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Amtliche Bekanntmachungen |
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Jahrgang 31
Nr. 02 |
Bielefeld, 15. Februar 2002 |
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Einschreibungsordnung der Universität
Bielefeld vom 15.02.2002
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14 |
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-.-.-.-.-
Einschreibungsordnung
der Universität Bielefeld vom 15.02.2002
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des
§ 65 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), geändert
durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 812) hat die Universität
Bielefeld die folgende Einschreibungsordnung als Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Voraussetzung
der Einschreibung
§ 3 Fremdsprachige
Studienbewerberinnen und Studienbewerber
§ 4 Verfahren
§ 5 Versagung
der Einschreibung
§ 6 Mitwirkungspflichten
§ 7 Exmatrikulation
§ 8 Rückmeldung
§ 9 Nachweis der
Lehrveranstaltungen
§ 10 Beurlaubung
§ 11 Studiengangwechsel
§ 12 Zweithörerinnen
und Zweithörer
§ 13 Gasthörerinnen
und Gasthörer
§ 14 Weiterbildendes
Studium
§ 15 Schlussvorschrift
§ 1
Allgemeines
(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber
werden auf Antrag durch Einschreibung in die Universität Bielefeld
aufgenommen (Immatrikulation). Durch die Einschreibung wird die Studienbewerberin
oder der Studienbewerber für die Dauer der Einschreibung Mitglied
der Universität mit den daraus folgenden, in den Ordnungen der Universität
Bielefeld und der Studierendenschaft der Universität Bielefeld näher
beschriebenen Rechten und Pflichten.
(2) Eine Studienbewerberin oder ein
Studienbewerber ist für einen Studiengang einzuschreiben, wenn sie
oder er die Voraussetzungen für die Einschreibung nachweist und kein
Zugangshindernis vorliegt.
(3) Die Einschreibung erfolgt für
einen Studiengang oder für mehrere Studiengänge, für den
oder für die die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Voraussetzungen
nach Absatz 2 erfüllt; als Studiengang gelten auch Studien zum Zwecke
der Promotion. Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann gleichzeitig
für mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung
mit Auswahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen und Studienbewerber
vom Erststudium ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben werden, wenn
dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen
Studiengangkombination erforderlich ist.
(4) Mit der Einschreibung wird die
Studienbewerberin oder der Studienbewerber Mitglied in der Fakultät,
die den von ihr oder ihm gewählten Studiengang anbietet. Ist der gewählte
Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fakultäten
zugeordnet, so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der
Einschreibung die Fakultät zu wählen, in der sie oder er Mitglied
sein will.
(5) Die Einschreibung kann unbeschadet
der Verpflichtung zur Rückmeldung befristet werden,
-
wenn der gewählte Studiengang an
der Universität Bielefeld nur teilweise angeboten wird,
-
wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen
unterliegt und für einen Teil dieses Stu-diengangs eine höhere
Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht,
-
wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
gemäß § 3 Abs. 2 einen Sprachkurs besucht,
-
wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
gemäß § 3 Abs. 5 für ein zeitlich begrenztes Studium
zugelassen worden ist.
(6) Die Universität Bielefeld erhebt
und verarbeitet von den Studienbewerberinnen und Studienbewerbern und den
Studierenden folgende personenbezogene Daten:
-
Zur rechtmäßigen Erfüllung
ihrer Aufgaben in Verbindung mit dem Antrag auf Einschreibung folgende
Daten:
Matrikelnummer, Familienname, Vorname,
Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Titel, Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Anschrift, bei Pflichtversicherung Name, Anschrift und Betriebsnummer der
Krankenversicherung sowie Versichertennummer oder bestehende Versicherungsfreiheit
oder Befreiung von der Pflichtversicherung oder nicht gegebene Versicherungspflicht,
die von der oder dem Studierenden gewählten Studiengänge mit
Fachsemestern, Zugehörigkeit zur Fakultät und zur Fachschaft,
Hörerstatus, Rückmeldestatus, Besuch des Studienkollegs, Besuch
des Sprachkurses, erstmalig zugeordnetes Passwort, Angabe über vorher
besuchte Hochschulen und dort verbrachte Studienzeiten, zusätzliche
Belegung von Lehrveranstaltungen an anderen Hochschulen unter Angabe der
Hochschulen, abgelegte Vorexamen und Abschlussprüfungen, Urlaubssemester,
Datum, Art und Ort des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung und die
Daten der Einschreibung und der Exmatrikulation sowie als freiwillige Angaben
Telefonnummer, E-mailadresse, Bankverbindung.
-
Für Zwecke der Gesetzgebung und
Planung im Hochschulbereich die Erhebungsmerkmale gem. § 3 Abs. 1
Nr. 1 und 2 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl.
I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Gesetz zum Schutz personenbezogener
Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DSG NRW) vom 09. Juni 2000
(GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(7) Die erhobenen Daten werden von der
Universität automatisiert gespeichert und auf Zentralebene im Rahmen
ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeitet. Der Umfang einer etwaigen Weitergabe
erhobener Daten richtet sich nach dem für die jeweilige Aufgabenerfüllung
erforderlichen Umfang. Eine regelmäßige Übermittlung erfolgt
insbesondere
-
anonymisiert an das Statistische Landesamt
NRW,
-
nicht anonymisiert an das Hochschulrechenzentrum
zum Zwecke der Verwaltung der Zugangsberechtigungen zum Hochschuldatennetz
(hier lediglich Matrikelnummer, Familienname, Vorname, Geschlecht, Anschrift,
Studiengang, Fakultät, Rückmeldestatus, Passwort, ggf. Telefon),
-
nicht anonymisiert an die Universitätsbibliothek
zum Zwecke der ordnungsgemäßen Verwaltung des Leihverkehrs (hier
lediglich Matrikelnummer, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht,
Anschrift, Rückmeldestatus, Studiengang, Fakultät),
-
nicht anonymisiert auf Anforderung der
Studierendenschaft zum Zwecke der Erstellung und Fortschreibung des Wählerverzeichnisses
anlässlich der Durchführung der Wahlen zum Studierendenparlament
(hier lediglich Matrikelnummer, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift,
Fakultät),
-
nicht anonymisiert an die Fakultäten
der Universität in dem erforderlichen Umfang zur Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Fakultäten, insbesondere zu Zwecken der
Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und der Evaluation;
sie dürfen dort vorübergehend verarbeitet werden, solange dies
für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist; gleiches gilt
auch für Fakultäten anderer Hochschulen, mit denen kooperative
Studiengänge vereinbart worden sind,
-
nicht anonymisiert nach erfolgter Immatrikulation
oder Exmatrikulation an die zuständige gesetzliche Krankenversicherung
für Studierende (hier lediglich Matrikelnummer, Familienname, Vorname,
Geburtsdatum, Anschrift, Immatrikulations- bzw. Exmatrikulationsdatum,
Name, Anschrift und Betriebsnummer der Krankenversicherung sowie Versichertennummer
gemäss der Studen-tenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV)
vom 27.03.1996 (BGBl. I S. 678) in der jeweils geltenden Fassung.
(8) Die Studierenden sind verpflichtet,
fehlerhaft oder unvollständig in amtliche Bescheinigungen der Universität
Bielefeld übertragene Daten unverzüglich dem Studierendensekretariat
anzuzeigen.
§ 2
Voraussetzung der Einschreibung
(1) Die Qualifikation für ein
Studium wird durch ein Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife
nachgewiesen, das in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss einer
auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder eine als gleichwertig
anerkannte Vorbildung erworben wird. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt
uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur
zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.
(2) Die Qualifikation für ein
Aufbau- oder Zusatzstudium wird in der Regel durch einen berufs-qualifizierenden
Abschluss in einem vorangegangenen Studiengang nachgewiesen. Einem Studiengang,
der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird und zu einem weiteren berufsqualifizierenden
Abschluss führt, soll ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang
vorausgehen.
(3) Der Nachweis einer besonderen
Vorbildung, einer besonderen studiengangbezogenen Eignung oder einer praktischen
Tätigkeit kann gefordert werden, soweit Prüfungsordnungen dieses
vorsehen.
(4) Für Studiengänge, bei
denen Zulassungszahlen festgesetzt sind, setzt die Einschreibung den Nachweis
über die Zuweisung eines Studienplatzes voraus. Dieser Nachweis ist
entbehrlich, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Einschreibung
unter Einstufung in ein höheres Fachsemester beantragt, für das
Zulassungszahlen nicht festgesetzt sind, sofern sie oder er die Anerkennung
von ent-sprechenden Studienzeiten und Prüfungsleistungen nachweist.
(5) Studienbewerberinnen und Studienbewerber
ohne den Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 können unter den
Voraussetzungen des § 67 HG (Einstufungsprüfung) eingeschrieben
werden. Das Nähere regelt die entsprechende Prüfungsordnung.
§ 3
Fremdsprachige Studienbewerberinnen
und Studienbewerber
(1) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber,
die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung
erworben haben, müssen die für ihren Studiengang erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Das Nähere regelt die entsprechende
Prüfungsordnung.
(2) Studienbewerberinnen und Studienbewerber,
die einen Sprachkurs der Universität Bielefeld oder einen in organisatorischer
Verbindung mit der Universität Bielefeld durchgeführten Sprachkurs
besuchen wollen, um den Nachweis nach Absatz 1 zu erbringen, werden befristet
bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung
als Studierende eingeschrieben. Das Wahlrecht wird während dieses
Zeitraums bei der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
ausgeübt. Mit dem Bestehen der Sprachprüfung wird kein Anspruch
auf Einschreibung in den Studiengang erworben.
(3) Die Universität Bielefeld
erhebt und verarbeitet von den Besucherinnen und Besuchern der in Absatz
2 genannten Sprachkurse folgende personenbezogene Daten:
-
Zur rechtmäßigen Erfüllung
ihrer Aufgaben die Erhebungsmerkmale gem. § 1 Absatz 6 Nr.1 sowie
die Zugehörigkeit zum Sprachkurs oder ehemals zum Studienkolleg.
-
Für Zwecke der Gesetzgebung und
Planung im Hochschulbereich die Erhebungsmerkmale gem. § 1 Absatz
6 Nr. 2.
§ 1 Abs. 7 gilt entsprechend.
(4) Das Nähere über die
Zulassung nach den Absätzen 1 und 2, insbesondere über Zuständigkeiten,
Formen, Fristen und Auswahl regelt die entsprechende Ordnung.
(5) Die in Absatz 4 genannte Ordnung
regelt ferner die Zulassung von fremdsprachigen Studienbewerberinnen und
Studienbewerbern, die ein zeitlich begrenztes Studium ohne Abschlussprüfung
durchführen wollen.
§ 4
Verfahren
(1) In nicht zulassungsbeschränkten
Studiengängen kann die Universität Bielefeld eine Einschreibungsfrist
festsetzen. In zulassungsbeschränkten Studiengängen muss der
Zulassungsantrag innerhalb der fest-gesetzten - nicht verlängerbaren
- Bewerbungsfrist (Ausschlussfrist) bei der zuständigen Stelle eingegangen
sein; Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die diese Frist versäumen
oder den Antrag nicht formgerecht stellen, sind vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
(2) Die Einschreibung für einen
Studiengang oder für mehrere Studiengänge erfolgt auf Antrag
der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers. Der Antrag ist innerhalb
der von der Universität Bielefeld festgesetzten Einschreibungsfrist
zu stellen. Sofern die Studienordnung bestimmt, dass das Studium nur im
Jahresrhythmus aufgenommen werden kann, ist der Antrag nur zulässig,
wenn für das betreffende Semester ein Lehrangebot besteht. Für
den Antrag kann eine bestimmte Form vorgeschrieben werden. Die Fristen
werden von der Universität Bielefeld in geeigneter Weise bekannt gegeben.
(3) Bei der Einschreibung sind vorzulegen:
-
der ausgefüllte Antrag auf Einschreibung,
-
die für den Nachweis der Qualifikation
erforderlichen Zeugnisse und ggf. sonstigen Nachweise gem. § 2 im
Original oder in amtlich beglaubigter Fotokopie. Die Hochschulzugangsberechtigung
einer deutschsprachigen Einrichtung ist in amtlich beglaubigter Fotokopie
einzureichen. Fremdsprachige Zeugnisse sind im Original nebst einer beglaubigten
Fotokopie oder Abschrift vorzulegen. Fotokopien oder Abschriften von fremdsprachigen
Zeugnissen bedürfen der Beglaubigung durch die deutsche diplomatische
oder konsularische Vertretung im Herkunftsland oder durch die diplomatische
Ver-tretung des Herkunftslandes in der Bundesrepublik Deutschland. Fremdsprachigen
Zeugnissen oder Bescheinigungen ist grundsätzlich eine deutschsprachige
Übersetzung beizufügen, deren Richtigkeit durch die zuständige
deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung im Herkunftsland oder
von einer vereidigten Dolmetscherin oder einem vereidigten Dolmetscher
oder Übersetzerin oder Übersetzer in der Bundesrepublik Deutschland
beglaubigt ist. Auf Verlangen hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
die Echtheit von Zeugnissen mit einer Legalisation durch die zuständige
deutsche Stelle nachzuweisen,
-
in zulassungsbeschränkten Studiengängen
der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes (Zulassungsbescheid),
-
der Nachweis über das bisherige
Studium unter Beifügung einer Bescheinigung über die Exmatrikulation
oder das Studienbuch mit Abgangsvermerk, wenn die Studienbewerberin oder
der Studienbewerber im Geltungsbereich des Grundgesetzes studiert hat,
-
gegebenenfalls Nachweise über die
Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen durch die zuständigen
Prüfungsausschüsse oder Prüfungsämter,
-
gegebenenfalls eine Erklärung darüber,
ob und welche Prüfungen oder Leistungsnachweise, die in Studien- und/oder
Prüfungsordnungen vorgesehen sind, von der Studienbewerberin oder
von dem Studienbewerber im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig
nicht bestanden wurden,
-
gegebenenfalls eine Erklärung gemäß
§ 1 Absatz 4, in welcher Fakultät die Studienbewerberin oder
der Studienbewerber Mitglied sein will,
-
eine Versicherungsbescheinigung, aus
der hervorgeht, ob die Studienbewerberin oder der Studienbewerber versichert
oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht
versicherungspflichtig ist,
-
bei ausländischen (außer Bildungsinländern
und EU-Bürgern) und staatenlosen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern
der Reisepass oder ein entsprechendes Ersatzdokument,
-
bei fremdsprachigen Studienbewerberinnen
und Studienbewerbern der Nachweis der für den jeweiligen Studiengang
erforderlichen ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß
§ 3 Abs. 1.
Die Einschreibung kann erst dann erfolgen,
wenn der für das jeweilige Semester festgelegte Semesterbeitrag und
die ggf. zu entrichtenden Gebühren bei der Universitätskasse
Bielefeld eingegangen sind.
(4) Versäumt die Studienbewerberin
oder der Studienbewerber oder die oder der Studierende die festgesetzte
Einschreibungsfrist (vgl. Absatz 1) oder Rückmeldefrist (vgl. §
8 Abs.1), so kann eine Einschreibung oder Rückmeldung auch später
erfolgen. Bei Fristversäumnis ist die nach dem Hochschulgebührengesetz
in der jeweils geltenden Fassung fällige Verwaltungsgebühr zu
entrichten. Eine Einschreibung oder Rückmeldung muss für das
Sommersemester spätestens bis zum 15. Mai, für das Wintersemester
spätestens bis zum 15. November beantragt werden.
