Siebte Ordnung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie und der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld vom 3. Dezember 2001
 

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie und die Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft folgende Ordnung erlassen:
 


Artikel I

Die Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie und der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielfeld vom 17. Februar 1997 (GABl. NW. II Nr. 11/97 S. 759) zuletzt geändert durch Ordnung vom 2. Juli 2001 (Verkündungsblatt- Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielfeld Jg. 30 Nr. 13 S. 112) wird wie folgt geändert:

1. Nr. 4 der Fächerspezifischen Bestimmungen erhält folgende Fassung:

" 4. Chemie 4.2 nur als Nebenfach studierbar. Siehe § 3 Abs. 3 MPO

4.2.1 Studienumfang (§ 4 Abs. 2 MPO)
39 SWS, davon entfallen 4 SWS auf nicht prüfungsrelevante zusätzliche Veranstaltungen, die das Fachstudium ergänzen und aus dem gesamten Lehrangebot der Universität gewählt werden können.

4.2.2 Sprachkenntnisse - entfällt -

4.2.3 Prüfungsvorleistungen Zwischenprüfung (§ 11 MPO)
A) Teilnahmenachweise (§ 11 Abs. 1 Buchst. d) MPO)
Nachweis über die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen:
- "Einführung in die Laborsicherheit"
- Seminar 1 SWS
- Allgemeine Chemie und Anorganische Chemie
- Vorlesung 3 SWS
- Übung 1 SWS
- Seminar 1 SWS
- Praktikum 4 SWS
- Allgemeine Chemie und Physikalische Chemie
- Vorlesung 1 SWS
- Übung 1 SWS
- Praktikum 5 SWS
Der Nachweis erfolgt über Teilnahmenachweise bzw. bei Vorlesungen durch das Studienbuch.

B) Leistungsnachweise (LN) (§ 11 Abs. 1 Buchst. e) MPO)
- 1 Leistungsnachweis aus dem Bereich "Allgemeine Chemie und Anorganische Chemie
- 1 Leistungsnachweis aus dem Bereich "Allgemeine Chemie und Physikalische Chemie.

4.2.4 Prüfungsleistung Zwischenprüfung (§ 13 Abs. 2 MPO)
- 1 Fachprüfung über den Inhalt der Lehrveranstaltungen "Allgemeine Chemie und Anorganische Chemie" und "Allgemeine Chemie und Physikalische Chemie" in Form einer mündlichen Prüfung im Umfang von mindestens 20 und höchstens 30 Minuten.

4.2.5 Prüfungsvorleistungen Magisterprüfung (§ 19 MPO)
A) Teilnahmenachweise (§ 19 Abs. 1 Buchst. d) MPO)
Nachweis über die Teilnahme an Veranstaltungen im Umfang von 18 SWS aus dem nachstehenden Fächerkanon:
- Anorganische Chemie
- Biochemie
- Organische Chemie
- Physikalische Chemie
- Theoretische Chemie oder
- Didaktik der Chemie.
Dabei ist eines der Fächer als Schwerpunktfach zu wählen, in dem Lehrveranstaltungen im Umfang von 9 SWS, davon ein Praktikum im Umfang von mindestens 4 SWS zu belegen sind.
Der Nachweis erfolgt über Teilnahmenachweise bzw. für Vorlesungen durch das Studienbuch.
B) Leistungsnachweis (LN) (§ 19 Abs. 1 Buchst. e) MPO)
1 Leistungsnachweis in dem unter A) gewählten Schwerpunktfach.

4.2.6 Prüfungsleistung Magisterprüfung (§ 20 MPO)
- 1 Fachprüfung über den Inhalt der Lehrveranstaltungen des unter 4.2.5 A) gewählten Schwerpunktfaches sowie eines weiteren von der Kandidatin oder dem Kandidaten aus dem Fächerkanon gewählten Faches in Form einer mündlichen Prüfung im Umfang von mindestens 20 und höchstens 30 Minuten.

4.3. Übergangsbestimmungen (§ 31 Abs. 2 MPO)
(1) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2001/2002 erstmalig für das Fach Chemie im Magisterstudiengang eingeschrieben worden sind.

(2) Für Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits für das Fach Chemie im Magisterstudiengang eingeschrieben sind, gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 sowie § 31 der MPO vom 17. Februar 1997, zuletzt geändert durch Ordnung vom 3. Dezember 2001. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten findet diese Ordnung Anwendung. Der Antrag ist unwiderruflich."
 

2. 35.2.3 erhält folgende Fassung: "35.2.3 Prüfungsvorleistungen Zwischenprüfung (§ 11 MPO)
A) Nachweis über die Teilnahme (§11 Abs. 1 Buchst. d) MPO) an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums:
- Grundkurs Texttechnologie: Einführung in die Texttechnologie (2 SWS)
- Formale Methoden I (4 SWS)
- Formale Methoden II (2 SWS)
- Hypertext (2 SWS)
- Textgestaltung und Textsatz (2 SWS)
Wahlveranstaltungen des Grundstudiums müssen im Umfang von 5 SWS erbracht werden. Der Nachweis für Pflichtveranstaltungen geschieht durch Teilnahmescheine, der Nachweis für Wahlveranstaltungen durch das Studienbuch.
Sofern das Fach Linguistik als Hauptfach gewählt wird, müssen die Veranstaltungen Formale Methoden I und II durch weiterführende Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der formalen Linguistik im gleichen Stundenumfang ersetzt werden. Wird Linguistik neben Texttechnologie als Nebenfach gewählt, muss die Veranstaltung Empirische Methoden der Linguistik I im Nebenfach Linguistik, die Veranstaltungen Formale Methoden I und II im Nebenfach Texttechnologie besucht werden.
B) Leistungsnachweise (LN) (§ 11 Abs. 1 Buchst. e) MPO) zwei Leistungsnachweise und zwar:
- ein LN aus der Veranstaltung "Grundkurs Texttechnologie" 2 SWS
- ein Leistungsnachweis aus der Veranstaltung "Formale Methoden II" 2 SWS
Die Art der Erbringung des Leistungsnachweises und der Umfang wird zu Beginn der Veranstaltung durch die Veranstalterin oder den Veranstalter festgelegt."
3. 35.2.4 erhält folgende Fassung: "35.2.4 Prüfungsleistung Zwischenprüfung (§ 13 Abs. 2 MPO)
eine studienbegleitende Fachprüfung in Form einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Die Prüfung erstreckt sich entweder auf die Veranstaltung "Hypertext" oder auf die Veranstaltung "Textgestaltung und Textsatz".
4. 35.2.5 erhält folgende Fassung: "35.2.5 Zulassungsvoraussetzungen Magisterprüfung (§ 19 MPO)
A) Teilnahmenachweise (§19 Abs. 1 Buchst. d) MPO)
Nachweis der Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des Hauptstudiums:
- Basisveranstaltung Texttechnologie I: Methoden und grundlegende Standards 4 SWS,
- Basisveranstaltung Texttechnologie II: Weiterführende Standards 2 SWS
- Einführung in die Programmierung 4 SWS
- Projektseminar 4 SWS
Wahlveranstaltungen des Hauptstudiums müssen im Umfang von mindestens 4 SWS nachgewiesen werden.
B) Leistungsnachweis (LN) (§ 19 Abs. 1 Buchst. e) MPO)
- ein LN in Form einer schriftlichen Hausarbeit im Umfang von 20 Seiten. Die Hausarbeit wird in der Pflichtveranstaltung "Projektseminar" erbracht und setzt die Teilnahme am Seminar "Einführung in die Programmierung" voraus."
5. 35.2.6 erhält folgende Fassung: "35.2.6 Prüfungsleistung Magisterprüfung (§ 20 MPO)
Eine studienbegleitende Fachprüfung in Form einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten in zwei unterschiedlichen Themen aus Pflichtveranstaltungen des Hauptstudiums. Mindestens eines der Themen muss Gegenstand der Basisveranstaltung Texttechnologie II gewesen sein."
6. 35.3 erhält folgende Fassung:
"35.3 Übergangsbestimmungen
(1) Diese Änderungsordnung gilt für alle Studierenden, die im Wintersemester 2001/2002 erstmalig für das Magister-Nebenfach Texttechnologie an der Universität Bielefeld eingeschrieben sind.

(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2001/2002 bereits für das Magister-Nebenfach Texttechnologie eingeschrieben waren und die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt haben, legen diese nach der für sie im Sommersemester 2001 geltenden Prüfungsordnung, die Magisterprüfung jedoch nach dieser Änderungsordnung ab.

(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2001/2002 bereits für das Magister-Nebenfach Texttechnologie eingeschrieben waren und die Zwischenprüfung abgelegt haben, legen die Magisterprüfung nach der Prüfungsordnung ab, nach der die Zwischenprüfung abgelegt wurde. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten wird für die Magisterprüfung diese Änderungsordnung angewendet. Der Antrag ist unwiderruflich.

(4) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.
 
 

Artikel II
Diese Änderungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses...
 

Bielefeld, den 3. Dezember 2001
 
 

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann

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