| Universität | Verkündungs- |
| Bielefeld | blatt |
| Amtliche Bekanntmachungen | |
| Jahrgang 31 Nr. 07 | Bielefeld, 17. April 2002 |
-.-.-.-.-
Erste Bekanntmachung der Wahlen zum Senat, zum Erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen der Universität Bielefeld
Gemäß § 7 der Wahlordnung
für die Wahlen zum Senat, zum Erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen
der Universität Bielefeld (WO) vom 1. August 2000 (Verkündungsblatt
der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen -, Jg. 29 Nr.
20), i.V.m. der Grundordnung der Universität Bielefeld (GO) vom 15.
Juni 2000 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche
Bekanntmachungen - Jg. 29, Nr. 11, S. 41), geändert durch Änderungssatzung
vom 1. September 2000 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld
- Amtliche Bekanntmachungen - Jg. 29, Nr. 21 S. 157), sowie der Regelung
gemäß § 122 Satz 3 Halbsatz 2 HG vom 28. März 2002
(Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen
- Jg. 31 Nr. 6 S. 72) ergeht folgende Wahlbekanntmachung:
1. Anlass der Wahlen
a) Fakultätskonferenzen
a) Senat
In den Senat sind zu wählen:
In den Erweiterten Senat sind zu wählen:
In die Fakultätskonferenzen sind zu wählen:
Die Amtszeit für die o.g. Gremien
beträgt für die Gruppe der Studierenden ein Jahr, für alle
übrigen Gruppen zwei Jahre. Sie endet jeweils am 30. September.
4. Wahlzeitraum
Die Wahlen finden in der Zeit vom
10. bis 13. Juni 2002
statt.
5. Wahllokal
Das Wahllokal befindet sich in der
Zentralen Halle des Universitätshauptgebäudes in Höhe der
Cafeteria des Studentenwerks und der Garderobe. Es ist an den Wahltagen
jeweils von 9.00 bis 15.00 Uhr geöffnet.
6. Wahlberechtigung
Das aktive und passive Wahlrecht hat, wer in den Verzeichnissen der Wahlberechtigten geführt wird. Gewählt werden kann nur, wer in einen Listenvorschlag der jeweiligen Gruppe aufgenommen worden ist.
Die Zugehörigkeit zu den Gruppen bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 WO. Das aktive und passive Wahlrecht kann nur in einer der Gruppen ausgeübt werden.
Für die Wahlen zum Senat werden
für die Gruppe der Professorinnen und Professoren folgende drei Wahlkreise
gebildet, auf die jeweils 4 der insgesamt 12 Sitze entfallen (§ 2
WO):
Wahlkreis 1 Fakultät für BiologieFakultät für Chemie
Fakultät für Mathematik
Fakultät für Physik
Technische FakultätWahlkreis 2 Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie
Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
Fakultät für Pädagogik
Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik
Wahlkreis 3 Fakultät für Gesundheitswissenschaften
Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft
Fakultät für Rechtswissenschaft
Fakultät für Soziologie
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften.
7. Verzeichnis der Wahlberechtigten
Stichtag für die Aufnahme im Verzeichnis der Wahlberechtigten ist der
22. April 2002.
Die Verzeichnisse der Wahlberechtigten liegen in der Zeit vom
29. April bis 6. Mai 2002 von 9.00 bis 15.00 Uhr
im Wahlbüro D 0-116 des Universitätshauptgebäudes,
öffentlich aus (§ 6 Abs. 3 WO). Einsprüche gegen die Verzeichnisse
der Wahlberechtigten können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich
oder zur Niederschrift gegenüber der Wahlleitung geltend gemacht werden.
Der Wahlausschuss entscheidet hierüber bis zum 8. Mai 2002 (§
6 Abs. 4 WO). Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann die Unrichtigkeit der
Verzeichnisse der Wahlberechtigten nicht mehr geltend gemacht werden, auch
nicht im Wege der Wahlanfechtung (§ 6 Abs. 5 WO).
8. Wahlgrundsätze / Wahlsystem
Die Wahl ist frei, gleich, geheim und unmittelbar. Sie erfolgt getrennt in den Mitgliedergruppen der Universität (§ 1 Abs. 3 WO)
Gewählt wird nach Listen, die die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten enthalten.
Die Wahlberechtigten wählen eine Liste und können innerhalb der von ihnen gewählten Liste Kandidatinnen und Kandidaten ankreuzen (Vergabe von Vorzugsstimmen), jedoch nicht mehr als Mitglieder in das jeweilige Gremium zu wählen sind. Wird nur die Liste gewählt und keine Vorzugsstimme vergeben, so wird die Stimmabgabe bewertet, als wenn in der Reihenfolge der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten auf der Liste so viele Vorzugsstimmen vergeben wurden, wie Mitglieder in das jeweilige Gremium zu entsenden sind. Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. Die Wahlleitung entscheidet bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Listen über die Zuteilung des letzten Sitzes durch Los. Bei Stimmengleichheit innerhalb einer Liste ist die Reihenfolge der Liste maßgebend.
Jedes Mitglied des Senats, des Erweiterten
Senats und der Fakultätskonferenzen wird durch ein ihm zugeordnetes
Ersatzmitglied (§ 22 WO) vertreten. Hierzu werden den Mitgliedern
persönliche stellvertretende Mitglieder zugeordnet. Für die Zuordnung
ist jeweils die Reihenfolge der erzielten Stimmen in der Weise maßgebend,
dass das Mitglied mit den meisten Stimmen von dem Ersatzmitglied mit den
meisten Stimmen vertreten wird und die nachfolgenden Mitglieder jeweils
von den nachfolgenden Ersatzmitgliedern (§ 22 Abs. 3 WO).
9. Listenvorschläge
Listenvorschläge sind bis spätestens
13. Mai 2002, 15.00 Uhr,
bei der Wahlleitung (Wahlbüro D 0 - 116) einzureichen (§ 8 Abs. 1 WO).
Bei der Aufstellung der Listen sind die Vorgaben des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Die Listenvorschläge in einer Gruppe sollen insgesamt so viele Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten, dass die auf die Gruppe entfallenden Sitze und die Positionen der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter besetzt werden können. Bei der Wahl zu den Fakultätskonferenzen haben die Listenvorschläge in der Gruppe der Professorinnen und Professoren zusätzlich die Zahl der durch die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans erforderlichen Ersatzkandidatinnen und Ersatzkandidaten zu berücksichtigen.
Wird innerhalb der Einreichfrist die notwendige Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten nicht erreicht, so wird für die eingereichten Listen eine Nachfrist zur Erweiterung der Kandidatinnen- und Kandidatenzahl bis zum
15. Mai 2002, 15.00 Uhr
eingeräumt.
Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in den Listen in nummerierter Reihenfolge aufzuführen. Listen dürfen nur Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, die der betreffenden Gruppe angehören und nicht schon auf einer anderen Liste für das gleiche Gremium kandidieren.
Mit dem Listenvorschlag ist eine schriftliche unwiderrufliche Erklärung jeder Kandidatin und jedes Kandidaten einzureichen, dass sie oder er der Aufnahme in den Listenvorschlag zugestimmt hat und im Falle der Wahl das Mandat annimmt. In der Gruppe der Studierenden muss jeder Listenvorschlag mindestens von fünf Wahlberechtigten dieser Gruppe unterzeichnet sein (Unterstützerinnen- und Unterstützerliste). Jede oder jeder Wahlberechtigte darf nur einen Listenvorschlag einreichen oder in der Gruppe der Studierenden unterstützen. Jeder Listenvorschlag soll eine Listensprecherin oder einen Listensprecher bezeichnen; anderenfalls gilt die als Nummer eins eines Listenvorschlages aufgeführte Person als Listensprecherin oder Listensprecher. Die Listensprecherin oder der Listensprecher ist berechtigt, den Listenvorschlag gegenüber der Wahlleitung und dem Wahlausschuss zu vertreten, Erklärungen abzugeben und Entscheidungen entgegenzunehmen (§ 8 Abs. 5 WO).
Jeder Listenvorschlag muss eine Listenbezeichnung und von jeder Kandidatin und von jedem Kandidaten den Familiennamen, den Vornamen, den Namen der Einrichtung (Fakultät, zentrale Einrichtung, Verwaltung) und die Amtsbezeichnung oder bei den Studierenden die Matrikelnummer und die genaue Anschrift enthalten sowie die Wahl und die Gruppe bezeichnen, für die er gelten soll. Fehlt eine Listenbezeichnung auch nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist, so erhält der Listenvorschlag den Namen der Person, die als Nummer eins des Listenvorschlages aufgeführt ist. Für die Listenvorschläge können im Wahlbüro erhältliche Vordrucke verwendet werden.
Über die fristgerecht eingereichten und vom Wahlausschuss für gültig erklärten Listenvorschläge ergeht eine besondere Bekanntmachung (§ 9 Abs. 4 WO).
Gegen die Zurückweisung eines Listenvorschlages oder die Streichung einzelner Bewerberinnen oder Bewerber kann bis spätestens
21. Mai 2002, 15.00 Uhr
schriftlich Beschwerde beim Wahlausschuss
eingelegt werden. Über fristgerecht eingereichte Beschwerden entscheidet
der Wahlausschuss bis spätestens 22. Mai 2002. Die Entscheidung ist
endgültig; sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren
nicht aus.
10. Stimmabgabe
Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie ihre Entscheidung durch jeweils auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze eindeutig kenntlich machen und den entsprechend den Vorgaben auf seiner Rückseite gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne werfen.
Bei der Stimmabgabe haben die Wahlberechtigten
ihren gültigen Personalausweis oder einen anderen gültigen amtlichen
Ausweis mit Lichtbild vorzulegen. Für die Studierenden genügt
die Vorlage des gültigen Studierendenausweises. Die Wahlberechtigung
wird durch Vergleich der Eintragung im vorlegten Ausweis mit den Eintragungen
im Verzeichnis der Wahlberechtigten geprüft. Die Teilnahme an der
Wahl wird im Verzeichnis der Wahlberechtigten vermerkt (§ 12 WO).
11. Briefwahl
Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Der Antrag auf Briefwahl ist bei der Wahlleitung formlos zu stellen. Es ist die Anschrift anzugeben, an die die Briefwahlunterlagen zu senden sind. Ebenfalls ist anzugeben, für welche Wahl (Senat, Erweiterter Senat, Fakultätskonferenz) die Briefwahlunterlagen angefordert werden.
Anträgen auf Briefwahl kann nur stattgegeben werden, wenn sie bis spätestens
10. Juni 2002, 8.00 Uhr,
bei der Wahlleitung eingegangen sind. (§ 13 Abs. 1 WO).
Bei der Briefwahl hat die Wählerin oder der Wähler der Wahlleitung die Wahlunterlagen bis spätestens
13. Juni 2002, 15.00 Uhr
zuzuleiten.
12. Wahlergebnis
Die öffentliche Auszählung der Stimmen erfolgt durch den Wahlausschuss und unter seiner Kontrolle durch Wahlhelferinnen und Wahlhelfer und findet am Freitag, 14. Juni 2002, ab 9.00 Uhr im Raum A 2 - 122 des Universitätshauptgebäudes statt (§ 15 Abs. 1 WO).
Das Wahlergebnis wird von der Wahlleitung
im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen
- bekannt gegeben (§17 WO).
13. Wahlausschuss
Der Wahlausschuss setzt sich wie folgt
zusammen:
A Gruppe der Professorinnen und Professoren
Prof. Dr. Döhl, Fakultät für Biologie
Prof. Dr. Ansgar Beckermann, Fakultät für Geschichtswissenschaft und PhilosophieStellvertretende Mitglieder:
apl. Prof. Dr. Jürgen Frese, Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie
Prof. Dr. Ingrid Gilcher-Holtey, Fakultät für Geschichtswissenschaft und PhilosophieB Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Dr. Bodo Müller, Fakultät für Biologie (Vorsitzender)
Dr. Michael Niepel, Fakultät für Psychologie und SportwissenschaftStellvertretende Mitglieder
Dr. Karin Aguado-Padilla, Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
Dr. Christian Siebeneicher, Fakultät für MathematikC Gruppe der Studierenden
Sven Goedde
Christian OsingaStellvertretende Mitglieder
Jana Görlach
Tobias LangerD Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Susette von Reder, Fakultät für Physik
Klaus Lögers, Dezernat IIIStellvertretende Mitglieder
Gisela Engelsing-Schick, PR
Elisabeth Berenbrinker, Technische Fakultät
Bielefeld, 17. April 2002
Wahlausschuss für die Wahlen
zum Senat, zum Erweiterten Senat
und zu den Fakultätskonferenzen
Die Wahlleitung
Dr. Bodo Müller
-.-.-.-.-
Erste
Bekanntmachung der Wahl der dem Senat zur Wahl vorzuschlagenden stellvertretenden
Gleichstellungsbeauftragten für die Gruppe der Studentinnen der Universität
Bielefeld
Gemäß § 7 der Wahlordnung
(WO) der Universität Bielefeld für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten
und ihrer Stellvertreterinnen (veröffentlicht im Verkündungsblatt
der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jg. 29. Nr.
22 S. 84 vom 2. Oktober 2000) ergeht folgende Wahlbekanntmachung:
1. Allgemeines
Für dieses Wahlverfahren gilt
die o. g. Wahlordnung sowie gemäß § 3 Abs. 7 dieser WO
ergänzend die Wahlordnung für die Wahlen zum Senat, zum Erweiterten
Senat und zu den Fakultätskonferenzen in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
2. Anlass der Wahlen
Die Amtszeit der stellvertretenden
Gleichstellungsbeauftragten der Gruppe der Studentinnen endet am 30. September
2002. Die Neuwahl erfolgt für die Amtszeit 1. Oktober 2002 bis 30.
September 2004.
3. Wahlsystem
Wahlberechtigt sind alle weiblichen
Studierenden. Jede Wählerin hat eine Stimme. Gewählt ist die
Kandidatin, die die meisten Stimmen erhält.
4. Wahlzeitraum
Die dem Senat zur Wahl vorzuschlagende stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte wird in der Zeit vom
10. bis 13. Juni 2002
gewählt.
5. Wahllokal
Das Wahllokal befindet sich in der Zentralen Halle des Universitätshauptgebäudes in Höhe der Cafeteria des Studentenwerks und der Garderobe. Es ist an den Wahltagen jeweils von
9.00 bis 15.00 Uhr
geöffnet.
6. Wahlberechtigung
Das aktive und passive Wahlrecht haben alle weiblichen Studierenden, die am Stichtag
22. April 2002
Mitglieder der Universität Bielefeld
sind. Wahlberechtigte können nur wählen, wenn sie im Verzeichnis
der Wahlberechtigten geführt werden. Gewählt werden kann nur,
wer in einen Wahlvorschlag aufgenommen worden ist (§ 4 WO).
7. Verzeichnis der Wahlberechtigten
Das Verzeichnis der Wahlberechtigten liegt in der Zeit vom
29. April bis 6. Mai 2002
in der Zeit von 9.00 bis 15.00 Uhr
im Wahlbüro, Universitätshauptgebäude, Raum D0-116, öffentlich
aus. Einsprüche gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten können
innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber
der Wahlleitung geltend gemacht werden. Der Wahlausschuss entscheidet hierüber
bis zum 8. Mai 2002. Nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Unrichtigkeit
des Verzeichnisses der Wahlberechtigten nicht mehr geltend gemacht werden,
auch nicht im Wege der Wahlanfechtung.
8. Wahlvorschläge
Gewählt werden kann nur, wer in einem Wahlvorschlag benannt ist und der Aufnahme in den Wahlvorschlag schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Wahlvorschläge können nur von den im Wählerverzeichnis eingetragenen weiblichen Studierenden der Universität Bielefeld eingereicht werden.
Jede Wahlberechtigte kann sich selbst oder mehrere Wahlberechtigte als Kandidatin vorschlagen ( § 8 Abs. 3 Satz 1 WO).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zwei Wahlberechtigten (Unterstützerinnen) unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag muss für jede Kandidatin den Familiennamen, den Vornamen, die Matrikelnummer und die Anschrift enthalten ( § 8 Abs. 4 WO).
Wahlvorschläge sind bis zum
13. Mai 2002, 15.00 Uhr,
bei der Wahlleitung (Wahlbüro (D0-116) einzureichen. Die vom Wahlausschuss zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge werden in einer gesonderten Bekanntmachung veröffentlicht.
Gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlages oder die Streichung einzelner Kandidatinnen kann bis zum
21. Mai 2002, 15.00 Uhr
schriftlich Beschwerde beim Wahlausschuss
eingelegt werden, über die der Wahlausschuss bis spätestens 22.
Mai 2002 entscheidet. Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig; sie
schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren
nicht aus.
9. Stimmabgabe
Das Wahlrecht wird durch die Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die Wählerin kennzeichnet die von ihr gewählte Kandidatin durch Ankreuzen an der hierfür auf dem Stimmzettel vorgesehenen Stelle und wirft diesen in die Urne.
Bei der Stimmabgabe ist der gültige
Studierendenausweis, der Personalausweis oder ein anderer gültiger
amtlicher Ausweis mit Lichtbild vorzulegen. Die Wahlberechtigung wird durch
Vergleich des vorgelegten Ausweises mit den Eintragungen im Verzeichnis
der Wahlberechtigten geprüft. Die Teilnahme an der Wahl wird im Verzeichnis
der Wahlberechtigten vermerkt. Die Wahlhandlung ist mit Ausnahme der Kennzeichnung
des Stimmzettels öffentlich.
10. Briefwahl
Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht
auch durch Briefwahl ausüben. Der Antrag auf Briefwahl ist bei der
Wahlleitung formlos zu stellen. Es ist die Anschrift anzugeben, an die
die Wahlunterlagen zu senden sind. Anträgen auf Briefwahl wird nur
stattgegeben, wenn sie bis zum 10. Juni 8.00 Uhr bei der Wahlleitung eingegangen
sind. Bei der Briefwahl hat die Wählerin der Wahlleitung die Wahlunterlagen
bis zum 13. Juni 2002, 15.00 Uhr, zuzuleiten.
11. Wahlergebnis
Die öffentliche Auszählung der Stimmen erfolgt durch den Wahlausschuss und unter seiner Kontrolle durch Wahlhelferinnen und Wahlhelfer am
14. Juni 2002 ab 9.00 Uhr
im Raum A2-122 des Universitätshauptgebäudes.
Das Wahlergebnis wird von der Wahlleitung
im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen
- bekannt gegeben.
12. Wahlausschuss
Der Wahlausschuss setzt sich wie folgt
zusammen.
A Gruppe der Professorinnen und Professoren
Prof. Dr. Döhl, Fakultät für Biologie
Prof. Dr. Ansgar Beckermann, Fakultät für Geschichtswissenschaft und PhilosophieStellvertretende Mitglieder:
apl. Prof. Dr. Jürgen Frese, Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie
Prof. Dr. Ingrid Gilcher-Holtey, Fakultät für Geschichtswissenschaft und PhilosophieB Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Dr. Bodo Müller, Fakultät für Biologie (Vorsitzender)
Dr. Michael Niepel, Fakultät für Psychologie und SportwissenschaftStellvertretende Mitglieder
Dr. Karin Aguado-Padilla, Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
Dr. Christian Siebeneicher, Fakultät für MathematikC Gruppe der Studierenden
Sven Goedde
Christian OsingaStellvertretende Mitglieder
Jana Görlach
Tobias LangerD Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Susette von Reder, Fakultät für Physik
Klaus Lögers, Dezernat IIIStellvertretende Mitglieder
Gisela Engelsing-Schick, PR
Elisabeth Berenbrinker, Technische Fakultät
Bielefeld, 17. April 2002
Wahlausschuss für die Wahlen
zum Senat, zum Erweiterten Senat
und zu den Fakultätskonferenzen
Die Wahlleitung
Dr. Bodo Müller