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| Bielefeld | blatt |
| Amtliche Bekanntmachungen | |
| Jahrgang 31 Nr. 01 | Bielefeld, 2. Januar 2002 |
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Studienordnung
der Universität Bielefeld für das Studienfach Katholische Religionslehre
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für
die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach) vom 02.01.2002
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des
§ 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die
Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik folgende
Ordnung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Qualifikation
§ 3 Sprachkenntnisse
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Regelstudiendauer
und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
§ 6 Studienberatung
§ 7 Studienziele
§ 8 Inhalte des
Studiums
§ 9 Veranstaltungsarten
§ 10 Grundstudium
§ 11 Leistungsnachweise
und Teilnahmenachweise im Grundstudium
§ 12 Abschluss
des Grundstudiums
§ 13 Hauptstudium
§ 14 Leistungsnachweis
und qualifizierter Studiennachweis im Hauptstudium
§ 15 Zulassungsvoraussetzungen
und Prüfung
§ 16 Anrechnung
von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
§ 17 Inkrafttreten,
Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
Diese Studienordnung regelt auf der
Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter
an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NW. S. 564) und der Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung
- LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S.
754, 1995 S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September
2000 (GV. NRW. S. 647) das Studium für das Studienfach Katholische
Religionslehre für das Lehramt für die Primarstufe (weiteres
Unterrichtsfach) an der Universität Bielefeld.
Die Qualifikation für das Studium
wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder
einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig
anerkannten Vorbildung nachgewiesen.
Latein- und Griechischkenntnisse sind
für das Studium biblischer, kirchen- und theologiegeschichtlicher
Texte er-wünscht, sie werden aber nicht vorausgesetzt. Auf die Möglichkeit,
Latein und Griechisch an der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
zu erlernen, wird hingewiesen.
Das Studium kann sowohl in einem Winter-
als auch in einem Sommersemester begonnen werden. Das Lehrangebot ist auf
einen Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet.
§ 5
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit,
Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 85 HG umfasst gemäß § 31 Abs. 5 LPO die Regelstudiendauer von 6 Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsteils von einem Semester.
(2) Der Studienumfang bei Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen beträgt insgesamt 22 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 6 SWS auf Pflicht-, 16 SWS auf Wahlpflichtveranstaltungen.
(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im fünften Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO). In diesem Fall soll zur Beurteilung der für die Ausübung des Lehrerberufs erforderlichen Breite und Tiefe des Studiums (§ 18 Abs. 3 LABG) eine schriftliche Stellungnahme des Faches eingeholt werden.
(4) Mit dem ersten Prüfungsteil
(Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gemäß § 17 LPO)
kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters begonnen
werden. Sie soll spätestens im sechsten Semester erbracht werden (§
4 Abs. 3 S. 1, 2 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten
unter Aufsicht gemäß §§ 18, 19 LPO; mündliche
Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters
nach dem Ende der jeweiligen Regelstudiendauer erbracht werden (§
4 Abs. 3 S. 3 LPO).
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die ZSB - Zentrale Studienberatung der Universität Bielefeld. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 83 Abs. 1 und Abs. 3 HG).
(2) Die studienbegleitende Fachberatung
in den Studiengängen der Katholischen Religionslehre ist Aufgabe des
Faches Katholische Theologie. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren
Sprechstunden sowie durch die Mitarbeit der studentischen Fachschaft. Die
studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere
in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der
Schwerpunkte des Studienfachs.
(1) Das Studium für das Unterrichtsfach Katholische Religionslehre soll die Studierenden befähigen,
(1) Das Studium im Fach Katholische Theologie ist in Bereiche und Teilgebiete gegliedert. Im Studiengang Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach) gelten folgende 4 Bereiche:
(2) Die genannten Bereiche gliedern
sich wie folgt in Teilgebiete:
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Einschließlich Didaktik der katholischen Religionslehre |
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Diese Bereiche bezeichnen einige wesentliche Disziplinen und Strukturen der Katholischen Theologie. Unabhängig von der besonderen Akzentuierung des Bereichs D soll in allen Bereichen die didaktische Reflexion mit einbezogen werden.
(3) Den genannten Bereichen und Teilgebiete
werden in der folgenden Übersicht Studieninhalte zugeordnet, die in
den Lehrveranstaltungen zu den Teilgebieten behandelt werden können:
Altes Testament (AT)
Dogmatik und Dogmengeschichte
Bereich D: Praktische Theologie
/ Religionspädagogik einschließlich Didaktik der Katholischen
Religionslehre
Veranstaltungsarten sind Vorlesungen
(V), Seminare (S), Grundkurse (GK), Kolloquien (K), Schulpraktische Studien
(SPS) und Übungen (Ü).
- Vorlesungen
Das Grundstudium umfasst 3 Semester mit 6 SWS Pflicht- und 6 SWS Wahlpflichtveranstaltungen.
Pflichtveranstaltungen sind:
3 Grundkurse zu je 2 SWS in den Bereichen:
A Biblische Theologie
C Systematische Theologie
D Praktische Theologie / Religionspädagogik
Wahlpflichtveranstaltungen sind:
3 Veranstaltungen zu je 2 SWS, von
denen eine jeweils dem biblischen Bereich (A), dem systematischen (C) und
religionspädagogischen Bereich (D) zuzuordnen ist.
§ 11
Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise
im
Grundstudium
(1) Im Verlauf des Grundstudiums sind zwei Leistungsnachweise aus den Bereichen A (Biblische Theologie) und C (Systematische Theologie) zu erbringen.
(2) Die Leistungsnachweise werden erbracht durch eine schriftliche Arbeit im Umfang von 15 bis 20 Seiten oder durch ein Kolloquium von 30 Minuten Dauer. Die jeweils mögliche Form des Nachweises wird von der oder dem Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben.
(3) Über die Teilnahme an den
Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen werden Teilnahmenachweise ausgestellt.
Die Ausstellung eines Teilnahmenachweises setzt die regelmäßige
Teilnahme an der Veranstaltung voraus; eine Leistungsüberprüfung
erfolgt nicht.
(1) Der Abschluss des Grundstudiums wird nachgewiesen durch
Das Hauptstudium umfasst 10 SWS Wahlpflichtveranstal-tungen.
Es ist je ein Teilgebiet aus den Bereichen A, B, C und D zu studieren.
In dem Teilgebiet aus dem Bereich D muss ein Leistungsnachweis, im Teilgebiet
aus dem Bereich A ein qualifizierter Studiennachweis erbracht werden (vgl.
§ 14).
§ 14
Leistungsnachweis und qualifizierter
Studiennachweis
im Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium sind ein Leistungsnachweis und ein qualifizierter Studiennachweis zu erbringen.
(2) Der Leistungsnachweis ist aus einem Teilgebiet des Bereichs D (Praktische Theologie / Religionspädagogik) zu erbringen. Der qualifizierte Studiennachweis ist in einem Teilgebiet des Bereichs A zu erwerben. Die gewählten Teilgebiete in den Bereichen D und A sind Prüfungsteilgebiete der Ersten Staatsprüfung.
(3) Der Leistungsnachweis bestätigt, dass sich die oder der Studierende selbständig mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff auseinandergesetzt hat. Er kann erbracht werden durch eine schriftliche Arbeit von 15 bis 20 Seiten Umfang.
(4) Der qualifizierte Studiennachweis
stellt fest, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen
des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die Anforderungen
des qualifizierten Studiennachweises sollen deutlich unter den Anforderungen
des Leistungsnachweises liegen. Der Nachweis kann unter anderem erbracht
werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, schriftlichen Unterrichtsentwürfen
und schriftlich ausgearbeiteten Kurzreferaten. Die jeweils mögliche
Form des qualifizierten Studiennachweises wird vom Lehrenden zu Beginn
einer Veranstaltung bekannt gegeben.
(1) Die Prüfungsbestimmungen ergeben sich aus der LPO, insbesondere aus der Anlage Nr. 25 zu § 55 LPO.
(2) Die erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile (§ 4 LPO). Die Prüfungsteile sind eine schriftliche Hausarbeit in einem Fach (erster Prüfungsteil) und weitere Prüfungen (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht, mündliche Prüfungen) in Erziehungswissenschaften und in den Fächern (zweiter Prüfungsteil). Für die Ergänzung der Zulassung (zweiter Prüfungsteil) müssen im Fach katholische Religionslehre das ordnungsgemäße Hauptstudium im Umfang von 10 SWS durch Vorlage des Studienbuches und der Erwerb des geforderten Leistungs- und qualifizierten Studiennachweises nachgewiesen werden. Die Ergänzung der Zulassung soll zu Beginn des 6. Semesters beantragt werden.
(3) Die Prüfung im weiteren Unterrichtsfach Katholische Religionslehre besteht aus:
§ 16
Anrechnung von Studien, Anerkennung
von Prüfungen und Prüfungsleistungen
im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) verbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i. V. m. § 13 Abs. 4 LPO).
(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen verbracht worden sind und die den in der LPO festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.
(3) Für die Erste Staatsprüfung können Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss- oder Staatsprüfungen nach einem Studium im Fach Katholische Theologie oder Katholische Religionslehre anerkannt werden.
(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 92 Abs. 3 HG anerkannt werden.
(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Katholische Theologie an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des HG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Auf die jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen der Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik der Universität Bielefeld und dem Oberstufenkolleg wird hingewiesen.
(6) Die Entscheidungen gemäß
den Absätzen 1 - 3 trifft das für die Universität Bielefeld
zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für
Lehrämter an Schulen.
(1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2001 in Kraft. Sie wird im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen – veröffentlicht. Die Studienordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Lehramtsstudium ab Wintersemester 2001/2002 aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium im
Wintersemester 1998/99 oder später aufgenommen haben, legen die Erste
Staatsprüfung nach den Bestimmungen der LPO in der derzeit geltenden
Fassung ab (§ 62 Abs. 1 Satz 3 LPO) und setzen deshalb ihr Hauptstudium
nach dieser Studienordnung fort.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik sowie der Lehrerausbildungskommission der Universität Bielefeld vom 13.01.1999 und nach Herstellung des kirchlichen Einvernehmens mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat (Erlass MSWF 622.40-21/6-2 Nr. 732/01vom 22. November 2001).
Bielefeld, den 2. Januar 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter
Timmermann
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Studienplan - Primarstufe (weiteres
Unterrichtsfach)
Planungsvorschlag bei Studienbeginn
im Wintersemester
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GK A |
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Abschluss
des Grundstudiums
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Zulassungsantrag ------------------------------------ |
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| Ergänzung des Zulassungsantrags ---------------- | ||||
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Schriftliche Hausarbeit in der Ersten Staatsprüfung |
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Abkürzungen
Studienplan - Primarstufe (weiteres
Unterrichtsfach)
Planungsvorschlag bei Studienbeginn
im Sommersemester
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GK A |
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Abschluss
des Grundstudiums
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Zulassungsantrag ------------------------------------ |
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| Ergänzung des Zulassungsantrags ---------------- | ||||
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Schriftliche Hausarbeit in der Ersten Staatsprüfung |
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Abkürzungen
Tabelle zum Teilgebiet der
Vertiefung (Hauptstudium)
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Teilgebiet der Vertiefung: |
B |
A |
D |
C |
| dann QS |
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| LN |
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| QS |
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Bereiche
"Durchführung
des Verfahrens gemäß § 27 Abs. 1 der Verordnung über
die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen - VergabeVO NRW) vom 31. Mai 2000 (GV. NRW.
S. 500 ff.) in der derzeit geltenden Fassung.
Nachdem das Zentrale Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) in allen an der Universität Bielefeld angebotenen Studiengängen, die in das ZVS-Verfahren einbezogen sind, abgeschlossen ist, sind noch verfügbare Studienplätze durch die Universität gemäß § 27 Abs. 1 VergabeVO NRW im Wege des Losverfahrens vergeben worden.
In folgenden Studiengängen musste
unter den Bewerbern gelost werden, da die Bewerberzahl größer
war als die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden freien Studienplätze:
| Studiengang | Freie Studienplätze | Bewerber im Losverfahren |
| Rechtswissenschaft
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6 | 108 |
| Lehramt Primarstufe
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5 | 120 |
| Sportwissenschaft/Diplom
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8 | 26 |
| Psychologie/Diplom
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6 | 518 |
Im Studiengang Pädagogik/Diplom
hat kein Losverfahren stattgefunden, weil alle Bewerberinnen und Bewerber
in diesem Studiengang aufgenommen werden konnten. In den Studiengängen
Betriebswirtschaftslehre/Diplom, Biologie/Diplom und Biologie/Lehramt Sekundarstufe
II fand kein Losverfahren statt, da keine freien Studienplätze vorhanden
waren."
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Änderung der Regelungen für die Erhebung von Entgelten und Umlagen für die Teilnahme am Hochschulsport der Universität Bielefeld (Hochschulsport-Entgeltregelungen) vom 02.01.2002
- Az.: 3102 -
Das Rektorat der Universität
Bielefeld hat in seiner Sitzung am 18.12.2001 folgende Änderung der
Regelungen für die Erhebung von Entgelten und Umlagen für die
Teilnahme am Hochschulsport der Universität Bielefeld (Hochschulsport-Entgeltregelungen)
vom 11.05.1998, veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität
Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jahrgang 27, Nr. 12 vom 11.05.1998,
beschlossen:
Artikel I
In § 2 Abs. 2 wird der Betrag
"30 DM" durch den Betrag "15 Euro" ersetzt.
Artikel II
Diese Änderung der Regelungen
tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität
Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – in Kraft. Die neue Regelung findet
mit Wirkung vom 01.01.2002 Anwendung.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 18.12.2001.
Bielefeld, den 2. Januar 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter
Timmermann
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Änderung der Regelungen für die Benutzung der "Trainingswerkstatt UNIFIT" in der Universität Bielefeld vom 02.01.2002
Az.: - 3102.70 -
Das Rektorat der Universität
Bielefeld hat in seiner Sitzung am 18.12.2001 folgende Änderung der
Regelungen für die Benutzung der "Trainingswerkstatt UNIFIT" in der
Universität Bielefeld in der Bekanntmachung der Neufassung vom 17.02.2000,
veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld
- Amtliche Bekanntmachungen - Jahrgang 29, Nr. 7 vom 17.02.2000, beschlossen:
Artikel I
1. § 2 erhält folgende Fassung:
"§ 2
(1) Für die Nutzung des UNIFIT
sind, sofern sie nicht für Zwecke der Abteilung Sportwissenschaft
erfolgt, folgende Entgelte zu entrichten:
(3) Eine (ggf. teilweise) Erstattung des Entgelts ist nur aus wichtigem Grund (z.B. Erkrankung, Hochschulwechsel) möglich. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet die Geschäftsführung.
(4) Für die Ausstellung eines Ersatzausweises wird ein gesondertes Entgelt von 10,- €€€ erhoben.
(5) Nimmt eine Nutzerin oder ein Nutzer zwei vereinbarte Termine zur Einführung in die Nutzung des UNIFIT nicht wahr, wird für die Vereinbarung eines dritten und eines jeden weiteren Einführungstermins ein besonderes Entgelt von 20,- €€€ erhoben.
(6) Für besondere Angebote kann
das Rektorat auf Vorschlag der Geschäftsführung des UNIFIT (§
5 Abs. 1) besondere Entgelte und Bedingungen festsetzen. Entsprechendes
gilt für die Festsetzung einer Höchstzahl von Nutzerinnen und
Nutzern für den allgemeinen Trainingsbetrieb."
2. § 3 erhält folgende Fassung:
"§ 3
(1) Von den Nutzerinnen und Nutzern werden für Verwaltungs- und statistische Zwecke folgende personenbezogene Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsjahr, Geschlecht, bei Studierenden Matrikelnummer, bei Bediensteten Fakultät oder zentrale Verwaltung, Foto in digitaler Form, E-Mail-Adresse. Statistische Auswertungen werden nur in anonymisierter Form durchgeführt.
(2) Über die Berechtigung zur
Nutzung des UNIFIT wird ein Ausweis ausgestellt, auf dem in digitaler Form
eine Identifikationsnummer gespeichert ist. Der Ausweis ist nicht übertragbar."
Artikel II
Diese Änderung der Regelungen
tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität
Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft. Die Regelungen in §
2 Abs. 1 finden mit Wirkung vom 01.04.2002, die übrigen Regelungen
mit Wirkung vom 01.01.2002 Anwendung.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 18.12.2001.
Bielefeld, den 2. Januar 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter
Timmermann
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