Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Zusatzstudiengang Gesundheitswissenschaften mit dem Abschluss Master of Public Health (MPH) an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld vom 3. September 2001
 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld die folgende Ordnung erlassen:
 

Inhaltsübersicht

§ 1 Eignungsfeststellung
§ 2 Teilnahmeberechtigung
§ 3 Termine und Fristen
§ 4 Feststellungskommission
§ 5 Zulassung
§ 6 Projektentwurf
§ 7 Begutachtung des Projektentwurfs
§ 8 Annahme des Projektentwurfs
§ 9 Einschreibung
§ 10 Täuschung
§ 11 Wiederholung
§ 12 Einsicht in die Verfahrensakten
§ 13 Widerspruch
§ 14 Inkrafttreten
 


§ 1
Eignungsfeststellung

(1) Die Einschreibung für den Zusatzstudiengang setzt ne-ben dem Nachweis eines abgeschlossenen Studiums gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 der Prüfungsordnung den Nachweis einer besonderen Eignung voraus.

(2) Der Nachweis der besonderen Eignung wird nach die-ser Ordnung von der Fakultät für Gesundheitswissenschaften in einem besonderen Verfahren festgestellt.

(3) Ziel des Verfahrens ist es festzustellen, ob eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber über besondere Fähigkeiten für ein Studium des Zusatzstudienganges ver-fügt, die einen erfolgreichen Abschluss des Studiums erwarten lassen.
 


§ 2
Teilnahmeberechtigung

(1) An dem Verfahren zur Feststellung der besonderen studiengangsbezogenen Eignung können die Studienbewerberinnen oder Studienbewerber teilnehmen, die über die in § 2 Abs. 1 bis 3 der Prüfungsordnung festgelegten Voraussetzungen verfügen.
 


§ 3
Termine und Fristen

(1) Das Verfahren zur Feststellung der besonderen studiengangsbezogenen Eignung für den Studiengang findet jährlich einmal zum Ende des Wintersemesters statt.

(2) Der Antrag auf Teilnahme an dem Verfahren ist schriftlich bis spätestens 15. Januar eines jeden Jahres bei der Fakultät für Gesundheitswissenschaften einzureichen. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels. Dem Antrag sind die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Bewerbungsunterlagen beizufügen.
 


§ 4
Feststellungskommission

(1) Das Verfahren zur Feststellung der besonderen studiengangsbezogenen Eignung wird von einer Kommission durchgeführt. Die Kommission besteht aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, der für die Durchführung der Prüfungen nach der Prüfungsordnung für den Zusatzstudiengang gebildet wird; das studentische Mitglied wirkt beratend mit. Den Vorsitz in der Kommission führt ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, das von der Kommission mit einfacher Mehrheit gewählt wird.

(2) Die Kommission berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(3) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten, soweit sie Aufgaben nach dieser Ordnung wahrnehmen.
 


§ 5
Zulassung

(1) Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber muss dem schriftlichen Antrag auf Teilnahme am Verfahren beifügen:

· Nachweis über die Voraussetzungen gemäß § 2,
· einen Lebenslauf mit Bildungsgang,
· einen Entwurf für ein Studienprojekt ("Projektent-wurf") mit der Versicherung, dass der Projektentwurf selbst gefertigt worden ist.


(2) Über den Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Verfahren entscheidet die oder der Vorsitzende der Kommission.

(3) Die Zulassung wird versagt, wenn die nach Absatz 1 zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben sind oder die Bewerbungsfrist nicht eingehalten worden ist.
War eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber in Folge einer Krankheit gehindert, den Projektentwurf recht-zeitig fertig zu stellen, wird ihr oder ihm für den Projektentwurf eine einmalige Nachfrist von zwei Wochen gewährt. In diesem Falle ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
 


§ 6
Projektentwurf

(1) Der Projektentwurf ist schriftlich anzufertigen. Der Umfang soll zehn Maschinen geschriebene Seiten umfassen. Er soll ein gesundheitswissenschaftliches Arbeitsvorhaben beschreiben, das während des Studiums umgesetzt werden kann. Dabei soll der Zusammenhang zwischen den bisherigen Studien und/oder Tätigkeiten und dem angestrebten Studienabschluss dargestellt werden.

(2) Der Projektentwurf muss folgenden inhaltlichen Anforderungen genügen:

· Entwicklung einer Fragestellung von gesundheitswissenschaftlicher Relevanz,
· Thesen und Methoden zur Klärung der Fragestellung,
· Bezug zur bisherigen und zur angestrebten beruflichen Tätigkeit nach Abschluss des Studiums.
§ 7
Begutachtung des Projektentwurfs

Bei der Begutachtung des Projektentwurfs werden folgende Merkmale bewertet:

· Beachtung der Anforderungen für einen Projektentwurf gemäß § 6,
· Fähigkeit zur Analyse und Reflexion von Theorien und Methoden,
· Komplexität der Problemerfassung und -darstellung,
· Klarheit und Relevanz der Darstellung,
· gute sprachliche Ausdrucksfähigkeit.

§ 8
Annahme des Projektentwurfs

(1) Die Kommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder über die Annahme des Projektentwurfs.

(2) Angenommen wird ein Projektentwurf, wenn die Merkmale nach § 7 erfüllt werden.

(3) Wird der Projektentwurf angenommen, ist der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber die Eignung für den Studiengang zuerkannt. Sie oder er erhält unverzüglich nach Beendigung des Verfahrens eine schriftliche Bestätigung.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, deren Projektentwurf nicht angenommen wurde, erhalten unverzüglich nach der Entscheidung einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist; ihnen ist vorher Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
 

§ 9
Einschreibung

Eine Einschreibung an der Universität Bielefeld erfolgt nur, wenn die Bestätigung nach § 8 Abs. 3 dem Studierendensekretariat der Universität Bielefeld gemeinsam mit dem Antrag auf Einschreibung vorgelegt wird.
 

§ 10
Täuschung

(1) Hat eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber den einzureichenden Projektentwurf nicht selbst angefertigt, so ist die Eignung zum Studium nicht nachgewiesen.

(2) Hat eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber in einem Verfahren zur Feststellung der besonderen studiengangsbezogenen Eignung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Bestätigung gemäß § 8 Abs. 4 bekannt, so zieht die Dekanin oder der Dekan der Fakultät die Bestätigung ein, widerruft die Feststellung der besonderen studiengangbezogenen Eignung und informiert hierüber das Studierendensekretariat.

(3) Eine Entscheidung nach Absätzen 3 und 4 ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Aushändigung der Bestätigung möglich.
 

§ 11
Wiederholung

Eine Wiederholung des Verfahrens zur Feststellung der besonderen Eignung ist im jeweils folgenden Jahr möglich. Zu jeder erneuten Teilnahme ist eine Bewerbung erforderlich.
 

§ 12
Einsicht in die Verfahrensakten

(1) Nach Abschluss des Verfahrens wird der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 8 Abs. 3 zu stellen. Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
 

§ 13
Widerspruch

(1) Gegen eine belastende Entscheidung der oder des Vorsitzenden oder der Kommission kann die Studienbewerberin oder der Studienbewerber innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch einlegen.

(2) Der Widerspruch ist durch die Studienbewerberin oder den Studienbewerber schriftlich oder zur Niederschrift vor der Kommission oder der oder dem Vorsitzenden einzulegen.

(3) Die Entscheidung über den Widerspruch einer Studienbewerberin oder eines Studienbewerbers erfolgt durch die Kommission. Der Bescheid ergeht schriftlich und ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
 

§ 14
Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - mit Wirkung vom 1. April 2001 in Kraft. Sie findet erstmals Anwendung auf das Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihr Studium zum Sommersemester 2001 aufnehmen.
 

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Gesundheitswissenschaften vom 28. Juni 2001.
 

Bielefeld, den 3. September 2001
 

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann