Studienordnung für den Zusatzstudiengang Gesundheitswissenschaften mit dem Abschluss Master of Public Health (MPH) der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld vom 3. September 2001
 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld die folgende Ordnung erlassen:
 

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziele des Studiengangs
§ 3 Dauer und Umfang des Studiums
§ 4 Studienberatung
§ 5 Durchführung des Studienganges
§ 6 Studienbegleitende Prüfungen und ihre Bewertung
§ 7 Inhalte und Aufbau des Studiums
§ 8 Erstes Semester
§ 9 Zweites Semester
§ 10 Drittes Semester
§ 11 Viertes Semester
§ 12 Studienschwerpunkte
§ 13 Veranstaltungsarten, Lehr- und Lernformen
§ 14 Organisation und inhaltliche Gestaltung der Lehre
§ 15 Abschluss des Studiums
§ 16 Inkrafttreten und Veröffentlichung
 
 

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalte, Aufbau und Verlauf des Studiums im Zusatzstudiengang Gesundheitswissenschaften mit dem Abschluss Master of Public Health.
 


§ 2
Ziele des Studiengangs

(1) Das Studium soll den Studierenden die für eine Tätigkeit in einem Berufsfeld des Gesundheitswesens notwendigen zusätzlichen Fachkenntnisse vermitteln, so dass sie in der Lage sind, die Zusammenhänge ihres Faches zu überblicken, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig gesundheitswissenschaftliche Fragestellungen zu strukturieren und begrifflich zu präzisieren, sie als Forschungsproblem zu formulieren und mit angemessenen Methoden zu lösen.

(2) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt des Gesundheitswesens grundlegende fachliche Kenntnisse im analytisch-methodischen Bereich in Verbindung mit anwendungs- und umsetzungsorientiertem Wissen vermitteln. Die Studierenden sollen befähigt werden, forschungspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten für die Anwendung in verschiedenen Tätigkeitsfeldern des Gesundheitswesens wissenschaftlich fundiert und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Forschungsstand reflektiert einzubringen.
 


§ 3
Dauer und Umfang des Studiums

(1) Die Studienzeit beträgt einschließlich der Abschlussarbeit vier Semester. Berufstätigen Studierenden kann ein berufsbegleitendes Studium ermöglicht werden, bei dem die Regelstudienzeit auf acht Semester ausgedehnt wird.

(2) Der Studienumfang beträgt 62 Semesterwochenstunden (SWS).
 


§ 4
Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die ZSB - Zentrale Studienberatung der Universität Bielefeld. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung.

(2) Die Fakultät sorgt für eine studienvorbereitende und studienbegleitende Fachberatung. Sie stellt dazu geeignete Informationsmaterialien bereit. Für die Beratung stehen die von der Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten der Fakultät für Gesundheitswissenschaften benannten Lehrenden zur Verfügung.

(3) Die Inanspruchnahme der Studienberatung wird vor Aufnahme des Studienganges empfohlen.

(4) Die Fakultät berät die Studierenden bei der Auswahl von Studienschwerpunkten, die auf besondere berufliche Tätigkeitsprofile ausgerichtet sind.

(5) Die Fakultät orientiert sich spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch.
 


§ 5
Durchführung des Studiengangs

(1) Für konzeptionelle Fragen der Organisation, Inhalte und Durchführung des Studiengangs ist in der Fakultät für Gesundheitswissenschaften die Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten zuständig.

(2) Für Prüfungsfragen wird eine Prüfungskommission gebildet. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
 

§ 6
Studienbegleitende Prüfungen
und ihre Bewertung

(1) In jedem Semester sind studienbegleitende Prüfungen vorgesehen.

(2) Jede studienbegleitende Prüfung wird benotet.

(3) Voraussetzung für die Teilnahme an den studienbegleitenden Prüfungen ist die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen. Dies ist dann der Fall, wenn in der Regel mindestens 75 % der Veranstaltungsstunden besucht sind.

(4) Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
 

§ 7
Inhalte und Aufbau des Studiums

Das Studium gliedert sich in das Grundlagen- und Vertiefungsstudium des ersten Studienjahres und das Schwerpunktstudium (SPS) mit dem berufsfeldorientierten Projektstudium des zweiten Studienjahres, das in die Masterarbeit übergeht.
 

