Zweite Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld vom 3.12.2001

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Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld folgende Ordnung erlassen:
 
 

Artikel I

Die Promotionsordnung der Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld vom 5. Juni 1996 (GABl. NW. II S. 547), geändert durch Satzung vom 1. März 2000 (ABl. NRW. 2 Nr. 4/2000 S. 191), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14 werden folgende §§ 15 bis 15 i eingefügt:
 


§ 15
Promotionsverfahren im Zusammenwirken
mit einer ausländischen Partnerfakultät

(1) Die Fakultät für Soziologie verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Sozialwissenschaften (Dr. rer. soc.) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partnerfakultät mit.

(2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Kandidatinnen und Kandidaten durch die Promotionsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung in Form einer Verteidigung (Disputation).
 


§ 15 a
Abkommen

Die Durchführung des Promotionsverfahrens nach § 15 Abs. 1 setzt ein Abkommen mit einer ausländischen Partnerfakultät voraus, in dem beide Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens regeln.
 


§ 15 b
Entsprechende Anwendung

Für das Promotionsverfahren nach § 15 Abs. 1 Satz 1 gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 gelten die im Abkommen gemäß § 15 a enthaltenen Regelungen.
 


§ 15 c
Zulassung zum Promotionsverfahren

(1) § 3 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Kandidatin oder der Kandidat einen zur Promotion berechtigenden Abschluss an einer Universität des Landes nachweisen muss, in dem sich der Sitz einer der beiden Partnerfakultäten befindet.

(2) § 4 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:

  1. eine Erklärung der Partnerfakultät darüber, dass die Eröffnung des Promotionsverfahrens befürwortet wird;
  2. eine Erklärung einer oder eines von der Partnerfakultät bestimmten Referentin oder Referenten, dass sie oder er bereit ist, die Dissertation zu begutachten.

§ 15 d
Dissertation und Betreuung

(1) Die Dissertation ist in deutscher oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen.

(2) Betreuer der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät und der Partnerfakultät.
 

§ 15 e
Referentinnen oder Referenten

(1) Die Dissertation wird von jeweils einem prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät und einer oder einem von der Partnerfakultät bestimmten Referentin oder Referenten begutachtet.

(2) Der Promotionsausschuss bestimmt als Referentin oder Referent der Dissertation in der Regel die Betreuerinnen oder Betreuer.

(3) Für die Sprache der Gutachten gilt § 15 d Satz 1 entsprechend.
 

§ 15 f
Gegenstand der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung besteht in der Verteidigung (Disputation) der in der Dissertation vertretenen Thesen.

(2) Für die Sprache der Verteidigung gilt § 15 d Satz 1 entsprechend.
 


§ 15 g
Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht in der Regel aus vier Mitgliedern. Zwei sollen Prüfungsberechtigte der Fakultät und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partnerfakultät sein. Jede Fakultät muss zumindest mit einem Mitglied vertreten sein.
 


§ 15 h
Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die Prüfung ist eine Einzelprüfung.

(2) Die Dauer der Prüfung richtet sich nach der in dem Abkommen gemäß § 15 a enthaltenen Regeln.
 


§ 15 i
Abschluss des Promotionsverfahrens

Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 11 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass eine zweisprachige Urkunde verliehen wird. In der Urkunde wird auf das grenzüberschreitende Promotionsverfahren hingewiesen. Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät unterzeichnet und siegelt den deutschen Teil. In einem Begleitschreiben wird die Kandidatin oder der Kandidat darauf hingewiesen, dass der Titel nur entweder in der deutschen oder in der französischen Fassung verwendet werden darf. Die Partnerfakultät/Partneruniversität fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus.
 

2. Aus den §§ 15 und 16 (alt) werden die §§ 16 und 17 (neu).
 

Artikel II

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – in Kraft.
 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld vom 24. Oktober 2001.
 

Bielefeld, den 3. Dezember 2001
 

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann


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