Ordnung zur Änderung der Studienordnung für das Magisternebenfach Texttechnologie der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld vom 3. Dezember 2001
 

Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 86 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld folgende Studienordnung erlassen:
 


Artikel I

Die Studienordnung für den Magisterstudiengang Texttechnologie der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 10. November 1999 (Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld Jg. 28 Nr. 35 S. 185) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 wird "§ 65 Abs. 3 UG" durch "§ 66 Abs. 4 HG" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird "§ 82 Abs. 1 UG" durch "§ 83 Abs. 1 HG" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird als letzter Satz angefügt:
"Die Fakultät informiert sich spätestens bis zum Ende des 2. Semesters über den bisherigen Studienverlauf, berichtet den Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch."

3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "und 2 SWS entfallen auf Wahlpflichtveranstalten" ersetzt durch die Worte "und 5 SWS auf Wahlveranstaltungen (§ 4 Abs. 2).
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Davon entfallen 14 SWS auf Pflichtveranstaltungen und 4 SWS auf Wahlveranstaltungen (§ 4 Abs. 2)."

4. § 9 erhält folgende Fassung:

"§ 9
Anforderungen des Grundstudiums

Im Grundstudium ist die Teilnahme an folgenden Pflichtveranstaltungen nachzuweisen: - Grundkurs Texttechnologie: Einführung in die Texttechnologie (2 SWS)
- Formale Methoden I (4 SWS)
- Formale Methoden II (2 SWS)
- Hypertext (2 SWS)
- Textgestaltung und Textsatz (2 SWS)
- Wahlveranstaltungen müssen im Umfang von 5 SWS erbracht werden. Der Nachweis der Pflichtveranstaltungen geschieht durch Teilnahmescheine, der Nachweis der Wahlveranstaltungen durch das Studienbuch.
Sofern das Fach Linguistik als Hauptfach gewählt wird, müssen die Veranstaltungen Formale Methoden I und II durch weiterführende Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der formalen Linguistik im gleichen Stundenumfang ersetzt werden. Wird Linguistik neben Texttechnologie als Nebenfach gewählt, muss die Veranstaltung Empirische Methoden der Linguistik I im Nebenfach Linguistik, die Veranstaltungen Formale Methoden I und II im Nebenfach Texttechnologie besucht werden. "
 
5. In § 10 Absatz 1 zweiter Spiegelstrich werden die Worte "Einführung in die Programmierung" durch die Worte "Formale Methoden II" ersetzt.

6. § 11 Satz 2 erhält folgende Fassung;
"Sie erstreckt sich entweder auf die Veranstaltung "Hypertext" oder auf die Veranstaltung "Textgestaltung und Textsatz"."

7. § 12 erhält folgende Fassung:

"§ 12
Anforderungen des Hauptstudiums
Im Hauptstudium ist die Teilnahme an folgenden Pflichtveranstaltungen nachzuweisen:
- Basisveranstaltung Texttechnologie I: Methoden und grundlegende Standards (4 SWS)
- Basisveranstaltung Texttechnologie II: Weiterführende Standards (2 SWS)
- Einführung in die Programmierung (4 SWS)
- Projektseminar (4 SWS)
Wahlveranstaltungen des Hauptstudiums müssen im Umfang von mindestens 4 SWS nachgewiesen werden."


8. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung

"(1) Im Hauptstudium ist
- 1 Leistungsnachweis in Form einer schriftlichen Hausarbeit im Umfang von 20 Seiten zu erwerben. Die Hausarbeit wird in der Pflichtveranstaltung "Projektseminar" erbracht und setzt die Teilnahme am Seminar "Einführung in die Programmierung" voraus."
 
9. In § 15 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung: "Die Magisterprüfung erfolgt am Ende des Hauptstudiums als mündliche Einzelprüfung von 30 Minuten in zwei unterschiedlichen Themen aus Pflichtveranstaltungen des Hauptstudiums. Mindestens eines der Themen muss Gegenstand der Basisveranstaltung Texttechnologie II gewesen sein."
 
 
Artikel II

(1) Diese Änderungsordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium seit dem Wintersemester 2001/2002 aufgenommen haben.

(2) Für alle anderen Studierenden findet Nr. 6 (Nr. 35.3 Übergangsbestimmungen Abs. 2 - 4) der Siebten Änderungsordnung der Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie und der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 3. Dezember 2001, bekannt geben im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen- der Universität Bielefeld, Jg. 30 Nr. 20 S. 198 entsprechend Anwendung.
 

Diese Änderungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt -amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld in Kraft.
 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 11. Juli 2001
 

Bielefeld, den 3.Dezember 2001
 

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann

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