| Universität | Verkündungs- |
| Bielefeld | blatt |
| Amtliche Bekanntmachungen | |
| Jahrgang 31 Nr. 13 | Bielefeld, 1. Juli 2002 |
|
140
|
|
|
141
|
|
|
|
|
|
164
|
|
|
|
|
|
170
|
|
-.-.-.-.-
Durch das Zertifikat wird der Titel 'Gesundheitsmanagerin' bzw. 'Gesundheitsmanager' verliehen".
| Biologie: | S II, S I |
| Chemie: |
S II,S I |
| Deutsch: |
S II, S I, P |
| Englisch: |
S II. S I |
| Französisch: |
SII |
| Geschichte |
S II, S I |
| Latein: | SII |
| Mathematik: | S II, S I, P |
| Pädagogik: |
SII |
| Philosophie: | SII |
| Physik: | S II, S I |
| Ev. Religionslehre: | S I, P |
| Kath. Religionslehre: | S I, P |
| Sozialwissenschaften: | S II, S I |
| Sport: | S II, S I, P |
| Lernbereich Kunst/Musik: |
P |
| Lernbereich Sachunterricht
Gesellschaftslehre: |
P |
| Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik: | P |
1.1 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von zwei Leistungsnachweisen und drei Teilnahmenachweisen aus den fünf Übungen
- Allgemeine Zoologie/Histologie
- Allgemeine Botanik
- Spez. Botanik und Formenkenntnis
- Spez. Zoologie und Formenkenntnis
- Stoffwechselphysiologie
Die Wahl, in welcher der Übungen die beiden Leistungsnachweise und in welchen somit die drei Teilnahmenachweise erworben werden, ist freigestellt; allerdings wird über diese Wahl eine Vorentscheidung für die Gebiete der Zwischenprüfung gemäß Nummer 1.3 getroffen. Es wird empfohlen, die für die Bestätigung des Abschlusses des Grundstudiums erforderlichen weiteren Teilnahmenachweise gemäß Nummer 3.2 bereits mit der Meldung zur Zwischenprüfung einzureichen.
1.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung kann frühestens im zweiten Fachsemester abgelegt werden. Sie soll spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein.
1.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Zwischenprüfung erfolgt in zwei der drei Bereiche, die nicht durch die beiden Leistungsnachweise abgedeckt wurden. Die Bereiche sind frei wählbar und bei der Meldung zur Zwischenprüfung anzugeben. Die Zwischenprüfung bezieht sich in dem jeweiligen Bereich auf den Stoff der Übung und entsprechenden Vorlesung. Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Fachprüfung von mindestens 30 und höchstens 40 Minuten Dauer. Die mündliche Prüfung wird vor zwei Prüferinnen oder Prüfern abgelegt, die jeweils einem der beiden Prüfungsbereiche zugeordnet sind. Die Kandidatin bzw. der Kandidat können beide Prüferinnen bzw. Prüfer vorschlagen.
1.4 Ergänzende Bestimmungen
Auf die unter Nummer 3 getroffenen Regelungen wird verwiesen.
2.1 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von drei Leistungsnachweisen und zwei Teilnahmenachweisen aus den fünf Übungen
- Allgemeine Biologie und Zellbiologie
- Allgemeine Zoologie/Histologie
- Allgemeine Botanik
- Stoffwechselphysiologie
- Genetik (als integr. Teil der Vorlesung Genetik).
Die Wahl, in welcher der Übungen die drei Leistungsnachweise und in welchen somit die beiden Teilnahmenachweise erworben werden, ist freigestellt; allerdings werden über diese Wahl die Gebiete der Zwischenprüfung gemäß Nummer 2.3 festgelegt. Es wird empfohlen, die für die Bestätigung des Abschlusses des Grundstudiums erforderlichen weiteren Teilnahmenachweise gemäß Nummer 3.2 bereits mit der Meldung zur Zwischenprüfung einzureichen.
2.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung kann frühestens im zweiten Fachsemester abgelegt werden. Sie soll spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein.
2.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Zwischenprüfung erfolgt in den beiden Bereichen, die nicht durch die drei Leistungsnachweise abgedeckt wurden. Die Zwischenprüfung bezieht sich in dem jeweiligen Bereich auf den Stoff der Übung und entsprechenden Vorlesung. Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Fachprüfung von mindestens 30 und höchstens 40 Minuten Dauer. Die mündliche Prüfung wird vor zwei Prüferinnen oder Prüfern abgelegt, die jeweils einem der beiden Prüfungsbereiche zugeordnet sind. Die Kandidatin bzw. der Kandidat können beide Prüferinnen bzw. Prüfer vorschlagen.
2.4 Ergänzende Bestimmungen
Auf die unter Nummer 3 getroffenen Regelungen wird verwiesen.
3.1 Bewertung der Leistungsnachweise des Grundstudiums und der Prüfungsleistungen
Die Leistungsnachweise werden als "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Bei der Meldung zur Zwischenprüfung ist anzugeben, ob diese in gleicher Form bewertet oder ob sie benotet werden soll. Wird eine Benotung gewünscht, so erfolgt diese gemäß dem Notenspiegel in § 12 LPO.
3.2 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Der Abschluss des Grundstudiums wird durch die Dekanin oder den Dekan bzw. durch deren Beauftragte bescheinigt, wenn die Zwischenprüfung bestanden, die in der Studienordnung vorgeschriebenen weiteren Teilnahmenachweise vorgelegt und der Besuch der in der Studienordnung vorgeschriebenen Veranstaltungen in der an der Universität Bielefeld dafür vorgesehenen Form nachgewiesen wurde.
3.3 Praktika des Hauptstudiums
Die Zulassung zu den fachwissenschaftlichen Praktika und Übungen des Hauptstudiums ist vom Bestehen der Zwischenprüfung abhängig.
1.1 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums teilgenommen und die in diesem Studienabschnitt geforderten drei Leistungsnachweise erbracht hat. Je ein Leistungsnachweis ist zu erbringen:
- im anorganisch-chemischen Praktikum,
- im organisch-chemischen Praktikum,
- in der Vorlesung Physikalische Chemie.
Für die Leistungsnachweise sind folgende Erbringungsformen möglich:
- eine Arbeit unter Aufsicht (Klausur) von zweistündiger Dauer,
- eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von etwa 15 Seiten,
- ein Kolloquium von etwa 30 Minuten Dauer,
- Anfertigung von Versuchsprotokollen im Gesamtumfang einer Hausarbeit.
1.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung kann frühestens im dritten Fachsemester abgelegt werden. Sie soll bis zum Beginn des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein.
1.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Zwischenprüfung bezieht sich auf den Stoff einer für die Zwischenprüfung bestimmten Lehrveranstaltung. Die betreffenden Veranstaltungen werden im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis mit "ZP" gekennzeichnet. Die Zwischenprüfung besteht aus einer Fachprüfung. Die Fachprüfung wird in Form eines Kolloquiums von etwa 45 Minuten durchgeführt. Sie wird vor einer Prüferin oder einem Prüfer und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgelegt.
1.4 Bewertung der Leistungsnachweise des Grundstudiums und der Prüfungsleistung; Teilnahmenachweis
Die Leistungsnachweise des Grundstudiums und die Fachprüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Eine Benotung kann in Ausnahmefällen auf Antrag bei Studienortwechsel erfolgen. Im Falle der Benotung gelten die Notenstufen gem. § 12 LPO. Ein Teilnahmenachweis setzt die regelmäßige, dokumentierte Teilnahme an der entsprechenden Veranstaltung voraus; eine Leistungsüberprüfung erfolgt nicht.
1.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Der Abschluss des Grundstudiums wird durch die Dekanin oder den Dekan bzw. durch deren Beauftragte bescheinigt, wenn die Zwischenprüfung bestanden wurde und folgende weitere Voraussetzungen vorliegen:
- die drei Leistungsnachweise,
- der Teilnahmenachweis des Einführungspraktikums,
- der durch Eintrag in das Studienbuch geführte Nachweis, dass die in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besucht worden sind,
- das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung.
- 2. Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I
2.1 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums teilgenommen und die in diesem Studienabschnitt geforderten zwei Leistungsnachweise erbracht hat. Je ein Leistungsnachweis ist zu erbringen:
- im Chemischen Praktikum,
- in der Vorlesung Organische Chemie.
Für die Leistungsnachweise sind folgende Erbringungsformen möglich:
- eine Arbeit unter Aufsicht (Klausur) von zweistündiger Dauer,
- eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von etwa 15 Seiten,
- ein Kolloquium von etwa 30 Minuten Dauer,
- Anfertigung von Versuchsprotokollen im Gesamtumfang einer Hausarbeit.
2.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung kann frühestens im zweiten Fachsemester abgelegt werden. Sie soll bis zum Beginn des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein.
2.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Zwischenprüfung bezieht sich auf den Stoff einer für die Zwischenprüfung bestimmten Lehrveranstaltung. Die betreffenden Veranstaltungen werden im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis mit "ZP" gekennzeichnet. Die Zwischenprüfung besteht aus einer Fachprüfung. Die Fachprüfung wird in Form eines Kolloquiums von etwa 45 Minuten durchgeführt. Sie wird vor einer Prüferin oder einem Prüfer und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgelegt.
2.4 Bewertung der Leistungsnachweise des Grundstudiums und der Prüfungsleistung; Teilnahmenachweis
Die Leistungsnachweise des Grundstudiums und die Fachprüfung werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Eine Benotung kann in Ausnahmefällen auf Antrag bei Studienortwechsel erfolgen. Im Falle der Benotung gelten die Notenstufen gem. § 12 LPO. Ein Teilnahmenachweis setzt die regelmäßige, dokumentierte Teilnahme an der entsprechenden Veranstaltung voraus; eine Leistungsüberprüfung erfolgt nicht.
2.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Der Abschluss des Grundstudiums wird durch die Dekanin oder den Dekan bzw. durch deren Beauftragte bescheinigt, wenn die Zwischenprüfung bestanden wurde und folgende weitere Voraussetzungen vorliegen:
Anlage 3 zu § 19 ZPO-LA
- die zwei Leistungsnachweise,
- der Teilnahmenachweis des Einführungspraktikums,
- der durch Eintrag in das Studienbuch geführte Nachweis, dass die in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besucht worden sind,
- das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung.
1.1 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums teilgenommen und die in diesem Studienabschnitt geforderten drei Leistungsnachweise erworben hat. Die Teilnahme ist nachzuweisen für die Veranstaltungen
Die Leistungsnachweise - nicht an die Pflichtveranstaltungen gebunden - sind aus den Bereichen Linguistik (A), Literaturwissenschaft (B; außer B3) und Fachdidaktik (C) zu erbringen. Zwei der Nachweise müssen durch schriftliche Hausarbeiten, der dritte kann auch durch Referat, Klausur, Test oder eine andere Form erbracht werden. Die Hausarbeiten sollen einen Umfang von 12 bis 15 Seiten haben; ein Referat soll auf ein ausgearbeitetes Konzept von etwa 8 Seiten gestützt sein; ein schriftlicher Test oder eine Klausur nehmen zwei bis vier Stunden in Anspruch. Für einen in "anderer Form" erworbenen Leistungsnachweis gelten diese Anforderungen entsprechend.
- Grundkurs Linguistik (Teilgebiet A1),
- Grundkurs Literaturwissenschaft (Teilgebiet B1),
- Grundkurs Fachdidaktik (Teilgebiet C1),
- Grundkurs Älteres Deutsch (Teilgebiete A4/B3).
1.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Prüfung kann frühestens im dritten Fachsemester abgelegt werden und soll bis zum Beginn des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein.
1.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Prüfung schließt sich thematisch an den Stoff einer bestimmten Lehrveranstaltung an. Grundsätzlich können Lehrveranstaltungen aus allen Bereichen des Faches als Prüfungsveranstaltungen in Frage kommen, also solche aus Linguistik, Literaturwissenschaft, Fachdidaktik und auch die aus den Teilgebieten des Älteren Deutsch. Ausgenommen sind lediglich die unter 1.1 genannten Pflichtveranstaltungen (Grundkurse). Welche Veranstaltungen jeweils Prüfungsveranstaltungen sind, legt nach Maßgabe des Prüfungszweckes die Fachversammlung im Zusammenhang mit der Lehrplanung fest. Die betreffenden Veranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis mit "ZP" gekennzeichnet. Die Wahl einer Lehrveranstaltung als Prüfungsveranstaltung schließt den gleichzeitigen Erwerb eines Leistungsnachweises in dieser Veranstaltung aus. Die Prüfung wird als Klausurarbeit im Umfang von vier Stunden durchgeführt. Sie kann in der Beantwortung von Fragen, in der Analyse von Texten oder in der Bearbeitung eines Themas bestehen. Sie dient dem Nachweis, da die oder der Studierende sich methodisch wie inhaltlich das Grundlagenwissen des Faches angeeignet hat und in der Lage ist, sich auch sprachlich angemessen zu den Gegenständen des Faches zu äußern. Die Klausur wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet.
1.4 Benotung
Leistungsnachweise wie Zwischenprüfungsklausur werden gemäß § 12 Absatz 1 LPO benotet. Leistungsnachweise werden nur ausgestellt, wenn die Leistung mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist.
1.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die geforderten Leistungsnachweise
- die geforderten Teilnahmenachweise
(beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)
- der Nachweis der gemäß § 7 Absatz 4 LPO erforderlichen Lateinkenntnisse
- das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung,
- der durch Eintrag in das Studienbuch geführte Nachweis, dass die in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besucht worden sind.
1.6 Prüfungsausschuss
Für Organisation und Beaufsichtigung der Prüfung bilden die beteiligten Fächer der Fakultät einen gemeinsamen Ausschuss. Ihm gehören je eine Professorin oder ein Professor der Fächer Deutsch, Englisch, Französisch und Latein sowie - unter Berücksichtigung der Fächer - eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei Studierende an.
1.7 Teilnahme an Hauptstudiumsveranstaltungen
2. Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe IEin noch nicht abgeschlossenes Grundstudium schließt den Zugang zu Veranstaltungen des Hauptstudiums nicht aus. Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise für das Hauptstudium können jedoch erst nach Abschluss des Grundstudiums erworben werden.
2.1 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums teilgenommen und die in diesem Studienabschnitt geforderten zwei Leistungsnachweise erworben hat. Die Teilnahme ist nachzuweisen für die Veranstaltungen:
- Grundkurs Linguistik (Teilgebiet A1),
- Grundkurs Literaturwissenschaft (Teilgebiet B1),
- Grundkurs Fachdidaktik (Teilgebiet C1).
Von den Leistungsnachweisen - nicht an die Pflichtveranstaltungen gebunden - ist einer aus den Bereichen Linguistik (A) oder Literaturwissenschaft (B; außer B3), der andere aus dem Bereich Fachdidaktik (C) zu erbringen. Einer der Nachweise muss durch eine schriftliche Hausarbeit, der andere kann auch durch Referat, Klausur, Test oder eine andere Form erbracht werden. Die Hausarbeit soll einen Umfang von 12 bis 15 Seiten haben; ein Referat soll auf ein ausgearbeitetes Konzept von etwa 8 Seiten gestützt sein; ein schriftlicher Test oder eine Klausur nehmen zwei bis vier Stunden in Anspruch. Für einen in "anderer Form" erworbenen Leistungsnachweis gelten diese Anforderungen entsprechend.
2.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Prüfung kann frühestens im zweiten Fachsemester abgelegt werden und soll bis zum Beginn des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein.
2.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Prüfung schließt sich thematisch an den Stoff einer bestimmten Lehrveranstaltung an und ist in demjenigen Bereich (A oder B) abzulegen, in dem kein Leistungsnachweis erworben worden ist. Welche Veranstaltungen jeweils Prüfungsveranstaltungen sind, legt nach Maßgabe des Prüfungszweckes die Fachversammlung im Zusammenhang mit der Lehrplanung fest. Die betreffenden Veranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis mit "ZP" gekennzeichnet. Ausgenommen sind die unter 2.1 genannten Pflichtveranstaltungen (Grundkurse). Die Prüfung wird als Klausurarbeit im Umfang von vier Stunden durchgeführt. Sie kann in der Beantwortung von Fragen, in der Analyse von Texten oder in der Bearbeitung eines Themas bestehen. Sie dient dem Nachweis, da die oder der Studierende sich methodisch wie inhaltlich das Grundlagenwissen des Faches angeeignet hat und in der Lage ist, sich auch sprachlich angemessen zu den Gegenständen des Faches zu äußern. Die Klausur wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet.
2.4 Benotung
Leistungsnachweise wie Zwischenprüfungsklausur werden gemäß § 12 Absatz 1 LPO benotet. Leistungsnachweise werden nur ausgestellt, wenn die Leistung mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist.
2.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die geforderten Leistungsnachweise,
- die geforderten Teilnahmenachweise
(beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung),
- das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung,
- der durch Eintrag in das Studienbuch geführte Nachweis, da die in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besucht worden sind.
2.6 Prüfungsausschuss
Für Organisation und Beaufsichtigung der Prüfung bilden die beteiligten Fächer der Fakultät einen gemeinsamen Ausschuss. Ihm gehören je eine Professorin oder ein Professor der Fächer Deutsch, Englisch, Französisch und Latein sowie - unter Berücksichtigung der Fächer - eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei Studierende an.
2.7 Teilnahme an Hauptstudiumsveranstaltungen
3. Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (Deutsch als Schwerpunktfach)Ein noch nicht abgeschlossenes Grundstudium schließt den Zugang zu Veranstaltungen des Hauptstudiums nicht aus. Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise für das Hauptstudium können jedoch erst nach Abschluss des Grundstudiums erworben werden.
3.1 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums teilgenommen und die in diesem Studienabschnitt geforderten zwei Leistungsnachweise erworben hat. Die Teilnahme ist nachzuweisen für die Veranstaltungen:
- Grundkurs Linguistik (Teilgebiet A1),
- Grundkurs Literaturwissenschaft (Teilgebiet B1),
- Grundkurs Fachdidaktik (Teilgebiet C1).
Die Leistungsnachweise - nicht an die Pflichtveranstaltungen gebunden - sind aus zweien der drei Bereiche Linguistik (A), Literaturwissenschaft (B; außer B3) und Fachdidaktik (C) zu erbringen. Einer der Nachweise muss durch eine schriftliche Hausarbeit, der andere kann auch durch Referat, Klausur, Test oder eine andere Form erbracht werden. Die Hausarbeit soll einen Umfang von 12 bis 15 Seiten haben; ein Referat soll auf ein ausgearbeitetes Konzept von etwa 8 Seiten gestützt sein; ein schriftlicher Test oder eine Klausur nehmen zwei bis vier Stunden in Anspruch. Für einen in "anderer Form" erworbenen Leistungsnachweis gelten diese Anforderungen entsprechend.
3.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Prüfung kann frühestens im zweiten Fachsemester abgelegt werden und soll bis zum Beginn des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein.
3.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Prüfung schließt sich thematisch an den Stoff einer bestimmten Lehrveranstaltung an und ist in demjenigen Bereich (A, B oder C) abzulegen, in dem kein Leistungsnachweis erworben worden ist. Welche Veranstaltungen jeweils Prüfungsveranstaltungen sind, legt nach Maßgabe des Prüfungszweckes die Fachversammlung im Zusammenhang mit der Lehrplanung fest. Die betreffenden Veranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis mit "ZP" gekennzeichnet. Ausgenommen sind die unter 3.1 genannten Pflichtveranstaltungen (Grundkurse). Die Prüfung wird als Klausurarbeit im Umfang von vier Stunden durchgeführt. Sie kann in der Beantwortung von Fragen, in der Analyse von Texten oder in der Bearbeitung eines Themas bestehen. Sie dient dem Nachweis, da die oder der Studierende sich methodisch wie inhaltlich das Grundlagenwissen des Faches angeeignet hat und in der Lage ist, sich auch sprachlich angemessen zu den Gegenständen des Faches zu äußern. Die Klausur wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet.
