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Amtliche Bekanntmachungen |
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Nr. 4 |
Bielefeld, 3. März 2003 |
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Regelungen zur Übernahme der Prüfungs- und Studienordnungen der ehemaligen
Fakultät für Theologie, Geographie, Kunst und Musik durch die Fakultät für
Linguistik und Literaturwissenschaft, die Fakultät für Geschichtswissenschaft,
Philosophie und Theologie und die Fakultät für Soziologie vom 3. März 2003
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 und 6 des
Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz
- HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36), hat die Universität Bielefeld folgende
Regelungen erlassen:
Die Fakultäten
- für Linguistik und Literaturwissenschaft,
- für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie und
- für Soziologie
haben beschlossen, in den ihr jeweils neu zugeordneten
Studiengängen und Studienfächern
- Kunst und Musik: Magisternebenfach, Lehramt Primarstufe
- Evangelische und Katholische Theologie/Religi-onslehre: Magisternebenfach,
Lehramt Primarstufe, Lehramt Sekundarstufe I
- Geographie: Magisternebenfach
die von der ehemaligen Fakultät für Theologie, Geographie,
Kunst und Musik verabschiedeten Prüfungs- und Studienordnungen einschließlich
der hierzu ergangenen Änderungsordnungen zu Eigen gemacht. Im Einzelnen handelt
es sich um folgende Ordnungen:
- Magisterprüfungsordnung einschließlich der entsprechenden Fächerspezifischen
Bestimmungen für die jeweiligen Magisternebenfächer,
- entsprechende Studienordnungen für die jeweiligen Magisternebenfächer,
- Zwischenprüfungsordnung für das Lehramt einschließlich der entsprechenden
Fächerspezifischen Bestimmungen für die jeweiligen Lehramtsfächer,
- entsprechende Studienordnungen für die jeweiligen Lehramtsfächer.
Diese Regelungen treten am Tage nach ihrer Bekanntgabe
im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen
- in Kraft und finden mit Wirkung vom 01.10.2002 Anwendung.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultätskonferenzen
der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 15.01.2003, der
Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie vom 22.01.2003
und der Fakultät für Soziologie vom 05.02.2003.
Bielefeld, den 3. März 2003
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
-.-.-.-.-
Evaluationsordnung für die Fakultäten der Universität Bielefeld vom 03. März
2003
- 1703.2.13 -
Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW.
S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36),
hat die Universität Bielefeld die folgende Ordnung erlassen:
Präambel
Gemäß § 6 HG evaluiert die Universität Bielefeld ihre
Fakultäten in regelmäßigen Abständen.
Sie versteht Evaluation als eine Gelegenheit zur Verbesserung
der Informationsgrundlage und Bilanzierung des Erreichten, der Erweiterung
des Planungshorizonts und der Verstetigung von Kommunikations- und Abstimmungsprozessen
hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem nordrhein-westfälischen
Hochschulgesetz, insbesondere in Forschung und Lehre, bei der Förderung des
wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und Männern.
Evaluation soll die Fakultäten der Universität Bielefeld
in die Lage versetzen, die eigenen Leistungen kontinuierlich, umfassend und
systematisch zu bilanzieren, Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu entwickeln,
zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten abzuschätzen, Schwerpunktsetzungen zu
reflektieren und ggf. zu modifizieren. Durch die Hinzuziehung externer Gutachterinnen
und Gutachter sollen Außensichten gewonnen werden, die interne Einschätzungen
hinterfragen und neue Perspektiven hinsichtlich zukünftiger Entwicklungsmöglichkeiten
in Forschung und Lehre eröffnen. Evaluation soll darüber hinaus inneruniversitäre
Entscheidungsprozesse zu Innovationen in Forschung und Lehre unterstützen.
Evaluation setzt auf allen Ebenen primär darauf, die Reflexions-
und Entscheidungsfähigkeit der evaluierten Einheiten selbst zu stärken. Entsprechend
stellt die Evaluationsordnung einen Rahmen dar, der lediglich Zeiträume,
Verantwortlichkeiten und grundlegende Verfahrensabläufe festlegt, so dass
den evaluierten Einheiten Gestaltungsspielraum zur Erprobung kontext- und
problembezogener Verfahren und Instrumente gegeben wird.
§ 1
Allgemeines
(1) Diese Ordnung gilt für alle Fakultäten der Universität
Bielefeld und deren Studiengänge.
(2) Für die Durchführung der Evaluation der Fakultäten
sind das Rektorat und die Dekanin oder der Dekan bzw. das Dekanat verantwortlich.
(3) Das Rektorat kann im Rahmen dieser Ordnung detailliertere
Vorgaben hinsichtlich Verfahren und Instrumenten beschließen.
§ 2
Lehrveranstaltungsbewertungen
(1) Alle Lehrenden sind verpflichtet, pro Studienjahr
Lehrveranstaltungsbewertungen in mindestens einem Viertel der von ihnen angebotenen
Veranstaltungen durchzuführen. Bei der Auswahl der zu evaluierenden Veranstaltungen
sollen sie die Wünsche der Studierenden berücksichtigen. Die Ergebnisse der
Lehrveranstaltungsbewertung sind allen Teilnehmenden zu präsentieren. Dies
sollte möglichst noch in der Vorlesungszeit im Rahmen der Veranstaltung erfolgen,
andernfalls sind die Ergebnisse der Evaluation den Veranstaltungsteilnehmern
in geeigneter Weise mitzuteilen und mit diesen zu diskutieren. Die Ergebnisse
der Lehrveranstaltungsbewertungen sind unter Angabe der Namen der Lehrenden
und der Veranstaltungstitel an die Dekanin oder den Dekan bzw. das Dekanat
weiter zu geben.
(2) Die Dekanin oder der Dekan bzw. das Dekanat ist dafür
verantwortlich, dass die Lehrenden der Verpflichtung zur Lehrveranstaltungsbewertung
in dem in dieser Ordnung benannten Mindestumfang nachkommen. Sie oder er
trägt ebenfalls dafür Sorge, dass Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen
in angemessenen Zeiträumen bzw. bei gegebenen Anlässen evaluiert werden.
Zu diesem Zweck kann die Dekanin oder der Dekan bzw. das Dekanat die Bewertung
einer bestimmten Veranstaltung anordnen und konkrete Evaluationsinstrumente
vorschreiben.
§ 3
Evaluation
(1) Das Verfahren der Evaluation umfasst
- die Erstellung eines Selbstberichts zum Stand und zu den Entwicklungsperspektiven
in Forschung und Lehre, der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
und der Gleichstellung von Frauen und Männern durch die evaluierte Fakultät,
- die Auswahl externer Gutachterinnen und Gutachter,
- die Vorlage des Selbstberichts an das Rektorat sowie an die Gutachterinnen
und Gutachter,
- die Begehung der evaluierten Fakultät durch die Expertengruppe,
- die Erstellung eines Evaluationsberichts inklusive Maßnahmenvorschlägen
durch die Gutachterinnen und Gutachter,
- die Erörterung des Evaluationsberichts sowie möglicher Maßnahmen durch
die Fakultätskonferenz,
- die Darstellung der im Anschluss an die Evaluation getroffenen Maßnahmen
durch die Dekanin oder den Dekan bzw. das Dekanat gegenüber dem Rektorat
und
- die Veröffentlichung der Ergebnisse der Evaluation.
(2) Evaluationen sollen alle sechs Jahre durchgeführt
werden.
(3) Vor der Erstellung des Selbstberichts unterrichtet
die Dekanin oder der Dekan bzw. das Dekanat fakultätsöffentlich über Ziel
und Inhalt der Evaluation. Der Selbstbericht wird von der Fakultätskonferenz
beraten und verabschiedet. Er ist spätestens sechs Monate nach Beginn des
Evaluationsverfahrens durch die Dekanin oder den Dekan bzw. das Dekanat dem
Rektorat vorzulegen. Das Rektorat leitet den Bericht an die Gutachterinnen
und Gutachter weiter.
(4) Gutachterinnen und Gutachter werden durch das Rektorat
im Benehmen mit der Fakultät bestellt.
(5) Gutachterinnen und Gutachter besuchen die Fakultät
und führen dort Gespräche mit Rektorat, Dekanin oder Dekan bzw. Dekanat und
Mitgliedern aller Statusgruppen. Sie erstellen daraufhin einen Evaluationsbericht,
der einen vertraulichen Teil enthalten kann.
(6) Nach Ablauf von weiteren sechs Monaten berichtet die
Dekanin oder der Dekan bzw. das Dekanat dem Rektorat über Folgerungen der
Fakultät aus der Evaluation, insbesondere über beschlossene Maßnahmen (z.B.
Strukturentscheidungen, Vereinbarungen mit anderen Fakultäten).
§ 4
Metaevaluation
(1) Die evaluierten Einheiten sind verpflichtet, Evaluationsinstrumente
(z.B. standardisierte Fragebögen) zu dokumentieren und an das Rektorat weiter
zu geben.
(2) Das Rektorat entscheidet in Abstimmung mit dem Senat
über Form und Zeitpunkt von Metaevaluationen. Metaevaluationen werden vom
Rektorat in Zusammenarbeit mit dem Senat vorbereitet. Die Ergebnisse der
Metaevaluation sind dem Senat zur Beratung vorzulegen.
§ 5
Datenschutz
(1) Soweit zur Durchführung der Evaluation (Datenerhebung, Datenanalyse)
personenbezogene Daten von Mitgliedern und Angehörigen der Universität Bielefeld
erhoben, verarbeitet und gespeichert werden, ist der Umfang der Datenverarbeitung
auf das für die Aufgabenerfüllung notwendige Maß zu beschränken. Durch verfahrens-
und datentechnische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass diese Daten nicht
zu anderen Zwecken als zur Durchführung der entsprechenden Erhebungen eingesetzt
und nicht außerhalb des mit der Durchführung der Evaluation befassten Personenkreises
zugänglich werden.
(2) Fallen personenbezogene Daten im Zuge der Evaluation
an, werden diese nur in anonymisierter Form veröffentlicht. Weitere Formen
der Veröffentlichung bedürfen der Einwilligung der Betroffenen.
§ 6
Abschließende Bestimmungen und Inkrafttreten
(1) Das Rektorat entscheidet über die Reihenfolge der
Evaluation der Fakultäten und kann in Ausnahmefällen von den in dieser Ordnung
festgelegten Zeiträumen abweichen, insbesondere zur Koordinierung des Evaluationsturnus
mit anderen Verfahren (z.B. Verbundevaluationen, landesweiten Evaluationen,
Akkreditierungen).
(2) Die Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe im
Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen –
in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität
Bielefeld vom 12. Februar 2003.
Bielefeld, den 03. März 2003
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Bioinformatik und Genomforschung
der Technischen Fakultät der Universität Bielefeld vom 3. März 2003
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes
über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalens (Hochschulgesetz - HG)
vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.
Januar 2003 (GV. NRW. S. 36), hat die Technische Fakultät der Universität
Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeine Grundsätze des Studiengangs und Studienziele
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
§ 4 Studienbeginn
§
5 Regelstudienzeit, Studienumfang und Module
§ 6 Erwerb
von Leistungspunkten
§ 7 Studienberatung
§
8 Vermittlungsformen und Veranstaltungsarten
§ 9 Studiengangsstruktur
§ 10 Stoffgebiete
im Studium
§ 11 Aufbau des
Studiums
§ 12 Abschlussprojekt/Bachelorarbeit
§ 13 Prüfungsleistungen
§ 14 Inkrafttreten
und Bekanntgabe
Anhang:
1. Formen der Lehrveranstaltungen
2. Musterstudienplan
3.
Lehrveranstaltungen der Module
§ 1
Allgemeine Grundsätze des Studiengangs
und Studienziele
Der Bachelor-Studiengang Bioinformatik und Genomforschung
soll den Studierenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zur Entwicklung und
Nutzung von Methoden und Werkzeugen der Informatik für Fragen der Biologie
und die Fachkenntnisse und Fähigkeiten zur Bearbeitung biowissenschaftlicher
Problemstellungen der Genomforschung vermitteln. Durch das Studium der Bioinformatik
und der Genomforschung sollen folgende Studienziele erreicht werden:
- Kenntnisse über die allgemeinen Grundlagen der Informatik und der Biologie;
- Kenntnisse und Methoden der experimentellen Gewinnung, Speicherung,
Verarbeitung, Visualisierung und Auswertung biologischer Daten;
- die Fähigkeit zu selbständiger Arbeit nach den wissenschaftlichen Grundsätzen
der Bioinformatik und der Genomforschung, insbesondere in interdisziplinären
Arbeitsgruppen.
§ 2
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung
für den Bachelor-Studiengang Bioinformatik und Genomforschung vom 5. November
2001 (Verkündungsblatt – Amtliche Bekanntmachungen – der Universität Bielefeld
Jg. 30 Nr. 18), geändert durch Ordnung vom 3. Juni 2002 (Verkündungsblatt
- Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld Jg. 31 Nr. 10) das
Studium der Bioinformatik und der Genomforschung.
§ 3
Zugangsvoraussetzungen
(1) Zum Studium wird zugelassen, wer ein Zeugnis der Hochschulreife
(Allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch
Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig
anerkanntes Zeugnis erworben hat.
(2) Erwünscht ist Interesse in den mathematisch-naturwissenschaftlichen
Fächern. Sehr vorteilhaft sind gute englische Sprachkenntnisse, da bereits
zu Beginn des Studiums mit englischen Texten gearbeitet wird. Kenntnisse
im Umgang mit Computern werden nicht vorausgesetzt.
§ 4
Studienbeginn
Das Studium kann nur in einem Wintersemester aufgenommen
werden.
§ 5
Regelstudienzeit, Studienumfang und Module
(1) Die Regelstudienzeit bis zum vollständigen Abschluss der Bachelorprüfung
beträgt sechs Semester (drei Studienjahre). Ein Studienjahr besteht aus zwei
Semestern.
(2) Das Studium umfasst insgesamt 124 Semesterwochenstunden
(SWS) bzw. 180 Leistungspunkte. Davon entfallen auf den Pflichtbereich 138
Leistungspunkte und auf den Wahlpflichtbereich 42 Leistungspunkte.
(3) Die Vermittlung der Lehrinhalte findet in Modulen
statt, wo thematisch, methodisch oder systematisch zusammenhängende Lehrveranstaltungen
gebündelt werden. Der Studiengang umfasst 12 Module und das Abschlussprojekt.
§ 6
Erwerb von Leistungspunkten
(1) Leistungspunkte (LP) werden für Studienleistungen
gemäß § 4 Abs. 1 der Prüfungsordnung vergeben. Für den Erwerb von Leistungspunkten
ist außer der regelmäßigen Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung eine
dokumentierte Einzelleistung (z.B. Klausur, Übung, Vortrag, Hausarbeit etc.)
zu erbringen. Die Art der erforderlichen Leistung wird von der Veranstalterin
bzw. dem Veranstalter zu Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben.
(2) Mit Ausnahme der Bachelorarbeit (siehe Absatz 3) erfolgt
die Vergabe der Leistungspunkte spätestens sechs Wochen nach Abschluss der
erfolgreichen Studienleistung. Bei einer nicht erfolgreichen Studienleistung
besteht die Möglichkeit, die Studienleistung zu Beginn des nächsten Semesters
zu wiederholen, soweit dies studienorganisatorisch möglich ist.
(3) Die Vergabe der Leistungspunkte und die Bewertung
der Bachelorarbeit erfolgt spätestens acht Wochen nach Abgabe der Arbeit.
Näheres hierzu regelt § 13 der Prüfungsordnung.
§ 7
Studienberatung
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die zentrale
Studienberatung an der Universität Bielefeld (ZSB). Sie umfasst bei studienbedingten
persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung.
(2) Für die studienbegleitende Fachberatung stehen die
Lehrenden der am Studiengang beteiligten Fakultäten zur Verfügung. Zusätzlich
werden die Studierenden auf die Studienberatung der Fachschaft hingewiesen.
Es wird empfohlen, die Beratung in folgenden Fällen in Anspruch zu nehmen:
- bei Studienbeginn,
- bei Planung und Organisation des Studiums,
- bei Schwierigkeiten im Studium, insbesondere bei längerer Unterbrechung,
nach Nichtbestehen einer Prüfung und vor einem beabsichtigten Abbruch des
Studiums.
(3) Zu Beginn der Vorlesungszeit wird eine Orientierungsveranstaltung
für die Studierenden des ersten Semesters angeboten. Sie informiert über
Studienbedingungen, die Struktur des Studiengangs und die Prüfungsordnung.
Die Fakultät informiert sich spätestens bis zum Ende des 2. Semesters über
den bisherigen Studienverlauf, berichtet den Studierenden und führt gegebenenfalls
eine Studienberatung durch (§ 83 HG).
§ 8
Vermittlungsformen und Veranstaltungsarten
(1) Lehrveranstaltungen werden in verschiedenen Formen
(Vorlesung, Seminar etc.) durchgeführt, die im einzelnen im Anhang 1 erläutert
werden.
(2) Die Veranstaltungen gliedern sich in Pflichtveranstaltungen
und Wahlpflichtveranstaltungen. Diese Begriffe sind wie folgt definiert:
- Pflichtveranstaltungen sind für die Studierenden obligatorisch;
- Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen,
die aus einem vorgegebenen Rahmen und in einem vorgegebenen Mindestumfang
zu wählen sind.
§ 9
Studiengangsstruktur
(1) Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen
- zu den allgemeinen Grundlagen der Informatik (Algorithmen und Datenstrukturen,
Technische Informatik, Softwarepraktikum),
- zum Gebrauch spezifischer Algorithmen der Bioinformatik (z.B. Grundlage
der Sequenzanalyse, Sequenzanalysepraktikum),
- zur Visualisierung und statistischen Auswertung großer Datenmengen (Datamining,
Musterklassifikation, Neuronale Netze, Computergrafik) und zur Entwicklung
und Nutzung von Datenbanken,
- zu den Grundlagen der Biologie (Biologie/Zellbiologie, Mikrobiologie,
Stoffwechselphysiologie) und der Genetik (Bakterien- und Phagengenetik, Molekulare
Genetik, Eukaryonten Genetik),
- zur Vertiefung spezieller Gebiete (Biochemie/Proteinchemie, Immunbiologie,
Entwicklungsbiologie, Evolutionsbiologie) und der Genomforschung (Postgenomforschung,
Transgene Pflanzen und Tiere, Zellbiologie, Biotechnologie),
- zu den gesellschaftlichen Auswirkungen der Gentechnik und
- zu den relevanten Grundlagen der Mathematik, der Physik und der Chemie.
(2) Der Aufbau des Studiums ermöglicht vor allem in den
letzten Semestern den Schwerpunkt mehr auf das Gebiet Bioinformatik oder
Genomforschung zu legen. Diese Spezialisierung wird durch das Abschlussprojekt
und durch entsprechende Wahlpflichtveranstaltungen erreicht.
§ 10
Stoffgebiete im Studium
(1) Mathematik
Die Mathematik ist das wesentliche Hilfsmittel zur Erfassung
formaler, insbesondere quantitativer Zusammenhänge in Informatik und Biologie.
So werden die wesentlichen Eigenschaften technischer und biologischer Systeme
mit Hilfe mathematischer Modelle formuliert und durch deren Untersuchung
mit Hilfe mathematischer Lösungsverfahren Aussagen über das Verhalten realer
Systeme gewonnen.
Die Vorlesungen "Mathematik I" und "Mathematik II" bieten
eine anwendungsorientierte Einführung in die Gebiete Lineare Algebra, Analysis
und Differenzialgleichungen, Wahrscheinlichkeitstheorie sowie Diskrete Mathematik
(insbesondere Graphentheorie und Kombinatorik von Sequenzräumen) unter Einbeziehung
entsprechender Software-Pakete. In den Vorlesungen "Biomathematik I" und
"Biomathematik II" werden diese Kenntnisse insbesondere in Hinblick auf die
Theorie der dynamischen Systeme und die Statistik vertieft, wobei der Schwerpunkt
auf der Erläuterung mathematischer Methoden und Konzepte anhand geeigneter
Modelle aus der Biologie liegt.
(2) Informatik
Die Informatik ist die Wissenschaft von der systematischen
und automatischen Verarbeitung von Informationen. Im einzelnen befasst sie
sich mit den Strukturen, den Eigenschaften und Beschreibungsmöglichkeiten
von Informationen, mit der Spezifikation und Entwicklung informationsverarbeitender
Systeme, mit dem Aufbau und der Arbeitsweise von Rechnersystemen sowie mit
der ingenieurmäßigen Entwicklung von Software für verschiedenste Anwendungsbereiche.
Das Grundwissen dieser Gebiete wird vermittelt in den Vorlesungen: "Algorithmen
und Datenstrukturen I und II", "Technische Informatik I und II" und "Softwarepraktikum".
Großen Stellenwert haben die Übungen zu diesen Vorlesungen, die daher in
aller Form von Tutorien begleitet werden.
Im "Softwarepraktikum" (SWP) wird nach der Bearbeitung
eines kleineren Einzelprojekts eine umfangreiche Programmieraufgabe mit Methoden
des Softwareengineering in Gruppenarbeit gelöst. Die einzelnen Gruppen sollen
ein Projekt unter Anleitung möglichst selbständig planen, aufteilen, durchführen,
dokumentieren und vortragen.
(3) Bioinformatik
Die Bioinformatik wendet Methoden und Konzepte der Informatik
an, um gezielt die Problemlösung in der Biologie zu unterstützen. Schwerpunktthema
ist die Molekulare Bioinformatik, die durch die Sequenzanalyse, das Protein
Design und das Metabolic Engineering beschrieben ist. Datenstrukturen und
Algorithmen sind neben dem Einsatz gezielter Techniken der Modellierung,
Visualisierung, Animation und Simulation von besonderer Bedeutung. Die elektronische
Sequenzanalyse versucht mit algorithmischen Methoden Nukleotidsequenzen und
Aminosäuresequenzen zu analysieren. Die Vorlesung "Grundlagen der Sequenzanalyse"
deckt den theoretischen Teil der Sequenzanalyse ab und das Sequenzanalysepraktikum
den praktischen Teil. Die Vorlesung "Spezielle Algorithmen der Bioinformatik
I" beschäftigt sich mit den klassischen Algorithmen der Molekularen Bioinformatik.
Die Vorlesung "Spezielle Algorithmen der Bioinformatik II" stellt heuristische
Algorithmen im Bereich der Molekularen Bioinformatik vor und diskutiert darüber
hinaus die gezielte Anwendung der Methoden der Modellierung, Visualisierung,
Animation und Simulation. Das Hauptseminar verfolgt den Zweck aktuelle Themen
der Bioinformatik vertieft zu diskutieren.
(4) Datenanalyse und -visualisierung
Die von der Genomforschung erzeugten riesigen Datenmengen
müssen für die automatische Verarbeitung konsistent und sicher gespeichert
und geeignet aufbereitet werden, so dass diese Daten mit Methoden der Bioinformatik
effizient und zielgerichtet ausgewertet werden können. In der Vorlesung "Datenbanken
I" wird primär die Organisation von Datenbanken behandelt, wobei die Entwicklung
und Konstruktion von adäquaten Datenmodellen im Vordergrund steht. Ausgehend
vom relationalen Modell mit seinen Normalformen werden hierarchische Modelle
und Ansätze in Richtung objektorientierter Datenbanken vorgestellt. Die direkte
Modellierung hochstrukturierter Information mittels objektorientierten Modellen
und das nahtlose Zusammenspiel mit objektorientierten Programmiersprachen
ist Inhalt der Vorlesung "Datenbanken II". Da die in der Genomforschung anfallenden
sehr umfangreichen Datenmengen nicht mehr ohne weiteres interpretierbar sind,
werden in der Vorlesung "Datamining I" Verfahren eingeführt, die Strukturen
auch in hochdimensionalen Daten aufspüren und der menschlichen Vorstellung
zugänglich machen. Hierzu dient auch die Vorlesung "Computergrafik", die
Visualisierungstechniken vermittelt, die eine anschauliche Dateninterpretation
ermöglichen.
(5) Chemie/Physik
Die Chemie beschäftigt sich mit den Eigenschaften, den
Zusammensetzungen und der Umwandlung von Stoffen und ihren Verbindungen.
Die Vorlesung "Chemie für Bioinformatik/Genomforschung" gibt eine Einführung
in grundlegende chemische Zusammenhänge und in die Analytik von Stoffen.
Die Physik befasst sich mit der Untersuchung von Grundgesetzen der Natur
und bedient sich dabei mathematischer Prinzipien. In den Vorlesungen "Physik
für Bioinformatik/Genomforschung" wird eine für diese beiden Fächer geforderte
Grundlage an physikalischem Wissen gelegt.
(6) Biologie
Die Biologie ist die Wissenschaft von der Natur. Sie beschreibt
und untersucht die Erscheinungsformen lebender Systeme, ihre Beziehungen
zueinander und die Vorgänge, die sich in ihnen abspielen. Kenntnisse über
die Grundlagen der Biologie und insbesondere der Zellbiologie sind Voraussetzung
für das Verständnis der Genetik und der Genomforschung. Die Vorlesung "Allgemeine
Biologie und Zellbiologie" gibt eine Einführung in die Prinzipien des Aufbaus
lebender Materie. Der Stoffwechsel, als Grundcharakteristikum von Organismen,
wird in einer eigenen Vorlesung behandelt. Die Vorlesung "Allgemeine Mikrobiologie"
behandelt die Struktur und Funktion von Bakterienzellen, Taxonomie von Bakterien
und Bakteriophagen.
(7) Genetik
Die Genetik beschäftigt sich mit der DNA, ihrer Organisation
in Genen und regulatorischen Sequenzen, ihrer Veränderung durch Mutationen
und ihre Vererbung an die nächste Generation. Die Vorlesung "Einführung in
die Genetik" gibt einen Überblick über die Genetik auf phänomenologischer,
cytologischer und molekularer Ebene. In der Vorlesung "Molekulare Genetik"
werden Kenntnisse über genetische Phänomene auf molekularer Basis vertieft.
Die Details der Bakterien- und Phagen- und der Eukaryontengenetik werden
in gesonderten Vorlesungen vermittelt.
(8) Genomforschung
Die Genomforschung befasst sich mit der Beschreibung und
Analyse der gesamten genetischen Information von Organismen. Ziel der Genomforschung
ist es, die Genomorganisation und die in der Genomsequenz kodierten Funktionen
sowie ihre Prozessierung zu verstehen. Die Vorlesungsreihe "Genomforschung"
gibt eine breite Einführung in die Genomforschung bei Pro- und Eukaryonten.
In der Vorlesung "Einführung in die Genomforschung" werden die theoretischen
und methodischen Grundlagen der strukturellen Genomforschung behandelt, insbesondere
das Basiswissen in den Bereichen Genomorganisation, Genomkartierung, Genom-
und EST-Sequenzierung, Vergleich von Genomorganisationen und Genom- sowie
EST-Annotationen. Die Vorlesung "Genomforschung II" befasst sich darauf aufbauend
mit der Funktionellen Genomforschung. Hierbei werden die theoretischen und
methodischen Grundlagen der Transkriptomforschung sowie der Proteomforschung
erarbeitet. Im Anschluss daran werden Ansätze der Funktionellen Genomforschung
vorgestellt, die auf der Analyse von Mutanten-Phänotypen beruhen.
(9) Spezialgebiete der Biologie/Chemie
Der Vertiefung spezieller Kenntnisse der Biologie und
Biochemie dienen Veranstaltungen aus den Bereichen Biochemie/Proteinchemie,
Immunbiologie, Entwicklungsbiologie und Evolutionsbiologie. Dieses Wissen
wird über Vorlesungen, Übungen und Seminare vermittelt.
(10) Gentechnik und Gesellschaft
In der Veranstaltung Gentechnik und Gesellschaft sollen
zum einen die theoretischen Grundlagen zur Bewertung und Gestaltung neuer
Techniken vermittelt werden. Zum anderen sollen in Kleingruppen die durch
die Gentechnik hervorgerufenen Auswirkungen auf das tägliche Leben diskutiert
werden. Außerdem soll den Teilnehmenden bewusst gemacht werden, welche gesellschaftlichen
Auswirkungen auch ihr eigenes Handeln oder Nicht-Handeln haben kann.
§ 11
Aufbau des Studiums
(1) Das Studium gliedert sich in Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen
und umfasst 124 SWS bzw. 180 Leistungspunkte. Die Anzahl der Leistungspunkte
entspricht – mit Ausnahme der Praktika – der Anzahl der Semesterwochenstunden
der jeweiligen Veranstaltung, multipliziert mit dem Wert 1,5. Eine Laborübung
im Umfang von 2 SWS Übung und 3 SWS Praktika erbringt 4,5 Leistungspunkte.
(2) Folgende Pflichtveranstaltungen (86 SWS), in denen
123 Leistungspunkte erworben werden müssen, sind zu absolvieren:
Mathematik:
Mathematik I 4V + 2Ü
Mathematik II 4V + 2Ü
Biomathematik I 2V + 1Ü
Biomathematik II 2V + 1Ü
Informatik:
Algorithmen und Datenstrukturen I 3V + 2Ü
Algorithmen und Datenstrukturen II 3V + 2Ü
Technische Informatik I 2V + 1Ü
Technische Informatik II 2V + 1Ü
Softwarepraktikum 1V + 3Ü
Bioinformatik:
Grundlagen der Sequenzanalyse 2V
Sequenzanalysepraktikum 2Ü
Spezielle Algorithmen der Bioinformatik I 2V
Spezielle Algorithmen der Bioinformatik II 2V
Hauptseminar Bioinformatik 2S
Chemie/Physik:
Chemie für Bioinf./Genomf. 2V + 1Ü
Physik für Bioinf./Genomf. I 2V + 1Ü
Physik für Bioinf./Genomf. II 2V
Biologie:
Allgemeine Biologie/Zellbiologie 2V + 1Ü
Allgemeine Mikrobiologie 1V
Stoffwechselphysiologie 2V
Genetik:
Einführung in die Genetik 1V + 1Ü
Bakterien- und Phagengenetik 2V
Molekulare Genetik 2V
Eukaryonten Genetik 2V
Genomforschung:
Einführung in die Genomforschung I 2V
Genomforschung II 2V
Praktikum Einführung in die Genomf. 2Ü + 3 Pr
Praktikum Genomforschung II 2Ü + 3 Pr
Gentechnik und Gesellschaft:
Gentechnik und Gesellschaft 2S
(3) Als Wahlpflichtveranstaltungen sind 28 SWS zu absolvieren bzw. 42 Leistungspunkte
zu erwerben. Jeweils mindestens 9 Leistungspunkte sind aus den folgenden
drei Bereichen zu erwerben. Die untenstehenden Veranstaltungen stellen dabei
keine vollständige Aufzählung dar, sondern repräsentieren nur empfehlenswerte
Beispiele. Über die Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu Modulen entscheidet
der Prüfungsausschuss.
Spezialgebiete der Biologie/Chemie:
Biochemie/Proteinchemie 2V
Entwicklungsbiologie 1V
Evolutionsbiologie 1V + 1Ü
Immunbiologie 2V
Biologisches Hauptseminar 2S
Datenanalyse und -visualisierung:
Datenbanken I 2V + 1Ü
Datenbanken II 2V + 1Ü
Datamining 2V + 1Ü
Computergrafik 2V + 1Ü
Vertiefung Bioinformatik/Genomforschung:
Postgenomforschung 2V + 1Ü
Molekulare Biotechnologie 2V
Transgene Pflanzen 2V
Transgene Tiere 2V
Zellbiologie 2V
Biotechnologie I 2V
Neuronale Netze I 3V + 1Ü
Musterklassifikation 3V + 1Ü
Theorie Maschinellen Lernens 2V
Optimierungsmethoden in der Informatik 2V
Weitere 15 Leistungspunkte können nach Wahl aus den obigen
drei Bereichen und aus dem Bereich Gentechnik und Gesellschaft erworben werden.
(4) Die noch erforderlichen 15 Leistungspunkte werden über das Abschlussprojekt
(10 SWS) erworben. Näheres hierzu regelt § 12 der Studienordnung und § 13
der Prüfungsordnung.
(5) Studierenden, die keine Kenntnisse im Umgang mit den
Arbeitsplatzrechnern des Grundstudiumzentrums In-formatik (GZI) besitzen,
wird der Besuch der Lehrveranstaltung "Programmierpraktische Einführung"
empfohlen. Durch den gestuften Aufbau dieser Veranstaltung können die fehlenden
Kenntnisse nach eigenem Ermessen erworben werden.
§ 12
Abschlussprojekt/Bachelorarbeit
(1) Das Abschlussprojekt dient sowohl der Erörterung ausgewählter
wissenschaftlicher Probleme als auch der Erarbeitung praktischer und experimenteller
Aufgaben und leitet die Studierenden zur Erarbeitung wissenschaftlicher Literatur
an. Gruppen- und Einzelarbeit sind möglich.
(2) Das Abschlussprojekt wird unter Anleitung einer Betreuerin
oder eines Betreuers oder mehrerer Be-treuerinnen oder Betreuer durchgeführt.
Mindestens eine oder einer der Betreuenden muss die Berechtigung zur Prüferin
oder zum Prüfer gemäß § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang
Bioinformatik und Genomforschung besitzen.
(3) Durch die erfolgreiche Beendigung des Abschlussprojekts/Bachelorarbeit
werden die noch erforderlichen 15 Leistungspunkte für den erfolgreichen Abschluss
des Studiums erworben (§ 4, § 11 und § 13 der Prüfungsordnung).
§ 13
Prüfungsleistungen
Gemäß § 11 der Prüfungsordnung sind für den erfolgreichen
Abschluss des Studiums studienbegleitende Prüfungen in Veranstaltungen im
Umfang von mindestens 78 Leistungspunkten abzulegen und zwar:
1. Modul Mathematik 9 LP
2. Modul Algorithmen und Datenstrukturen 9 LP
3. Modul Grundlagen der Biologie 9 LP
4. Modul Genomforschung 9 LP
5. Modul Algorithmen der Bioinformatik 9 LP
6. Modul Spezialgebiete der Biologie/Chemie 6 LP
7. Modul Datenanalyse und -visualisierung 6 LP
8. Modul Wahlpflicht Bioinformatik/Genomforschung 6
LP
9. Abschlussprojekt/Bachelorarbeit 15 LP
Diese 78 Leistungspunkte sind Teil der für den Abschluss
des Studiums gemäß § 4 Abs. 2 der Prüfungsordnung erforderlichen Leistungspunkte.
§ 14
Inkrafttreten und Bekanntgabe
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt
– Amtliche Bekanntmachungen – der Universität Bielefeld in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz
der Technischen Fakultät vom 17. Juli 2002.
Bielefeld, den 3. März 2003
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
Anlage 1: Formen der Lehrveranstaltungen:
Vorlesungen (V) sind Veranstaltungen, in denen den Studierenden
Kenntnisse und Fähigkeiten überwiegend durch mündlichen Vortrag, unterstützt
durch schriftliche Darstellung, vermittelt werden.
In Übungen (Ü) bearbeiten Studierende unter Anleitung
den in einer Vorlesung dargestellten Stoff. Hierdurch sollen Kenntnisse und
Fähigkeiten aktiv erlernt und verankert werden. Übungen bilden einen wesentlichen
Bestandteil des Studiums. Sie werden in kleinen Gruppen unter Anleitung von
Tutorinnen und Tutoren durchgeführt.
In Seminaren (S), Blockseminaren (BS) und Arbeitsgemeinschaften
(AG) erarbeiten Studierende selbständig wissenschaftliche Literatur und tragen
darüber vor. Hierdurch sollen sie in der Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen
und der Darstellung wissenschaftlicher Inhalte geschult werden.
Praktika (Pr) und Blockpraktika (BPr) sind Veranstaltungen,
in denen die Umsetzung theoretischer Inhalte geübt werden soll. Sie sind
insbesondere sinnvoll, um die Methodik wissenschaftlicher Experimente zu
vermitteln.
Projekte (Pj) dienen der Erörterung ausgewählter wissenschaftlicher
Probleme und der Bearbeitung praktischer und experimenteller Aufgaben. Die
Ergebnisse werden in einer Projektarbeit zusammengefasst, deren Umfang 20
Seiten pro Teilnehmerin bzw. Teilnehmer nicht überschreiten sollte. Projekte
werden in der Regel in Gruppen durchgeführt, als Ausnahme sind auch Einzelarbeiten
möglich. Die Projektarbeit ist ein wichtiger Schritt zur Vorbereitung auf
das Abschlussprojekt (APj), aber thematisch nicht an dieses gekoppelt. Die
Einzelheiten hierzu sind in § 13 der Bachelor-Prüfungsordnung geregelt.
Kolloquien (Ko) sind Vortragsreihen zu studienbezogenen
Themen, in denen insbesondere auswärtige Gäste zu Wort kommen. Sie berichten
z.B. über aktuelle Forschungsthemen, über besondere Erfahrungen bei der Vermittlung
von Studieninhalten, aus der Berufspraxis und über die interdisziplinäre
Zusammenarbeit mit anderen Fächern.
Exkursionen (Ex) sind Veranstaltungen, die außerhalb der
Universität Einblicke in Gewinnung bzw. Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse
sowie in die Berufspraxis ermöglichen.
Studiengruppen (Gr) sind von Studierenden organisierte
Veranstaltungen, in denen von den Beteiligten selbst bestimmte, studiengangsbezogene
Themenbereiche in unterschiedlichen Arbeitsformen behandelt werden. Sie können
sich einen Betreuer oder eine Betreuerin aus dem Kreis der Lehrenden wählen.
In diesem Fall ist der Erwerb eines Leistungsnachweises möglich. Studiengruppen
stehen allen Studierenden des Studiengangs offen und werden wie alle anderen
Veranstaltungen angekündigt.
Anlage 2: Musterstudienplan
1. Semester
Mathematik I 4V + 2Ü
Algorithmen und Datenstrukturen I 3V + 2Ü
Allgemeine Biologie/Zellbiologie 2V + 1Ü
Chemie für Bioinformatik/
Genomforschung 2V + 1Ü
Physik für Bioinformatik/
Genomforschung I 2V + 1Ü
2. Semester
Mathematik II 4V + 2Ü
Algorithmen und Datenstrukturen II 3V + 2Ü
Technische Informatik I 2V + 1Ü
Einführung in die Genetik 1V + 1Ü
Einführung in die Genomforschung 1V + 1Ü
Physik für Bioinformatik/
Genomforschung II 2V
3. Semester
Biomathematik I 2V + 1Ü
Softwarepraktikum 1V + 3Ü
Technische Informatik II 2V + 1Ü
Grundlagen der Sequenzanalyse 2V
Genomforschung II 2V
Allgemeine Mikrobiologie 1V
Stoffwechselphysiologie 2V
Bakterien- und Phagengenetik 2V
4. Semester
Biomathematik II 2V + 1Ü
Spezielle Algorithmen der Bioinformatik I 2V
Sequenzanalysepraktikum 2Ü
Praktikum Einführung in
die Genomforschung 2Ü + 3Pr
Molekulare Genetik 2V
Biologisches Hauptseminar 2S
Biochemie/Proteinchemie 2V
Datenbanken I 2V + 1Ü
Gentechnik und Gesellschaft 2S
5. Semester
Spezielle Algorithmen der Bioinformatik II 2V
Datenanalyse und –visualisierung 6 SWS
Eukaryonten Genetik 2V
Praktikum Genomforschung II 2Ü + 3Pr
Entwicklungsbiologie 1V
Evolutionsbiologie 1V + 1Ü
Immunbiologie 2V
Hauptseminar Bioinformatik 2S
6. Semester
Abschlussprojekt 10 Apj
Wahlpflicht Bioinformatik/Genomforschung 10 SWS
Anlage 3: Lehrveranstaltungen der Module
1. Modul Mathematik 27 LP (9 LP)
Mathematik I 4V + 2Ü
Mathematik II 4V + 2Ü
Biomathematik I 2V + 1Ü
Biomathematik II 2V + 1Ü
2. Modul Algorithmen und Datenstrukturen 21 LP (9 LP)
Algorithmen und Datenstrukturen I 3V + 2Ü
Algorithmen und Datenstrukturen II 3V + 2Ü
Softwarepraktikum 1V + 3Ü
3. Modul Technische Informatik 9 LP (0 LP)
Technische Informatik I 2V + 1Ü
Technische Informatik II 2V + 1Ü
4. Modul Grundlagen der Biologie 9 LP (9 LP)
Allgemeine Biologie/Zellbiologie 2V + 1Ü
Allgemeine Mikrobiologie 1V
Stoffwechselphysiologie 2V
5. Modul Chemie/Physik 12 LP (0 LP)
Chemie für Bioinformatik/Genomf. 2V + 1Ü
Physik für Bioinformatik/Genomf. I 2V + 1Ü
Physik für Bioinformatik/Genomf. II 2V
6. Modul Genetik 12 LP (0 LP)
Einführung in die Genetik 1V + 1Ü
Bakterien- und Phagengenetik 2V
Molekulare Genetik 2V
Eukaryonten Genetik 2V
7. Modul Genomforschung 15 LP (9 LP)
Einführung in die Genomforschung I 1V + 1Ü
Genomforschung II 2V
Praktikum Einführung in die Genomf. 2Ü + 3Pr
Praktikum Genomforschung II 2Ü + 3Pr
8. Modul Algorithmen der Bioinformatik 15 LP (9 LP)
Grundlagen der Sequenzanalyse 2V
Sequenzanalysepraktikum 2Ü
Spezielle Algorithmen der Bioinf. I 2V
Spezielle Algorithmen der Bioinf. II 2V
Hauptseminar Bioinformatik 2S
9. Modul Spezialgebiete der Biologie/Chemie mind. 9 LP (6 LP)
Biochemie/Proteinchemie 2V
Entwicklungsbiologie 1V
Evolutionsbiologie 1V + 1Ü
Immunbiologie 2V
Biologisches Hauptseminar 2S
10. Modul Datenanalyse und –visualisierung mind. 9 LP (6 LP)
Datenbanken I 2V + 1Ü
Datenbanken II 2V + 1Ü
Datamining 2V + 1Ü
Computergrafik 2V + 1Ü
11. Modul Wahlpflicht Bioinformatik/Genomforschung mind. 9 LP (6
LP)
Postgenomforschung 2V + 1Ü
Molekulare Biotechnologie 2V
Transgene Pflanzen 2V
Transgene Tiere 2V
Zellbiologie 2V
Biotechnologie I 2V
Neuronale Netze I 3V + 1Ü
Musterklassifikation 3V + 1Ü
Theorie Maschinellen Lernens 2V
Optimierungsmethoden in
der Informatik 2V
12. Modul Gentechnik und Gesellschaft mind. 3 LP (0 LP)
Gentechnik und Gesellschaft 2S
13. Abschlussprojekt/Bachelorarbeit 15 LP (15 LP)
Abschlussprojekt/Bachelorarbeit 10 APj
Weitere 15 LP sind in den Modulen 9 bis 12 abzudecken
Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität
Bielefeld vom 3. März 2003
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes
über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG)
vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.
Januar 2003 (GV. NRW. S. 36), hat die Fakultät für Gesundheitswissenschaften
der Universität Bielefeld die folgende Ordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
§
1 Doktorgrad und Ziel der Promotion
§ 2 Promotionsstudiengang
§ 3 Promotionsausschuss
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Fakultätskonferenz als Widerspruchsinstanz
§
6 Zulassung zum Promotionsverfahren
§ 7 Eröffnung des Promotionsverfahrens
§ 8 Dissertation
§ 9 Begutachtung
der Dissertation
§ 10 Beschluss
über die Annahme bzw. Ablehnung der Dissertation
§ 11 Disputation
§ 12 Prüfungsergebnis
§ 13 Veröffentlichung
der Dissertation
§ 14 Vollzug
der Promotion
§ 15 Ehrenpromotion
§ 16 Aberkennung
des Doktorgrades
§ 17 Promotionsverfahren
im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität oder Partnerfakultät
§ 17a Abkommen
§ 17b Entsprechende
Anwendung
§ 17c Zulassung
zum Promotionsverfahren
§ 17d Dissertation
und Betreuung
§ 17e Referentinnen
oder Referenten
§ 17f Gegenstand der mündlichen Prüfung
§ 17g Prüfungsausschuss
§ 17h Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 17i Abschluss
des Promotionsverfahrens
§ 18 In-Kraft-Treten
der Promotionsordnung
§ 1
Doktorgrad und Ziel der Promotion
(1) Die Fakultät für Gesundheitswissenschaften verleiht den Grad "Doctor
of Public Health" (Dr. PH).
(2) Durch die Promotion wird eine besondere wissenschaftliche
Qualifikation auf dem Gebiet der Gesundheitswissenschaften und die Fähigkeit
zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Diese Qualifikationen
werden aufgrund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit
(Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation) festgestellt. Aufgrund
der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.
(3) Die Bewertung der Promotionsleistungen nach Absatz
2 Satz 2 soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen
sein.
(4) Die Fakultät kann den Doktorgrad in Anerkennung besonderer
wissenschaftlicher Leistungen oder entsprechender ideeller Verdienste in
einem ihrer Fachgebiete ehrenhalber verleihen (§ 15).
(5) Am Promotionsverfahren sind folgende Organe beteiligt:
- der Promotionsausschuss (§ 3),
- der Prüfungsausschuss (§ 4),
- die Fakultätskonferenz (§ 5).
§ 2
Promotionsstudiengang
(1) Die Fakultät für Gesundheitswissenschaften bietet
für alle Kandidatinnen und Kandidaten am Promotionsverfahren einen Promotionsstudiengang
an. Der Promotionsstudiengang soll Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln,
um wissenschaftliche Probleme aus den Arbeitsbereichen der Gesundheitswissenschaften
und des internationalen Wissenschaftsgebietes Public Health selbständig und
mit abgesicherten Methoden zu bearbeiten.
(2) Zu diesem Zweck werden Lehrveranstaltungen angeboten,
die sich auf die wissenschaftliche Beschäftigung mit theoretischen Grundlagen
der Gesundheitswissenschaften und ihren Unterdisziplinen, auf die wissenschaftliche
Beschäftigung mit methodischen und methodologischen Grundlagen der Gesundheitswissenschaften
und auf die Übertragung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf inhaltliche und
strukturelle Probleme des Gesundheitswesens beziehen. Im zweiten Teil des
Promotionsstudiengangs dienen die Lehrveranstaltungen der qualifizierten
Begleitung und Unterstützung bei der Anfertigung der Dissertation.
(3) Die Teilnahme am Promotionsstudiengang und der Nachweis
der Teilnahme an den entsprechenden Lehrveranstaltungen sind in der Regel
Voraussetzung für die Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß § 7. Auf Antrag
der Kandidatin oder des Kandidaten kann von der Teilnahme am Promotionsstudiengang
befreit werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn berufliche Gründe nachweislich
eine Teilnahme nicht ermöglichen, wesentliche Teile der Dissertation bereits
in anderen Zusammenhängen angefertigt worden sind, bei Auslandsaufenthalten
oder bei Vorliegen sozialer Härtefälle. Der Antrag ist zu begründen. Über
den Antrag entscheidet der Promotionsausschuss. Das Nähere regelt die Studienordnung
für den Promotionsstudiengang mit dem Abschluss Doctor of Public Health.
§ 3
Promotionsausschuss
(1) Die Durchführung des Promotionsverfahrens obliegt
dem Promotionsausschuss. Die Mitglieder werden von der Fakultätskonferenz
gewählt.
(2) Der Promotionsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern
der Fakultät für Gesundheitswissenschaften:
- zwei Mitgliedern aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren,
- einem promovierten Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter,
- einer oder einem Studierenden des Zusatzstudiengangs Gesundheitswissenschaften
und
- einer weiteren Mitarbeiterin oder einem weiteren Mitarbeiter.
Der Promotionsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren.
Das andere Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren ist
deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. § 14 HG ist bei der
Beteiligung von weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu beachten.
(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden
oder des Vorsitzenden. Bei Entscheidungen, die das Prüfungsverfahren betreffen,
insbesondere bei der Entscheidung über die Zulassung zum Promotionsverfahren
(§ 6) und der Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 4), steht
das Stimmrecht nur den promovierten Mitgliedern des Ausschusses zu. Der Promotionsausschuss
kann einzelne Aufgaben nach Absatz 5 an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
übertragen.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die
des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Promotionsausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Er nimmt Anmeldungen von Dissertationsvorhaben entgegen,
billigt auf Antrag grundsätzlich das Thema der Dissertation und entscheidet
über den Antrag auf Befreiung von der Teilnahme am Promotionsstudiengang.
2. Er benennt im Einvernehmen mit der Kandidatin oder
dem Kandidaten eine Erstbetreuerin oder einen Erstbetreuer und eine Zweitbetreuerin
oder einen Zweitbetreuer für die Dissertation aus dem Kreis der Professorinnen
und Professoren der Fakultät, die als Gutachter fungieren und die Mitglieder
des Prüfungsausschusses nach § 4 sind.
- Er nimmt Anträge auf Zulassung zum Promotionsverfahren entgegen und
prüft, ob die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind. Gegebenenfalls entscheidet
er über die noch zu fordernden Leistungen.
- Er eröffnet das Promotionsverfahren gemäß § 7.
5. Er bestellt die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses
für jedes einzelne Prüfungsverfahren.
6. Er wacht über die Einhaltung der in der Ordnung festgelegten
Fristen.
7. Er unterrichtet die Mitglieder der Fakultätskonferenz
über die Zulassung, die Eröffnung und das Ergebnis eines Promotionsverfahrens.
§ 4
Prüfungsausschuss
(1) Der Promotionsausschuss bestellt einen Prüfungsausschuss
für jedes einzelne Promotionsverfahren. Als Prüferinnen und Prüfer können
alle promovierten Mitglieder der Fakultät bestellt werden. Auch die bereits
in den Ruhestand eingetretenen Professorinnen und Professoren der Fakultät
können bestellt werden. Außerdem können auswärtige Gutachterinnen und Gutachter
und Prüferinnen und Prüfer (vgl. § 9 Abs. 2 und 5) hinzugezogen werden, die
nach den geltenden Bestimmungen des Hochschulgesetzes prüfungsberechtigt
und im Fachgebiet der Dissertation in besonderer Weise wissenschaftlich ausgewiesen
sind. Die Kandidatinnen und Kandidaten können Vorschläge machen. Ein Vorschlag
ist grundsätzlich zu berücksichtigen; eine Abweichung ist zu begründen. Der
Promotionsausschuss ernennt ein der Gruppe der Professorinnen und Professoren
angehörendes Mitglied des Prüfungsausschusses zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden.
(2) Der Prüfungsausschuss hat drei Mitglieder; zwei Mitglieder
müssen der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören; alle Mitglieder
müssen promoviert sein. Der Prüfungsausschuss ist nur bei Anwesenheit aller
Mitglieder beschlussfähig.
(3) Der Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben:
- Er beschließt gemäß § 10 über die Annahme bzw. die Ablehnung der Dissertation.
- Er nimmt gemäß § 11 die mündliche Prüfung ab.
3. Er beurteilt die Dissertation und die mündliche Prüfung
und setzt das Gesamturteil gemäß § 12 fest.
§ 5
Fakultätskonferenz als Widerspruchsinstanz
(1) Die Entscheidungen des Promotions- und Prüfungsausschusses
sind der Kandidatin oder dem Kandidaten mitzuteilen und zu begründen. Belastende
Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Die Kandidatin oder der Kandidat kann gegen belastende
Entscheidungen des Promotionsausschusses und des Prüfungsausschusses innerhalb
eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch einlegen; über den Widerspruch
entscheidet die Fakultätskonferenz.
(3) Bei Entscheidungen der Fakultätskonferenz über Prüfungsleistungen
steht das Stimmrecht nur den promovierten Mitgliedern zu (§ 95 Abs. 1 HG).
§ 6
Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren muss beim Promotionsausschuss
beantragt werden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren
ist:
- der Nachweis eines Abschlusses oder eine den Studiengang abschließende
Prüfung nach einem Universitätsstudium in gesundheitswissenschaftlichen Diplom-
und Magisterstudiengängen oder in Diplom-, Magister- und Lehramtsstudiengängen
mit nachgewiesenen gesundheitswissenschaftlichen Anteilen mit jeweils einer
Regelstudienzeit von acht Semestern oder
- der Nachweis eines Abschlusses eines Master-studiengangs in Gesundheitswissenschaften
im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 2 HG oder eines Ergänzungsstudienganges im
Sinne des § 88 Abs. 2 HG.
(3) Zum Promotionsverfahren wird unter Auflagen ebenfalls
zugelassen, wer einen qualifizierten Abschluss in einem Lehramtsstudiengang
mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder in einem Bachelor-Studiengang
mit dem Hauptfach oder dem Nebenfach Gesundheitswissenschaften mit einer
Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder einen Fachhochschulabschluss
in Gesundheitswissenschaften mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs
Semestern nachweist. Die Auflagen umfassen angemessene auf die Promotion
vorbereitende Studien in Gesundheitswissenschaften im Umfang von in der Regel
zwei Semestern. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Studien-
und Prüfungsleistungen des Zusatzstudiengangs mit dem Abschluss Master of
Public Health an der Universität Bielefeld oder eines vergleichbaren Studiengangs
werden bei Gleichwertigkeit auf die vorbereitenden Studien angerechnet. Für
einen qualifizierten Abschluss ist eine Gesamtnote von mindestens "sehr gut"
erforderlich.
(4) Der Promotionsausschuss kann abweichend von den Voraussetzungen
des Absatzes 2 auf Antrag einer Kandidatin oder eines Kandidaten, die oder
der ein anderes wissenschaftliches Studium als das der Gesundheitswissenschaften
abgeschlossen hat, die Zulassung erteilen, wenn
- es sich um ständige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines an der
Fakultät laufenden mindestens zweijährigen Forschungsprojektes handelt, die
das Studium an der Universität mit einer Regelstudienzeit von mindestens
acht Semestern bereits abgeschlossen haben und wenn darüber hinaus die Zulassung
von einem im Sinne dieser Ordnung prüfungsberechtigten Mitglied des Lehrkörpers,
der die Dissertation betreut, befürwortet wird,
- die Kandidatin oder Kandidat nach dem abgeschlossenen Studium mit einer
Regelstudienzeit von acht Semestern an einer Universität eine mindestens
dreijährige berufliche Praxis nachweist, in der gesundheitswissenschaftliche
Anteile für die Erfüllung der Aufgaben am Arbeitsplatz überwiegend waren
und drei im Sinne dieser Ordnung prüfungsberechtigte Mitglieder des Lehrkörpers,
von denen ein Mitglied die Dissertation betreut und die beiden anderen von
den prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakultätskonferenz gewählt werden,
die Zulassung gut-achterlich befürworten. Die gesundheitswissenschaftliche
Relevanz der beruflichen Tätigkeit stellt der Promotionsausschuss fest.
(4) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit entsprechender
Abschlüsse in in- und ausländischen Studiengängen entscheidet der Promotionsausschuss.
Bei ausländischen Abschlüssen sind die von der Kultusministerkonferenz und
der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen zu berücksichtigen.
Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen angehört werden.
§ 7
Eröffnung des Promotionsverfahrens
(1) Das Promotionsverfahren wird auf Antrag der Kandidatin
oder des Kandidaten durch Beschluss des Promotionsausschusses eröffnet. Der
Antrag ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses
zu richten.
(2) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens
sind beizufügen:
- die Nachweise über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 6, gegebenenfalls einschließlich der auf die Promotion vorbereitenden Studien,
- gegebenenfalls der Nachweis über die Teilnahme am Promotionsstudiengang
der Fakultät für Gesundheitswissenschaften oder einem gleichwertigen Studiengang
an einer anderen Hochschule, der in geeigneter Weise auf die theoretischen,
methodischen und praxisbezogenen Qualifikationen für das Anfertigen der Dissertation
und das Bestehen der Disputation vorbereitet. Das Nähere regelt § 2 sowie
die Studienordnung für den Promotionsstudiengang mit dem Abschluss Doctor
of Public Health der Fakultät für Gesundheitswissenschaften.
- vier Exemplare der Dissertation,
- ein einseitiges Summarium der Dissertation in vierfacher Ausfertigung,
- im Falle einer Teamarbeit: ein von den Kandidatinnen oder Kandidaten
gemeinsam verfasster Bericht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2c,
- eine Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten, dass sie oder
er die eingereichte Arbeit selbst verfasst hat, bzw. - im Falle des § 8 Abs.
3 Nr. 2 - eine Erklärung jeder Kandidatin oder jedes Kandidaten, dass nur
die namentlich genannten Personen an der Arbeit mitgewirkt haben,
- eine Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten, dass sie oder
er bei der Abfassung der Arbeit bzw. Arbeiten nur die angegebenen Hilfsmittel
benutzt und wörtlich oder inhaltlich übernommene Stellen als solche gekennzeichnet
hat,
- eine Erklärung über frühere Promotionsversuche,
- ein kurzer Lebenslauf,
- Vorschläge für die Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(3) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der Promotionsausschuss
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Wird die Eröffnung abgelehnt, ist dies
der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich unter Angabe
der Ablehnungsgründe zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
(4) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens
ist abzulehnen, wenn die Dissertation in der gegenwärtigen oder einer anderen
Form schon einer anderen Fakultät vorgelegt worden ist oder die Bewerberin
oder der Bewerber an einer anderen Fakultät im Promotionsverfahren auch in
der Wiederholung gescheitert ist.
§ 8
Dissertation
(1) Die Dissertation muss ein gesundheitswissenschaftliches
Thema behandeln, das in der Fachkompetenz der Fakultät für Gesundheitswissenschaften
der Universität Bielefeld liegt. Die Dissertation soll innovative Beiträge
aus theoretischer, methodischer, methodologischer und gegenstandsbezogener
Perspektive leisten. Sie soll einen Überblick über den bisherigen Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem gewählten Themenbereich geben, Defizite
der Erkenntnisse aufzeigen und Beiträge zum Ausgleich dieser Defizite leisten.
Diese Beiträge sollen in der Regel in einer eigenständigen Forschungs- und
Entwicklungsaufgabe liegen, deren Ergebnisse ausführlich dokumentiert werden.
Im Schlussteil der Dissertation sollen alle wichtigen Untersuchungsergebnisse
zusammengefasst werden und Perspektiven für die weitere theoretische, methodische
und gegenstandsbezogene Arbeit formuliert werden. Die Dissertation soll in
der Regel einen Umfang von 200 Seiten zu jeweils 2.000 Zeichen haben.
(2) Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher, englischer
oder französischer Sprache abzufassen; über die Zulassung von Dissertationen
in anderen Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss.
(3) Die Dissertation kann in einer intra- oder interdisziplinäre
Teamarbeit erstellt werden. Dabei müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
- der theoretische oder methodische Gehalt einer Teamarbeit sowie die
tatsächlich investierte wissenschaftliche Arbeit müssen sich wesentlich von
einer Einzelarbeit unterscheiden; dabei muss der Beitrag jeder Kandidatin
und jedes Kandidaten dem wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit entsprechen,
- die Kandidatinnen und Kandidaten müssen im Fall einer Teamarbeit die
individuelle Urheberschaft für bestimmte Dimensionen oder für einzelne Abschnitte
der Arbeit erkennen lassen,
- die Kandidatinnen und Kandidaten fügen einen gemeinsamen Bericht über
den Verlauf der Zusammenarbeit bei, der den wesentlichen Einzelbeitrag der
Kandidatinnen und Kandidaten an der gemeinsamen Arbeit erkennen lässt.
§ 9
Begutachtung der Dissertation
(1) Die Dissertation wird von den bestellten Gutachterinnen
oder Gutachtern bewertet. Es werden mindestens zwei Gutachten erstellt.
(2) Behandelt eine Arbeit ein Grenzgebiet oder ein Gebiet,
das an der Fakultät nicht ausreichend vertreten ist, so kann der Promotionsausschuss
auf Vorschlag des Prüfungsausschusses eine nicht der Fakultät angehörende
Professorin oder einen nicht der Fakultät angehörenden Professor als weitere
Gutachterin bzw. weiteren Gutachter bestellen, die oder der damit Mitglied
des Prüfungsausschusses wird.
(3) Jede Gutachterin und jeder Gutachter erhält mit der
Bestellung ein Exemplar der Dissertation. Ein Exemplar ist den übrigen Mitgliedern
des Prüfungsausschusses, ein weiteres den Mitgliedern der Fakultätskonferenz
und des Promotionsausschusses bis zum Ende der Auslagefrist der Gutachten
gemäß Absatz 7, mindestens aber für einen Monat zugänglich zu machen.
(4) Die Gutachterinnen und Gutachter sollen ihre Gutachten
binnen zwei Monaten - wenn der Monat August eingeschlossen ist, binnen drei
Monaten - nach ihrer Bestellung vorlegen.
(5) Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung der
Dissertation oder ihre vorläufige Rückgabe zur Überarbeitung innerhalb einer
anzugebenden Frist befürworten. Befürworten die Gutachterinnen und Gutachter
nicht mehrheitlich die Annahme, die Ablehnung oder die Rückgabe der Arbeit,
so bestellt der Promotionsausschuss eine weitere promovierte Gutachterin
oder einen weiteren promovierten Gutachter, die oder der Mitglied des Prüfungsausschusses
ist, deren oder dessen Gutachten in diesem Fall den Ausschlag gibt.
(6) Im Falle der Annahme schlägt jede bzw. jeder der Gutachterinnen
und Gutachter eine Bewertung der Dissertation vor. Die Prädikate sind: mit
Auszeichnung, sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend. Das Prädikat "mit
Auszeichnung" darf nur bei ungewöhnlich hohen wissenschaftlichen Leistungen
erteilt werden.
(7) Die Gutachten sind der Kandidatin oder dem Kandidaten
und allen Mitgliedern der Fakultät für zwei Wochen im Dekanat zugänglich
zu machen. Mitglieder anderer Fakultäten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der mit der Universität kooperierenden Einrichtungen, die ständige Lehraufgaben
in der Fakultät wahrnehmen, können eben-falls Einblick in die Gutachten nehmen.
Jedes promovierte Mitglied kann bis 14 Tage nach Ende dieser Auslagefrist
ein zusätzliches Gutachten erstatten, wenn dies bis zum Ende der Auslagefrist
angekündigt wird. Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb einer Woche
nach Ende der letzten Auslagefrist den vorliegenden Gutachten eine wissenschaftliche
Stellungnahme im Umfang eines Gutachtens beifügen und/oder einmalig die Einholung
eines zusätzlichen Gutachtens beim Promotionsausschuss beantragen. Werden
zusätzliche Gutachten erstellt, so verlängert sich die Auslagefrist in dem
Maße, dass diese noch 14 Tage eingesehen werden können.
§ 10
Beschluss über die Annahme bzw.
Ablehnung der Dissertation
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt unter Berücksichtigung der Gutachten
über die Annahme bzw. Ablehnung der Dissertation. Der Prüfungsausschuss kann
auch die Rückgabe der Dissertation mit Auflagen zur Überarbeitung beschließen.
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat eine Stimme.
(2) Der Beschluss über die Annahme bzw. Ablehnung der
Dissertation soll spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Auslagezeit der
Gutachten gefasst werden.
(3) Die Annahme der Dissertation ist der Kandidatin oder
dem Kandidaten zusammen mit dem Termin der mündlichen Prüfung umgehend mitzuteilen.
(4) Die Ablehnung der Dissertation und ihre Begründung
sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich mit Rechtsbehelfsbelehrung
schriftlich mitzuteilen.
(5) Bei Ablehnung der Dissertation ist die Promotion nicht
bestanden. Der Kandidatin oder dem Kandidaten kann gestattet werden, eine
überarbeitete Fassung der Dissertation mit einem Promotionsgesuch noch einmal,
frühestens nach sechs Monaten, einzureichen. Eine weitere Wiederholung ist
ausgeschlossen. Ein Exemplar der abgelehnten Dissertation verbleibt bei den
Prüfungsakten.
§ 11
Disputation
(1) Die Disputation dauert in der Regel 90 Minuten und
wird vom Prüfungsausschuss als Kollegialprüfung abgenommen. Jede Kandidatin
und jeder Kandidat wird einzeln geprüft. Bei Kandidatinnen oder bei Kandidaten,
die eine Teamarbeit verfasst haben, können die mündlichen Prüfungen auf Wunsch
der Kandidatinnen oder Kandidaten zusammengelegt werden.
(2) Die Disputation soll der Feststellung dienen, dass
die Kandidatin oder der Kandidat aufgrund besonderer wissenschaftlicher Kenntnisse
und Fähigkeiten in der Lage ist, die von ihr oder ihm in der Dissertation
erarbeiteten Ergebnisse gegenüber Fragen und Einwänden zu begründen, zu differenzieren
oder weiter auszuführen. Die Disputation erstreckt sich auf die theoretischen
und methodologischen Fragen der Dissertation und auf ausgewählte Probleme
des Promotionsfachs mit angrenzenden Gebieten unter Berücksichtigung des
Forschungsstandes in ihnen. Die Kandidatin oder der Kandidat hat bis spätestens
acht Tage vor dem Termin der Disputation vier Thesen zu allen diesen Gebieten
einzureichen. Die Disputation findet unter Berücksichtigung der eingereichten
Thesen statt.
(3) Der Verlauf der Disputation wird in einem Ergebnisprotokoll
festgehalten, das von den beteiligten Prüferinnen und Prüfern unterschrieben
wird.
(4) Die Disputation soll spätestens vier Wochen nach dem
Beschluss über die Annahme der Dissertation stattfinden.
(5) Bleibt die Kandidatin oder der Kandidat ohne ausreichende
Entschuldigung der Disputation fern, so gilt diese als nicht bestanden.
(6) An der Disputation können Personen, die zur Promotion
in der Fakultät für Gesundheitswissenschaften zugelassen sind, als Zuhörerinnen
und Zuhörer teilnehmen, sofern die Kandidatin oder der Kandidat nicht widerspricht.
§ 12
Prüfungsergebnis
(1) Unmittelbar nach der Disputation entscheidet der Prüfungsausschuss
mit einfacher Mehrheit, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(2) Ist die Disputation bestanden, beurteilt der Prüfungsausschuss
aufgrund beider Prüfungsleistungen (Dissertation und Disputation) das Gesamtergebnis.
Die Prädikate sind: mit Auszeichnung, sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend.
Das Prädikat "mit Auszeichnung" darf nur bei ungewöhnlich hohen wissenschaftlichen
Leistungen erteilt werden. Das Ergebnis wird auf Verlangen der Kandidatinnen
und Kandidaten innerhalb einer Woche schriftlich begründet und zugänglich
gemacht. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht, binnen eines Monats
nach Bekanntgabe des Ergebnisses in die Prüfungsakte Einsicht zu nehmen.
(3) Das Nichtbestehen der Disputation ist den Kandidatinnen
oder den Kandidaten schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
(4) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Disputation
nicht bestanden, so kann sie oder er diese einmal, frühestens nach zwei Monaten,
spätestens innerhalb von sechs Monaten wiederholen, ohne eine neue Dissertation
einreichen zu müssen. Wird diese Frist überschritten, ist die Promotion gescheitert.
Sofern die Überschreitung der Frist auf nicht von der Kandidatin oder dem
Kandidaten zu vertretenden Umständen beruht, hat die Fakultät die Frist
zu verlängern.
§ 13
Publikation der Dissertation
(1) Die Promovendin oder der Promovend ist verpflichtet,
die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit in angemessener Weise
durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen
stellen eine Einheit im Sinne einer wissenschaftlichen Leistung dar.
(2) In angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit
zugänglich gemacht ist die Dissertation dann, wenn die Verfasserin oder der
Verfasser neben den für das Prüfungsverfahren gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 erforderlichen
vier Exemplaren für die Archivierung drei, im Fall e) sechs Exemplare, die
auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft
haltbar gebunden sein müssen, unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert
und darüber hinaus die Verbreitung sicherstellt durch:
entweder
- die Ablieferung weiterer 40 Exemplare, jeweils in Buch- oder Fotodruck
oder
- den Nachweis der Veröffentlichung in einer Zeitschrift oder
- den Nachweis einer Verbreitung über den Buchhandel durch einen gewerblichen
Verlag mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren; dabei ist auf der Rückseite
des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes
auszuweisen oder
- die Ablieferung eines Mikrofiches und hiervon 50 weiterer Kopien oder
- die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und
deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen sind.
Im Fall von a) sind die Hochschulbibliotheken verpflichtet,
die überzähligen Tauschexemplare 4 Jahre lang in angemessener Stückzahl aufzubewahren.
In den Fällen a), d) und e) überträgt die Promovendin oder der Promovend
der Hochschule das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken
weitere Kopien von ihrer oder seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten
bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Wird eine Dissertation von
einem gewerblichen Verlag vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuss
aus öffentlichen Mitteln gewährt, so ist eine angemessene Stückzahl von Exemplaren
der Hochschulbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen.
§ 14
Vollzug der Promotion
(1) Die Dekanin oder der Dekan händigt unmittelbar nach
Bestehen der Prüfung den Promovenden eine vorläufige Bescheinigung über ihre
bestandene Promotion aus.
(2) Die Dekanin oder der Dekan vollzieht die Promotion
durch Ausstellung der Promotionsurkunde. Diese enthält den erlangten Grad,
den Titel der Dissertation und die Gesamtnote der Prüfungsleistungen. Als
Tag der Promotion wird der Tag der erfolgreich abgeschlossenen Disputation
angegeben. Die Dekanin oder der Dekan unterschreibt die Urkunde. Die Urkunde
wird ausgestellt, sobald die Kandidatin oder der Kandidat die Bedingungen
des § 13 erfüllt hat. Die Vorlage eines Verlagsvertrages erfüllt die Bedingungen
entsprechend.
(3) Die Promovenden haben das Recht, bis zu drei Monate
nach Aushändigung der Urkunde die sie betreffenden Prüfungsakten einzusehen.
§ 15
Ehrenpromotion
(1) Über die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber entscheidet
die Fakultätskonferenz auf Antrag von zwei Mitgliedern mit Dreiviertelmehrheit
der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Ehrenpromotion wird durch Aushändigung einer hierfür
ausgefertigten Urkunde vollzogen, die eine Laudatio enthält.
§ 16
Aberkennung des Doktorgrades
Über die Aberkennung des Doktorgrades befindet die Dekanin
oder der Dekan im Einvernehmen mit dem Promotionsausschuss. Der Doktorgrad
kann insbesondere aberkannt werden,
1. wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Doktorgrad
aufgrund einer Täuschung der Kandidatin oder des Kandidaten bei einer Prüfung
oder aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen der Promotion
erworben worden ist,
2. wenn die oder der Promovierte wegen einer vorsätzlichen
Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung der
Doktorgrad missbraucht worden ist.
§ 17
Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen
Partneruniversität oder Partnerfakultät
(1) Die Fakultät für Gesundheitswissenschaften verleiht
den Grad "Doctor of Public Health" (Dr. PH) auch im Zusammenwirken mit einer
ausländischen Partneruniversität oder Partnerfakultät. Sie wirkt auch an
der Verleihung eines entsprechenden akademischen Grades der ausländischen
Partneruniversität oder Partnerfakultät mit.
(2) Der Nachweis der für die Promotion erforderlichen
wissenschaftlichen Qualifikation ist von den Kandidatinnen und Kandidaten
durch die Promotionsleistungen zu erbringen. Diese bestehen in einer wissenschaftlichen
Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung in Form einer Verteidigung
(Disputation).
§ 17 a
Abkommen
Die Durchführung des Promotionsverfahrens nach § 17 Abs.
1 setzt ein Abkommen mit einer ausländischen Partneruniversität oder Partnerfakultät
voraus, in dem beide Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion
zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.
§ 17 b
Entsprechende Anwendung
Für das Promotionsverfahren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 gelten
die Regelungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes
bestimmt ist. Für die Mitwirkung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 gelten die im Abkommen
gemäß § 17 a enthaltenen Regelungen.
§ 17 c
Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) § 6 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Kandidatin
oder der Kandidat einen zur Promotion berechtigenden Abschluss an einer Universität
des Landes nachweisen muss, in dem sich der Sitz einer der beiden Institute
befindet.
(2) § 7 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass dem Antrag zusätzlich
beizufügen sind:
a) eine Erklärung der Partneruniversität oder Partnerfakultät
darüber, dass die Eröffnung des Promotionsverfahrens befürwortet wird;
b) eine Erklärung eines Mitglieds der Partneruniversität
oder Partnerfakultät darüber, dass sie oder er bereit ist, die Dissertation
zu begutachten.
§ 17 d
Dissertation und Betreuung
(1) Die Dissertation ist in deutscher oder in einer im
Partnerschaftsabkommen genannten Sprache abzufassen. Es sind Zusammenfassungen
in den jeweils anderen Sprachen anzufügen.
(2) Betreuer der Dissertation ist jeweils ein prüfungsberechtigtes
Mitglied der Fakultät und der Partneruniversität oder Partnerfakultät.
§ 17 e
Referentinnen oder Referenten
(1) Die Dissertation wird von jeweils einem prüfungsberechtigtem
Mitglied der Fakultät und der Partneruniversität oder Partnerfakultät begutachtet.
(2) Der Promotionsausschuss bestimmt als Referentin oder
Referent der Dissertation in der Regel die Betreuerin oder den Betreuer.
(3) Für die Sprache der Gutachten gilt § 17 d Abs. 1 Satz
1 entsprechend.
§ 17 f
Gegenstand der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung besteht in der Verteidigung
(Disputation) der in der Dissertation vertretenen Thesen.
(2) Für die Sprache der Verteidigung gilt § 17 d Abs.
1 Satz 1 entsprechend.
§ 17 g
Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Zwei
sollen Prüfungsberechtigte der Fakultät und zwei sollen Prüfungsberechtigte
der Partneruniversität oder Partnerfakultät sein. Jede Fakultät muss zumindest
mit einem Mitglied vertreten sein.
§ 17 h
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die Prüfung ist eine Einzelprüfung.
(2) Die Dauer der Prüfung richtet sich nach der im Abkommen
gemäß § 17 a enthaltenen Regeln.
§ 17 i
Abschluss des Promotionsverfahrens
Für den Abschluss des Promotionsverfahrens gilt § 14 Abs.
2 mit der Maßgabe, dass eine zweisprachige Urkunde verliehen wird. In der
Urkunde wird auf das grenzüberschreitende Promotionsverfahren hingewiesen.
Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät unterzeichnet und siegelt den deutschen
Teil. In einem Begleitschreiben wird die Kandidatin oder der Kandidat darauf
hingewiesen, dass der Titel entweder nur in der deutschen oder in der fremdsprachigen
Fassung verwendet werden darf. Die Partneruniversität oder Partnerfakultät
fertigt ihren Teil der Promotionsurkunde entsprechend den bei ihr geltenden
Regularien aus.
§ 18
In-Kraft-Treten der Promotionsordnung
Die Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe
im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld -Amtliche Bekanntmachungen-
in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Promotionsordnung vom 24. Mai
1995 in der Fassung der Änderungsordnung vom 1. September 2000 außer Kraft.
Für Kandidatinnen und Kandidaten, die vor In-Kraft-Treten dieser Promotionsordnung
zum Promotionsverfahren an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften zugelassen
worden sind, findet, unbeschadet der Regelung in Satz 2, die Promotionsordnung
vom 24. Mai 1995 sowie die Änderungsordnung vom 1. September 2000 Anwendung,
es sei denn, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Anwendung dieser neuen
Promotionsordnung beantragt. Der Antrag ist unwiderruflich.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz
der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld vom
19. Dezember 2002.
Bielefeld, den 3. März 2003
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
Studienordnung für den Promotionsstudiengang mit dem Abschluss "Doctor
of Public Health" (Dr. PH) der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der
Universität Bielefeld vom 3. März 2003
Az.: - 2241.2 -
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 des Gesetzes über die Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV.
NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV. NRW.
S. 36), hat die Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld
die folgende Ordnung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel
des Promotionsstudiengangs
§ 3 Dauer
und Umfang des Studiums
§ 4 Studienberatung
§ 5 Durchführung des
Studiengangs
§ 6 Lehrveranstaltungen
§ 7 Teilnahmenachweise
§ 8 Lehrveranstaltungen
und Studieninhalte des ersten Studienjahrs
§ 9 Lehrveranstaltungen
und Studieninhalte des zweiten Studienjahrs
§10 Lehrveranstaltungen
und Studieninhalte des dritten Studienjahrs
§
11 Abschluss des Studiums und Bescheinigung
§ 12 In-Kraft-Treten
und Bekanntgabe
§ 1
Geltungsbereich
Die Studienordnung regelt auf Grundlage der Promotionsordnung
der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld vom
3. März 2003 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen
- Jg. 32, Nr. 4 S. 39) Ziele, Inhalte, Aufbau und Verlauf des Studiums im
Promotionsstudiengang der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität
Bielefeld.
§ 2
Ziel des Promotionsstudiengangs
(1) Der Promotionsstudiengang bereitet auf die Promotion
zum Doctor of Public Health vor. Er soll Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln,
um wissenschaftliche Probleme aus den Bereichen Gesundheitswissenschaften/Public
Health selbstständig und mit abgesicherten Methoden zu bearbeiten und auf
dieser Basis die Promotionsleistungen zu absolvieren.
(2) Die Lehrveranstaltungen des Promotionsstudiengangs
sind so konzipiert, dass sie theoretische, methodische und gegenstandsbezogene
wissenschaftliche Arbeitsschritte vermitteln, die der Anfertigung der Dissertation
dienen. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen im Promotionsstudiengang
gehört in der Regel zu den Voraussetzungen für die Eröffnung des Promotionsverfahrens.
Das Nähere regelt die Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften.
(3) Der Promotionsstudiengang ist dann erfolgreich abgeschlossen,
wenn die in der Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften
beschriebene Dissertation angefertigt wurde und anschließend die mündliche
Disputation erfolgreich bestanden wurde. Das Nähere regelt die Promotionsordnung.
§ 3
Dauer und Umfang des Studiums
(1) Die Studienzeit beträgt einschließlich der Abfassung
der Dissertation in der Regel drei Jahre (= sechs Semester).
(2) Das Studium gliedert sich in drei Abschnitte, die
jeweils ein Studienjahr umfassen. Der erste Abschnitt ist theoretischen und
methodischen Arbeitsweisen der Gesundheitswissenschaften gewidmet, die im
engen Zusammenhang mit der Dissertation stehen. Er umfasst insgesamt 8 Semesterwochenstunden
(SWS). Der zweite Abschnitt ist Inhalten und Gegenständen der Gesundheitswissenschaften
gewidmet, die ebenfalls in engem Zusammenhang mit der Dissertation stehen.
Er umfasst insgesamt 4 SWS. Der dritte Abschnitt konzentriert sich auf den
Abschluss der einzelnen Teile der Dissertation und ist wie ein wissenschaftliches
Schreiblabor angelegt. Dieser Abschnitt hat einen Umfang von insgesamt 4
SWS.
(3) Der Studienumfang beträgt insgesamt 16 SWS.
(4) Der Promotionsstudiengang wird als Präsenzstudiengang
geführt. Er wird unter Einbeziehung von multimedialen Lernkonzepten durchgeführt,
die auch Kontakte zwischen Dozentinnen und Dozenten und Studierenden über
moderne Medien einschließen.
(5) Der Studiengang beginnt jeweils im Wintersemester
und wird im jährlichen Rhythmus angeboten.
§ 4
Studienberatung
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale
Studienberatung der Universität Bielefeld (ZSB).
(2) Zu Fragen der Studienorganisation und -vorbereitung
bieten die Professorinnen und Professoren und die Mitglieder des Promotionsausschusses
der Fakultät für Gesundheitswissenschaften eine umfassende Beratung an.
§ 5
Durchführung des Studiengangs
(1) Für konzeptionelle Fragen der Organisation, Inhalte
und Durchführung des Studiengangs ist der Promotionsausschuss in Abstimmung
mit der Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten der Fakultät
für Gesundheitswissenschaften zuständig.
(2) Für die Organisation und Durchführung der gemäß der
Promotionsordnung erforderlichen Prüfungen ist der Prüfungsausschuss gemäß
der Promotionsordnung zuständig.
§ 6
Lehrveranstaltungen
(1) Die in den §§ 8, 9 und 10 aufgeführten Lehrveranstaltungen
sollen den Studierenden zeigen, wie wissenschaftliche Themen bearbeitet und
wie diese theoretisch sowie methodisch analysiert werden.
(2) Für das erfolgreiche Absolvieren des Promotionsstudiengangs
müssen die Studierenden an den in den §§ 8, 9 und 10 aufgeführten Lehrveranstaltungen
teilnehmen.
§ 7
Teilnahmenachweise
(1) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen wird am Ende
der Lehrveranstaltung von der Leiterin oder dem Leiter der Lehrveranstaltung
bescheinigt.
(2) Die Teilnahmebescheinigung wird den Studierenden jeweils
am Ende eines Semesters zugesandt.
§ 8
Lehrveranstaltungen und Studieninhalte
des ersten Studienjahres
(1) Die Lehrveranstaltungen des ersten Studienjahres konzentrieren
sich auf theoretische, methodische und wissenschaftstheoretische Arbeitsweisen
der Gesundheitswissenschaften. Sie begleiten den Entwurf der Dissertation
und unterstützen die Wahl der Methodik für den empirischen Teil der Dissertation.
Ziel ist es, auf hohem fachlichen Niveau in die Arbeitsweisen der modernen
Gesundheitswissenschaften im internationalen Vergleich einzuführen und die
Leistungsfähigkeit an unterschiedlichen Theorien und Methoden zu analysieren.
Außerdem werden fachübergreifende Inhalte wie Präsentationstechniken und
Medienkompetenz vermittelt.
(2) Das Studium des ersten Studienjahres umfasst insgesamt
8 SWS. Das Studium gliedert sich in jeweils zwei Veranstaltungen im Umfang
von 2 SWS pro Semester.
(3) Folgende Veranstaltungen sind im ersten Studienjahr
zu besuchen:
Theoretische Arbeitsweisen der Gesundheitswissenschaften/Public
Health I 2 SWS
Methodische Arbeitsweisen der Gesundheitswissenschaften/Public
Health I 2 SWS
Theoretische Arbeitsweisen der Gesundheitswissenschaften/Public
Health II 2 SWS
Methodische Arbeitsweisen der Gesundheitswissenschaften/Public
Health II 2 SWS
§ 9
Lehrveranstaltungen und Studieninhalte
des zweiten Studienjahres
(1) Die Lehrveranstaltungen des zweiten Studienjahres
konzentrieren sich auf inhaltliche und gegen-standsbezogene Kernfelder von
Gesundheitswissenschaften/Public Health. Ziel ist es, die verschiedenen Arbeitsfelder
der Salutogenese/Pathogenese und der Gesundheitssystemforschung systematisch
zu bearbeiten, die im Zusammenhang mit der Dissertation stehen.
(2) Die Lehrveranstaltungen des zweiten Studienjahres
haben insgesamt einen Umfang von 4 SWS. In jedem Semester findet eine Lehrveranstaltung
im Umfang von 2 SWS statt.
(3) Folgende Veranstaltungen sind im zweiten Studienjahr
zu besuchen:
Inhaltliche und gegenstandsbezogene Kernfelder der
Gesundheitswissenschaften/Public Health:
Salutogenese/Pathogenese 2 SWS
Inhaltliche und gegenstandsbezogene Kernfelder der
Gesundheitswissenschaften/Public Health:
Gesundheitssystemforschung 2 SWS
§ 10
Lehrveranstaltungen und Studieninhalte
des dritten Studienjahres
(1) Das dritte Studienjahr dient dem qualifizierten Abschluss
der Dissertation. Durch die Lehrveranstaltungen soll die Studierende oder
der Studierende in die Lage versetzt werden, die theoretischen, methodischen,
methodologischen und gegenstandsbezogenen Teile der Dissertation unter der
Supervision der Leiterin oder des Leiters der Lehrveranstaltung schrittweise
abzuschließen. Die Lehrveranstaltungen sind so organisiert, dass die Erstbetreuerin
oder der Erstbetreuer der Dissertation auch dann regelmäßig teilnimmt, wenn
sie oder er nicht Leiterin oder Leiter der Lehrveranstaltung ist.
(2) Die Lehrveranstaltungen des dritten Studienjahres
haben einen Umfang von insgesamt 4 SWS. In jedem Semester umfasst die Lehrveranstaltung
2 SWS. Die Lehrveranstaltungen sind wie ein Schreiblabor für die Dissertation
konzipiert.
(3) Im fünften Semester konzentriert sich die Lehrveranstaltung
auf die abschließende Beratung und Begleitung des eigenständigen Kernteils
der Dissertation, der aus einer quantitativ oder qualitativ angelegten wissenschaftlichen
Erhebung und/oder der Entwicklung eines gesundheitswissenschaftlich relevanten
Arbeitsprogramms für die Gesundheitsforschung oder die Gesundheitssystemforschung
besteht.
(4) Im sechsten Semester konzentriert sich die Lehrveranstaltung
auf die abschließende Beratung und Begleitung des Gesamtaufbaus der Dissertation,
der Abstimmung der einzelnen Kapitel untereinander und der Abfassung des
Schlusskapitels mit einer systematischen Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse
und der Ausformulierung von Perspektiven für Forschung, Praxis und Gesundheitspolitik.
(5) Folgende Veranstaltungen sind im dritten Studienjahr
zu besuchen:
Begleitung der Anfertigung der Dissertation I 2 SWS
Begleitung der Anfertigung der Dissertation II 2 SWS
§ 11
Abschluss des Studiums und Bescheinigung
(1) Die angefertigte Dissertation wird nach den Regeln
der Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften dem Promotionsausschuss
der Fakultät für Gesundheitswissenschaften vorgelegt.
(2) Im Falle einer positiven Begutachtung der Dissertation
wird nach den Vorschriften der Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften
anschließend die Disputation durchgeführt. Wird auch die Disputation erfolgreich
abgeschlossen, ist das Studium beendet. Näheres regelt die Promotionsordnung
der Fakultät für Gesundheitswissenschaften.
(3) Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsstudiengangs
erhält die oder der Studierende eine Bescheinigung über die Teilnahme an
dem Promotionsstudiengang, welche die genauen Titel der besuchten Lehrveranstaltungen
enthält und den Abschluss des Promotionsstudiengangs bescheinigt.
§ 12
In-Kraft-Treten und Bekanntgabe
Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe
im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld –Amtliche Bekanntmachungen –
in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz
der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld vom
19. Dezember 2002.
Bielefeld, den 3. März 2003
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
-.-.-.-.-
Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung der Fakultät für Geschichtswissenschaft,
Philosophie und Theologie der Universität Bielefeld vom 3. März 2003
Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes
über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.
Januar 2003 (GV. NRW S. 36) hat die Fakultät für Geschichtswissenschaft,
Philosophie und Theologie der Universität Bielefeld die folgende Änderungsordnung
erlassen:
Artikel I
Die Promotionsordnung der Fakultät für Geschichtswissenschaft
und Philosophie der Universität Bielefeld vom 15. Juli 2002 (Verkündungsblatt
der Universität Bielefeld -Amtliche Bekanntmachungen- Jahrgang 31, Nr. 15,
S. 189) wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2
angefügt:
"Die Dekanin oder der Dekan kann eine Professorin oder
einen Professor beauftragen, ihre oder seine Pflichten stellvertretend wahrzunehmen."
Artikel II
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im
Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen -
in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz
der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie der Universität
Bielefeld vom 18. Dezember 2002.
Bielefeld, den 3. März 2003
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
Zweite Ordnung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung der Fakultät für
Linguistik und Literaturwissenschaft an der Universität Bielefeld
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes
über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
vom 14.03.2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar
2003 (GV.NRW. S. 36), hat die Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
folgende Ordnung erlassen:
Artikel I
Die Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Linguistik
und Literaturwissenschaft an der Universität Bielefeld vom 11.03.1986 (GABl.
NW. Nr. 4/86 S. 253), geändert durch Satzung vom 06.07.1994 (GABl. NW. II
Nr. 1/95 S. 19) wird wie folgt geändert:
§ 29 Satz 4 erhält folgende Fassung:
"Die Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt;
auf der Grundlage und nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung vom 06.07.1977
ist eine Meldung zur Prüfung letztmalig am 01.10.2003 möglich und können
Prüfungsleistungen letztmalig bis zum 30.09.2004 erbracht werden."
Artikel II
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt
der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultät für
Linguistik und Literaturwissenschaft vom 18.12.2002.
Bielefeld, den 3. März 2003
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
-.-.-.-.-
Achte Ordnung zur Änderung der Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Geschichtswissenschaft,
Philosophie und Theologie und der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
an der Universität Bielefeld
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes
über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
vom 14.03.2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar
2003 (GV.NRW. S. 36), haben die Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie
und Theologie und die Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft folgende
Ordnung erlassen:
Artikel I
Die Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Geschichts-wissenschaft
und Philosophie und der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
an der Universität Bielefeld vom 17.02.1997 (GABl. NW. Nr. 11/97, S. 759),
zuletzt geändert durch Ordnung vom 03.12.2001 (Verkündungsblatt der Universität
Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jahrgang 30 Nr. 20, S. 198) wird
wie folgt geändert:
§ 31 wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:
"(5) Auf der Grundlage und nach den Bestimmungen der im
Sommersemester 1996 geltenden Prüfungsordnung ist eine Meldung zur Zwischenprüfung
oder zur Magisterprüfung letztmalig am 01.10.2004 möglich und können Prüfungsleistungen
letztmalig bis zum 30.09.2005 erbracht werden, soweit sich aus § 29 Satz
4 der Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
vom 11.03.1986 nichts anderes ergibt."
Artikel II
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt
der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultätskonferenz
der Fakultät für Geschichtswissenschaft, Philosophie und Theologie vom 27.11.2002
und der Fakultätskonferenz der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
vom 18.12.2002.
Bielefeld, den 3. März 2003
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
-.-.-.-.-
Zweite Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für
den Hochschulzugang deutscher Studienbewerberinnen und -bewerber mit ausländischem
Bildungsnachweis, ausländischer Studienbewerberinnen und -bewerber aus nichtdeutschsprachigen
Ländern sowie staatenloser Studienbewerberinnen und -bewerber an der Universität
Bielefeld (DSH-O) vom 3. März 2003
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 und 69 des Gesetzes über die
Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14.
März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar
2003 (GV. NRW. S. 36), hat die Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
der Universität Bielefeld die folgende Änderungsordnung erlassen:
Artikel I
Die Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
deutscher Studienbewerberinnen und –bewerber mit ausländischem Bildungsnachweis,
ausländischer Studienbewerberinnen und -bewerber aus nichtdeutschsprachigen
Ländern sowie staatenloser Studienbewerberinnen und -bewerber an der Universität
Bielefeld (DSH-O) vom 15. Januar 1999 (ABl. NRW. 2 Nr. 3/99, S. 174), geändert
durch Ordnung vom 3. September 2001 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld
- Amtliche Be-kanntmachungen - Jg. 30 Nr. 15 S. 147) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
"Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die ihre Studienqualifikation
nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben (fremdsprachige
Studienbewerberinnen und Studienbewerber) an der Universität Bielefeld (DSH-O)
"
2. § 1 erhält folgende Fassung:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Studienbewerberinnen und -bewerber, die ihre Studienqualifikation
nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben (fremdsprachige
Studienbewerberinnen und -bewerber) müssen die für ihren Studiengang erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Der Nachweis erfolgt durch die
"Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen
und -bewerber (DSH)", soweit nicht ein Freistellungsgrund nach Absatz 2 oder
3 vorliegt.
(2) Studienbewerberinnen und -bewerber sind von der Prüfung
freigestellt, wenn sie
a) die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
ausländischer Studienbewerber (DSH) (Beschluss des 72. Senats [ 30.05.1995
] in Verbindung mit dem Beschluss des 172. Plenums [ 21./22.02.1994] in
der Fassung des Beschlusses des 190. Plenums [ 21./22.02.2000] der HRK)
an einer anderen deutschen Hochschule oder Studienkolleg erfolgreich abgelegt
haben oder
b) die Sprachprüfung auf der Grundlage der Rahmenordnung
für die Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (PNdS) für ausländische
Studienbewerberinnen und -bewerber an den Hochschulen der Bundesrepublik
Deutschland einschließlich Berlin (West) (Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 27. Juni 1983 – GABl. NW. S. 413) an einer anderen deutschen Hochschule
oder am Internationalen Studienzentrum Heidelberg oder am Ökumenischen Studienwerk
Bochum bereits erfolgreich abgelegt haben oder
- eine Feststellungsprüfung/Abschlussprüfung an einem deutschen Studienkolleg
erfolgreich absolviert haben oder
- das "Deutsche Sprachdiplom (Stufe II) der Kultusministerkonferenz (DSD
II)" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. März 1972 und 5. Oktober
1973) erworben haben oder
- das "Kleine Deutsche Sprachdiplom" oder das "Große Deutsche Sprachdiplom"
abgelegt haben, die vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilians-Universität
München verliehen werden oder
- die "Zentrale Oberstufenprüfung" (ZOP) des Goethe-Instituts, die in
Deutschland von einem Goethe-Institut, im Ausland von einem Goethe-Institut
oder einer Institution mit einem Prüfungsauftrag des Goethe-Instituts abgenommen
wurde, bestanden haben oder
- die DSH nachweislich unter organisatorischer und inhaltlicher Verantwortung
eines Studienkollegs oder eines Lehrgebiets Deutsch als Fremdsprache einer
deutschen Hochschule an einer ausländischen Hochschule abgelegt haben oder
- aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Teilnahme an
Sprachprüfungen befreit sind oder
- bereits erfolgreich ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule
abgeschlossen haben oder
- im Rahme des ERASMUS/SOKRATES-Programms oder anderer Austauschprogramme
für eine bestimmte Zeit an der Universität Bielefeld ohne Abschluss studieren
oder
- die "Deutsche Sprachprüfung II" des Sprachen- und Dolmetscher-Instituts
München erfolgreich abgelegt haben oder
- den Test Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studienbewerberinnen
und -bewerber (Test DaF) in allen vier Teilprüfungen mit der höchsten Bewertung
(Leistungsstufe 5) absolviert haben; die für den angestrebten Studiengang
zuständige Fakultät kann eine niedrigere Bewertung, mindestens jedoch die
Leistungsstufe 3 für ausreichend erklären oder
- eine sonstige Qualifikation nachweisen, die die für den angestrebten
Studiengang zuständige Fakultät für ausreichend erklärt hat.
(3) Studienbewerberinnen und -bewerber können auf Antrag
von der Prüfung befreit werden, wenn sie Kenntnisse der deutschen Sprache
nachweisen und zu erwarten ist, dass die nachgewiesenen Deutschkenntnisse
ausreichend für den angestrebten Studiengang sind (Absatz 1 Satz 1). Studienbewerberinnen
und -bewerber können ferner auf Antrag von der Prüfung befreit werden, wenn
sie nach Abschluss eines Hochschulstudiums im Ausland an der Universität
Bielefeld ein Aufbau-, Zusatz- oder weiterbildendendes Studium durchführen
oder zur Promotion zugelassen werden wollen.
(4) Über Anträge nach Absatz 3 entscheidet die Dekanin
oder der Dekan der Fakultät, an der die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
die Aufnahme des Studiums beabsichtigt. Wird dem Antrag entsprochen, stellt
die Dekanin oder der Dekan eine Bescheinigung über die Befreiung aus. Die
Befreiung gilt nur für den Studiengang nach Absatz 3 Satz 1 oder das Studium
oder das Promotionsvorhaben nach Absatz 3 Satz 2, die in dem Antrag angegeben
sind.
(5) Strebt eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber
einen Studiengang an, der sich aus einem Haupt- oder Kernfach und einem Nebenfach
zusammensetzt, sind für die Entscheidungen nach Absatz 2 bis 4 die Anforderungen
und die Fakultät des jeweiligen Haupt- oder Kernfachs maßgeblich und zuständig.
(6) Studienbewerberinnen und -bewerber weisen mit ihrer
Bewerbung durch geeignete Unterlagen (Zeugnisse, Teilnahmebestätigungen,
Studienbücher o.ä.) die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nach.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Das Lehr- und Forschungsgebiet Deutsch als Fremdsprache
der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft bietet geeignete Lehrveranstaltungen
zur Vorbereitung auf die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang von
Studienbewerberinnen und -bewerbern nach § 1 Abs. 1 an. Die Vorbereitung
dauert je nach den Kenntnissen der Studienbewerberinnen und -bewerber bis
zu zwei Semester (ca. 600 Stunden). Zu Beginn der Vorbereitung findet ein
Einstufungstest statt. Entsprechend den Ergebnissen dieses Tests nehmen die
Studienbewerberinnen und -bewerber nach Beschluss der Prüfungskommission
an den für sie geeigneten Veranstaltungen teil.
(2) Für die Dauer der regelmäßigen Teilnahme an Lehrveranstaltungen
nach Absatz 1 werden Studienbewerberinnen und -bewerber befristet bis zum
Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung als Studierende
eingeschrieben. In der Zeit der Teilnahme an Sprachkursen können keine für
ein Fachstudium relevanten Studienleistungen erbracht oder Prüfungen abgelegt
werden."
Artikel II
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im
Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen –
in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultätskonferenz
der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld
vom 29. Januar und 19. Februar 2003.
Bielefeld, den 3. März 2003
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
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