Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des
§ 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), geändert
durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 812) hat die Fakultät
für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld die folgende
Ordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 3 Regelstudienzeit, Studienumfang
§ 4 Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte
§ 5 Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 7 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 8 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 9 Versäumnis,
Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
II. Studium und Bachelorprüfung
§ 10 Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 11 Umfang und Art der Bachelorprüfung
§ 12 Studienbegleitende Prüfungsleistungen
§ 14 Bewertung und Gewichtung der Prüfungsleistungen, Ermittlung der Gesamtnote
§ 15 Bestehen, Wiederholung und Nichtbestehen der Bachelorprüfung
§ 16 Bachelorzeugnis
und Bachelorurkunde
§ 17 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 18 Ungültigkeit der Bachelorprüfung
§ 19 Inkrafttreten und Veröffentlichung
(1) Der Studiengang dient der wissenschaftlichen Erstausbildung und wird als Präsenzstudiengang durchgeführt. Im begründeten Einzelfall können auf Antrag das fünfte und sechste Semester auch im Fernstudium durchgeführt werden.
(2) Der Studiengang dient der Vermittlung gesundheitswissenschaftlicher Kenntnisse von Theorien und Methoden für die Anwendung in der Berufspraxis. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden hierzu theoretische und methodische Grundlagen der Gesundheitskommunikation und praxisbezogene Grundlagen, Methoden und Strategien in den Schwerpunkten Gesundheitsberatung, Gesundheitstelematik, Epidemiologie und Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsbildung und Gesundheitsmarketing vermittelt. Dabei werden ausgewählte Bereiche und aktuelle Anforderungen aus der Berufspraxis in das Studienangebot einbezogen und intensiv mit Praxiseinrichtungen zusammengearbeitet. Alle Studienangebote werden durch moderne interaktive Lern- und Kommunikationsmedien unterstützt.
(3) Der Studiengang soll unter anderem
auf Berufstätigkeiten bei Versicherungen, Kranken- und Pflegekassen,
Verbraucher und Patientenberatungsstellen, Verbänden, Unternehmen,
Medieneinrichtungen und öffentlichen Einrichtungen vorbereiten.
Nach bestandener Bachelorprüfung
wird der akademische Grad "Bachelor of Science" in Health Communication"
(abgekürzt BHC) verliehen.
(1) Die Regelstudienzeit bis zum vollständigen Abschluss der Bachelorprüfung beträgt drei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern.
(2) Das Studium umfasst insgesamt
120 Semesterwochenstunden (SWS) bzw. 180 Creditpoints (CP). Davon entfallen
gemäß § 11 auf die studienbegleitenden Abschlussprüfungen
150 CP und auf die Bachelor-Arbeit 30 CP.
(1) Die Vermittlung der Lehrinhalte findet in Modulen statt. In den Modulen werden thematisch, methodisch oder systematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen gebündelt. Der Studiengang umfasst 7 Module und das Abschlusskolloquium mit der Bachelorarbeit.
(2) Im Studium sind in den gemäß der Studienordnung den einzelnen Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen Abschlussprüfungen abzulegen. Die Teilnahme an den Abschlussprüfungen setzt den regelmäßigen Besuch der Veranstaltung voraus. Für bestandene Abschlussprüfungen werden Creditpoints vergeben. Die Anzahl der Creditpoints entspricht der Anzahl der Semesterwochenstunden (SWS) der jeweiligen Veranstaltung, multipliziert mit dem Wert 1,5. Es sind insgesamt 150 Creditpoints durch Abschlussprüfungen zu erwerben.
(3) Form, Dauer, Umfang und Zeitpunkt der Abschlussprüfung gibt die Veranstalterin oder der Veranstalter zu Beginn der Veranstaltung bekannt. In jedem Semester sollen durch Abschlussprüfungen 30 Creditpoints erworben werden.
(4) Den Abschluss des Studiums bildet
die Bachelor-Arbeit die gemäß Studienordnung im Rahmen eines
Abschlusskolloquiums angefertigt wird.
(1) Die Bachelorprüfung besteht gemäß § 11 aus den studienbegleitenden Prüfungen und der Bachelorarbeit.
(2) Der Allgemeine Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Prüfung gemäß § 10 Abs. 2 ist spätestens vier Wochen vor der Meldung zur ersten Abschlussprüfung durch Einreichen eines schriftlichen Antrages beim Prüfungsausschuss zu stellen.
(3) Zu jeder einzelnen Prüfungsleistung ist eine gesonderte Meldung erforderlich.
(4) Die Meldung zu den Abschlussprüfungen der Lehrveranstaltungen erfolgt bei der jeweiligen Veranstalterin bzw. dem jeweiligen Veranstalter. Die Meldetermine werden jeweils spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter und durch Aushang am Informationsbrett der Fakultät für Gesundheitswissenschaften bekannt gegeben.
(5) Für die Meldung zur Bachelorarbeit ist § 13 maßgebend.
(6) Prüfungsfristen müssen
die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen
der Elternzeit ermöglichen.
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird von der Fakultätskonferenz der Fakultät für Gesundheitswissenschaften ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören an:
(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden, legt die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens fest, sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen und entscheidet in Zweifelsfällen über die Auslegung der Prüfungsordnung. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Alle Regelfälle erledigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren bzw. dessen Stellvertretung. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. Mindestens einmal jährlich gibt der Prüfungsausschuss der Fakultätskonferenz einen Bericht über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und die Verteilung der Fachnoten und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge zur Reform der Studien- und der Prüfungsordnung.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden bzw. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden bzw. der oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern, nicht mit. § 14 HG ist für die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beachten.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, Prüfungen beizuwohnen. Die Prüfenden und die Kandidatinnen oder Kandidaten sind vorab zu informieren.
(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6) Der Prüfungsausschuss ist
Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.
(1) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit von Weisungen unabhängig. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(2) Zur Abnahme der Prüfungen befugt sind die im Studiengang lehrenden Professorinnen und Professoren, außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und -professoren, Privatdozentinnen und -do-zenten, Hochschuldozentinnen und -dozenten, Oberassistentinnen und -assistenten, Oberingenieurinnen und -inge-nieure, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 Satz 4 HG wahrnehmen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte, ferner in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Bachelorprüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(3) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer von Prüfungen kann bestellt werden, wer Fachkenntnisse durch eine entsprechende Bachelor-, Master-, Magister-, Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung nachgewiesen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Abschlussprüfungen zu den Lehrveranstaltungen werden in der Regel von den gemäß Absatz 2 prüfungsberechtigten Veranstalterinnen oder Veranstaltern der Lehrveranstaltungen – bei mündlichen Prüfungen in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers – abgenommen. Einer gesonderten Bestellung gemäß Absatz 5 bedarf es in diesen Fällen nicht.
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
oder ihre oder seine Stellvertretung bestellt die Prüferinnen und
Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. Nach ihrem Ausscheiden
aus der Universität Bielefeld können Prüfungsberechtigte
noch innerhalb von zwei Jahren zu Prüferinnen und Prüfern bestellt
werden.
§ 8
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen,
Einstufung in höhere Fachsemester
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in dem dieser Prüfungsordnung zugrunde liegenden Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet.
(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieses Studienganges entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in staatlich anerkannten Fernstudien, in vom Land Nordrhein-Westfalen mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in einem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen vierjährigen Ausbildung am Oberstufenkolleg Bielefeld in einschlägigen Wahlfächern erbracht worden sind, werden als Studienleistungen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachwiesen wird.
(5) Studierenden, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Studienleistungen angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.
(6) Werden Studienleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(7) Zuständig für die Anrechnungen
ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit
sind die zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören.
(1) Von der Prüfung zu einer Lehrveranstaltung kann sich die Kandidatin oder der Kandidat bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin (§ 12 Abs. 2) ohne Angabe von Gründen abmelden.
(2) Wenn die Kandidatin oder der Kandidat ohne triftige Gründe von einer Prüfung zurücktritt oder nicht zum Prüfungstermin erscheint oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(3) Die im Falle von Absatz 2 geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich, in der Regel spätestens innerhalb von drei Werktagen, schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen, das zur Art und Dauer der Beeinträchtigung Stellung nimmt. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt.
(4) Versuchen Kandidatinnen oder Kandidaten, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden - in der Regel nach Abmahnung - von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
(5) Belastende Entscheidungen des
Prüfungsausschusses sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich
mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
II.
Studium und Bachelorprüfung
(1) Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
(4) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsleistungen, die studienbegleitend abgelegt werden:
1. Modul Grundlagen der Gesundheitswissenschaften = 6 Prüfungsleistungen (36 CP)(2) Durch eine bestandene Prüfung zu einer Lehrveranstaltung über 2 SWS werden 3 Creditpunkte und für eine Prüfung zu einer Lehrveranstaltung über 4 SWS werden 6 Creditpunkte, durch die bestandene Bachelorarbeit werden 30 Creditpunkte erworben.
2. Modul Grundlagen moderner Kommunikation = 4 Prüfungsleistungen (24 CP)
3. Modul Strategien und Methoden, Praxisfelder und Projekte der Gesundheitsberatung = 3 Prüfungsleistungen (18 CP)
4. Modul Strategien und Methoden, Praxisfelder und Projekte der Gesundheitstelematik = 3 Prüfungsleistungen (18 CP)
5. Modul Strategien und Methoden, Praxisfelder und Projekte der Gesundheitsberichterstattung = 3 Prüfungsleistungen (18 CP)
6. Modul Strategien und Methoden, Praxisfelder und Projekte der Gesundheitsbildung = 3 Prüfungsleistungen (18 CP)
7. Modul Strategien und Methoden, Praxisfelder und Projekte des Gesundheitsmarketings = 3 Prüfungsleistungen (18 CP) und
8. der Bachelorarbeit im Rahmen eines Abschlusskolloquiums (30 CP).
(1) Die studienbegleitenden Prüfungen erfolgen entweder in Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen oder Hausarbeiten. Gegenstand der studienbegleitenden Prüfungen ist jeweils der Inhalt der Lehrveranstaltung. Hierbei soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er Wissen aus dem Stoffgebiet der Lehrveranstaltung erworben hat und in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem aus diesem Gebiet erkennen, methodisch analysieren und Wege zu seiner Lösung finden kann.
(2) Über Form, Umfang, Dauer und Terminierung der Prüfung entscheidet die Veranstalterin oder der Veranstalter der Lehrveranstaltung. Diese Entscheidungen sowie die Anmeldefristen werden von der Veranstalterin oder dem Veranstalter spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin in der Veranstaltung und durch Aushang am Informations-brett der Fakultät für Gesundheitswissenschaften bekannt gegeben.
(3) Die Prüfungen müssen in deutscher Sprache abgelegt werden. Auf Antrag können in Ausnahmefällen Prüfungen in englischer Sprache zugelassen werden. Die Entscheidung liegt bei den Prüfenden.
(4) Machen Kandidatinnen oder Kandidaten bei der Meldung zur Prüfung durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfung in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form oder Dauer zu erbringen.
(5) Klausuren dauern in der Regel 90 Minuten. Sie werden durch die jeweilige Veranstalterin oder den jeweiligen Veranstalter bewertet. Die Bewertung der Prüfungsleistung gemäß § 14 Abs. 1 ist den Kandidatinnen und Kandidaten nach spätestens vier Wochen mitzuteilen.
(6) Mündliche Prüfungen dauern in der Regel 20 Minuten. Mündliche Prüfungen werden vor der jeweiligen Veranstalterin oder dem Veranstalter in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. In der Regel führt die Beisitzerin oder der Besitzer das Protokoll. In dem Protokoll werden die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung festgehalten. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 14 Abs. 1 hört die Prüferin oder der Prüfer die Beisitzerin oder den Beisitzer. Die Bewertung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten unmittelbar im Anschluss der Prüfung bekannt zu geben. Studierende desselben Studienganges sollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse, als Zuhörende zugelassen werden, sofern die Kandidatin oder der Kandidat dem gemäß § 10 Abs. 2 nicht widersprochen hat. Die Zulassung der Zuhörenden erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(7) Mündliche Prüfungen können im Einvernehmen mit den Kandidatinnen oder Kandidaten auch in Form einer Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Dauer einer Gruppenprüfung beträgt pro Kandidatin oder Kandidat in der Regel 20 Minuten. Im übrigen gilt Absatz 6 entsprechend.
(8) Eine Hausarbeit besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung einer Thematik aus dem Stoffgebiet der Lehrveranstaltung. Die Hausarbeit muss mindestens 10 und soll höchstens 20 Seiten umfassen. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Wochen. Die Ausgabe und die Bewertung erfolgt durch die jeweilige Veranstalterin oder den Veranstalter. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Die Hausarbeit ist fristgemäß bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist ebenfalls aktenkundig zu machen. Die Bewertung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten nach spätestens vier Wochen mitzuteilen.
(9) Die Prüfungsleistungen und
die damit erworbenen Creditpoints werden von den Prüfenden bescheinigt.
Sie sind nach jedem Semester der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
vorzulegen.
(1) Die Bachelorarbeit bezieht sich auf eine theoretisch und berufspraktisch bedeutsame Fragestellung der Gesundheitskommunikation. Durch die Bachelorarbeit soll die Befähigung nachgewiesen werden, innerhalb einer vorgesehenen Frist eine Thematik selbständig nach wissenschaftlichen Grundsätzen und mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss auch eine englischsprachige Bachelor-Arbeit zulassen.
(2) Für die Bachelorarbeit ist beim Prüfungsausschuss ein gesonderter Antrag zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
(4) Die Bachelorarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. Für den Umfang und die Bearbeitungszeit gelten die Regelungen gemäß Absatz 5.
(5) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt drei Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Arbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Bearbeitungszeit um bis zu zwei Wochen verlängern. Die Bachelorarbeit soll mindestens 40 und sollte höchstens 60 Seiten umfassen. Bei einer Gruppenarbeit soll der Anteil der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten mindestens 40 und höchstens 60 Seiten betragen.
(6) Die Bachelorarbeit ist in vierfacher Ausfertigung fristgemäß bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(7) Die Bachelorarbeit ist von zwei Prüfungsberechtigten zu bewerten. Hierbei ist eine oder einer der Prüfenden die Person, die das Abschlusskolloquium betreut hat. Die oder der zweite Prüfende wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Mindestens eine der prüfenden Personen muss der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören. Die Bewertung ist entsprechend § 14 vorzunehmen, zu begründen und der Kandidatin oder dem Kandidaten nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen.
(8) Die Gesamtnote der Bachelorarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen gebildet. Beträgt die Differenz bei den Bewertungen mehr als 2,0 oder ist eine der Bewertungen schlechter als 4,0 wird vom Prüfungsausschuss eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer zur Bewertung bestimmt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Bewertungen gebildet. Die Bachelorarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn in diesem Fall mindestens zwei Bewertungen "ausreichend" (4,0) oder besser sind. Die Bewertung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten spätestens acht Wochen nach Abgabe der Arbeit mitzuteilen.
(9) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit
haben die Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich zu versichern, dass
sie die Arbeit selbständig verfasst, keine anderen als die angegebenen
Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht haben.
§ 14
Bewertung und Gewichtung der Prüfungsleistungen,
Ermittlung der Gesamtnote
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.
(2) Die Note einer studienbegleitenden Prüfung zu einer Lehrveranstaltung von 2 SWS wird mit dem Faktor 3 und bei einer Lehrveranstaltung von 4 SWS mit dem Faktor 6 multipliziert und in Notenpunkte umgewandelt. Die Note der Bachelorarbeit wird mit dem Faktor 30 multipliziert und in Notenpunkte umgewandelt. Ein Berechnungsbeispiel ist dieser Prüfungsordnung als Anlage beigefügt.
(3) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich aus der Gesamtsumme der Notenpunkte dividiert durch 180 CP - wobei die Ziffern nach der ersten Stelle hinter dem Komma ersatzlos gestrichen werden - und lautet
bis einschließlich 1,5 "excellent" ("ausgezeichnet"),
von 1,6 bis 2,0 "very good" ("sehr gut"),
von 2,1 bis 3,0 "good" ("gut"),
von 3,1 bis 3,5 "satisfactory" ("befriedigend"),
von 3,6 bis 4,0 "sufficient" ("ausreichend"),
von 4,1 bis 5,0 "fail" ("nicht bestanden").
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn 180 CP erwor-ben wurden.
(2) Prüfungsleistungen werden bescheinigt. Ist eine Prüfung nicht bestanden oder gilt sie im Sinne von § 9 Abs. 2 als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren bzw. dessen Stellvertretung der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid über die nicht oder endgültig nicht bestandene Prüfung enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Bei der Zulassung zu Wiederholungsprüfungen sind Fehlversuche im selben Studiengang an anderen Hochschulen zu berücksichtigen.
(3) Eine nicht bestandene studienbegleitende Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Besteht die Kandidatin oder der Kandidat auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht, ist die Bachelorprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden.
(4) Die zweite Wiederholung einer Prüfung in Form einer Klausur oder einer Hausarbeit ist von zwei Prüfungsberechtigten zu bewerten. Eine oder einer der Prüfenden ist die oder der Lehrende der Lehrveranstaltung. Die oder der zweite Prüfende wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
(5 ) Die zweite Wiederholung einer Prüfung in Form einer mündlichen Prüfung wird in Gegenwart von zwei Prüfungsberechtigten (Kollegialprüfung) abgelegt. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
(6) Wiederholungsprüfungen sollen spätestens im übernächsten Semester abgelegt werden.
(7) Die Bachelorarbeit kann einmal mit neuer Themenstellung wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas gemäß § 13 Abs. 5 ist jedoch nur möglich, wenn beim ersten Prüfungsversuch von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.
(8) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Bachelorprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Bachelorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden ist.
(9) Auf Antrag und gegen Vorlage der
entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung wird abweichend
von Absatz 8 ein Zeugnis ausgestellt, das die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen
und deren Noten enthält. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät
für Gesundheitswissenschaften versehen.
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Bachelorprüfung bestanden, erhält sie oder er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis wird aufgenommen:
(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 2 beurkundet.
(4) Dem Zeugnis und der Urkunde werden eine englischsprachige Fassung beigefügt.
(5) Das Bachelorzeugnis und die Bachelorurkunde
werden von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät für Gesundheitswissenschaften
sowie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet
und mit dem Siegel der Fakultät für Gesundheitswissenschaften
versehen.
Der Kandidatin oder dem Kandidaten
wird auf Antrag nach Abschluss jeder Prüfung Einsicht in ihre bzw.
seine Prüfungsarbeit, die Bemerkungen der Prüfenden und in die
Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist spätestens innerhalb
von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung beim
Prüfungsausschuss zu stellen. Der Prüfungsausschuss bestimmt
Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenige Prüfung, bei der die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidetderPrüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung über die Rechtsfolgen.
(3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis
wird eingezogen, gegebenenfalls wird ein neues erteilt. Eine Entscheidung
nach Absatz 1 und Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab
dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
Diese Prüfungsordnung tritt am
Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen-
der Universität Bielefeld in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
der Fakultätskonferenz der Fakultät für Gesundheitswissenschaften
vom 30. Januar 2002
Bielefeld, den 1. März 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter
Timmermann
-.-.-.-.-
| Note | Creditpoints |
Notenpunkte |
|
||
| Modul 1 | 1. Prüfung über 4 SWS |
3
|
6
|
|
|
| 2. Prüfung über 4 SWS |
2,3
|
6
|
|
|
|
| 3. Prüfung über 4 SWS |
4
|
6
|
|
|
|
| 4. Prüfung über 4 SWS |
2,3
|
6
|
|
|
|
| 5. Prüfung über 4 SWS |
4
|
6
|
|
|
|
| 6. Prüfung über 4 SWS |
3
|
6
|
|
|
|
| Modul 2 | 1. Prüfung über 4 SWS |
3,3
|
6
|
|
|
| 2. Prüfung über 4 SWS |
3
|
6
|
|
|
|
| 3. Prüfung über 4 SWS |
2
|
6
|
|
|
|
| 4. Prüfung über 4 SWS |
2,3
|
6
|
|
|
|
| Modul 3 | 1. Prüfung über 4 SWS |
3
|
6
|
|
|
| 2. Prüfung über 4 SWS |
2,6
|
6
|
|
|
|
| 3. Prüfung über 4 SWS |
2
|
6
|
|
|
|
| Modul 4 | 1. Prüfung über 4 SWS |
4
|
6
|
|
|
| 2. Prüfung über 4 SWS |
3,3
|
6
|
|
|
|
| 3. Prüfung über 4 SWS |
3
|
6
|
|
|
|
| Modul 5 | 1. Prüfung über 4 SWS |
2
|
6
|
|
|
| 2. Prüfung über 4 SWS |
2
|
6
|
|
|
|
| 3. Prüfung über 4 SWS |
2,3
|
6
|
|
|
|
| Modul 6 | 1. Prüfung über 4 SWS |
2
|
6
|
|
|
| 2. Prüfung über 4 SWS |
4
|
6
|
|
|
|
| 3. Prüfung über 4 SWS |
3
|
6
|
|
|
|
| Modul 7 | 1. Prüfung über 4 SWS |
3,9
|
6
|
|
|
| 2. Prüfung über 4 SWS |
2,6
|
6
|
|
|
|
| 3. Prüfung über 4 SWS |
2
|
6
|
|
|
|
| B-Arbeit |
2,6
|
30
|
|
|
|
|
180
|
|
Insgesamt 503,4 Notenpunkte bei 180
Creditpoints
Gesamtnote der Bachelorprüfung:
503,4 : 180 = 2,7 = Gut gemäß § 14