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Amtliche Bekanntmachungen |
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Jahrgang 31
Nr. 17 |
Bielefeld, 2. September 2002 |
Bekanntmachung der Neufassung der Ordnung zur Feststellung des
Erfolgs der Teilnahme am Weiterbildenden Fernstudium Angewandte Gesundheitswissenschaften
der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität
Bielefeld vom 2. September 2002
Nachstehend wird der Wortlaut der Ordnung zur Feststellung des Erfolgs der
Teilnahme am Weiterbildenden Fernstudium Angewandte Gesundheitswissenschaften
der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität
Bielefeld bekannt gegeben, wie er sich aus der Neufassung vom 22. September
1999 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen
– Jahrgang 28 Nr. 28 S. 151 ) sowie den Änderungsordnungen vom 2. November
2000 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen
– Jahrgang 29 Nr. 23 S. 191) und 1. Juli 2002 (Verkündungsblatt der Universität
Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jahrgang 31 Nr. 13 S. 140) ergibt.
Bielefeld, den 2. September 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeines
§ 1
Ziel des Fernstudiums
§
2 Dauer und Umfang des Studiums
§ 3
Zugangsvoraussetzungen, Bewerbung und Zulassung
§ 4 Status
der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Gebühren
§
5 Zuständigkeiten für konzeptionelle Fragen
und für die Durchführung des Fernstudiums
§ 6
Prüfungskommission
§
7 Studienbegleitende Prüfungen
II. Abschluss
§ 8 Versäumnis,
Rücktritt, Täuschung
§ 9 Feststellung
der erfolgreichen Teilnahme
§ 10
Zulassung zur Abschlussarbeit
§ 11
Abschlussarbeit
§ 12
Bewertung der Abschlussarbeit
§ 13
Wiederholung der Abschlussarbeit
§ 14
Präsentation und Kolloquium
§ 15 Zertifikat
III. Schlussbestimmungen
§ 16
Ungültigkeit
§ 17
Einsicht in Verfahrensakten
§ 18 Inkrafttreten
und Veröffentlichung
I. Allgemeines
§ 1
Ziel des Fernstudiums
(1) Das Studienangebot ist eine wissenschaftliche Weiterbildung und wird
als Fernstudium durchgeführt.
(2) Das Weiterbildende Fernstudium Angewandte Gesundheitswissenschaften
(Fernstudium) ist ein berufsbegleitendes Studium mit regionalen Präsenzphasen.
Ziel ist die Vermittlung gesundheitswissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden
für die Anwendung in der Berufspraxis. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern
werden Grundlagen der Gesundheitswissenschaften, Konzepte der Gesundheitsförderung
und -planung, der Organisationsentwicklung und des Projektmanagements vermittelt.
Es werden ausgewählte Bereiche und aktuelle Anforderungen aus der Berufspraxis
in das Weiterbildungsangebot einbezogen.
(3) Das Fernstudium wendet sich an Berufstätige in verschiedenen Tätigkeitsfeldern
des Gesundheitswesens, insbesondere:
- Öffentlicher Gesundheitsdienst, Ämter und Behörden
der Gemeinden und Länder, Arbeitsmedizin und Gesundheitsschutz,
- Kranken- und Pflegekassen, Rentenversicherungen und andere Träger
der sozialen Sicherung,
- Einrichtungen und Dienste der medizinischen, therapeutischen, pflegerischen,
rehabilitativen und psychosozialen Versorgung, Gemeinwesen- und Stadtteilarbeit.
§ 2
Dauer und Umfang des Studiums
(1) Die Studienzeit beträgt einschließlich der Abschlussarbeit
zwei Jahre (= vier Semester).
(2) Der Studienumfang beträgt insgesamt 960 Stunden (= 80 SWS). Das
entspricht einem zeitlichen Aufwand für die Fernstudienzeiten und Präsenzphasen
von durchschnittlich 12 Stunden pro Woche bei 40 Wochen pro Jahr.
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen, Bewerbung
und Zulassung
(1) Das Fernstudium steht Bewerberinnen und Bewerbern mit abgeschlossenem
Hochschulstudium und solchen Bewerberinnen und Bewerbern offen, die die für
die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben
haben. Die Eignung im Beruf gilt als nachgewiesen, wenn die Bewerberin oder
der Bewerber nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung eine für das
Fernstudium einschlägige, mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit
ausgeübt hat. Die Bewerberin oder der Bewerber muss das 24. Lebensjahr
vollendet haben und eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit
oder vergleichbare Erfahrungen nachweisen; Zeiten vor einem Hochschulstudium
werden nicht berücksichtigt.
(2) Über die Zulassung zum Fernstudium entscheidet die Prüfungskommission.
Die Prüfungskommission prüft die eingegangenen Bewerbungen und entscheidet,
ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.
(4) Bewerbungen sind an die Dekanin oder den Dekan der Fakultät für
Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld zu richten.
(5) Der Bewerbung zum Fernstudium sind folgende Unterlagen beizufügen:
- das Zeugnis einer abgeschlossenen Berufsausbildung
- eine Kurzdarstellung des beruflichen Werdegangs mit
den entsprechenden Zeugnissen/Nachweisen
- gegebenenfalls Zeugnis über den Hochschulabschluss.
(6) Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Zahl der festgelegten Studienplätze,
führt die Prüfungskommission ein Auswahlverfahren durch. Auf der
Grundlage der Bewerbungsunterlagen werden Personen ausgewählt, die für
den Fernstudiengang besonders qualifiziert sind. Bei gleicher Eignung entscheidet
das Los.
§ 4
Status der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
Gebühren
(1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fernstudium sind Gasthörerinnen
und Gasthörer.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fernstudium haben eine besondere
Gasthörergebühr zu entrichten.
(3) Die Gasthörergebühr wird auf Vorschlag der Fakultätskonferenz
der Fakultät für Gesundheitswissenschaften von der Kanzlerin oder
dem Kanzler festgesetzt. Sie wird in Anwendung des § 2a Abs. 1 und 2
Hochschulgebührengesetz (HSGebG) in der jeweils geltenden Fassung berechnet.
(4) Die Hochschule kann das Fernstudium gemäß § 90 Abs.
3 HG auf privatrechtlicher Grundlage anbieten. In diesem Fall treten die Absätze
1 bis 3 außer Kraft.
§ 5
Zuständigkeiten für konzeptionelle Fragen
und für die Durchführung des Fernstudiums
(1) Für konzeptionelle Fragen der Organisation, Inhalte und Durchführung
des Fernstudiums ist die Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten
der Fakultät für Gesundheitswissenschaften zuständig.
Aufgaben der Kommission sind:
1. Festlegung der inhaltlichen, didaktischen
und methodischen Vorgehensweise
2. Festsetzung der Höchstzahl der Teilnehmenden im
Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan und dem Rektorat,
3. Festlegung der Bewerbungsfrist,
4. Festlegung des Studienbeginns.
(2) Für die Durchführung des Fernstudiums wird eine Geschäftsstelle
eingerichtet, zu der Wissenschaftlerinnen und/oder Wissenschaftler und Verwaltungs-/
Sekretariatsfachkräfte gehören. Die Geschäftsstelle ist für
die Umsetzung der von der Kommission für Lehre festgelegten inhaltlichen,
didaktischen und methodischen Vorgaben verantwortlich.
(1) Für die Regelung der Prüfungsangelegenheiten wird aus der
Kommission für Lehre eine Prüfungskommission gebildet.
Aufgaben der Prüfungskommission sind:
1. Zulassung zum Studium,
2. Auswahl und Bestätigung der Gutachtenden für
die Einsendeaufgaben,
3. Auswahl und Bestätigung der Erstgutachtenden und
Bestellung der Zweitgutachtenden für die Abschlussarbeiten,
4. Zulassung der Abschlussarbeiten,
5. Zulassung der Teilnehmenden zu Präsentation und
Kolloquium,
6. Durchführung des Studienabschlusses,
7. Anregungen zur Reform der Ordnung zur Feststellung
des Erfolgs der Teilnahme am Fernstudium,
8. Entscheidung über Widersprüche.
(2) Der Kommission gehören zwei Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen
und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter und ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden des Fernstudiums
an. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertretung werden durch die Prüfungskommission
gewählt. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit der Mehrheit
der Mitglieder. Die Prüfungskommission beschließt mit einfacher
Mehrheit.
§ 7
Studienbegleitende Prüfungen
(1) Im Fernstudium werden jeweils zum Ende der ersten drei Einheiten (Semester)
studienbegleitende Prüfungen in schriftlicher Form durchgeführt,
die Teil der Abschlussprüfung sind. Die Leistungen werden in Form von
Einsendeaufgaben erbracht, die Fragen und Aufgaben zu den Inhalten der im
jeweiligen Semester erarbeiteten Studienmodule enthalten. Gegenstand der studienbegleitenden
Prüfungen sind dabei jeweils die Inhalte sowohl der vier Fernstudientexte
als auch der vier Präsenzphasen eines Semesters. Voraussetzung für
die Teilnahme an den studienbegleitenden Prüfungen ist der regelmäßige
Besuch der Präsenzphasen.
(2) Für den erfolgreichen Abschluss jeder der drei studienbegleitenden
Prüfungen erhalten die Studierenden 30 Credit Points nach dem European
Credit Transfer System –ECTS. 90 Credit Points aus den drei studienbegleitenden
Semesterprüfungen sind die Voraussetzung zur Teilnahme an der Abschlussprüfung.
Die studienbegleitenden Prüfungen werden benotet. Die Benotung jeder
studienbegleitenden Prüfung geht in die Note der Abschlussprüfung
mit der Gewichtung von jeweils 30 Credit Points ein.
(3) Für die Bewertung der studienbegleitenden Prüfungen sind die
Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Eine studienbegleitende
Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend (4,0)“ bewertet
wird.
II. Abschluss
§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
(1) Die Abschlussarbeit bzw. die Präsentation und das Kolloquium gelten
als mit „nicht ausreichend (5)“ bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat
einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder nach
Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von dieser zurücktritt.
Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb
der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten
Gründe müssen der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
unverzüglich schriftlich angezeigt und nachgewiesen werden. Bei Krankheit
der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines (evtl. auch amts)ärztlichen
Attests verlangt werden. Erkennt die Prüfungskommission die Gründe
an, wird dies schriftlich mitgeteilt. Im Falle des Rücktritts von der
Abschlussarbeit erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein neues Thema.
Termine werden neu festgesetzt.
(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis der Abschlussarbeit
durch Täuschung (beispielsweise durch Benutzung nicht zugelassener oder
angegebener Hilfsmittel), zu beeinflussen, gilt die Arbeit als mit „nicht
ausreichend“ bewertet.
§ 9
Feststellung der erfolgreichen Teilnahme
(1) Die Feststellung der erfolgreichen Teilnahme am Fernstudium erfolgt
auf der Grundlage
- der Teilnahme an den Präsenzphasen
- der Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der studienbegleitenden
Prüfungen der ersten drei Semester
- der Abschlussarbeit
- der Präsentation der Abschlussarbeit und des anschließenden
Kolloquiums.
(2) Die Feststellung der erfolgreichen Teilnahme am Fernstudium erfolgt
durch zwei Gutachterinnen oder Gutachter. Als Gutachterinnen oder Gutachter
können diejenigen bestellt werden, die die Voraussetzungen nach §
95 Abs. 1 HG NRW erfüllen oder im Rahmen des Fernstudiums als Autorinnen
und Autoren Studientexte entwickelt haben oder als Lehrbeauftragte Präsenzphasen
durchgeführt haben.
§ 10
Zulassung zur Abschlussarbeit
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussarbeit ist schriftlich an die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richten.
Dem Antrag sind beizufügen:
- die Nachweise über die Teilnahme an den Präsenzphasen,
- die Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der studienbegleitenden
Prüfungen der ersten drei Semester,
- der Name der vorgeschlagenen Erstgutachterin oder des Erstgutachters für
die Abschlussarbeit,
- der Name der vorgeschlagenen Prüferin oder des Prüfers für
die Präsentation und das Kolloquium.
(2) Der Antrag auf Zulassung der Abschlussarbeit ist innerhalb der ersten
Fernstudienphase des vierten Semesters bei der Prüfungskommission zu
stellen. Bei Überschreitung dieser Frist kann die Prüfungskommission
unter Berücksichtigung der Gründe für die Fristüberschreitung
die Fristüberschreitung genehmigen.
(3) Wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind,
ist dem Antrag statt zu geben. Ablehnende Entscheidungen sind den Betroffenen
unverzüglich mit schriftlicher Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung
mitzuteilen.
(4) Im Zuge des Zulassungsverfahrens bestellt die Prüfungskommission
die Erstgutachterin bzw. den Erstgutachter und die Zweitgutachterin bzw. den
Zweitgutachter.
(1) Die Abschlussarbeit bezieht sich auf eine theoretisch und berufspraktisch
bedeutsame Fragestellung der Gesundheitswissenschaften. Durch die Abschlussarbeit
soll die Befähigung der Teilnehmenden nachgewiesen werden, innerhalb
einer vorgesehenen Frist eine Thematik aus dem Bereich der Gesundheitswissenschaften
selbständig nach wissenschaftlichen Grundsätzen und mit wissenschaftlichen
Methoden zu bearbeiten.
(2) Das Thema der Abschlussarbeit wird in der zweiten Präsenzphase
des vierten Semesters festgelegt. Die Bearbeitung muss innerhalb einer vorgesehenen
Frist von fünf Wochen möglich sein.
(3) Die Abschlussarbeit ist spätestens am letzten Tag der vierten Präsenzphase
des vierten Semesters in dreifacher Ausfertigung bei der oder dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig
zu machen. Bei der Abgabe der Abschlussarbeit haben die Teilnehmenden schriftlich
zu versichern, dass sie die Arbeit selbständig verfasst, keine anderen
als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich
gemacht haben.
§ 12
Bewertung der Abschlussarbeit
(1) Beide Gutachterinnen oder Gutachter vergeben für die Abschlussarbeit
jeweils eine Note. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut
= eine hervorragende Leistung;
2 = gut
= eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung,
die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung,
die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht;
5 = nicht ausreichend =
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen
entspricht
Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können
zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Zwischenwerte
0,7 - 4,3 - 4,7 - 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Die Gesamtnote für die Abschlussarbeit errechnet sich aus dem arithmetischen
Mittel aller Einzelbewertungen. Sie lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5
= sehr gut;
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 =
gut;
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 =
befriedigend;
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 =
ausreichend;
bei einem Durchschnitt über 4,0 =
nicht ausreichend.
Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem
Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(3) Die Abschlussarbeit wird angenommen, wenn beide Gutachtende sie mit
mindestens „ausreichend“ (bis 4,0) bewerten.
(4) Die Gutachten sollen innerhalb von vier Wochen nach Abgabe der Abschlussarbeit
vorliegen.
(5) Differieren die Einzelbewertungen um einen Notenwert von 2,0 oder darüber,
so bestimmt der Prüfungsausschuss jeweils eine weitere Gutachterin oder
einen weiteren Gutachter. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
§ 13
Wiederholung der Abschlussarbeit
Wird die Abschlussarbeit mit “nicht ausreichend“ (über 4,0) bewertet
oder gilt sie als mit „nicht ausreichend“ bewertet, hat die Kandidatin oder
der Kandidat ein Mal die Möglichkeit, sie unter neuer Themenstellung
zu wiederholen. § 12 gilt entsprechend.
§ 14
Präsentation und Kolloquium
(1) Zur Präsentation und zum Kolloquium wird von der Prüfungskommission
zugelassen, wer die Bewertung der Abschlussarbeit mit mindestens „ausreichend
(4,0)" nachweist.
(2) Präsentation und Kolloquium finden vor zwei von der Prüfungskommission
bestellten Gutachterinnen und Gutachtern statt.
(3) Präsentation und Kolloquium bestehen aus der Darstellung der wichtigsten
Ergebnisse der Abschlussarbeit und deren Diskussion. Die Präsentation
hat zu demonstrieren, inwieweit mittels wissenschaftlicher Methodik ein gesundheitswissenschaftlich
relevantes Problem aus der Praxis bearbeitet und kompetent dargestellt werden
konnte.
(4) Ort, Zeit und Dauer der Präsentation und des Kolloquiums werden
von der Prüfungskommission festgelegt und der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer
schriftlich mitgeteilt. Wird der Termin ohne triftige Gründe nicht eingehalten,
gelten Präsentation und Kolloquium als mit "nicht ausreichend(5,0)“
bewertet. Die Prüfungskommission kann von der oder dem Teilnehmenden
vorgetragene Entschuldigungsgründe anerkennen; in diesem Fall wird der
oder dem Teilnehmenden schriftlich ein neuer Termin mitgeteilt. Bei Krankheit
kann die Vorlage eines Attests verlangt werden. Belastende Entscheidungen
sind der oder dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen und zu begründen.
Vor der Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(5) Präsentation und Kolloquium sind bestanden, wenn die beiden Personen,
die die Abschlussarbeit begutachtet haben, sie als "mindestens ausreichend
(4,0)“ bewerten. Werden Präsentationen mit "nicht ausreichend (5,0)“
bewertet oder gelten diese als mit "nicht ausreichend (5,0)“ bewertet, haben
die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Mal die Möglichkeit zur Wiederholung.
Der Wiederholungstermin wird von der Prüfungskommission festgesetzt.
(6) Für die Bewertung der Präsentation und des Kolloquiums gilt
§ 12 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(1) Die Zertifikatsprüfung ist bestanden, wenn die drei studienbegleitenden
Prüfungen, die Abschlussarbeit sowie Präsentation und Kolloquium
mindestens mit der Note „ausreichend (4,0)“ bewertet worden sind. Die Benotung
der Zertifikatsprüfung setzt sich aus den Noten der Teilprüfungen
gemäß den Gewichtungen nach den vorgegebenen Credit Points zusammen.
Danach werden die drei studienbegleitenden Prüfungen mit jeweils 30 Credit
Points (§ 7 Abs. 2), die Abschlussarbeit mit 20 Credit Points und Präsentation
und Kolloquium mit 10 Credit Points gewichtet.
(2) Über die erfolgreiche Teilnehme am Fernstudium wird ein Zertifikat
ausgestellt. Durch das Zertifikat wird der Titel „Gesundheitsmanagerin“ bzw
„Gesundheitsmanager“ verliehen. Das Zertifikat wird von der Dekanin oder dem
Dekan der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität
Bielefeld sowie der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet
und mit dem Siegel der Universität Bielefeld versehen.
(3) In dem Zertifikat werden aufgeführt:
- das Thema der Abschlussarbeit
- der Tag des Kolloquiums.
In einer Anlage zum Zertifikat werden die Inhalte der Fernstudienphasen
und die Themen und Übungen der Präsenzphasen genannt.
(4) Über die erfolglose Teilnahme wird ein mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehener Bescheid erteilt.
III. Schlussbestimmungen
(1) Haben die Teilnehmenden über die Voraussetzungen gemäß
§ 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 3 getäuscht und wird diese Tatsache
erst nach Aushändigung des Zertifikats bekannt, kann die Prüfungskommission
nachträglich feststellen, dass diese Teilnehmenden nicht erfolgreich
am Fernstudium teilgenommen haben.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium oder zur
Abschlussarbeit oder zur Präsentation und zum Kolloquium nicht erfüllt,
ohne dass die Teilnehmenden hierüber täuschen wollten, und wird
diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zertifikates bekannt, ist
dieser Mangel geheilt. Haben Teilnehmerinnen oder Teilnehmer eine dieser Zulassungen
vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die Prüfungskommission
unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer negativen Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
(4) Bei negativer Entscheidung ist das Zertifikat einzuziehen und gegebenenfalls
neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 Satz 2 ist nach einer
Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zertifikats ausgeschlossen.
§ 17
Einsicht in Verfahrensakten
(1) Nach Abschluss des Verfahrens wird den Absolventinnen und Absolventen
auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakten gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Zertifikats
bei der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu stellen. Die
bzw. der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 18
Inkrafttreten und Veröffentlichung*
*) s. Neufassung vom 22. September 1999 und Änderungsordnungen vom
2. November 2000 und 1. Juli 2002.
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