Az. 2181.9
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des
§ 96 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) hat die
Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld
die folgende Ordnung erlassen:
§ 1
Hochschulgrad
Die Universität Bielefeld verleiht
durch die Fakultät für Rechtswissenschaft den Hochschulgrad "Diplom-Juristin"
oder "Diplom-Jurist" (Dipl.-jur.) in der jeweils zutreffenden Sprachform.
Darüber stellt die Universität eine Urkunde aus.
§ 2
Berechtigte
(1) Der Hochschulgrad gemäß § 1 wird auf Antrag der oder des Berechtigten verliehen.
(2) Berechtigt sind Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs "Rechtswissenschaft" an der Universität Bielefeld, die
§ 3
Verfahrensvorschriften
Der Antrag nach § 2 bedarf der
Schriftform. Er ist unter Beifügung einer amtlich beglaubigten Fotokopie
des Abschlusszeugnisses im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b) und der Immatrikulationsbescheinigung
zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 lit. a) an die Dekanin
bzw. den Dekan der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität
Bielefeld zu richten. Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen,
dass die Antragstellerin oder der Antragsteller keinen solchen Antrag bei
einer anderen Fakultät gestellt hat.
§ 4
Inkrafttreten; Übergangsregelung
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Verkündungsblatt – Amtliche Bekanntmachungen – der
Universität Bielefeld in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
der Fakultätskonferenz der Fakultät für Rechtswissenschaft
vom 24. Oktober 2001 und der Genehmigung des Rektorats vom 27. November
2001.
Bielefeld, den 3.Dezember 2001
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter
Timmermann
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