Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des
§ 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14.März 2000 (GV. NRW S. 190) hat die Fakultät
für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld die folgende
Ordnung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Bezeichnung
und Zweck der Prüfung
§ 2 Teilnahmevoraussetzungen
§ 3 Anzahl der
Semesterwochenstunden
§ 4 Zulassungsbedingungen
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Termine und
Meldung zur Prüfung
§ 7 Zulassung
zur Prüfung
§ 8 Rücktritt
§ 9 Gegenstand
der Prüfung
§ 10 Bewertung
der Prüfungsleistungen
§ 11 Bestehen
der Prüfung
§ 12 Wiederholung
der Prüfung
§ 13 Zeugnis
§ 14 In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmung
(1) Von der Fakultät für Rechtswissenschaft ist in Zusammenarbeit mit der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft ein viersemestriges Studium der englischen/ französischen Rechtssprache eingerichtet worden. Als Abschluss dieses Studiums kann an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld eine Prüfung in der englischen/ französischen Rechtssprache abgelegt werden.
(2) In dieser Prüfung sollen die Kandidatinnen oder Kandidaten ihre Kenntnisse der englischen/ französischen Rechtssprache und ihre Fähigkeit nachweisen, schriftliche und mündliche Fachtexte des jeweiligen Sprachraumes zu verstehen und sich über Themen aus diesem Bereich in der Fremdsprache schriftlich und mündlich auszudrücken. Weiterhin sollen sie Grundkenntnisse des englischen bzw. des französischen Rechts nachweisen.
(3) Die Prüfung kann in der von
den Kandidatinnen oder Kandidaten gewählten Sprache jeweils gesondert
abgelegt werden.
(1) Für die Teilnahme am Studium der englischen/ französischen Rechtssprache sind vertiefte Grundkenntnisse der Grammatik und ein guter Grund- und Aufbauwortschatz der jeweiligen Fremdsprache erforderlich. Der Nachweis darüber wird in Zusammenarbeit mit der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft durch einen schriftlichen und/oder einen mündlichen Eingangstest geführt.
(2) Der Eingangstest wird einmal pro Semester, im Sommersemester rechtzeitig vor Ende der ZVS-Bewerbungsfrist für das Wintersemester, angeboten.
(3) Die Dekanin oder der Dekan der
Fakultät für Rechtswissenschaft kann bei Nachweis gleichwertiger
Kenntnisse von dem in Absatz 1 genannten Erfordernis auf Antrag befreien.
Der Lehrgang erstreckt sich über
vier Semester zu je vier Semesterwochenstunden für jede der angebotenen
Rechtssprachen.
(1) Soweit sie den Anforderungen des folgenden Absatzes genügen, werden zur Prüfung zugelassen
(1)Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen gemäß § 95 Abs. 1 HG prüfungsbefugt sein.
(2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Dekanin oder der Dekan der Fakultät für Rechtswissenschaft. Sie oder er kann sich durch eine andere Universitätsprofessorin oder einen anderen Universitätsprofessor oder eine Wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einen Wissenschaftlichen Mitarbeiter der Fakultät für Rechtswissenschaft vertreten lassen. Dem Prüfungsausschuss gehören ferner an:
(1) Die Prüfung findet am Ende eines jeden Sommersemesters statt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt zu Beginn des Semesters den Termin der Prüfung fest.
(2) Die Meldungen zur Prüfung sind bis spätestens vierzehn Tage vor dem Prüfungstermin mit den erforderlichen Unterlagen bei der Dekanin oder bei dem Dekan der Fakultät für Rechtswissenschaft schriftlich einzureichen.
(3) Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen:
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss, in Zweifelsfällen nach Anhörung der Lehrgangsleiterinnen oder Lehrgangsleiter.
(2) Die Zulassung wird den Kandidatinnen
oder Kandidaten schriftlich bekannt gegeben. Soweit sie nicht zugelassen
werden, erhalten sie einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und
Rechtsbehelfsbelehrung.
Ein Rücktritt von der Prüfung
ist nur vor Beginn der schriftlichen Prüfung zulässig. Er ist
der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich anzuzeigen.
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung wird zuerst abgelegt. Aufgrund der Prüfung muss die Kandidatin oder der Kandidat den Nachweis erbringen, dass sie oder er schriftliche und mündliche Fachtexte des jeweiligen Sprachraumes versteht und sich über Themen aus diesem Bereich in der Fremdsprache adäquat auszudrücken vermag und dass sie oder er über Grundkenntnisse des englischen/französischen Rechts verfügt.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Einzelleistungen:
(3) Die mündliche Prüfung
wird als Gruppenprüfung abgenommen. Die Prüfungszeit beträgt
in der Regel dreißig Minuten. Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss
(§ 5) abzulegen, dessen Mitglieder gemeinschaftlich über die
Bewertung der Prüfungsleistungen entscheiden.
(1) Die Einzelleistungen werden mit folgenden Noten bewertet:
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote auf mindestens "ausreichend" lautet. Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote fest.
(2) Die Prüfung gilt als nicht bestanden:
(1) Wer die Prüfung nicht besteht, kann sie frühestens nach einem Semester wiederholen. In diesen Fällen hat die Kandidatin oder der Kandidat nachzuweisen, dass sie oder er inzwischen an den Kursen des laufenden Semesters (4 Semesterwochenstunden) erneut teilgenommen hat.
(2) Bei der Wiederholung hat die Kandidatin
oder der Kandidat alle Einzelprüfungen abzulegen.
(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird ein Zeugnis erteilt.
(2) Das Zeugnis wird von der oder
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem für die jeweilige
Prüfungssprache benannten Mitglied der Fakultät für Linguistik
und Literaturwissenschaften unterzeichnet.
Die Prüfungsordnung tritt am
Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen
- der Universität Bielefeld in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung
zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme am Studium der englischen/französischen
Rechtssprache an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität
Bielefeld vom 06.Juli 1990 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld
– Amtliche Bekanntmachungen – Jahrgang 19, Nr. 29, S. 98), geändert
durch Satzung vom 01.September 1997 (Mitteilungsblatt der Universität
Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jahrgang 26, Nr. 49, S. 369), außer
Kraft. Unbeschadet der Regelung in Satz 2 ist sie weiter anzuwenden für
alle bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits eingeschriebenen Studierenden.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
der Fakultätskonferenz der Fakultät für Rechtswissenschaft
vom 24.Oktober 2001.
Bielefeld, den 3.Dezember 2001
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter
Timmermann
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