| Universität | Verkündungs- |
| Bielefeld | blatt |
| Amtliche Bekanntmachungen | |
| Jahrgang 31 Nr. 20 | Bielefeld, 2. Dezember 2002 |
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Aufhebung bzw. Aussetzung und Einführung von Studiengängen an der Universität Bielefeld ab dem Wintersemester 2002/2003
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Rektorats vom 11.06. und 23.07.2002
und der Genehmigung des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung
vom 10.06.2002.
Bielefeld, den 2. Dezember 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
| Aufgehobene bzw. ausgesetzte
Studiengänge |
Neu eingeführte Studiengänge |
| Biologie, Mag. NF Biologie, Sek. II Biologie, Sek. I LB Naturwissenschaft/Technik |
Biologie, Ba.: Nebenfach |
| Chemie, Mag. NF Chemie, Sek. II Chemie, Sek. I |
Chemie, Ba.: Kern- und Nebenfach |
| Geschichte, Mag. HF Geschichte, Mag. NF Geschichte, Sek. II Geschichte, Sek. I LB Gesellschaftslehre |
Geschichte, Ba.: Kern- und Nebenfach |
| Literaturwissenschaft, Mag. HF Literaturwissenschaft, Mag. NF Linguistik, Mag. HF Linguistik, Mag. NF Klinische Linguistik, Mag. HF Texttechnologie, Mag. NF Deutsch als Fremdsprache, Mag.HF Deutsch als Fremdsprache, Mag.NF Germanistik, Mag. HF Germanistik, Mag. NF Deutsch, Sek. II Deutsch, Sek. I Deutsch, Primarstufe HF Deutsch, Primarstufe NF Anglistik, Mag. HF Anglistik, Mag. NF Englisch, Sek. II Englisch, Sek. I Romanistik, Mag. HF Romanistik, Mag. NF Französisch, Sek. II Spanien- und Lateinamerikastudien, Mag. HF Spanien- und Lateinamerikastudien, Mag. NF |
Literaturwissenschaft, Ba.: Kern- und Nebenfach Linguistik, Ba.: Kern- und Nebenfach Klinische Linguistik, Ba. Deutsch als Fremdsprache, Ba.: Kern- und Nebenfach Germanistik, Ba.: Kern- und Nebenfach Anglistik, Ba.: Kern- und Nebenfach Romanistik, Ba.: Kern- und Nebenfach . |
| Mathematik, Sek. II Mathematik, Sek. I Mathematik, Primarstufe HF Mathematik, Primarstufe NF Mathematik, Mag. NF |
Mathematik, Ba.: Kern- und Nebenfach |
| Pädagogik, Mag. NF Pädagogik, Sek. II |
Erziehungswissenschaft, Ba.: Nebenfach |
| Philosophie, Mag. HF Philosophie, Mag. NF Philosophie, Sek. II |
Philosophie, Ba.: Kern- und Nebenfach |
| Physik, Mag. NF Physik, Sek. II Physik, Sek. I |
Physik, Ba.: Kern- und Nebenfach |
| Psychologie, Mag. NF |
Psychologie, Ba.: Nebenfach1) |
| Rechtswissenschaft, Mag. NF |
Rechtswissenschaft, Ba.: Nebenfach2) |
| Soziologie, Mag. NF Sozialwissenschaften, Sek. II Sozialwissenschaften, Sek. I |
Sozialwissenschaften, Ba.: Kern- und Nebenfach |
| Sport, Diplom Sport, Mag. NF Sport, Sek. II Sport, Sek. I Sport, Primarstufe HF Sport, Primarstufe NF |
Sport, Ba.: Kern- und Nebenfach |
| Informatik, Mag. NF |
Informatik, Ba.: Nebenfach |
| Ev. Theologie, Sek. I Ev. Theologie, Primarstufe HF Ev. Theologie, Primarstufe NF Ev. Theologie, Mag. NF Kunstpädagogik, Mag. NF Musikpädagogik, Mag. NF LB Kunst/Musik/Ästhetische Erziehung |
Ev. Theologie, Ba.: Kern- und Nebenfach3) Kunst/Musik, Ba.: Nebenfach |
| Wirtschaftswissenschaft, Mag. NF |
Wirtschaftswissenschaft, Ba.: Nebenfach |
Mag.= Magister Ba.=Bachelor Ma.=Master LB=Lernbereich HF=Hauptfach NF=Nebenfach Sek.=Sekundarstufe
1) ab dem Wintersemester 2003/04
2) ab dem Sommersemester 2003
3) vorbehaltlich der Herstellung des Benehmens mit der evangelischen Kirche
Zweite Ordnung zur Änderung der Ordnung der Universität Bielefeld für die Durchführung von Einstufungsprüfungen gemäß § 67 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 2. Dezember 2002.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 812), hat die Universität Bielefeld die folgende Änderungsordnung erlassen:
Artikel I
§ 8 Abs. 2 der Ordnung der Universität Bielefeld für die Durchführung von Einstufungsprüfungen gemäß § 67 HG i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Juni 2001 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen -, Jg. 30 Nr. 10 S. 96), geändert durch Ordnung vom 3. Juni 2002 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amt-liche Bekanntmachungen -, Jg. 31 Nr. 10 S. 109) wird wie folgt geändert:
Vor "Biologie" wird eingefügt:"Biochemie vierstündige Klausurarbeit".
"Bioinformatik und Genomforschung vierstündige Klausurarbeit".
Artikel II
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Bielefeld vom 6. November 2002.
Bielefeld, den 2. Dezember 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
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Sozialdarlehensordnung der Studierendenschaft der Universität Bielefeld vom
2. Dezember 2002
Aufgrund des Artikels 4 Abs. 6 der Satzung der Studierendenschaft der Universität Bielefeld vom 5. Februar 1998 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 27 Nr. 5 S. 17), geändert durch Satzung vom 15. Oktober 2002 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 31 Nr. 18 S. 230), hat das Studierendenparlament der Universität Bielefeld folgende Sozialdarlehensordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
§ 9 Voraussetzung für die Gewährung
IV. Verfahren nach der Entscheidung
§ 10 Mitteilung über die Entscheidung
§ 11 Inhalt des Darlehensvertrages
§ 14 Veröffentlichung und Inkrafttreten
Regelungszusammenhang
Diese Sozialdarlehensordnung regelt das Verfahren bei der Gewährung von Sozialdarlehen an Studierende der Universität Bielefeld.
Zuständigkeit
Für die Einhaltung dieser Sozialdarlehensordnung ist die Sozialreferentin oder der Sozialreferent des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) gemäß Art. 13 Abs. 2 der Satzung der Studierendenschaft der Universität Bielefeld verantwortlich. Die Sozialreferentin oder der Sozialreferent führt eine Liste über die ausgegebenen Darlehen. Die Aufbewahrung der im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Sozialdarlehensordnung stehenden Unterlagen, insbesondere von Darlehensverträgen, bis zur Tilgung aller Verbindlichkeiten aus einer Sozialdarlehensgewährung obliegt dem Sekretariat des Allgemeinen Studierendenausschusses.
Antragsberechtigung
Mitglieder der Studierendenschaft können einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens stellen.
Antragstellung
Der Antrag ist schriftlich an den Allgemeinen Studierendenausschuss (Sozialreferentin oder Sozialreferenten) zu richten.
Inhalt des Antrags
(1) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung muss einen umfassenden Einblick in die wirtschaftlichen und vermögensmäßigen Verhältnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers ermöglichen.
(2) Zur Person sind folgende Angaben erforderlich:
Zur Feststellung der Identität ist ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild vorzulegen. Eine Kopie ist zu den Akten zu nehmen.
(3) Es ist darzulegen, aus welchen Mitteln die Rückzahlung bestritten werden soll.
(4) In dem Antrag ist der Allgemeine Studierendenausschuss zu ermächtigen, innerhalb der Universität und beim Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Auskünfte über die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers einzuholen.
Anlagen
(1) Belege über die Angaben nach § 5 Abs. 1 bis 3 sind nach Möglichkeit beizufügen.
(2) Eine gültige Immatrikulationsbescheinigung, gegebenenfalls die Rückmeldung zum folgenden Semester, ist beizulegen.
(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen von Angaben gemäß § 5 Abs. 2 unverzüglich zu melden.
(4) Der Allgemeine Studierendenausschuss ist zu ermächtigen, Anschriftenänderungen sowohl im Studierendensekretariat als auch im Einwohnermeldeamt zu erfragen.
Prüfungspflicht
(1) Die Sozialreferentin oder der Sozialreferent prüft unverzüglich, ob die Voraussetzungen einer Darlehensgewährung vorliegen.
(2) Liegen Mängel in der Antragstellung vor, teilt die Sozialreferentin oder der Sozialreferent diese der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich mit und gibt Gelegenheit zur Behebung.
Bedürftigkeit
(1) Die Entscheidung richtet sich danach, ob wegen des Bestehens einer dringenden Verbindlichkeit, wie zum Beispiel
eine Auszahlung in Höhe des Betrages der Forderung, jedoch nicht über € € 600 hinaus, erforderlich ist.
(2) Außer in Fällen des Absatzes 1 ist eine Gewährung des Darlehens auch dann zulässig, wenn ein Soll auf dem Konto der Antragstellerin oder des Antragstellers ausgeglichen werden soll. In einem solchen Fall ist dem Antrag eine Bescheinigung über eine Beratung bei der BaföG- und/oder der Schuldnerinnen- und Schuldnerberatung beizulegen. Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Lage ist, ihre oder seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit zu ordnen.
Voraussetzung für die Gewährung
(1) Dem Antrag kann entsprochen werden, wenn
(2) Die Sozialreferentin oder der Sozialreferent entscheidet aufgrund der ihr oder ihm vorzulegenden Rechnungen oder Nachweise über eine Darlehensgewährung und deren Modalitäten. Eine positive Entscheidung ist der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Vergabe eines Sozialdarlehens an ein Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses bedarf zusätzlich der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Studierendenparlaments.
(4) Ist sich die Sozialreferentin oder der Sozialreferent hinsichtlich einer Bewilligung nicht sicher, so hat sie oder er die Finanzreferentin oder den Finanzreferenten um eine Stellungnahme zu bitten. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme fällt die Sozialreferentin oder der Sozialreferent die Entscheidung über die Vergabe des Darlehens.
(5) Studierende, die vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese Sozialdarlehensordnung verstoßen, sind von der Darlehensvergabe nach dieser Ordnung dauerhaft ausgeschlossen.
IV. Verfahren nach der Entscheidung
Mitteilung über die Entscheidung
(1) Die Entscheidung über den Antrag teilt die Sozialreferentin oder der Sozialreferent der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mit. Auf der Grundlage der Entscheidung bietet sie oder er der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Abschluss eines Darlehensvertrages an. Voraussetzung für den Abschluss eines Darlehensvertrages ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einer Einzugsermächtigung in Höhe von mindestens €€ 25 monatlich ab Beginn der Fälligkeit zustimmt. In Fällen des § 9 Abs. 1 kann die Sozialreferentin oder der Sozialreferent von den Bestimmungen des Satzes 3 absehen, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller kein Konto eröffnen kann.
(2) Wird ein Antrag abgelehnt, so ist die Ablehnung von der Sozialreferentin oder dem Sozialreferenten zu begründen und zu den Akten zu nehmen.
Inhalt des Darlehensvertrages
(1) Der Darlehensvertrag muss Angaben enthalten über:
(2) Ferner kann der Darlehensvertrag vorsehen, dass bei Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme bis zum Fälligkeitsdatum der ersten Rate zehn Prozent, maximal jedoch€ € 50, der Darlehenssumme erlassen werden.
(3) Der Vertrag kann vorsehen, dass die Darlehenssumme unmittelbar an die Gläubigerin oder den Gläubiger der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers ausgezahlt wird.
(4) In dem Vertrag ist sicher zu stellen, dass der Darlehensbetrag insgesamt fällig wird, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Einzugsermächtigung einseitig widerruft oder auf eine zweite Mahnung keine Zahlung erfolgt.
(5) Der dieser Sozialdarlehensordnung als Anlage beiliegende Musterdarlehensvertrag soll den Verträgen zugrunde gelegt werden.
Verzug, Nichtzahlung
(1) Gerät eine Darlehensnehmerin oder ein Darlehensnehmer mit der Rückzahlung länger als vier Wochen in Verzug, ist eine schriftliche Zahlungserinnerung zu erteilen. Wird auf die Zahlungserinnerung hin nicht binnen weiterer vier Wochen geleistet, so ist eine erste Mahnung schriftlich zu erteilen. Erfolgt auch auf die erste Mahnung binnen vier Wochen keine Leistung, so ist eine zweite Mahnung per Einschreiben/Rückschein zuzustellen. In diesem Schreiben ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf einer weiteren Frist von vier Wochen ohne Weiteres das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs eingeleitet wird. Nach Ablauf der Frist hat der Allgemeine Studierendenausschuss das gerichtliche Verfahren einzuleiten. Vom Vorgehen nach diesem Absatz kann abgesehen werden, wenn und solange Verhandlungen mit der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer über einen Zahlungsaufschub oder eine Umschuldung geführt werden.
(2) Auf die Forderung von Verzugszinsen wird verzichtet.
Änderungen, Ergänzungen
Änderungen oder Ergänzungen dieser Sozialdarlehensordnung beschließt das Studierendenparlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
Veröffentlichung und Inkrafttreten
Die Sozialdarlehensordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sozialdarlehensordnung vom 5. Februar 1998 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jahrgang 27 Nr. 6 S. 34) außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Studierendenparlaments der Universität Bielefeld vom 11. Juli 2002.
Bielefeld, den 2. Dezember 2002
Der Vorsitzende
des Studierendenparlaments
der Universität Bielefeld
Hannes Oenning
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Zweite Ordnung zur Änderung der Reisekostenordnung der Studierendenschaft
der Universität Bielefeld vom 2. Dezember 2002
Aufgrund des Artikels 4 Abs. 6 der Satzung der Studierendenschaft der Universität Bielefeld vom 5. Februar 1998 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 27 Nr. 5 S. 17), geändert durch Satzung vom 15. Oktober 2002 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 31 Nr. 18 S. 230), hat das Studierendenparlament folgende Änderung der Reisekostenordnung vom 5. Februar 1998 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 27 Nr. 6 S. 40), geändert durch Ord-nung vom 3.Januar 2000 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 29 Nr. 1 S. 1) beschlossen:
Artikel I
1. § 5 Abs. 1 Satz 6 wird wie folgt neu gefasst:
"Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses können bei absehbarer Auslastung eine Bahncard 2. Klasse beim AStA beantragen bzw. eine bereits gekaufte Bahncard 2. Klasse nach entsprechendem Beschluss abrechnen."
Die Sätze 7 und 8 entfallen.
Satz 7 neu lautet:
"Die Bewilligung eines Antrags ist dem Studierendenparlament mitzuteilen."
2. In § 5 Abs. 2 wird in Satz 2 "0,13 DM" durch "0,06 €", in Satz 3 "0,18 DM" durch "0,09 €" und in Satz 6 "0,41 DM" durch "0,21 €" ersetzt.
3. In § 6 wird in Satz 1 "75,00 DM" durch "40,00 €" und in Satz 3 "500,00 DM" durch "250,00 €" ersetzt.
4. In § 7 wird in Satz 1 "30,00 DM" durch "15,00 €" und in Satz 3 "1.000,00 DM" durch "500,00 €" ersetzt.
5. In § 8 werden 15,00 DM" durch "7,50 €" und "30,00 DM" durch "15,00 €" ersetzt.
Artikel II
Die Änderung der Reisekostenordnung der Studierendenschaft der Universität Bielefeld tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Studierendenparlaments der Universität Bielefeld vom 11. Juli und 14. November 2002.
Bielefeld, den 2. Dezember 2002
Der Vorsitzende
des Studierendenparlaments
der Universität Bielefeld
Hannes Oenning
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Studienordnung für den Studiengang Bachelor in Health Communication (BHC)
der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld vom
2. Dezember 2002
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 812) hat die Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld die folgende Ordnung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 4 Dauer und Umfang des Studiums
§ 6 Studienbegleitende Prüfungen und ihre Bewertung
§ 7 Studieninhalte und Studienplan
§ 10 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt den Bachelor-Studiengang Health Communication (BHC) auf der Grundlage der Bachelor-Prüfungsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften vom 1. März 2002 (Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld Jg. 31 Nr. 3 S. 34).
Aufnahme des Studiums
Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die Einschreibung an der Universität Bielefeld für den Bachelor-Studiengang Health Communication der Fakultät für Gesundheitswissenschaften.
Ziel des Studiums
(1) Das Studium dient der wissenschaftlichen Erstausbildung in Gesundheitskommunikation.
(2) Nach bestandener Abschlussprüfung wird der akademische Grad "Bachelor of Science in Health Communication" (abgekürzt BHC) verliehen.
(3) Näheres regelt die Prüfungsordnung.
Dauer und Umfang des Studiums
(1) Die Studienzeit beträgt einschließlich der Bachelor-Arbeit drei Jahre (= sechs Semester).
(2) Der Studienumfang beträgt insgesamt 120 SWS.
Studienberatung
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität.
(2) Zu Fragen der Studienorganisation und -vorbereitung beraten Professorinnen und Professoren und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät für Gesundheitswissenschaften. Die Fakultät orientiert sich spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch.
Studienbegleitende Prüfungen
und ihre Bewertung
(1) Die Lehrveranstaltungen werden mit Kreditpunkten (Creditpoints) gewichtet. Sie schließen jeweils mit einer studienbegleitenden Prüfung ab. Durch eine bestandene Prüfung zu einer Lehrveranstaltung über 2 SWS werden 3 Creditpoints und zu einer Lehrveranstaltung über 4 SWS werden 6 Creditpoints erworben.
(2) Studienbegleitende Prüfungen stellen sicher, dass die in einer Lehrveranstaltung bearbeiteten wissenschaftlichen Themen und Methoden von den Studierenden verstanden und selbständig angeeignet werden.
(3) Jede studienbegleitende Prüfung wird benotet.
Studieninhalte und Studienplan
(1) Das Studium gliedert sich in Module, denen in den ersten fünf Semestern Pflichtveranstaltungen und im sechsten Semester Wahlpflichtveranstaltungen zugeordnet sind.
(2) Im ersten und zweiten Semester werden die grundlegenden Module 1 "Grundlagen der Gesundheitswissen-schaften" und 2 "Grundlagen moderner Kommunikation" bearbeitet. Im dritten bis fünften Semester werden fünf weitere inhaltliche, arbeitsfeldbezogene Module erarbeitet. Im sechsten Semester wird eines dieser fünf Module vertieft und mit der Bachelorarbeit abgeschlossen.
(3) Erstes Semester
Modul 1: Grundlagen der Gesundheitswissenschaften
- Theoretische Grundlagen Krankheit (AG 2) 4 SWS
- Theoretische Grundlagen Sozialisation und Gesundheit (AG 4) 4 SWS
- Theoretische Grundlagen Umwelt- und Gesundheit (AG 7) 4 SWS
Modul 2: Grundlagen moderner Kommunikation
- Theoretische Grundlagen Informatik (A G 3) 4 SWS
- Theoretische Grundlagen Kommunikation (AG 4) 4 SWS = 20 SWS
= 30 Creditpoints
(4) Zweites Semester
Modul 1: Grundlagen der Gesundheitswissenschaften
- Theoretische Grundlagen Sozial- und Gesundheitspolitik (AG 1) 4 SWS
- Theoretische Grundlagen medizinische Informatik und Statistik (AG 3) 4 SWS
- Theoretische Grundlagen Management und Planung (AG 5) 4 SWS
Modul 2: Grundlagen moderner Kommunikation
- Theoretische Grundlagen Beratung (AG 1 und AG 6) 4 SWS
- Theoretische Grundlagen Medien (AG 5) 4 SWS
= 20 SWS
= 30 Creditpoints
(5) Drittes Semester
- Modul 3: Strategien und Methoden der Gesundheitsberatung und -versorgung (AG 1) 4 SWS
- Modul 4: Strategien und Methoden der Gesundheitstelematik (AG 2, AG 7) 4 SWS- Modul 5: Strategien und Methoden der Epidemiologie und Gesundheitsberichterstattung (AG 3) 4 SWS
- Modul 6: Strategien und Methoden der Gesundheitsbildung (AG 4) 4 SWS
- Modul 7: Strategien und Methoden des Gesundheitsconsulting (AG5) 4 SWS
= 20 SWS
= 30 Creditpoints
(6) Viertes Semester
- Modul 3: Praxisfeld Gesundheitsberatung und -versorgung (AG 1) 4 SWS- Modul 4: Praxisfeld Gesundheitstelematik (AG 2, AG 7) 4 SWS
- Modul 5: Praxisfeld Gesundheitsberichterstattung (AG 3) 4 SWS
- Modul 6: Praxisfeld Gesundheitsbildung (AG 4) 4 SWS
- Modul 7: Praxisfeld Gesundheitconsulting (AG 5) 4 SWS
= 20 SWS
= 30 Creditpoints
Die Veranstaltungen in diesem Modul sollen gemäß § 13 Abs. 2 der Prüfungsordnung durch ein Praktikum von acht Wochen ergänzt werden, das in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden muss.
(7) Fünftes Semester
Praxisprojekte
Die Veranstaltungen im fünften Semester führen die Studien in den Praxisfeldern des vierten Semesters in Projektform weiter. Dabei steht eine konkrete Umsetzungsstrategie in einem Praxisfeld im Vordergrund. Die Veranstaltungen bestehen jeweils aus einem konzeptionellen und methodischen Teil und einem Übungs- und Erprobungsteil. Der Erprobungs- und Praxisteil wird in enger Kooperation mit Praxiseinrichtungen aus den Berufsfeldern der Gesundheitskommunikation durchgeführt. Dabei werden moderne Medien der Gesundheitskommunikation eingesetzt.
Es werden die folgenden Praxisprojekte angeboten:
- Modul 3: Praxisprojekte Gesundheitsberatung: Projekte zu Case Management, Care-Management, Tele-Care, Tele-Monitoring, Tele-Nursing, Online-Patienten-systeme u.a. (AG 1 und AG 6) 4 SWS
- Modul 4: Praxisprojekte Gesundheitstelematik: Projekte zu biologischer Risikokommunikation, ökologischer Krisenkommunikation, Tele-Medizin, Tele-Notfallmedizin, Gesundheits-Umwelt-Surveillance u.a. (AG2 und AG7) 4 SWS
- Modul 5: Praxisprojekte Gesundheitsberichterstattung: Projekte zu Gesundheitsstatistik, -informatik, Informations-Datenbanken, Expertensysteme, klinische Informationssysteme, Medical Informatics u.a. (AG 3) 4 SWS
- Modul 6: Praxisprojekte Gesundheitsbildung: Projekte zu Gesundheitserziehung, Gesundheitsaufklärung, Gesund-heitskampagnen, Gesundheitsinformationssysteme, Gesundheitsjournalismus, Tele-Prävention, Public Health Informatics u.a. (AG 4) 4 SWS
- Modul 7: Praxisprojekte Gesundheitsconsulting: Projekte zu: Gesundheitsmanagement, Qualitätsmanagement, Krankenhausinformationssysteme, Praxismanagementsysteme, Verwaltungskommunikationssysteme, Health Commerce u.a. (AG 5) 4 SWS
= 20 SWS
= 30 Creditpoints
Im Anschluss an die Lehrveranstaltungen des fünften Semesters ist in der vorlesungsfreien Zeit ein Pflichtpraktikum gemäß § 13 Abs. 2 der Prüfungsordnung von acht Wochen Dauer zu absolvieren. Dieses Praktikum soll mit einem der Praxisprojekte in enger Verbindung stehen. Schon während der Laufzeit der Veranstaltungen ist mit den Dozentinnen und Dozenten der ausgewählten Veranstaltung der Kontakt zu der entsprechenden Praxiseinrichtung herzustellen.
(8) Sechstes Semester
Die Lehrveranstaltungen des sechsten Semesters dienen der Betreuung der Bachelorarbeit. Die Bachelorarbeit soll auf einem der Praxisprojekte im fünften Semester aufbauen. Sie wird von einem Abschlusskolloquium begleitet, das die theoretischen und methodischen Fragen der Arbeit behandelt. Von den folgenden Abschlusskolloquien ist eins auszuwählen:
- Abschlusskolloquium Gesundheitsberatung (AG 1 und AG 6) 2 SWS
- Abschlusskolloquium Gesundheitselematik (AG 2 und AG 7) 2 SWS
- Abschlusskolloquium Gesundheitsberichtserstattung (AG 3) 2 SWS
- Abschlusskolloquium Gesundheitsbildung (AG 4) 2 SWS
Abschlusskolloquium Gesundheitsconsulting (AG 5) 2 SWS
Die bestandene Bachelorarbeit einschließlich des Abschlusskolloquiums wird mit 30 Creditpoints gewichtet.
Vermittlungsformen
Für das Lehrangebot sind folgende Vermittlungsformen vorgesehen:
- Vorlesung
Vorlesungen sind Veranstaltungen, in denen die Aneignung von Methoden und Strategien eines Wissensgebietes erfolgt.
- Seminare
Seminare sind Veranstaltungen, in denen in kleinen Gruppen praxisbezogene Arbeitsvorhaben durchgeführt werden.
- Praktika
Praktika sind Aufenthalte in Praxiseinrichtungen, die der Vorbereitung der Berufseinmündung dienen.
Abschluss des Studiums
Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn insgesamt 180 Creditpoints erworben wurden.
Inkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld in Kraft. Sie findet Anwendung auf Studierende, die das Studium zum 1.10.2002 aufgenommen haben.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät für Gesundheitswissenshaften vom 4. Ok-tober 2002.
Bielefeld, den 2. Dezember 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
Regelungen zur Einstellung von Studiengängen aufgrund der 6. Verordnung zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich vom 30.05.2001 an der Universität Bielefeld vom 2. Dezember 2002
1. Aufhebung von Studiengängen an der Universität Bielefeld
Aufgrund der 6. Verordnung zur Sicherung der Aufgaben im Hochschulbereich vom 30.05.2001 sind an der Universität Bielefeld mit Ablauf des Sommersemesters 2007 (30.09.2007) folgende Studiengänge eingestellt:
Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I
Nach dem Beschluss des Rektorats der Universität Bielefeld vom 17.07.2001 gilt dies auch für die Studiengänge:
2. Einschreibungsmöglichkeiten
Neueinschreibungen waren letztmalig zum Sommersemester 2001 möglich. Gemäß dem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7.11.2001 (Az.: 214-6033-79) und der Entscheidung des Rektorats vom 27.11.2001 können in den unter Ziffer 1 aufgeführten Studiengängen nach Maßgabe der verfügbaren Studienplatzkapazitäten Einschreibungen in höheren Fachsemestern unter Anrechung von bisher erbrachten Studienleistungen noch erfolgen, soweit sie die fristgerechte Aufhebung des jeweiligen Studiengangs zum 30.09.2007 nicht gefährden.
3. Studienangebot
Die nach den Bestimmungen der Studienordnungen einschließlich der Studienpläne für die jeweiligen Fachsemester vorgesehenen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums werden letztmalig zum Wintersemester 2004/05 (31.03.2005) und die des Hauptstudiums letztmalig zum Sommersemester 2007 (30.09.2007) angeboten unbeschadet der Möglichkeit eines zeitlich darüber hinausgehenden Lehrangebotes oder eines Lehrangebots in zwischenzeitlich neu eingerichteten Studiengängen.
4. Fristen zur Meldung
und Ablegung der Zwischenprüfung
a) Meldungen zu Zwischenprüfungen können für Fächer in Magisterstudiengängen beim Prüfungsausschuss der jeweiligen Fakultät, für Fächer in Lehramtsstudiengängen beim Zwischenprüfungsamt für die Lehramtsstudiengänge erfolgen
aa) letztmalig zur Zwischenprüfung bis zum 01.10.2004bb) letztmalig zur Wiederholungsprüfung der Zwischenprüfung bis zum 01.10.2005
b) Prüfungsleistungen können erbracht werden
aa) letztmalig im Rahmen der Zwischenprüfung bis zum 30.09.2005
bb) letztmalig zur Wiederholungsprüfung der Zwischenprüfung bis zum 30.09.2006
5.1. Magisterprüfung
a) Meldungen zu Magisterprüfungen können beim Prüfungsausschuss der jeweiligen Fakultät erfolgen
aa) letztmalig zur Magisterprüfung bis zum 01.10.2006
bb) letztmalig zur Wiederholungsprüfung der Magisterprüfung bis zum 01.10.2007
b) Prüfungsleistungen können erbracht werden
aa) letztmalig im Rahmen der Magisterprüfung bis zum 30.09.2007
bb) letztmalig zur Wiederholungsprüfung der Magisterprüfung bis zum 30.09.2008
5.2 Erste Staatsprüfung für ein Lehramt
Die Entscheidung trifft das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen.
6. Fortgelten der Prüfungsordnungen
Im übrigen bleiben die Bestimmungen der jeweils anwendbaren Magisterprüfungsordnungen sowie die Bestimmungen der Ordnung für die Zwischenprüfung für die Unterrichtsfächer in den Studiengängen für ein Lehramt in den jeweils geltenden Fassungen unberührt.
7. Beendigung
des Studiums
Nach Ablauf des SS 2007 (30.09.2007) ist eine Einschreibung in den unter Ziffer 1 genannten Studiengängen an der Universität Bielefeld nicht möglich; es erfolgt die Exmatrikulation der Studierenden.
8. Information
der Studierenden
Die Studierenden werden von diesen Regelungen unverzüglich durch die Hochschule informiert.
9. Inkrafttreten
Diese Regelungen treten am Tag nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Entscheidungen der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie vom 31.10.2002, der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 28.10.2002, der Fakultät für Soziologie vom 20.11.2002 und des Rektorats vom 17.07.2001, 27.11.2001 und 26.11.2002.
Bielefeld, den 2. Dezember 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. D. Timmermann
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Beitragsordnung des Studentenwerkes Bielefeld vom 17. Oktober 1995 in der
Fassung der Änderung vom 29. Oktober 2002
Der Verwaltungsrat des Studentenwerks Bielefeld hat aufgrund des § 6 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen (Studentenwerksgesetz - StWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1994 (GV.NW. S. 36) folgende Neufassung der Beitragsordnung beschlossen:
§ 1
(1) Für das Studentenwerk Bielefeld werden in jedem Semester von allen immatrikulierten Studierenden der
1. Universität Bielefeld
2. Fachhochschule Bielefeld mit den
2.1 Fachbereichen in Bielefeld und dem
2.2 Fachbereich in Minden
3. Fachhochschule Lippe und Höxter mit den
3.1 Fachbereichen in Lemgo, den
3.2 Fachbereichen in Detmold und den
3.3 Fachbereichen in Höxter
4. Hochschule für Musik Detmold
Sozialbeiträge gem. § 13 Abs. 5 StWG erhoben.
(2) Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf die beurlaubten Studierenden.
Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die
beurlaubt sind. Bei einer Befreiung wegen Krankheit ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist.
§ 2
(1) Der Sozialbeitrag für allgemeine Zwecke wird wie folgt festgesetzt:
1. für die Studierenden der in § 1 Abs.1 Nr. 1 - 3 genannten Einrichtungen auf € 46,002. für die Studierenden der in § 1 Abs.1 Nr. 4 genannten Einrichtung auf € 41,00 .
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder wird für die Studierenden der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 2.1 genannten Einrichtungen ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von €€ 1,50 im Semester erhoben.
(3) Für die Darlehnskasse der Studentenwerke im Land Nordrhein-Westfalen e.V. (DAKA) wird von den Studierenden der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 4 genannten Einrichtungen ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von €€ 0,25 im Semester erhoben.
§ 3
(1) Der Beitrag wird jeweils fällig
Bei der Einschreibung, Rückmeldung oder Beurlaubung ist die Zahlung des Beitrages nachzuweisen.
(2) Der Beitrag wird für das Studentenwerk von der jeweiligen Hochschule der Einrichtung, an der der Studierende eingeschrieben wird, eingezogen.
§ 4
Der Beitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden. Ist die Exmatrikulation oder der Widerruf der Einschreibung vor Beginn des Semesters erfolgt, für das der Sozialbeitrag bereits geleistet wurde, ist insoweit der Sozialbeitrag zurück zu erstatten. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung.
§ 5
Diese Beitragsordnung tritt zum Sommersemester 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 17.10.1995, zuletzt geändert am 26.06.2000 außer Kraft.
Bielefeld, 29. Oktober 2002
Anika Lowack Günther Remmel
(Die Vorsitzende des Verwaltungsrates) (Der Geschäftsführer)