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| Jahrgang 31 Nr. 05 | Bielefeld, 15. März 2002 |
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Promotionsordnung
der Technischen Fakultät der Universität Bielefeld vom 15. März
2002
Auf Grund des § 2 Abs. 4 und
des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW.
S. 190), geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV.NRW. S. 812)
hat die Technische Fakultät der Universität Bielefeld die folgende
Promotionsordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 2 Voraussetzungen zur Promotion
§ 7 Begutachtung der Dissertation
§ 10 Einsichtsrecht, Widerspruch
§ 11 Veröffentlichung der Dissertation
§ 16 Inkrafttreten,
Veröffentlichung
(1) Die Technische Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Ingenieurwissenschaften, Bezeichnung: Doktor-Ingenieurin bzw. Doktor-Ingenieur (Dr.-Ing.) der Universität Bielefeld sowie den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) der Universität Bielefeld.
(2) Die Promotion besteht aus einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation).
(3) Die Promotion soll die Fähigkeit
der Kandidatin oder des Kandidaten nachweisen, ingenieurwissenschaftliche
oder naturwissenschaftliche Probleme selbständig und mit Erfolg zu
bearbeiten und Wege zu ihrer Lösung zu finden. Die Ergebnisse und
Methoden müssen einen wissenschaftlichen Fortschritt darstellen und
sind in klarer Form darzulegen.
(1) Zum Promotionsverfahren wird ohne Auflagen zugelassen, wer
(2) Zum Promotionsverfahren wird unter Auflagen zugelassen, wer einen qualifizierten Abschluss mit in der Regel einer Bewertung von besser oder gleich 2,0 nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern nachweist. Über Ausnahmen von der Abschlussnote entscheiden Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan gemeinsam. Auflagen gemäß Satz 1 sind die auf die Promotion vorbereitenden wissenschaftlichen Studien von in der Regel zwei Semestern Dauer und einem Umfang von in der Regel 30 Kreditpunkten, sowie eine Zulassungsarbeit im Umfang von 15 Kreditpunkten. Die inhaltlichen Anforderungen an die promotionsvorbereitenden Studien und die Zulassungsarbeit bestimmen Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan im Benehmen mit der Bewerberin oder dem Bewerber nach den Umständen des Einzelfalles. Der Beschluss der Dekanin oder des Dekans ist in einem Protokoll festzuhalten, das die Dekanin oder der Dekan und die Bewerberin oder der Bewerber unterzeichnen.
(3) Für die Studierenden des Promotionsstudiengangs Bioinformatik und Genomforschung gilt ergänzend § 2 der Prüfungsordnung für den Promotionsstudiengang Bioinformatik und Genomforschung.
(4) Gleichwertige Abschlüsse
an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes
werden nach Maßgabe des § 92 Abs. 3 HG anerkannt. Die Entscheidung
trifft die Fakultätskonferenz unter Berücksichtigung der von
der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll
die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen gehört
werden.
(1) Die Zulassung klärt die formalen Voraussetzungen; hierfür stellt die Bewerberin oder der Bewerber einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren, der in der Regel persönlich entweder bei der Dekanin bzw. dem Dekan oder einem von ihr oder ihm Beauftragten einzureichen ist.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(4) Die Zulassung ist fünf Jahre
gültig; sie wird auf begründeten Antrag verlängert.
(1) Die Dissertation soll die Fähigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten belegen, wissenschaftliche Probleme selbständig und mit Erfolg zu bearbeiten und Wege zu ihrer Lösung zu finden. In klarer Formulierung sind die Ergebnisse und Methoden von eigenen Forschungen zu beschreiben, die einen wissenschaftlichen Fortschritt darstellen müssen. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Fakultätskonferenz kann auf Antrag andere Sprachen im Einzelfall zulassen. Bei Kandidatinnen oder Kandidaten mit Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 soll die Dissertation in dem Fachgebiet ihren Schwerpunkt haben, in dem die Zulassungsarbeit angefertigt wurde. Über Ausnahmen entscheiden Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan gemeinsam.
(2) Die Dissertation soll unter der Betreuung einer fachlich zuständigen Professorin bzw. eines fachlich zuständigen Professors oder einer fachlich zuständigen Privatdozentin bzw. eines fachlich zuständigen Privatdozenten entstanden sein, die bzw. der Mitglied oder Angehörige bzw. Angehöriger der Technischen Fakultät ist oder während der Anfertigung der Arbeit war.
(3) Wer außerhalb der Technischen Fakultät eine Dissertation anfertigen will, soll in einem möglichst frühen Stadium der Arbeit Kontakt mit einer bzw. einem ihrer bzw. seiner Arbeitsrichtung nahestehenden Professorin bzw. Professor oder Privatdozentin bzw. Privatdozenten der Technischen Fakultät aufnehmen, damit Thema und Gang der Arbeit vereinbart werden können und eine ausreichende wissenschaftliche Begutachtung gewährleistet ist. Ihr oder ihm ist auf Wunsch über den Stand der Arbeit zu berichten.
(4) Teile der als Dissertation vorgesehenen Arbeit können vorab veröffentlicht werden. Diese Teile sind kenntlich zu machen, sobald die Dissertation für das Promotionsverfahren eingereicht wird.
(5) Als Dissertation können wesentliche
Beiträge zu einer Gruppenarbeit anerkannt werden. Hierbei müssen
die individuellen Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten deutlich
abgrenzbar und bewertbar sein und den Anforderungen an eine selbständige
Prüfungsleistung entsprechen.
(1) Das Promotionsverfahren wird auf schriftlichen Antrag, der an die Dekanin oder den Dekan der Technischen Fakultät zu richten ist, eröffnet. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(3) Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan prüfen den Antrag auf Vollständigkeit und setzen ihn als Tagesordnungspunkt auf die nächste Fakultätskonferenz.
(4) Die Fakultätskonferenz beschließt über die Eröffnung des Verfahrens, bestellt mindestens zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter und setzt für die Promotion einen Prüfungssausschuss ein. Mindestens eine Gutachterin bzw. ein Gutachter muss Professorin bzw. Professor oder Privatdozentin bzw. Privatdozent der Technischen Fakultät sein. Über Ausnahmen entscheidet die Fakultätskonferenz.
(5) Die Dekanin oder der Dekan gibt die Entscheidungen der Fakultätskonferenz der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich bekannt. Vor einer Ablehnung des Antrags ist die Kandidatin oder der Kandidat zu hören. Ein Ablehnungsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) Die Zurücknahme des Antrages
ist möglich, solange kein Gutachten über die Dissertation bei
der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorliegt.
(1) Dem Prüfungsausschuss gehören vier Mitglieder an. Dies sind drei Professorinnen bzw. Professoren oder Privatdozentinnen bzw. Privatdozenten, von denen mindestens zwei der Technischen Fakultät angehören, und eine promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter. In der Regel gehören beide Gutachterinnen oder Gutachter dem Ausschuss an.
(2) Der Prüfungsausschuss bestellt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der Mitglied der Fakultät ist. Die Betreuerin oder der Betreuer der Dissertation darf nicht Vorsitzende oder Vorsitzender sein.
(3) Beschlüsse werden mit der
einfachen Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des
Vorsitzenden.
(1) Im Einvernehmen mit den Gutachtern setzt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Frist zur Abgabe der Gutachten fest, die acht Wochen nicht überschreiten soll. Die Gutachterinnen oder Gutachter erstatten dem Prüfungsausschuss je ein schriftliches Gutachten über die eingereichte Dissertation und empfehlen die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Die Gutachterinnen oder Gutachter empfehlen die Annahme mit folgenden Bewertungen:
sehr gut = eine hervorragende LeistungIm Falle einer außergewöhnlichen wissenschaftlichen Leistung kann die Note "sehr gut" mit dem Prädikat "ausgezeichnet" erteilt werden.
gut = eine besonders anzuerkennende Leistung
bestanden = eine genügende Leistung.
(2) Die Dissertation wird zusammen mit den Gutachten vierzehn Tage im Dekanat ausgelegt. Die Gutachten sind vor ihrer Auslage der Kandidatin oder dem Kandidaten zur Kenntnis zu geben; die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Kenntnisnahme der Gutachten eine Stellungnahme, die mit auszulegen ist, abgeben. Den Mitgliedern der Technischen Fakultät wird die Auslage am Mitteilungsbrett bekannt gegeben. Den prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakultät steht das Recht zu, bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses während der Auslage schriftlich Einspruch gegen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation zu erheben.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet nach Ende der Auslage unter Berücksichtigung der von den Gutachterinnen oder Gutachtern empfohlenen Bewertung und schriftlicher Einsprüche über die Annahme und Bewertung oder die Ablehnung der Dissertation. Im Falle der Ablehnung ist das Verfahren nicht fortzusetzen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
gibt die Entscheidung der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich
schriftlich bekannt. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen und zu begründen.
(1) In der mündlichen Prüfung (Disputation) hat die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit nachzuweisen, die von ihr oder ihm erarbeiteten Ergebnisse der Dissertation vorzutragen und gegenüber Fragen und Einwänden zu begründen oder weiter auszuführen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen des Gebiets darzulegen, aus dem die Arbeit stammt. Die Disputation besteht aus einem Referat der Kandidatin oder des Kandidaten über ihre oder seine Dissertation und aus einem wissenschaftlichen Gespräch, das der Prüfungsausschuss mit der Kandidatin oder dem Kandidaten führt. Gegenstand der Disputation können auch Fragestellungen aus angrenzenden Gebieten sein. Bei Kandidatinnen oder Kandidaten nach § 2 Abs. 2 erstreckt sich die Disputation auch auf die Gebiete der promotionsvorbereitenden Studien.
(2) Die Disputation findet in der Regel spätestens drei Monate nach Annahme der Dissertation statt.
(3) Das Referat dauert fünfundvierzig Minuten. Das anschließende Prüfungsgespräch dauert in der Regel eine Stunde. Das Referat findet universitätsöffentlich statt, Ort und Termin werden durch Aushang am Mitteilungsbrett der Fakultät bekannt gegeben. Das wissenschaftliche Gespräch ist mit Zustimmung der Kandidatin oder des Kandidaten universitätsöffentlich (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8).
(4) Über die Disputation wird ein Protokoll geführt, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Es werden die Gegenstände des Vortrags und des Gesprächs festgehalten. Die Prüfenden einigen sich für die gesamte mündliche Leistung auf eine Bewertung entsprechend § 7 Abs. 1.
(5) Die Disputation ist nicht bestanden,
(1) Ist die Disputation bestanden, entscheidet der Prüfungsausschuss unmittelbar nach der Disputation aufgrund aller Leistungen über die Gesamtbewertung der Promotion. Der Prüfungsausschuss einigt sich auf eine Gesamtbewertung entsprechend § 7 Abs. 1. Wenn die Dissertation mit "ausgezeichnet" und die Disputation mit "sehr gut" bewertet worden ist, kann die Promotion insgesamt mit "ausgezeichnet" bewertet werden.
(2) Das Gesamtergebnis wird der Kandidatin
oder dem Kandidaten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unmittelbar nach der Entscheidung bekannt gegeben. Die Kandidatin oder
der Kandidat erhält eine schriftliche Bestätigung über das
Ergebnis der Promotion.
(1) Nach Abschluss des Verfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakte gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung der Bestätigung gemäß § 9 Abs. 2 zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme.
(3) Gegen Bescheide, die nach dieser Ordnung ergehen, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch eingelegt werden.
(4) Über Widersprüche entscheidet
die Fakultätskonferenz.
(1) Die Kandidatin oder der Kandidat ist verpflichtet, die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen, indem sie oder er Pflichtexemplare in einer mit den Gutachterinnen oder Gutachtern abgestimmten Fassung innerhalb von zwölf Monaten bei der Fakultät abliefert. Diese Verpflichtungen stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar.
(2) In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn die Kandidatin oder der Kandidat neben den für das Prüfungsverfahren erforderlichen Exemplaren für die Archivierung drei, im Fall e) sechs Exemplare, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich der Fakultät abliefert und darüber hinaus die Verbreitung sicherstellt durch:
entweder
(1) Über die Promotion wird eine Urkunde ausgestellt, sobald die Kandidatin oder der Kandidat die Verpflichtung nach § 11 erfüllt hat. Die Promotionsurkunde kann vorzeitig ausgehändigt werden, falls ein terminierter Veröffentlichungsvertrag mit einem Fachverlag vorgelegt wird.
(2) Die Promotionsurkunde enthält
den zu verleihenden Promotionstitel (Dr.-Ing. oder Dr. rer. nat.), das
Thema der Dissertation sowie das Gesamtergebnis der Promotion. Die Urkunde
wird auf den Tag der mündlichen Prüfung datiert, mit dem Siegel
der Fakultät versehen und von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet.
Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde beginnt das Recht auf Führung
des Doktorgrades.
(1) Die Entziehung bzw. Aberkennung des Doktorgrades ist vorzunehmen, wenn sich ergibt, dass die oder der Promovierte bei der Erbringung der Promotionsleistung eine Täuschungshandlung begangen hat oder dass wesentliche Voraussetzungen der Promotion vorgetäuscht wurden. Der Doktorgrad kann aberkannt werden, wenn die oder der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung sie oder er den Doktorgrad missbraucht hat. Die Entscheidung trifft die Fakultätskonferenz.
(2) Ergibt sich vor der Vollziehung
der Promotion, dass die Tatbestände von Absatz 1 Satz 1 vorliegen,
so erklärt die Fakultätskonferenz die Promotionsleistung für
ungültig.
(1) Die Fakultät kann aufgrund hervorragender wissenschaftlicher Leistungen den Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Ingenieurwissenschaften honoris causa (Dr.-Ing. h. c.) der Universität Bielefeld oder den Grad einer Doktorin bzw. eines Doktors der Naturwissenschaften honoris causa (Dr. rer. nat. h. c.) der Universität Bielefeld verleihen. Die Ehrenpromotion bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Fakultätskonferenz.
(2) Die Ehrenpromotion wird durch
Überreichung einer hierfür angefertigten und von der Dekanin
oder dem Dekan unterzeichneten Urkunde vollzogen, in der die wissenschaftlichen
Verdienste der oder des Promovierten gewürdigt werden.
§ 15
Promotionsverfahren im Zusammenwirken
mit einer ausländischen Partneruniversität oder -fakultät
(1) Die Technische Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Ingenieurwissenschaften (Dr.-Ing.) sowie den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität oder -fakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität oder -fakultät mit.
(2) Die Durchführung des Promotionsverfahrens gemäß Absatz 1 setzt ein Abkommen mit einer ausländischen Partneruniversität oder -fakultät voraus, in dem beide Universitäten oder Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.
(3) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Bewerberinnen und Bewerbern durch die Promotionsleistungen zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation).
(4) Für das Promotionsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Regelungen der §§ 2 bis 13, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 gelten die Bestimmungen des Absatz 2.
(5) § 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Bewerberin oder der Bewerber auch berechtigt ist, an der Partneruniversität oder -fakultät zu promovieren.
(6) § 3 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich beizufügen sind:
(8) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer oder in einer im Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache anzufügen. Betreuer der Dissertation sind in der Regel jeweils ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Technischen Fakultät und der Partneruniversität oder -fakultät.
(9) Die Dissertation wird von jeweils in der Regel einem prüfungsberechtigten Mitglied der Technischen Fakultät und der Partneruniversität oder -fakultät begutachtet. Der Prüfungsausschuss bestimmt als Gutachterin oder Gutachter der Dissertation in der Regel die Betreuerinnen oder Betreuer. Für die Sprache der Gutachten und der Disputation gilt Absatz 8 Satz 1 entsprechend.
(10) Der Prüfungsausschuss besteht in der Regel aus vier Prüferinnen oder Prüfern. Zwei sollen Prüfungsberechtigte der Technischen Fakultät und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partneruniversität oder -fakultät sein. Jede Fakultät muss zumindest mit einer Prüferin oder einem Prüfer vertreten sein.
(11) Im Falle des Absatz 1 Satz 2 richten sich die Form und Dauer der Prüfung nach den im Abkommen gemäß Absatz 2 enthaltenen Regeln.
(12) Für den Abschluss des Promotionsverfahrens
gilt § 12 mit der Maßgabe, dass eine zweisprachige Urkunde verliehen
wird. In der Urkunde wird auf das grenzüberschreitende Promotionsverfahren
hingewiesen. Die Dekanin oder der Dekan unterzeichnet und siegelt den deutschen
Teil. In einem Begleitschreiben wird die Kandidatin oder der Kandidat darauf
hingewiesen, dass der Titel nur entweder in der deutschen oder in der ausländischen
Fassung verwendet werden darf. Die Partneruniversität fertigt ihren
Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien
aus.
Diese Promotionsordnung tritt am Tag
nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld
- Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung
der Technischen Fakultät in der Fassung vom 2. Mai 2000 (Mitteilungsblatt
der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen- Jg. 29 Nr.
9 S. 33) außer Kraft; sie ist weiter anzuwenden für alle Promovendinnen
und Promovenden, die ihre Zulassung zum Promotionsverfahren vor Inkrafttreten
dieser Promotionsordnung beantragt haben. Auf Antrag der Promovendin oder
des Promovenden kann auch in diesem Fall die vorliegende Ordnung angewendet
werden. Der Antrag ist unwiderruflich.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Technischen Fakultät vom 12. Dezember 2001.
Bielefeld, den 15. März 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter
Timmermann