Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang Gesundheitswissenschaften mit dem Abschluss Master of Public Health (MPH) der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld vom 3. September 2001
 
 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld die folgende Ordnung erlassen:
 
 

Inhaltsübersicht

§ 1 Ziel des Studiengangs
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
§ 3 Mastergrad
§ 4 Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsfristen
§ 5 Zuständigkeit, Prüfungsausschuss
§ 6 Prüferinnen und Prüfer
§ 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 8 Studienbegleitende Prüfungen
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 10 Kreditpunkte
§ 11 Zulassung zur Masterarbeit
§ 12 Annahme und Ablehnung der Zulassung
§ 13 Masterarbeit
§ 14 Annahme und Bewertung der Masterarbeit
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 16 Wiederholung der Masterarbeit
§ 17 Zeugnis
§ 18 Urkunde
§ 19 Ungültigkeit der Prüfung
§ 20 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 21 Aberkennung des Mastergrades
§ 22 Inkrafttreten und Veröffentlichung
 
 

§ 1
Ziel des Studiengangs

(1) Der Studiengang baut auf einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss in einem anderen Studienfach auf und bildet einen zusätzlichen Abschluss des Studiums im Studiengang Gesundheitswissenschaften. Durch die studienbegleitenden Prüfungen und die Masterarbeit soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für eine Tätigkeit in einem Berufsfeld des Gesundheitswesens notwendigen zusätzlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Faches überblickt und in der Lage ist, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig gesundheitswissenschaftliche Fragestellungen zu strukturieren und begrifflich zu präzisieren, sie als Forschungsproblem zu formulieren und mit angemessenen Methoden zu lösen.

(2) Der Studiengang soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt grundlegende fachliche Kenntnisse im analytisch-methodischen Bereich in Verbindung mit anwendungs- und umsetzungsorientiertem Wissen vermitteln. Sie sollen befähigt werden, forschungspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten für die Anwendung in verschiedenen Tätigkeitsfeldern des Gesundheitswesens wissenschaftlich fundiert und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Forschungsstand reflektiert einzubringen.

(3) Der Studiengang wird als Präsenzstudiengang durchgeführt. Im begründeten Einzelfall können auf Antrag das dritte und vierte Semester auch im Fernstudium durchgeführt werden.
 

§ 2
Zugangsvoraussetzungen

(1) Für den Zusatzstudiengang kann eingeschrieben werden, wer
 

  1. eine Diplom-, Magister- oder Staatsprüfung aufgrund eines Studiums mit mindestens achtsemes-triger Regelstudienzeit in einem der Studiengänge Biochemie, Biologie, Erziehungswissenschaft, Informatik, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Rechtswissenschaft, Sozialwissenschaften, Sportwissenschaft, Wirtschaftswissenschaften, Zahnmedizin oder in einem fachlich vergleichbaren Studiengang an einer Universität im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine entsprechende Prüfung an einer Universität außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes bestanden hat und
  2. praktische Tätigkeiten im Gesundheitswesen von mindestens einem Jahr und
  3. die für das Studium erforderliche besondere Eignung in einem Feststellungsverfahren nach Absatz 4 nachgewiesen hat.

(2) Des Weiteren kann für den Zusatzstudiengang eingeschrieben werden, wer
 

  1. einen berufsqualifizierenden Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen Studium gemäß Absatz 1 Nr. 1 mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern abgeschlossen hat und
  2. praktische Tätigkeiten im Gesundheitswesen von mindestens zwei Jahren und
  3. die für das Studium erforderliche besondere Eignung in einem Feststellungsverfahren nach Absatz 4 nachgewiesen hat.


(3) Fachhochschulabsolventinnen und –absolventen können für den Zusatzstudiengang eingeschrieben werden, sofern sie
 

  1. die Abschlussprüfung auf Grund eines Studiums mit mindestens sechssemestriger Regelstudienzeit in einem der Studiengänge mit gesundheitswissenschaftlichem Bezug (z.B. Ernährung und Hauswirtschaft, Ernährung und Haushaltstechnik, Medizinische Informatik, Sozialwesen, Sozialarbeit, Sozialpädagogik, Technisches Gesundheitswesen, Wirtschaft etc.) an einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine entsprechende Prüfung an einer Fachhochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes bestanden haben und
  2. praktische Tätigkeiten im Gesundheitswesen von mindestens zwei Jahren und
  3. die für das Studium erforderliche besondere Eignung in einem Feststellungsverfahren nach Absatz 4 nachgewiesen haben.


(4) Das Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung für den Zusatzstudiengang Gesundheitswissenschaften wird nach der Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Zusatzstudiengang Gesundheitswissenschaften in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.

(5) Die Einschreibung für den Studiengang erfolgt jeweils zum Sommersemester.
 

§ 3
Mastergrad

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Studiengangs wird der akademische Grad "Master of Public Health (MPH)" verliehen.

(2) Der Studiengang ist erfolgreich absolviert, sobald eine Kandidatin oder ein Kandidat insgesamt 121 Kreditpunkte aus den studienbegleitenden Prüfungen nach § 8 und der Masterarbeit nach § 13 erworben hat.
 

§ 4
Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsfristen

(1) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester. Berufstätigen Studierenden kann ein berufsbegleitendes Studium ermöglicht werden, bei dem die Regelstudienzeit auf bis zu acht Semester ausgedehnt wird.

(2) Der Studienumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt 62 Semesterwochenstunden (SWS).

(3) In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, dass die oder der Studierende im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zu selbständiger Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen stehen.

(4) Zur Masterarbeit kann sich die Kandidatin oder der Kandidat frühestens zu Beginn des vierten Studiensemes-ters melden.

(5) Die Studiendauer sollte insgesamt 2 bzw. 4 Jahre nicht überschreiten.
 

§ 5
Zuständigkeit, Prüfungsausschuss

(1) Für konzeptionelle Fragen der Organisation, Inhalte und Durchführung des Masterstudiengangs ist in der Fakultät für Gesundheitswissenschaften die Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten zuständig. Für die Organisation der Prüfung und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird aus der Mitte der Kommission ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern: zwei Professorinnen oder Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer oder einem Studierenden des Studiengangs. Der Prüfungsausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder wirken an pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen mit beratender Stimme mit. Als solche gelten insbesondere die Beurteilung oder Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen und die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt in der Regel zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, dass die Bestim-mungen der Prüfungsordnung eingehalten und die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Er berichtet der Fakultätskonferenz über die Durchführung des Auswahlverfahrens bei der Zulassung zum Studium und die Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er entscheidet über die Zulassung zum Studium, über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und über die Zulassung zur Masterarbeit. Er berichtet regelmäßig über die Entwicklung von Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, der Studienpläne und der Prüfungsordnung.

(6) Für die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte bedient sich der Prüfungsausschuss des Prüfungsamtes der Fakultät für Gesundheitswissenschaften.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.

(8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüferinnen und Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
 

§ 6
Prüferinnen und Prüfer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die studienbegleitenden Prüfungen nach § 8 und für die Masterarbeit nach § 13. Er kann die Bestellung auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Als Prüferinnen und Prüfer können alle diejenigen bestellt werden, die nach den geltenden Rechtsbestimmungen prüfungsberechtigt sind und die im Rahmen des Studiengangs mit der Lehre beauftragt wurden.

(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass der Kandidatin oder dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen und Prüfer für die studienbegleitenden Prüfungen und die Masterarbeit rechtzeitig bekannt gegeben werden.
 

§ 7
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studien- und Prüfungsleistungen in dem gleichen Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen in gesundheitswissenschaftlichen Stu-diengängen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit sind die einschlägigen, von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen gehört werden.

(2) Studienleistungen, die vor Aufnahme des Zusatzstudi-ums in anderen gesundheitswissenschaftlichen Studiengängen erbracht wurden, können bei Gleichwertigkeit auf Antrag angerechnet werden.

(3) In staatlich anerkannten gesundheitswissenschaftlichen Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen von Amts wegen angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind die gemeinsamen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten.

(4) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören.
 

§ 8
Studienbegleitende Prüfungen

(1) Im Studiengang werden jeweils studienbegleitende Prüfungen in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt. Gegenstand der einzelnen studienbegleitenden Prüfungen sind jeweils die Inhalte der einzelnen Lehrveranstaltungen eines Semesters. Voraussetzung für die Teilnahme an den studienbegleitenden Prüfungen ist die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen.

(2) Studienbegleitende Prüfungen sollten sicherstellen, dass die in einer Lehrveranstaltung bearbeiteten wissenschaftlichen Inhalte und Methoden von den Studierenden verstanden und selbständig angewandt werden können. Um dies zu prüfen, werden während oder am Ende der Veranstaltung Klausuren geschrieben. Als studienbegleitende Prüfung können auch Präsentationen mit Diskussion oder veranstaltungsbezogene Hausarbeiten verlangt werden.

(3) Geprüft wird jeweils nach Vorgabe der Leiterin oder des Leiters der Lehrveranstaltung. Die zweite Wiederholungsprüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen. Diese werden vom Prüfungsausschuss bestimmt, darunter die Leiterin oder der Leiter der Lehrveranstaltung. Die Prüfungen müssen in deutscher Sprache abgelegt werden. Auf Antrag können in Ausnahmefällen Prüfungen in englischer Sprache zugelassen werden; die Entscheidung liegt bei der oder dem Prüfenden.

(4) Die studienbegleitenden Prüfungen werden nach den Angaben in § 15 benotet.

(5) Eine studienbegleitende Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurde.

(6) Eine nicht bestandene studienbegleitende Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
 

§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten wird in der Regel die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin angesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder Aufsichtführenden oder dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet. Wird die Kandidatin oder der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie oder er verlangen, dass diese Entscheidung von dem Prüfungsausschuss überprüft wird.

(4) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
 

§ 10
Kreditpunkte

(1) Für den erfolgreichen Abschluss jeder der studienbegleitenden Prüfungen eines Semesters erhalten die Studierenden so viele Kreditpunkte (Credit Points), wie es dem Studienaufwand an Stunden entspricht. Insgesamt können aus den studienbegleitenden Prüfungen 91 Kreditpunkte erworben werden, die nach dem "European Credit Transfer System - ECTS" angerechnet werden können.

(2) Die Zahl der Kreditpunkte, die pro Lehrveranstaltung vergeben werden, regelt die Studienordnung.

(3) 91 Kreditpunkte aus studienbegleitenden Prüfungen sind die Voraussetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit, die mit weiteren 30 Kreditpunkten bewertet wird.
 

§ 11
Zulassung zur Masterarbeit

(1) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer

  1. an der Universität Bielefeld für den Zusatzstudiengang "Gesundheitswissenschaften" eingeschrieben ist;
  2. die geforderten Lehrveranstaltungen des ersten und zweiten Studienjahrs besucht und die entsprechenden studienbegleitenden Prüfungen bestanden und dabei die erforderlichen 91 Kreditpunkte erworben hat.


(2) Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
  2. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Abschlussprüfung in demselben oder einem vergleichbaren Studiengang endgültig nicht bestanden hat, ob sie oder er den Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat und ob sie oder er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;
  3. Vorschläge für den Themenbereich der Masterarbeit und für eine Betreuerin oder einen Betreuer der Arbeit.

§ 12
Annahme und Ablehnung der Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Masterarbeit entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

  1. die in § 11 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  2. die Unterlagen unvollständig sind oder
  3. die Kandidatin oder der Kandidat die entsprechende Prüfung in demselben oder in einem vergleichbaren Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht bestanden hat oder
  4. die Kandidatin oder der Kandidat sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.

§ 13
Masterarbeit

(1) Durch die Masterarbeit soll die Befähigung nachgewiesen werden, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein gesundheitswissenschaftliches Problem selbständig nach wissenschaftlichen Grundsätzen schriftlich zu bearbeiten.

(2) Die Masterarbeit kann von einer nach § 6 prüfungsberechtigten Person betreut werden. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Arbeit zu machen. Diese sollen berücksichtigt werden. Das Thema wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer vergeben.

(3) Auf Antrag sorgt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Masterarbeit bekommt.

(4) Die Masterarbeit kann erst nach Zulassung der Kandidatin oder des Kandidaten ausgegeben werden. Die Ausgabe erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(5) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppen-arbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des Einzelnen auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung er-möglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(6) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt drei Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung der Arbeit ist so auszuwählen, dass die Arbeit in der vorgegebenen Frist von drei Monaten bearbeitet werden kann. Sie kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten und nach Rücksprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu einem Monat verlängert werden. Die Verlängerung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich zu bestätigen. Die Masterarbeit muss in deutscher Sprache abgefasst werden. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss auch eine englischsprachige Masterarbeit zulassen.

(7) Bei Abgabe der Masterarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
 

§ 14
Annahme und Bewertung der Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt in dreifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet.

(2) Die Arbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Eine oder einer der Gutachterinnen oder Gutachter soll die oder der von der Kandidatin oder von dem Kandidaten vorgeschlagene Betreuerin oder Betreuer der Arbeit sein. Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer muss Professorin oder Professor sein.

(3) Die Bewertung ist entsprechend § 15 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Arbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 1.0 beträgt. Bei einer Differenz von mehr als 1.0 oder wenn eine Bewertung nicht mindestens 4.0 ist, wird eine dritte Gutachterin oder ein dritter Gutachter von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hinzugezogen. Sind zwei der drei Bewertungen "nicht ausreichend", wird die Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet. In allen anderen Fällen wird die Note der Arbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet. § 15 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der erfolgreiche Abschluss der Masterarbeit geht mit einem Gewicht von 30 Kreditpunkten in die Benotung aller Prüfungen ein.
 

§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt.

(2) Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht;
5 = nicht ausreichend =eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.


(3) Die Gesamtnote aller Prüfungen wird aus dem arithmetischen Mittel der Durchschnittsnoten aller studienbegleitenden Prüfungen und der Note der Masterarbeit nach der Gewichtung der jeweiligen Kreditpunkte, also insgesamt 91 Kreditpunkte aus den studienbegleitenden Prüfungen und 30 Kreditpunkte aus der Masterarbeit, gebildet.

(4) Die Gesamtnote einer bestandenen Masterprüfung lautet bei einem Durchschnitt von:

1,0 - 1,5 = Excellent = hervorragend
1,6 - 2,0 = Very good = sehr gut
2,1 - 3,0 = Good = gut
3,1 - 3,5 = Satisfactory = befriedigend
3,6 - 4,0 = Sufficient = ausreichend
4,1 - 5,0 = Fail = nicht ausreichend


(5) Bei der Bildung der Durchschnittsnote nach Absatz 3 und der Gesamtnote nach Absatz 4 wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(6) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Gesamt-note mindestens "ausreichend" (4,0) ist.
 

§ 16
Wiederholung der Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit kann - mit einem neuen Thema - bei "nicht ausreichender" Leistung ein Mal wiederholt werden. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.

(2) Eine zweite Wiederholung der Masterarbeit ist ausgeschlossen.

(3) Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat, sich innerhalb eines Jahres nach dem fehlgeschlagenen Versuch erneut zur Masterarbeit zu melden, verliert sie oder er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie oder er weist nach, dass sie oder er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss.
 

§ 17
Zeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen, das die Note und das Thema der Arbeit und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Im Zeugnis wird das Gebiet des gewählten Masterkol-loquiums im vierten Semester als "Studienschwerpunkt" ausgewiesen. Die Bezeichnung der Gebiete wird in der Studienordnung geregelt.

(3) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.

(5) Der Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
 

§ 18
Urkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet.

(2) Die Urkunde wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Bielefeld versehen.
 

§ 19
Ungültigkeit der Prüfung

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungs-ausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen oder die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist der Betroffenen oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses aus-geschlossen.
 

§ 20
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
 

§ 21
Aberkennung des Mastergrades

(1) Der verliehene Grad kann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind.

(2) Über die Aberkennung des Grades entscheidet die Fakultätskonferenz der Fakultät für Gesundheitswissenschaften.
 

§ 22
Inkrafttreten und Veröffentlichung

Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - mit Wirkung vom 1. April 2001 in Kraft.
 

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Gesundheitswissenschaften vom 28. Juni 2001.
 

Bielefeld, den 3. September 2001
 

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann