| Universität | Verkündungs- |
| Bielefeld | blatt |
| Amtliche Bekanntmachungen | |
| Jahrgang 31 Nr. 06 | Bielefeld, 28. März 2002 |
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Regelung gemäß § 122 Satz 3 Halbsatz 2 HG
Aufgrund § 122 Satz 3 Halbsatz
2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 812) wird
folgende Regelung erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten
für die Universität Bielefeld und ersetzen eine Regelung nach
§ 2 Abs. 4 Satz 1 Hochschulgesetz.
§ 2
Fachbereichsrat
(1) Dem Fachbereichsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder acht Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren, zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden an. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die der übrigen zwei Jahre.
(2) Der Fachbereichsrat wählt
aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
§ 3
Übergangsbestimmung
Die Neubildung der Fachbereichsräte
auf der Grundlage dieser Regelung erfolgt unverzüglich. Bis dahin
nehmen die entsprechenden bisherigen Fachbereichsräte die im Hochschulgesetz
für Fachbereichsräte vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
§ 16 Abs. 3 Hochschulgesetz bleibt unberührt.
§ 4
Inkrafttreten
Die Regelung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld
- Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald
eine Grundordnung der Universität Bielefeld in Kraft getreten ist,
die die dem § 2 entsprechenden Regelungen enthält.
Ausgefertigt aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2002.
Bielefeld den 28. März 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
in Vertretung
Universitätsprofessor Dr. Christoph
Gusy