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| Jahrgang 31 Nr. 04 | Bielefeld, 4. März 2002 |
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Promotionsordnung der Fakultät für Chemie der Universität Bielefeld vom 4. März 2002
Inhaltsübersicht:
§ 3 Anmeldung und Betreuung des Dissertationsvorhabens
§ 4 Zulassung zum Promotionsverfahren
§ 7 Eröffnung des Promotionsverfahrens
§ 10 Beurteilung der Disputation
§ 16 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer anderen Fakultät (In- und Ausland)
§ 17 Inkrafttreten,
Veröffentlichung
(1) Die Fakultät für Chemie der Universität Bielefeld verleiht auf Grund eines Prüfungsverfahrens den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) nach Maßgabe dieser Promotionsordnung.
(2) Durch die Promotion soll eine
über das allgemeine Studienziel des § 81 HG hinausgehende Befähigung
zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten im Fach Chemie nachgewiesen
werden. Die Promotion besteht aus einer wissenschaftlich beachtlichen Arbeit
(Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation).
(1) Der Promotionsausschuss wird von der Fakultätskonferenz eingesetzt. Er setzt sich aus vier Professorinnen oder Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter, zwei Studierenden und einer weiteren Mitarbeiterin oder einem weiteren Mitarbeiter zusammen. Studentische Vertreterinnen und Vertreter und weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind in Prüfungsangelegenheiten nicht stimmberechtigt. Die Amtszeit der nichtstudentischen Mitglieder beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden von der Fakultätskonferenz gewählt. Vorsitzende bzw. Vorsitzender und Stellvertreterin bzw. Stellvertreter müssen Professorinnen bzw. Professoren sein. Der Promotionsausschuss tritt während der Vorlesungszeit regelmäßig zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, davon mindestens zwei aus der Gruppe der Professorinnen oder Professoren und mindestens ein Mitglied aus einer anderen Statusgruppe. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(2) Zu den Aufgaben des Promotionsausschusses gehören:
(1) Die Kandidatin oder der Kandidat führt die Dissertation in der Regel unter der Betreuung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers der Fakultät durch. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer betreut das Promotionsvorhaben über den gesamten Zeitraum der Promotion. Für den Fall, dass eine Arbeit durch die zuständige Betreuerin oder den zuständigen Betreuer aufgrund von Krankheit, Weggang o.ä. nicht zu Ende betreut werden kann, gewährleistet der Promotionsausschuss in Abstimmung mit der Kandidatin oder dem Kandidaten die Weiterbetreuung der Arbeit durch eine andere Hochschullehrerin oder einen anderen Hochschullehrer der Fakultät für Chemie.
(2) Die Kandidatin oder der Kandidat gibt dem Promotionsausschuss binnen eines Monats von dem Beginn der Arbeit an einer Dissertation Kenntnis. Begründete Ausnahmen von der Meldepflicht können durch den Promotionsausschuss genehmigt werden.
(3) Eine Betreuerin oder ein Betreuer, die oder der aus der Universität ausscheidet, jedoch Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bleibt, kann bis zu drei Jahre die Betreuung fortführen und auch als erste Gutachterin oder als erster Gutachter bestellt werden. Die Dekanin oder der Dekan kann bei Vorliegen wichtiger Gründe diese Frist verlängern.
(4) Bei interdisziplinären Dissertationen,
deren Thema auch aus dem Bereich einer anderen Fakultät der Universität
Bielefeld stammt, kann die zweite Fakultät vom Promotionsausschuss
der Fakultät für Chemie zur Mitwirkung bei der Promotion aufgefordert
werden. Näheres regelt § 8 Abs.3. Die Fakultät für
Chemie ist zuständig für die Promotion und erteilt den vorgesehenen
Grad nach § 1, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 erfüllt
sind.
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
(2) Zum Promotionsverfahren wird unter Auflagen zugelassen, wer
(3) Im Rahmen der auf die Promotion vorbereitenden Studien sind in der Regel Studien- und Prüfungsleistungen in mindestens zwei und höchstens vier der folgenden Fächer nachzuweisen: Anorganische Chemie, Biochemie, Didaktik der Chemie, Organische Chemie, Physikalische Chemie, Theoretische Chemie. Art und Umfang werden vom Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer und der Kandidatin oder dem Kandidaten unter Berücksichtigung des in der Dissertation vertretenen Promotionsfaches festgelegt.
(4) Gleichwertige im Ausland erworbene
Abschlüsse berechtigen ebenfalls zur Promotion. Über den Antrag
auf Anerkennung gleichwertiger ausländischer Studienabschlüsse
entscheidet der Promotionsausschuss spätestens sechs Monate nach Antragstellung.
Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer
Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder
entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Im Übrigen
soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für Ausländisches
Bildungswesen gehört werden. Ist die Gleichwertigkeit nicht gegeben,
kommt eine Zulassung gem. Absatz 2 und 3 in Betracht.
Die Dauer der Promotion beträgt
in der Regel nicht mehr als drei Jahre. Überschreitungen dieser Frist
in begründeten Fällen werden dem Promotionsausschuss durch die
Betreuerin oder den Betreuer zur Kenntnis gebracht und schriftlich erläutert.
(1) Die Dissertation ist eine in angemessener Darstellung abgefasste, wissenschaftlich beachtliche schriftliche Arbeit. Sie muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse hervorbringen und ferner aus einem Teilgebiet der Chemie stammen, das in der Fakultät durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer vertreten ist. Die Dissertation muss von der Kandidatin oder dem Kandidaten selbständig verfasst sein. Die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit sind in englischer Sprache zusammenzufassen. Diese Zusammenfassung im Umfang von nicht mehr als fünf Seiten gilt als Bestandteil der Dissertation. Die Dissertation kann mit Billigung des Promotionsausschusses auch in anderen Sprachen als deutsch abgefasst sein. Ein entsprechender Antrag ist mit dem Antrag auf Zulassung gem. § 4 zu stellen.
(2) Beiträge zu einer Gruppenarbeit können dann als Dissertation akzeptiert werden, wenn die umfassende Thematik sich der Bearbeitung durch eine Einzelne oder einen Einzelnen entzieht und die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sind und den Anforderungen an eine Einzelarbeit entsprechen. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen die individuelle Urheberschaft für bestimmte Teile oder Abschnitte der Arbeit erklären. Sie fügen einen gemeinsamen Bericht über den Verlauf der Zusammenarbeit bei.
(3) Auf Antrag kann eine Dissertation in kumulativer Form mit dem wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit eingereicht werden. Als schriftliche Promotionsleistung werden in diesem Fall durch referierte wissenschaftliche Journale zur Veröffentlichung angenommene wissenschaftliche Abhandlungen einer kohärenten Thematik vorgelegt. Die Publikationen müssen aus dem Zeitraum nach der Anmeldung zur Promotion stammen. Im Falle von mehreren Abhandlungen oder Ko-Autorenschaften ist eine von der Kandidatin oder dem Kandidaten erstellte ausführliche Zusammenfassung beizufügen, die die Zusammenhänge und eigenen Leistungen herausstellt. Der Promotionsausschuss entscheidet vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens, ob die vorgelegten Publikationen der Kandidatin oder des Kandidaten die Kriterien einer kumulativen Dissertation erfüllen.
(4) Die in Anspruch genommenen Hilfen und Beiträge Dritter sind anzugeben. Erforderliche Literatur- und Quellenhinweise sind in einem ausführlichen Schriftenverzeichnis zusammenzufassen; die Dissertation muss druckreif eingereicht werden.
(5) Arbeiten aus früher bestandenen
Prüfungen dürfen nicht als Dissertation eingereicht werden. Dies
gilt insbesondere für die Diplom- bzw. Staatsexamensarbeit oder Teile
daraus.
(1) Das Promotionsverfahren wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten durch Beschluss des Promotionsausschusses eröffnet. Der Antrag ist schriftlich an den Promotionsausschuss der Fakultät zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(4) Die Zurücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist dem Promotionsausschuss gegenüber schriftlich zu erklären. Sie ist nur bis zum Vorliegen des ersten Gutachtens zulässig. In anderen Fällen des Rücktritts gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Im Promotionsverfahren werden
die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen der Elternzeit auf
Antrag berücksichtigt.
(1) Nach Eröffnung des Promotionsverfahrens setzt der Promotionsausschuss einen Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss besteht aus der Dekanin als Vorsitzende oder dem Dekan als Vorsitzenden, zwei Gutachterinnen oder Gutachtern und einer promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter der Fakultät. Werden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 und 9 weitere Gutachterinnen oder Gutachter hinzugezogen, so sind diese ebenfalls Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Dekanin oder der Dekan kann den Vorsitz an eine andere Professorin oder einen anderen Professor der Fakultät delegieren, jedoch nicht an eine Gutachterin oder einen Gutachter. Sie oder er muss den Vorsitz delegieren, wenn sie oder er selbst Gutachterin oder Gutachter ist.
(2) Erste Gutachterin oder erster Gutachter ist die betreuende Hochschullehrerin bzw. der betreuende Hochschullehrer. Die zweite Gutachterin oder der zweite Gutachter muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein. Mindestens eine oder einer der Gutachterinnen oder Gutachter muss hauptamtlich Professorin oder Professor der Fakultät für Chemie der Universität Bielefeld sein.
(3) Wird gemäß § 3 Abs. 4 eine weitere Fakultät der Universität Bielefeld vom Promotionsausschuss der Fakultät für Chemie zur Mitwirkung bei der Promotion aufgefordert, so muss eine Gutachterin oder ein Gutachter hauptamtlich Professorin oder Professor der mitwirkenden Fakultät sein.
(4) Wurde die Arbeit nicht unter der Betreuung oder Beaufsichtigung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers der Fakultät für Chemie angefertigt, so muss eine weitere Professorin oder ein weiterer Professor als dritte Gutachterin oder dritter Gutachter hinzugezogen werden.
(5) Auf Antrag einer Gutachterin oder eines Gutachters kann der Promotionsausschuss mit Zustimmung des Prüfungsausschusses bis zu zwei weitere Gutachterinnen und Gutachter hinzuziehen, wenn dies aus fachlichen Gründen erforderlich ist.
(6) Im Promotionsverfahren haben Gutachterinnen oder Gutachter, die nicht zur Fakultät gehören, die Rechte von Mitgliedern der Fakultät.
(7) Die Gutachterinnen oder Gutachter legen der Dekanin oder dem Dekan in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Beauftragung unabhängige begründete Gutachten vor und beantragen Annahme, Umarbeitung oder Ablehnung der Arbeit. Im ersten Fall schlagen sie das Prädikat der Arbeit vor. Als Noten gelten: "genügend, gut, sehr gut, mit Auszeichnung". Die Note "mit Auszeichnung" darf nur bei ungewöhnlich hohen wissenschaftlichen Leistungen erteilt werden.
(8) Befürworten alle Gutachterinnen oder Gutachter die Annahme der Arbeit, so wird sie für die Dauer von vierzehn Tagen bei der Dekanin oder dem Dekan zur Einsichtnahme für die in Forschung und Lehre tätigen Angehörigen der Fakultät für Chemie ausgelegt. Die Auslage ist fakultätsintern anzukündigen, und im Fall der Benotung "mit Auszeichnung" (Absatz 7 Satz 3) ist diese in der Bekanntmachung mit anzugeben. Erfolgt innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der genannten Frist ein mit einer qualifizierten Begründung versehener Einspruch einer oder eines promovierten Angehörigen der Fakultät, so entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grund der Gutachten und unter Berücksichtigung des Einspruchs über die Annahme der Arbeit. Erfolgt kein Einspruch und schlagen die Gutachterinnen oder Gutachter übereinstimmend die Annahme der Arbeit vor, so ist die Arbeit angenommen.
(9) Kommt ein übereinstimmendes Votum des Prüfungsausschusses bezüglich Annahme, Umarbeitung oder Ablehnung nicht zustande, bestellt die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wird mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefällt; Stimmenthaltung ist unzulässig.
(10) Wird die Dissertation der Kandidatin oder dem Kandidaten zur Umarbeitung zurück gegeben, so stellt der Promotionsausschuss eine angemessene Frist, innerhalb derer sie neu einzureichen ist. Lässt die Kandidatin oder der Kandidat diese Frist ohne wichtigen Grund verstreichen, so ist die Dissertation als abgelehnt zu behandeln.
(11) Die endgültige Annahme oder Ablehnung der Dissertation wird der Kandidatin oder dem Kandidaten von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses binnen einer Woche schriftlich und im Falle der Ablehnung unter Beifügung einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.
(12) Die Arbeit bleibt mit allen Gutachten
bei den Akten der Fakultät.
(1) Ist die Dissertation angenommen, so findet eine universitätsöffentliche Disputation in deutscher oder auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten in englischer Sprache statt. In der Disputation hat die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit nachzuweisen, die von ihr oder ihm erarbeiteten Ergebnisse der Dissertation vorzutragen und gegenüber Fragen und Einwänden zu begründen oder weiter auszuführen. Die Disputation besteht aus einem 20- bis 30-minütigen Referat der Kandidatin oder des Kandidaten und aus einem 30- bis 60-minütigen wissenschaftlichen Gespräch über ihre bzw. seine Dissertation sowie über die wissenschaftlichen Grundlagen des Gebietes, aus dem die Arbeit stammt.
(2) Die Dekanin oder der Dekan vereinbart den Termin für die Disputation in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Annahme der Dissertation. Der Termin ist durch Aushang bekannt zu geben. Die Kandidatin oder der Kandidat, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Universitätsöffentlichkeit sind mit einer Frist von vierzehn Tagen einzuladen.
(3) Die Disputation wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geleitet. Frageberechtigt im wissenschaftlichen Gespräch sind nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(4) Versucht eine Zuhörerin oder ein Zuhörer die Disputation zu beeinflussen oder zu stören, so ist sie oder er auszuschließen. Wird dem Ausschluss nicht Folge geleistet, so ist die Prüfung abzubrechen und zu einem anderen Termin unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen.
(5) Erscheint die Kandidatin oder
der Kandidat ohne Angabe triftiger Gründe nicht zur Disputation oder
bricht sie oder er die Disputation ab, so gilt diese als "nicht bestanden",
sofern nicht ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.
(1) Über die Disputation wird jeweils von einem Mitglied des Prüfungsausschusses Protokoll geführt. In diesem soll der wesentliche Gang des wissenschaftlichen Gespräches kurz festgehalten werden. Daraus soll hervorgehen, in welchem Umfang sich die Kandidatin oder der Kandidat unterrichtet gezeigt hat.
(2) Der Prüfungsausschuss setzt unter Ausschluss der Öffentlichkeit eine Note für die mündliche Prüfung fest. Die in Frage kommenden Prädikate lauten: "nicht bestanden, genügend, gut, sehr gut, mit Auszeichnung". § 8 Abs. 7 Satz 3 gilt für die Vergabe der Note "mit Auszeichnung" entsprechend.
(3) Ist die Disputation nicht bestanden,
so sind die Bewertungen ebenfalls in die Promotionsakte aufzunehmen und
der Kandidatin oder dem Kandidaten mitzuteilen. Die Kandidatin oder der
Kandidat darf die Disputation nur einmal, und zwar innerhalb eines Jahres,
wiederholen. Ein Wechsel des Promotionsfaches ist dabei nicht möglich.
(1) Nach Festlegung der Note für die Disputation trägt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prädikate für die Dissertation und die Disputation in die Promotionsakte ein. Zugleich setzt der Prüfungssausschuss eine Gesamtnote für die Promotion fest. § 8 Abs. 9 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die in Frage kommenden Bewertungen lauten: "nicht bestanden, genügend, gut, sehr gut, mit Auszeichnung". Die Note "mit Auszeichnung" darf nur dann erteilt werden, wenn die Dissertation von den Gutachterinnen oder Gutachtern übereinstimmend mit "mit Auszeichnung" und die Disputation mit mindestens "sehr gut" bewertet wurden. Die Prädikate der Dissertation, der Disputation sowie die Gesamtnote sind in die Urkunde aufzunehmen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Kandidatin oder dem Kandidaten die Bewertungen ihrer bzw. seiner Leistungen mündlich mit. Bei nichtbestandener Disputation ist der Kandidatin oder dem Kandidaten innerhalb einer Woche das Ergebnis zusammen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung auch schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Kandidatin oder der Kandidat
hat nach Abschluss der Prüfung Anspruch auf Einsicht in die Prüfungsakten.
Gegen belastende Bescheide, die auf
der Grundlage dieser Ordnung ergehen, kann die Kandidatin oder der Kandidat
schriftlich binnen drei Monaten Widerspruch bei der Dekanin oder dem Dekan
einlegen. Über den Widerspruch der Kandidatin oder des Kandidaten
entscheidet die Dekanin oder der Dekan nach Anhörung des Prüfungs-
bzw. des Promotionsausschusses.
(1) Die Kandidatin oder der Kandidat ist verpflichtet, die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar.
(2) In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn die Verfasserin oder der Verfasser neben den für das Prüfungsverfahren erforderlichen Exemplaren für die Archivierung drei, im Fall e) sechs Exemplare, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert und darüber hinaus die Verbreitung sicher stellt durch:
(3) Alle Promotionsleistungen, einschließlich
der nach § 13 Abs. 1 sollen innerhalb eines Jahres nach Abschluss
der mündlichen Prüfung erbracht sein. Sobald die letzte Promotionsleistung
erbracht ist, wird je eine Promotionsurkunde in deutscher
Sprache von der Dekanin oder dem Dekan eigenhändig unterzeichnet und
der Kandidatin oder dem Kandidaten ausgehändigt. Eine englische Übersetzung
wird beigefügt. Die Promotionsurkunde wird auf den Tag der mündlichen
Prüfung ausgestellt und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
Damit ist die Promotion vollzogen.
(4) In der Promotionsurkunde sind außer dem Titel der Dissertation die Note für die Dissertation, die Note für die Disputation, die Gesamtnote (§ 11) sowie die zugrunde liegende Skala der Bewertungen anzugeben.
(5) Erst nach Empfang der Promotionsurkunde
hat die Kandidatin oder der Kandidat das Recht zur Führung des Doktorgrades.
(1) Der Doktorgrad kann entzogen bzw. aberkannt werden:
(1) Die Fakultätskonferenz verleiht für hervorragende wissenschaftliche Leistungen oder andere besondere Verdienste ideeller Art um die der Fakultät zur Pflege anvertrauten Wissenschaften den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. nat. h.c.).
(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit
von drei Viertel der Mitglieder der Fakultätskonferenz. Die Ehrenpromotion
wird durch Aushändigung der Urkunde vollzogen, in der die Verdienste
der bzw. des Promovierten hervorzuheben sind.
§ 16
Promotionsverfahren im Zusammenwirken
mit einer
Partneruniversität oder -fakultät
des In- und Auslandes
(1) Die Fakultät für Chemie verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) auch im Zusammenwirken mit einer Partneruniversität oder -fakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der Partneruniversität oder -fakultät mit.
(2) Die Durchführung des Promotionsverfahrens gem. Absatz 1 setzt ein schriftliches Abkommen mit einer Partnerinstitution voraus, in dem beide Seiten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.
(3) Für das Promotionsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Regelungen der §§ 1 bis 14, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 gelten die im Abkommen nach Absatz 2 enthaltenen Regeln.
(4) § 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Bewerberin oder der Bewerber einen Abschluss nachweisen muss, der zur Promotion an beiden Partnerinstitutionen berechtigt.
(5) § 7 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
(7) Betreuerin oder Betreuer der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Fakultät für Chemie und der Partnerinstitution. Die Erklärungen nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 sollen mit der Anmeldung des Dissertationsvorhabens dem Promotionsausschuss vorgelegt werden.
(8) Während der Bearbeitung muss die Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Semester als ordentliche Studentin oder ordentlicher Student bzw. als Promovendin oder Promovend an der Partnerinstitution eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an der Partnerinstitution bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat.
(9) Die Dissertation wird von jeweils einem prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät und der Partnerinstitution begutachtet. Der Promotionsausschuss bestimmt als Gutachterin oder Gutachter der Dissertation in der Regel die Betreuerinnen oder Betreuer. Für die Sprache der Gutachten gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend.
(10) Der Prüfungsausschuss besteht nach Maßgabe des Partnerschaftsabkommens in der Regel aus vier Prüferinnen oder Prüfern. Zwei sollen Prüfungsberechtigte der Fakultät für Chemie der Universität Bielefeld und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partnerinstitution sein. Jede Fakultät muss zumindest mit einer Prüferin oder einem Prüfer vertreten sein.
(11) Für die Sprache der Disputation gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Im Falle der Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 richten sich Form und Dauer der mündlichen Prüfung nach den im Partnerschaftsabkommen enthaltenen Regeln.
(12) Für den Abschluss des Promotionsverfahrens
gilt § 13 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass eine zweisprachige Urkunde
verliehen wird. Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät unterzeichnet
und siegelt den deutschen Teil. Die Partnerinstitution fertigt ihren Teil
der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus.
In der Urkunde wird auf das grenzüberschreitende Promotionsverfahren
hingewiesen. In einem Begleitschreiben wird die Kandidatin oder der Kandidat
darauf hingewiesen, dass der Titel nur entweder in der deutschen Fassung
oder in der Fassung des Landes, in dem sich der Sitz der Partnerinstitution
befindet, verwendet werden darf.
Diese Promotionsordnung tritt am Tage
nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld
- Amtliche Bekanntmachungen – in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung
der Fakultät für Chemie vom 1. Februar 2001 außer Kraft;
sie ist weiter anzuwenden für alle Doktorandinnen und Doktoranden,
die ihre Zulassung vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung beantragt
haben. Auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden kann auch in diesem
Fall die vorliegende Ordnung angewendet werden. Der Antrag ist unwiderruflich.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
der Fakultät für Chemie vom 16. Januar 2002.
Bielefeld, den 4. März 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter
Timmermann
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Promotionsordnung der Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik der Universität Bielefeld vom 4. März 2002
Auf Grund des § 2 Abs. 4 und
des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. März 2000 (GV.NRW. S. 190), geändert durch Gesetz vom
27. November 2001 (GV.NRW. S. 812) hat die Fakultät für Theologie,
Geographie, Kunst und Musik der Universität Bielefeld die folgende
Ordnung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 4 Zulassung zum Promotionsverfahren
§ 5 Eröffnung des Promotionsverfahrens
§ 7 Begutachtung der Dissertation
§ 8 Entscheidung über die Dissertation
§ 10 Ergebnis der mündlichen Prüfung
§ 13 Bekanntgabe von Entscheidungen, rechtliches Gehör, Widerspruch
§ 14 Verleihung des Doktorgrades honoris causa
§ 15 Aberkennung des Doktorgrades
§ 16 Inkrafttreten
und Veröffentlichung der Promotionsordnung
(1) Die Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik verleiht aufgrund einer Dissertation und einer mündlichen Prüfung (Disputation) den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.).
(2) Die Promotion dient dem Nachweis einer besonderen Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit. Die Dissertation muss nach Gegenstand und Methode einem der Fächer der Fakultät zuzurechnen sein.
(3) Die Fakultät kann als Anerkennung
hervorragender wissenschaftlicher Leistungen und Verdienste den Doktorgrad
ehrenhalber verleihen (Dr. phil. honoris causa).
(1) Der Promotionsausschuss wird von der Fakultätskonferenz eingesetzt. Er setzt sich aus vier Professorinnen oder Professoren, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter, einer oder einem Studierenden und einer weiteren Mitarbeiterin oder einem weiteren Mitarbeiter zusammen. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren. Die Amtszeit der nichtstudentischen Mitglieder beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Das Stimmrecht bei Entscheidungen, die sich auf Prüfungsleistungen beziehen, steht nur Professorinnen oder Professoren und promovierten Mitgliedern des Ausschusses zu. Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Promotionsausschuss hat folgende Aufgaben:
(1) Der Prüfungsausschuss, der für jedes einzelne Promotionsverfahren durch den Promotionsausschuss bestellt wird, besteht in der Regel aus vier Prüferinnen oder Prüfern, darunter den zwei Gutachterinnen oder Gutachtern für die Dissertation. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen promoviert sein oder in den künstlerischen Fächern gleichwertige Qualifikationen besitzen. Wenigstens zwei Mitglieder sollen der Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik angehören. Eine der Gutachterinnen oder einer der Gutachter kann von einer auswärtigen Hochschule kommen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) In Ausnahmefällen, insbesondere
wenn das Thema der Dissertation dies erfordert, können drei Gutachterinnen
oder Gutachter bestellt werden, die sämtlich Mitglieder des Prüfungsausschusses
sind.
(3) Der Prüfungsausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:
(1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
(3) Für die Organisation der promotionsvorbereitenden Studien gemäß Absatz 1 Buchstabe b) ist das jeweilige Fach zuständig. Die promotionsvorbereitenden Studien erfolgen im Promotionsfach. Die Inhalte der promotionsvorbereitenden Studien bestimmt der Promotionsausschuss im Benehmen mit der Kandidatin oder dem Kandidaten und der Betreuerin oder dem Betreuer unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles. In den promotionsvorbereitenden Studien sind im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b) im Promotionsfach in der Regel drei Leistungsnachweise zu erwerben. Der Promotionsausschuss kann bereits erbrachte Studienleistungen anerkennen. Der Beschluss des Promotionsausschusses ist in einem Protokoll festzuhalten, das die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses und die Kandidatin oder der Kandidat unterzeichnen. Eine zuständige Fachvertreterin oder ein zuständiger Fachvertreter bestätigt für den Promotionsausschuss den erfolgreichen Abschluss der promotionsvorbereitenden Studien.
(4) Für die Zulassung zur Promotion in den theologischen Fächern ist ggf. der Nachweis der für die Bearbeitung des Dissertationsthemas notwendigen Sprachkenntnisse vorzulegen. Über die Art des Nachweises entscheidet der Promotionsausschuss.
(5) Über die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechender gesetzlicher Regelungen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(6) Die Kandidatin oder der Kandidat
soll die letzten zwei Semester vor der Promotion an der Universität
Bielefeld studiert haben.
(1) Das Promotionsverfahren wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten durch Beschluss des Promotionsausschusses eröffnet. Der Antrag ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
(2) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sind beizufügen:
(5) Zugleich mit der Eröffnung
des Verfahrens bestellt der Promotionsausschuss gemäß §
2 Abs. 2 Nr. 4 die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Zusammensetzung
wird der Kandidatin oder dem Kandidaten und den Mitgliedern der Fakultätskonferenz
innerhalb von zwei Wochen, bei Abweichung von den Vorschlägen der
Kandidatin oder des Kandidaten mit einer Begründung, bekannt gegeben.
(1) Die Dissertation muss ein Thema behandeln, dessen Schwerpunkt einem der Fächer der Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik zuzuordnen ist. Bei Kandidatinnen oder Kandidaten mit den Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b) soll die Dissertation in der Disziplin ihren Schwerpunkt haben, in der die Abschlussarbeit angefertigt wurde. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. In der Dissertation hat die Kandidatin oder der Kandidat einen selbständigen Beitrag zur wissenschaftlichen Fortentwicklung ihres oder seines Fachgebietes zu leisten.
(2) Die Dissertation soll in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein. Der Promotionsausschuss kann auf Antrag im Einzelfall andere Sprachen zulassen.
(3) Die vorgelegte Dissertation muss
unveröffentlicht sein. Unbeschadet dieser Forderung dürfen einzelne
Fragestellungen oder Methoden von der Verfasserin oder von dem Verfasser
in publizierten Aufsätzen bereits dargestellt worden sein.
(1) Die Dissertation wird von den vom Promotionsausschuss bestellten Gutachterinnen oder Gutachtern begutachtet.
(2) Die Gutachterinnen oder Gutachter erhalten je ein Exemplar der Dissertation.
(3) Die Gutachterinnen oder Gutachter erstellen unabhängig voneinander je ein schriftliches Gutachten über die Dissertation. Die Vorlage der Gutachten hat spätestens drei Monate nach der Bestellung der Gutachterinnen oder Gutachter zu erfolgen.
(4) Die Gutachten müssen die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation begründen. Wird die Annahme befürwortet, so muss eines der folgenden Prädikate gegeben werden:
summa cum laude (ausgezeichnet),(5) Falls die Gutachterinnen oder Gutachter im Hinblick auf die Annahme oder Ablehnung der Dissertation nicht übereinstimmen, bestellt der Promotionsausschuss eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter; diese oder dieser kann ggf. auch von einer auswärtigen Hochschule kommen. Weiteres regelt § 8 Abs. 1.
magna cum laude (sehr gut),
cum laude (gut),
rite (genügend).
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
macht die Gutachten der Kandidatin oder dem Kandidaten umgehend nach Erörterung
im Prüfungsausschuss zugänglich. Die Kandidatin oder der Kandidat
kann binnen vier Wochen nach Einsichtnahme zu den Gutachten Stellung nehmen.
Danach sind die Gutachten und die Dissertation, ggf. mit der Stellungnahme
der Kandidatin oder des Kandidaten, allen Mitgliedern der Fakultätskonferenz
für zwei Wochen im Dekanat zugänglich zu machen. Die Vorsitzende
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt die Auslage der
Dissertation in geeigneter Weise bekannt. Darüber hinaus können
die Gutachten mit Zustimmung der Kandidatin oder des Kandidaten anderen
Mitgliedern der Universität zugänglich gemacht werden. Jedes
Mitglied des Lehrkörpers der Fakultät, das promoviert ist oder
in den künstlerischen Fächern gleichwertige Qualifikationen besitzt,
kann bis zum Ende der Auslagefrist beim Prüfungsausschuss schriftlich
Einspruch gegen die Annahme der Dissertation erheben, der zu begründen
ist. Die Gutachten, ggf. die Stellungnahme der Kandidatin oder des Kandidaten
und ggf. der begründete Einspruch sind von allen Kenntnisnehmenden
vertraulich zu behandeln.
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Annahme und die Bewertung der Dissertation auf der Grundlage der Benotung durch die Gutachterinnen oder Gutachter unter Berücksichtigung einer möglichen Stellungnahme der Kandidatin oder des Kandidaten und der Einsprüche gemäß § 7 Abs. 6. Bei Stimmengleichheit im Prüfungsausschuss gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Alle Mitglieder haben das Recht, einen Einspruch im Beratungsprotokoll festzuhalten.
(2) Endet die Auslegungsfrist für die Gutachten mindestens einen Monat vor Ende der Vorlesungszeit, dann ist die Entscheidung über die Annahme und Bewertung der Dissertation spätestens vier Wochen nach Ende dieser Auslegungsfrist zu fällen; andernfalls ist die Entscheidung innerhalb von acht Wochen zu treffen.
(3) Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung der Dissertation ist der Kandidatin oder dem Kandidaten innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Annahme wird der Kandidatin oder dem Kandidaten zugleich der Termin der mündlichen Prüfung genannt.
(4) Wird die Dissertation nicht angenommen,
so ist das Promotionsverfahren gescheitert. Ein Exemplar der abgelehnten
Dissertation verbleibt mit den Gutachten bei den Prüfungsakten. Der
Kandidatin oder dem Kandidaten kann gestattet werden, eine überarbeitete
Fassung der Dissertation mit einem Promotionsgesuch noch einmal, frühestens
nach sechs Monaten, einzureichen. Wird auch die überarbeitete Fassung
der Dissertation nicht angenommen, ist das Promotionsverfahren endgültig
gescheitert. Eine erneute Wiederholung ist nicht möglich.
(1) In der mündlichen Prüfung (Disputation) hat die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit nachzuweisen, die von ihr oder ihm erarbeiteten Ergebnisse der Dissertation vorzutragen und gegenüber Fragen und Einwänden zu begründen oder weiter auszuführen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen des Gebiets darzulegen, aus dem die Arbeit stammt. Die Disputation besteht aus einem Referat der Kandidatin oder des Kandidaten über ihre oder seine Dissertation und aus einem wissenschaftlichen Gespräch, das der Prüfungsausschuss mit der Kandidatin oder dem Kandidaten führt. Gegenstand der Disputation können auch Fragestellungen aus angrenzenden Gebieten sein. Bei Kandidatinnen oder Kandidaten nach § 4 Abs. 1 Buchst. b) erstreckt sich die Disputation auch auf die Gebiete der promotionsvorbereitenden Studien.
(2) Die Disputation findet in der Regel spätestens drei Monate nach Annahme der Dissertation statt.
(3) Das Referat dauert fünfundvierzig Minuten. Das anschließende Prüfungsgespräch dauert in der Regel eine Stunde. Das Referat findet universitätsöffentlich statt. Ort und Termin werden durch Aushang am Mitteilungsbrett der Fakultät bekannt gegeben. Das wissenschaftliche Gespräch ist mit Zustimmung der Kandidatin oder des Kandidaten ebenfalls universitätsöffentlich (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 7). Frageberechtigt sind Mitglieder des Prüfungsausschusses und solche Fakultätsmitglieder, die eine Stellungnahme zur Dissertation abgegeben haben.
(4) Über die Disputation wird
ein Protokoll geführt, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses
unterzeichnet wird. Es werden die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse
des Vortrags und des Gesprächs festgehalten.
(1) Der Prüfungsausschuss befindet direkt im Anschluss an die mündliche Prüfung mit einfacher Mehrheit darüber, ob die mündliche Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Für die Bewertung der mündlichen Prüfung sind folgende Noten zu verwenden:
(3) Die mündliche Prüfung
ist nicht bestanden,
(4) Das Ergebnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten unmittelbar im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses mündlich mitgeteilt. Bei nicht bestandener mündlicher Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten innerhalb einer Woche das Ergebnis zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung auch schriftlich mitzuteilen. Die Kandidatin oder der Kandidat hat das Recht, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses in die Prüfungsakte Einsicht zu nehmen.
(5) Ist die mündliche Prüfung
nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Wird eine Wiederholungsprüfung
nicht bestanden, ist die Promotion endgültig gescheitert. Die Wiederholung
kann frühestens vier Monate nach der nicht bestandenen mündlichen
Prüfung, muss aber spätestens nach zwölf Monaten stattfinden.
Wird diese Frist überschritten, ist die Promotion gleichfalls gescheitert,
es sei denn, dass die Fristüberschreitung auf nicht von der Kandidatin
oder von dem Kandidaten zu vertretenden Umständen beruht.
(1) Unmittelbar nach dem Bestehen der Prüfung händigt die Dekanin oder der Dekan der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Bescheinigung hierüber aus.
(2) Über die Promotion wird eine Urkunde ausgestellt, sobald die Bedingungen nach § 12 erfüllt sind. Die Promotionsurkunde kann vorzeitig ausgehändigt werden, falls ein terminierter Veröffentlichungsvertrag mit einem Fachverlag vorgelegt wird (vgl. § 12 Abs. 2 Buchst. c).
(3) Die Promotionsurkunde enthält den zu verleihenden Doktorgrad (Dr. phil.),
(1) Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, die Dissertation in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar.
(2) In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn die Verfasserin oder der Verfasser neben dem für das Prüfungsverfahren erforderlichen Exemplaren für die Archivierung drei, im Falle von e) sechs Exemplare, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert und darüber hinaus die Verbreitung sicherstellt durch entweder
§ 13
Bekanntgabe von Entscheidungen,
rechtliches Gehör, Widerspruch
(1) Entscheidungen des Promotions- und des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten mitzuteilen. Soweit sie dem Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten nicht entsprechen, sind die Entscheidungen schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zur Stellungnahme im jeweiligen Ausschuss zu gewähren.
(2) Die Kandidatin oder der Kandidat kann gegen belastende Entscheidungen des Promotionsausschusses und des Prüfungsausschusses binnen eines Monats nach Bekanntgabe der betreffenden Entscheidung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Vorsitzenden oder bei dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses einzulegen.
(3) Die endgültige Entscheidung
liegt beim Promotionsausschuss (§ 2 Nr. 7).
(1) Den Beschluss über die Verleihung des Doktorgrades honoris causa fasst die Fakultätskonferenz auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern mit vier Fünftel Mehrheit. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Fakultätskonferenz, die promoviert sind oder in den künstlerischen Fächern gleichwertige Qualifikationen besitzen.
(2) Die Ehrenpromotion wird durch
die Dekanin oder den Dekan der Fakultät durch Überreichung einer
Urkunde vollzogen, in der die Leistungen und Verdienste der Promovierten
oder des Promovierten hervorgehoben werden.
(1) Der Doktorgrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erlangt wurde oder wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, sowie ferner, wenn die Promovierte oder der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung der Doktorgrad missbraucht worden ist.
(2) Über die Aberkennung des
Doktorgrades entscheidet die Fakultätskonferenz. Der Beschluss der
Fakultätskonferenz erfolgt mit der Mehrheit ihrer promovierten Mitglieder.
§ 13 ist zu beachten.
§ 16
Inkrafttreten und Veröffentlichung
der Promotionsordnung
(1) Diese Promotionsordnung tritt
am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität
Bielefeld -Amtliche Bekanntmachungen- in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Promotionsordnung der Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst
und Musik der Universität Bielefeld vom 19. Februar 1996 (GABl. NW.
S. 170) außer Kraft. Sie ist weiter anzuwenden auf alle Doktorandinnen
und Doktoranden, die ihre Zulassung vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung
beantragt haben. Auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden kann auch
in diesem Fall die vorliegende Ordnung angewendet werden. Der Antrag ist
unwiderruflich.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
der Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik der Universität
Bielefeld vom 28. Januar 2002.
Bielefeld, 4. März 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter
Timmermann
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