Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des
§ 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz- HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), geändert
durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 812) hat die Fakultät
für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld die folgende
Ordnung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 6 Nachweis der fachlichen Qualifikation
§ 7 Beurteilung der fachlichen Qualifikation
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
§ 11 Einsicht in die Verfahrensakten
§ 13 In-Kraft-Treten
und Veröffentlichung
(1) Die Zulassung zum weiterbildenden Studiengang setzt neben dem Nachweis eines abgeschlossenen Studiums gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 der Prüfungsordnung den Nachweis einer besonderen Eignung voraus (§ 2 Abs. 4 Prüfungsordnung).
(2) Der Nachweis der besonderen Eignung wird nach dieser Ordnung von der Fakultät für Gesundheitswissenschaften in einem besonderen Verfahren festgestellt.
(3) Ziel des Verfahrens ist es festzustellen,
ob eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber über besondere
Fähigkeiten für ein Studium des weiterbildenden Studienganges
verfügt, die einen erfolgreichen Abschluss des Studiums erwarten lassen.
(1) An dem Verfahren zur Feststellung
der besonderen studiengangsbezogenen Eignung können die Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber teilnehmen, die über die in § 2 der Prüfungsordnung
festgelegten Voraussetzungen verfügen.
(1) Das Studium beginnt mit dem Wintersemester. Bewerbungsschluss ist jeweils der 31. Mai jeden Jahres. Das Verfahren zur Feststellung der besonderen studiengangsbezogenen Eignung für den Studiengang findet jährlich im Juni statt.
(2) Der Antrag auf Teilnahme an dem
Verfahren ist innerhalb der in Absatz 1 festgestellten Bewerbungsfrist
schriftlich bei der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der
Universität Bielefeld zu stellen. Maßgebend für die Einhaltung
der Frist ist das Datum des Poststempels. Dem Antrag sind die nach §
5 Abs. 1 erforderlichen Bewerbungsunterlagen beizufügen.
(1) Das Verfahren zur Feststellung der besonderen studiengangsbezogenen Eignung wird von einer Kommission durchgeführt. Die Kommission besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Prüfungsausschusses, der für die Durchführung der Prüfungen nach der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Studiengang gebildet wurde. Den Vorsitz in der Kommission führt ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, das von der Kommission mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
(2) Die Kommission berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(3) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit
zu verpflichten, soweit sie Aufgaben nach dieser Ordnung wahrnehmen.
(1) Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber muss dem schriftlichen Antrag auf Teilnahme am Zulassungsverfahren beifügen:
(3) Die Zulassung wird versagt, wenn
(5) Die Überprüfung der
fachlichen Qualifikation erfolgt in Abhängigkeit vom gewählten
Studienort dezentral durch die Kommission des Standortes Bielefeld bzw.
die mit der Prüfungsobliegenheit beauftragten Personen der Studienstandorte
Berlin oder München.
(1) Zur Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zum Studiengang wird eine schriftliche Prüfung über die Qualifikationen in Epidemiologie in englischer Sprache erfolgen. In Ergänzung zur schriftlichen Prüfung wird ein mündliches Bewerbungsgespräch stattfinden
(2) Die schriftliche und die mündliche
Eignungsprüfung wird dezentral an den jeweils gewählten Standorten
stattfinden. Die schriftliche Eignungsprüfung hat eine Dauer von einer
Stunde und die mündliche Eignungsprüfung eine Dauer von zwanzig
Minuten.
(1) Zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation werden folgende Merkmale bewertet:
(3) Die schriftliche Eignungsprüfung wurde erfolgreich absolviert, sobald eine Kandidatin oder ein Kandidat 50% der maximal zu erreichenden Punktzahl im Rahmen der schriftlichen Klausur erworben hat. Das Klausurergebnis kann von der Kandidatin oder dem Kandidat eingesehen werden.
(4) Über die detaillierten Inhalte der schriftlichen Zulassungsprüfung wird in Zusammenarbeit der Universitäten Bielefeld, Berlin und München jährlich gemeinsam entschieden.
(5) Sofern die Zahl der Bewerberinnen
und Bewerber die Zahl der zuzulassenden Personen übersteigt, erfolgt
pro Studienstandort eine Auswahl von 15 Personen unter Zugrundelegung der
individuellen Qualifikation.
(1) Die Eignung ist nachgewiesen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber den Anforderungen hinsichtlich der formalen und fachlichen Qualifikation entsprochen hat.
(2) Wird die Studienbewerberin oder dem Studienbewerber die Eignung zuerkannt, so erhält sie oder er unverzüglich nach Beendigung des Verfahrens eine schriftliche Bestätigung durch die oder den Vorsitzenden der Feststellungskommission der Universität Bielefeld.
(3) Konnte die besondere studiengangsbezogene formale oder fachliche Eignung einer Studienbewerberin oder eines Studienbewerbers nicht festgestellt werden, erteilt die oder der Vorsitzende der Kommission hierüber einen Bescheid, der mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist; ihnen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Die Zulassung als besonderer Gasthörer
erfolgt zentral an der Universität Bielefeld. Eine Zulassung an der
Universität Bielefeld als Gasthörer erfolgt nur, wenn die Bestätigung
für die besondere studiengangbezogene Eignung dem Studierendensekretariat
der Universität Bielefeld gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung vorgelegt
wird sowie der Nachweis über die Entrichtung der Teilnahmegebühren
gemäß § 3 der Prüfungsordnung vorliegt.
(1) War eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber in Folge einer Krankheit gehindert, am Verfahren zur Überprüfung der fachliche Qualifikation teilzunehmen, kann ihr oder ihm ein weiterer Termin vorgeschlagen werden. In diesem Fall ist ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen.
(2) Hat eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber in einem Verfahren zur Feststellung der besonderen studiengangsbezogenen Eignung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Bestätigung gemäß § 8 bekannt, so zieht die Dekanin oder der Dekan der Fakultät in Bielefeld die Bestätigung ein, widerruft die Feststellung der besonderen studiengangbezogenen Eignung und informiert hierüber das Studierendensekretariat.
(3) Eine Entscheidung nach den Absätzen
1 und 2 ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Aushändigung der Bestätigung
möglich.
Eine Wiederholung des Zulassungsverfahrens
zur Feststellung der besonderen Eignung ist einmalig im jeweils folgenden
Jahr möglich. Zu jeder erneuten Teilnahme ist eine Bewerbung erforderlich.
(1) Nach Abschluss des Verfahrens oder einer Teilprüfung wird der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats
nach Aushändigung der Bestätigung gemäß § 8 Abs.
2 zu stellen. Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(1) Gegen eine belastende Entscheidung der oder des Vorsitzenden kann die Studienbewerberin oder der Studienbewerber innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch einlegen.
(2) Der Widerspruch ist durch die Studienbewerberin oder den Studienbewerber schriftlich oder zur Niederschrift bei der oder dem Vorsitzenden einzulegen.
(3) Die Entscheidung über den
Widerspruch einer Studienbewerberin oder eines Studienbewerbers erfolgt
durch die Kommission. Der Bescheid ergeht schriftlich und ist mit einer
Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Verkündigungsblatt der Universität Bielefeld –
Amtliche Bekanntmachungen – mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 in Kraft. Sie
findet erstmals Anwendung auf das Verfahren zur Feststellung der besonderen
Eignung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihr Studium zum
Wintersemester 2001 aufnehmen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
der Fakultätskonferenz der Fakultät für Gesundheitswissenschaften
vom 31. Januar 2002
Bielefeld, den 1. März 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter
Timmermann
-.-.-.-.-