§ 8
Erstes Semester

(1) Im ersten Semester sind im Pflichtbereich folgende Veranstaltungen zu absolvieren:

· Epidemiologische und statistische Grundlagen der Gesundheitswissenschaften 2 SWS
· Forschungsmethodische Grundlagen der Gesundheitswissenschaften 2 SWS
· Pädagogische und psychologische Grundlagen der Gesundheitswissenschaften 2 SWS
· Medizinische und biologische Grundlagen der Gesundheitswissenschaften 2 SWS
· Ökologische Grundlagen der Gesundheitswissenschaften 2 SWS
· Ökonomische und Managementgrundlagen der Gesundheitswissenschaften 2 SWS
· Soziologische Grundlagen der Gesundheitswissenschaften 2 SWS
· Versorgungs- und pflegewissenschaftliche Grundlagen 2 SWS
· Grundlagen der Gesundheitswissenschaften 2 SWS


(2) Insgesamt ergibt sich daraus ein Stundenvolumen von 18 SWS.

(3) Alle aufgeführten neun Veranstaltungen sind mit einer studienbegleitenden Prüfung abzuschließen. Jede Ver-anstaltung wird mit 3 Kreditpunkten gewichtet. Bei erfolgreichem Abschluss können damit insgesamt 27 Kreditpunkte erworben werden.
 

§ 9
Zweites Semester

(1) Die Vertiefungsveranstaltungen bauen auf den Grund-lagen des ersten Semesters auf. Aus diesem Überblick über Theorien und Methoden werden einzelne theoretische Modelle und methodische Strategien herausgegriffen und am Beispiel zentraler Themen angewandt. Ziel ist eine problemorientierte Verknüpfung und die Nutzung von theoretischen Konzepten und Methoden für die Analyse, Interpretation und Bewertung von gesundheitswissenschaftlichen Sachverhalten.

(2) Im Wahlpflichtbereich des zweiten Semesters sind aus folgendem Angebot vier Veranstaltungen auszuwählen:

· Vertiefung Epidemiologie und Statistik 5 SWS
· Vertiefung Forschungsmethoden 5 SWS
· Vertiefung Pädagogik und Psychologie 5 SWS
· Vertiefung Bevölkerungsmedizin 5 SWS
· Vertiefung Ökologie und Biologie 5 SWS
· Management von Gesundheitseinrichtungen 5 SWS
· Vertiefung Soziologie 5 SWS
· Vertiefung Versorgungs- und Pflegeforschung 5 SWS
· Vertiefung Gesundheitssystemgestaltung 5 SWS


(3) Von den jeweils 5 SWS werden in der Regel 4 SWS als Vorlesung durchgeführt; die weitere SWS wird in einer anderen Lehrform angeboten. Insgesamt ergibt sich daraus ein Stundenvolumen von 20 SWS.

(4) Die vier gewählten Veranstaltungen sind mit einer studienbegleitenden Prüfung abzuschließen. Jede Veranstaltung wird mit 7 Kreditpunkten gewichtet. Insgesamt müssen 28 Kreditpunkte erworben werden.
 

§ 10
Drittes Semester

(1) Die Lehrveranstaltungen in diesem Semester konzentrieren sich auf konkrete Entwicklungsvorhaben und Praxisprobleme. Dabei werden in aufeinander aufbauenden Schritten, in der Regel in Zusammenarbeit mit Praxiseinrichtungen des Gesundheitswesens, konkrete Arbeitsvorhaben von der Definition einer Entwicklungsaufgabe bis zu wissenschaftlich fundierten Lösungsvorschlägen durchgearbeitet.

(2) Im dritten Semester sind aus folgendem Wahlpflichtangebot vier Veranstaltungen auszuwählen:

· Epidemiologie 5 SWS
· Gesundheitsförderung 5 SWS
· Bevölkerungsmedizin 5 SWS
· Gesundheitsökonomische Evaluation 5 SWS
· Gesundheitsökologie 5 SWS
· Gesundheitssystemgestaltung 5 SWS
· Prävention 5 SWS
· Rehabilitation 5 SWS
· Versorgungs- und Pflegeforschung 5 SWS


(3) Von den jeweils 5 SWS werden in der Regel 4 SWS als Vorlesung durchgeführt; die weitere SWS wird in einer anderen Lehrform angeboten. Insgesamt ergibt sich daraus ein Stundenvolumen von 20 SWS.

