| Universität | Verkündungs- |
| Bielefeld | blatt |
| Amtliche Bekanntmachungen | |
| Jahrgang 31 Nr. 08 | Bielefeld, 2. Mai 2002 |
-.-.-.-.-
Ausschreibung von Stipendien zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses gemäß Beschluss des Rektorats vom 9. April 2002
Die Universität Bielefeld schreibt hiermit folgende Promotionsstipendien aus:
1. Rechtliche Grundlagen
Gemäß dem Beschluss des
Rektorats vom 9. April 2002 vergibt die Universität Bielefeld im Jahr
2002 Stipendien zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen
Nachwuchses in entsprechender Anwendung des Gesetzes zur Förderung
des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses des Landes Nordrhein-Westfalen
(Graduiertenförderungsgesetz Nordrhein-Westfalen -GrFG-NW-) vom 26.
Juni 1984 - GV. NW. S. 363 - und der Verordnung zur Durchführung des
Graduiertenförderungsgesetzes (Graduiertenförderungsverordnung
Nordrhein-Westfalen - GrFV-NW -) vom 17. Juli 1984 -GV. NW. S. 416 -.
2. Art und Höhe der Stipendien
a) Grundstipendien
b) Abschlussstipendien
Die Stipendien bestehen aus einem Grundbetrag von € 613,55 Euro monatlich und einem Zuschlag (Kinderzuschlag) in Höhe von €€ 153,39 Euro monatlich, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat mindestens ein Kind zu unterhalten hat. Des weiteren können Zuschläge für Sach- und Reisekosten bewilligt werden.
Sofern keine kürzere Förderung beantragt wird, werden die Stipendien zunächst für ein Jahr bewilligt. Die Bewilligung von über das Jahr 2002 hinausgehenden Stipendien erfolgt unter dem Vorbehalt, dass für diesen Bewilligungszeitraum im Haushaltsjahr 2003 entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Einkommen der Stipendiatin oder des Stipendiaten und ihres Ehegatten oder seiner Ehegattin werden bei der Berechnung des Stipendiums angerechnet, soweit bestimmte Freibeträge überschritten werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch
auf diese Leistungen.
3. Förderungsvoraussetzungen
Nach ihrer Zweckbindung zielen die Stipendien auf die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses.
Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, kann zur Vorbereitung auf die Promotion ein Stipendium erhalten. Gefördert werden besonders qualifizierte wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchskräfte, deren wissenschaftliche Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lassen. Setzt die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht voraus, kann auch gefördert werden, wer als Studienabschluss die Promotion anstrebt.
Ein Grundstipendium kann erhalten, wer Studien- und Prüfungsleistungen nachweist, die insgesamt weit über den durchschnittlichen Anforderungen liegen und sich
Ein Abschlussstipendium kann erhalten, wer nach einer Hochschulabschlussprüfung als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter (§§ 59 und 60 HG) oder wissenschaftliche Hilfskraft (§ 61 HG) mindestens zwei Jahre und höchstens vier Jahre lang beschäftigt war und sich dabei so qualifiziert hat, dass ein überdurchschnittliches Ergebnis ihrer oder seiner Promotion in der Förderungszeit zu erwarten ist.
Entsprechende Tätigkeiten außerhalb einer Hochschule von mindestens einem Jahr können auf diese Zeit angerechnet werden, falls die Bewerberin oder der Bewerber außerdem mindestens ein Jahr als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft nach einer Hochschulabschlussprüfung beschäftigt war.
Es ist beabsichtigt, in diesem Haushaltsjahr vorrangig Abschlussstipendien zu vergeben.
Gefördert werden können sowohl deutsche als auch ausländische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Förderungsbeginns an der Universität Bielefeld immatrikuliert sind.
Übt die Stipendiatin oder der
Stipendiat eine Berufstätigkeit von mehr als vier Stunden wöchentlich
aus, so ist eine Förderung ausgeschlossen.
4. Vergabe der Förderungsleistungen
Über die Förderung und Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in entsprechender Anwendung der §§ 2 und 3 GrFG-NW entscheidet die vom Rektor auf Vorschlag des Senats der Universität Bielefeld in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 GrFV-NW bestellte Vergabekommission für die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses nach dem GrFG-NW unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der Universität Bielefeld.
Gemäß Ziff. II.2 des vom Senat der Universität Bielefeld beschlossenen Rahmenplans zur Gleichstellung von Frauen und Männern an der Universität Bielefeld vom 1. September 2000 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld -Amtliche Bekanntmachungen- Nr. 21/2000) wirkt die Universität Bielefeld darauf hin, dass 50% der Stipendien an Frauen vergeben werden, sofern ausreichend Bewerberinnen mit entsprechender Qualifikation/Förderungswürdigkeit zur Verfügung stehen.
Die Vergabekommission stellt auf Grundlage
der Bewerbungsunterlagen sowie einer persönlichen Vorstellung
des Vorhabens durch die Bewerberin bzw. den Bewerber fest, ob im Einzelfall
die fachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums
vorliegen. Der Vorstellungstermin wird zu gegebener Zeit bekannt gegeben.
5. Verfahren der Antragstellung
Anträge auf Gewährung eines Graduiertenstipendiums in entsprechender Anwendung des GrFG-NW sind auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck an den Rektor der Universität Bielefeld zu richten. Als Bewerbungsschluss für Anträge wird der
31. Mai 2002
festgelegt.
Nach diesem Termin eingehende oder bis zu diesem Zeitpunkt unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden. Frühester Zeitpunkt des Beginns der Förderung ist der
1. Juni 2002.
5. Auskünfte
Nähere Auskünfte erteilt
Frau Schnoor, Dezernat II – Abteilung Akademische Angelegenheiten - der
Universität Bielefeld, Universitätshauptgebäude, Bauteil
D, Ebene O, Zimmer 114 (Tel. 1 06-52 22, e-mail: elke.schnoor@uni-bielefeld.de),
wo auch die Bewerbungsunterlagen erhältlich sind.
-.-.-.-.-
Ausschreibung
von drei Promotionsstipendien zur Förderung von Frauen aus dem Haushalt
der Universität Bielefeld gemäß Beschluss des Rektorats
vom 9. April 2002
1. Rechtliche Grundlagen
Das Rektorat hat am 9. April 2002 beschlossen, Mittel zur Finanzierung von drei Stipendien zur Förderung der Promotion von Frauen für drei Jahre zu bewilligen. Die Universität setzt damit ihre in den Jahren 1996, 1998 und 2000 durchgeführten Fördermaßnahmen der Beschäftigung von weiblichen wissenschaftlichen Hilfskräften mit dem Ziel der Promotion aus Mitteln der Finanzautonomie fort. Die Universität Bielefeld strebt hierdurch eine zusätzliche Promotionsförderung von Frauen an, die die Fakultäten und Einrichtungen nicht enthebt, ihrerseits den weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchs durch angemessene Stellenbesetzung und Unterstützung bei der Einwerbung von Stipendien zu fördern.
Die Vergabe erfolgt in entsprechender
Anwendung des Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen
Nachwuchses des Landes Nordrhein-Westfalen (Graduiertenförderungsgesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen -GrFG -NW) vom 26. Juni 1984 -GV.NW. S.
363- und der Verordnung zur Durchführung des Graduiertenförderungsgesetzes
(Graduiertenförderungsverordnung Nordrhein-Westfalen -GrFV-NW-) vom
17. Juli 1984 -GV. NW. S. 416.
2. Art und Höhe der Stipendien
Insgesamt können im Rahmen dieser Fördermaßnahme drei Promotionsstipendien bewilligt werden. Das Stipendium besteht aus einem Grundbetrag von €€ 613,55 Euro monatlich und einem Zuschlag (Kinderzuschlag) in Höhe von €€ 153.99 Euro monatlich, wenn die Stipendiatin mindestens ein Kind zu unterhalten hat. Des weiteren können Zuschläge für Sach- und Reisekosten bewilligt werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen.
Die Förderungsdauer beträgt
max. drei Jahre. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
3. Förderungsvoraussetzungen
Eine Bewerbung ist möglich für Frauen, die an der Universität Bielefeld ein Studium abgeschlossen haben, die Promotion an der Universität Bielefeld anstreben und diese Förderungsmöglichkeit erstmalig in Anspruch nehmen.
Folgende besondere Förderungsbedingungen müssen für eine Bewerbung erfüllt und in den Antragsunterlagen dokumentiert sein:
4. Vergabe der Förderungsleistungen
Über die Förderung und Auswahl der Bewerberinnen in entsprechender Anwendung der §§ 2 und 3 GrFG –NW entscheidet die vom Rektor auf Vorschlag des Senats der Universität Bielefeld in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 GrFV-NW bestellte Vergabekommission für die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses nach dem GrFG-NW unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der Universität Bielefeld.
Die Auswahl erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:
Auswahlstufe 1: aufgrund der schriftlichen
Bewerbung Auswahlstufe 2: nach einer persönlichen Präsentation.
Der Vorstellungstermin wird zu gegebener
Zeit bekannt gegeben.
5. Verfahren der Antragstellung
Anträge auf Gewährung eines Promotionsstipendiums zur Förderung von Frauen sind auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck an den Rektor der Universität Bielefeld zu richten.
Die Abgabefrist für Bewerbungen (Selbstbewerbungen) ist der
Nach diesem Termin eingehende oder bis zu diesem Zeitpunkt unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Frühester Zeitpunkt des Beginns der Förderung ist der
1. Juni 2002.
6. Auskünfte
Nähere Auskünfte über
die Vergabebedingungen und Antragsmodalitäten können bei Frau
Garus, Referat Zentrale Forschungsförderung, Universitätshauptgebäude,
Bauteil B, Ebene 3, Zimmer 125 (Tel.: 106-4158/4143, e-mail: ulrike.garus@uni-bielefeld.de),
eingeholt werden , wo auch die Bewerbungsunterlagen erhältlich sind.
-.-.-.-.-
Ausschreibung von Doktorandenstipendien der Weidmüller Stiftung
Die Weidmüller Stiftung stellt der Universität Bielefeld Mittel für zwei Doktorandenstipendien zur Verfügung. Die Auswahlentscheidung trifft die Vergabekommission für die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses in entsprechender Anwendung des GrFG-NW zusammen mit einem Vertreter der Weidmüller Stiftung. Um ein Stipendium kann sich bewerben, wer die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion erfüllt. Zudem muss die Dissertation einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lassen. Die Weidmüller Stiftung möchte an der Universität Bielefeld bevorzugt Bewerberinnen und Bewerber mit Promotionsvorhaben mit internationalem Bezug fördern sowie solche Bewerberinnen und Bewerber, deren Werdegang eine internationale Orientierung erkennen lässt.
Die Vergabe erfolgt grundsätzlich in entsprechender Anwendung des Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses des Landes Nordrhein-Westfalen (Graduiertenförderungsgesetz Nordrhein-Westfalen - GrFG-NW -) in der zuletzt geltenden Fassung.
1. Art und Höhe der Stipendien
Ein Stipendium wird entweder als Grundstipendium oder als Abschlussstipendium gewährt:
Ein Grundstipendium kann erhalten, wer Studien- und Prüfungsleistungen nachweist, die insgesamt weit über den durchschnittlichen Anforderungen liegen, und sich
Setzt die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht voraus, kann auch gefördert werden, wer die Promotion als Studienabschluss anstrebt.
Ein Abschlussstipendium kann erhalten, wer nach einer Hochschulabschlussprüfung als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter (§§ 59 und 60 HG) oder wissenschaftliche Hilfskraft (§ 61 HG) mindestens zwei Jahre und höchstens vier Jahre lang beschäftigt war und sich dabei so qualifiziert hat, dass ein überdurchschnittliches Ergebnis der Promotion zu erwarten ist. Entsprechende Tätigkeiten außerhalb einer Hochschule von mindestens einem Jahr können auf diese Zeit angerechnet werden, falls die Bewerberin oder der Bewerber außerdem mindestens ein Jahr als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt war.
Die Dauer der Förderung beträgt beim Grundstipendium zwei Jahre, beim Abschlussstipendium ein Jahr.
Die Förderungsleistungen
werden als Zuschüsse gewährt. Ein Anspruch auf diese Leistungen
besteht nicht.
2. Vergabe der Stipendien
Die Vergabekommission stellt auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen, einer Beschreibung des Dissertationsvorhabens und zweier Gutachten sowie einer Vorstellung des Vorhabens durch die Bewerberin bzw. den Bewerber fest, ob im Einzelfall die fachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums vorliegen. Sie legt die Förderungsdauer fest und beurteilt die Notwendigkeit der Gewährung von Zuschlägen für Sach- und Reisekosten.
