Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des
§ 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die
Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie und die Fakultät
für Linguistik und Literaturwissenschaft folgende Ordnung erlassen:
Artikel I
Die Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie und der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielfeld vom 17. Februar 1997 (GABl. NW. II Nr. 11/97 S. 759) zuletzt geändert durch Ordnung vom 2. Juli 2001 (Verkündungsblatt- Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielfeld Jg. 30 Nr. 13 S. 112) wird wie folgt geändert:
1. Nr. 4 der Fächerspezifischen Bestimmungen erhält folgende Fassung:
4.2.1 Studienumfang (§ 4 Abs.
2 MPO)
39 SWS, davon entfallen 4 SWS auf
nicht prüfungsrelevante zusätzliche Veranstaltungen, die das
Fachstudium ergänzen und aus dem gesamten Lehrangebot der Universität
gewählt werden können.
4.2.2 Sprachkenntnisse - entfällt -
4.2.3 Prüfungsvorleistungen Zwischenprüfung
(§ 11 MPO)
A) Teilnahmenachweise (§ 11
Abs. 1 Buchst. d) MPO)
Nachweis über die Teilnahme
an folgenden Veranstaltungen:
- "Einführung in die Laborsicherheit"
- Seminar 1 SWS
- Allgemeine Chemie und Anorganische
Chemie
- Vorlesung 3 SWS
- Übung 1 SWS
- Seminar 1 SWS
- Praktikum 4 SWS
- Allgemeine Chemie und Physikalische
Chemie
- Vorlesung 1 SWS
- Übung 1 SWS
- Praktikum 5 SWS
Der Nachweis erfolgt über Teilnahmenachweise
bzw. bei Vorlesungen durch das Studienbuch.
B) Leistungsnachweise (LN) (§
11 Abs. 1 Buchst. e) MPO)
- 1 Leistungsnachweis aus dem Bereich
"Allgemeine Chemie und Anorganische Chemie
- 1 Leistungsnachweis aus dem Bereich
"Allgemeine Chemie und Physikalische Chemie.
4.2.4 Prüfungsleistung Zwischenprüfung
(§ 13 Abs. 2 MPO)
- 1 Fachprüfung über den
Inhalt der Lehrveranstaltungen "Allgemeine Chemie und Anorganische Chemie"
und "Allgemeine Chemie und Physikalische Chemie" in Form einer mündlichen
Prüfung im Umfang von mindestens 20 und höchstens 30 Minuten.
4.2.5 Prüfungsvorleistungen Magisterprüfung
(§ 19 MPO)
A) Teilnahmenachweise (§ 19
Abs. 1 Buchst. d) MPO)
Nachweis über die Teilnahme
an Veranstaltungen im Umfang von 18 SWS aus dem nachstehenden Fächerkanon:
- Anorganische Chemie
- Biochemie
- Organische Chemie
- Physikalische Chemie
- Theoretische Chemie oder
- Didaktik der Chemie.
Dabei ist eines der Fächer als
Schwerpunktfach zu wählen, in dem Lehrveranstaltungen im Umfang von
9 SWS, davon ein Praktikum im Umfang von mindestens 4 SWS zu belegen sind.
Der Nachweis erfolgt über Teilnahmenachweise
bzw. für Vorlesungen durch das Studienbuch.
B) Leistungsnachweis (LN) (§
19 Abs. 1 Buchst. e) MPO)
1 Leistungsnachweis in dem unter
A) gewählten Schwerpunktfach.
4.2.6 Prüfungsleistung Magisterprüfung
(§ 20 MPO)
- 1 Fachprüfung über den
Inhalt der Lehrveranstaltungen des unter 4.2.5 A) gewählten Schwerpunktfaches
sowie eines weiteren von der Kandidatin oder dem Kandidaten aus dem Fächerkanon
gewählten Faches in Form einer mündlichen Prüfung im Umfang
von mindestens 20 und höchstens 30 Minuten.
4.3. Übergangsbestimmungen (§
31 Abs. 2 MPO)
(1) Diese Ordnung gilt für alle
Studierenden, die ab dem Wintersemester 2001/2002 erstmalig für das
Fach Chemie im Magisterstudiengang eingeschrieben worden sind.
(2) Für Studierende, die bei
Inkrafttreten dieser Ordnung bereits für das Fach Chemie im Magisterstudiengang
eingeschrieben sind, gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Satz 3
und Abs. 5 sowie § 31 der MPO vom 17. Februar 1997, zuletzt geändert
durch Ordnung vom 3. Dezember 2001. Auf Antrag der Kandidatin oder des
Kandidaten findet diese Ordnung Anwendung. Der Antrag ist unwiderruflich."
"35.3 Übergangsbestimmungen
(1) Diese Änderungsordnung gilt für alle Studierenden, die im Wintersemester 2001/2002 erstmalig für das Magister-Nebenfach Texttechnologie an der Universität Bielefeld eingeschrieben sind.(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2001/2002 bereits für das Magister-Nebenfach Texttechnologie eingeschrieben waren und die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt haben, legen diese nach der für sie im Sommersemester 2001 geltenden Prüfungsordnung, die Magisterprüfung jedoch nach dieser Änderungsordnung ab.
(3) Studierende, die vor dem Wintersemester 2001/2002 bereits für das Magister-Nebenfach Texttechnologie eingeschrieben waren und die Zwischenprüfung abgelegt haben, legen die Magisterprüfung nach der Prüfungsordnung ab, nach der die Zwischenprüfung abgelegt wurde. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten wird für die Magisterprüfung diese Änderungsordnung angewendet. Der Antrag ist unwiderruflich.
(4) Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.
Diese Änderungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld in Kraft.Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses...
Bielefeld, den 3. Dezember 2001
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann-.-.-.-.-