Ordnung
zur Änderung der Promotionsordnung der Fakultät für Linguistik
und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld vom 15. März
2002
Auf Grund des § 2 Abs. 4 und
des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.
NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV.NRW.
S. 812) hat die Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
der Universität Bielefeld die folgende Änderungsordnung erlassen:
Artikel I
Die Promotionsordnung der Fakultät
für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld
vom 7. August 1998 (ABl. NRW II S. 937) wird wie folgt geändert:
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In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird "§
80 UG" durch "§ 81 HG" ersetzt.
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In § 2 Abs. 1 Satz 4 wird "§
92 Abs. 1 UG" durch "§ 95 Abs. 1 HG" ersetzt.
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§ 4 wird wie folgt geändert:
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Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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" (2) Voraussetzungen für die Zulassung
zum Promotionsverfahren sind:
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Ein Abschluss nach einem einschlägigen
Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht
Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird,
oder
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ein Abschluss nach einem einschlägigen
Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern
und daran anschließende auf die Promotion vorbereitende Studien im
Promotionsfach im Umfang von in der Regel zwei Semestern oder
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ein Abschluss eines einschlägigen
Masterstudiengangs gemäß § 85 Abs. 3 Satz 2 HG oder eines
Ergänzungsstudiengangs gemäß § 88 Abs. 2 HG oder
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der einem Studienabschluss an einer deutschen
Hochschule gleichwertige Abschluss an einer ausländischen Hochschule.
Bei ausländischen Hochschulabschlüssen vergewissert sich der
Promotionsausschuss der Gleichwertigkeit mit den entsprechenden deutschen
Abschlüssen unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz
und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
oder entsprechender gesetzlicher Regelungen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit
soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört
werden.
Bei Studiengängen gemäß
Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses
mit der Gesamtnote "gut" abhängig gemacht. In den Promotionsvorbereitenden
Studien sind im Fall des Satzes 1 Nr. 2 im Promotionsfach in der Regel
vier Hausarbeiten zu erbringen."
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Absatz 5 entfällt.
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§ 5 wird wie folgt geändert:
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Absatz 2 Nr. 11 erhält folgende
Fassung:
"11. bei Kandidatinnen und Kandidaten,
die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung
erworben haben, das Zeugnis der Deutschen Sprachprüfung für den
Hochschulzugang (DSH)".
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In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Zulassung
zum Promotionsverfahren" durch die Worte "Eröffnung des Promotionsverfahrens"
ersetzt.
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In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Zulassung
zum Promotionsverfahren" durch die Worte "Eröffnung des Promotionsverfahrens"
ersetzt.
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§ 7 Abs. 1 erhält folgende
Fassung:
"Die Dissertation wird in der Regel
von den habilitierten Mitgliedern des Prüfungsausschusses begutachtet
und bewertet. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Begründung."
Artikel II
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche
Bekanntmachungen - in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität
Bielefeld vom 30. Januar 2002.
Bielefeld, den 15. März 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter
Timmermann