| Universität | Verkündungs- |
| Bielefeld | blatt |
| Amtliche Bekanntmachungen | |
| Jahrgang 30 Nr. 20 | Bielefeld, 3. Dezember 2001 |
-.-.-.-.-
Geschäftsordnung
des Erweiterten Senats der Universität Bielefeld vom 3. Dezember 2001
Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S 190) hat der Erweiterte Senat der Universität Bielefeld die folgende Geschäftsordnung erlassen:
(1) Der Erweiterte Senat wird zu seiner ersten Sitzung unter Beachtung der Frist gem. § 4 Abs. 4 durch die Rektorin oder den Rektor einberufen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor leitet
die Sitzung des Erweiterten Senats bis zur Wahl des oder der Vorsitzenden.
§ 2
Wahl des Vorstands des Erweiterten
Senats
Der Erweiterte Senat wählt aus
der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder in getrennten Wahlgängen
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und 3 Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
müssen je verschiedenen Gruppen angehören. Die oder der Vorsitzende
und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden mit Ausnahme des
studentischen Vorstandsmitglieds, das für 1 Jahr gewählt wird,
für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer
in geheimer Wahl mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder
erhalten hat. Wird diese Mehrheit auch in einem zweiten Wahlgang nicht
erreicht, so gelangen die beiden Kandidatinnen oder Kandidaten, die in
diesem Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, in die Stichwahl; haben
mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten die gleiche Stimmenzahl erhalten,
so wird dieser Wahlgang wiederholt. Gewählt ist, wer im dritten Wahlgang
die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Erweiterten Senats
auf sich vereint.
§ 3
Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand vertritt den Erweiterten
Senat innerhalb der Universität und führt dessen Geschäfte.
Insbesondere bereitet er die Sitzungen vor, führt die Beschlüsse
des Erweiterten Senats aus, lädt zu den Sitzungen unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung ein, achtet auf die Einhaltung dieser Geschäftsordnung
und unterrichtet das Rektorat über die Arbeit des Erweiterten Senats.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit im Namen des Erweiterten Senats
kann ausschließlich der Vorstand geben. Ein Mitglied des Vorstands
leitet die Verhandlungen und nimmt das Hausrecht im Sitzungssaal wahr.
Entsteht bei Abstimmungen des Vorstands innerhalb seiner Geschäftsführungsbefugnis
Stimmengleichheit, gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 4
Einberufung des Erweiterten Senats
(1) Der Erweiterte Senat ist einzuberufen, wenn dies ein Fünftel seiner Mitglieder mit Angabe der vorgesehenen Beratungsgegenstände verlangt. Sitzungen des Erweiterten Senats dürfen in der vorlesungsfreien Zeit nur in Ausnahmefällen stattfinden.
(2) Bei der Erstellung der vorläufigen Tagesordnung sind Punkte, die bereits auf der Tagesordnung der letzten Sitzung standen, in dieser aber nicht erledigt worden sind, mit Vorrang zu berücksichtigen. Wahlen haben jedoch Vorrang vor Sachfragen.
(3) Die Sitzungsdauer ist in der Einladung anzugeben. Sie kann um 1 Stunde überschritten werden. Die Sitzung ist danach zu schließen, wenn mindestens 6 Mitglieder dies verlangen. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Die schriftliche Einladung ist spätestens 10 Tage vor dem festgesetzten Sitzungstermin an die Mitglieder abzusenden. Dem Einladungsschreiben sind die vorläufige Tagesordnung und in der Regel die notwendigen Unterlagen über die zu beratenden Gegenstände beizufügen. Soweit diese Unterlagen nicht rechtzeitig fertiggestellt werden können, sind sie bald möglichst, nur in Ausnahmefällen als Tischvorlage, nachzureichen. Wird mit einer kürzeren Frist einberufen, so kann nur verhandelt werden, wenn der Erweiterte Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die kurzfristige Einberufung billigt. § 8 Abs. 5 bleibt unberührt.
(5) Der Vorstand hat das Recht und
auf Beschluss des Erweiterten Senats die Pflicht, Sachverständige
einzuladen.
§ 5
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Erweiterten Senats sind öffentlich. Der Erweiterte Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Öffentlichkeit ausschließen. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen sind nichtöffentlich. Die Öffentlichkeit der Sitzung kann mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Ausschusses oder der Kommission hergestellt werden.
§ 6
Rederecht von Nichtmitgliedern
(1) Der Erweiterte Senat, seine Ausschüsse und Kommissionen können beschließen, Nichtmitglieder mit Rederecht an Sitzungen teilnehmen zu lassen.
(2) Rederecht haben im Übrigen Personen, die nach der Grundordnung an Beratungen zu beteiligen sind.
(3) In vertraulichen Angelegenheiten
sind die Nichtmitglieder zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 7
Tagesordnung
(1) Der Vorstand schlägt die Tagesordnung unter Berücksichtigung der bei ihm eingegangenen Anträge vor. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Erweiterten Senats.
(2) Die Anträge zur Tagesordnung sind bei der oder dem Vorsitzenden bis spätestens zum 12. Tag vor der Sitzung schriftlich zu stellen. Sie sollen in der Regel einen Beschlussvorschlag enthalten und müssen kurz begründet sein.
(3) Jedes Mitglied kann bis zur Feststellung der Tagesordnung Dringlichkeitsanträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten stellen; die Dringlichkeit ist zu begründen. Für die Aufnahme in die Tagesordnung muss die Hälfte der Mitglieder des Erweiterten Senats stimmen.
(4) Jede nachträgliche Umstellung innerhalb der Tagesordnung bedarf der Zustimmung der Hälfte der anwesenden Mitglieder des Erweiterten Senats.
(5) Die Wiederaufnahme von Tagesordnungspunkten, über die bereits ein sachabschließender Beschluss gefasst worden ist, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Erweiterten Senats.
(6) Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes"
dürfen keine Anträge zur Beschlussfassung gestellt werden.
§ 8
Beschlussfähigkeit
(1) Der Erweiterte Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über Gegenstände, die wegen Beschlussunfähigkeit vertagt wurden, kann auf einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beschlossen werden, auch wenn weniger als die zur Beschlussfähigkeit notwendige Zahl von Mitgliedern teilnimmt, wenn darauf in der Ladung zu dieser Sitzung hingewiesen worden ist und diese Sitzung nicht in der vorlesungsfreien Zeit stattfindet.
(2) Zu Beginn jeder Sitzung stellt die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter die Beschlussfähigkeit fest. Sie gilt als fortbestehend, solange kein Mitglied des Erweiterten Senats die Beschlussfähigkeit anzweifelt. War die Sitzung unterbrochen, stellt die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter nach Wiedereröffnung erneut die Beschlussfähigkeit fest.
(3) Nach Eröffnung der Sitzung wird die Beschlussfähigkeit nur auf Antrag überprüft. Wahlen und Abstimmungen, die dem Antrag vorausgehen, sind gültig. Während einer Abstimmung oder Wahl ist der Antrag nicht zulässig.
(4) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, kann die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter die Sitzung unterbrechen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Beschlussfähigkeit in angemessener Zeit wieder hergestellt wird. Andernfalls schließt die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter die Sitzung sofort.
(5) Der Vorstand kann spätestens
für den 10. Werktag nach der Schließung der Sitzung eine neue
Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist
kann für diesen Fall auf 4 Werktage abgekürzt werden. Absatz
1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.
§ 9
Anträge und Abstimmungen
(1) Anträge zu einem Tagesordnungspunkt können gestellt werden, solange der Abschluss der Behandlung eines Tagesordnungspunktes von der Verhandlungsleiterin oder dem Verhandlungsleiter nicht festgestellt ist.
(2) Die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter eröffnet nach Abschluss der Beratung die Abstimmung. Anträge zum Abstimmungsgegenstand oder zur Worterteilung dazu sind von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr zulässig.
(3) Die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter hat sich vor der Abstimmung zu vergewissern, dass den Mitgliedern der Inhalt der vorliegenden Anträge und die Bedeutung der Abstimmung gegenwärtig sind. Umfangreiche Anträge sollen unmittelbar vor der Abstimmung in vollem Wortlaut verlesen werden.
(4) Liegen zu demselben Gegenstand mehrere konkurrierende Anträge vor, so ist über den jeweils weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Wird er angenommen, so sind weniger weitgehende Anträge erledigt. Lässt sich nicht feststellen, welcher Antrag der weitergehende ist, so wird in der Reihenfolge der gestellten Anträge abgestimmt. Ist über Teile eines Antrags getrennt abgestimmt worden, so ist eine Schlussabstimmung über den gesamten Antrag durchzuführen.
(5) Sind zu einem Sachantrag Änderungsanträge gestellt worden, so sind sie vor dem Hauptantrag zur Abstimmung zu stellen.
(6) In allen nach dem LPVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ist vor der Beschlussfassung im Erweiterten Senat dem zuständigen Personalrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Soweit den Änderungsanträgen zugestimmt wird oder sie vom antragstellenden Mitglied übernommen werden, wird der Hauptantrag in der geänderten Fassung zur Abstimmung gestellt.
(8) Ein Beschluss kann in derselben Sitzung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Erweiterten Senats abgeändert werden.
(9) Abstimmungen sind in der Regel
offen. Geheime Abstimmungen finden statt auf Antrag eines stimmberechtigten
Mitglieds.
§ 10
Beratungsablauf und Worterteilung
(1) Die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter eröffnet, leitet, unterbricht und schließt die Sitzung; sie oder er hat im Übrigen alle Rechte, die sich aus ihrer oder seiner Mitgliedschaft ergeben.
(2) Auf jede Wortmeldung ist das Wort
in der Reihenfolge der zu führenden Rednerliste zu erteilen. Anträge
zur Geschäftsordnung gehen anderen Wortmeldungen vor. Die Verhandlungsleiterin
oder der Verhandlungsleiter kann die Redezeit begrenzen und, wenn es der
Diskussion dienlich erscheint, von der Reihenfolge abweichen.
§ 11
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Ein Antrag zur Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn ihm nicht widersprochen wird. Geschäftsordnungsanträge und Widerspruch bedürfen keiner Begründung. Bei Widerspruch ist nach Anhörung von höchstens je 4 Rednerinnen oder Rednern für und gegen den Antrag abzustimmen.
(2) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere Anträge auf:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
c) Schließung der Rednerliste
d) Schließung der Debatte
e) Unterbrechung der Sitzung
f) Vertagung
g) Nichtbefassung
(3) Auf Antrag kann die Geschäftsordnungsdebatte
geschlossen werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Erweiterten
Senats zustimmt.
§ 12
Änderungen der Grundordnung
(1) Der Erweiterte Senat berät und beschließt über die Grundordnung und über deren Änderung.
(2) Anträge zur Grundordnung und deren Änderung müssen den vorgeschlagenen Wortlaut und - soweit es sich um Änderungsvorschläge handelt - eine Begründung enthalten.
(3) Beschlüsse über die
Grundordnung und über deren Änderung erfolgen mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder des Erweiterten Senats.
§ 13
Abstimmungen
Soweit diese Geschäftsordnung
nichts Anderes vorschreibt, ist ein Antrag angenommen, wenn er die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erhält. Diese Mehrheit ist erreicht, wenn
die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen
und ungültig abgegebene Stimmen bleiben dabei unberücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 14
Einrichtung von Kommissionen und
Ausschüssen
(1) Der Erweiterte Senat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen oder Ausschüsse einsetzen.
(2) Kommissionen und Ausschüsse werden von Professorinnen und Professoren, Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Studierenden sowie weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verhältnis 1:1:1:1 besetzt.
(3) Die Mitglieder der Kommissionen und Ausschüsse werden von den Mitgliedern des Erweiterten Senats nach Gruppen getrennt gewählt. Die Stimmzettel der Gruppen müssen unterscheidbar sein. Sie sind in einer Wahlurne einzusammeln. Jedes Mitglied des Erweiterten Senats hat so viele Stimmen, wie Gruppenangehörige zu wählen sind. Als Kommissions- oder Ausschussmitglied ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der jeweiligen Gruppe erhalten hat.
(4) Zu den Mitgliedern der Kommissionen und Ausschüsse sind nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl jeweils so viele Kandidatinnen oder Kandidaten gewählt, wie Gruppenvertreterinnen oder -vertreter für die jeweilige Kommission zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Ergibt sich auch dabei Stimmengleichheit, so entscheidet die Verhandlungsleiterin oder Verhandlungsleiter durch Los.
(5) Scheidet ein Mitglied aus einer
Kommission oder einem Ausschuss aus, so erfolgt eine Nachwahl.
§ 15
Verfahren in den Kommissionen
und Ausschüssen
(1) Zur konstituierenden Sitzung der Kommissionen und Ausschüsse wird von der oder dem Vorsitzenden des Erweiterten Senats oder einem anderen Vorstandsmitglied einberufen. Die Sitzung wird so lange von ihr oder ihm geleitet, bis eine Kommissions- oder Ausschussvorsitzende oder ein Kommissions- oder Ausschussvorsitzender gewählt ist.
(2) Für das Verfahren in den Kommissionen und Ausschüssen gilt diese Geschäftsordnung entsprechend.
(3) Der Vorstand des Erweiterten Senats kann an den Beratungen der Kommissionen und Ausschüsse ohne Stimmrecht teilnehmen.
(4) Die Ergebnisse der Beratungen
in den Kommissionen und Ausschüssen werden grundsätzlich schriftlich
in Form einer Beschlussvorlage an den Erweiterten Senat zusammengefasst.
§ 16
Protokoll
(1) Über die Sitzungen des Erweiterten Senats werden Protokolle geführt. Sie enthalten insbesondere die Tagesordnung, den Beginn und das Ende der Sitzung, die Anwesenheitsliste, den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse, die Sondervoten und sie geben den Beratungsverlauf in seinen Grundzügen wieder.
(2) Protokollentwürfe sind den Mitgliedern zur nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Sie können nur genehmigt werden, wenn sie spätestens mit der Einladung zur Sitzung übersandt wurden. Anträge auf Berichtigung sowie persönliche Erklärungen von Mitgliedern des Erweiterten Senats sind dem Vorstand des Erweiterten Senats oder der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Kommission oder des jeweiligen Ausschusses schriftlich einzureichen.
(3) Die genehmigten Protokolle des
Erweiterten Senats werden dem Rektorat sowie den Mitgliedern des Erweiterten
Senats zugesandt. Ein Exemplar des Protokolls der Sitzungen des Erweiterten
Senats wird am Aushang des Rektorats bekannt gemacht soweit nicht rechtliche
Gründe entgegenstehen. Die Protokolle der Kommissionen und Ausschüsse
sind dem Vorstand des Erweiterten Senats zuzuleiten. Im Übrigen können
Mitglieder der Hochschule beim Vorstand Einsicht in die Protokolle nehmen.
§ 17
Unterbrechung und Schließung
der Sitzung
(1) Auf Antrag der Mehrheit einer Gruppe hat die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter die Sitzung für höchstens 10 Minuten zu unterbrechen.
(2) Ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung nicht gewährleistet, so kann die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter die Sitzung unterbrechen oder schließen.
(3) Im Falle einer Unterbrechung ist die Sitzung mit festgestellter Tagesordnung fortzusetzen. Die Verhandlungsleiterin oder der Verhandlungsleiter muss den Zeitpunkt der Fortsetzung bei der Unterbrechung bekannt geben.
(4) Wird bei der Behandlung eines
Tagesordnungspunktes ein Antrag auf Schließung der Sitzung gestellt,
so darf, wenn der behandelte Punkt entscheidungsreif ist, über den
Schließungsantrag erst nach der Sachabstimmung entschieden werden.
§ 18
Auslegung der Geschäftsordnung
Bestehen Meinungsverschiedenheiten
über die Auslegung einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsordnung,
entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstands. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 19
Änderung der Geschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung kann mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Erweiterten Senats
geändert werden. Der Änderungsantrag ist auf der Tagesordnung
anzugeben. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 20
Verhältnis zur Grundordnung
Die Grundordnung hat Vorrang vor dieser
Geschäftsordnung.
§ 21
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am
Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität
Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
des Erweiterten Senats der Universität Bielefeld vom 31. Oktober 2001.
Bielefeld, den 3. Dezember 2001
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter
Timmermann
-.-.-.-.-