(4) Die gewählten vier Veranstaltungen sind mit einer studienbegleitenden Prüfung anzuschließen. Jede Veranstaltung wird mit 9 Kreditpunkten gewichtet. Insgesamt müssen 36 Kreditpunkte erworben werden. Im ersten, zweiten und dritten Semester können zusammen 91 Kreditpunkte erworben werden.
 

§ 11
Viertes Semester

(1) Die Masterarbeit wird im vierten Semester geschrieben. Sie wird durch ein Kolloquium begleitet. Es ist eine Veranstaltung aus folgendem Angebot auszuwählen:

· Masterkolloquium Epidemiologie 4 SWS
· Masterkolloquium Gesundheitsförderung 4 SWS
· Masterkolloquium Bevölkerungsmedizin 4 SWS
· Masterkolloquium Gesundheitsmanagement/-ökonomie 4 SWS
· Masterkolloquium Gesundheitsökologie 4 SWS
· Masterkolloquium Gesundheitssystemgestaltung 4 SWS
· Masterkolloquium Prävention 4 SWS
· Masterkolloquium Rehabilitation 4 SWS
· Masterkolloquium Versorgungs- und Pflegeforschung 4 SWS


(2) Für die Teilnahme an einem genannten Masterkolloquium werden im Anhang der Studienordnung bestimmte Veranstaltungen aus dem Wahlpflichtangebot des zweiten und dritten Semesters empfohlen.

(3) Die Masterarbeit einschließlich des Masterkolloquiums wird mit insgesamt mit 30 Kreditpunkten gewichtet.
 

§ 12
Studienschwerpunkte

(1) Im Zeugnis wird das Gebiet des gewählten Masterkolloquiums im vierten Semester unter Berücksichtigung von Absatz 2 als "Studienschwerpunkt" ausgewiesen.

(2) Empfehlungen zur Kombination von Lehrveranstaltungen, insbesondere im Hinblick auf den angestrebten und im Zeugnis ausgewiesenen Studienschwerpunkt, enthält der dieser Ordnung beigefügte Anhang. Die Einhaltung dieser Empfehlung ist Voraussetzung dafür, dass das entsprechende Gebiet als Studienschwerpunkt im Zeugnis ausgewiesen werden kann.
 

§ 13
Veranstaltungsarten, Lehr- und Lernformen

(1) Die vorherrschende Vermittlungsform im Studiengang sind Lehrveranstaltungen, die als

durchgeführt werden.

(2) Sie werden von Lehrenden der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und von mit der Lehre beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der am Lehrangebot beteiligten Praxiseinrichtungen der Kooperationspartner der Fakultät geleitet.

(3) lm Grundlagenstudium des ersten Studienjahres sind die Lehr- und Lernformen auf die Vermittlung grundlegender theoretischer und methodischer Kenntnisse ausgerichtet. Dafür sind Vorlesungen, Übungen und Seminare die geeignetste Form.

(4) Im Schwerpunkt- und berufsfeldorientierten Projektstudium werden vertiefende Erkenntnisse in Spezialgebieten vermittelt und interdisziplinäre Herangehensweisen und Problemlösungen eingeübt. Für diese Studienteile ist die Projektform besonders geeignet.
 

§ 14
Organisation und inhaltliche Gestaltung der Lehre

(1) Die Lehrplanung ist so zu gestalten, dass das Studium in der Regelstudienzeit von zwei Jahren (entsprechend vier Semestern) abgeschlossen werden kann. Die Lehrplanung erfolgt im Jahresturnus.

(2) Bei der inhaltlichen Gestaltung der Lehre ist der interdisziplinäre und praxisorientierte Charakter des Studiengangs zu berücksichtigen. Der inhaltlichen Ausrichtung gemäß sind Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Disziplinen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Praxiseinrichtungen an der Durchführung der Veranstaltungen zu beteiligen.
 

§ 15
Abschluss des Studiums

Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn insgesamt 121 Kreditpunkte erworben und eine Gesamtnote von mindestens 4,0 erreicht wurden.
 

§ 16
Inkrafttreten und Veröffentlichung

Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - mit Wirkung vom 1. April 2001 in Kraft.
 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Gesundheitswissenschaften vom 28. Juni 2001.
 

Bielefeld, den 3. September 2001
 

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann