Promotionsordnung der Fakultät für Pädagogik der Universität
Bielefeld vom 1. Juli 2002
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über
die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz –HG) vom 14.
März 2000 (GV. NRW. S. 190), geändert durch Gesetz vom 27. November
2001 (GV. NRW. S. 812), hat die Fakultät für Pädagogik der
Universität Bielefeld folgende Promotionsordnung erlassen:
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Doktorgrad
§ 2
Promotionsausschuss
§ 3
Prüfungsausschuss
§
4 Zulassung zum Promotionsverfahren
§ 5 Eröffnung
des Promotionsverfahrens
§ 6 Dissertation
§
7 Begutachtung der Dissertation
§
8 Entscheidung über die Dissertation
§ 9 Disputation
§ 10
Prüfungsergebnis
§
11 Vollzug der Promotion und Abschluss des Promotionsverfahrens
§ 12
Publikation der Dissertation
§ 13 Promotionsverfahren
im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität oder
-fakultät
§ 14
Entziehung des Doktorgrades
§ 15 Verleihung
des Doktorgrades honoris causa
§ 16
Inkrafttreten
(1) Die Fakultät für Pädagogik verleiht den akademischen
Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.). Sie kann
als Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen und Verdienste
den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie honoris causa
verleihen (Dr. phil. h. c.).
(2) Durch die Promotion wird eine über das allgemeine Studienziel gemäß
§ 81 HG hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher
Arbeit nachgewiesen.
(3) Die Befähigung wird aufgrund einer wissenschaftlich beachtlichen
schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung
(Disputation) festgestellt.
(1) Die Fakultätskonferenz setzt einen Promotionsausschuss ein. Er
setzt sich zusammen aus zwei habilitierten Mitgliedern, einem promovierten
Mitglied des wissenschaftlichen Personals, einem weiteren Mitglied und einem
studentischen Mitglied der Fakultät. Bei Entscheidungen, die Prüfungsleistungen
betreffen, steht das Stimmrecht nur den promovierten Mitgliedern des Ausschusses
zu ( § 95 Abs. 1 HG) .
(2) Der Promotionsausschuss hat folgende Aufgaben:
- Er nimmt Anmeldungen von Dissertationsvorhaben entgegen.
- Er berät die Kandidatin oder den Kandidaten bei der Planung des
Dissertationsvorhabens; auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten bemüht
sich der Ausschuss um die Vermittlung einer Betreuerin oder eines Betreuers.
- Er nimmt Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren entgegen
und prüft, ob die Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllt
sind. Er eröffnet das Promotionsverfahren.
- Er bestellt die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses
für das einzelne Promotionsverfahren, darunter die Referentinnen oder
Referenten für die Disputation. Hat ein prüfungsberechtigtes Mitglied
der Fakultät für Pädagogik die Dissertation angeregt und betreut,
so soll es zur Referentin oder zum Referenten bestellt werden. Der Vorschlag
der Kandidatin oder des Kandidaten ist bei der Bestellung der Referentin oder
des Referenten zu berücksichtigen. Der Promotionsausschuss bestellt aus
den Mitgliedern des Prüfungsausschusses auch die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Vorsitzende oder Vorsitzender des
Prüfungsausschusses muss eine Professorin oder ein Professor oder ein
sonstiges habilitiertes Mitglied der Fakultät sein.
- Er überwacht die in der Ordnung festgelegten Schritte und überprüft
den gesamten Ablauf des Promotionsverfahrens.
(3) Die Bewertung der Promotionsleistungen soll spätestens sechs Monate
nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein.
§ 3
Prüfungsausschuss
(1) Der vom Promotionsausschuss für jedes einzelne Promotionsverfahren
zu bestellende Prüfungsausschuss hat in der Regel drei Mitglieder. Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen nach § 95 Abs. 1
HG prüfungsberechtigt sein. Ein Mitglied sollte promovierte wissenschaftliche
Mitarbeiterin oder promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter sein.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus den beiden Referentinnen oder
Referenten der Dissertation und einer weiteren Prüferin oder einem weiteren
Prüfer für die Disputation. Die beiden Referentinnen oder Referenten,
die zugleich Prüferin oder Prüfer sind, sollen Mitglieder der Fakultät
für Pädagogik gemäß der Grundordnung der Universität
Bielefeld oder von der Fakultät kooptierte Mitglieder der Universität,
die habilitiert sind, sein und unterschiedliche fachliche Schwerpunkte vertreten.
Wenn es vom Thema der Dissertation erforderlich ist, soll eine dritte Referentin
oder ein dritter Referent für die Dissertation bestellt werden, die oder
der nicht Mitglied der Fakultät für Pädagogik ist. Die dritte
Referentin oder der dritte Referent soll in der Regel zusätzliche Prüferin
oder zusätzlicher Prüfer für die Disputation sein, so dass
der Ausschuss in diesem Fall aus vier Mitgliedern besteht.
(3) Gehört die Kandidatin, der Kandidat einem Graduiertenkolleg der
Fakultät an, das mit einer anderen Fakultät oder Universität
zusammen eingerichtet wurde, kann die zweite Referentin oder der zweite Referent
aus der Partnerinstitution kommen.
(4) Der Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Er entscheidet gemäß § 8
über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation.
2. Er führt gemäß § 9 die Disputation
durch.
3. Er beurteilt die Dissertation gemäß §
8 und die Disputation gemäß § 10.
§ 4
Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren muss beim Promotionsausschuss
beantragt werden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist:
- Der Nachweis eines Abschlusses oder eine andere den Studiengang
abschließende Prüfung nach einem Universitätsstudium in erziehungswissenschaftlichen
Diplom- und Magisterstudiengängen oder in Diplom-, Magister- und Lehramtsstudiengängen
mit nachgewiesenen erziehungswissenschaftlichen Anteilen und jeweils mit einer
Regelstudienzeit von acht Semestern oder
- der Nachweis eines Abschlusses in einem Lehramtsstudiengang mit
einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder in einem Bachelor-Studiengang
mit dem Hauptfach oder dem Nebenfach Erziehungswissenschaft mit einer Regelstudienzeit
von mindestens sechs Semestern oder eines Fachhochschulstudiums in Sozialpädagogik/Sozialarbeit
mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder
- der Nachweis eines Abschlusses eines Masterstudiengangs in Erziehungswissenschaft
gemäß § 85 Abs. 3 Satz 2 HG oder eines entsprechenden Ergänzungsstudiengangs
gemäß § 88 Abs. 2 HG.
Absolventen von Studiengängen gemäß Buchstabe b) müssen
anschließende auf die Promotion vorbereitende Studien in Erziehungswissenschaft
im Umfang von in der Regel zwei Semestern nachweisen und dabei zwei Leistungsnachweise
in Forschungsmethoden und einen Leistungsnachweis in erziehungswissenschaftlicher
Theorie erwerben.
(3) Der Promotionsausschuss kann abweichend von den Voraussetzungen des
Absatzes 2 auf Antrag einer Kandidatin oder eines Kandidaten, die oder der
ein anderes wissenschaftliches Studium als das der Erziehungswissenschaft
abgeschlossen hat, die Zulassung erteilen, wenn
- es sich um ständige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines
an der Fakultät laufenden mindestens zweijährigen Forschungsprojekts
handelt, die das Studium an einer Universität mit einer Regelstudienzeit
von mindestens acht Semestern bereits abgeschlossen haben und wenn darüber
hinaus die Zulassung von einem im Sinne dieser Ordnung prüfungsberechtigten
Mitglied des Lehrkörpers, das die Dissertation betreut, befürwortet
wird und Studienleistungen in Erziehungswissenschaft in Form je eines Leistungsnachweises
in erziehungswissenschaftlicher Theorie und in Forschungsmethoden nachgewiesen
werden können
oder
- die Kandidatin oder der Kandidat nach dem abgeschlossenen Studium
mit einer Regelstudiendauer von acht Semestern an einer Universität eine
mindestens dreijährige berufliche Praxis nachweist, in der pädagogische
und erziehungswissenschaftliche Anteile für die Erfüllung der Aufgaben
am Arbeitsplatz überwiegend waren, drei im Sinne dieser Ordnung prüfungsberechtigte
Mitglieder des Lehrkörpers, von denen ein Mitglied die Dissertation betreut
und die beiden anderen von den prüfungsberechtigten Mitgliedern der
Fakultätskonferenz gewählt werden, die Zulassung gut-achterlich
befürworten und Studienleistungen in Erziehungswissenschaft in Form von
je zwei Leistungsnachweisen in erziehungswissenschaftlicher Theorie und in
Forschungsmethoden nachgewiesen werden. Die pädagogische und erziehungswissenschaftliche
Relevanz der beruflichen Tätigkeit stellt der Promotionsausschuss fest.
(4) Über die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Studienabschlüsse
entscheidet der Promotionsausschuss. Für die Entscheidung über die
Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der
Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Im Übrigen
soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für Ausländisches
Bildungswesen gehört werden.
§ 5
Eröffnung des Promotionsverfahrens
(1) Über den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet
der Promotionsausschuss mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung des Antrags
ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen. Widerspruchsinstanz ist die Fakultätskonferenz.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- sechs Exemplare der Dissertation,
- sechs Exemplare einer Zusammenfassung der Dissertation von nicht
mehr als fünf Seiten,
- im Falle einer Teamarbeit: ein von den Beteiligten gemeinsam verfasster
Bericht über die Zusammenarbeit bei der Dissertation gemäß
den in § 6 Abs. 3 genannten Bedingungen, ferner Angaben über Namen,
akademische Grade, Anschriften der an der Gruppenarbeit beteiligten Personen
sowie Auskunft darüber, ob und gegebenenfalls welche der Personen bereits
ein Promotionsverfahren beantragt oder abgeschlossen und dabei Teile der vorgelegten
Arbeit benutzt haben,
- eine Erklärung darüber, ob die Dissertation in der gegenwärtigen
oder einer anderen Fassung schon einer Fakultät vorgelegen hat,
- Nachweise über Studium und Prüfungen gemäß
§ 4, gegebenenfalls der Nachweis der auf die Promotion vorbereitenden
Studien,
- ein kurzer Lebenslauf, der insbesondere den wissenschaftlichen Bildungsgang
darstellt,
- der Vorschlag für ein Mitglied des Prüfungsausschusses,
- gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Kandidatin oder der
Kandidat der Zulassung von Zuhörerinnen und Zuhörern bei der Disputation
(§ 9 Abs. 7) widerspricht. Diese Erklärung kann bis zu einer Woche
vor Beginn der Disputation abgegeben oder widerrufen werden.
(3) Der Antrag auf Eröffnung zum Promotionsverfahren kann zurückgezogen
werden, solange noch kein Gutachten für die Dissertation bei der Vorsitzenden
oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorliegt.
(4) Nach der Eröffnung zum Promotionsverfahren bestellt der Promotionsausschuss
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 und unter Berücksichtigung von
Absatz 3 die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Bestellung wird
der Kandidatin oder dem Kandidaten innerhalb von 14 Tagen, bei Abweichung
von dem Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten mit einer Begründung,
bekannt gegeben.
(1) Die Dissertation muss ein Thema aus einem an der Fakultät für
Pädagogik vertretenen Fachgebiet behandeln. Sie muss einen selbständig
erarbeiteten Beitrag der Kandidatin oder des Kandidaten zur wissenschaftlichen
Forschung darstellen. Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst
sein. Andere Sprachen können auf Antrag vom Promotionsausschuss zugelassen
werden.
(2) Als Dissertation soll eine Arbeit vorgelegt werden, die noch nicht vorher
ganz oder teilweise veröffentlicht worden ist. Es kann auch eine Mehrzahl
von wissenschaftlichen Abhandlungen, auch wenn sie bereits veröffentlicht
worden sind, vorgelegt werden, die unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen
Fragestellung entstanden sind. Der Zusammenhang muss sich aus einer bestimmten
wissenschaftlichen Frage ergeben und ist in einer wissenschaftlichen Abhandlung
der Kandidatin oder des Kandidaten hinreichend zu begründen. Insgesamt
muss diese Form der Dissertation den Rang und den Umfang einer Einzelarbeit
haben.
(3) Anstelle einer Einzelarbeit kann in geeigneten Fällen auch der
einzelne Anteil einer abgeschlossenen intra- oder interdisziplinären
Teamarbeit eingereicht werden, die als ganze vorgelegt werden muss. In diesem
Fall müssen außer den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen noch
die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der theoretische, methodische oder stoffliche Gehalt einer Teamarbeit
sowie das Ausmaß der investierten wissenschaftlichen Arbeit übersteigen
wesentlich die Anforderungen für die Einzelarbeit.
- Die individuelle Urheberschaft der Kandidatin oder des Kandidaten
für ihren oder seinen Anteil muss erkennbar und gesondert bewertbar sein,
insbesondere wenn der Beitrag Teil eines Forschungsvorhabens ist, an dem
bereits Promovierte mitwirken.
§ 7
Begutachtung der Dissertation
(1) Die Dissertation wird den bestellten Referentinnen oder Referenten zugestellt
und von ihnen begutachtet.
(2) Die Referentinnen oder Referenten sollen ihre Gutachten spätestens
drei Monate nach ihrer Bestellung vorlegen.
(3) Die Gutachten der Referentinnen oder Referenten müssen die Annahme
oder Ablehnung der Arbeit empfehlen. Bei Gruppenarbeiten müssen die von
den einzelnen Kandidatinnen oder Kandidaten bearbeiteten Anteile gesondert
bewertet werden. Die Empfehlung zur Annahme kann mit Auflagen für die
Publikationsfassung der Dissertation (§ 12) versehen werden. Vor Vollzug
der Promotion ist von den Referentinnen oder Referenten zu prüfen, ob
die Auflagen erfüllt wurden. Die Referentinnen oder Referenten beurteilen
die Dissertation im Falle der Annahme mit einer der folgenden Noten:
ausgezeichnet
sehr gut
gut
genügend.
(4) Die Dissertation wird mit den Gutachten und ggf. der Stellungnahme der
Kandidatin oder des Kandidaten für drei Wochen im Dekanat fakultätsöffentlich
zugänglich ausgelegt. Jedes prüfungsberechtigte Mitglied der Fakultät
kann binnen vier Wochen nach Beginn der Auslegungsfrist, die per Aushang bekannt
zu machen ist, zur Dissertation und den Gutachten Stellung nehmen.
§ 8
Entscheidung über die Dissertation
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Annahme und die
Benotung oder über die Ablehnung der Dissertation aufgrund der Gutachten
der Referentinnen oder Referenten und unter Berücksichtigung der vorliegenden
Stellungnahmen. Bei Stimmengleichheit im Prüfungsausschuss gibt die Stimme
der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder haben
das Recht, einen Einspruch im Beratungsprotokoll niederzulegen.
(2) Die Entscheidung über die Dissertation muss spätestens zwei
Wochen nach Abschluss der Auslagezeit der Gutachten gefällt werden; während
der vorlesungsfreien Zeit ist die Entscheidung innerhalb von vier Wochen
zu treffen.
(3) Die Entscheidung über eine Annahme oder Ablehnung der Dissertation
ist der Kandidatin oder dem Kandidaten innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.
(4) Ablehnende Bescheide sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen. Widerspruchsinstanz ist die Fakultätskonferenz.
§ 9
Disputation
(1) In der Disputation soll die Kandidatin oder der
Kandidat nachweisen, dass sie oder er aufgrund besonderer wissenschaftlicher
Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage ist, relevante wissenschaftliche
Fragen ihres oder seines Fachgebietes sachkundig zu disputieren.
(2) Die Disputation findet in der Regel einen Monat nach der Entscheidung
über die Annahme der Dissertation statt.
(3) Die Kandidatin oder der Kandidat hat bis spätestens 14 Tage vor
dem Termin der Disputation vier Thesen aus verschiedenen Gebieten der Erziehungswissenschaft
beim Prüfungsausschuss einzureichen. Zwei Thesen können auf die
Dissertation bezogen sein.
(4) Bleibt die Kandidatin oder der Kandidat ohne Entschuldigung der Disputation
fern, so gilt diese als nicht bestanden.
(5) Die Disputation dauert in der Regel 90 Minuten; sie wird vom Prüfungsausschuss
als Kollegialprüfung in der Form eines Kolloquiums abgenommen. Über
die Disputation wird ein Protokoll erstellt.
(6) Die Disputation findet unter Berücksichtigung der eingereichten
Thesen statt. Besitzt die Kandidatin oder der Kandidat kein fachbezogenes
Abschlussexamen, so ist zugleich in Form eines Prüfungsgesprächs
die angemessene Breite und Tiefe der Fachkenntnisse festzustellen und gesondert
zu protokollieren.
(7) Zu der Disputation sind Zuhörerinnen und Zuhörer vorbehaltlich
des § 5 Abs. 2 Nr. 8 zugelassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf
die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatin
oder den Kandidaten.
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet im Anschluss an die Disputation
mit einfacher Mehrheit, ob die Disputation bestanden oder nicht bestanden
ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Ist die Disputation bestanden, beurteilt der Prüfungsausschuss das Ergebnis
mit einer der folgenden Noten:
ausgezeichnet
sehr gut
gut
genügend.
Nach Abschluss der Disputation entscheidet der
Prüfungsausschuss über die Gesamtbewertung der Promotion. Die Bewertung
wird der Kandidatin oder dem Kandidaten innerhalb einer Woche schriftlich
mitgeteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Widerspruchsinstanz ist die Fakultätskonferenz.
(2) Ist die Disputation nicht bestanden, kann sie im Rahmen des Promotionsverfahrens
zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung kann frühestens vier Monate
nach der nicht bestandenen ersten Disputation stattfinden. Eine weitere Wiederholung
muss spätestens zwölf Monate nach der nicht bestandenen ersten Disputation
abgeschlossen sein. Wird diese Frist überschritten, ist die Promotion
gescheitert, es sei denn, dass die Fristüberschreitung auf nicht von
der Kandidatin oder dem Kandidaten zu vertretenden Umständen beruht.
§ 11
Vollzug der Promotion und
Abschluss des Promotionsverfahrens
(1) Die Dekanin oder der Dekan händigt nach der Entscheidung des Prüfungsausschusses
der Kandidatin oder dem Kandidaten eine vorläufige Bescheinigung über
das Bestehen der Prüfung aus.
(2) Die Dekanin oder der Dekan vollzieht die Promotion durch Aushändigung
der Promotionsurkunde. Diese enthält neben dem erlangten Grad den Titel
der Dissertation, die Bewertung der Dissertation und der Disputation sowie
die Gesamtbewertung der Promotion. Als Tag der Promotion wird der Tag des
Abschlusses der Disputation angegeben.
(3) Die Promotionsurkunde wird erst ausgehändigt, wenn die Publikation
der Dissertation gemäß § 12 erfolgt ist oder wenn ein Veröffentlichungsvertrag
mit einem Verlag vorgelegt wird.
(4) Die oder der Promovierte hat das Recht, bis zu einem Jahr nach Aushändigung
der Urkunde auf Antrag die sie oder ihn betreffenden Prüfungsakten einzusehen.
§ 12
Publikation der Dissertation
(1) Die Promovendin oder der Promovend ist verpflichtet, die Dissertation
der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise durch Vervielfältigung
und Verbreitung zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen stellen eine
Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar.
(2) In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich
gemacht ist die Dissertation dann, wenn die Verfasserin oder der Verfasser
neben den für das Prüfungsverfahren erforderlichen Exemplaren für
die Archivierung drei, im Fall e) sechs Exemplare, die auf alterungsbeständigem
holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden
sein müssen, unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert und darüber
hinaus die Verbreitung sicherstellt durch:
entweder
- die Ablieferung weiterer 80 Exemplare, jeweils in Buch- oder
Fotodruck
oder
- den Nachweis der Veröffentlichung in einer Zeitschrift
oder
- den Nachweis einer Verbreitung über den Buchhandel durch
einen gewerblichen Verlag mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren; dabei
ist auf der Rückseite des Titelblatts die Veröffentlichung als Dissertation
unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen
oder
- die Ablieferung eines Mikrofiches und hiervon 80 weiterer Kopien
oder
- durch die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat
und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen sind.
In den Fällen a), d) und e) überträgt die Promovendin oder
der Promovend der Hochschule das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben
der Hochschulbibliotheken weitere Kopien von ihrer oder seiner Dissertation
herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen.
Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verlag vertrieben und wird
dafür ein Druckkostenzuschuss aus öffentlichen Mitteln gewährt,
so ist eine angemessene Stückzahl von Exemplaren der Hochschulbibliothek
für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Nachweis über die Veröffentlichung im Sinne von Absatz
2 ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablegung der mündlichen Prüfung
abzuliefern. Die Ablieferungsfrist kann in begründeten Fällen um
höchstens ein Jahr verlängert werden. Wird diese Frist nicht gewahrt,
stellt die Dekanin oder der Dekan auf Vorschlag des Promotionsausschusses
das Erlöschen aller durch die Prüfung erworbenen Rechte fest.
§ 13
Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität
oder -fakultät
(1) Die Fakultät für Pädagogik verleiht den Grad einer Doktorin
oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.) auch im Zusammenwirken mit
einer ausländischen Partneruniversität oder -fakultät. Sie
wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der
ausländischen Partneruniversität oder -fakultät mit.
(2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen
Qualifikation ist von den Bewerberinnen und Bewerbern durch die Promotionsleistungen
zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation)
und einer mündlichen Prüfung in Form einer Verteidigung (Disputation).
(3) Die Durchführung des Promotionsverfahrens nach Absatz 1 setzt ein
Abkommen mit einer ausländischen Partneruniversität oder -fakultät
voraus, in dem beide Universitäten oder Fakultäten sich verpflichten,
eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens
zu regeln.
(4) Für das Promotionsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Regelungen
dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt
ist. Für die Mitwirkung nach Absatz 1 Satz 2 gelten die im Abkommen nach
Absatz 3 enthaltenen Regelungen.
(5) § 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Kandidatin oder der Kandidat
einen zur Promotion berechtigenden Abschluss an einer Universität des
Landes nachweisen muss, in dem sich der Sitz einer der beiden Partneruniversitäten
oder -fakultäten befindet.
(6) § 5 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich
beizufügen sind:
- eine Erklärung der Partneruniversität oder -fakultät
darüber, dass die Eröffnung des Promotionsverfahrens befürwortet
wird;
- eine Erklärung einer oder eines von der Partneruniversität
oder -fakultät bestimmten Referentin oder Referenten, dass sie oder er
bereit ist, die Dissertation zu begutachten.
(7) Die Dissertation ist in deutscher oder in einer im Partnerschaftsabkommen
genannten Sprache abzufassen Es ist eine Zusammenfassung in der jeweils anderen
Sprache anzufügen. Betreuer der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes
Mitglied der Fakultät und der Partneruniversität oder -fakultät.
(8) Die Dissertation wird von jeweils einem prüfungsberechtigten Mitglied
der Fakultät und der Partneruniversität oder -fakultät
begutachtet. Der Promotionsausschuss bestimmt als Referentin oder Referenten
der Dissertation in der Regel die Betreuerinnen oder Betreuer. Für die
Sprache der Gutachten gilt Absatz 7 entsprechend.
(9) Für die mündliche Prüfung besteht im Falle der Mitwirkung
nach Absatz 1 Satz 2 in der Verteidigung (Disputation) der in der Dissertation
vertretenen Thesen. Für die Sprache der Verteidigung gilt Absatz 7 Satz
1 entsprechend.
(10) Der Prüfungsausschuss besteht in der Regel aus vier Mitgliedern.
Zwei sollen Prüfungsberechtigte der Fakultät und zwei sollen Prüfungsberechtigte
der Partneruniversität oder -fakultät sein. Jede Fakultät muss
zumindest mit einem prüfungsberechtigten Mitglied vertreten sein.
(11) Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 11 Abs.
2 mit der Maßgabe, dass eine zweisprachige Urkunde verliehen wird. In
der Urkunde wird auf das grenzüberschreitende Promotionsverfahren hingewiesen.
Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät für Pädagogik unterzeichnet
und siegelt den deutschen Teil. In einem Begleitschreiben wird die Kandidatin
oder der Kandidat darauf hingewiesen, dass der Titel jeweils in der deutschen
oder in der ausländischen Fassung verwendet werden darf. Die Partneruniversität
oder -fakultät fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend
den bei ihr geltenden Regularien aus.
§ 14
Entziehung des Doktorgrades
(1) Der Doktorgrad kann wieder entzogen werden
- wenn sich nachträglich herausstellt, dass er aufgrund einer
Täuschung oder aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen
der Promotion erworben worden ist oder
- wenn seine Trägerin oder sein Träger den Doktorgrad
zur Vorbereitung oder Durchführung einer vorsätzlichen Straftat
missbraucht hat, derentwegen sie oder er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Über die Entziehung beschließt die Fakultätskonferenz,
nachdem die Dekanin oder der Dekan die Betroffene oder den Betroffenen angehört
hat, binnen 18 Monaten seit Kenntnis der Dekanin oder des Dekans von den entscheidungserheblichen
Tatsachen des Absatzes 1.
§ 15
Verleihung des Doktorgrades honoris causa
(1) Über die Verleihung des Doktorgrades honoris causa entscheidet
die Fakultätskonferenz auf Antrag von zwei Mitgliedern mit zwei Drittel
aller stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Die Ehrenpromotion wird in der Urkunde begründet, die Leistungen
und Verdienste der Promovierten oder des Promovierten sind dabei hervorzuheben.
Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt
der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen- in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung der Fakultät für Pädagogik
vom 25. Oktober 1996 (GABl. NW II S. 922), zuletzt geändert durch Ordnung
vom 1. Februar 2001 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld
– Amtliche Bekanntmachungen – Jahrgang 30 Nr. 3 S. 29), außer Kraft;
sie ist weiter anzuwenden für alle Kandidatinnen und Kandidaten, die
ihre Zulassung vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung beantragt haben.
Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann auch in diesem Fall die
vorliegende Ordnung angewendet werden. Der Antrag ist unwiderruflich.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät
für Pädagogik der Universität Bielefeld vom 13. Februar 2002.
Bielefeld, den 1. Juli 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
-.-.-.-.-
Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Politikwissenschaft
der Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld vom 1.
Juli 2002
Az.: - 2191.6 -
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über
die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom
14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), geändert durch Gesetz vom 27. November
2001 (GV. NRW. S. 812) hat die Fakultät für Soziologie der Universität
Bielefeld die folgende Ordnung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1 Ziel
des Studiums
§ 2 Bachelorgrad
§ 3 Regelstudienzeit und
Studienumfang
§ 4 Anforderungen
des Studiums, Leistungspunkte und Module
§ 5
Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 6 Prüfungsausschuss
§ 7
Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 8
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere
Fachsemester
§ 9 Versäumnis,
Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß
II. Bachelorprüfung
§ 10
Zulassung zur Bachelorprüfung
§ 11 Umfang und Art der
Bachelorprüfung
§ 12 Studienbegleitende
Prüfungen zu Lehrveranstaltungen
§ 13
Modulabschlussprüfungen
§ 14 Zulassung zur Bachelor-Abschlussprüfung
§ 15
Umfang und Art der Bachelor-Abschlussprüfung
§ 16
Annahme und Bewertung der Bachelor-Thesis, Disputation und mündliche
Prüfung
§ 17 Bewertung
der Prüfungsleistungen und Gesamtnote
§ 18
Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 19 Bachelorzeugnis und
Bachelorurkunde
III. Schlussbestimmungen
§ 20 Ungültigkeit der
Bachelorprüfung
§ 21
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 22
Aberkennung des Bachelorgrades
§ 23 Inkrafttreten
I. Allgemeines
(1) Der Bachelorstudiengang Politikwissenschaft soll den Kandidatinnen und
Kandidaten die wesentlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden
so vermitteln, dass sie zur selbständigen Aneignung und Anwendung theoretischer,
empirischer und praktischer Kenntnisse sowie zur kritischen Beurteilung wissenschaftlicher
Erkenntnisse befähigt werden.
(2) Die Vermittlung und Förderung der Urteils-, Präsentations-,
Kommunikations- und Teamfähigkeit der Studierenden bildet eine weitere
Zielsetzung des Studiengangs. Der Studiengang reagiert damit auf die in der
heutigen Berufslandschaft von Absolventinnen und Absolventen gerade auch aus
dem sozialwissenschaftlichen Bereich geforderten Kompetenzanforderungen und
legt gleichzeitig den Grundstein für eine mögliche weitere Ausbildung
im akademischen Bereich.
Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht die Fakultät für
Soziologie den akademischen Grad eines „Bachelor of Arts“, abgekürzt
„B.A.“
§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit bis zum vollständigen Abschluss des Studiums
beträgt drei Studienjahre. Ein Studienjahr besteht aus zwei Semestern.
(2) Das Studium umfasst insgesamt 91 Semesterwochenstunden bzw. 180 Leistungspunkte
(LP) oder Credit Points (CP). Davon entfallen auf studienbegleitende Prüfungen
150 LP und auf die das Studium abschließende Bachelorprüfung 30
LP.
(3) Die Leistungspunkte werden nach dem erfolgreichen Abschluss eines Moduls
vergeben.
(4) Während des Studiums ist ein achtwöchiges Praktikum mit vorbereitender
Veranstaltung und Abschlussbericht gemäß der Praktikumordnung der
Fakultät für Soziologie für den Bachelorstudiengang Politikwissenschaft
in der jeweils gültigen Fassung zu absolvieren.
§ 4
Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte
und Module
Die Vermittlung der Lehrinhalte findet in Modulen statt. In den Modulen
werden thematisch, methodisch und systematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen
angeboten. Der Studiengang umfasst elf Module und den Wahlpflichtbereich und
zwar:
a) Kernbereich (20 SWS; 34,5 LP) mit
den Modulen
- Orientierungsmodul (6 SWS; 10,5 LP)
- Grundlagenmodul (6 SWS; 10,5 LP)
- Methodenmodul (8 SWS; 13,5 LP)
b) Fachspezifischer Bereich (26 SWS; 43,5 LP) mit den
Modulen
- Globalisierung und Global Governance (6 SWS; 10,5 LP)
- Public Policy (6 SWS; 10,5 LP)
- Politische Kommunikation und Organisation/Risikokommunikation
(6 SWS, 10,5 LP) wobei zwei der drei Module in erweiterter Form mit zusätzlichen
je 4 SWS (6 LP) zu studieren sind.
c) Interdisziplinärer Bereich
(33 SWS; 54 LP) mit den Modulen
- Die Geschichte des Politischen (6 SWS; 10,5 LP)
- Politik und Gesellschaft (6 SWS, 10,5 LP)
- Politik und Recht (7 SWS; 10,5 LP)
- Politische Anthropologie (6 SWS; 10,5 LP) wobei
zwei der vier Module in erweiterter Form mit zusätzlichen je 4 SWS (6
LP) zu studieren sind.
d) Wahlpflichtbereich (12
SWS; 18 LP)
e) Modul Bachelor-Abschlussprüfung
(30 LP)
§ 5
Prüfungen und Prüfungsfristen
(1) Während des Studiums sind in den in § 4 unter a) bis c) genannten
Modulen studienbegleitende Prüfungen zu Lehrveranstaltungen und Modulabschlussprüfungen
abzulegen. Mindestens eine der Modulabschlussprüfungen ist in englischer
Sprache zu erbringen.
(2) Vor der Meldung zur ersten Prüfungsleistung ist beim Prüfungsamt
gemäß § 10 ein Antrag auf Zulassung zu stellen.
(3) Die Meldung zu den studienbegleitenden Prüfungen zu Lehrveranstaltungen
erfolgt bei der jeweiligen Veranstalterin bzw. dem jeweiligen Veranstalter
durch Eintragung in die Prüfungsliste. Die Meldetermine werden jeweils
spätestens 8 Wochen vor dem Prüfungstermin durch die Veranstalterin
bzw. den Veranstalter und durch Aushang am Informationsbrett der Fakultät
bekannt gegeben.
(4) Für die Modulabschlussprüfungen ist spätestens drei Wochen
vor dem jeweiligen Prüfungstermin ein Zulassungsantrag an das Prüfungsamt
zu stellen. Eine Modulabschlussprüfung kann erst abgelegt werden, wenn
alle studienbegleitenden Prüfungen zu den Lehrveranstaltungen des entsprechenden
Moduls bestanden sind. Die Termine werden spätestens vier Wochen vor
der Prüfung durch Aushang am Informationsbrett des Prüfungsamtes
bekannt gegeben.
(5) Für die Prüfungen gemäß Absatz 3 und 4 werden zwei
Prüfungstermine pro Semester angeboten, wobei der zweite Termin in die
vorlesungsfreie Zeit fallen kann.
(6) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Abschlussprü-fung ist schriftlich
beim Prüfungsamt zu stellen.
§ 6
Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung
zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultätskonferenz der Fakultät
für Soziologie einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss
besteht aus
- dem oder der Vorsitzenden,
- dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin
und
- sechs weiteren Mitgliedern.
Der oder die Vorsitzende, der Stellvertreter oder die Stellvertreterin und
zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren,
je ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter und der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Entsprechend
werden für die Mitglieder des Ausschusses, mit Ausnahme der oder des
Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden Vertreterinnen
oder Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der
Professorinnen und Professoren, aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter und aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
beträgt drei Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder ein Jahr.
Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der
Prüfungsordnung eingehalten werden, legt Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
fest, sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der
Prüfungen und entscheidet in Zweifelsfällen über die Auslegung
der Prüfungsordnung. Er ist insbesondere zuständig für die
Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren
getroffene Entscheidungen. Alle Regelfälle erledigt die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung. Dies
gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. Mindestens
einmal jährlich hat der Prüfungsausschuss der Fakultätskonferenz
über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten
und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge zur Reform der Studien- und
Prüfungsordnung.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder
dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei
weiteren Professorinnen oder Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden bzw. der
oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des
Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wis-senschaftlichen Entscheidungen,
insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung und Anrechnung von Studien-
und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und
der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern, Beisitzern und Beisitzerinnen,
nicht mit. Zur Mitwirkung der Vertreterin bzw. des Vertreters aus der Gruppe
der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist § 14 HG zu beachten.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, Prüfungen
beizuwohnen.
(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter, die Prüferinnen und Prüfer, die Beisitzerinnen und
Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen
Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(6) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens-
und des Verwaltungsprozessrechts.
§ 7
Prüferinnen und Prüfer,
Beisitzerinnen und Beisitzer
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ihre oder
seine Stellvertretung bestellt die Prüferinnen und Prüfer sowie
die Beisitzerinnen und Beisitzer. Nach ihrem Ausscheiden aus der Universität
Bielefeld können Prüfungsberechtigte noch innerhalb von zwei Jahren
zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden.
(2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit
von Weisungen unabhängig. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern
sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den
Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(3) Zur Abnahme der Prüfungen befugt sind die im Studiengang lehrenden
Professorinnen und Professoren, außerplanmäßigen Professorinnen
und Professoren, Honorarprofessorinnen und -professoren, Privatdozentinnen
und -dozenten, Hochschuldozentinnen und -dozenten, Oberassistentinnen und
-assistenten, Oberingenieurinnen und -ingenieure, wissenschaftliche Assistentinnen
und Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit
sie Aufgaben nach § 59 Abs. 1 Satz 4 HG wahrnehmen, Lehrkräfte für
besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte, ferner in der beruflichen Praxis
und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes
erforderlich oder sachgerecht ist. Prüfungsleistungen dürfen nur
von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Bachelorprüfung
festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(4) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer von Prüfungen kann bestellt
werden, wer Fachkenntnisse durch eine entsprechende Bachelor-, Master-, Magister-,
Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung nachgewiesen hat.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die studienbegleitenden Prüfungen zu den Lehrveranstaltungen werden
von den gemäß Absatz 3 prüfungsberechtigten Veranstalterinnen
oder Veranstaltern der Lehrveranstaltungen - bei mündlichen Prüfungen
in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers
- abgenommen. Einer gesonderten Bestellung gemäß Absatz 1 bedarf
es in diesen Fällen nicht.
§ 8
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen,
Einstufung in höhere Fachsemester
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in
dem dieser Prüfungsordnung zugrunde liegenden Studiengang an anderen
Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden ohne
Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet.
(2) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen
oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden angerechnet,
soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studien- und
Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs
des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die
Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn
Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und
in den Anforderungen denjenigen dieses Studienganges entsprechen. Dabei ist
kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung
vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und
Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen können sich
die Studierenden an den von der Fakultät abgeschlossenen learning agreements
orientieren. Im übrigen sind die von der Kultusministerkonferenz und
der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend.
Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle
für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
die in staatlich anerkannten Fernstudien, in vom Land Nordrhein-Westfalen
mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten,
an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in einem weiterbildenden
Studium erbracht worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen vierjährigen
Ausbildung am Oberstufenkolleg Bielefeld in einschlägigen Wahlfächern
erbracht worden sind, werden als Studienleistungen angerechnet, soweit die
Gleichwertigkeit nachwiesen wird.
(5) Studierenden, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß
§ 67 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester
aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse
und Fähigkeiten auf die Studienleistungen angerechnet. Die Feststellungen
im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss
bindend.
(6) Werden Studienleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme
vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote
einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden"
aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet. Die oder der Studierende
hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(7) Zuständig für die Anrechnungen ist der Prüfungsausschuss.
Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen
Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören.
§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
und Ordnungsverstoß
(1) Von einer Prüfung kann sich die Kandidatin oder der Kandidat bis
spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin abmelden.
(2) Wenn die Kandidatin oder der Kandidat nach dieser Frist von der Prüfung
zurücktritt oder nicht zum Prüfungstermin erscheint oder eine schriftliche
Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt,
müssen triftige Gründe geltend gemacht werden. Sonst gilt die Prüfungsleistung
als mit „F (fail)“ bewertet.
(3) Die im Falle von Absatz 2 geltend gemachten Gründe müssen
dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft
gemacht werden. Bei Krankheit wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes
mit Diagnose verlangt. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe
an, wird dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt.
(4) Versuchen Kandidatinnen oder Kandidaten, das Ergebnis einer Prüfungsleistung
durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel,
zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „F (fail)“
bewertet. Die Feststellung wird von dem jeweiligen Prüfer oder der Prüferin
oder von der Aufsichtführenden bzw. von dem Aufsichtführenden getroffen
und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin oder Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen
Ablauf der Prüfung stört, kann von den jeweiligen Prüfenden
oder Aufsichtführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung
ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungs-leistung
als mit „F (fail)“ bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind
aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss
die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen
ausschließen. Wer von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung
ausgeschlossen wird, kann verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss
überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei der Feststellung einer
Täuschung im Sinne von Satz 1.
(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind unverzüglich
schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor der Entscheidung ist der
Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
II. Bachelorprüfung
§ 10
Zulassung zur Bachelorprüfung
(1) Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
- das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder
einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift
oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes
Zeugnis besitzt und
- an der Universität Bielefeld für den
Bachelor-Studiengang Politikwissenschaft eingeschrieben oder gemäß
§ 71 Abs. 2 HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen
ist.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist spätestens
sechs Wochen vor der ersten Prüfungsleistung an den Prüfungsausschuss
zu stellen. Ihm sind beizufügen:
- die Nachweise über das Vorliegen der in
Absatz 1 genannten Voraussetzungen,
- eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin
oder der Kandidat bereits eine Bachelorprüfung im Bachelor-Studiengang
Politikwissenschaft nicht oder endgültig nicht bestanden hat oder ob
sie oder er sich in einem anderen Prüfungsverfahren im gleichen Studiengang
befindet,
- ggf. eine Erklärung, ob die Kandidatin
oder der Kandidat der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen
(§ 16 Abs. 4) zustimmt.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder
gemäß § 6 Abs. 2 dessen Vorsitzende oder Vorsitzender.
(4) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
- die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind oder
- die Unterlagen unvollständig sind oder
- die Kandidatin oder der Kandidat eine Bachelorprüfung
im Bachelor-Studiengang Politikwissenschaft an einer Hochschule im Geltungsbereich
des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder sie bzw. er sich
bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren im gleichen
Studiengang befindet.
(5) Vor Ablehnung der Zulassung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Eine Ablehnung ist mit einer schriftlichen Begründung
und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 11
Umfang und Art der Bachelorprüfung
Die Bachelorprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsleistungen,
die studienbegleitend abgelegt werden:
a) Kernbereich
1. Orientierungsmodul
2 Prüfungsleistungen zu Lehrveranstaltungen
gemäß Studienordnung
1 Modulabschlussprüfung
2. Grundlagenmodul
2 Prüfungsleistungen zu Lehrveranstaltungen
gemäß Studienordnung
1 Modulabschlussprüfung
3. Methodenmodul
1 Modulabschlussprüfung
b) Fachspezifischer Bereich
1. Modul „Globalisierung
und Global Governance“
2 Prüfungsleistungen zu Lehrveranstaltungen
gemäß Studienordnung
1 Modulabschlussprüfung
2. Modul „Public Policy“
2 Prüfungsleistungen zu Lehrveranstaltungen
gemäß Studienordnung
1 Modulabschlussprüfung
3. Modul „Politische Kommunikation und Organisation/
Risikokommunikation“
2 Prüfungsleistungen
zu Lehrveranstaltungen gemäß Studienordnung
1 Modulabschlussprüfung
wobei zwei der drei Module in erweiterter
Form mit zusätzlichen je 4 SWS zu studieren und zusätzlich pro erweitertem
Modul 2 Prüfungsleistungen zu Lehrveranstaltungen gemäß Studienordnung
zu erbringen sind.
c) Interdisziplinärer Bereich
1. Modul „Die
Geschichte des Politischen“
1 Prüfungsleistung zu Lehrveranstaltungen
gemäß Studienordnung
1 Modulabschlussprüfung
2. Modul „Politik und Gesellschaft“
1 Prüfungsleistung zu Lehrveranstaltungen
gemäß Studienordnung
1 Modulabschlussprüfung
3. Modul „Politik und Recht“
2 Prüfungsleistungen zu Lehrveranstaltungen
gemäß Studienordnung
4. Modul „Politische Anthropologie“
2 Prüfungsleistungen zu Lehrveranstaltungen
gemäß Studienordnung
1 Modulabschlussprüfung
wobei zwei der vier Module in erweiterter Form mit zusätzlichen je
4 SWS zu studieren und zusätzlich pro erweitertem Modul 2 Prüfungsleistungen
zu Lehrveranstaltungen gemäß Studienordnung zu erbringen sind.
Mindestens eine der Modulabschlussprüfungen ist
in englischer Sprache zu erbringen.
d) Wahlpflichtbereich
Nachweis über das Studium
von 12 SWS Veranstaltungen nach freier Wahl, die auch aus Lehrveranstaltungen
anderer Fakultäten stammen können. Anerkannt werden auch Nachweise
über die Teilnahme an fachrelevanten Summer Schools. Die Anrechenbarkeit
stellt der Prüfungsausschuss fest.
e) Modul Bachelor-Abschlussprüfung.
§ 12
Studienbegleitende Prüfungen
zu Lehrveranstaltungen
(1) Die Meldung zu den studienbegleitenden Abschlussprüfungen zu Lehrveranstaltungen
erfolgt durch Eintragung in die Meldeliste. Die Meldeliste ist von der Veranstalterin
bzw. dem Veranstalter spätestens am dritten Tag nach dem Ende der Meldefrist
dem Prüfungsamt zur Prüfung der Teilnahmeberechtigung vorzulegen.
Kandidatinnen bzw. Kandidaten sind von der Meldeliste zu streichen, wenn sie
- nicht gemäß § 10
zur Bachelorprüfung zugelassen sind
oder
- eine studienbegleitende Abschlussprüfung
zu einer Lehrveranstaltung oder eine Modulabschlussprüfung endgültig
nicht bestanden haben.
Im Fall der Streichung erhält die Kandidatin bzw. der Kandidat spätestens
7 Tage vor dem Prüfungstermin einen schriftlichen Bescheid, der eine
Begründung enthält und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen
ist.
(2) Die studienbegleitenden Prüfungen zu den Lehrveranstaltungen erfolgen
entweder
- in Form von Klausuren,
- Referaten mit Thesenpapier oder
- Hausarbeiten.
Der Gegenstand der studienbegleitenden Prüfungen ist jeweils dem Inhalt
der Lehrveranstaltung entlehnt. Hierbei soll die Kandidatin oder der Kandidat
nachweisen, dass sie oder er Wissen aus dem Stoffgebiet der Lehrveranstaltung
erworben hat und in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem
aus diesem Gebiet erkennen, methodisch analysieren und Wege zu seiner Lösung
finden kann.
(3) Über Form, Umfang, Dauer und Terminierung der Prüfung entscheidet
die Veranstalterin oder der Veranstalter. Diese Entscheidungen sowie die Anmeldefristen
werden von der Veranstalterin oder dem Veranstalter spätestens 12 Wochen
vor dem Prüfungstermin in der Veranstaltung und durch Aushang am Informationsbrett
der Fakultät für Soziologie bekannt gegeben.
(4) Machen Kandidatinnen oder Kandidaten bei der Meldung zur Prüfung
durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder
oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind,
die Prüfung in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung gestatten,
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form oder Dauer zu
erbringen.
(5) Klausuren dauern mindestens 120 und höchstens 180 Minuten. Sie
werden durch die jeweilige Veranstalterin oder den jeweiligen Veranstalter
bewertet. Die Bewertung der Prüfungsleistung gemäß §
17 ist zu begründen und den Kandidatinnen und Kandidaten nach spätestens
vier Wochen mitzuteilen.
(6) Referate dauern ca. 30 Minuten mit anschließender Diskussion.
Ein Thesenpapier im Umfang von mindestens einer und höchstens drei Seiten
ist vorzulegen. Die Bewertung erfolgt durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter;
sie ist zu begründen und der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluss
an die Diskussion mitzuteilen.
(7) Eine Hausarbeit besteht aus der schriftlichen Ausarbeitung einer Thematik
aus dem Stoffgebiet der Lehrveranstaltung. Die Hausarbeit umfasst zwischen
12 und 18 Seiten. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Wochen. Die Ausgabe
und die Bewertung erfolgt durch die jeweilige Veranstalterin oder den Veranstalter.
Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Die Hausarbeit ist fristgemäß
bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter abzugeben; der Abgabezeitpunkt
ist ebenfalls aktenkundig zu machen.
(8) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter gibt die Ergebnisse der Prüfungen
dem Prüfungsamt unmittelbar nach Abschluss der Bewertung bekannt.
§ 13
Modulabschlussprüfungen
(1) Die Modulabschlussprüfungen erfolgen mündlich. Eine Ausnahme
bildet die Abschlussprüfung im Methodenmodul, die in Form einer Klausur
stattfindet.
(2) Die Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung ist schriftlich beim
Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Zulassung und der Prüfungstermin
werden durch Aushang am Informationsbrett des Prüfungsamtes mindestens
2 Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben.
(3) Die Zulassung zu einer Modulabschlussprüfung kann nur erfolgen,
wenn alle in dem Modul gemäß § 11 zu erbringenden Prüfungsleistungen
zu Lehrveranstaltungen mit mindestens 4,0 bewertet wurden.
(4) Gegenstand der Modulabschlussprüfungen ist jeweils der Inhalt der
dem Modul zugeordneten Lehrveranstaltungen. Hierbei soll die Kandidatin oder
der Kandidat nachweisen, dass sie oder er Wissen aus dem Stoffgebiet der Lehrveranstaltungen
erworben hat und Probleme erkennen, methodisch analysieren und Wege zu seiner
Lösung finden kann.
(5) Mündliche Prüfungen dauern in der Regel 30 Minuten. Mündliche
Prüfungen werden vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart
einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgelegt.
In der Regel führt die Beisitzerin oder der Besitzer das Protokoll. In
dem Protokoll werden die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der
Prüfung festgehalten. Vor der Festsetzung der Note gemäß §
17 hört die Prüferin oder der Prüfer die Beisitzerin oder
den Beisitzer. Die Bewertung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten unmittelbar
im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben. Studierende desselben
Studienganges sollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse,
als Zuhörende zugelassen werden, sofern die Kandidatin oder der Kandidat
dem gemäß § 10 Abs. 2 zugestimmt hat. Die Zulassung der Zuhörenden
erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(6) Mündliche Prüfungen können im Einvernehmen mit den Kandidatinnen
oder Kandidaten auch in Form einer Gruppenprüfung durchgeführt werden.
Die Dauer einer Gruppenprüfung beträgt pro Kandidatin oder Kandidat
in der Regel 30 Minuten. Im Übrigen gilt Absatz 5 entsprechend.
(7) Für die Klausur im Methodenmodul gilt § 12 Abs. 5 entsprechend.
(8) Machen Kandidatinnen oder Kandidaten bei der Meldung zur Prüfung
durch ein ärztliches Attest glaubhaft, dass sie wegen länger andauernder
oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind,
die Prüfung in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung gestatten,
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form oder Dauer zu
erbringen.
§ 14
Zulassung zur Bachelor-Abschlussprüfung
(1) Für die Bachelor-Abschlussprüfung ist beim Prüfungsausschuss
ein gesonderter Antrag zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
- Nachweis, dass die Kandidatin oder
der Kandidat an der Universität Bielefeld für den Bachelorstudiengang
Politikwissenschaft eingeschrieben oder gemäß § 71 Abs. 2
HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist,
- Nachweis über den Besuch von
Wahlpflichtveranstaltungen gemäß § 11 Buchstabe d),
- Nachweis über ein abgeschlossenes
Praktikum gemäß § 3 Abs. 4,
- Nachweise über den erfolgreichen
Abschluss der folgenden Module
- Orientierungsmodul
- Grundlagenmodul
- Methodenmodul
- Modul „Globalisierung und Global
Governance“
- Modul „Public Policy“
- Modul „Politische Kommunikation
und Organisation/Risikokommunikation“
- sowie über mindestens zwei
von vier Modulen aus dem interdisziplinären Bereich, bestehend aus den
Modulen „Die Geschichte des Politischen“, „Politik und Gesellschaft“, „Politik
und Recht“, „Politische Anthropologie“,
- eine Erklärung darüber,
ob die Kandidatin oder der Kandidat der Öffentlichkeit der mündlichen
Prüfung zustimmt,
- eine Erklärung darüber,
ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Bachelorprüfung in demselben
Studiengang einer anderen Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden
hat oder ob sie oder er sich in einem Prüfungsverfahren in demselben
Studiengang an einer anderen Hochschule befindet.
(2) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
oder deren oder dessen Stellvertretung. Die Entscheidung wird den Kandidatinnen
und Kandidaten per Aushang bekannt gegeben.
(3) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
- die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt oder
- die Unterlagen unvollständig
sind oder
- die Kandidatin oder der Kandidat
eine Bachelorprüfung in demselben Studiengang an einer wissenschaftlichen
Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht
bestanden hat.
(4) Vor Ablehnung der Zulassung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Eine Ablehnung ist mit einer schriftlichen Begründung
und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 15
Umfang und Art
der Bachelor-Abschlussprüfung
(1) Das Abschlussprüfungsmodul besteht aus den folgenden Teilen:
- einer Bachelor-Thesis (das Thema
ist aus dem Kern- oder dem fachspezifischen Bereich zu wählen),
- einer mündlichen Disputation
zur Bachelor-Thesis und
- der Vorlage und der mündlichen
Vertretung eines Portfolios über das gesamte Studium.
(2) Die Bachelor-Thesis ist eine Prüfungsarbeit. Die Kandidatinnen
oder Kandidaten sollen in der Bachelor-Thesis zeigen, dass sie in der Lage
sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Fragestellung des Faches selbständig
nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht
darzustellen.
(3) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren oder
dessen Stellvertretung bestellt auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten
die Betreuerin oder den Betreuer.
(4) Das Thema muss nach Inhalt und Umfang so begrenzt sein, dass es innerhalb
der Frist gemäß Absatz 5 abgeschlossen werden kann. Die Bachelor-Thesis
soll einen Umfang von 35 Seiten (ca. 14.000 Wörter) haben. Die Kandidatinnen
oder Kandidaten können das Thema für die Bachelorarbeit vorschlagen.
Das Thema der Bachelor-Thesis kann nur einmal und nur innerhalb der ersten
zwei Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben
werden. Von dieser Möglichkeit darf nur einmal Gebrauch gemacht werden.
(5) Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Monate. Auf begründeten
Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann ausnahmsweise eine Nachfrist
von bis zu zwei Wochen gewährt werden. Die Ausgabe erfolgt durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses; der
Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
(6) Die Bachelor-Thesis ist im Einvernehmen mit der Kandidatin oder dem
Kandidaten in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Auf Antrag kann
die Bachelor-Thesis auch in einer anderen Sprache abgefasst werden, sofern
eine hinreichende Betreuung der Arbeit sichergestellt ist.
(7) Die Bachelor-Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen
werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen
Kandidatinnen und Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen
oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen,
deutlich unterscheidbar und bewertbar sind.
(8) Der Bachelor-Thesis ist eine Versicherung der Kandidatinnen und Kandidaten
beizufügen, dass sie die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend
gekennzeichneten Anteil an der Arbeit - selbständig verfasst und keine
anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich
gemacht haben.
(9) Die Disputation der Bachelor-Thesis und die Vorlage und Vertretung des
Portfolios finden im Rahmen einer in der Regel dreißigminütigen
mündlichen Prüfung statt.
§ 16
Annahme und Bewertung der Bachelor-Thesis,
Disputation und mündliche Prüfung
(1) Die Bachelor-Thesis ist fristgemäß beim Prüfungsamt
in zweifacher Ausfertigung abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig
zu machen. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgegeben,
gilt sie als mit „F (fail)“ bewertet.
(2) Die Bachelor-Thesis wird von zwei Prüfungsberechtigten, von denen
einer der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören muss, unabhängig
voneinander begutachtet und nach Maßgabe des § 17 bewertet. Eine
oder einer davon ist die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit. Die Bewertung
ist zu begründen und der Kandidatin oder dem Kandidaten nach spätestens
sechs Wochen mitzuteilen.
(3) Die Gesamtnote der Bachelor-Thesis wird aus dem arithmetischen Mittel
der beiden Bewertungen gebildet. Beträgt die Differenz bei den Bewertungen
mehr als 2,0 oder ist eine der Bewertungen schlechter als 4,0 wird vom Prüfungsausschuss
eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer zur Bewertung bestimmt.
In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren
Bewertungen gebildet. Die Bachelor-Thesis kann jedoch nur dann als "ausreichend"
oder besser bewertet werden, wenn in diesem Fall mindestens zwei Bewertungen
„ausreichend" (4,0) oder besser sind. Die Bewertung ist der Kandidatin oder
dem Kandidaten spätestens acht Wochen nach Abgabe der Arbeit mitzuteilen.
(4) Über die Bachelor-Thesis findet eine Disputation von in der Regel
20 Minuten zwischen den Prüfenden der Bachelor-Thesis und der Kandidatin
bzw. dem Kandidaten statt, indem die Thesen der Bachelor-Thesis im Zusammenhang
mit dem Modul, aus dem die Bachelor-Thesis genommen wurde, dargestellt und
verteidigt werden soll. Im Anschluss an die Disputation stellt die Kandidatin
oder der Kandidat ein Portfolio über das gesamte Bachelorstudium vor,
in welchem Studieninhalt und -schwerpunkte sowie eigene Lernerfolge reflektiert
werden. Die mündliche Prüfung ist – sofern die Kandidatin oder der
Kandidat dem zugestimmt hat – fakultätsöffentlich und wird als
selbständige Prüfungsleistung von den Prüfenden der Bachelor-Thesis
bewertet. Die Bewertung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss
an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. Die Bekanntgabe des Ergebnisses
ist nicht öffentlich.
(5) Der Termin für die mündliche Prüfung ist der Kandidaten
oder dem Kandidaten spätestens 2 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
Er wird erst festgesetzt, wenn alle gemäß § 14 Abs. 1 Satz
2 Nr. 4 Buchstabe a-g genannten Prüfungsleistungen erbracht worden sind.
(6) Noch fehlende Prüfungsleistungen gemäß § 14 Abs.
1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe g sind bis spätestens 6 Monate nach Bekanntgabe
der Bewertung der Bachelor-Thesis zu erbringen. Die Berechnung der Frist muss
die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen des
Erziehungsurlaubs berücksichtigen.
(7) Wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht bis spätestens 2 Wochen
vor der in Absatz 6 genannten Frist triftige Gründe für das Nichterbringen
der Prüfungsleistungen geltend macht, gilt die Bachelor-Thesis mit „F
(fail)" bewertet. Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen,
das zur Art und Dauer der Beeinträchtigung Stellung nimmt. Erkennt der
Prüfungsausschuss die Gründe an, wird ein neuer Termin festgesetzt,
bis zu dem die noch fehlenden Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Sind
diese Prüfungsleistungen auch bis zu diesem Termin nicht erbracht, gilt
die Bachelor-Thesis ebenfalls als mit „F(fail)“ bewertet.
§ 17
Bewertung der Prüfungsleistungen
und Gesamtnote
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von
den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende
Noten zu verwenden:
1,0 bis 1,5 A
(excellent) = für eine hervorragende Leistung;
1,6 bis 2,0 B (very good) = für eine Leistung, die
erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
2,1 bis 3,0 C (good) = für eine Leistung, die über
den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3,1 bis 3,5 D (satisfactory) = für eine Leistung,
die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
3,6 bis 4,0 E (sufficient) = für eine Leistung, die
trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
> 4 F (fail) = für eine Leistung, die wegen erheblicher
Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens „E (sufficient)“
(bis 4,0) ist.
(3) Die Gesamtnote eines Moduls errechnet sich als gewichtetes arithmetisches
Mittel aus den Noten der im Rahmen des Moduls erbrachten Leistungen. Modulabschlussprüfungen
werden dabei zweifach gewichtet und die in einzelnen Lehrveranstaltungen erbrachten
Leistungen einfach.
(4) Die Note der Bachelor-Abschlussprüfung errechnet sich als gewichtetes
arithmetisches Mittel aus der Note der Bachelor-Thesis und der Note der mündlichen
Prüfung. Dabei werden die einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt
gewichtet: die Bachelor-Thesis 20 Leistungspunkte und die mündliche Prüfung
10 Leistungspunkte.
(5) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich als nach Leistungspunkten
gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Noten aller Module und der Bachelor-Abschlussprüfung.
Bei der Bildung der Teilnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle
hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung
gestrichen. Die Endnote lautet dann bei einem Wert:
bis 1,5 Excellent
= A
von 1,6 bis 2,0 Very good = B
von 2,1 bis 3,0 Good = C
von 3,1 bis 3,5 Satisfactory = D
von 3,6 bis 4,0 Sufficient = E
> 4,0 Fail = F.
§ 18
Bestehen, Nichtbestehen und
Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen
mit mindestens 4,0 bewertet wurden.
(2) Ist eine Prüfung nicht bestanden, oder gilt sie im Sinne von §
9 Abs. 2 oder 4 oder § 16 Abs. 1 oder 7 als nicht bestanden, erteilt
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen
Stellvertretung der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen
Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und wann die Prüfung
wiederholt werden kann. Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene
Prüfung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
versehen. Bei der Zulassung zu Wiederholungsprüfungen sind Fehlversuche
im selben Studiengang an anderen Hochschulen zu berücksichtigen.
(3) Eine nicht bestandene Prüfung zu einer Lehrveranstaltung kann zwei
mal wiederholt werden. Besteht die Kandidatin oder der Kandidat auch die zweite
Wiederholungsprüfung nicht, ist die Bachelorprüfung insgesamt endgültig
nicht bestanden. Die Prüfungsleistung einer zweiten Wiederholungsprüfung
ist von zwei Prüfungsberechtigten zu bewerten. Eine oder einer der Prüfenden
ist die oder der Lehrende der Lehrveranstaltung. Die oder der zweite Prüfende
wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
(4) Eine nicht bestandene Modulabschlussprüfung kann einmal wiederholt
werden. Besteht die Kandidatin oder der Kandidat die Wiederholungsprüfung
nicht, ist die Bachelorprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden.
§ 14 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(5) Die Bachelor-Thesis, die Disputation und das Portfolio können einmal
wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Bachelor-Thesis gemäß
§ 15 Abs. 4 ist jedoch nur möglich, wenn beim ersten Prüfungsversuch
von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.
(6) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Bachelorprüfung nicht
bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden
Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung
ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie
die zum Bestehen der Bachelorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen
enthält und erkennen lässt, das die Bachelorprüfung nicht bestanden
ist.
(7) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung
wird abweichend von Absatz 6 ein Zeugnis ausgestellt, das die erbrachten Studien-
und Prüfungsleistungen und deren Noten enthält. Das Zeugnis wird
von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und
mit dem Siegel der Fakultät für Soziologie versehen.
§ 19
Bachelorzeugnis und Bachelorurkunde
(1) Über die bestandene Bachelorprüfung wird unverzüglich,
möglichst innerhalb von vier Wochen nach Erbringen der letzten Prüfungsleistung,
ein Zeugnis ausgestellt, das die Noten der studienbegleitenden und der modulübergreifenden
Prüfungen, das Thema und die Note der Bachelor-Thesis, die Note der mündlichen
Prüfung sowie die Gesamtnote enthält. Die Noten werden in Ziffern
und entsprechend internationaler Notengebung gemäß § 17 genannt.
Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unterzeichnet. Es trägt das Datum des Tages der Ausstellung der Urkunde
und das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht
worden ist.
(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten
eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin
wird die Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Arts“ beurkundet.
(3) Die Bachelorurkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät
für Soziologie und der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
III. Schlussbestimmungen
§ 20
Ungültigkeit der Bachelorprüfung
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht
und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen
Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat
getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder
teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung
nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber
täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung
des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung
geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich
zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über
die Rechtsfolgen.
(3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues
zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach
einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses
ausgeschlossen.
§ 21
Einsicht in die Prüfungsakten
Der Kandidatin oder dem Kandidaten wird auf Antrag nach Abschluss jeder
Prüfung Einsicht in ihre bzw. seine Prüfungsarbeit, die Bewertungen
der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag
ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses
der Prüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Prüfungsausschuss
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 22
Aberkennung des Bachelorgrades
(1) Die Aberkennung des Bachelorgrades kann erfolgen, wenn sich nachträglich
herausstellt, dass dieser durch Täuschung erworben worden ist oder wenn
wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben
angesehen worden sind.
(2) Über die Aberkennung entscheidet die Fakultätskonferenz der
Fakultät für Soziologie.
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.10.2002 in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät
für Soziologie der Universität Bielefeld vom 8. Mai 2002.
Bielefeld, den 1. Juli 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
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