Universität Verkündungs-
                               Bielefeld blatt
Amtliche Bekanntmachungen
 
                            Jahrgang 30            Nr. 18 Bielefeld, 5. November 2001

 
 
Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Bioinformatik und Genomforschung 
der Technischen Fakultät der Universität Bielefeld vom 5. November 2001
166
 
 Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Diplomstudiengang Chemie 
der Fakultät für Chemie der Universität Bielefeld vom 5. November 2001
173
 Ordnung zur Änderung der Allgemeinen Studienordnung für die Studiengänge 
der Fakultät für Biologie der Universität Bielefeld vom 5. November 2001
174
Dritte Satzung zur Änderung der Ordnung für die Zwischenprüfung der Universität Bielefeld für Unterrichtsfächer in den Studiengängen für das Lehramt für die Sekundarstufe II, für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach) mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung an der Universität Bielefeld vom 5. November 2001 
177
 

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Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Bioinformatik und Genomforschung der Technischen Fakultät der Universität Bielefeld vom 5. November 2001
 

Az.: 2231.8

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Technische Fakultät der Universität Bielefeld die folgende Bachelor-Ordnung erlassen:
 

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung
§ 2 Bachelorgrad
§ 3 Regelstudienzeit, Studienumfang
§ 4 Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte
§ 5 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 6 Prüfungsausschuss
§ 7 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 8 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
 

II. Studium und Bachelorprüfung

§ 10 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 11 Umfang und Art der Bachelorprüfung
§ 12 Prüfungsleistungen in den Modulen
§ 13 Abschlussprojekt/Bachelorarbeit
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen und Ermittlung der Gesamtnote
§ 15 Bestehen, Wiederholung und Nichtbestehen der Bachelorprüfung
§ 16 Bachelorzeugnis und Bachelorurkunde
 

III. Schlussbestimmungen

§ 17 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 18 Ungültigkeit der Bachelorprüfung
§ 19 Aberkennung des Bachelorgrades
§ 20 Inkrafttreten und Veröffentlichung
 
 

I. Allgemeines

§ 1
Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung

(1) Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im Bachelor-Studiengang Bioinformatik und Genomforschung. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse und Qualifikationen erworben hat und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden der Bioinformatik und der Genomforschung selbständig anzuwenden.

(2) Das Studium soll den Studierenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zur Entwicklung und Nutzung von Methoden und Werkzeugen der Informatik für Fragen der Biologie und die Fachkenntnisse und Fähigkeiten zur Bearbeitung biowissenschaftlicher Problemstellungen der Genomforschung vermitteln. Neben allgemeinen Grundlagen der Informatik und der Biologie sollen Kenntnisse und Methoden der experimentellen Gewinnung, Speicherung, Verarbeitung, Visualisierung und Auswertung biologischer Daten vermittelt werden.
 
 

§ 2
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung wird der akademische Grad "Bachelor of Science" (B. Sc.) verliehen.
 

§ 3
Regelstudienzeit, Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit bis zum vollständigen Abschluss der Bachelorprüfung beträgt drei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern.

(2) Das Studium umfasst insgesamt 124 Semesterwochenstunden bzw. 180 Leistungspunkte. Davon entfallen auf den Pflichtbereich 138 Leistungspunkte und auf den Wahlpflichtbereich 42 Leistungspunkte.

(3) Die Vermittlung der Lehrinhalte findet in Modulen statt. In den Modulen werden thematisch, methodisch oder systematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen gebündelt. Der Studiengang umfasst 12 Module und das Abschlussprojekt mit der Bachelorarbeit.
 


§ 4
Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte

(1) Im Studium müssen sich die Studierenden nach den Bestimmungen der Studienordnung an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen regelmäßig, aktiv und erfolgreich beteiligen. Diese Beteiligung setzt den regelmäßigen Besuch der Veranstaltung und eine dokumentierte Einzelleistung (z.B. Klausur, Übung, Vortrag, mündliche Prüfung, Hausarbeit) voraus und wird durch Leistungspunkte (LP) bescheinigt. Die Anzahl der Leistungspunkte entspricht - mit Ausnahme der Praktika - der Anzahl der Semesterwochenstunden (SWS) der jeweiligen Veranstaltung, multipliziert mit dem Wert 1,5. Eine Laborübung im Umfang von 2 SWS Übung + 3 SWS Praktika erbringt 4,5 Leistungspunkte. Form, Dauer, Umfang und Zeitpunkt der Erbringung der Einzelleistung gibt die Veranstalterin oder der Veranstalter zu Beginn der Veranstaltung bekannt. In jedem Semester sollen 30 Leistungspunkte erworben werden.

(2) Um das Studium abschließen zu können, müssen in den folgenden Pflicht- und Wahlpflichtbereichen insgesamt 180 Leistungspunkte erworben werden:

  1. Modul Mathematik 27 LP
  2. Modul Algorithmen und Datenstrukturen 21 LP
  3. Modul Technische Informatik 9 LP
  4. Modul Grundlagen der Biologie 9 LP
  5. Modul Chemie/Physik 12 LP
  6. Modul Genetik 12 LP
  7. Modul Genomforschung 15 LP
  8. Modul Algorithmen der Bioinformatik 15 LP
  9. Modul Spezialgebiete der Biologie/Chemie
  10. mindestens 9 LP
  11. Modul Datenanalyse und -visualisierung mindestens 9 LP
  12. Modul Wahlpflicht Bioinformatik/Genomforschung mindestens 9 LP
  13. Modul Gentechnik und Gesellschaft mindestens 3 LP
  14. Abschlussprojekt/Bachelorarbeit 15 LP
  15. insgesamt 165 Leistungspunkte.
Weitere 15 Leistungspunkte sind nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten aus den Modulen der Ziffern 9 bis 12 nachzuweisen.

(3) In einem Teil der Module sind gemäß § 11 nach näherer Bestimmung der §§ 12 und 13 benotete Prüfungen abzulegen. In welchen Veranstaltungen benotete Prüfungen abgelegt werden können, wird zu Beginn des Semesters durch Aushang am Informationsbrett der Technischen Fakultät bekannt gegeben.
 


§ 5
Prüfungen und Prüfungsfristen

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus studienbegleitenden Prüfungen zu Lehrveranstaltungen in den in § 11 genannten Modulen und der Bachelor-Arbeit.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Prüfung erfolgt gemäß § 10 vor der Meldung zur ersten Prüfung durch Einreichen eines schriftlichen Antrages beim Prüfungsausschuss. Zu jeder einzelnen Prüfung ist eine gesonderte Meldung erforderlich. Die Meldetermine werden jeweils vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin durch Aushang am Informationsbrett der Technischen Fakultät bekannt gegeben.

(3) Die Bewertung der Prüfungsleistungen zu den Lehrveranstaltungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach dem Ablegen der Prüfung, die Bewertung der Bachelorarbeit spätestens acht Wochen nach Abgabe bekannt zu geben.

(4) Prüfungsverfahren müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen der Elternzeit ermöglichen.
 


§ 6
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Technische Fakultät einen Prüfungsausschuss. Dem Prüfungsausschuss gehören an:

a) zwei Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren (Vorsitzende bzw. Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender),
b) ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
c) ein Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
d) ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden des Studienganges.
Für jedes Mitglied unter b), c) und d) ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Die Amtszeit beträgt drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, legt die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens fest, sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen und entscheidet in Zweifelsfällen über die Auslegung der Prüfungsordnung. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Alle Regelfälle erledigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren bzw. dessen Stellvertretung. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. Mindestens einmal jährlich gibt der Prüfungsausschuss der Fakultätskonferenz einen Bericht über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und die Verteilung der Fachnoten und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge zur Reform der Studien- und der Prüfungsordnung.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden bzw. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden bzw. der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern, nicht mit. § 14 HG ist für die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beachten.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, Prüfungen beizuwohnen. Die Prüfenden und die Kandidatinnen oder Kandidaten sind vorab zu informieren.

(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.
 


§ 7
Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(2) Die Prüfungen in den Modulen werden in der Regel von den Veranstalterinnen oder den Veranstaltern der Lehrveranstaltungen abgenommen. Einer gesonderten Bestellung gemäß Absatz 5 bedarf es in diesen Fällen nicht, soweit die Veranstalterinnen und Veranstalter die Voraussetzungen des Absatz 3 erfüllen.

(3) Zur Abnahme der Prüfungen befugt sind die im Studiengang lehrenden Professorinnen und Professoren, außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und -professoren, Privatdozentinnen und -dozenten, Hochschuldozentinnen und -dozenten, Oberassistentinnen und -assistenten, Oberingenieurinnen und -ingenieure, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 Satz 4 HG wahrnehmen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte, ferner in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer von Prüfungen kann bestellt werden, wer Fachkenntnisse durch eine entsprechende Bachelor-, Master-, Magister-, Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung nachgewiesen hat.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ihre oder seine Stellvertretung bestellt die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. Nach ihrem Ausscheiden aus der Universität Bielefeld können Prüfungsberechtigte noch innerhalb von zwei Jahren zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden.
 


§ 8
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in dem selben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.

(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs Bioinformatik und Genomforschung im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für die Anrechnung von Studienleistungen, die in staatlich anerkannten Fernstudien, in vom Land Nordrhein-Westfalen mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in einem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen vierjährigen Ausbildung am Oberstufenkolleg Bielefeld in einschlägigen Wahlfächern erbracht worden sind, werden als Studienleistungen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachwiesen wird.

(5) Studierenden, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß ?§ 67 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Studienleistungen angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.

(6) Werden Studienleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) Zuständig für die Anrechnungen ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören.

§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Von einer Prüfung zu einer Lehrveranstaltung zu einem Modul kann sich die Kandidatin oder der Kandidat bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen abmelden.

(2) Wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftige Gründe von einer Prüfung zurücktritt oder nicht zum Prüfungstermin erscheint oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(3) Die im Falle von Absatz 2 geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich, in der Regel spätestens innerhalb von drei Werktagen, schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das zur Art und Dauer der Beeinträchtigung Stellung nimmt. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt.

(4) Versuchen Kandidatinnen oder Kandidaten, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung ebenfalls als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
 

II. Studium und Bachelorprüfung
 


§ 10
Zulassung zur Bachelorprüfung

(1) Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

  1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt und
  2. an der Universität Bielefeld für den Bachelorstudiengang Bioinformatik und Genomforschung eingeschrieben oder gemäß § 71 Abs. 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist in den ersten acht Wochen nach Einschreibung schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen. Ihm sind beizufügen:
  1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
  2. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Bachelorprüfung im Studiengang Bioinformatik und Genomforschung nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet,
  3. ggf. eine Erklärung, ob die Kandidatin oder der Kandidat der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen (§ 12 Abs. 6) widerspricht.

  4.  
(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 6 Abs. 2 dessen Vorsitzende oder Vorsitzender.

(4) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

a) die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) die Unterlagen unvollständig sind oder
c) die Kandidatin oder der Kandidat eine Bachelorprüfung im Studiengang Bioinformatik und Genomforschung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder sie bzw. er sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im gleichen Studiengang befindet.
(5) Vor Ablehnung der Zulassung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Ablehnung der Zulassung enthält eine schriftliche Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung.
 


§ 11
Umfang und Art der Bachelorprüfung

Die Bachelorprüfung besteht aus den folgenden benoteten Prüfungsleistungen zu Lehrveranstaltungen gemäß § 12, die studienbegleitend abgelegt werden:

  1. Modul Mathematik Prüfungsleistungen über 12 LP
  2. Modul Algorithmen und Datenstrukturen Prüfungsleistungen über 9 LP
  3. Modul Grundlagen der Biologie Prüfungsleistungen über 9 LP
  4. Modul Genomforschung Prüfungsleistungen über 9 LP
  5. Modul Algorithmen der Bioinformatik Prüfungsleistungen über 9 LP
  6. Modul Spezialgebiete der Biologie/Chemie Prüfungsleistungen über 6 LP
  7. Modul Datenanalyse und -visualisierung Prüfungsleistungen über 6 LP
  8. Modul Wahlpflicht Bioinformatik/Genomforschung Prüfungsleistungen über 6 LP und
  9. der Bachelorarbeit im Rahmen des Abschlussprojektes Prüfungsleistung über 15 LP gemäß § 13.


§ 12
Prüfungsleistungen in den Modulen

(1) Wird die Einzelleistung gemäß § 4 Abs. 1 als Prüfung zu einem Modul gemäß § 11 abgelegt, sind die in den nachfolgenden Absätzen genannten Regelungen zu beachten.

(2) Die Prüfungen zu den Modulen erfolgen studienbegleitend entweder in Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen oder Hausarbeiten. Gegenstand der studienbegleitenden Prüfungen ist jeweils der Inhalt der dem Modul zugeordneten Lehrveranstaltungen eines Semesters oder zweier aufeinanderfolgender Semester. Hierbei soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er Wissen aus dem Stoffgebiet der Lehrveranstaltung erworben hat und in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem aus diesem Gebiet erkennen, methodisch analysieren und Wege zu seiner Lösung finden kann. Über Form, Umfang, Dauer und Terminierung der Prüfung entscheidet die Veranstalterin oder der Veranstalter der Lehrveranstaltung. Diese Entscheidungen sowie die Anmeldefristen werden von der Veranstalterin oder dem Veranstalter sowie gemäß § 5 Abs. 2 vier Wochen vor dem Prüfungstermin durch Aushang am Informationsbrett der Technischen Fakultät bekannt gegeben.

(3) Machen Kandidatinnen oder Kandidaten durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfung in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form oder Dauer zu erbringen.

(4) Die Meldung für eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 erfolgt durch die Eintragung in die verbindliche Prüfungsanmeldeliste in der Lehrveranstaltung.

(5) Klausuren dauern in der Regel 90 Minuten. Klausuren werden durch die jeweilige Veranstalterin oder den Veranstalter bewertet.

(6) Mündliche Prüfungen dauern mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Mündliche Prüfungen werden vor der jeweiligen Veranstalterin oder dem Veranstalter in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. In der Regel führt die Beisitzerin oder der Besitzer das Protokoll. In dem Protokoll werden die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung festgehalten. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 14 Abs. 1 hört die Prüferin oder der Prüfer die Beisitzerin oder den Beisitzer. Die Bewertung einer mündlichen Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten unmittelbar nach Ende der Prüfung bekannt zu geben. Studierende desselben Studienganges sollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse, als Zuhörende zugelassen werden, sofern die Kandidatin oder der Kandidat dem gemäß § 10 Abs. 2 nicht widersprochen hat. Die Zulassung der Zuhörenden erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(7) Mündliche Prüfungen können im Einvernehmen mit den Kandidatinnen oder Kandidaten auch in Form einer Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Dauer einer Gruppenprüfung beträgt pro Kandidatin oder Kandidat in der Regel 15 Minuten. Im übrigen gilt Absatz 6 entsprechend.

(8) Eine Hausarbeit besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung einer Thematik aus dem Stoffgebiet einer Lehrveranstaltung. Die Hausarbeit muss mindestens 8 und darf höchstens 16 Seiten umfassen. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Wochen. Die Ausgabe und die Bewertung erfolgt durch die jeweilige Veranstalterin oder den Veranstalter. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Die Hausarbeit ist fristgemäß bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist ebenfalls aktenkundig zu machen.

(9) Die Nachweise über die erbrachten Leistungen sind nach jedem Semester der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen.
 

§ 13
Abschlussprojekt/Bachelorarbeit

(1) Das Abschlussprojekt dient sowohl der Erörterung ausgewählter wissenschaftlicher Probleme als auch der Erarbeitung praktischer und experimenteller Aufgaben und leitet die Studierenden zur Erarbeitung wissenschaftlicher Literatur an. Gruppen- und Einzelarbeiten sind möglich. Das Abschlussprojekt wird unter Anleitung einer Betreuerin oder eines Betreuers oder mehrerer Betreuerinnen oder Betreuern durchgeführt. Mindestens eine oder einer der Betreuenden muss die Berechtigung zur Prüferin oder zum Prüfer gemäß § 7 Abs. 3 besitzen.

(2) Im Rahmen des Abschlussprojektes ist eine schriftliche Ausarbeitung, die Bachelorarbeit, anzufertigen, welche mindestens 15 und höchstens 30 Seiten umfassen sollte.

(3) Die Bachelorarbeit kann von jeder im Abschlussprojekt lehrenden und gemäß § 7 Abs. 3 prüfungsberechtigten Person ausgegeben und betreut werden. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen.

(4) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. Für den Umfang der Einzelarbeiten gelten die Regelungen gemäß Absatz 2.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt drei Monate und erfolgt studienbegleitend im Umfang von 10 SWS (15 LP). Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Arbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Bearbeitungszeit um bis zu zwei Wochen verlängern.

(6) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß bei der Betreuerin bzw. dem Betreuer in dreifacher Ausfertigung abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

(7) Die Bachelorarbeit ist von zwei Prüfungsberechtigten gemäß § 7 Abs. 3 innerhalb von sechs Wochen nach der Abgabe zu bewerten. Hierbei ist eine oder einer der Prüfenden die Person, die die Arbeit ausgegeben und betreut hat. Die oder der zweite Prüfende wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Bewertung ist entsprechend § 14 Abs. 1 vorzunehmen und zu begründen.

(8) Die Gesamtnote der Bachelorarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen gebildet. Beträgt die Differenz bei den Bewertungen mehr als 2,0 wird vom Prüfungsausschuss eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer zur Bewertung bestimmt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Bewertungen gebildet. Die Bachelorarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Bewertungen "ausreichend" (4,0) oder besser sind. Die Bewertung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens acht Wochen nach Abgabe der Arbeit mitzuteilen.
 


§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen und Ermittlung der Gesamtnote

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Ein Modul ist erfolgreich absolviert, wenn alle Prüfungen des Moduls mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurden. Die Gesamtnote für jedes Modul errechnet sich als nach Leistungspunkten gewichtetes arithmetisches Mittel aus den einzelnen Prüfungen. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Note für ein Modul lautet bei einem Wert

bis einschließlich 1,5 "excellent" ("ausgezeichnet"),
von 1,6 bis 2,0 "very good" ("sehr gut"),
von 2,1 bis 3,0 "good" ("gut"),
von 3,1 bis 3,5 "satisfactory" ("befriedigend"),
von 3,6 bis 4,0 "sufficient" ("ausreichend"),
4,1 bis 5,0 "fail" ("nicht bestanden").


(3) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel aus den Noten aller Module gemäß Absatz 2, wobei die Bachelorarbeit doppelt zählt. Die Note für die Bachelorprüfung lautet bei einem Wert

bis einschließlich 1,5 "excellent" ("ausgezeichnet"),
von 1,6 bis 2,0 "very good" ("sehr gut"),
von 2,1 bis 3,0 "good" ("gut"),
von 3,1 bis 3,5 "satisfactory" ("befriedigend"),
von 3,6 bis 4,0 "sufficient" ("ausreichend"),
von 4,1 bis 5,0 "fail" ("nicht bestanden")

§ 15
Bestehen, Wiederholen und Nichtbestehen
der Bachelorprüfung

1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn 180 Leistungspunkte erworben und die Prüfungen zu den Modulen sowie die Bachelorarbeit mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurden.

(2) Bestandene Prüfungen zu den Modulen werden bescheinigt. Ist eine Prüfung nicht bestanden oder gilt sie im Sinne von § 9 Abs. 2 als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren bzw. dessen Stellvertretung der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Prüfung enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Bei der Zulassung zu Wiederholungsprüfungen sind Fehlversuche in dem selben Studiengang an anderen Hochschulen zu berücksichtigen.

(3) In den Modulen kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. Besteht die Kandidatin oder der Kandidat auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht, ist die Bachelorprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden.

(4) Die Wiederholung einer Prüfung in Form einer Klausur oder einer Hausarbeit ist von zwei Prüfungsberechtigten zu bewerten. Eine oder einer der Prüfenden ist die oder der Lehrende der Lehrveranstaltung. Die oder der zweite Prüfende wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(5 ) Die Wiederholung einer Prüfung in Form einer mündlichen Prüfung wird in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung abgelegt.

(6) Wiederholungsprüfungen sollen spätestens im übernächsten Semester abgelegt werden.

(7) Die Bachelorarbeit kann einmal mit neuer Themenstellung wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas gemäß § 13 Abs. 5 ist jedoch nur möglich, wenn beim ersten Prüfungsversuch von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.

(8) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Bachelorprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Bachelorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden ist.

(9) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung wird abweichend von Absatz 8 ein Zeugnis ausgestellt, das die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und deren Noten enthält. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Technischen Fakultät versehen.
 


§ 16
Bachelorzeugnis und Bachelorurkunde

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Bachelorprüfung bestanden, erhält sie oder er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird aufgenommen:

1. die Gesamtnote der Abschlussarbeit,
2. das Thema der Bachelorarbeit,
3. die Gesamtnoten für die einzelnen Module,
4. die Gesamtnote der Bachelorprüfung,
5. eine Studiengangsbeschreibung unter besonderer Berücksichtigung der Studienrichtung,
6. die bis zum Abschluss der Bachelorprüfung benötigte Fachstudiendauer.


(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 2 beurkundet.

(4) Dem Zeugnis und der Urkunde werden eine englischsprachige Fassung beigefügt.

(5) Das Bachelorzeugnis und die Bachelorurkunde werden von der Dekanin oder dem Dekan der Technischen Fakultät sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Technischen Fakultät versehen.
 

III. Schlussbestimmungen
 


§ 17
Einsicht in die Prüfungsakten

Der Kandidatin oder dem Kandidaten wird auf Antrag nach Abschluss jeder Prüfungsleistung der Bachelorprüfung Einsicht in ihre bzw. seine Prüfungsarbeiten, die Bemerkungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfungsleistung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Prüfungsausschuss bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
 


§ 18
Ungültigkeit der Bachelorprüfung

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen bei deren Erbringen die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfungsleistung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfungsleistung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis wird eingezogen, gegebenenfalls wird ein Neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
 


§ 19
Aberkennung des Bachelorgrades

Die Aberkennung des Bachelorgrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. § 18 gilt entsprechend. Zuständig für die Entscheidung ist der Prüfungsausschuss.
 


§ 20
Inkrafttreten und Veröffentlichung

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt -Amtliche Bekanntmachungen- der Universität Bielefeld in Kraft.
 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Technischen Fakultät vom 19. Juli 2001.

Bielefeld, den 5. November 2001
 


Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
 
 

-.-.-.-.-



Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Diplomstudiengang Chemie der Fakultät für Chemie der Universität Bielefeld vom 5. November 2001
 

Az.: 2126.3


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Fakultät für Chemie der Universität Bielefeld die folgende Ordnung erlassen:
 
 

Artikel I

Die Studienordnung für den Diplomstudiengang Chemie der Fakultät für Chemie vom 1. August 2000 (Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld Jg. 29 Nr. 19 S. 137) wird wie folgt geändert:

§ 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird als Satz zwei eingefügt:
"Bei der Wahl von "Informatik" als nicht-chemisches Fach verteilen sich die 20 SWS auf folgende Studienleistungen:
- Algorithmen und Datenstrukturen I 3 V u. 2 Ü
- Algorithmen und Datenstrukturen II 3 V u. 2 Ü
- Weitere Veranstaltungen der Technischen Fakultät im Bereich Informatik 4 SWS sowie wahlweise
- Technische Informatik I 2 V u. 1 Ü und
- Technische Informatik II 2 V u. 1 Ü oder:
- Grundlagen der Sequenzanalyse 2 V und
- Weitere Veranstaltungen in Bioinformatik 4 V/P
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c) Als neuer Absatz vier wird eingefügt:
"(4) Bei der Wahl von "Informatik" als nicht-chemisches Fach gemäß Absatz 3 ist
1 Leistungsnachweis aus "Algorithmen und Datenstrukturen" und
1 Leistungsnachweis aus "Technischer Informatik" oder "Bioinformatik" zu erwerben."

d) Absatz 4 wird Absatz 5.

e) Absatz 5 wird Absatz 6.

f) Absatz 6 wird Absatz 7.


Artikel II

Diese Änderungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Chemie vom 6. Juni 2001
 

Bielefeld, den 5. November 2001
 
 

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
 
 

.-.-.-.-.



Ordnung zur Änderung der Allgemeinen Studienordnung für die Studiengänge der Fakultät für Biologie der Universität Bielefeld vom 5. November 2001

Az.: 2116.30


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Fakultät für Biologie folgende Ordnung erlassen:
 


Artikel I

Die Allgemeine Studienordnung für die Studiengänge der Fakultät für Biologie der Universität Bielefeld vom 2. Mai 2001 (Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld, Jg. 30 Nr. 8 S. 68) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 werden als Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Zulassungsvoraussetzung zu den Praktika des Hauptstudiums im Fach Biologie ist die bestandene Diplom-Vorprüfung bzw. Zwischenprüfung im Fach Biologie.

(4) Einzelne Fortgeschrittenenpraktika ("Vertiefungskurse") können mit der zusätzlichen Zulassungsbedingung angeboten werden, dass zuvor an einem anderen Fortgeschrittenenpraktikum ("Basiskurs") des gleichen oder anderer, im einzelnen zu bestimmender Teilgebiete teilgenommen wurde. Eine solche Auflage ist jedoch nur zulässig, wenn in den beiden vorherigen Semestern insgesamt die Zahl an Basiskursplätzen in den jeweiligen Teilgebieten mindestens so hoch war wie die Platzzahl der betreffenden Vertiefungskurse. Statt der erforderlichen Teilnahme an einem Basiskurs kann auch die erfolgreiche Teilnahme an einem oder mehreren Wahlpflichtkursen des Grundstudiums Zulassungsbedingung sein. Solche zusätzlichen Teilnahmevoraussetzungen werden in dem von der Fakultät herausgegebenen kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben."

2. In § 13 Abs. 1 wird vor dem ersten Spiegelstrich als neuer Spiegelstrich eingefügt:
"- die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Biologie der Universität Bielefeld vom 3. September 2001, bekannt gegeben im Verkündungsblatt -Amtliche Bekanntmachungen- der Universität Bielefeld, Jg. 30 Nr. 15 S. 134,"
3. § 14 erhält folgende Fassung:  

"§ 14
Aufbau des Studiums im Diplomstudiengang Biologie

(1) Das Studium gliedert sich in ein mit der Diplomvorprüfung abschließendes Grund- und ein mit der Diplomprüfung abschließendes Hauptstudium. Dabei erfolgt die Bearbeitung der Diplomarbeit im Anschluss an die mündlichen Prüfungen der Diplomprüfung. Das Thema der Diplomarbeit kann frühestens nach Bestehen der mündlichen Prüfungen im Hauptfach Biologie sowie im nicht-biologischen Nebenfach ausgegeben werden.

(2) Das Studium ist so aufgebaut, dass Studierende die Diplom-Vorprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 5. Semesters und die Diplomprüfung (einschließlich der Diplomarbeit) bis zum Ende des 10. Semesters abschließen können. Auf das Grundstudium (bis zur Diplom-Vorprüfung) entfallen 87 SWS (Semesterwochenstunden), auf das Hauptstudium 88 SWS.

(3) Das Grundstudium umfasst:

a) Pflichtveranstaltungen mit Leistungspunkten (CP); insgesamt 74 SWS = 120 CP.

- im Fach Chemie
4 SWS V Chemie für Biologen 5 CP *
5 SWS Pr Chemie für Biologen 10 CP

- im Fach Physik
2 SWS V Physik für Biologen (I) 3 CP *
2 SWS V Physik für Biologen (II) 2 CP
5 SWS Pr Physik für Biologen 10 CP

- im Fach Biologie, Teilfach Morphologie, Systematik und Evo lution
2+2,5 SWS V+Ü Allgemeine Botanik 8,5 CP *
2+2,5 SWS V+Ü Allgemeine Zoologie/Histologie 7 CP
2 SWS V Evolutionsbiologie 2 CP
2+2 SWS Ü+Ex Formenkenntnis mit Exkursionen 6 CP

- im Fach Biologie, Teilfach Physiologie
3+2,5 SWS V+Ü Grundlagen der Physiologie
(Stoffwechselphysiolgie) 10 CP *
3 SWS V Organismische Physiologie 3 CP
- im Fach Biologie, Teilfach Genetik
1+1 SWS V+Ü Genetik I 3 CP
- im Fach Biologie, Teilfach Zell- und Entwicklungsbiologie
2+2,5 SWS V+Ü Allgem. Biologie und Zellbiologie 8,5 CP*
- im Fach Biologie, Teilfach Mathematik und Statistik
2+1 SWS V+Ü Mathematische Grundlagen 5 CP*
2+2 SWS V+Ü Statistische Grundlagen 6 CP
- im Fach Biologie, - Wahlpflichtfächer -
1+1 SWS V+Ü Genetik II oder Allg. Ökologie 3 CP
2+3 SWS V+Ü Wahlpflichtmodul I 8 CP
2+3 SWS V+Ü Wahlpflichtmodul II 10 CP*
2+3 SWS V+Ü Wahlpflichtmodul III 8 CP
2 SWS S Wahlpflicht-Seminar 2 CP

* = Veranstaltungen eines Wintersemesters mit CP-Faktor 1,25.
 

b) Veranstaltungen freier Wahl (insgesamt 13 SWS)
9 SWS aus dem Angebot der Fakultät für Biologie. Hier wird insbesondere die Teilnahme an der vor Studienbeginn angebotenen "Einführungswoche" empfohlen.
4 SWS aus dem Angebot anderer Fakultäten, wahlweise auch aus dem Angebot der Fakultät für Biologie.

(4) Als Wahlpflichtmodule werden angeboten:
2+3 SWS V+Ü Wahlpflichtmodul I
(2. Fachsemester) 8 CP wahlweise in
- spezieller Botanik oder
- spezieller Zoologie

2+3 SWS V+Ü Wahlpflichtmodul II
(3. Fachsemester) 10 CP* wahlweise in
- Neurobiologie oder
- Genetik/Mikrobiologie oder
- Humanbiologie

2+3 SWS V+Ü Wahlpflichtmodul III
(4. Fachsemester) 8 CP wahlweise in
- Entwicklungsbiologie oder
- Ökologie oder
- Verhaltensforschung
 

* = Veranstaltungen eines Wintersemesters mit CP-Faktor 1,25.

(5) Auf das Hauptstudium entfallen:

a) als Wahlpflichtveranstaltungen - 50 SWS Fortgeschrittenenpraktika mit einführenden Übungen (40 + 10 SWS) in mindestens vier Teilfächern gemäß Satz 3,
- 8 SWS Fortgeschrittenenpraktika, Seminare, Übungen oder Geländepraktika in einem fünften Teilfach gemäß Satz 3,
- 10 SWS Vorlesungen, Seminare oder Übungen, davon mindestens 4 SWS Seminare,
- 10 SWS Veranstaltungen in einem nicht-biologischen Nebenfach. Als nicht-biologisches Nebenfach sind alle an der Universität vertretenen Fächer wählbar.

Als biologische Teilfächer sieht die Prüfungsordnung vor:
a) Morphologie und Phylogenie der Pflanzen
b) Morphologie und Phylogenie der Tiere
c) Pflanzenphysiologie
d) Tierphysiologie
e) Zell- und Entwicklungsbiologie
f) Genetik
g) Mikrobiologie und Biotechnologie
h) Neurobiologie oder Kybernetik
i) Verhaltensforschung
k) Ökologie
l) Humanbiologie.

Diese Liste kann durch den Prüfungsausschuss erweitert werden.
 

b) als Wahlveranstaltungen  
10 SWS Veranstaltungen freier Wahl aus dem Angebot der Fakultät für Biologie und dem gemeinsamen Angebot mit anderen Fakultäten.
(6) Bei der Meldung zur Diplomprüfung in den drei gewählten biologischen Teilfächern sind insgesamt 5 Leistungsnachweise über je 8 SWS Praktika des Hauptstudiums und 2 Leistungsnachweise über insgesamt 8 SWS Seminare, Übungen, Geländepraktika und Praktika des Hauptstudiums vorzulegen; dabei sind fünf biologische Teilfächer gemäß Absatz 5a) abzudecken. Vorzulegen sind im einzelnen: 1. im Hauptfach Biologie (zusammen gefasste Prüfung in zwei biologischen Teilfächern gemäß Absatz 5a)): - vier Leistungsnachweise über je 8 SWS Praktika des Hauptstudiums sowie
- zwei Leistungsnachweise über insgesamt 8 SWS Seminare, Übungen, Geländepraktika oder Praktika des Hauptstudiums,
insgesamt aus mindestens vier Teilfächern gemäß Absatz 5a)

2. im dritten biologischen Teilfach:

- ein Leistungsnachweis über 8 SWS Praktika des Hauptstudiums in einem fünften Teilfach gemäß Absatz 5a)


3. im nicht-biologischen Nebenfach:

- ein Leistungsnachweis über 4 SWS Vorlesungen, Seminare, Übungen oder Praktika.
Die beiden im Hauptfach Biologie vorzulegenden Leistungsnachweise über insgesamt 8 SWS Seminare, Übungen, Geländepraktika oder Praktika des Hauptstudiums und der im dritten biologischen Teilfach vorzulegende qualifizierte Studiennachweis können sich wechselseitig ersetzen.

(7) Die Anfertigung der Diplomarbeit stellt den Abschluss des Hauptstudiums dar."
 

4. Nach § 14 wird als § 14a eingefügt:
 
 

"§ 14a
Aufbau des Studiums im Diplomstudiengang
Umweltwissenschaften

Das Studium gliedert sich im Diplomstudiengang Umweltwissenschaften in ein mit der Diplom-Vorprüfung abschließendes Grundstudium und ein mit der Diplomprüfung abschließendes Hauptstudium. Der Studienumfang beträgt 175 Semesterwochenstunden (SWS)."
 
 

Artikel II

(1) Dieser Änderungsordnung ist ein Studienplan für das Grundstudium im Diplomstudiengang Biologie beigefügt.

(2) Diese Ordnung findet auf alle Studierende Anwendung, die ab dem Wintersemester 2001/2002 erstmalig für den Diplomstudiengang Biologie an der Universität Bielefeld eingeschrieben werden.

(3) Diese Änderungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt- Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld in Kraft.
 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Biologie vom 25. April 2001.
 

Bielefeld, den 5. November 2001

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann



Anhang
zur Ordnung zur Änderung der Allgemeinen Studienordnung der Fakultät für Biologie an der Universität Bielefeld vom 5. November 2001
 
 
A) P f l i c h t- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen (74 SWS; 120 CP) 
1. Semester
SWS
2. Semester
SWS
3. Semester
SWS
4. Semester
SWS
V+Ü Allg. Biologie. u. Zellbiologie 

8,5 CP (1. Semesterhälfte)

V+Ü Allgemeine Botanik 

8,5 CP (2. Semesterhälfte)

V+Ü Mathematische Grundlagen 

5 CP

V Chemie für Biologen 

5 CP

V Physik für Biologen (I) 

3 CP

2+2,5
 
 

2+2,5
 
 

2+1
 
 

4
 
 

2

V+Ü Allg. Zoologie/Histologie

7 CP (1. Semesterhälfte)

V+Ü Genetik (I)

3 CP

V Physik für Biologen (II) 2 CP

Pr Chemie für Biologen

10 CP

V+Ü Wahlpflichtmodul I

8 CP

2+2,5
 
 

1+1
 
 

2
 
 


 
 

2+3

V+Ü Grundlagen der Physiologie

10 CP

Pr Physik für Biologen

10 CP

V+Ü Wahlpflichtmodul II

10 CP

3+2,5
 
 

5
 
 

2+3

V Organismische Physiologie

3 CP

V Evolutionsbiologie

2 CP

Ü+Ex Formenkenntnis

6 CP

V+Ü Statistische Grundlagen

6 CP

V+Ü Genetik (II) oder Ökologie

3 CP

V+Ü Wahlpflichtmodul III

8 CP

S Wahlpflicht-Seminar

2 CP

3
 
 

2
 
 

2+2
 
 

2+2
 
 

1+1
 
 

2+3
 
 

2

30 Leistungspunkte
18
30 Leistungspunkte
18,5
30 Leistungspunkte
15,5
30 Leistungspunkte
22
B) Veranstaltungen freier Wahl (13 SWS)
Einführungswoche 2 Nebenfach-Grundlagen 2 Biologische Schwerpunkte 7 Nebenfach-Grundlagen 2
1. Semester SWS insgesamt 20 2. Semester SWS insgesamt 20,5 3. Semester SWS insgesamt 22,5 4. Semester SWS insgesamt 24

 
 
Wahlpflichtmodul I (2. Fachsemester) wahlweise in Spezieller Botanik oder Spezieller Zoologie

Wahlpflichtmodul II (3. Fachsemester) wahlweise in Neurobiologie oder Genetik/Mikrobiologie oder Humanbiologie

Wahlpflichtmodul III (4. Fachsemester) wahlweise in Entwicklungsbiologie oder Ökologie oder Verhaltensforschung

 

CP = Leistungspunkte

Ex = Exkursion

Pr = Praktikum

S = Seminar

SWS = Semesterwochenstunden

Ü = Übung

V = Vorlesung
 


-.-.-.-.-



Dritte Satzung zur Änderung der Ordnung für die Zwischenprüfung der Universität Bielefeld für Unterrichtsfächer in den Studiengängen für das Lehramt für die Sekundarstufe II, für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach) mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung an der Universität Bielefeld vom 5. November 2001
 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 92 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) hat die Universität Bielefeld die folgende Satzung erlassen:
 


Artikel I

Die Ordnung für die Zwischenprüfung der Universität Bie-lefeld für Unterrichtsfächer in den Studiengängen für das Lehramt für die Sekundarstufe II, für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach) mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung an der Universität Bielefeld vom 07. August 1996 (GABl. NW. II 1997, S. 298) (ZPO-LA), zuletzt geändert durch Satzung vom 03. Juli 2000 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jahrgang 29, Nr. 15, S. 96), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Ausnahmsweise kann eine Fachprüfung in zwei aufeinander bezogene Prüfungsleistungen (schriftliche Hausarbeit mit Kolloquium) oder in einen fachbezogenen und einen sprachpraktischen Teil gegliedert werden."
2. In § 15 Abs. 1 wird der bisherige Satz 3 zu Satz 4, und als Satz 3 wird neu eingefügt:
    "Satz 2 gilt ebenfalls für die in § 10 Abs. 4 Satz 2 genannten Prüfungen."
3. Anlage 4 zu § 19 wird wie folgt neu gefasst:
    "Anlage 4 zu § 19
    Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsgegenstände und Prüfungsform für das Studienfach Englisch
    1. Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
    1.1 Zulassungsvoraussetzungen
    Voraussetzung zur Zulassung ist der Nachweis der Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums. Die Teilnahme ist nachzuweisen für die Veranstaltungen
    1. Grundkurs Linguistik (Teilgebiet A1),
    2. Grundkurs Literaturwissenschaft (Teilgebiet B1),
    3. Grundkurs Fachdidaktik (Teilgebiet C1),
    4. Grundkurs Landeskunde (Bereich E),
    5. Sprachpraxis (Bereich D: Pronunciation, Lexis, Grammar, Basic Writing and Translation).
Ferner sind nach Maßgabe von Ziff. 1.3 drei Leistungsnachweise vorzulegen. Von den Leistungsnachweisen - nicht an die Pflichtveranstaltungen gebunden - ist jeweils einer aus den Bereichen Linguistik (A) und Literaturwissenschaft (B) zu erbringen, der dritte wahlweise aus den Bereichen Fachdidaktik (C) oder Landeskunde (E). Die Leistungsnachweise aus den Bereichen A und B müssen durch schriftliche Hausarbeiten, der aus den Bereichen C oder E kann auch durch Referat, Klausur, Test oder eine andere Form erbracht werden. Die Hausarbeiten sollen einen Umfang von 12 bis 15 Seiten haben, eine von ihnen ist in englischer Sprache abzufassen. Ein Referat soll auf ein ausgearbeitetes Konzept von etwa 8 Seiten gestützt sein; ein schriftlicher Test oder eine Klausur nehmen zwei bis vier Stunden in Anspruch. Für einen in anderer Form erworbenen Leistungsnachweis gelten diese Anforderungen entsprechend.

1.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Prüfung soll bis zum Beginn des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein. Die Prüfungsteile gemäß Ziff. 1.3 können studienbegleitend abgelegt werden.

1.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Prüfung bezieht sich teils auf den Stoff einer bestimmten Lehrveranstaltung, teils dient sie der Feststellung ausreichender englischer Sprachkenntnisse. Die Zwischenprüfung hat einen Gesamtumfang von höchstens vier Stunden. Sie ist gegliedert in a) einen sprachpraktischen Teil im Umfang von insgesamt 2 Stunden und b) einen fachlichen Teil im Umfang von ebenfalls zwei Stunden:

    1. sprachpraktischer Prüfungsteil

    2. Sprachpraktische Teilklausur von 105 Minuten Dauer (Feststellung ausreichender sprachpraktischer Kenntnisse im schriftlichen Englisch; Aufgaben aus der Sprachpraxis); Mündliche sprachpraktische Prüfung von bis zu 15 Minuten Dauer (in der mündlichen Prüfung wird die Beherrschung der gesprochenen englischen Sprache geprüft.)
    1. fachlicher Prüfungsteil

    2. Veranstaltungsbezogene Teilklausur von 120 Minuten (Aufgaben aus einer entsprechend gekennzeichneten Veranstaltung). Grundsätzlich können Lehrveranstaltungen aus allen Bereichen des Faches als Prüfungsveranstaltungen in Frage kommen; ausgenommen sind lediglich die unter 1.1 genannten Pflichtveranstaltungen. Welche Veranstaltungen jeweils Prüfungsveranstaltungen sind, legt nach Maßgabe des Prüfungszweckes die Fachversammlung im Zusammenhang mit der Lehrplanung fest. Die betreffenden Veranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis mit "ZP" gekennzeichnet. Die Wahl einer Lehrveranstaltung als Prüfungsveranstaltung schließt den gleichzeitigen Erwerb eines Leistungsnachweises in dieser Veranstaltung aus.
Die Klausur (die Teilklausuren) werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Vor den Prüferinnen oder Prüfern für die sprachpraktische Klausur ist auch die mündliche sprachpraktische Prüfung abzulegen.
Die Teilklausuren aus den beiden Prüfungsteilen können zum gleichen Prüfungstermin absolviert werden. In diesem Fall dauert die Klausur insgesamt 3 ¾ Stunden; die Zeiten für die Teilklausuren (sprachpraktisch, fachlich) bleiben unberührt. Zulassungsvoraussetzung ist in diesem Fall der Nachweis der drei Leistungsnachweise des Grundstudiums und der Teilnahmenachweise für die Pflichtveranstaltungen gemäß Ziff. 1.1, Nr. 1 bis 5.
Wird der sprachpraktische Prüfungsteil (Teilklausur, mündliche Prüfung) studienbegleitend vor dem fachlichen Prüfungsteil (Teilklausur) absolviert, ist für die Zulassung die Teilnahme an den sprachpraktischen Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums gemäß Ziff. 1.1, Nr. 5 nachzuweisen. Für die Zulassung zum fachlichen Prüfungsteil sind dann die Leistungsnachweise des Grundstudiums gemäß Ziff. 1.1 und die Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums gemäß Ziff. 1.1, Nr. 1 bis 4 nachzuweisen.
Wird der fachliche Prüfungsteil (Teilklausur) studienbegleitend vor dem sprachpraktischen Prüfungsteil absolviert, ist für die Zulassung die Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums gemäß Ziff. 1.1, Nr. 1 bis 4 und ein Leistungsnachweis des Grundstudiums nachzuweisen. Wird die Prüfung zu einer Veranstaltung aus einem der Bereiche A (Linguistik) oder B (Literaturwissenschaft) angemeldet, ist der Leistungsnachweis aus dem Bereich, dem die Prüfung zugeordnet ist, vorzulegen. Wird die Prüfung zu einer Veranstaltung aus einem der Bereiche C (Fachdidaktik) oder D (Landeskunde) angemeldet, ist der wahlweise aus einem der Bereiche C oder D zu erbringende Leistungsnachweis vorzulegen.
Für die Zulassung zu dem sprachpraktischen Prüfungsteil sind dann die Teilnahmenachweise aus den sprachpraktischen Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums gemäß Ziff. 1.1, Nr. 5 und die anderen beiden Leistungsnachweise des Grundstudiums aus den Bereichen A und B vorzulegen.

1.4 Benotung
Leistungsnachweise wie Zwischenprüfungsklausur und mündliche Prüfung werden gemäß § 12 Abs. 1 LPO benotet. Leistungsnachweise werden nur ausgestellt, wenn die Leistung mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile (Teilklausuren, mündliche Prüfung) mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Für das Gesamtergebnis der Prüfung werden die Leistung in der mündlichen Prüfung einfach, die Leistung in der sprachpraktischen Teilklausur dreifach und in der fachlichen Teilklausur vierfach gewertet und zu einer Gesamtnote unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 1 LPO zu einer Note zusammengefasst.

1.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.6 Prüfungsausschuss
Für Organisation und Beaufsichtigung der Prüfung bilden die beteiligten Fächer der Fakultät einen gemeinsamen Ausschuss. Ihm gehören je eine Professorin oder ein Professor der Fächer Deutsch, Englisch, Französisch und Latein sowie - unter Berücksichtigung der Fächer - eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei Studierende an.

1.7 Teilnahme an Hauptstudiumsveranstaltungen
Ein noch nicht abgeschlossenes Grundstudium schließt den Zugang zu Veranstaltungen des Hauptstudiums nicht aus. Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise für das Hauptstudium können jedoch erst nach Abschluss des Grundstudiums erworben werden.

2. Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I
2.1 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung zur Zulassung ist der Nachweis der Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums. Die Teilnahme ist nachzuweisen für die Veranstaltungen

    1. Grundkurs Linguistik (Teilgebiet A1),
    2. Grundkurs Literaturwissenschaft (Teilgebiet B1),
    3. Grundkurs Fachdidaktik (Teilgebiet C1),
    4. Grundkurs Landeskunde (Bereich E),
    5. Sprachpraxis (Bereich D:Pronunciation, Lexis, Grammar).
Ferner sind nach Maßgabe von Ziff. 2.3 zwei Leistungsnachweise vorzulegen. Einer der beiden Leistungsnachweise ist aus den Bereichen Linguistik (A) oder Literaturwissenschaft (B) zu erbringen, der andere wahlweise aus den Bereichen Fachdidaktik (C) oder Landeskunde (E). Der Leistungsnachweis aus den Bereichen A oder B muss durch eine schriftliche Hausarbeit, der aus den Bereichen C oder E kann auch durch Referat, Klausur, Test oder eine andere Form erbracht werden. Die Hausarbeit soll einen Umfang von 12 bis 15 Seiten haben und ist in englischer Sprache abzufassen. Ein Referat soll auf ein ausgearbeitetes Konzept von etwa 8 Seiten gestützt sein; ein schriftlicher Test oder eine Klausur nehmen zwei bis vier Stunden in Anspruch. Für einen in anderer Form erworbenen Leistungsnachweis gelten diese Anforderungen entsprechend.

2.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Prüfung soll bis zum Beginn des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein. Die Prüfungsteile gemäß Ziff. 2.3 können studienbegleitend abgelegt werden.

2.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Prüfung bezieht sich teils auf den Stoff einer bestimmten Lehrveranstaltung, teils dient sie der Feststellung ausreichender englischer Sprachkenntnisse. Die Zwischenprüfung hat einen Gesamtumfang von höchstens vier Stunden. Sie ist gegliedert in a) einen sprachpraktischen Teil im Umfang von insgesamt 2 Stunden und b) einen fachlichen Teil im Umfang von ebenfalls zwei Stunden:

    1. sprachpraktischer Prüfungsteil

    2. Sprachpraktische Teilklausur von 105 min Dauer (Feststellung ausreichender sprachpraktischer Kenntnisse im schriftlichen Englisch; Aufgaben aus der Sprachpraxis); Mündliche sprachpraktische Prüfung von bis zu 15 min Dauer (In der mündlichen Prüfung wird die Beherrschung der gesprochenen englischen Sprache geprüft.)
    1. fachlicher Prüfungsteil

    2. Veranstaltungsbezogene Teilklausur von 120 min (Aufgaben aus einer entsprechend gekennzeichneten Veranstaltung). Grundsätzlich können Lehrveranstaltungen aus allen Bereichen des Faches als Prüfungsveranstaltungen in Frage kommen; ausgenommen sind lediglich die unter 1.1 genannten Pflichtveranstaltungen. Welche Veranstaltungen jeweils Prüfungsveranstaltungen sind, legt nach Maßgabe des Prüfungszweckes die Fachversammlung im Zusammenhang mit der Lehrplanung fest. Die betreffenden Veranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis mit "ZP" gekennzeichnet. Die Wahl einer Lehrveranstaltung als Prüfungsveranstaltung schließt den gleichzeitigen Erwerb eines Leistungsnachweises in dieser Veranstaltung aus.
Die Klausur (die Teilklausuren) werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Vor den Prüferinnen oder Prüfern für die sprachpraktische Klausur ist auch die mündliche sprachpraktische Prüfung abzulegen.
Die Teilklausuren aus den beiden Prüfungsteilen können zum gleichen Prüfungstermin absolviert werden. In diesem Fall dauert die Klausur insgesamt 3 ¾ Stunden; die Zeiten für die Teilklausuren (sprachpraktisch, fachlich) bleiben unberührt . Zulassungsvoraussetzung ist in diesem Fall der Nachweis der beiden Leistungsnachweise des Grundstudiums (einer aus einem der Bereiche A oder B, der andere aus einem der Bereiche C oder E) und der Teilnahmenachweise für die Pflichtveranstaltungen gemäß Ziff. 2.1, Nr. 1 bis 5.
Wird der sprachpraktische Prüfungsteil (Teilklausur, mündliche Prüfung) studienbegleitend vor dem fachlichen Prüfungsteil (Teilklausur) absolviert, ist für die Zulassung die Teilnahme an den sprachpraktischen Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums gemäß Ziff. 1.1, Nr. 5 nachzuweisen. Für die Zulassung zum fachlichen Prüfungsteil sind dann die Leistungsnachweise des Grundstudiums gemäß Ziff 2.1 und die Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums gemäß Ziff. 2.1, Nr. 1 bis 4 nachzuweisen.
Wird der fachliche Prüfungsteil (Teilklausur) studienbegleitend vor dem sprachpraktischen Prüfungsteil absolviert, ist für die Zulassung die Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums gemäß Ziff. 2.1, Nr. 1 bis 4 und ein Leistungsnachweis des Grundstudiums nachzuweisen. Wird die Prüfung zu einer Veranstaltung aus einem der Bereiche A (Linguistik) oder B (Literaturwissenschaft) angemeldet, ist der wahlweise aus einem dieser beiden Bereich zu erbringende Leistungsnachweis vorzulegen. Wird die Prüfung zu einer Veranstaltung aus einem der Bereiche C (Fachdidaktik) oder E (Landeskunde) angemeldet, ist der wahlweise aus einem der Bereiche C oder E zu erbringende Leistungsnachweis vorzulegen. Für die Zulassung zu dem sprachpraktischen Prüfungsteil sind dann die Teilnahmenachweise aus den sprachpraktischen Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums gemäß Ziff. 2.1, Nr. 5 und der andere Leistungsnachweis des Grundstudiums (aus einem der Bereiche A oder B) vorzulegen.

2.4 Benotung
Leistungsnachweise wie Zwischenprüfungsklausur und mündliche Prüfung werden gemäß § 12 Abs. 1 LPO benotet. Leistungsnachweise werden nur ausgestellt, wenn die Leistung mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile (Teilklausuren, mündliche Prüfung) mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Für das Gesamtergebnis der Prüfung werden die Leistung in der mündlichen Prüfung einfach, in dem sprachpraktischen Klausurteil dreifach und in dem veranstaltungsbezogenen Klausurteil vierfach gewertet und zu einer Gesamtnote unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 1 LPO zusammengefasst.

2.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

2.6 Prüfungsausschuss
Für Organisation und Beaufsichtigung der Prüfung bilden die beteiligten Fächer der Fakultät einen gemeinsamen Ausschuss. Ihm gehören je eine Professorin oder ein Professor der Fächer Deutsch, Englisch, Französisch und Latein sowie - unter Berücksichtigung der Fächer - eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei Studierende an.

2.7 Teilnahme an Hauptstudiumsveranstaltungen
Ein noch nicht abgeschlossenes Grundstudium schließt den Zugang zu Veranstaltungen des Hauptstudiums nicht aus. Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise für das Hauptstudium können jedoch erst nach Abschluss des Grundstudiums erworben werden."

4. Anlage 5 zu § 19 wird wie folgt neu gefasst:
    "Anlage 5 zu § 19
    Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsgegenstände und Prüfungsform für das Studienfach Französisch
    Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

    1. Zulassungsvoraussetzungen
    Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums teilgenommen und die in diesem Studienabschnitt geforderten drei Leistungsnachweise erworben hat. Die Teilnahme ist nachzuweisen für die Veranstaltungen

    1. Grundkurs Linguistik (Teilgebiet A1),
    2. Grundkurs Literaturwissenschaft (Teilgebiet B1),
    3. Grundkurs II Linguistik (Bereich A),
    4. Grundkurs II Literaturwissenschaft (Bereich B),
    5. Fachdidaktik (Teilgebiet C1),
    6. Sprachpraxis (Bereich D: Syntaxe, Lexique, Phonétique, Traduction, Rédaction).
    Von den Leistungsnachweisen - nicht an die Pflichtveranstaltungen gebunden - ist jeweils einer aus den Bereichen Linguistik (A), Literaturwissenschaft (B) und Sprachpraxis (D) zu erbringen. Die Leistungsnachweise aus den Bereichen A und B müssen durch schriftliche Hausarbeiten im Umfang von 12 bis 15 Seiten erworben werden; eine der Hausarbeiten ist in französischer Sprache abzufassen. Der Leistungsnachweis aus dem Bereich D wird durch einen sprachpraktischen Test von zwei bis vier Stunden Dauer erworben.

    2. Zeitpunkt der Zwischenprüfung
    Die Prüfung soll frühestens im dritten Fachsemester abgelegt werden und soll bis zum Beginn des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein.

    3. Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
    Die Prüfung schließt sich an den Stoff einer bestimm-ten Lehrveranstaltung an und überprüft teils Sach- und Methodenkenntnisse, teils dient sie der Feststellung ausreichender französischer Sprachkenntnisse.
    Die Zwischenprüfung hat einen Gesamtumfang von höchstens 2 ½ Stunden. Sie ist gegliedert in a) einen sprachpraktischen Teil im Umfang von zwanzig Minuten und b) einen fachlichen Teil im Umfang von zwei Stunden. Der sprachpraktische Teil wird als mündliche Prüfung durchgeführt und dient der Feststellung ausreichender mündlicher sprachpraktischer Fertigkeiten. Der fachliche Teil wird als veranstaltungsbezogene Klausur im Umfang von 120 Minuten durchgeführt und überprüft hauptsächlich Sach- und Methodenkenntnisse. Grundsätzlich können linguistische und literaturwissenschaftliche Lehrveranstaltungen als Prüfungsveranstaltungen in Frage kommen. Ausgenommen sind lediglich die unter 1. genannten Pflichtveranstaltungen Nr. 1 und Nr. 2. Welche Veranstaltungen jeweils Prüfungsveranstaltungen sind, legt nach Maßgabe des Prüfungszweckes die Fachversammlung im Zusammenhang mit der Lehrplanung fest. Die betreffenden Veranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis mit "ZP" gekennzeichnet. Die Wahl einer Lehrveranstaltung als Prüfungsveranstaltung schließt den gleichzeitigen Erwerb eines Leistungsnachweises in dieser Veranstaltung aus. Klausur und mündliche Prüfung werden jeweils von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Sie finden in der Regel nicht am gleichen Tage statt.

    4. Benotung
    Leistungsnachweise wie Zwischenprüfungsklausur und mündliche Prüfung werden gemäß § 12 Abs. 1 LPO benotet. Leistungsnachweise werden nur ausgestellt, wenn die Leistung mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsteile (Klausur und mündliche Prüfung) mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Für das Gesamtergebnis der Prüfung werden die Teilnoten durch Multiplikation der fachwissenschaftlichen Klausur mit dem Faktor 2 und der mündlichen Prüfung mit dem Faktor 1 gewichtet und zu einer Note zusammengefasst. Wird einer der Prüfungsteile nicht bestanden, ist nur dieser nicht bestandene Teil zu wiederholen.

    5. Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
    Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    1. die geforderten Leistungsnachweise
    2. die geforderten Teilnahmenachweise (beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)
    3. der Nachweis der gemäß § 7 Abs. 4 LPO erforderlichen Lateinkenntnisse
    4. das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung,
    5. der durch Eintrag in das Studienbuch geführte Nachweis, dass die in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besucht worden sind.
6. Prüfungsausschuss
Für Organisation und Beaufsichtigung der Prüfung bilden die beteiligten Fächer der Fakultät einen gemeinsamen Ausschuss. Ihm gehören je eine Professorin oder ein Professor der Fächer Deutsch, Englisch, Französisch und Latein sowie - unter Berücksichtigung der Fächer - eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei Studierende an.

7. Teilnahme an Hauptstudiumsveranstaltungen
Ein noch nicht abgeschlossenes Grundstudium schließt den Zugang zu Veranstaltungen des Hauptstudiums nicht aus. Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise für das Hauptstudium können jedoch erst nach Abschluss des Grundstudiums erworben werden.


5. Anlage 7 zu § 19 wird wie folgt neu gefasst:

"Anlage 7 zu § 19
Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsgegenstände und Prüfungsform für das Studienfach Latein
Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1. Zulassungsvoraussetzungen
Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums teilgenommen und die in diesem Studienabschnitt geforderten drei Leistungsnachweise erworben hat. Die Teilnahme ist nachzuweisen für die Veranstaltungen

6. Prüfungsausschuss
Für Organisation und Beaufsichtigung der Prüfung bilden die beteiligten Fächer der Fakultät einen gemeinsamen Ausschuss. Ihm gehören je eine Professorin oder ein Professor der Fächer Deutsch, Englisch, Französisch und Latein sowie - unter Berücksichtigung der Fächer - eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei Studierende an.

7. Teilnahme an Hauptstudiumsveranstaltungen
Ein noch nicht abgeschlossenes Grundstudium schließt den Zugang zu Veranstaltungen des Hauptstudiums nicht aus. Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise für das Hauptstudium können jedoch erst nach Abschluss des Grundstudiums erworben werden."
 

6. Anlage 8 zu § 19 wird wie folgt neu gefasst:
    "Anlage 8 zu § 19
    Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsgegenstände und Prüfungsform für das Studienfach Mathematik

    1. Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II
    1.1 Zulassungsvoraussetzungen
    Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von Leistungsnachweisen gemäß Ziff. 1.3. Es ist je ein Leistungsnachweis in den Teilgebieten Lineare Algebra I und Analysis I zu erbringen.
    Für die Leistungsnachweise gelten folgende Erbringungsformen:

    2.1 Zulassungsvoraussetzungen
    Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von zwei Leistungsnachweisen aus verschiedenen Teilgebieten des Grundstudiums.
    Die Leistungsnachweise des Grundstudiums werden auf Grund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. In der Regel handelt es sich hierbei um eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht, deren Themen sich auf die Veranstaltung beziehen. Nach Maßgabe der Studienordnung kann der Leistungsnachweis in Ausnahmefällen in Absprache mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter auch in anderer Form erbracht werden.

    2.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
    Die Prüfungen finden in der Regel im Prüfungszeitraum im Anschluss an die Vorlesungszeit des dritten Semesters statt. Die Termine für die Anmeldung zur Prüfung, die Prüfungstermine und die jeweilige Erbringungsform gemäß Ziff. 2.3 werden in den betreffenden Lehrveranstaltungen und durch Aushang bekannt gegeben. Die Zwischenprüfung soll bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgelegt sein.

    2.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
    Die Zwischenprüfung besteht aus einer zweistündigen Arbeit unter Aufsicht oder einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer zu einem Teilgebiet des Grundstudiums, zu dem kein Leistungsnachweis (vgl. 2.1) vorgelegt wurde. Der Prüfungsausschuss gibt die jeweilige Prüfungsform spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung bekannt. Eine schriftliche Zwischenprüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet; eine mündliche Zwischenprüfung wird vor einer Prüferin oder einem Prüfer und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgelegt.

    2.4 Bewertung der Leistungsnachweise des Grundstudiums und der Prüfungsleistungen
    Die Leistungsnachweise des Grundstudiums und die Prüfungsleistungen werden in der Regel mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. In Ausnahmefällen (insbesondere bei Hochschul- oder Studiengangswechsel) ist eine Benotung (entsprechend der Benotung in der Ersten Staatsprüfung) möglich, wenn dieses rechtzeitig und mit entsprechender Begründung beantragt wird.

    2.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
    Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte stellen eine Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums aus, wenn

    3.1 Zulassungsvoraussetzungen
    Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von zwei Leistungsnachweisen aus verschiedenen Teilgebieten des Grundstudiums, davon mindestens einer zum Grundkurs II oder zum Grundkurs III.
    Die Leistungsnachweise des Grundstudiums werden auf Grund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. In der Regel handelt es sich hierbei um eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht, deren Themen sich auf die Veranstaltung beziehen. Nach Maßgabe der Studienordnung kann der Leistungsnachweis in Ausnahmefällen in Absprache mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter auch in anderer Form erbracht werden.

    3.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
    Die Prüfungen finden in der Regel im Prüfungszeitraum im Anschluss an die Vorlesungszeit des dritten Semesters statt. Die Termine für die Anmeldung zur Prüfung und die Prüfungstermine und die jeweilige Erbringungsform gemäß Ziff. 3.3 werden in den betreffenden Lehrveranstaltungen und durch Aushang bekannt gegeben. Die Zwischenprüfung soll bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgelegt sein.

    3.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
    Die Zwischenprüfung besteht aus einer zweistündigen Arbeit unter Aufsicht oder einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer zu einem Teilgebiet des Grundstudiums, zu dem kein Leistungsnachweis (vgl. 3.1) vorgelegt wurde. Der Prüfungsausschuss gibt die jeweilige Prüfungsform spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung bekannt. Eine schriftliche Zwischenprüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet; eine mündliche Zwischenprüfung wird vor einer Prüferin oder einem Prüfer und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgelegt.

    3.4 Bewertung der Leistungsnachweise des Grundstudiums und der Prüfungsleistungen
    Die Leistungsnachweise des Grundstudiums und die Prüfungsleistungen werden in der Regel mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. In Ausnahmefällen (insbesondere bei Hochschul- oder Studiengangswechsel) ist eine Benotung (entsprechend der Benotung in der Ersten Staatsprüfung) möglich, wenn dieses rechtzeitig und mit entsprechender Begründung beantragt wird.

    3.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
    Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte stellen eine Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums aus, wenn

7. Als Anlage zu § 19 wird folgende Anlage 13 eingefügt:  
"Anlage 13 zu § 19
Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsgegenstände und Prüfungsform für das Studienfach Katholische Religionslehre

1. Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I
1.1 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von zwei Leistungsnachweisen des Grundstudiums. Diese sind nach Wahl in zweien der Bereiche A (Biblische Theologie), C (Systematische Theologie) oder D (Praktische Theologie / Religionspädagogik) zu erbringen. Der erste Leistungsnachweis ist durch eine schriftliche Arbeit im Umfang von 15 bis 20 Seiten oder durch ein Kolloqiuum von 30 Minuten Dauer aus den Bereichen A, C oder D zu er-bringen. Der zweite Leistungsnachweis wird erbracht gleichfalls durch eine schriftliche Arbeit von 15 bis 20 Seiten Umfang oder durch ein Kolloquium von 30 Minuten Dauer aus einem der beiden Bereiche, in denen der erste Leistungsnachweis nicht vorgelegt wurde. Die Leistungsnachweise werden als "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.

1.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Prüfung soll bis zu Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgelegt werden.

1.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Zwischenprüfung bezieht sich in exemplarischer Vertiefung auf grundlegende Inhalte und Methoden der katholischen Theologie, soweit sie in den Veranstaltungen des Grundstudiums behandelt worden sind. Die Zwischenprüfung besteht aus einer Fachprüfung in Form einer schriftlichen Hausarbeit von 20 bis 30 Seiten Länge. Das Thema der Hausarbeit bezieht sich auf den Bereich (A oder C oder D), in dem kein Leistungsnachweis erworben wurde. Diese Arbeit wird bewertet durch zwei Prüfende des Faches Katholische Theologie. Die Erstprüferin oder der Erstprüfer legt einen Vorschlag für die Benotung vor; sie oder er einigt sich mit der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer auf eine gemeinsame Note.

1.4 Benotung
Die Prüfungsleistungen im Rahmen der Zwischenprüfung werden gemäß dem Notenspiegel in § 12 Absatz 1 LPO bewertet.

1.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    1.6 Prüferinnen, Prüfer
    Prüferinnen bzw. Prüfer sind alle Lehrenden des Faches Katholische Theologie, die die Prüfungsberechtigung des Staatlichen Prüfungsamtes besitzen. Zweitprüferinnen und Zweitprüfer können darüber hinaus alle Lehrenden des Faches sein, die Lehrveranstaltungen für das Grundstudium anbieten.

    1.7 Prüfungsausschuss
    Dem Prüfungsausschuss gehören zwei Professoren des Studienfaches katholische Religionslehre sowie ein studentisches Mitglied des Faches an.

    2. Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)
    Die Bestimmungen der Ziff. 1 dieser Anlage gelten entsprechend."
     

8. Anlage 14 zu § 19 wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 1.3 wird neu gefasst wie folgt:
    "Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
    Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer. Die Prüfungsleistung kann im Anschluss an eine Wahlveranstaltung des Grundstudiums oder eine Pflichtveranstaltung des Grundstudiums erbracht werden, in der kein Leistungsnachweis erworben wurde. Die Prüfungsleistung soll auch interdisziplinäre Themen umfassen. Die Prüfungsleistung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet."

    b) Ziffer 2.3 wird neu gefasst wie folgt:
    "Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
    Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer. Die Prüfungsleistung kann im Anschluss an eine Wahlveranstaltung des Grundstudiums oder eine Pflichtveranstaltung des Grundstudiums erbracht werden, in der kein Leistungsnachweis erworben wurde. Die Prüfungsleistung soll auch interdisziplinäre Themen umfassen. Die Prüfungsleistung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet."
     

9. Anlage 15 zu § 19 wird wie folgt geändert:
    a) Ziffer 2.1 Satz 1 wird neu gefasst wie folgt:
    "Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von zwei Leistungsnachweisen aus verschiedenen Grundlagenveranstaltungen der Arbeitsbereiche und einem Leistungsnachweis aus der Veranstaltung "Empirische Methoden"."

    b) Ziffer 3.1 Satz 1 wird neu gefasst wie folgt:
    "Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von zwei Leistungsnachweisen aus verschiedenen Grundlagenveranstaltungen der Arbeitsbereiche."
     

10. Anlage 17 zu § 19 wird wie folgt geändert:
    Ziffer 3 Satz 2 wird neu gefasst wie folgt:
    "Gegenstand des Prüfungsgesprächs sind Inhalte, Fragestellungen und Methoden aus einer Veranstaltung, in der ein Leistungsnachweis erworben wurde, sowie aus einer weiteren Wahlpflichtveranstaltung des Grundstudiums, in der kein Leistungsnachweis erworben wurde."
     
     
Artikel II

Der Rektor wird ermächtigt, die Ordnung für die Zwischenprüfung der Universität Bielefeld für Unterrichtsfächer in den Studiengängen für das Lehramt für die Sekundarstufe II, für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach) mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung an der Universität Bielefeld in der vom Tage des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung an geltenden Fassung neu bekannt zu machen und dabei redaktionelle Unstimmigkeiten zu beseitigen.


Artikel III

Diese Satzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ihr Lehramtsstudium nach Inkrafttreten der für die jeweils studierten Unterrichtsfächer maßgeblichen fächerspezifischen Bestimmungen (Anlagen zu § 19 ZPO-LA) aufnehmen.


Artikel IV

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultätskonferenzen vom 13. Januar 1999, 28. Juni 2000, 15. November 2000, 23. November 2000, 20. Dezember 2000, und 20. Juni 2001, der Lehrerausbildungskommission vom 13. Januar 1999, 12. Juli 2000, 31. Januar 2001 und 29. August 2001, des Senats vom 05. Juli 2000, des durch den Erzbischof von Paderborn mit Schreiben vom 26. September 2001 hergestellten kirchlichen Einvernehmens gemäß § 124 Abs. 3 Satz 2 HG sowie der Zustimmung des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2001.

Bielefeld, den 5. November 2001
 
 

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. D. Timmermann