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Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des
§ 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die
Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld folgende
Ordnung erlassen:
Artikel I
Die Promotionsordnung der Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld vom 5. Juni 1996 (GABl. NW. II S. 547), geändert durch Satzung vom 1. März 2000 (ABl. NRW. 2 Nr. 4/2000 S. 191), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 14 werden folgende
§§ 15 bis 15 i eingefügt:
§ 15
Promotionsverfahren im Zusammenwirken
mit einer ausländischen Partnerfakultät
(1) Die Fakultät für Soziologie verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Sozialwissenschaften (Dr. rer. soc.) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partnerfakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partnerfakultät mit.
(2) Der Nachweis der für die
Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Kandidatinnen
und Kandidaten durch die Promotionsleistungen zu erbringen. Diese bestehen
aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen
Prüfung in Form einer Verteidigung (Disputation).
§ 15 a
Abkommen
Die Durchführung des Promotionsverfahrens
nach § 15 Abs. 1 setzt ein Abkommen mit einer ausländischen Partnerfakultät
voraus, in dem beide Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame
Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens regeln.
§ 15 b
Entsprechende Anwendung
Für das Promotionsverfahren nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung,
soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung
nach § 15 Abs. 1 Satz 2 gelten die im Abkommen gemäß §
15 a enthaltenen Regelungen.
§ 15 c
Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) § 3 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Kandidatin oder der Kandidat einen zur Promotion berechtigenden Abschluss an einer Universität des Landes nachweisen muss, in dem sich der Sitz einer der beiden Partnerfakultäten befindet.
(2) § 4 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
§ 15 d
Dissertation und Betreuung
(1) Die Dissertation ist in deutscher oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen.
(2) Betreuer der Dissertation sind
jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät und der
Partnerfakultät.
§ 15 e
Referentinnen oder Referenten
(1) Die Dissertation wird von jeweils einem prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät und einer oder einem von der Partnerfakultät bestimmten Referentin oder Referenten begutachtet.
(2) Der Promotionsausschuss bestimmt als Referentin oder Referent der Dissertation in der Regel die Betreuerinnen oder Betreuer.
(3) Für die Sprache der Gutachten
gilt § 15 d Satz 1 entsprechend.
§ 15 f
Gegenstand der mündlichen
Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung besteht in der Verteidigung (Disputation) der in der Dissertation vertretenen Thesen.
(2) Für die Sprache der Verteidigung
gilt § 15 d Satz 1 entsprechend.
§ 15 g
Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss besteht
in der Regel aus vier Mitgliedern. Zwei sollen Prüfungsberechtigte
der Fakultät und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partnerfakultät
sein. Jede Fakultät muss zumindest mit einem Mitglied vertreten sein.
§ 15 h
Durchführung der mündlichen
Prüfung
(1) Die Prüfung ist eine Einzelprüfung.
(2) Die Dauer der Prüfung richtet
sich nach der in dem Abkommen gemäß § 15 a enthaltenen
Regeln.
§ 15 i
Abschluss des Promotionsverfahrens
Für den Abschluss des Promotionsverfahrens
gilt § 11 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass eine zweisprachige Urkunde
verliehen wird. In der Urkunde wird auf das grenzüberschreitende Promotionsverfahren
hingewiesen. Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät unterzeichnet
und siegelt den deutschen Teil. In einem Begleitschreiben wird die Kandidatin
oder der Kandidat darauf hingewiesen, dass der Titel nur entweder in der
deutschen oder in der französischen Fassung verwendet werden darf.
Die Partnerfakultät/Partneruniversität fertigt ihren Teil der
Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus.
2. Aus den §§ 15
und 16 (alt) werden die §§ 16 und 17 (neu).
Artikel II
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche
Bekanntmachungen – in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
der Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld vom
24. Oktober 2001.
Bielefeld, den 3. Dezember 2001
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter
Timmermann
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