3.4 Benotung
Leistungsnachweise wie Zwischenprüfungsklausur werden gemäß § 12 Absatz 1 LPO benotet. Leistungsnachweise werden nur ausgestellt, wenn die Leistung mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist.
3.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die geforderten Leistungsnachweise
- die geforderten Teilnahmenachweise
(beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung),
- das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung,
- der durch Eintrag in das Studienbuch geführte Nachweis, da die in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besucht worden sind.
3.6 Prüfungsausschuss
Für Organisation und Beaufsichtigung der Prüfung bilden die beteiligten Fächer der Fakultät einen gemeinsamen Ausschuss. Ihm gehören je eine Professorin oder ein Professor der Fächer Deutsch, Englisch, Französisch und Latein sowie - unter Berücksichtigung der Fächer - eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei Studierende an.
3.7 Teilnahme an Hauptstudiumsveranstaltungen
Ein noch nicht abgeschlossenes Grundstudium schließt den Zugang zu Veranstaltungen des Hauptstudiums nicht aus. Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise für das Hauptstudium können jedoch erst nach Abschluss des Grundstudiums erworben werden.
1.1 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung zur Zulassung ist der Nachweis der Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums. Die Teilnahme ist nachzuweisen für die Veranstaltungen
- Grundkurs Linguistik (Teilgebiet A1),
- Grundkurs Literaturwissenschaft (Teilgebiet B1),
- Grundkurs Fachdidaktik (Teilgebiet C1),
- Grundkurs Landeskunde (Bereich E),
- Sprachpraxis (Bereich D: Pronunciation, Lexis, Grammar, Basic Writing and Translation).
Ferner sind nach Maßgabe von Ziffer 1.3 drei Leistungsnachweise vorzulegen. Von den Leistungsnachweisen - nicht an die Pflichtveranstaltungen gebunden - ist jeweils einer aus den Bereichen Linguistik (A) und Literaturwissenschaft (B) zu erbringen, der dritte wahlweise aus den Bereichen Fachdidaktik (C) oder Landeskunde (E). Die Leistungsnachweise aus den Bereichen A und B müssen durch schriftliche Hausarbeiten, der aus den Bereichen C oder E kann auch durch Referat, Klausur, Test oder eine andere Form erbracht werden. Die Hausarbeiten sollen einen Umfang von 12 bis 15 Seiten haben, eine von ihnen ist in englischer Sprache abzufassen. Ein Referat soll auf ein ausgearbeitetes Konzept von etwa 8 Seiten gestützt sein; ein schriftlicher Test oder eine Klausur nehmen zwei bis vier Stunden in Anspruch. Für einen in "anderer Form" erworbenen Leistungsnachweis gelten diese Anforderungen entsprechend.
1.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Prüfung soll bis zum Beginn des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein. Die Prüfungsteile gemäß Ziffer 1.3 können studienbegleitend abgelegt werden.
1.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Prüfung bezieht sich teils auf den Stoff einer bestimmten Lehrveranstaltung, teils dient sie der Feststellung ausreichender englischer Sprachkenntnisse. Die Zwischenprüfung hat einen Gesamtumfang von höchstens vier Stunden. Sie ist gegliedert in a) einen sprachpraktischen Teil im Umfang von insgesamt 2 Stunden und b) einen fachlichen Teil im Umfang von ebenfalls zwei Stunden:
a. sprachpraktischer Prüfungsteil
Sprachpraktische Teilklausur von 105 min Dauer (Feststellung ausreichender sprachpraktischer Kenntnisse im schriftlichen Englisch; Aufgaben aus der Sprachpraxis); Mündliche sprachpraktische Prüfung von bis zu 15 min Dauer (in der mündlichen Prüfung wird die Beherrschung der gesprochenen englischen Sprache geprüft.)
b. fachlicher Prüfungsteil
Veranstaltungsbezogene Teilklausur von 120 min (Aufgaben aus einer entsprechend gekennzeichneten Veranstaltung). Grundsätzlich können Lehrveranstaltungen aus allen Bereichen des Faches als Prüfungsveranstaltungen in Frage kommen; ausgenommen sind lediglich die unter 1.1 genannten Pflichtveranstaltungen. Welche Veranstaltungen jeweils Prüfungsveranstaltungen sind, legt nach Maßgabe des Prüfungszweckes die Fachversammlung im Zusammenhang mit der Lehrplanung fest. Die betreffenden Veranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis mit "ZP" gekennzeichnet. Die Wahl einer Lehrveranstaltung als Prüfungsveranstaltung schließt den gleichzeitigen Erwerb eines Leistungsnachweises in dieser Veranstaltung aus.
Die Klausur (die Teilklausuren) werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Vor den Prüferinnen oder Prüfern für die sprachpraktische Klausur ist auch die mündliche sprachpraktische Prüfung abzulegen. Die Teilklausuren aus den beiden Prüfungsteilen können zum gleichen Prüfungstermin absolviert werden. In diesem Fall dauert die Klausur insgesamt 3 ¾ Stunden; die Zeiten für die Teilklausuren (sprachpraktisch, fachlich) bleiben unberührt. Zulassungsvoraussetzung ist in diesem Fall der Nachweis der drei Leistungsnachweise des Grundstudiums und der Teilnahmenachweise für die Pflichtveranstaltungen gemäß Ziffer 1.1, Nr. 1 bis 5. Wird der sprachpraktische Prüfungsteil (Teilklausur, mündliche Prüfung) studienbegleitend vor dem fachlichen Prüfungsteil (Teilklausur) absolviert, ist für die Zulassung die Teilnahme an den sprachpraktischen Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums gemäß Ziffer 1.1, Nr. 5 nachzuweisen. Für die Zulassung zum fachlichen Prüfungsteil sind dann die Leistungsnachweise des Grundstudiums gemäß Ziffer 1.1 und die Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums gemäß Ziffer 1.1, Nr. 1 bis 4 nachzuweisen. Wird der fachliche Prüfungsteil (Teilklausur) studienbegleitend vor dem sprachpraktischen Prüfungsteil absolviert, ist für die Zulassung die Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums gemäß Ziffer 1.1, Nr. 1 bis 4 und ein Leistungsnachweis des Grundstudiums nachzuweisen. Wird die Prüfung zu einer Veranstaltung aus einem der Bereiche A (Linguistik) oder B (Literaturwissenschaft) angemeldet, ist der Leistungsnachweis aus dem Bereich, dem die Prüfung zugeordnet ist, vorzulegen. Wird die Prüfung zu einer Veranstaltung aus einem der Bereiche C (Fachdidaktik) oder D (Landeskunde) angemeldet, ist der wahlweise aus einem der Bereiche C oder D zu erbringende Leistungsnachweis vorzulegen. Für die Zulassung zu dem sprachpraktischen Prüfungsteil sind dann die Teilnahmenachweise aus den sprachpraktischen Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums gemäß Ziffer 1.1, Nr. 5 und die anderen beiden Leistungsnachweise des Grundstudiums aus den Bereichen A und B vorzulegen.
1.4 Benotung
Leistungsnachweise wie Zwischenprüfungsklausur und mündliche Prüfung werden gemäß § 12 Absatz 1 LPO benotet. Leistungsnachweise werden nur ausgestellt, wenn die Leistung mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile (Teilklausuren, mündliche Prüfung) mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Für das Gesamtergebnis der Prüfung werden die Leistung in der mündlichen Prüfung einfach, die Leistung in der sprachpraktischen Teilklausur dreifach und in der fachlichen Teilklausur vierfach gewertet und zu einer Gesamtnote unter Berücksichtigung von § 12 Absatz 1 LPO zu einer Note zusammen gefasst.
1.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die geforderten Leistungsnachweise,
- die geforderten Teilnahmenachweise
(beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)
- das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung,
- der Nachweis der gemäß § 7 Absatz 4 LPO erforderlichen Lateinkenntnisse,
- der durch Eintrag in das Studienbuch geführte Nachweis, dass die in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besucht worden sind.
1.6 Prüfungsausschuss
Für Organisation und Beaufsichtigung der Prüfung bilden die beteiligten Fächer der Fakultät einen gemeinsamen Ausschuss. Ihm gehören je eine Professorin oder ein Professor der Fächer Deutsch, Englisch, Französisch und Latein sowie - unter Berücksichtigung der Fächer - eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei Studierende an.
1.7 Teilnahme an Hauptstudiumsveranstaltungen
2. Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe IEin noch nicht abgeschlossenes Grundstudium schließt den Zugang zu Veranstaltungen des Hauptstudiums nicht aus. Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise für das Hauptstudium können jedoch erst nach Abschluss des Grundstudiums erworben werden.
2.1 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung zur Zulassung ist der Nachweis der Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums. Die Teilnahme ist nachzuweisen für die Veranstaltungen
- Grundkurs Linguistik (Teilgebiet A1),
- Grundkurs Literaturwissenschaft (Teilgebiet B1),
- Grundkurs Fachdidaktik (Teilgebiet C1),
- Grundkurs Landeskunde (Bereich E),
- Sprachpraxis (Bereich D: Pronunciation, Lexis, Grammar).
Ferner sind nach Maßgabe von Ziffer 2.3 zwei Leistungsnachweise vorzulegen. Einer der beiden Leistungsnachweise ist aus den Bereichen Linguistik (A) oder Literaturwissenschaft (B) zu erbringen, der andere wahlweise aus den Bereichen Fachdidaktik (C) oder Landeskunde (E). Der Leistungsnachweis aus den Bereichen A oder B muss durch eine schriftliche Hausarbeit, der aus den Bereichen C oder E kann auch durch Referat, Klausur, Test oder eine andere Form erbracht werden. Die Hausarbeit soll einen Umfang von 12 bis 15 Seiten haben und ist in englischer Sprache abzufassen. Ein Referat soll auf ein ausgearbeitetes Konzept von etwa 8 Seiten gestützt sein; ein schriftlicher Test oder eine Klausur nehmen zwei bis vier Stunden in Anspruch. Für einen in anderer Form erworbenen Leistungsnachweis gelten diese Anforderungen entsprechend.
2.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Prüfung soll bis zum Beginn des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein. Die Prüfungsteile gemäß Ziffer 2.3 können studienbegleitend abgelegt werden.
2.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Prüfung bezieht sich teils auf den Stoff einer bestimmten Lehrveranstaltung, teils dient sie der Feststellung ausreichender englischer Sprachkenntnisse. Die Zwischenprüfung hat einen Gesamtumfang von höchstens vier Stunden. Sie ist gegliedert in a) einen sprachpraktischen Teil im Umfang von insgesamt 2 Stunden und b) einen fachlichen Teil im Umfang von ebenfalls zwei Stunden:
a. sprachpraktischer Prüfungsteil
Sprachpraktische Teilklausur von 105 min Dauer (Feststellung ausreichender sprachpraktischer Kenntnisse im schriftlichen Englisch; Aufgaben aus der Sprachpraxis); Mündliche sprachpraktische Prüfung von bis zu 15 min Dauer (in der mündlichen Prüfung wird die Beherrschung der gesprochenen englischen Sprache geprüft.)
b. fachlicher Prüfungsteil
Veranstaltungsbezogene Teilklausur von 120 min (Aufgaben aus einer entsprechend gekennzeichneten Veranstaltung). Grundsätzlich können Lehrveranstaltungen aus allen Bereichen des Faches als Prüfungsveranstaltungen in Frage kommen; ausgenommen sind lediglich die unter 1.1 genannten Pflichtveranstaltungen. Welche Veranstaltungen jeweils Prüfungsveranstaltungen sind, legt nach Maßgabe des Prüfungszweckes die Fachversammlung im Zusammenhang mit der Lehrplanung fest. Die betreffenden Veranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis mit "ZP" gekennzeichnet. Die Wahl einer Lehrveranstaltung als Prüfungsveranstaltung schließt den gleichzeitigen Erwerb eines Leistungsnachweises in dieser Veranstaltung aus.
Die Klausur (die Teilklausuren) werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Vor den Prüferinnen oder Prüfern für die sprachpraktische Klausur ist auch die mündliche sprachpraktische Prüfung abzulegen. Die Teilklausuren aus den beiden Prüfungsteilen können zum gleichen Prüfungstermin absolviert werden. In diesem Fall dauert die Klausur insgesamt 3 ¾ Stunden; die Zeiten für die Teilklausuren (sprachpraktisch, fachlich) bleiben unberührt . Zulassungsvoraussetzung ist in diesem Fall der Nachweis der beiden Leistungsnachweise des Grundstudiums (einer aus einem der Bereiche A oder B, der andere aus einem der Bereiche C oder E) und der Teilnahmenachweise für die Pflichtveranstaltungen gemäß Ziffer 2.1, Nr. 1 bis 5. Wird der sprachpraktische Prüfungsteil (Teilklausur, mündliche Prüfung) studienbegleitend vor dem fachlichen Prüfungsteil (Teilklausur) absolviert, ist für die Zulassung die Teilnahme an den sprachpraktischen Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums gemäß Ziffer 1.1, Nr. 5 nachzuweisen. Für die Zulassung zum fachlichen Prüfungsteil sind dann die Leistungsnachweise des Grundstudiums gemäß Ziffer 2.1 und die Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums gemäß Ziffer 2.1, Nr. 1 bis 4 nachzuweisen. Wird der fachliche Prüfungsteil (Teilklausur) studienbegleitend vor dem sprachpraktischen Prüfungsteil absolviert, ist für die Zulassung die Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums gemäß Ziffer 2.1, Nr. 1 bis 4 und ein Leistungsnachweis des Grundstudiums nachzuweisen. Wird die Prüfung zu einer Veranstaltung aus einem der Bereiche A (Linguistik) oder B (Literaturwissenschaft) angemeldet, ist der wahlweise aus einem dieser beiden Bereich zu erbringende Leistungsnachweis vorzulegen. Wird die Prüfung zu einer Veranstaltung aus einem der Bereiche C (Fachdidaktik) oder E (Landeskunde) angemeldet, ist der wahlweise aus einem der Bereiche C oder E zu erbringende Leistungsnachweis vorzulegen. Für die Zulassung zu dem sprachpraktischen Prüfungsteil sind dann die Teilnahmenachweise aus den sprachpraktischen Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums gemäß Ziffer 2.1, Nr. 5 und der andere Leistungsnachweis des Grundstudiums (aus einem der Bereiche A oder B) vorzulegen.
2.4 Benotung
Leistungsnachweise wie Zwischenprüfungsklausur und mündliche Prüfung werden gemäß § 12 Absatz 1 LPO benotet. Leistungsnachweise werden nur ausgestellt, wenn die Leistung mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile (Teilklausuren, mündliche Prüfung) mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Für das Gesamtergebnis der Prüfung werden die Leistung in der mündlichen Prüfung einfach, in dem sprachpraktischen Klausurteil dreifach und in dem veranstaltungsbezogenen Klausurteil vierfach gewertet und zu einer Gesamtnote unter Berücksichtigung von § 12 Absatz 1 LPO zusammen gefasst.
2.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die geforderten Leistungsnachweise,
- die geforderten Teilnahmenachweise
(beides bereits Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung),
- das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung,
- der Nachweis der gemäß § 7 Absatz 4 LPO erforderlichen Lateinkenntnisse,
- der durch Eintrag in das Studienbuch geführte Nachweis, dass die in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besucht worden sind.
2.6 Prüfungsausschuss
Für Organisation und Beaufsichtigung der Prüfung bilden die beteiligten Fächer der Fakultät einen gemeinsamen Ausschuss. Ihm gehören je eine Professorin oder ein Professor der Fächer Deutsch, Englisch, Französisch und Latein sowie - unter Berücksichtigung der Fächer - eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei Studierende an.
2.7 Teilnahme an Hauptstudiumsveranstaltungen
Anlage 5 zu § 19 ZPO-LAEin noch nicht abgeschlossenes Grundstudium schließt den Zugang zu Veranstaltungen des Hauptstudiums nicht aus. Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise für das Hauptstudium können jedoch erst nach Abschluss des Grundstudiums erworben werden.’
Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums teilgenommen und die in diesem Studienabschnitt geforderten drei Leistungsnachweise erworben hat. Die Teilnahme ist nachzuweisen für die Veranstaltungen:
- Grundkurs Linguistik (Teilgebiet A1),
- Grundkurs Literaturwissenschaft (Teilgebiet B1),
- Grundkurs II Linguistik (Bereich A),
- Grundkurs II Literaturwissenschaft (Bereich B),
- Fachdidaktik (Teilgebiet C1),
- Sprachpraxis (Bereich D: Syntaxe, Lexique, Phonétique, Traduction, Rédaction).
Von den Leistungsnachweisen - nicht an die Pflichtveranstaltungen gebunden - ist jeweils einer aus den Bereichen Linguistik (A), Literaturwissenschaft (B) und Sprachpraxis (D) zu erbringen. Die Leistungsnachweise aus den Bereichen A und B müssen durch schriftliche Hausarbeiten im Umfang von 12 bis 15 Seiten erworben werden; eine der Hausarbeiten ist in französischer Sprache abzufassen. Der Leistungsnachweis aus dem Bereich D wird durch einen sprachpraktischen Test von zwei bis vier Stunden Dauer erworben.2. Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Prüfung soll frühestens im dritten Fachsemester abgelegt werden und soll bis zum Beginn des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein.3. Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Prüfung schließt sich an den Stoff einer bestimmten Lehrveranstaltung an und überprüft teils Sach- und Methodenkenntnisse, teils dient sie der Feststellung ausreichender französischer Sprachkenntnisse. Die Zwischenprüfung hat einen Gesamtumfang von höchstens 2 ½ Stunden. Sie ist gegliedert in a) einen sprachpraktischen Teil im Umfang von zwanzig Minuten und b) einen fachlichen Teil im Umfang von zwei Stunden. Der sprachpraktische Teil wird als mündliche Prüfung durchgeführt und dient der Feststellung ausreichender mündlicher sprachpraktischer Fertigkeiten. Der fachliche Teil wird als veranstaltungsbezogene Klausur im Umfang von 120 Minuten durchgeführt und überprüft hauptsächlich Sach- und Methodenkenntnisse. Grundsätzlich können linguistische und literaturwissenschaftliche Lehrveranstaltungen als Prüfungsveranstaltungen in Frage kommen. Ausgenommen sind lediglich die unter 1. genannten Pflichtveranstaltungen Nr. 1 und Nr. 2. Welche Veranstaltungen jeweils Prüfungsveranstaltungen sind, legt nach Maßgabe des Prüfungszweckes die Fachversammlung im Zusammenhang mit der Lehrplanung fest. Die betreffenden Veranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis mit "ZP" gekennzeichnet. Die Wahl einer Lehrveranstaltung als Prüfungsveranstaltung schließt den gleichzeitigen Erwerb eines Leistungsnachweises in dieser Veranstaltung aus. Klausur und mündliche Prüfung werden jeweils von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Sie finden in der Regel nicht am gleichen Tage statt.4. Benotung
Leistungsnachweise wie Zwischenprüfungsklausur und mündliche Prüfung werden gemäß § 12 Absatz 1 LPO benotet. Leistungsnachweise werden nur ausgestellt, wenn die Leistung mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsteile (Klausur und mündliche Prüfung) mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Für das Gesamtergebnis der Prüfung werden die Teilnoten durch Multiplikation der fachwissenschaftlichen Klausur mit dem Faktor 2 und der mündlichen Prüfung mit dem Faktor 1 gewichtet und zu einer Note zusammen gefasst. Wird einer der Prüfungsteile nicht bestanden, ist nur dieser nicht bestandene Teil zu wiederholen.5. Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die geforderten Leistungsnachweise
- die geforderten Teilnahmenachweise
(beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)
6. Prüfungsausschuss
- der Nachweis der gemäß § 7 Absatz 4 LPO erforderlichen Lateinkenntnisse
- das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung,
- der durch Eintrag in das Studienbuch geführte Nachweis, dass die in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besucht worden sind.
Für Organisation und Beaufsichtigung der Prüfung bilden die beteiligten Fächer der Fakultät einen gemeinsamen Ausschuss. Ihm gehören je eine Professorin oder ein Professor der Fächer Deutsch, Englisch, Französisch und Latein sowie - unter Berücksichtigung der Fächer - eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei Studierende an.7. Teilnahme an Hauptstudiumsveranstaltungen
Ein noch nicht abgeschlossenes Grundstudium schließt den Zugang zu Veranstaltungen des Hauptstudiums nicht aus. Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise für das Hauptstudium können jedoch erst nach Abschluss des Grundstudiums erworben werden.
1.1 Zulassungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von je einem Leistungsnachweis aus den Grundkursen "Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts", "Geschichte des Mittelalters und der Frühen Neuzeit" und "Alte Geschichte". Die Leistungsnachweise werden durch die Anfertigung einer Hausarbeit im Umfang von 12 - 15 Seiten über ein Thema des jeweiligen Grundkurses erworben.
1.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung soll im vierten Fachsemester abgelegt werden und spätestens bis zum Beginn des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein. Die Prüfung kann vor dem vierten Fachsemester abgelegt werden, sofern die Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen sind.
1.3 Prüfungsgegenstände und Prüfungsform
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 45 Minuten Dauer. Sie erfolgt im Anschluss an die Teilnahme an dem Grundseminar II "Einführung in die Historik". Die Prüfung bezieht sich auf den Themenbereich dieses Grundseminars (25 Minuten) und auf den Themenbereich des Grundseminars I "Sozialwissenschaftliche Fragestellungen, Theorien und Methoden in der Geschichtswissenschaft" (20 Minuten). Sie wird vor zwei Prüfenden abgelegt, die in der Regel je einen der beiden Themenbereiche prüfen. Im Anschluss an die Zwischenprüfung erfolgt eine ausführliche Studienberatung.
1.4 Bewertung der Leistungsnachweise des Grundstudiums und der Prüfungsleistungen
Die Benotung der Leistungsnachweise und der Zwischenprüfung erfolgt gemäß § 12 Absatz 1 LPO. Die Note der Leistungsnachweise wird von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter des jeweiligen Grundkurses festgelegt und gegenüber der Studentin bzw. dem Studenten schriftlich begründet. Die Note der Zwischenprüfung wird von den beiden Prüfenden gemeinsam festgelegt. Sie wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.
1.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung,
- der Nachweis der Teilnahme an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen gemäß § 11 der Studienordnung,
- der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 3 der Studienordnung.
1.6 Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung ist der Magisterprüfungsausschuss der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie.
1.7 Prüferinnen und Prüfer
Die Prüfenden der Zwischenprüfung sind in der Regel die Veranstaltenden der Grundseminare I und II, an denen die Kandidatin oder der Kandidat teilnahm. Bei Ausnahmefällen kann die Kandidatin oder der Kandidat andere Prüfende vorschlagen; die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.
1.8 Zugang zum Hauptstudium
2. Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe IDer Abschluss des Grundstudiums ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Kursen, Seminaren und Praktika des Hauptstudiums.
2.1 Zulassungsvoraussetzung
Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind:
- ein Leistungsnachweis aus dem Grundkurs "Geschichte des 19. und 20.Jahrhunderts",
- ein Leistungsnachweis aus dem Grundkurs "Alte Geschichte" oder aus dem Grundkurs "Geschichte des Mittelalters und der Frühen Neuzeit".
Die Leistungsnachweise werden durch Anfertigung einer Hausarbeit im Umfang von 12 - 15 Seiten über ein Thema des jeweiligen Grundkurses erworben.
2.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung soll im dritten Fachsemester abgelegt werden und spätestens bis zum Beginn des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein. Die Prüfung kann vor dem dritten Fachsemester abgelegt werden, sofern die Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen sind.
2.3 Prüfungsgegenstände und Prüfungsform
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 45 Minuten Dauer. Sie erfolgt im Anschluss an die Teilnahme an dem Grundseminar II "Einführung in die Historik". Die Prüfung bezieht sich auf den Themenbereich dieses Grundseminars (25 Minuten) und auf den Themenbereich des obligatorischen Grundkurses, in dem kein Leistungsnachweis erworben wurde (20 Minuten). Sie wird vor zwei Prüfenden abgelegt, die in der Regel je einen der beiden Themenbereiche prüfen. Im Anschluss an die Zwischenprüfung erfolgt eine ausführliche Studienberatung.
2.4 Bewertung der Leistungsnachweise des Grundstudiums und der Prüfungsleistung
Die Benotung der Leistungsnachweise und der Zwischenprüfung erfolgt gemäß § 12 Absatz 1 LPO. Die Note eines Leistungsnachweises wird von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter des jeweiligen Grundkurses festgelegt und gegenüber der Studentin bzw. dem Studenten schriftlich begründet. Die Note der Zwischenprüfung wird von den beiden Prüfenden gemeinsam festgelegt. Sie wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.
2.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung,
- der Nachweis der Teilnahme an den Pflichtveranstaltungen gemäß § 11 Absatz 3 der Studienordnung,
- der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 3 der Studienordnung.
2.6 Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung ist der Magisterprüfungsausschuss der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie.
2.7 Prüferinnen und Prüfer
Die Prüfenden der Zwischenprüfung sind in der Regel die Veranstaltenden des Grundseminars II und des jeweiligen Grundkurses, an denen die Kandidatin bzw. der Kandidat teilnahm. Bei Ausnahmefällen kann die Kandidatin bzw. der Kandidat andere Prüfende vorschlagen; die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.
2.8 Zugang zum Hauptstudium
Der Abschluss des Grundstudiums ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Kursen, Seminaren und Praktika des Hauptstudiums.
1.1 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer an den Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums teilgenommen und die in diesem Studienabschnitt geforderten drei Leistungsnachweise erworben hat. Die Teilnahme ist nachzuweisen für die Veranstaltungen
- Grundkurs Linguistik (Teilgebiet A1),
- Grundkurs Literaturwissenschaft (Teilgebiet B1),
- Repetitorium der lateinischen Syntax I / II (Teilgebiet A 3).
2. Zeitpunkt der ZwischenprüfungDie Leistungsnachweise sind in einem der Teilgebiete B 3 oder B 4, in einem Teilgebiet des Bereiches A (ersatzweise auch in einem nicht abgedeckten weiteren Teilgebiet B oder in einem Teilgebiet C) und in einem durch die beiden anderen Nachweise nicht abgedeckten Bereich zu erbringen. Die Leistungsnachweise aus den Teilgebieten B3/B4 und aus dem Teilgebiet des Bereiches A müssen durch schriftliche Hausarbeiten, der dritte kann auch durch Referat, Klausur, Test oder eine andere Form erbracht werden. Die Hausarbeiten sollen einen Umfang von 12 bis 15 Seiten haben; ein Referat soll auf ein ausgearbeitetes Konzept von etwa 8 Seiten gestützt sein; ein schriftlicher Test oder eine Klausur nehmen zwei bis vier Stunden in Anspruch. Für einen in "anderer Form" erworbenen Leistungsnachweis gelten diese Anforderungen entsprechend.
Die Prüfung soll frühestens im dritten Fachsemester abgelegt werden und soll bis zum Beginn des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein.3. Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Prüfung schließt sich an den Stoff der Lehrveranstaltungen "Lateinisch-deutsche Übersetzungsübungen" und "Deutsch-lateinische Übersetzungsübungen" an. Sie wird als Klausurarbeit im Umfang von vier Stunden durchgeführt und besteht aus einer zweigeteilten Übersetzungsaufgabe Latein-Deutsch/Deutsch-Latein. Die Klausur wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet.4. Benotung
Leistungsnachweise wie Zwischenprüfungsklausur werden gemäß § 12 LPO benotet. Leistungsnachweise werden nur ausgestellt, wenn die Leistung mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn beide Teile der Übersetzungsaufgabe mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.5. Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die geforderten Leistungsnachweise,
- die geforderten Teilnahmenachweise
(beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung),
6. Prüfungsausschuss
- der Nachweis der gemäß § 7 Absatz4 LPO erforderlichen Griechischkenntnisse,
- das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung,
- der durch Eintrag in das Studienbuch geführte Nachweis, dass die in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besucht worden sind.
Für Organisation und Beaufsichtigung der Prüfung bilden die beteiligten Fächer der Fakultät einen gemeinsamen Ausschuss. Ihm gehören je eine Professorin oder ein Professor der Fächer Deutsch, Englisch, Französisch und Latein sowie - unter Berücksichtigung der Fächer - eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei Studierende an.7. Teilnahme an Hauptstudiumsveranstaltungen
Ein noch nicht abgeschlossenes Grundstudium schließt den Zugang zu Veranstaltungen des Hauptstudiums nicht aus. Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise für das Hauptstudium können jedoch erst nach Abschluss des Grundstudiums erworben werden.
1.1 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von Leistungsnachweisen gemäß Ziffer 1.3. Es ist je ein Leistungsnachweis in den Teilgebieten Lineare Algebra I und Analysis I zu erbringen. Für die Leistungsnachweise gelten folgende Erbringungsformen:
- erfolgreiches Bearbeiten der Übungsaufgaben zu einer Lehrveranstaltung,
- Klausur (zweistündige Arbeit unter Aufsicht).
1.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Prüfungen finden in der Regel im Prüfungszeitraum im Anschluss an die Vorlesungszeit des Semesters statt, in dem die prüfungsvorbereitende Veranstaltung besucht wird. Die Termine für die Anmeldung zur Prüfung, die Prüfungstermine und die jeweilige Erbringungsform gemäß Ziffer 1.3 werden in den betreffenden Lehrveranstaltungen und durch Aushang bekannt gegeben. Nach Wahl der Studierenden kann eine der beiden Prüfungsleistungen studienbegleitend erbracht werden; die Zwischenprüfung soll bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgelegt sein.
1.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Zwischenprüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen, die in den Teilgebieten Lineare Algebra und Analysis zu erbringen sind. Geprüft wird der Lehrstoff der Veranstaltungen Analysis II und Lineare Algebra II. Zulassungsvoraussetzung für die Prüfung in Linearer Algebra II ist die Vorlage des Leistungsnachweises im Teilgebiet Lineare Algebra I; für die Prüfung in Analysis II die Vorlage des Leistungsnachweises im Teilgebiet Analysis I. Eine Prüfungsleistung ist eine mündliche Prüfung, die in der Regel 30 Minuten dauert, oder eine schriftliche Prüfung unter Aufsicht von zwei Stunden Dauer. Der Prüfungsausschuss gibt die jeweilige Prüfungsform spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung bekannt. Eine schriftliche Zwischenprüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet; eine mündliche Zwischenprüfung wird vor einer Prüferin oder einem Prüfer und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgelegt.
1.4 Bewertung der Leistungsnachweise des Grundstudiums und der Prüfungsleistungen
Die Leistungsnachweise des Grundstudiums und die Prüfungsleistungen werden in der Regel mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. In Ausnahmefällen (insbesondere bei Hochschul- oder Studiengangswechsel) ist eine Benotung (entsprechend der Benotung in der Ersten Staatsprüfung, § 12 LPO) möglich, wenn dieses rechtzeitig und mit entsprechender Begründung beantragt wird.
1.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte stellen eine Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums aus, wenn
2. Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- beide Fachprüfungen bestanden sind (bzw. mindestens mit ausreichend bewertet wurden),
- die zwei Leistungsnachweise des Grundstudiums vorliegen und
- anhand des Studienbuchs der Nachweis über das ordnungsgemäße Grundstudium gemäß Studienordnung im Umfang von 32 SWS geführt wird.
2.1 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von zwei Leistungsnachweisen aus verschiedenen Teilgebieten des Grundstudiums. Die Leistungsnachweise des Grundstudiums werden auf Grund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. In der Regel handelt es sich hierbei um eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht, deren Themen sich auf die Veranstaltung beziehen. Nach Maßgabe der Studienordnung kann der Leistungsnachweis in Ausnahmefällen in Absprache mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter auch in anderer Form erbracht werden.
2.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Prüfungen finden in der Regel im Prüfungszeitraum im Anschluss an die Vorlesungszeit des dritten Semesters statt. Die Termine für die Anmeldung zur Prüfung, die Prüfungstermine und die jeweilige Erbringungsform gemäß Ziffer 2.3 werden in den betreffenden Lehrveranstaltungen und durch Aushang bekannt gegeben. Die Zwischenprüfung soll bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgelegt sein.
2.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Zwischenprüfung besteht aus einer zweistündigen Arbeit unter Aufsicht oder einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer zu einem Teilgebiet des Grundstudiums, zu dem kein Leistungsnachweis (vgl. 2.1) vorgelegt wurde. Der Prüfungsausschuss gibt die jeweilige Prüfungsform spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung bekannt. Eine schriftliche Zwischenprüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet; eine mündliche Zwischenprüfung wird vor einer Prüferin oder einem Prüfer und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgelegt.
2.4 Bewertung der Leistungsnachweise des Grundstudiums und der Prüfungsleistungen
Die Leistungsnachweise des Grundstudiums und die Prüfungsleistungen werden in der Regel mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. In Ausnahmefällen (insbesondere bei Hochschul- oder Studiengangswechsel) ist eine Benotung (entsprechend der Benotung in der Ersten Staatsprüfung) möglich, wenn dieses rechtzeitig und mit entsprechender Begründung beantragt wird.
2.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte stellen eine Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums aus, wenn
3. Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe mit Mathematik als Schwerpunktfach
- die zwei Leistungsnachweise des Grundstudiums gem. Ziffer 2.1,
- eine Bescheinigung über die bestandene Zwischenprüfung vorliegen und
- anhand des Studienbuchs der Nachweis über das ordnungsgemäße Grundstudium gemäß Studienordnung im Umfang von 22 SWS geführt wird.
3.1 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von zwei Leistungsnachweisen aus verschiedenen Teilgebieten des Grundstudiums, davon mindestens einer zum Grundkurs II oder zum Grundkurs III. Die Leistungsnachweise des Grundstudiums werden auf Grund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. In der Regel handelt es sich hierbei um eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht, deren Themen sich auf die Veranstaltung beziehen. Nach Maßgabe der Studienordnung kann der Leistungsnachweis in Ausnahmefällen in Absprache mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter auch in anderer Form erbracht werden.
3.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Prüfungen finden in der Regel im Prüfungszeitraum im Anschluss an die Vorlesungszeit des dritten Semesters statt. Die Termine für die Anmeldung zur Prüfung und die Prüfungstermine und die jeweilige Erbringungsform gemäß Ziffer 3.3 werden in den betreffenden Lehrveranstaltungen und durch Aushang bekannt gegeben. Die Zwischenprüfung soll bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgelegt sein.
3.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Zwischenprüfung besteht aus einer zweistündigen Arbeit unter Aufsicht oder einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer zu einem Teilgebiet des Grundstudiums, zu dem kein Leistungsnachweis (vgl. 3.1) vorgelegt wurde. Der Prüfungsausschuss gibt die jeweilige Prüfungsform spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung bekannt. Eine schriftliche Zwischenprüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet; eine mündliche Zwischenprüfung wird vor einer Prüferin oder einem Prüfer und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgelegt.
3.4 Bewertung der Leistungsnachweise des Grundstudiums und der Prüfungsleistungen
Die Leistungsnachweise des Grundstudiums und die Prüfungsleistungen werden in der Regel mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. In Ausnahmefällen (insbesondere bei Hochschul- oder Studiengangswechsel) ist eine Benotung (entsprechend der Benotung in der Ersten Staatsprüfung) möglich, wenn dieses rechtzeitig und mit entsprechender Begründung beantragt wird.
3.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte stellen eine Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums aus, wenn
- die zwei Leistungsnachweise des Grundstudiums gem. Ziffer 3.1,
- eine Bescheinigung über die bestandene Zwischenprüfung vorliegen und
- anhand des Studienbuchs der Nachweis über das ordnungsgemäße Grundstudium gemäß Studienordnung im Umfang von 22 SWS geführt wird.
1.1 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von drei Leistungsnachweisen. Je ein Leistungsnachweis ist zu erbringen
Für die Leistungsnachweise sind folgende Erbringungsformen möglich:
- aus einer Veranstaltung in Forschungsmethoden (Teilgebiet A 1),
- aus der Begleitveranstaltung zum Außerschulischen Praktikum (Teilgebiet D 5) und
- aus einem der restlichen Teilgebiete der Bereiche A bis E.
- eine Arbeit unter Aufsicht von zweistündiger Dauer,
- ein Seminarvortrag einschließlich einer schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von etwa 8 Seiten,
- eine schriftliche Hausarbeit (auch der Praktikumsbericht) im Umfang von etwa 15 Seiten,
- ein Kolloquium von etwa 20 Minuten Dauer.
2. Zeitpunkt der ZwischenprüfungMindestens einer der Leistungsnachweise muss in Form einer schriftlichen Hausarbeit erbracht werden. Die Leistungsnachweise im Grundstudium können aufgrund einer individuellen oder einer Gruppenarbeit erbracht werden. Im Falle einer Gruppenarbeit müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Lehrende und Studierende einigen sich zu Beginn einer Veranstaltung darauf, in welcher der in Absatz 2 genannten Formen ein Leistungsnachweis erbracht werden kann. Die Leistungsnachweise im Grundstudium können auch im Rahmen von Studiengruppen erbracht werden. Die Verantwortung für die Vergabe von Leistungsnachweisen liegt bei der bzw. dem verantwortlichen Lehrenden.
Die Zwischenprüfung kann frühestens im dritten Fachsemester abgelegt werden. Sie soll spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein.3. Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Zwischenprüfung bezieht sich auf die Inhalte des Grundstudiums gemäß Studienordnung. Sie bezieht sich zum einen auf eine in früheren Veranstaltungen vorgelegte schriftliche Arbeit der Kandidatin oder des Kandidaten, zum anderen behandelt sie ein Thema, an dem exemplarisch pädagogisches Grundlagen- und Orientierungswissen geprüft wird. Die Zwischenprüfung besteht aus einer Fachprüfung. Die Fachprüfung wird als mündliche Prüfung im Umfang von etwa 30 Minuten durchgeführt. Sie wird vor einer Prüferin oder einem Prüfer und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgelegt.4. Bewertung der Leistungsnachweise des Grundstudiums und der Prüfungsleistung
Die Leistungsnachweise des Grundstudiums werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet oder auf Wunsch der oder des Studierenden auch entsprechend § 12 LPO benotet. Mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Kandidatin oder den Kandidaten zu erklären, welche Bewertungsform für die Fachprüfung angewendet werden soll.5. Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Der Abschluss des Grundstudiums wird durch die Dekanin oder den Dekan bzw. durch deren Beauftragte bescheinigt, wenn
Anlage 10 zu § 19 der ZPO-LA
- der Nachweis der gemäß § 7 Absatz 4 LPO erforderlichen Sprachkenntnisse,
- eine Bescheinigung über die bestandene Zwischenprüfung vorliegen und
- der Besuch der in der Studienordnung vorgeschriebenen Veranstaltungen durch Eintragung in das Studienbuch nachgewiesen wurde.
1.1 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von drei Leistungsnachweisen:
- ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Einführung in die Logik;
- ein Nachweis aus einem der Teilgebiete des Bereichs A oder aus einem der Teilgebiete 2, 4, 5 und 6 des Bereichs C;
- ein Nachweis aus dem Bereich B oder aus einem der Teilgebiete 1, 3 und 7 des Bereichs C.
2. Zeitpunkt der ZwischenprüfungIst eine Veranstaltung, in der ein Nachweis erworben wurde, mehreren Bereichen oder mehreren Teilgebieten zugeordnet, so kann die Studentin oder der Student wählen, für welchen Bereich bzw. für welches Teilgebiet der Nachweis angerechnet werden soll. Der Nachweis in Logik beruht auf einer zweistündigen Klausur. Einer der drei Nachweise muss in einer Veranstaltung erworben werden, die im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis als geeignet zum Einüben der Interpretation klassischer Texte gekennzeichnet ist. Mindestens ein Leistungsnachweis muss auf Grund einer schriftlichen Hausarbeit erbracht werden, die sich nicht aus mehreren Arbeiten zusammensetzt.
Die Zwischenprüfung kann abgelegt werden, sobald die Leistungen nachgewiesen sind, die nach Nr. 1 für die Zulassung zur Prüfung erforderlich sind. Sie soll spätestens bis zum Beginn des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein.3. Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Zwischenprüfung bezieht sich auf ein nicht durch einen Leistungsnachweis abgedecktes Teilgebiet der Bereiche A, B oder C gemäß § 8 der Studienordnung. Das Teilgebiet Logik kann nicht gewählt werden, wenn daraus außer dem Pflichtnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Einführung in die Logik ein weiterer Nachweis vorliegt. Die Zwischenprüfung besteht aus
- einer Hausarbeit im Umfang von etwa 3000 Wörtern (ca. 10 Schreibmaschinenseiten); sie behandelt ein Thema aus einer der Veranstaltungen des Grundstudiums;
- aus einer etwa 30-minütigen mündlichen Prüfung über das Thema der Hausarbeit.
Die Hausarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet, vor denen auch die mündliche Prüfung abzulegen ist. Die mündliche Prüfung findet nicht statt, sofern die Hausarbeit als "nicht bestanden" bewertet wurde.4. Bewertung der Leistungsnachweise des Grundstudiums und der Prüfungsleistungen
Leistungsnachweise des Grundstudiums und die Zwischenprüfungsleistung werden gemäß § 12 LPO benotet, es sei denn die Kandidatin oder der Kandidat erklärt im Antrag auf Zulassung zur Prüfung den Wunsch, die Leistungen mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet zu bekommen.5. Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Der Abschluss des Grundstudiums wird durch die Dekanin oder den Dekan bzw. durch deren Beauftragte bescheinigt, wenn die Zwischenprüfung bestanden wurde, der Besuch der in der Studienordnung vorgeschriebenen Veranstaltungen durch Eintragung in das Studienbuch nachgewiesen wurde und die Sprachnachweise gemäß Ziffer 3 der Anlage 19 zu § 55 LPO geführt worden sind.6. Prüfungsausschuss
Der Zwischenprüfungsausschuss setzt sich aus den Mitgliedern des Magisterprüfungsausschusses der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie zusammen. Der oder die Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses führt den Vorsitz im Zwischenprüfungsausschuss.
1.1 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von 3 Leistungsnachweisen, davon je ein Leistungsnachweis für die Lehrveranstaltungen:
- Einführung in die Physik I,
- Einführung in die Physik II oder III oder Einführung in die theoretische Physik für Lehramt (LA),
- Physikpraktikum für Anfänger (LA).
Für die Leistungsnachweise gelten folgende Erbringungsformen:
In den Veranstaltungen Einführung in die Physik I, II, III und Einführung in die theor. Physik für LA wird ein Leistungsnachweis durch eine schriftliche Klausurarbeit (2,5 Std.) oder durch ein Kolloquium (20 Min.) erworben. Im Physikpraktikum für Anfänger (LA) wird ein Leistungsnachweis erworben durch die erfolgreiche Durchführung von insgesamt zwanzig Versuchen und das Anfertigen der zugehörigen Versuchsprotokolle. Die Versuche bilden eine Versuchsreihe, die üblicherweise in Zweiergruppen durchgeführt wird. Jedes Gruppenmitglied hat eine Hälfte der Versuchsprotokolle (10 Stück) selbständig anzufertigen. Die Vergabe des Leistungsnachweises erfolgt nach Bewertung der Versuchsprotokolle insgesamt.
1.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung kann frühestens im dritten Fachsemester abgelegt werden. Sie soll spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein.
1.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Zwischenprüfung besteht aus einer Fachprüfung. Diese bezieht sich auf den Inhalt der Lehrveranstaltung Quantenphysik. Die Fachprüfung wird als Klausur im Umfang von vier Stunden oder als mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer durchgeführt. Die jeweilige Form wird vom Zwischenprüfungsausschuss festgelegt und spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben. Eine schriftliche Zwischenprüfung wird von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet; eine mündliche Zwischenprüfung wird vor einer Prüferin oder einem Prüfer und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgelegt.
1.4 Bewertung der Leistungsnachweise des Grundstudiums und der Prüfungsleistungen
Die Leistungsnachweise des Grundstudiums (mit Ausnahme des Leistungsnachweises für das Anfängerpraktikum) und die Prüfungsleistung (Fachprüfung) werden gemäß § 12 LPO benotet.
1.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
2. Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe IDer Abschluss des Grundstudiums wird durch die Dekanin oder den Dekan bzw. durch deren Beauftragte bescheinigt, wenn die Zwischenprüfung bestanden wurde und der Besuch der in der Studienordnung vorgeschriebenen Veranstaltungen durch Eintragung in das Studienbuch nachgewiesen wurde.
2.1 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von 2 Leistungsnachweisen, davon je ein Leistungsnachweis für die Lehrveranstaltungen:
- Grundlagen der Physik I oder Grundlagen der Physik II,
- Physikpraktikum für Anfänger (LA).
Für die Leistungsnachweise gelten folgende Erbringungsformen:
In den Veranstaltungen Grundlagen der Physik I, II wird ein Leistungsnachweis durch eine schriftliche Klausurarbeit (2,5 Std.) oder durch ein Kolloquium (20 Min.) erworben. Im Physikpraktikum für Anfänger (LA) wird ein Leistungsnachweis erworben durch die erfolgreiche Durchführung von insgesamt fünfzehn Versuchen und das Anfertigen der zugehörigen Versuchsprotokolle. Die Versuche bilden eine Versuchsreihe, die üblicherweise in Zweiergruppen durchgeführt wird. Jedes Gruppenmitglied hat eine Hälfte der Versuchsprotokolle (7,5 Stück) selbständig anzufertigen. Die Vergabe des Leistungsnachweises erfolgt nach Bewertung der Versuchsprotokolle insgesamt.
2.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung kann frühestens im zweiten Fachsemester abgelegt werden. Sie soll spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein.
2.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Zwischenprüfung besteht aus einer Fachprüfung. Diese bezieht sich auf den Inhalt der Vorlesung Grundlagen der Physik I oder II, für die kein Leistungsnachweis erworben wurde, sowie auf den Inhalt der Lehrveranstaltung Physik III (Einführung in die moderne Physik für LA SI). Die Fachprüfung wird als Klausur im Umfang von vier Stunden oder als mündliche Prüfung von 30 bis 40 Minuten Dauer durchgeführt. Die jeweilige Form wird vom Zwischenprüfungsausschuss festgelegt und spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben. Eine schriftliche Zwischenprüfung wird von einer Prüferin oder einem Prüfer bewertet; eine mündliche Zwischenprüfung wird vor einer Prüferin oder einem Prüfer und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer abgelegt.
2.4 Bewertung der Leistungsnachweise des Grundstudiums und der Prüfungsleistungen.
Die Leistungsnachweise des Grundstudiums (mit Ausnahme des Leistungsnachweises für das Anfängerpraktikum) und die Prüfungsleistung (Fachprüfung) werden gemäß § 12 LPO benotet.
2.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Der Abschluss des Grundstudiums wird durch die Dekanin oder den Dekan bzw. durch deren Beauftragte bescheinigt, wenn die Zwischenprüfung bestanden wurde und der Besuch der in der Studienordnung vorgeschriebenen Veranstaltungen durch Eintragung in das Studienbuch nachgewiesen wurde.
1.1 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums teilgenommen und die in diesem Studienabschnitt geforderten zwei Leistungsnachweise erworben hat. Teilnahmepflicht besteht für die Veranstaltungen:
- Grundkurs Altes und Neues Testament (Bereich A)
- Grundkurs Kirchen-, Theologie- und Religionsgeschichte (Bereich B)
- Grundkurs Systematische Theologie (Bereich C)
- Seminar Einführung in die Religionspädagogik (Bereich D)
Die beiden Leistungsnachweise werden in zwei der genannten Grundkurse erworben. Ein Leistungsnachweis wird erbracht durch eine schriftliche Arbeit im Umfang von ca. 15-20 Seiten oder ein in den Anforderungen entsprechendes Referat auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von ca. 5-8 Seiten oder ein Kolloquium von etwa 20 Minuten oder eine Klausur von etwa 2 Stunden Dauer. Die jeweils mögliche Form des Nachweises wird von den Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben. Die schriftliche Arbeit und das Kolloquium können als Gruppenleistung (2 bis 3 Personen) erbracht werden. Dabei müssen die Einzelleistungen klar erkennbar und bewertbar sein und in den Anforderungen einer Einzelarbeit bzw. einem Einzelkolloquium entsprechen. Die Leistungsnachweise werden als "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Teilnahmenachweise sind zu erbringen für die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums. Die Ausstellung eines Teilnahmenachweises setzt die regelmäßige Teilnahme an der Veranstaltung voraus; eine Leistungsüberprüfung erfolgt nicht.
1.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Prüfung soll frühestens nach der Vorlesungszeit des zweiten, i.d.R. jedoch nach der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters abgelegt werden. Sie soll spätestens bis zum Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgeschlossen sein.
1.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Zwischenprüfung besteht aus einer Fachprüfung in Form einer schriftlichen Hausarbeit von ca. 20 Seiten. Das Thema der Hausarbeit bezieht sich auf den Bereich (A oder B oder C), in dem kein Leistungsnachweis erworben wurde. Die Hausarbeit kann sich thematisch an den Stoff einer bestimmten Lehrveranstaltung anschließen oder mit der Prüferin oder dem Prüfer frei abgestimmt werden. Die Dauer der Bearbeitungszeit beträgt 4 Wochen ab dem Datum der Vergabe des Themas. Die Arbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer bewertet, die oder der das Thema gestellt hat. Wird die Hausarbeit schlechter als 4,0 bewertet, wird eine zweite Prüferin bzw. ein zweiter Prüfer hinzugezogen.
1.4 Benotung
Die Prüfungsleistungen im Rahmen der Zwischenprüfung werden gemäß dem Notenspiegel in § 12 Absatz 1 LPO bewertet. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden ist. Wird bei einer Bewertung von schlechter als 4,0 eine zweite Prüferin oder ein zweiter Prüfer mit der Begutachtung der Arbeit beauftragt, wird entsprechend § 25 LPO das arithmetische Mittel der beiden Benotungen als Endnote festgesetzt.
1.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Vorlage der Teilnahme- und Leistungsnachweise des Grundstudiums,
- Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung,
- Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums im Umfang von 22 SWS nach Maßgabe von § 11 der Studienordnung durch Vorlage des Studienbuches.
1.6 Prüferinnen, Prüfer
2. Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)Der Prüfungsausschuss legt für jeden Prüfungszeitraum die Prüferinnen und Prüfer fest.
Die Bestimmungen der Ziffer 1 dieser Anlage gelten entsprechend.
1.1 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von zwei Leistungsnachweisen des Grundstudiums. Diese sind nach Wahl in zweien der Bereiche A (Biblische Theologie), C (Systematische Theologie) oder D (Praktische Theologie / Religionspädagogik) zu erbringen. Der erste Leistungsnachweis ist durch eine schriftliche Arbeit im Umfang von 15 bis 20 Seiten oder durch ein Kolloquium von 30 Minuten Dauer aus den Bereichen A, C oder D zu erbringen. Der zweite Leistungsnachweis wird erbracht gleichfalls durch eine schriftliche Arbeit von 15 bis 20 Seiten Umfang oder durch ein Kolloquium von 30 Minuten Dauer aus einem der beiden Bereiche, in denen der erste Leistungsnachweis nicht vorgelegt wurde. Die Leistungsnachweise werden als "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.
1.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Prüfung soll bis zu Beginn der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgelegt werden.
1.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Zwischenprüfung bezieht sich in exemplarischer Vertiefung auf grundlegende Inhalte und Methoden der katholischen Theologie, soweit sie in den Veranstaltungen des Grundstudiums behandelt worden sind. Die Zwischenprüfung besteht aus einer Fachprüfung in Form einer schriftlichen Hausarbeit von 20 bis 30 Seiten Länge. Das Thema der Hausarbeit bezieht sich auf den Bereich (A oder C oder D), in dem kein Leistungsnachweis erworben wurde. Diese Arbeit wird bewertet durch zwei Prüfende des Faches Katholische Theologie. Die Erstprüferin oder der Erstprüfer legt einen Vorschlag für die Benotung vor; sie oder er einigt sich mit der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer auf eine gemeinsame Note.
1.4 Benotung
Die Prüfungsleistungen im Rahmen der Zwischenprüfung werden gemäß dem Notenspiegel in § 12 Absatz 1 LPO bewertet.
1.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Vorlage der beiden Leistungsnachweise des Grundstudiums gemäß § 12 Absatz 1 und 2,
- Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung,
- Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums im Umfang von 22 SWS nach Maßgabe von § 11 der Studienordnung durch Vorlage des Studienbuches und der Teilnahmenachweise gemäß § 12 Absatz 1.
1.6 Prüferinnen, Prüfer
Prüferinnen bzw. Prüfer sind alle Lehrenden des Faches Katholische Theologie, die die Prüfungsberechtigung des Staatlichen Prüfungsamtes besitzen. Zweitprüferinnen und Zweitprüfer können darüber hinaus alle Lehrenden des Faches sein, die Lehrveranstaltungen für das Grundstudium anbieten.
1.7 Prüfungsausschuss
Dem Prüfungsausschuss gehören zwei Professoren des Studienfaches katholische Religionslehre sowie ein studentisches Mitglied des Faches an.
Die Bestimmungen der Ziffer 1 dieser Anlage gelten entsprechend.
1.1 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von drei Leistungsnachweisen. Je ein Leistungsnachweis ist zu erbringen
- in dem Grundkurs "Einführung in die Sozialwissenschaften";
- in der Veranstaltung "Methoden empirischer Sozialforschung"; wahlweise in einer der Veranstaltungen
- "Politische Theorie und Moderne Demokratie: Hauptprobleme",
- "Zentrale Dimensionen der Sozialstrukturanalyse",
- "Mikro- und Makroökonomie für Sozialwissenschaftler/innen".
Es wird empfohlen, den Leistungsnachweis nach Buchstabe c) in der Disziplin zu erbringen, die im Grundkurs nicht vertreten ist. Für die Leistungsnachweise gelten folgende Erbringungsformen:
- eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von etwa 10 bis 15 Seiten,
- ein etwa halbstündiges Referat mit nachfolgender schriftlicher Ausarbeitung im Umfang von etwa 6 bis 8 Seiten,
- in der Veranstaltung "Mikro- und Makroökonomie für Sozialwissenschaftler/innen" auch eine Klausur (zweistündige Arbeit unter Aufsicht).
1.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Prüfung wird in der Regel im Prüfungszeitraum im Anschluss an die Vorlesungszeit des vierten Semesters abgelegt. Die Termine für die Anmeldung zur Prüfung und die Prüfungstermine werden durch Aushang bekannt gegeben.
1.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer. Die Prüfungsleistung kann im Anschluss an eine Wahlveranstaltung des Grundstudiums oder eine Pflichtveranstaltung des Grundstudiums erbracht werden, in der kein Leistungsnachweis erworben wurde. Die Prüfungsleistung soll auch interdisziplinäre Themen umfassen. Die Prüfungsleistung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet.
1.4 Bewertung der Leistungsnachweise des Grundstudiums und der Prüfungsleistung
Die Leistungsnachweise des Grundstudiums und die Prüfungsleistungen werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.
1.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Der oder die Vorsitzende des Interdisziplinären Lehrausschusses (ILA) oder vom ILA entsprechend Beauftragte stellen eine Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums aus, wenn
2. Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- die Prüfungsleistung bestanden ist,
- die drei Leistungsnachweise des Grundstudiums vorliegen,
- anhand des Studienbuchs der Nachweis über das ordnungsgemäße Grundstudium gemäß Studienordnung im Umfang von 30 SWS geführt wird, und
- die Bescheinigung über eine Studienberatung im Fach Sozialwissenschaften zum Abschluss des vierten Fachsemesters vorliegt.
2.1 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage von zwei Leistungsnachweisen. Je ein Leistungsnachweis ist zu erbringen
a) in dem Grundkurs "Einführung in die Sozialwissenschaften";
b) wahlweise in einer der Veranstaltungen
- "Politische Theorie und Moderne Demokratie: Hauptprobleme",
- "Zentrale Dimensionen der Sozialstrukturanalyse",
- "Mikro- und Makroökonomie für Sozialwissenschaftler/innen",
- "Methoden empirischer Sozialforschung".
Es wird empfohlen, den zweiten Leistungsnachweis in der Disziplin zu erbringen, die im Grundkurs nicht vertreten ist. Für die Leistungsnachweise gelten folgende Erbringungsformen:
- eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von etwa 10 bis 15 Seiten,
- ein etwa halbstündiges Referat mit nachfolgender schriftlicher Ausarbeitung im Umfang von etwa 6 bis 8 Seiten,
- in der Veranstaltung "Mikro- und Makroökonomie für Sozialwissenschaftler/innen" auch eine Klausur (zweistündige Arbeit unter Aufsicht).
2.2 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
Die Prüfung wird in der Regel im Prüfungszeitraum im Anschluss an die Vorlesungszeit des dritten Semesters abgelegt. Die Termine für die Anmeldung zur Prüfung und die Prüfungstermine werden durch Aushang bekannt gegeben.
2.3 Prüfungsgegenstände, Prüfungsform
Die Zwischenprüfung besteht aus mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer. Die Prüfungsleistung kann im Anschluss an eine Wahlveranstaltung des Grundstudiums oder eine Pflichtveranstaltung des Grundstudiums erbracht werden, in der kein Leistungsnachweis erworben wurde. Die Prüfungsleistung soll auch interdisziplinäre Themen umfassen. Die Prüfungsleistung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet.
2.4 Bewertung der Leistungsnachweise des Grundstudiums und der Prüfungsleistung
Die Leistungsnachweise des Grundstudiums und die Prüfungsleistungen werden mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.
2.5 Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums
Der oder die Vorsitzende des Interdisziplinären Lehrausschusses (ILA) oder vom ILA entsprechend Beauftragte stellen eine Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums aus, wenn
3. Gemeinsame Vorschriften
- die Prüfungsleistung bestanden ist,
- die zwei Leistungsnachweise des Grundstudiums vorliegen,
- anhand des Studienbuchs der Nachweis über das ordnungsgemäße Grundstudium gemäß Studienordnung im Umfang von 22 SWS geführt wird, und
- die Bescheinigung über eine Studienberatung im Fach Sozialwissenschaften zum Abschluss des dritten Fachsemesters vorliegt.