§ 5
Versagung der Einschreibung
(1) Die Einschreibung ist außer
im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise zu versagen,
wenn
-
die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen worden
ist,
-
die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich
des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung
end-gültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für verwandte
oder vergleichbare Studiengänge, soweit dies in Prüfungsordnungen
bestimmt ist.
(2) Die Einschreibung kann versagt werden,
wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
-
durch Krankheit die Gesundheit anderer
Universitätsmitglieder gefährden oder den ordnungsgemäßen
Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen würde; vor der Entscheidung
soll der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber die Gelegenheit gegeben
werden nachzuweisen, dass der Versagungsgrund nicht besteht,
-
aufgrund einer psychischen Krankheit
oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht,
-
die für die Einschreibung vorgeschriebenen
Formen und Fristen nicht beachtet hat,
-
den Nachweis über die Zahlung der
zu entrichtenden Gebühren und Beiträge nicht erbringt.
§ 6
Mitwirkungspflichten
Die oder der Studierende ist verpflichtet,
dem Studierendensekretariat der Universität Bielefeld unverzüglich
mitzuteilen:
-
jede Änderung des Vor- und Familiennamens,
der Staatsangehörigkeit und der Anschrift sowie bei Pflichtversicherung
jeden Wechsel der Krankenversicherung mit Name, Anschrift, Betriebsnummer
der Krankenversicherung und Versichertennummer oder bestehende Versicherungsfreiheit
oder Befreiung von der Pflichtversicherung oder nicht gegebene Versicherungspflicht,
d
-
den bestandenen Abschluss des Studiengangs,
-
eine nach der Prüfungsordnung erforderliche
und endgültig nicht bestandene Prüfung,
-
den Verlust des Studierendenausweises.
§ 7
Exmatrikulation
(1) Eine Studierende oder ein Studierender
ist zu exmatrikulieren, wenn
-
sie oder er dies beantragt,
-
die Einschreibung durch Zwang, arglistige
Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
-
sie oder er in dem Studiengang eine nach
der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht
bestanden hat,
-
der Bescheid über die Zuweisung
eines Studienplatzes während des Vergabeverfahrens von der für
die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen worden ist.
(2) Soweit nicht eine weitere Hochschulausbildung
oder die Fortdauer des Studiums nach § 93 Abs. 6 HG (Freiversuch)
das Weiterbestehen der Einschreibung erfordert, sind Studierende nach der
Aushändigung des Zeugnisses über den bestandenen Abschluss des
Studiengangs zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren.
(3) Eine Studierende oder ein Studierender
kann exmatrikuliert werden, wenn
-
nach der Einschreibung Tatsachen bekannt
werden und noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung
hätten führen müssen oder führen können,
-
die oder der Studierende das Studium
nicht aufnimmt oder sich nicht zurückmeldet, ohne beurlaubt worden
zu sein,
-
die oder der Studierende die zu zahlenden
Gebühren und Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung
der Maßnahme nicht entrichtet.
(4) Dem Antrag auf Exmatrikulation nach
Absatz 1 Buchstabe a) sind beizufügen:
-
das ausgefüllte Exmatrikulationsformular,
-
der Studierendenausweis,
-
die Bescheinigungen über die Entlastung
von Verbindlichkeiten gegenüber den Hochschuleinrichtungen.
(5) Die Exmatrikulation auf Antrag erfolgt
mit sofortiger Wirkung innerhalb des laufenden Semesters oder mit Wirkung
zum Ende des laufenden Semesters. Wird die Exmatrikulation ausgesprochen,
weil die oder der Studierende sich nicht zurückgemeldet hat, tritt
die Wirkung der Exmatrikulation mit dem letzten Tage des Semesters ein,
zu dem sie oder er sich eingeschrieben bzw. letztmalig zurückgemeldet
hat. Über die Exmatrikulation erhält die oder der Studierende
auf Antrag einen Nachweis. Mit der Exmatrikulation erlischt die Mitgliedschaft
an der Universität Bielefeld.
§ 8
Rückmeldung
(1) Will die oder der eingeschriebene
Studierende ihr oder sein Studium nach Ablauf des Studienhalbjahres (Semester)
an der Universität Bielefeld fortsetzen, so muss sie oder er sich
innerhalb der von der Universität Bielefeld gesetzten Frist zurückmelden.
Die Rückmeldefrist wird von der Universität Bielefeld in geeigneter
Weise bekannt gegeben.
(2) Die Rückmeldung kann erst
dann erfolgen, wenn der für das Einschreibsemester festgelegte Semesterbeitrag
und die ggf. zu entrichtenden Gebühren bei der Universitätskasse
Bielefeld eingegangen sind.
§ 9
Nachweis der Lehrveranstaltungen
Ein Belegverfahren findet nicht statt.
Jede und jeder Studierende führt jedes Semester über die von
ihr oder ihm besuchten Lehrveranstaltungen einen Nachweis, der von der
Universität Bielefeld nicht bestätigt wird. Bei einer Beurlaubung
entfällt die Führung dieses Nachweises.
§ 10
Beurlaubung
(1) Eine Studierende oder ein Studierender
kann auf Antrag beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen
wird.
(2) Wichtige Gründe sind insbesondere:
-
Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes
oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,
-
Krankheit (bei Vorlage einer ärztlichen
Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass ein ordnungsgemäßes
Studium nicht möglich ist); § 5 Abs. 2 Buchstabe a bleibt unberührt,
-
Schwangerschaft,
-
die Erziehung eigener Kinder bis zu einem
Alter von drei Jahren,
-
Vorbereitung und Durchführung einer
Abschluss-prüfung oder der Promotion,
-
Abwesenheit vom Hochschulort im Interesse
der Universität Bielefeld oder wegen Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben,
-
Auslandsstudium,
-
Ableistung von nach Prüfungs- oder
Studienordnungen erforderlichen Praktika,
-
Übernahme des Amtes einer Prodekanin
oder eines Prodekans.
(3) Die Beurlaubung erfolgt in der Regel
für die Dauer eines Semesters. Eine Beurlaubung über ein Semester
hinaus ist nur bei dem Nachweis besonderer Gründe zulässig; sie
erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die oder der Studierende das Fortbestehen
des Beurlaubungsgrundes für jedes Semester im Zeitraum der Rückmeldung
unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erneut nachweist. Während
der Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte
und -pflichten (§ 12 Abs. 1 Satz 6 HG).
(4) Dem Antrag auf Beurlaubung sind
beizufügen:
-
das ausgefüllte Beurlaubungsformular,
-
ggf. der Nachweis über die Zahlung
zu entrichtender Gebühren oder Beiträge gemäß den
Beitragsordnungen des Studentenwerkes und der Studierendenschaft,
-
eine schriftliche Begründung des
Antrags unter Beifügung der Nachweise für das Bestehen eines
wichtigen Grundes.
(5) Die Beurlaubung muss für das
Sommersemester spätestens bis zum 15. Mai, für das Wintersemester
spätestens bis zum 15. November beantragt werden. Eine Beurlaubung
für das erste Fachsemester sowie eine rückwirkende Beurlaubung
sind nicht zulässig.
§ 11
Studiengangwechsel
Der Wechsel eines Studienganges ist
beim Studierendensekretariat im Sommersemester bis 15. Mai, im Wintersemester
bis 15. November zu beantragen; er bedarf der Zustimmung der Universität
Bielefeld. Für den Wechsel eines Studienganges gelten die Bestimmungen
über die erstmalige Einschreibung entsprechend.
§ 12
Zweithörerinnen und Zweithörer
(1) Eingeschriebene Studierende anderer
Hochschulen können auf Antrag als Zweithörerinnen oder Zweithörer
mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung
studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Zulassung von
Zweithörerinnen oder Zweithörern kann von der Universität
Bielefeld versagt werden, wenn und soweit Einschränkungen des Besuchs
von Lehrveranstaltungen gemäß § 82 Abs. 2 bis 4 HG bestehen.
Vor einer Entscheidung nach Satz 2 ist die betreffende Fakultät zu
hören.
(2) Eingeschriebene Studierende anderer
Hochschulen können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1
Abs. 2 und 3 Satz 2 als Zweithörerinnen oder Zweithörer für
das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden.
(3) Zweithörerinnen und Zweithörer
werden nicht eingeschrieben; sie werden durch die Zulassung und für
die Dauer der Zulassung Angehörige der Universität Bielefeld,
ohne Mitglieder zu sein. Auf Zweithörerinnen und Zweithörer finden
die Vorschriften über die Einschreibung, ihre Versagung, die Rückmeldung
und die Exmatrikulation sinngemäß Anwendung. Der Antrag auf
Zulassung ist innerhalb der von der Universität Bielefeld bekannt
gegebenen Fristen zu stellen. Mit dem Antrag auf Zulassung als Zweithörerin
oder Zweithörer ist ein Nachweis über die Immatrikulation an
einer anderen Hochschule sowie der Nachweis der Hochschulreife vorzulegen.
Zweithörerinnen und Zweithörern wird eine Bescheinigung über
eine Zulassung für bestimmte Lehrveranstaltungen oder einen Studiengang
ausgestellt.
§ 13
Gasthörerinnen und Gasthörer
(1) Bewerberinnen und Bewerbern, die
einzelne Lehrveranstaltungen an der Universität Bielefeld besuchen
wollen, können auf Antrag als Gasthörerinnen oder Gasthörer
im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden.
Der Nachweis der Qualifikation nach § 2 ist nicht erforderlich. §
5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Zulassung als Gasthörerin
oder Gasthörer ist die Gasthörergebühr nach dem Hochschulgebührengesetz
in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen.
(3) Für Gasthörerinnen und
Gasthörer gilt § 12 Abs. 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.
(4) Von den Fällen der Teilnahme
an einem weiterbildenden Studium im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 5 HG
abgesehen, sind Gasthörerinnen und Gasthörer nicht berechtigt,
Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über
die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten. § 90 Abs. 2 Satz 4
HG bleibt unberührt.
§ 14
Weiterbildendes Studium
(1) Das weiterbildende Studium steht
Studienbewerberinnen und Studienbewerbern offen, die die erforderliche
Eignung im Beruf, insbesondere durch eine Berufsausbildung, durch ein Studium
oder auf andere Weise erworben haben. Entspricht das weiterbildende Studium
einem Studiengang, ist die Qualifikation gem. § 2 nachzuweisen.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer
an Weiterbildungsveranstaltungen der Universität Bielefeld sind Gasthörerinnen
und Gasthörer im Sinne des § 13.
(3) Soweit die zuständige Fakultät
wegen der Art oder des Zwecks der Weiterbildungsveranstaltung eine Begrenzung
der Teilnehmerzahl festgelegt hat, werden Bewerbungen, sofern die jeweilige
Studien- und Prüfungsordnung keine anderweitigen Regelungen treffen,
in der Reihenfolge ihres Eingangs nur insoweit berücksichtigt, als
dies der festgelegten Teilnehmerzahl entspricht; bei mehreren zeitgleich
eingegangenen Anträgen entscheidet das Los.
§ 15
Schlussvorschrift
Diese Einschreibungsordnung wird im
Verkündungsblatt – Amtliche Bekanntmachungen – der Universität
Bielefeld bekannt gegeben und tritt mit Wirkung vom 1. April 2002 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Einschreibungsordnung tritt die Einschreibungsordnung
der Universität Bielefeld vom 2.Dezember 1996 (GABl. NW. II Nr. 8/97,
S. 518), geändert durch die Satzung zur Änderung der Einschreibungsordnung
der Universität Bielefeld vom 11. August 1999 (ABl. NRW. 2 Nr.11/99,
S. 867) außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
des Senats der Universität Bielefeld vom 13. Februar 2002.
Bielefeld, den 15. Februar 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Prof. Dr. Dieter Timmermann