Ordnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme am Studium der englischen/französischen Rechtssprache an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld vom 3.Dezember 2001
Az.: 2181.7.1

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14.März 2000 (GV. NRW S. 190) hat die Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld die folgende Ordnung erlassen:
 

Inhaltsübersicht:

§ 1 Bezeichnung und Zweck der Prüfung
§ 2 Teilnahmevoraussetzungen
§ 3 Anzahl der Semesterwochenstunden
§ 4 Zulassungsbedingungen
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Termine und Meldung zur Prüfung
§ 7 Zulassung zur Prüfung
§ 8 Rücktritt
§ 9 Gegenstand der Prüfung
§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 11 Bestehen der Prüfung
§ 12 Wiederholung der Prüfung
§ 13 Zeugnis
§ 14 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

 
§ 1
Bezeichnung und Zweck der Prüfung

(1) Von der Fakultät für Rechtswissenschaft ist in Zusammenarbeit mit der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft ein viersemestriges Studium der englischen/ französischen Rechtssprache eingerichtet worden. Als Abschluss dieses Studiums kann an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld eine Prüfung in der englischen/ französischen Rechtssprache abgelegt werden.

(2) In dieser Prüfung sollen die Kandidatinnen oder Kandidaten ihre Kenntnisse der englischen/ französischen Rechtssprache und ihre Fähigkeit nachweisen, schriftliche und mündliche Fachtexte des jeweiligen Sprachraumes zu verstehen und sich über Themen aus diesem Bereich in der Fremdsprache schriftlich und mündlich auszudrücken. Weiterhin sollen sie Grundkenntnisse des englischen bzw. des französischen Rechts nachweisen.

(3) Die Prüfung kann in der von den Kandidatinnen oder Kandidaten gewählten Sprache jeweils gesondert abgelegt werden.
 


§ 2
Teilnahmevoraussetzungen

(1) Für die Teilnahme am Studium der englischen/ französischen Rechtssprache sind vertiefte Grundkenntnisse der Grammatik und ein guter Grund- und Aufbauwortschatz der jeweiligen Fremdsprache erforderlich. Der Nachweis darüber wird in Zusammenarbeit mit der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft durch einen schriftlichen und/oder einen mündlichen Eingangstest geführt.

(2) Der Eingangstest wird einmal pro Semester, im Sommersemester rechtzeitig vor Ende der ZVS-Bewerbungsfrist für das Wintersemester, angeboten.

(3) Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät für Rechtswissenschaft kann bei Nachweis gleichwertiger Kenntnisse von dem in Absatz 1 genannten Erfordernis auf Antrag befreien.
 
 

§ 3
Anzahl der Semesterwochenstunden

Der Lehrgang erstreckt sich über vier Semester zu je vier Semesterwochenstunden für jede der angebotenen Rechtssprachen.
 
 

§ 4
Zulassungsbedingungen

(1) Soweit sie den Anforderungen des folgenden Absatzes genügen, werden zur Prüfung zugelassen

a) Studierende der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld;
b) Studierende anderer Fakultäten, die im Nebenfach Rechtswissenschaft studieren (Zweithörerinnen und Zweithörer);
c) Kandidatinnen oder Kandidaten, welche die erste juristische Staatsprüfung bestanden haben.
(2) Zugelassen werden Kandidatinnen oder Kandidaten, welche alle Kurse des Lehrgangs besucht und einen der zum Ende eines jeden Wintersemesters angebotenen schriftlichen Leistungstests bestanden haben. Der Leistungstest besteht aus Aufgaben zur Prüfung des Hörverständnisses. Ferner werden Kandidatinnen oder Kandidaten zugelassen, die Leistungen gemäß § 92 Abs. 3 HG nachweisen können.
 
 

§ 5
Prüfungsausschuss

(1)Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen gemäß § 95 Abs. 1 HG prüfungsbefugt sein.

(2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Dekanin oder der Dekan der Fakultät für Rechtswissenschaft. Sie oder er kann sich durch eine andere Universitätsprofessorin oder einen anderen Universitätsprofessor oder eine Wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einen Wissenschaftlichen Mitarbeiter der Fakultät für Rechtswissenschaft vertreten lassen. Dem Prüfungsausschuss gehören ferner an:

§ 6
Termine und Meldung zur Prüfung

(1) Die Prüfung findet am Ende eines jeden Sommersemesters statt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt zu Beginn des Semesters den Termin der Prüfung fest.

(2) Die Meldungen zur Prüfung sind bis spätestens vierzehn Tage vor dem Prüfungstermin mit den erforderlichen Unterlagen bei der Dekanin oder bei dem Dekan der Fakultät für Rechtswissenschaft schriftlich einzureichen.

(3) Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen:

a) die Nachweise über die Teilnahme an allen Einzelkursen des Lehrgangs sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Leistungstest gemäß § 4 Abs. 2,
b) Nachweise über die nach § 92 Abs. 3 HG erbrachten Leistungen.
§ 7
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss, in Zweifelsfällen nach Anhörung der Lehrgangsleiterinnen oder Lehrgangsleiter.

(2) Die Zulassung wird den Kandidatinnen oder Kandidaten schriftlich bekannt gegeben. Soweit sie nicht zugelassen werden, erhalten sie einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
 
 

§ 8
Rücktritt

Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur vor Beginn der schriftlichen Prüfung zulässig. Er ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich anzuzeigen.
 
 

§ 9
Gegenstand der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung wird zuerst abgelegt. Aufgrund der Prüfung muss die Kandidatin oder der Kandidat den Nachweis erbringen, dass sie oder er schriftliche und mündliche Fachtexte des jeweiligen Sprachraumes versteht und sich über Themen aus diesem Bereich in der Fremdsprache adäquat auszudrücken vermag und dass sie oder er über Grundkenntnisse des englischen/französischen Rechts verfügt.

(2) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Einzelleistungen:

a) Erörterung juristischer Themen, die in den vorangegangenen Kursen behandelt wurden, in der jeweiligen Fremdsprache (zwei Stunden);
b) Fachsprachliche Textaufgaben (eine Stunde)
Die schriftlichen Leistungen werden von einem Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet. Die nicht als ausreichend bewerteten Leistungen werden von einem zweiten Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet. Sollten sich beide Prüfer über die Bewertung nicht einigen, so entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt in der Regel dreißig Minuten. Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss (§ 5) abzulegen, dessen Mitglieder gemeinschaftlich über die Bewertung der Prüfungsleistungen entscheiden.
 
 

§ 10
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Einzelleistungen werden mit folgenden Noten bewertet:

16 - 18 Punkte = sehr gut
13 - 15 Punkte = gut
10 - 12 Punkte = vollbefriedigend
7 - 9 Punkte = befriedigend
4 - 6 Punkte = ausreichend
0 - 3 Punkte = nicht ausreichend
(2) Aus den Noten der zwei schriftlichen Prüfungsleistungen und der mündlichen Prüfung (§ 9 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 3) wird aufgrund des gewichteten Mittels im Verhältnis 2:1:2 eine Gesamtnote gebildet. Sie lautet bei einem Durchschnitt: 14,0 - 18,0 Punkte = sehr gut
11,5 - 13,9 Punkte = gut
9,0 - 11,49 Punkte = vollbefriedigend
6,5 - 8,9 Punkte = befriedigend
4,0 - 6,49 Punkte = ausreichend
unter 4,0 Punkte = nicht ausreichend


§ 11
Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote auf mindestens "ausreichend" lautet. Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote fest.

(2) Die Prüfung gilt als nicht bestanden:

a) wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne einen nach Ansicht des Prüfungsausschusses genügenden Entschuldigungsgrund der Prüfung fernbleibt oder die Prüfung abbricht;
b) wenn die Kandidatin oder der Kandidat sich bei der Prüfung nicht erlaubter Hilfsmittel bedient oder zu bedienen versucht hat.
 
§ 12
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht besteht, kann sie frühestens nach einem Semester wiederholen. In diesen Fällen hat die Kandidatin oder der Kandidat nachzuweisen, dass sie oder er inzwischen an den Kursen des laufenden Semesters (4 Semesterwochenstunden) erneut teilgenommen hat.

(2) Bei der Wiederholung hat die Kandidatin oder der Kandidat alle Einzelprüfungen abzulegen.
 
 

§ 13
Zeugnis

(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird ein Zeugnis erteilt.

(2) Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem für die jeweilige Prüfungssprache benannten Mitglied der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaften unterzeichnet.
 
 

§ 14
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme am Studium der englischen/französischen Rechtssprache an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld vom 06.Juli 1990 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jahrgang 19, Nr. 29, S. 98), geändert durch Satzung vom 01.September 1997 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jahrgang 26, Nr. 49, S. 369), außer Kraft. Unbeschadet der Regelung in Satz 2 ist sie weiter anzuwenden für alle bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits eingeschriebenen Studierenden.
 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Rechtswissenschaft vom 24.Oktober 2001.
 

Bielefeld, den 3.Dezember 2001
 


Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann

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