Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld vom 15. März 2002
 

Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV.NRW. S. 812) hat die Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld die folgende Änderungsordnung erlassen:
 


Artikel I

Die Promotionsordnung der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld vom 7. August 1998 (ABl. NRW II S. 937) wird wie folgt geändert:
 

  1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird "§ 80 UG" durch "§ 81 HG" ersetzt.
  2. In § 2 Abs. 1 Satz 4 wird "§ 92 Abs. 1 UG" durch "§ 95 Abs. 1 HG" ersetzt.
  3. § 4 wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    1. " (2) Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
    2. Ein Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
    3. ein Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach im Umfang von in der Regel zwei Semestern oder
    4. ein Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs gemäß § 85 Abs. 3 Satz 2 HG oder eines Ergänzungsstudiengangs gemäß § 88 Abs. 2 HG oder
    5. der einem Studienabschluss an einer deutschen Hochschule gleichwertige Abschluss an einer ausländischen Hochschule. Bei ausländischen Hochschulabschlüssen vergewissert sich der Promotionsausschuss der Gleichwertigkeit mit den entsprechenden deutschen Abschlüssen unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechender gesetzlicher Regelungen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
    Bei Studiengängen gemäß Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses mit der Gesamtnote "gut" abhängig gemacht. In den Promotionsvorbereitenden Studien sind im Fall des Satzes 1 Nr. 2 im Promotionsfach in der Regel vier Hausarbeiten zu erbringen."
  1. Absatz 5 entfällt.
  1. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 Nr. 11 erhält folgende Fassung:

    2. "11. bei Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, das Zeugnis der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)".
    3. In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Zulassung zum Promotionsverfahren" durch die Worte "Eröffnung des Promotionsverfahrens" ersetzt.
    4. In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Zulassung zum Promotionsverfahren" durch die Worte "Eröffnung des Promotionsverfahrens" ersetzt.
  1. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Die Dissertation wird in der Regel von den habilitierten Mitgliedern des Prüfungsausschusses begutachtet und bewertet. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Begründung."

Artikel II

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld vom 30. Januar 2002.

Bielefeld, den 15. März 2002

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann