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Jahrgang 31
Nr. 21 |
Bielefeld, 20. Dezember 2002 |
Promotionsordnung der Fakultät für Mathematik der Universität
Bielefeld vom 20. Dezember 2002
- Az.: 2151.2 -
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über
die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom
14. März 2000 (GV.NRW. S. 190), geändert durch Gesetz vom 27. November
2001 (GV. NRW. S. 812), hat die Fakultät für Mathematik der Universität
Bielefeld die folgende Promotionsordnung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Promotionsverfahren
§ 3 Promotionsausschuss
§ 4 Aufgaben des Promotionsausschusses
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
§ 6 Eröffnung des Promotionsverfahrens
§ 7 Prüfungsausschuss
§ 8 Dissertation
§ 9 Begutachtung
der Dissertation
§ 10 Entscheidung über die Dissertation
§ 11 Mündliche Prüfung
§ 12 Entscheidung über die Promotion
§ 13 Veröffentlichung der Dissertation
§ 14 Vollzug der Promotion
§ 15 Entscheidung
über Widersprüche
§ 16 Verleihung des Doktorgrades “honoris causa”
§ 17 Aberkennung
§ 18 Promotionsverfahren
im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität oder
-fakultät
§ 18 a Abkommen
§ 18 b Entsprechende
Anwendung
§ 18 c Zulassung zum Promotionsverfahren
§ 18 d Dissertation
§ 18 e Betreuung und Immatrikulation
§ 18 f
Gutachterinnen und Gutachter
§ 18 g Gegenstand der mündlichen
Prüfung
§ 18 h Promotionsausschuss
§ 18 i Durchführung der
mündlichen Prüfung
§ 18 j Abschluss des Promotionsverfahren
§ 19 Inkrafttreten, Schlussbestimmungen
Die Fakultät für Mathematik der Universität Bielefeld verleiht
aufgrund einer Dissertation und einer mündlichen Prüfung (Disputation)
den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Mathematik (Dr. math.) und
den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Pädagogik (Dr. paed.)
im Bereich der Didaktik der Mathematik. Als Anerkennung hervorragender Leistungen
in der Wissenschaft kann die Fakultät die genannten Doktorgrade auch
“honoris causa” verleihen (vgl. § 16).
§ 2
Promotionsverfahren
(1) Durch die Promotion wird eine über das allgemeine Studienziel gemäß
§ 81 HG hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher
Arbeit in Mathematik bzw. Didaktik der Mathematik nachgewiesen.
(2) Das Promotionsverfahren besteht aus der Beurteilung einer von der Kandidatin
oder vom Kandidaten vorgelegten wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen
Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation).
(3) Stimmberechtigt im Promotionsverfahren sind die promovierten Mitglieder
des Promotions- bzw. Prüfungsausschusses (§ 3 und § 7).
§ 3
Promotionsausschuss
(1) Von der Fakultätskonferenz werden die Promotionsausschüsse
für die Promotion zum Dr. math. und für die Promotion zum Dr. paed.
eingesetzt. Sie setzen sich jeweils aus vier Professorinnen oder Professoren,
einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter,
einer oder einem Studierenden und einer weiteren Mitarbeiterin oder einem
weiteren Mitarbeiter zusammen. Dem Promotionsausschuss für die Promotion
zum Dr. paed. müssen zwei Professorinnen oder Professoren und eine wissenschaftliche
Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, die oder der die Didaktik
der Mathematik in Forschung und Lehre vertreten, sowie eine Studentin oder
ein Student für ein Lehramt an Schulen angehören. Den Vorsitz
führt die Dekanin oder der Dekan. Die Amtszeit der nichtstudentischen
Mitglieder beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein
Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
oder des Vorsitzenden den Ausschlag. § 14 HG ist für die weiteren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beachten.
(2) Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden von der Dekanin oder
vom Dekan über laufende Promotionsverfahren informiert. Sie haben das
Recht, jederzeit die Unterlagen laufender Promotionsverfahren einzusehen.
(3) Der Promotionsausschuss kann seine Aufgaben gemäß § 4
einstimmig auf die Dekanin oder den Dekan übertragen. Dies gilt nicht
für die in § 4 Abs.1 Nr. 3 und 7 geregelten Aufgaben.
(4) Der Promotionsausschuss wird bei Bedarf von der Dekanin oder vom Dekan
einberufen; er ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder
unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen
§ 4
Aufgaben des Promotionsausschusses
(1 ) Die Aufgaben des Promotionsausschusses sind:
- die Feststellung der Zuständigkeit der Fakultät für
ein Promotionsvorhaben bzw. -verfahren;
- die Entscheidung über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen
zur Promotion;
- im Fall des § 5 Abs. 1 Buchst. b) oder d) die Festlegung von Inhalt
und Umfang promotionsvorbereitender Studien;
- die Billigung von Thema und Arbeitsform (Einzel-, Teamarbeit, Anzahl
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) für eine Dissertation auf Antrag
vor Beginn der Arbeit; Teamarbeit muss gebilligt werden, wenn die Beteiligten
im Antrag darlegen können, dass diese Arbeitsform aus methodischen und
praktischen Gründen dem Thema angemessen ist;
- die Bestellung des Prüfungsausschusses gem. § 7. Die Kandidatin
oder der Kandidat kann Vorschläge hierzu machen; ein Vorschlag soll
berücksichtigt werden;
- die Überwachung der Einhaltung der in der Ordnung festgelegten
Fristen;
- die Entscheidung über Widersprüche im Rahmen des Promotionsverfahrens.
(2) Der Promotionsausschuss teilt seine Entscheidungen der Kandidatin oder
dem Kandidaten schriftlich mit. Belastende Entscheidungen sind zu begründen
und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen Entscheidungen des
Promotionsausschusses kann die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich innerhalb
eines Monats Widerspruch bei der Fakultätskonferenz einlegen.
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist:
- der Abschluss eines einschlägigen wissenschaftlichen Studiums
an einer Universität im Geltungsbereich des Grundgesetzes mit einer
Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern (Diplom oder Sekundarstufe
II) oder
- der qualifizierte Abschluss eines einschlägigen wissenschaftlichen
Studiums an einer Universität oder Fachhochschule im Geltungsbereich
des Grundgesetzes mit einer Regelstudienzeit von wenigstens 6 Semestern und
daran anschließende auf die Promotion vorbereitende Studien von in
der Regel zwei Semestern und einem Umfang von in der Regel 20 SWS oder
- der Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne
des § 85 Abs. 3 Satz 2 HG oder eines entsprechenden Ergänzungsstudienganges
im Sinne des § 88 Abs. 2 HG
- für den Fall, dass der “Dr. paed.” angestrebt wird, der Nachweis
des qualifizierten Abschlusses eines Mathematikstudiums für das Lehramt
für die Sekundarstufe I oder für die Primarstufe mit Mathematik
als erstem Fach und daran anschließende, auf die Promotion vorbereitende
Studien in Didaktik der Mathematik von in der Regel zwei Semestern, die durch
mindestens zwei Leistungsnachweise zu belegen sind.
(2) Als qualifizierter Abschluss im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) gilt
ein Abschluss mindestens mit der Note „gut“.
(3) Gleichwertige ausländische Abschlüsse werden anerkannt. Über
die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionssausschuss unter Berücksichtigung
der von der Kultusministerkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
oder entsprechender gesetzliche Regelungen. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit
soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört
werden.
(4) Die Kandidatin oder der Kandidat soll in der Regel zwei Semester an der
Fakultät für Mathematik der Universität Bielefeld studiert
haben.
§ 6
Eröffnung des Promotionsverfahrens
(1) Das Promotionsverfahren wird auf schriftlichen Antrag der Kandidatin
oder des Kandidaten an die Dekanin oder den Dekan der Fakultät für
Mathematik durch Beschluss des Promotionsausschusses eröffnet.
(2) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sind beizufügen:
- drei Exemplare der Dissertation;
- ein Summarium der Ergebnisse der Dissertation;
- eine Erklärung, dass beim Verfassen der eingereichten Arbeit keine
anderen als die angegebenen Personen mitgewirkt haben, nur die angegebenen
Hilfsmittel benutzt und übernommene Stellen als solche gekennzeichnet
wurden; im Falle einer Teamarbeit darüber hinaus eine Erklärung,
dass die Kandidatin oder der Kandidat einen wesentlichen und abgrenzbaren
Beitrag zu der Dissertation geliefert hat;
- der Nachweis über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen
gemäß § 5 Abs. 1; im Falle des § 5 Abs. 1 Buchst. b)
einschließlich der auf die Promotion vorbereitenden Studien;
- ein kurzer Lebenslauf, der insbesondere den wissenschaftlichen Bildungsgang
nachweist;
- eine Erklärung, welcher Doktorgrad angestrebt wird.
(3) Dem Antrag können beigefügt werden:
- wissenschaftliche Schriften, die die Kandidatin oder der Kandidat bisher
veröffentlicht hat, oder die von einem wissenschaftlichen Publikationsorgan
zur Veröffentlichung angenommen sind;
- die Nennung des Mitglieds der Fakultät, das die Arbeit angeregt
und/oder betreut hat;
- Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses
(§ 7 Absätze 2 und 3) und für die Wahl der Gutachterinnen
und Gutachter (§ 9 Abs. 1 bis 3).
(4) Wird die Eröffnung abgelehnt, ist dies der Kandidatin oder dem Kandidaten
unverzüglich schriftlich unter Angabe der Ablehnungsgründe zusammen
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
(5) Der Antrag gemäß Absatz 1 kann zurückgenommen werden,
solange noch keine Entscheidung des Promotionsausschusses über die Eröffnung
vorliegt oder solange noch kein Gutachten erstellt ist.
§ 7
Prüfungsausschuss
(1) Nach der Eröffnung des Promotionsverfahrens bildet der Promotionsausschuss
für jede Promotion einen Prüfungsausschuss und bestimmt daraus
eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die Professorin oder der Professor
sein muss.
(2) Der Prüfungsausschuss hat in der Regel vier und höchstens sechs
Mitglieder. Neben Professorinnen und Professoren gehört ihm höchstens
eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter
an. Diese Mitarbeiterin oder dieser Mitarbeiter muss promoviert sein. Ist
die Dissertation vom Institut für Mathematische Wirtschaftsforschung
(IMW) betreut worden, so müssen dem Prüfungsausschuss sowohl Mitglieder
der Fakultät für Mathematik als auch Mitglieder des IMW angehören.
Wird der Grad “Dr. paed.” angestrebt, so muss mindestens die Hälfte
der Mitglieder des Prüfungsausschusses die Didaktik der Mathematik in
Forschung und Lehre vertreten.
(3) Die Aufgaben des Prüfungsausschusses sind:
- das Bestimmen von i. d. R. zwei Gutachterinnen und Gutachtern zur Beurteilung
der Dissertation. Die Gutachterinnen und Gutachter müssen Professorinnen,
Professoren, Privatdozentinnen oder Privatdozenten sein; mindestens eine
Gutachterin oder ein Gutachter soll der Fakultät angehören. Liegen
Vorschläge der Kandidatin oder des Kandidaten vor, so ist mindestens
eine Gutachterin oder ein Gutachter nach diesen zu bestellen. Auf Antrag
der Kandidatin oder des Kandidaten ist zusätzlich eine auswärtige
Gutachterin oder ein auswärtiger Gutachter hinzuzuziehen; die personelle
Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss;
- die Entscheidung über Annahme und Bewertung der Dissertation;
- die Abnahme und Bewertung der mündlichen Prüfung.
(4) Bei Stimmengleichheit im Prüfungsausschuss entscheidet die Stimme
der oder des Vorsitzenden. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 und 3
trifft der Prüfungsausschuss seine Entscheidungen in offener Abstimmung
mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen sind unzulässig.
§ 8
Dissertation
(1) Die Dissertation muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen
formulierten wesentlichen Beitrag der Kandidatin oder des Kandidaten zur
mathematischen oder zur mathematikdidaktischen Forschung darstellen.
(2) Als Dissertation kann eine mit anderen gemeinsam angefertigte Arbeit
(Teamarbeit) vorgelegt werden, wenn diese Arbeitsform aus methodischen und
praktischen Gründen dem Thema angemessen ist. Das wissenschaftliche
Gewicht einer Teamarbeit soll dasjenige einer Einzelarbeit übersteigen.
Mit der Arbeit ist ein gemeinsamer Bericht der Verfasserinnen und Verfasser
über den Verlauf der Zusammenarbeit vorzulegen. Die individuellen Leistungen
müssen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und den Anforderungen
an eine selbständige Prüfungsleistung entsprechen.
(3) Als Dissertation kann auch eine Arbeit vorgelegt werden, in die mehrere
kleinere, auch bereits veröffentlichte, Arbeiten der Kandidatin oder
des Kandidaten eingearbeitet worden sind.
§ 9
Begutachtung der Dissertation
(1) Über die eingereichte Arbeit werden in der Regel zwei Gutachten
erstellt. § 7 Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 bleibt unberührt. Bei einer interdisziplinären
Arbeit sind höchstens zwei weitere Gutachten von Vertreterinnen und
Vertretern anderer Fakultäten einzuholen. Hat ein Mitglied der Fakultät
für Mathematik oder des IMW die Dissertation angeregt und/oder betreut,
soll es um ein Gutachten gebeten werden. Als weitere Gutachterinnen und Gutachter
sind vom Prüfungsausschuss mit Vorrang Vertreterinnen und Vertreter
der Fachrichtung(en) der vorgelegten Dissertation zu wählen.
(2) Der Prüfungsausschuss kann auswärtige Gutachterinnen oder Gutachter
benennen; jedoch darf die Zahl aller Gutachterinnen und Gutachter sechs nicht
übersteigen. Ein Gutachter muss der Fakultät angehören.
(3) Die zur Begutachtung der Dissertation bestellten Gutachterinnen und Gutachter
legen ihr Gutachten binnen sechs Wochen nach ihrer Bestellung vor; die Zeit
vom 15. Juli bis 31. August wird dabei nicht berücksichtigt. Der Prüfungsausschuss
kann diese Fristen angemessen verlängern, wenn besondere Gründe
vorliegen. Das Promotionsverfahren soll spätestens sechs Monate nach
Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein.
(4) Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation
oder ihre vorläufige Rückgabe zur Überarbeitung innerhalb
einer angemessenen Frist empfehlen. Im Falle der Befürwortung der Annahme
müssen sie eine Bewertung nach einer der folgenden Noten enthalten:
“Mit Auszeichnung, Sehr gut, Gut, Bestanden”.
(5) Gutachten und Dissertation sind der Kandidatin oder dem Kandidaten, den
Mitgliedern der Fakultätskonferenz, dem Vorstand des IMW, den Mitgliedern
des Promotionsausschusses und des Prüfungsausschusses, sowie allen promovierten
Mitgliedern der Fakultät zugänglich zu machen. Sie sollen vierzehn
Tage im Dekanat ausliegen; diese Frist ist von der Dekanin oder dem Dekan
bekannt zugeben.
(6) Jedes promovierte Mitglied der Fakultät kann bis vierzehn Tage nach
Ende dieser Auslagefrist eine schriftliche Stellungnahme abgeben, hat dieses
aber innerhalb der vierzehntägigen Auslagefrist der Dekanin oder dem
Dekan schriftlich anzukündigen. Nach rechtzeitigem Eingang von Stellungnahmen
liegen diese noch vierzehn Tage zur Einsicht aus. Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Die Kandidatin oder der Kandidat kann den Gutachten und etwaigen Stellungnahmen
innerhalb von 14 Tagen nach Ende der gegebenenfalls verlängerten Auslagefrist
eine wissenschaftliche Stellungnahme im Umfang eines Gutachtens beifügen.
Wird eine wissenschaftliche Stellungnahme beigefügt, so verlängert
sich die Auslagefrist zur Einsichtnahme um vierzehn Tage.
(8) Die Kandidatin oder der Kandidat kann eine Aussprache mit einer der Gutachterinnen
oder einem der Gutachter vor dem Promotionsausschuss verlangen.
§ 10
Entscheidung über die Dissertation
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet, unbeschadet von Absatz 5, über
die Annahme, Ablehnung oder vorläufige Rückgabe der Dissertation
auf der Grundlage der Gutachten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Bei Annahme der Dissertation legt der Prüfungsausschuss
auf der Grundlage aller vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen mit einfacher
Mehrheit eine Note gemäß § 9 Abs. 4 über die Dissertation
fest. Bei der Entscheidung sollen auch die Stellungnahmen gemäß
§ 9 Abs. 6 sowie eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 7
berücksichtigt werden.
(2) Bei Ablehnung der Dissertation ist die Promotion nicht bestanden. Der
Prüfungsausschuss kann der Kandidatin oder dem Kandidaten die Dissertation
einmal mit der Auflage zurückgeben, dem Promotionsausschuss innerhalb
einer festzusetzenden angemessenen Frist eine überarbeitete Fassung
der Dissertation vorzulegen. Bis zur fristgerechten Vorlage dieser überarbeiteten
Fassung ruht das Promotionsverfahren.
(3) Die Ablehnung der Dissertation und ihre Begründung sind der Kandidatin
oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mit einer Rechtbehelfsbelehrung
bekannt zu geben.
(4) Die Entscheidung in Absatz 1 über die Dissertation muss spätestens
zwei Wochen nach Ende der Auslagefrist gefällt werden. Fällt die
Frist gemäß Satz 1 ganz oder teilweise in die Zeit, in der keine
Lehrveranstaltungen angekündigt sind, soll die Entscheidung in einem
Zeitraum von sechs Wochen getroffen werden.
(5) Jedes überstimmte Mitglied des Prüfungsausschusses kann innerhalb
der auf die Abstimmung folgenden drei Arbeitstage gegen die Entscheidung
über die Annahme oder Bewertung der Dissertation schriftlich bei der
Dekanin oder dem Dekan Einspruch einlegen. Im Falle eines Einspruchs benachrichtigt
die Dekanin oder der Dekan unverzüglich die Kandidatin oder den Kandidaten,
die Mitglieder des Prüfungsausschusses, des Promotionsausschusses sowie
die Professorinnen und Professoren und habilitierten Mitglieder der Fakultät
und setzt eine Frist von 14 Tagen für die Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen.
(6) Bei rechtzeitigem Eingang von Stellungnahmen gemäß Absatz
5 liegen diese noch 14 Tage zur Einsicht aus.
(7) Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Prüfungsausschuss abschließend
über die Annahme, Ablehnung oder vorläufige Rückgabe der Dissertation
auf der Grundlage der Gutachten und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen.
Diese Entscheidung muss spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslagefrist
gefällt werden. Im Falle der Ablehnung der Dissertation gilt Absatz
3.
§ 11
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll dazu dienen, die Fähigkeiten
der Kandidatin oder des Kandidaten nachzuweisen, die von ihr oder ihm erarbeiteten
Ergebnisse gegenüber Fragen und Einwänden zu begründen oder
weiter auszuführen, sowie die wissenschaftlichen Grundlagen des Gebietes
darzulegen, aus dem die Arbeit stammt.
(2) Bei Kandidatinnen und Kandidaten mit den Zulassungsvoraussetzungen nach
§ 5 Abs. 1 Buchst. b) und d) sind auch die promotionsvorbereitenden
Studien Gegenstand der mündlichen Prüfung.
(3) Die mündliche Prüfung findet während der Zeit, für
die Lehrveranstaltungen angekündigt sind, frühestens eine Woche,
spätestens drei Wochen nach der Annahme der Dissertation statt; während
der übrigen Zeit muss die mündliche Prüfung spätestens
nach neun Wochen abgenommen werden. Auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten
kann ein früherer Termin vereinbart werden.
(4) Mit der Entscheidung über die Dissertation wird der Kandidatin oder
dem Kandidaten der Termin für die mündliche Prüfung mitgeteilt.
Bleibt sie oder er ohne ausreichende Entschuldigung fern, so ist die Prüfung
nicht bestanden.
(5) Die mündliche Prüfung dauert für jede Kandidatin oder
jeden Kandidaten in der Regel eine Stunde, sie wird vom Prüfungsausschuss
als Kollegialprüfung abgenommen.
(6) Die mündliche Prüfung ist fakultätsöffentlich, sofern
nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Fakultätsöffentlichkeit
gilt nicht für die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
an die Kandidatin oder den Kandidaten.
(7) Unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung entscheidet
der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit, ob sie bestanden ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Falls die
mündliche Prüfung bestanden ist, bewertet sie der Prüfungsausschuss
mit einer der Noten nach § 9 Abs. 4.
(8) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die mündliche Prüfung
nicht bestanden, so kann sie oder er diese Prüfung frühestens nach
drei Monaten, spätestens nach zwölf Monaten nach der Entscheidung
über die Dissertation bis zu zweimal wiederholen, ohne die Dissertation
wiederholen zu müssen.
(9) Im Promotionsverfahren müssen die gesetzlichen Mutterschutzfristen
und die Fristen der Elternzeit berücksichtigt werden.
§ 12
Entscheidung über die Promotion
(1) Die Gesamtprüfung ist bestanden, wenn die Dissertation angenommen
und die mündliche Prüfung bestanden ist.
(2) Das Ergebnis des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem
Kandidaten sofort nach der mündlichen Prüfung von der oder dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mündlich mitgeteilt.
§ 13
Veröffentlichung der Dissertation
(1) Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, die Dissertation
der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise durch Vervielfältigung
und Verbreitung zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen stellen
eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar.
(2) In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich
gemacht ist die Dissertation dann, wenn die Verfasserin oder der Verfasser
neben den gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 für das Prüfungsverfahren
erforderlichen Exemplare für die Archivierung drei Exemplare, die auf
altersbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und
dauerhaft haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich an die Hochschulbibliothek
abliefert und darüber hinaus die Verbreitung sicherstellt durch:
entweder:
- die Ablieferung weiterer 40 Exemplare, jeweils in Buch- oder Fotodruck,
oder
- den Nachweis der Veröffentlichung in einer anerkannten wissenschaftlichen
Zeitschrift, oder
- den Nachweis einer Verbreitung über den Buchhandel durch einen
gewerblichen Verlag mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren; auf der
Rückseite des Titelblatts ist die Veröffentlichung als Dissertation
unter Angabe des Dissertationsortes auszuweisen, oder
- die Ablieferung eines Mikrofiche und 40 weiterer Kopien oder
- die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und
deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen sind.
- sowie eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
genehmigte Zusammenfassung der Dissertation im Umfang von höchstens
einer Seite.
Im Fall von a) ist die Hochschulbibliothek verpflichtet, die überzähligen
Tauschexemplare vier Jahre lang in angemessener Stückzahl aufzubewahren.
In den Fällen a), d) und e) überträgt die Doktorandin oder
der Doktorand der Hochschule das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben
der Hochschulbibliothek weitere Kopien von ihrer oder seiner Dissertation
herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu
stellen.
(3) Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verlag vertrieben und wird
dafür ein Druckkostenzuschuss aus öffentlichen Mitteln gewährt,
ist eine angemessene Stückzahl von Exemplaren der Hochschulbibliothek
für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen.
§ 14
Vollzug der Promotion
(1) Über die bestandene Doktorprüfung wird eine Urkunde ausgestellt.
Sie enthält den erlangten Grad, den Titel der Dissertation sowie die
Noten der Dissertation (§ 9 Abs. 4) und der mündlichen Prüfung
(§ 11 Abs. 7). Die Urkunde wird auf den Tag der letzten Prüfungsleistung
datiert, mit dem Fakultätssiegel versehen und von der Dekanin oder dem
Dekan unterzeichnet.
(2) Die Dekanin oder der Dekan händigt die Urkunde aus, sobald die Pflichtexemplare
der Dissertation vorliegen oder ihre Ablieferung sichergestellt ist. Damit
beginnt das Recht auf Führung des Doktorgrades.
§ 15
Entscheidung über Widersprüche
Über Widersprüche der Kandidatin oder des Kandidaten gegen belastende
Entscheidungen des Prüfungsausschusses entscheidet der Promotionsausschuss
unter Berücksichtigung eines Berichtes des Prüfungsausschusses.
Über Widersprüche der Kandidatin oder des Kandidaten gegen belastende
Entscheidungen des Promotionsausschusses entscheidet die Fakultätskonferenz.
§ 16
Verleihung des Doktorgrades “honoris causa”
Über die Verleihung des Doktorgrades “honoris causa” entscheidet die
Fakultätskonferenz auf Antrag von zwei Mitgliedern mit Dreiviertelmehrheit.
§ 17
Aberkennung
(1) Der Doktorgrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt,
- dass er durch Täuschung bei der Erbringung der Promotionsleistungen
erlangt wurde
- oder wesentliche Voraussetzungen der Promotion fehlten,
- sowie ferner, wenn die Promovierte oder der Promovierte wegen einer
vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, bei
deren Vorbereitung oder Begehung der Doktorgrad missbraucht worden ist.
(2) Die Entscheidung trifft die Fakultätskonferenz. Der Beschluss der
Fakultätskonferenz erfolgt mit der Mehrheit ihrer promovierten Mitglieder.
§ 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 18
Promotionsverfahren im Zusammenwirken
mit einer ausländischen Partneruniversität oder -fakultät
(1) Die Fakultät für Mathematik verleiht den Grad eines Doktors
der Mathematik (Dr. math.) oder eines Doktors der Pädagogik (Dr. päd.)
auch im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität
oder -fakultät. Sie wirkt auch an der Verleihung eines entsprechenden
akademischen Grades der ausländischen Partneruniversität oder -fakultät
mit.
(2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen
Qualifikation ist von den Bewerberinnen und Bewerbern durch die Promotionsleistungen
zu erbringen. Diese bestehen aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation)
und einer mündlichen Prüfung (Disputation).
§ 18 a
Abkommen
Die Durchführung des Promotionsverfahrens nach § 18 Abs. 1 setzt
ein Abkommen mit einer ausländischen Partneruniversität oder -fakultät
voraus, in dem beide Universitäten oder Fakultäten sich verpflichten,
eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens
zu regeln.
§ 18 b
Entsprechende Anwendung
Für das Promotionsverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 1 gelten die
Regelungen der §§ 2 bis 17, soweit im folgenden nichts Abweichendes
bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 gelten
die im Abkommen nach § 18 a enthaltenen Regelungen.
§ 18 c
Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) § 5 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Bewerberin oder
der Bewerber einen zur Promotion berechtigenden Abschluss an einer Universität
des Landes nachweisen muss, in dem sich der Sitz einer der beiden Partneruniversitäten
oder -fakultäten befindet.
(2) § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich
beizufügen sind:
- eine Erklärung der Partneruniversität oder -fakultät
darüber, dass die Zulassung zum Promotionsverfahren befürwortet
wird;
- eine Erklärung eines Mitgliedes der Partneruniversität oder
-fakultät darüber, dass sie oder er bereit ist, die Dissertation
zu begutachten;
- der Nachweis über das Studium an der Partneruniversität oder
-fakultät gem. § 18 e Abs. 2.
§ 18 d
Dissertation
Die Dissertation ist in einer im Partnerschaftsabkommen ge-nannten Sprache
abzufassen. Es ist eine Zusammenfassung in den jeweils anderen genannten
Sprachen anzufügen.
§ 18 e
Betreuung und Immatrikulation
(1) Betreuer der Dissertation sind jeweils ein prüfungsberechtigtes
Mitglied der Fakultät und der Partneruniversität oder -fakultät.
Die Erklärungen nach § 18 c Abs. 2 Nr. 1 und 2 sollen bei Beginn
des Betreuungsverhältnisses dem Promotionsausschuss vorgelegt werden.
(2) Während der Bearbeitung muss die Bewerberin oder der Bewerber mindestens
ein Semester als ordentliche Studentin oder ordentlicher Student bzw. als
Promovendin oder Promovend an der Partneruniversität oder -fakultät
eingeschrieben sein. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer an
der Partneruniversität oder -fakultät bereits ein Studium von entsprechender
Dauer absolviert hat.
§ 18 f
Gutachterinnen und Gutachter
(1) Die Dissertation wird von jeweils einem prüfungsberechtigten Mitglied
der Fakultät und der Partneruniversität oder -fakultät begutachtet.
(2) Der Promotionsausschuss bestimmt als Gutachterin oder Gutachter der Dissertation
in der Regel die Betreuerinnen oder Betreuer.
(3) Für die Sprache der Gutachten gilt § 18 d Satz 1 entsprechend.
§ 18 g
Gegenstand der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung besteht in der Verteidigung (Disputation)
der in der Dissertation vertretenen Thesen.
(2) Für die Sprache der Verteidigung gilt § 18 d Satz 1 entsprechend.
§ 18 h
Prüfungsausschuss
Die Prüfungsausschuss besteht in der Regel aus vier Prüferinnen
oder Prüfern. Zwei sollen Prüfungsberechtigte der Fakultät
und zwei sollen Prüfungsberechtigte der Partneruniversität oder
-fakultät sein. Jede Fakultät muss zumindest mit einer Prüferin
oder einem Prüfer vertreten sein.
§ 18 i
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die Prüfung ist eine Einzelprüfung. Die Dauer der Prüfung
richtet sich nach den im Abkommen gemäß § 18 a enthaltenen
Regeln.
§ 18 j
Abschluss des Promotionsverfahrens
Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 14 Abs. 1 mit
der Maßgabe, dass eine zweisprachige Urkunde verliehen wird. In der
Urkunde wird auf das grenzüberschreitende Promotionsverfahren hingewiesen.
Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät unterzeichnet und siegelt den
deutschen Teil. In einem Begleitschreiben wird die Kandidatin oder der Kandidat
darauf hingewiesen, dass der Titel nur entweder in der deutschen oder in
der Fassung des Landes, in dem sich der Sitz der Partnerinstitution befindet,
verwendet werden darf. Die Partneruniversität fertigt ihren Teil der
Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden Regularien aus.
§ 19
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen
Diese Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt
der Universität Bielefeld -Amtliche Bekanntmachungen- in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Promotionsordnung der Fakultät für Mathematik der Universität
Bielefeld vom 28. September 1977 (GABl. NW. S. 521) außer Kraft. Sie
ist weiter anzuwenden auf alle Doktorandinnen und Doktoranden, die ihre Zulassung
vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung beantragt haben. Auf Antrag der
Doktorandin oder des Doktoranden kann auch die vorliegende Ordnung angewendet
werden. Der Antrag ist unwiderruflich.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät
für Mathematik der Universität Bielefeld vom 24. Oktober 2002.
Bielefeld, den 20. Dezember 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. D. Timmermann
-.-.-.-.-
Praktikumsordnung für den Studiengang Politikwissenschaft mit dem Abschluss
Bachelor of Arts der Fakultät für Soziologie der Universität
Bielefeld vom 20. Dezember 2002
Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW.
S. 190), geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 812),
hat die Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld
die fol-gende Ordnung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Inhalte und Ziele des Praktikums
§ 2 Geltungsbereich / Rechtsverhältnis
§ 3 Inhalt der Praktikumstätigkeiten
§ 4 Dauer und Zeitpunkt des Praktikums
§ 5 Praktikumsbetreuung
§ 6 Praktikumsbescheinigung und
Praktikumsbericht
§ 7 Inkrafttreten
§ 1
Inhalte und Ziele des Praktikums
Der Bachelor-Studiengang Politikwissenschaft stellt einen ersten beruflichen
Abschluss dar, der sowohl für eine weiterführende akademische Ausbildung,
die die empirische Forschungstätigkeit in besonderem Maße berücksichtigt,
wie für eine berufspraktische Tätigkeit qualifizieren soll. Vor
diesem Hintergrund nimmt die praktische Ausbildung einen hohen Stellenwert
ein. Mit dem Praktikum sollen die Studierenden die Möglichkeit erhalten,
das politikwissenschaftliche Studium durch berufspraktische Erfahrungen zu
ergänzen und zu vertiefen. Hierdurch soll der spätere Übergang
in den Beruf vorbereitet und erleichtert werden. Mit dem Praktikum sollen
insbesondere folgende Ziele verfolgt werden:
- Die Studierenden sollen eine realistischen Einblick in berufliche Tätigkeitsfelder
gewinnen.
- Den Studierenden soll die berufliche Orientierung ermöglicht und
erleichtert werden.
- Die Studierenden sollen die im Studium erworbenen Qualifikationen und
Kenntnisse in Praxisfeldern anwenden.
- Die Studierenden sollen zusätzliche berufsorientierte Qualifikationen
und Kenntnisse erwerben und dadurch ihr universitär erworbenes Wissen
ergänzen.
- Die Studierenden sollen eigenständige Projektarbeit und Teamarbeit
erproben.
§ 2
Geltungsbereich / Rechtsverhältnis
(1) Die Ordnung gilt für alle Studierenden des Bachelor-Studiengangs
Politikwissenschaft. Sie regelt Inhalte, Dauer und Zeitpunkt, Praktikumsnachweis
und -betreuung des gemäß § 3 Abs. 4 der Prüfungsordnung
für den Bachelor-Studiengang Politikwissenschaft in der jeweils geltenden
Fassung vorgeschriebenen Praktikums.
(2) Das Praktikum ist in der Regel ein befristetes Ausbildungsverhältnis
zwischen einer oder einem Studierenden und einer Einrichtung gemäß
§ 3 dieser Ordnung. Die Art der Beschäftigung muss dem Ziel des
Praktikums (§ 1) und den Anforderungen an die Praktikumseinrichtung
entsprechen. Das Praktikumsverhältnis soll durch einen schriftlichen
Praktikumsvertrag begründet werden.
(3) Im Praktikumsvertrag werden die Rechte und Pflichten der Praktikantin
oder des Praktikanten und der Einrichtung festgelegt. Die Betriebsordnung
bzw. die Ordnung der jeweiligen Einrichtung gilt für die Praktikantin
oder den Praktikanten uneingeschränkt.
§ 3
Inhalt der Praktikumstätigkeiten
(1) In der Regel werden die Inhalte des Praktikums zwischen der Praktikumsbetreuung
(s. § 5) und der Praktikantin bzw. dem Praktikanten festgelegt. In Anbetracht
der Bandbreite möglicher beruflicher Tätigkeitsfelder wird auf
generelle Vorgaben verzichtet. Für Politikwissenschaftlerinnen und Politikwissenschaftler
ergeben sich Praktikumsmöglichkeiten insbesondere in folgenden beruflichen
Tätigkeitsfeldern:
- Planung und Verwaltung in Kommunen, Ländern und Bund
- Parlamentarische Dienste in Kommunen, Ländern und Bund
- Parteien und Fraktionen
- Interessenorganisationen und sozialen Bewegungen
- Politikberatung
- Privatwirtschaft, besonders bei multinationalen Unternehmen
- Internationale Dienste und Organisationen
- Medien (Presse, Rundfunk, Fernsehen, Internet)
- Öffentlichkeitsarbeit
- Politische Bildung
- Wissenschaft
(2) Praktika in anderen Bereichen sind möglich. Unter Umständen
können auch Erwerbsarbeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten, soweit
sie der Praktikumsordnung entsprechen, als Praktikum anerkannt werden. Die
Sinnhaftigkeit des Praktikums gemäß § 1 dieser Praktikumsordnung
muss im Ein-zelfall der oder dem Praktikumsbeauftragten der Fakultät
vor Antritt des Praktikums nachgewiesen werden.
§ 4
Dauer und Zeitpunkt des Praktikums
(1) Die praktische Ausbildung ist im Regelfall nach dem dritten Semester
zu absolvieren. Ausnahmen, insbesondere für Studienanfängerinnen
und Studienanfänger in einem höheren Fachsemester, können
durch die Praktikumsbeauftragte bzw. den Praktikumsbeauftragten zugelassen
werden.
(2) Das Praktikum muss in seinem Umfang einer Dauer von acht Wochen Vollzeittätigkeit
entsprechen. Das Praktikum kann auf eine entsprechende Teilzeittätigkeit
und/oder Einzelabschnitte von je mindestens vier Wochen verteilt werden.
Sollte das Praktikum vor Aufnahme des Studiums absolviert worden sein, so
darf zwischen Praktikumsende und Aufnahme des Studiums der Politikwissenschaft
nicht mehr als ein Jahr vergangen sein.
(3) Eine nachweisbar abgeschlossene Berufsausbildung in einem studienrelevanten
Bereich und mindestens achtwöchige Berufspraxis kann als Äquivalent
für das Berufspraktikum anerkannt werden, wenn ein politikwissenschaftlich
reflektierter Tätigkeitsbericht vorgelegt wird. In Konfliktfällen
entscheidet der Prüfungsausschuss.
(4) Das Praktikum muss spätestens bis zur Anmeldung zur Abschlussprüfung
anerkannt sein.
(1) Für das Praktikum kann auf die allgemeine Infrastruktur (Praktikumsbüro;
Praktikumsbeauftragte bzw. Praktikumsbeauftragter) und auf individuelle Betreuung
durch Lehrende zurückgegriffen werden.
(2) Die Praxisphase beginnt mit einer geblockten Veranstaltung im 3. Semester,
in der Ziel, Stellenwert und Ablauf der praktischen Ausbildung erläutert
und mögliche berufliche Tätigkeitsfelder vorgestellt werden.
(3) Die Praktikumsbetreuung findet durch eine Mentorin bzw. durch einen Mentor
statt, die oder der aus dem Kreis der Lehrenden der Fakultät ausgesucht
werden kann. Zur Betreuung des Praktikums durch die Mentorin bzw. den Mentor
gehören insbesondere die Absprache über Aufgaben, die in der Praktikumseinrichtung
nach Abstimmung mit dieser abzuwickeln sind, sowie ein abschließendes
Gespräch. Die Mentorin oder der Mentor erhält daraufhin den abschließenden
Praktikumsbericht.
(4) Die oder der Praktikumsbeauftragte hat die Aufgabe, Praktikumsplätze
anzuwerben, die Vermittlung der Plätze zu regeln, bei Konflikten zwischen
der Praktikumseinrichtung und Studierenden zu vermitteln und die Vor- und
Nachbereitung der Praktika zu regeln. Die oder der Praktikumsbeauftragte
übernimmt vermittelnde und koordinierende Aufgaben zwischen Praktikumseinrichtungen,
der Fakultät und den wissenschaftlichen Einheiten.
§ 6
Praktikumsbescheinigung und Praktikumsbericht
(1) Der oder dem Praktikumsbeauftragten ist zum Nachweis des Praktikums eine
Bescheinigung der beschäftigenden Einrichtung vorzulegen, in welcher
der Zeitpunkt des Praktikums, die Dauer und die Art der ausgeübten Tätigkeiten
aufgeführt werden.
(2) Die bzw. der Studierende muss einen Praktikumsbericht im Umfang von 10
bis 20 Seiten vorlegen. In dem Bericht soll die bzw. der Studierende ihre
bzw. seine Praktikumserfahrungen kritisch reflektieren und den Bezug des
Praktikums zum Studium darlegen. Der Praktikumsbericht wird nicht in das
System der Credit Points einbezogen. Über die Anerkennung des Praktikums
entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß § 6 der Prüfungsordnung
für den Bachelor-Studiengang Politikwissenschaft, der die Praktikumsunterlagen
erhält.
§ 7
Inkrafttreten
Die Praktikumsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt
der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft. Sie
wird zum 1. Oktober 2002 wirksam.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakul-tätskonferenz der Fakultät
für Soziologie der Universität Bielefeld vom 3. Juli 2002.
Bielefeld, den 20. Dezember 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
-.-.-.-.-
Dritte Ordnung zur Änderung der Ordnung der Fakultät für Psychologie
und Sportwissenschaft, Abt. Sportwissenschaft, der Universität Bielefeld
für die Feststellung der besonderen Eignung für die Studiengänge
Sport mit Lehramtsabschlüssen vom 20. Dezember 2002
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über
die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom
14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), geändert durch Gesetz vom 27.
November 2001 (GV. NRW. S. 812), hat die Fakultät für Psychologie
und Sportwissenschaft die folgende Änderungsordnung erlassen:
Die Ordnung der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft,
Abt. Sportwissenschaft, der Universität Bielefeld für die Feststellung
der besonderen Eignung für die Studiengänge Sport mit Lehramtsabschlüssen
vom 18. Juni 1986 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche
Bekanntmachungen Jg. 14 Nr. 7 S. 20), zuletzt geändert durch Ordnung
vom 7. Mai 1999 (ABl. NRW Nr. 10/99 S. 751) wird wie folgt geändert:
Es wird ein neuer § 20 mit folgendem Text ergänzt:
"§ 20
Übergangsregelungen nach Einführung des
Bachelor-Studiengangs Sportwissenschaft
Für die Einschreibung in den neuen Bachelor-Studiengang Sportwissenschaft
(Kern- und Nebenfach) zum Wintersemester 2002/2003 gelten die Anforderungen
dieser Prüfungsordnung entsprechend. Diese Regelung gilt auch für
die Einschreibung in höhere Fachsemester zum Sommersemester 2003.“
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt
der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Abteilungsausschusses Sportwissenschaft
der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft der Universität
Bielefeld vom 27. November 2002.
Bielefeld, den 20. Dezember 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
-.-.-.-.-
Zweite Ordnung zur Änderung der Ordnung der Universität Bielefeld
für die Durchführung von Einstufungsprüfungen gemäß
§ 67 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz – HG) vom 20. Dezember 2002
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über
die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz –HG) vom
14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), geändert durch Gesetz vom 27.
November 2001 (GV. NRW. S. 812), hat die Universität Bielefeld die folgende
Änderungsordnung erlassen:
Artikel I
Die Ordnung der Universität Bielefeld für die Durchführung
von Einstufungsprüfungen gemäß § 67 HG i. d. F. der
Bekanntmachung vom 1. Juni 2001 (Verkündungsblatt der Universität
Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen -, Jg. 30 Nr. 10 S. 96), geändert
durch Ordnung vom 3. Juni 2002 (Verkündungsblatt der Universität
Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 31 Nr. 10 S. 109) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird gestrichen.
2. § 1 Abs. 4 wird zu § 1 Abs. 3
3. In § 8 Abs. 1 wird als Satz 2 angefügt:
„Wird ein Studienabschluss angestrebt, der neben einem Haupt- oder Kernfach
auch Nebenfächer umfasst, ist neben der Einstufungsprüfung nach
Satz 1 im gewählten Haupt- oder Kernfach zusätzlich eine mündliche
Prüfung von etwa 45 Minuten Dauer in einem weiteren für das Nebenfachstudium
vorgesehenen Fach abzulegen, sofern es sich um ein vom Haupt- oder Kernfach
verschiedenes Nebenfach handelt. Ist eines der Nebenfächer an der für
das Haupt- oder Kernfach zuständigen Fakultät gewählt worden,
muss die mündliche Prüfung in diesem Nebenfach abgelegt werden.
Die Bestimmungen des § 7 gelten entsprechend.“
4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Bei Gesundheitswissenschaften – Health Communication wird im Text zu a) nach
„befriedigend“ eingefügt:
„Ebenso kann die mündliche Abschlussprüfung im Fernstudium als
die in § 8 Abs. 1 geforderte mündliche Prüfung angerechnet
werden, sofern diese auf Antrag der Bewerberin oder Bewerbers entsprechend
§ 8 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Health
Communication bewertet wird und danach mindestens eine Leistung darstellt,
die durchschnittlichen Anforderungen entspricht ( = befriedi-gend).“
Vor den folgenden Absatz: „Für die übrigen Bewerber und Bewerberinnen“
wird ein b) gesetzt.
5. § 8 Abs. 2 wird unter „Umweltwissenschaften“ wie folgt geändert:
Buchstabe a) und Satz 1 (einschließlich Doppelpunkt) werden gestrichen.
Absatz b) entfällt.
Artikel II
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt
der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Bielefeld
vom 11. Dezember 2002.
Bielefeld, den 20. Dezember 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
-.-.-.-.-
Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Instituts für Evangelische
Theologie und Religionsdidaktik der Kirchlichen Hochschule Bethel und der
Universität Bielefeld vom 20. Dezember 2002
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 29 Abs. 5 in Verbindung mit §
110 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), geändert
durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 812) haben die Kirchliche
Hochschule Bethel und die Universität Bielefeld die folgende Verwaltungs-
und Benutzungsordnung des Instituts für Evangelische Theologie und Religionsdidaktik
der Kirchlichen Hochschule Bethel und der Universität Bielefeld erlassen:
§ 1
Rechtsstellung
Das Institut für Evangelische Theologie und Religionsdidaktik der Kirchlichen
Hochschule Bethel und der Universität Bielefeld ist eine gemeinsame
wissenschaftliche Einrichtung der Kirchlichen Hochschule Bethel und der Universität
Bielefeld gemäß § 110 HG.
§ 2
Aufgaben
(1) Das Institut hat folgende Aufgaben:
- Erarbeitung eines abgestimmten Lehrangebots aller für ein Lehramt
in Evangelischer Religionslehre qualifizierenden Studiengänge,
- Sicherung und Fortentwicklung der Lehre, Forschung und Förderung
des wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich der Evangelischen Theologie,
- Erarbeitung der Studienordnungen für alle Lehramtsstudiengänge
Evangelische Religionslehre,
- Bereitstellung eines abgestimmten Lehrangebotes in Evangelischer Religionslehre
und Evangelischer Theologie für Studiengänge anderer Fakultäten
der Universität Bielefeld,
- Beteiligung an der Erarbeitung der Studienordnungen für weitere,
eventuell neu einzurichtende Studiengänge der Universität Bielefeld
unter Beteiligung der Evangelischen Theologie.
(2) Die Rechte und Pflichten der Fakultät für Geschichtswissenschaft,
Philosophie und Theologie der Universität Bielefeld und der Kirchlichen
Hochschule Bethel bleiben unberührt.
§ 3
Einrichtung
Das Institut wird bei der Universität Bielefeld eingerichtet. Die von
dem Institut betreuten Studierenden werden an der Kirchlichen Hochschule
Bethel oder an der Universität Bielefeld eingeschrieben.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Instituts sind alle am Institut tätigen Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer der Kirchlichen Hochschule Bethel und Professorinnen
und Professoren der Abteilung Evangelische Theologie der Fakultät für
Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie der Universität Bielefeld
sowie die wissenschaftlichen und weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(2) Weitere Lehrende der beiden Hochschulen, insbesondere aus den Fächern
Philosophie und Geschichtswissenschaft, können durch die Leitung kooptiert
werden.
(3) Über die Mitgliedschaft entscheidet im Zweifel die Leitung.
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung des Instituts besteht aus allen Mitgliedern
gemäß § 4.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von der geschäftsführenden Leiterin
oder dem geschäftsführenden Leiter schriftlich mindestens einmal
jährlich, außerdem auf Beschluss der Institutskonferenz oder auf
Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Instituts einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann alle grundsätzlichen, den Geschäftsbereich
des Instituts betreffenden Fragen (insbesondere der Mittelverteilung innerhalb
des Instituts) erörtern und Empfehlungen an die Institutskonferenz aussprechen.
§ 6
Leitung
(1) Das Institut wird von der Institutskonferenz geleitet.
(2) Die Institutskonferenz hat sicherzustellen, dass das Institut die in
§ 2 aufgeführten Aufgaben erfüllt.
(3) In der Institutskonferenz sind die beiden Hochschulen paritätisch
vertreten. Ihr gehören von der Kirchlichen Hochschule Bethel und aus
der Abteilung Evangelische Theologie der Fakultät für Geschichtswissenschaft,
Philosophie und Theologie der Universität Bielefeld an:
- aa) entweder je zwei Professorinnen oder Professoren,
bb) oder eine Professorin oder ein Professor
im Sinne des § 9 Abs. 1 a) der Satzung und eine Hochschullehrerin oder
ein Hochschullehrer im Sinne des § 9 Abs. 1 b) der Satzung der Kirchlichen
Hochschule Bethel sowie zwei Professorinnen oder Professoren der Universität
Bielefeld,
- b) je eine Studierende oder ein Studierender,
- c) je eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher
Mitarbeiter.
Weitere beratende Mitglieder können von der Institutskonferenz bestellt
werden.
(4) Die Institutskonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden. Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, die die Forschung
und Lehre unmittelbar betreffen
- wird entweder im Falle des Absatzes 3 Satz 2 a) aa) die Stimme der
oder des Vorsitzenden verdoppelt, wenn sie oder er der Gruppe der Professorinnen
und Professoren angehört; gehört die oder der Vorsitzende einer
anderen Statusgruppe an, wirkt sie oder er in solchen Angelegenheiten nur
beratend mit;
- oder werden im Falle des Absatzes 3 Satz 2 a) bb) die Stimmen der
Professorinnen und Professoren verdoppelt.
(5) Die Mitglieder der Leitung werden jeweils für die Dauer von zwei
Jahren von den beiden Hochschulen bestellt. Zuständig sind für
die Universität Bielefeld die Fakultätskonferenz der Fakultät
für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie und für die
Kirchliche Hochschule Bethel die Hochschulkonferenz.
Die Mitglieder der Leitung wählen aus ihrer Mitte eine geschäftsführende
Leiterin oder einen geschäftsführenden Leiter sowie deren oder
dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt jeweils
zwei Jahre.
Das Institut ist zur Bewirtschaftung von Mitteln berechtigt.
Vor Beschlüssen von grundsätzlicher Bedeutung sind die zuständigen
Organe der Hochschulen zu beteiligen.
§ 10
Änderungen, Kündigung und Inkrafttreten
(1) Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung sowie spätere Änderungen
werden einvernehmlich vom Rektorat und von der Hochschulkonferenz der Kirchlichen
Hochschule Bethel sowie vom Rektorat und vom Senat der Universität Bielefeld
beschlossen.
(2) Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung wird gegenstandslos mit Kündigung
der Kooperationsvereinbarung zwischen der Kirchlichen Hochschule Bethel und
der Universität Bielefeld vom 18.06.2002.
(3) Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe
im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen
- in Kraft. In der Kirchlichen Hochschule Bethel wird sie durch Auslage im
Rektorat bekannt gegeben.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Rektorats und der Hochschulkonferenz
der Kirchlichen Hochschule Bethel vom 21.11.2002 sowie des Rektorats und
des Senats der Universität Bielefeld vom 12.11.2002 und 11.12.2002.
Bielefeld, den 20. Dezember 2002
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
Der Rektor
der Kirchlichen Hochschule Bethel
Professor Dr. Matthias Benad
-.-.-.-.-