Az.: 2126.31
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des
§ 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S.190) hat die Fakultät für
Chemie die folgende Studienordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Ziel des Studiums
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Studienberatung
§ 6 Lehrveranstaltungen
§ 7 Lehrveranstaltungen mit
beschränkter Zahl der Teilnehmenden
§ 8 Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise
§ 9 Studienumfang
§ 10 Prüfungsvorleistungen
Zwischenprüfung
§ 11 Prüfungsleistung Zwischenprüfung
§ 12 Prüfungsvorleistungen
Magisterprüfung
§ 13 Prüfungsleistungen
Magisterprüfung
§ 14 Inkrafttreten
Anhang: Studienplan
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt auf der Grundlage
der Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Geschichtswissenschaft
und Philosophie und der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
vom 17. Februar 1997 (GABl. NW. II Nr. 11/97 S. 759), bekannt gegeben im
Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld
Jg. 26 Nr. 60 S. 413, zuletzt geändert durch Ordnung vom 3. Dezember
2001, bekannt gegeben im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen
- der Universität Bielefeld, Jg. 30 Nr. 20 S. 198 das Studium der
Chemie als Nebenfach im Magisterstudiengang.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
Zum Magisterstudiengang Chemie als
Nebenfach wird zugelassen, wer die Allgemeine Hochschulreife erlangt oder
eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung abgeschlossen hat.
§ 3
Ziel des Studiums
(1) Das Studium soll den Studierenden die Grundlage für eine qualifizierte wissenschaftliche und berufliche Tätigkeit vermitteln und sie auf ihre Verantwortung in Beruf und Gesellschaft vorbereiten.
(2) Die Verknüpfung von Experiment
und Theorie ist wesentlich für die Chemie. Die Ausbildung beinhaltet
beides und bereitet auf eine praktische und theoretische Berufstätigkeit
gleichermaßen vor. Sie liefert somit die Grundlage zum wissenschaftlichen
Erfassen von Problemstellungen in der Chemie.
§ 4
Studienbeginn
Das Studium kann nur im Wintersemester
aufgenommen werden.
§ 5
Studienberatung
(1) Die Fakultät für Chemie berät die Studierenden in Fragen des Magisterstudiengangs Chemie als Nebenfach. Die Studienberatung erfolgt durch die Lehrenden sowie durch die studentische Studienberatung. Die Fakultät orientiert sich spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch.
(2) Die allgemeine Studienberatung
der Universität erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie
insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten,
Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei
studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische
Beratung.
§ 6
Lehrveranstaltungen
Das Lehrangebot besteht aus: 1. Vorlesungen, 2. Übungen, 3. Seminaren, 4. Praktika.
1. Vorlesungen
Vorlesungen dienen der Einführung
in das Studium eines Teilgebietes und eröffnen den Weg zur Vertiefung
der Kenntnisse durch Seminare, Übungen, Praktika und ein ergänzendes
Selbststudium. Sie vermitteln die theoretischen Grundlagen (Prinzipien)
für das Verständnis von Vorgängen und Eigenschaften und
die erforderlichen Stoffkenntnisse und geben Hinweise auf spezielle Techniken
sowie weiterführende Literatur.
2. Übungen
Übungen dienen der eigenen aktiven
Anwendung erworbener Kenntnisse; sie sollen deshalb eine wichtige laufende
Selbstkontrolle über das Verständnis des wesentlichen Vorlesungsinhaltes
ermöglichen. Die Vor- und Nachbereitungszeit für Übungen
ist i.a. gleich groß wie die Zeit, die für den Besuch dieser
Veranstaltungen aufgewendet werden muss.
3. Seminare
Seminare sollen Anleitung zur selbständigen
Erarbeitung von Lehrinhalten und deren Vermittlung geben sowie die Möglichkeit,
die Inhalte kritisch zu diskutieren. Die Seminare dienen nicht nur zur
Unterstützung und Vertiefung anderer Veranstaltungen, sondern führen
unabhängig von diesen in die wissenschaftliche Diskussion ein. Die
Vor- und Nachbereitungszeit für Seminare ist i.a. gleich groß
wie die Zeit, die für den Besuch dieser Veranstaltungen aufgewendet
werden muss.
4. Praktika
Praktika dienen der experimentellen
Ausbildung und der Vermittlung von Kenntnissen über wichtige Techniken
und Operationen bzw. Reaktionen. Praktika sollen die sorgfältige Anlage,
Ausführung und Beobachtung von eigenen Experimenten schulen und -
besonders im Hauptstudium - zu einer selbständigen wissenschaftlichen
Arbeitsweise führen. Praktika werden als Kurspraktika oder als freie
Praktika angeboten. Praktika können jeweils nur für eine begrenzte
Zahl von Teilnehmenden angeboten werden. In den Zeitangaben für die
Praktika sind Vor- und Nachbereitungszeiten nicht enthalten.
§ 7
Lehrveranstaltungen mit beschränkter
Zahl
der Teilnehmenden
(1) Ist bei einzelnen Lehrveranstaltungen, insbesondere Praktika, eine Begrenzung der Zahl der Teilnehmenden erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt die Dekanin bzw. der Dekan den Zugang. Die Auswahl erfolgt nach folgendem Verfahren:
(2) Die Fakultät stellt im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, dass den Studierenden durch
eine Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden kein Zeitverlust oder
höchstens ein Zeitverlust von einem Semester entsteht.
§ 8
Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise
(1) Zum Ablauf eines geordneten und erfolgreichen Studiums gehören regelmäßige Erfolgskontrollen in Form von Leistungs- und Teilnahmenachweisen.
(2) Teilnahmenachweise sind Nachweise, die gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. d) der MPO als Nachweis für ein ordnungsgemäßes Studium und damit als Zulassungsvoraussetzung für die Zwischen- und die Magisterprüfung vorzulegen sind. Sie werden durch das Studienbuch (Belegbögen) oder durch Teilnahmenachweise nachgewiesen. Sie bedürfen nicht einer individuellen Studienleistung.
(3) Leistungsnachweise sind neben den Teilnahmenachweisen Zulassungsvoraussetzung für die Zwischen- und Magisterprüfung. Neben der regelmäßigen Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung ist für einen Leistungsnachweis eine der folgenden Leistungen zu erbringen:
- Seminarvortrag,Die Art des Nachweises wird jeweils zu Beginn der Veranstaltung festgelegt. Soweit die Veranstaltung dies erlaubt, werden verschiedene Nachweismöglichkeiten alternativ angeboten. Die Bewertung wird den Studierenden jeweils nach spätestens sechs Wochen bekannt geben. Die erfolgreiche Teilnahme (Leistungsnachweis) wird mit der Bemerkung "mit Erfolg teilgenommen" bescheinigt. Für den Erweb von Leistungsnachweisen werden in jedem Semester mindestens zwei Termine angeboten.
- schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Test/Klausur)
- selbständige Durchführung praktischer Aufgaben (einschließlich Protokoll)
§ 9
Studienumfang
Der Studienumfang beträgt 39 SWS, davon entfallen 4 SWS auf nicht prüfungsrelevante zusätzliche Veranstaltungen, die das Fachstudium ergänzen und aus dem gesamten Lehrangebot der Universität gewählt werden können.
§ 10
Prüfungsvorleistungen Zwischenprüfung
(1) Nachweis über die Teilnahme (Nr. 4.2.3 A) der Fächerspezifischen Bestimmungen der MPO) an den folgenden Veranstaltungen:
(2) Im Grundstudium sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen und zwar:
§ 11
Prüfungsleistung Zwischenprüfung
Die das Grundstudium abschließende
Zwischenprüfung besteht aus einer Fachprüfung über den Inhalt
der Lehrveranstaltungen "Allgemeine Chemie und Anorganische Chemie" und
"Allgemeine Chemie und Physikalische Chemie" in Form einer mündlichen
Prüfung im Umfang von mindestens 20 und höchstens 30 Minuten.
§ 12
Prüfungsvorleistungen Magisterprüfung
(1) Nachweis über die Teilnahme an Veranstaltungen im Umfang von 18 SWS aus dem nachstehenden Fächerkanon (Nr. 4.2.5 A) der Fächerspezifischen Bestimmungen der MPO). Dabei ist eines der Fächer als Schwerpunktfach im Umfang von 9 SWS mit einem Praktikum von mindestens 4 SWS zu studieren.
(2) Im Hauptstudium ist ein Leistungsnachweis in dem gemäß Absatz 1 gewählten Schwerpunktfach zu erbringen.
(3) Das Hauptstudium in dem gemäß
Absatz 1 gewählten Schwerpunkt dient der Spezialisierung und Vertiefung.
§ 13
Prüfungsleistung Magisterprüfung
Die das Hauptstudium abschließende
Magisterprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung im
gemäß § 12 gewählten Schwerpunktfach sowie eines weiteren
von der Kandidatin oder dem Kandidaten aus dem Fächerkanon gewählten
Faches in Form einer mündlichen Prüfung im Umfang von mindestens
20 und höchstens 30 Minuten.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Studienordnung tritt mit Wirkung
vom 1. Oktober 2001 in Kraft. Sie wird im Verkündungsblatt - Amtliche
Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
der Fakultätskonferenz der Fakultät für Chemie vom 6. Juni
2001.
Bielefeld, den 3. Dezember 2001
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter
Timmermann
Anhang zur Studienordnung vom 3.
Dezember 2001 für das Magister-Nebenfach Chemie
Studienplan für das Grundstudium
| Semester | SWS | |
| 1. Semester
Winter-Semester |
Seminar Einführung
in die Laborsicherheit
Vorlesung Allgemeine Chemie und Anorganische Chemie Übung Allgemeine Chemie und Anorganische Chemie Seminar Allgemeine Chemie und Anorganische Chemie Praktikum Allgemeine Chemie und Anorganische Chemie |
1
3 1 1 4 |
| 3. Semester
Winter-Semester |
Vorlesung
Allgemeine Chemie und Physikalische Chemie
Übung Allgemeine Chemie und Physikalische Chemie Praktikum Allgemeine Chemie und Physikalische Chemie |
1
1 5 |
SWS = Semesterwochenstunden
Das Grundstudium für das Magister-Nebenfach
Chemie kann auch in einem Semester abgeschlossen werden.
Das Hauptstudium umfasst 18 SWS und dient der Spezialisierung und Vertiefung des Studiums.
Für die Entscheidung hinsichtlich
der Fächerwahl und eines sinnvollen Aufbaus des Studiums wird dringend
empfohlen, die Erfahrung und Kompetenz der von der Fakultät angebotenen
Studienberatung in Anspruch zu nehmen.
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