarbeit nach der Gewichtung der jeweiligen
Kreditpunkte, also insgesamt 91 Kreditpunkte aus den studienbegleitenden
Prüfungen und 30 Kreditpunkte aus der Masterarbeit, gebildet.
(4) Die Gesamtnote einer bestandenen Masterprüfung lautet bei einem Durchschnitt von:
1,0 - 1,5 = Excellent = hervorragend
1,6 - 2,0 = Very good = sehr gut
2,1 - 3,0 = Good = gut
3,1 - 3,5 = Satisfactory = befriedigend
3,6 - 4,0 = Sufficient = ausreichend
4,1 - 5,0 = Fail = nicht ausreichend
(5) Bei der Bildung der Durchschnittsnote
nach Absatz 3 und der Gesamtnote nach Absatz 4 wird nur die erste Dezimalstelle
hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne
Rundung gestrichen.
(6) Die Masterprüfung ist bestanden,
wenn die Gesamt-note mindestens "ausreichend" (4,0) ist.
(1) Die Masterarbeit kann - mit einem neuen Thema - bei "nicht ausreichender" Leistung ein Mal wiederholt werden. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) Eine zweite Wiederholung der Masterarbeit ist ausgeschlossen.
(3) Versäumt die Kandidatin oder
der Kandidat, sich innerhalb eines Jahres nach dem fehlgeschlagenen Versuch
erneut zur Masterarbeit zu melden, verliert sie oder er den Prüfungsanspruch,
es sei denn, sie oder er weist nach, dass sie oder er das Versäumnis
dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen
trifft der Prüfungsausschuss.
(1) Über die bestandene Prüfung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die Note und das Thema der Arbeit und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Im Zeugnis wird das Gebiet des gewählten Masterkol-loquiums im vierten Semester als "Studienschwerpunkt" ausgewiesen. Die Bezeichnung der Gebiete wird in der Studienordnung geregelt.
(3) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.
(5) Der Bescheid über die nicht
bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet.
(2) Die Urkunde wird von der oder
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem
Siegel der Universität Bielefeld versehen.
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungs-ausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen oder die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der Betroffenen oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis
ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung
nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren
nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses aus-geschlossen.
(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats
nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(1) Der verliehene Grad kann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind.
(2) Über die Aberkennung des
Grades entscheidet die Fakultätskonferenz der Fakultät für
Gesundheitswissenschaften.
Die Prüfungsordnung tritt am
Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität
Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - mit Wirkung vom 1. April 2001 in
Kraft.
Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses
der Fakultätskonferenz der Fakultät für Gesundheitswissenschaften
vom 28. Juni 2001.
Bielefeld, den 3. September 2001
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter
Timmermann