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| Amtliche Bekanntmachungen | |
| Jahrgang 30 Nr. 16 | Bielefeld, 12. Oktober 2001 |
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Erste Bekanntmachung der Neuwahl zur Fakultätskonferenz der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft der Universität Bielefeld in der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Gemäß § 9 Absätze
1 und 2 i.V.m. § 24 Absatz 1 der Wahlordnung für die Wahlen zum
Konvent, zum Senat und zu den Fakultätskonferenzen der Universität
Bielefeld (WO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Februar 1995 (veröffentlicht
im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen
– Jg. 24 Nr. 7 vom 28. Februar 1995), zuletzt geändert durch die Änderungsordnung
vom 25. April 1996 (veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität
Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 25 Nr. 8 vom 25. April 1996),
ergeht folgende Wahlbekanntmachung:
Nach dem Ausscheiden von Mitgliedern
der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Fakultätskonferenz der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft
ist ein Sitz in der Fakultätskonferenz unbesetzt und die Liste erschöpft.
Daher ist gemäß § 24 Absatz 1 WO eine Neuwahl in dieser
Gruppe erforderlich geworden. Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit bis
zur Neuwahl nach Inkrafttreten der neuen Grundordnung der Universität
Bielefeld.
In der Gruppe der wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zwei Mitglieder in die Fakultätskonferenz
zu wählen.
Wählen kann nur, wer im Verzeichnis der Wahlberechtigten geführt wird, gewählt werden kann nur, wer in einem Listenvorschlag der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgenommen worden ist. Die Zugehörigkeit zu den Mitgliedergruppen bestimmt sich nach § 13 Absatz 1 i.V. m. §§ 11 Absätze 1 und 2 und § 120 HG i.V.m. § 6 Absatz 1 und 2 der bisherigen Grundordnung der Universität Bielefeld. Das aktive und passive Wahlrecht kann nur in einer der Mitgliedergruppen ausgeübt werden (§ 5 Absatz 2 WO).
Stichtag für die Eintragung im Verzeichnis der Wahlberechtigten ist der
5. Oktober 2001
(§ 5 Absatz 1 WO).
Die Wahl findet als Briefwahl statt. Termin für den Eingang der Wahlbriefe im Wahlbüro Raum D 0-116 UHG (vgl. Punkt 8) ist der 8. November 2001, 15.00 Uhr.
Für die Berechnung der lt. Wahlordnung
vorgegebenen Fristen gilt der 5. November 2001 als erster Wahltag.
Das Verzeichnis der Wahlberechtigten liegt in der Zeit vom
15. bis 19. Oktober 2001
während der Dienstzeit von 9.00 bis 15.00 Uhr im Wahlbüro Raum D0-116 UHG öffentlich aus (§ 8 Absatz 3 WO).
Einwendungen gegen das Verzeichnis
der Wahlberechtigten müssen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich
oder zur Niederschrift gegenüber dem Wahlleiter geltend gemacht werden.
Der Wahlausschuss entscheidet hierüber endgültig bis zum 22.
Oktober 2001 (§ 8 Absatz 4 WO). Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann
die Unrichtigkeit des Verzeichnisses der Wahlberechtigten nicht mehr geltend
gemacht werden, auch nicht im Wege der Wahlanfechtung (§ 8 Absatz
5 WO).
Die Wahl ist frei, gleich, geheim und unmittelbar.
Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Wahlvorschläge aufgestellt werden. Die Listen enthalten die Namen der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber (§ 6 Absatz 1 WO).
Jede oder jeder Wahlberechtigte wählt eine Liste und kann innerhalb der von ihr oder ihm gewählten Liste die Namen bestimmter Kandidatinnen oder Kandidaten ankreuzen (Vorzugsstimmen), jedoch nicht mehr als Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Fakultätskonferenz zu entsenden sind. Wählt eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter nur die Liste und kreuzt keinen Namen der auf ihr enthaltenen Kandidatinnen oder Kandidaten an, so wird die Stimmabgabe gewertet, als wenn die oder der Wahlberechtigte bis zu der Zahl der in der Gruppe zu vergebenden Sitze den Kandidatinnen oder Kandidaten in der Reihenfolge der Aufstellung der Liste je eine Vorzugsstimme gegeben hätte (§ 6 Absatz 2 WO).
Die Sitze werden auf die Listen im Verhältnis der für sie abgegebenen Stimmen nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren verteilt. Die danach auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze werden den in den Listen aufgeführten Kandidatinnen oder Kandidaten in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl zugeteilt (§ 6 Absatz 3 WO). Bei Stimmengleichheit entscheidet die durch die Liste vorgegebene Reihenfolge.
Jedes Mitglied der Fakultätskonferenz
wird durch ein ihm zugeordnetes Ersatzmitglied (§ 24 Absatz 1 WO)
vertreten. Für die Zuordnung der Ersatzmitglieder zu den gewählten
Mitgliedern ist jeweils die Reihenfolge der erzielten Stimmen in der Weise
maßgebend, dass das Mitglied mit den meisten Stimmen von dem Ersatzmitglied
mit den meisten Stimmen vertreten wird und die nachfolgenden Mitglieder
jeweils von den nachfolgenden Ersatzmitgliedern vertreten werden (§
24 Absatz 2 WO). Bei gleicher Stimmenzahl innerhalb einer Liste entscheidet
die durch die Liste vorgegebene Reihenfolge.
Listenvorschläge sind spätestens bis zum
25. Oktober 2001, 12.00 Uhr,
beim Wahlleiter (Wahlbüro D 0-116) einzureichen (§ 10 Absatz 1 WO). Sämtliche Listenvorschläge sollen zusammen so viele Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten, dass die Anzahl der erforderlichen Sitze sowie die der erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter besetzt werden kann. Wird innerhalb der Einreichungsfrist die danach notwendige Zahl der Kandidatinnen oder Kandidaten in der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insgesamt nicht erreicht, so wird eine Nachfrist zur Vervollständigung der erforderlichen Kandidatinnen- oder Kandidatenzahl bis zum 26. Oktober 2001, 12.00 Uhr, eingeräumt.
Bei der Aufstellung der Listenvorschläge soll berücksichtigt werden, dass persönliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden.
In den Listen sind die Kandidatinnen oder Kandidaten in nummerierter Reihenfolge aufzuführen. Listen dürfen nur Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten, die der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören und nicht schon in eine andere Liste aufgenommen sind (§ 10 Absatz 4 WO).
Mit dem Listenvorschlag, in dem auch eine Listenbezeichnung anzugeben ist, ist eine schriftliche unwiderrufliche Erklärung jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers einzureichen, dass sie oder er der Aufnahme in den Listenvorschlag zugestimmt hat. Jede oder jeder Wahlberechtigte darf nur einen Listenvorschlag einreichen und unterzeichnen. Soweit nicht ausdrücklich eine Listensprecherin oder ein Listensprecher genannt ist, gilt die oder der an erster Stelle eines Listenvorschlages Stehende als berechtigt, den Listenvorschlag gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen entgegen zu nehmen (§ 10 Absatz 5 WO).
Jeder Listenvorschlag muss eine Listenbezeichnung und von jeder Kandidatin oder jedem Kandidaten den Familiennamen, Vornamen, die Einrichtung sowie die Wahl bezeichnen, für die er gelten soll. Vordrucke für die Listenvorschläge sind im Wahlbüro erhältlich.
Über die fristgerecht eingereichten und vom Wahlausschuss für gültig erklärten Listenvorschläge ergeht eine besondere Bekanntmachung (§ 11 Absatz 4 WO).
Gegen die Zurückweisung eines Listenvorschlages oder die Streichung einzelner Bewerberinnen oder Bewerber kann spätestens bis zum
2. November 2001,
12.00 Uhr, schriftlich Beschwerde beim Wahlausschuss eingelegt werden. Über form- und fristgerecht eingelegte Beschwerden entscheidet der Wahlausschuss sofort, spätestens bis zum
2. November 2001.
Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig;
sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren
nicht aus (§ 11 Absatz 3 WO).
Die Wählerin oder der Wähler leitet dem Wahlleiter in einem zugeklebten Wahlbriefumschlag
Die Briefwahlunterlagen werden am 5. November 2001 an die Wählerinnen und Wähler an die Dienstanschrift versandt.
Die Wählerin oder der Wähler
gibt ihre oder seine Stimme in der Weise ab, dass sie ihre oder er seine
Entscheidung durch jeweils auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze eindeutig
kenntlich macht. Daraufhin legt die Wählerin oder der Wähler
den Stimmzettel in den Wahlumschlag.
Die Auszählung der Stimmen erfolgt nach Abschluss der Wahlhandlung durch den Wahlausschuss. Sie erfolgt öffentlich und findet am Freitag,
9. November 2001,
ab 13.00 Uhr im Raum D 0-138 UHG statt (§ 17 Absatz 1 WO).
Das Wahlergebnis wird vom Wahlleiter
im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen
– bekannt gegeben (§ 19 WO).
Gruppe der Professorinnen und Professoren
Wahlausschuss
- Der Wahlleiter -
Dr. Bodo Müller