Anträge auf Gewährung eines Stipendiums sind auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck an den Rektor der Universität Bielefeld zu richten.
Als Bewerbungsschluss wird der
31. Mai 2002
festgelegt.
Nach diesem Termin eingehende oder bis zu diesem Zeitpunkt unvollständige Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Frühester Zeitpunkt des Beginns der Förderung ist der
1. Juni 2002.
Nähere Auskünfte über
die Vergabebedingungen und die Antragsmodalitäten können bei
Frau Schnoor, Dezernat II - Abteilung Akademische Angelegenheiten - der
Universität Bielefeld, Universitätshauptgebäude, Bauteil
D, Ebene 0, Zimmer 114 (Tel.: 1 06 - 52 22, e-mail: elke.schnoor@uni-bielefeld.de)
eingeholt werden, wo auch die Bewerbungsunterlagen erhältlich sind.
-.-.-.-.-
Ordnung
zur Änderung der Ordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften
der Universität Bielefeld vom 2. Mai 2002
Aufgrund des § 12 Abs. 2 der
Grundordnung der Universität Bielefeld vom 15. Juni 2000 (Verkündungsblatt
der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Nr. 11, S.
41), geändert durch Satzung vom 1. September 2000 (Verkündungsblatt
der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Nr. 21, S.
157) und der Regelung gemäß § 122 Satz 3 Halbsatz 2 HG
vom 28. März 2002 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld
- Amtliche Bekanntmachungen - Nr. 6, S. 72) in Verbindung mit §§
54 Abs. 2 und 48 Abs. 1 der Grundordnung der Universität Bielefeld
in der Neufassung der Bekanntmachung vom 17. März 1989 (Mitteilungsblatt
der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Nr. 19, S.
58), zuletzt geändert durch Satzung vom 24. August 1998 (Mitteilungsblatt
der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Nr. 34, S.
169) hat die Universität Bielefeld die folgende Ordnung erlassen:
I.
Die Ordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld vom 12. August 1994 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekannt-machungen - Nr. 25, S. 103) wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
" § 1
(1) Der Fakultätskonferenz der Fakultät für Gesundheitswissenschaften gehören derzeit insgesamt 15 stimmberechtigte Mitglieder an, und zwar:
(3) An den Sitzungen der Fakultätskonferenz
nimmt die von der Konferenz der Vertragspartner entsandte Vertreterin oder
der Vertreter mit beratender Stimme teil (§ 3 Abs. 7)."
2. § 2 erhält folgende Fassung:
" § 2
(1) Die Professorinnen und Professoren der Fakultät gehören zukünftig bis zu einer Zahl von zehn Mitgliedern kraft Amtes der Fakultätskonferenz an, darunter die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan als nicht stimmberechtigte Mitglieder.
(2) Sofern der Fakultät weniger als zehn Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören, setzt sich die Fakultätskonferenz nach § 1 Abs. 1 wie folgt zusammen:
II.
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche
Bekanntmachungen - in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Gesundheitswissenschaften vom 25. April 2002.
Bielefeld, den 2. Mai 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter
Timmermann
-.-.-.-.-
Zweite Ordnung zur Änderung der Beitragsordnung der Studierendenschaft der Universität Bielefeld vom 2. Mai 2002
Aufgrund des § 79 des Gesetzes
über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz
- HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), geändert durch Gesetz
vom 27. November 2001 (GV. NRW. 2. 812), hat das Studierendenparlament
der Universität Bielefeld folgende Änderung der Beitragsordnung
vom 1. Juni 2001 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld
- Amtliche Bekanntmachungen -, Jg. 30, Nr. 10, S. 93), zuletzt geändert
durch die Ordnung vom 3. September 2001 (Verkündungsblatt der Universität
Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen -, Jg. 30, Nr. 15, S. 146) beschlossen:
Artikel I
1. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel II
Die Änderung der Beitragsordnung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität
Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Studierendenparlaments vom 17. Februar und 18. April 2002 und der Genehmigungen des Rektorats vom 19. März und 23. April 2002.
Bielefeld, den 2. Mai 2002
Der Vorsitzende
des Studierendenparlaments
der Universität Bielefeld
Hannes Oenning