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Amtliche Bekanntmachungen |
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32 Nr. 5 |
Bielefeld, 20. März 2003 |
Ausschreibung von Stipendien zur Förderung des wissenschaftlichen
und künstlerischen Nachwuchses gemäß Beschluss des Rektorats vom 11. März
2003
Die Universität Bielefeld schreibt hiermit folgende Promotionsstipendien
aus:
1. Rechtliche Grundlagen
Gemäß dem Beschluss des Rektorats vom 11. März 2003 vergibt die Universität
Bielefeld im Jahr 2003 Stipendien zur Förderung des wissenschaftlichen und
künstlerischen Nachwuchses in entsprechender Anwendung des Gesetzes zur Förderung
des wissen-schaftlichen und künstlerischen Nachwuchses des Landes Nordrhein-Westfalen
(Graduiertenförderungsgesetz Nordrhein-Westfalen - GrFG-NW -) vom 26. Juni
1984 - GV. NW. S. 363 - und der Verordnung zur Durchführung des Graduiertenförderungsgesetzes
(Graduiertenförderungsverordnung Nord-rhein-Westfalen - GrFV-NW -) vom 17.
Juli 1984 - GV. NW. S. 416 -.
2. Art und Höhe der Stipendien
a) Grundstipendien
b) Abschlussstipendien
Die Stipendien bestehen aus einem Grundbetrag von 800,00 Euro monatlich und
einem Zuschlag (Kinderzuschlag) in Höhe von 150,00 Euro monatlich, wenn die
Stipendiatin oder der Stipendiat mindestens ein Kind zu unterhalten hat. Des
weiteren können Zuschläge für Sach- und Reisekosten bewilligt werden. Der
Grundbetrag von 800,00 Euro monatlich kann von den Fakultäten im Einzelfall um
bis zu 400,00 Euro monatlich erhöht werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen.
Sofern keine kürzere Förderung beantragt wird, werden die Stipendien zunächst
für ein Jahr bewilligt. Die Bewilligung von über das Jahr 2003 hinausgehenden
Stipendien erfolgt unter dem Vorbehalt, dass für diesen Bewilligungszeitraum
im Haushaltsjahr 2004 entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Einkommen der Stipendiatin oder des Stipendiaten und ihres Ehegatten oder
seiner Ehegattin werden bei der Berechnung des Stipendiums angerechnet, soweit
bestimmte Freibeträge überschritten werden.
Die Dauer der Förderung beträgt beim Grundstipendium in der Regel zwei Jahre,
beim Abschlussstipendium ein Jahr.
3. Förderungsvoraussetzungen
Nach ihrer Zweckbindung zielen die Stipendien auf die Förderung des wissenschaftlichen
und künstlerischen Nachwuchses.
Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das Voraussetzung für die Zulassung
zur Promotion ist, kann zur Vorbereitung auf die Promotion ein Stipendium
erhalten. Gefördert werden besonders qualifizierte wissenschaftliche und künstlerische
Nachwuchskräfte, deren wissenschaftliche Vorhaben einen wichtigen Beitrag
zur Forschung erwarten lassen. Setzt die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes
Hochschulstudium nicht voraus, kann auch gefördert werden, wer als Studienabschluss
die Promotion anstrebt.
Ein Grundstipendium kann erhalten, wer Studien- und Prüfungsleistungen nachweist,
die insgesamt weit über den durchschnittlichen Anforderungen liegen und sich
- im Anschluss an einen Hochschulabschluss oder
- im Anschluss an einen dem wissenschaftlichen Rang nach vergleichbaren
Stand des Studiums oder
- bei Ausbildungsgängen, in denen nach einem Hochschulabschluss eine
praktische Ausbildung oder ein beruflicher Vorbereitungsdienst gefordert wird,
während einer Unterbrechung oder unmittelbar nach Abschluss des Ausbildungsganges
auf die Promotion vorbereitet.
Ein Abschlussstipendium kann erhalten, wer nach einer Hochschulabschlussprüfung
als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter (§§
59 und 60 HG) oder wissenschaftliche Hilfskraft (§ 61 HG) mindestens zwei
Jahre und höchstens vier Jahre lang beschäftigt war und sich dabei so qualifiziert
hat, dass ein überdurchschnittliches Ergebnis ihrer oder seiner Promotion
in der Förderungszeit zu erwarten ist.
Entsprechende Tätigkeiten außerhalb einer Hochschule von mindestens einem
Jahr können auf diese Zeit angerechnet werden, falls die Bewerberin oder der
Bewerber außerdem mindestens ein Jahr als wissenschaftliche Mitarbeiterin
oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft
nach einer Hochschulabschlussprüfung beschäftigt war.
Gefördert werden können sowohl deutsche als auch ausländische Staatsangehörige,
die zum Zeitpunkt des Förderungsbeginns an der Universität Bielefeld immatrikuliert
sind.
Übt die Stipendiatin oder der Stipendiat eine Berufstätigkeit von mehr
als vier Stunden wöchentlich aus, so ist eine Förderung ausgeschlossen.
4. Vergabe der Förderungsleistungen
Über die Förderung und Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in entsprechender
Anwendung der §§ 2 und 3 GrFG-NW entscheidet die vom Rektor auf Vorschlag
des Senats der Universität Bielefeld in entsprechender Anwendung des § 7 Abs.
2 GrFV-NW bestellte Vergabekommission für die Förderung des wissenschaftlichen
und künstlerischen Nachwuchses nach dem GrFG-NW unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
der Universität Bielefeld.
Gemäß Ziff. II.2 des vom Senat der Universität Bielefeld beschlossenen Rahmenplans
zur Gleichstellung von Frauen und Männern an der Universität Bielefeld vom
1. September 2000 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen
- Nr. 21/2000) wirkt die Universität Bielefeld darauf hin, dass 50% der Stipendien
an Frauen vergeben werden, sofern ausreichend Bewerberinnen mit entsprechender
Qualifikation/Förderungswürdigkeit zur Verfügung stehen.
Die Auswahl erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:
Auswahlstufe 1: aufgrund der schriftlichen Bewerbung
Auswahlstufe 2: nach einer persönlichen Präsentation.
Der Vorstellungstermin wird zu gegebener Zeit bekannt
gegeben.
5. Verfahren der Antragstellung
Anträge auf Gewährung eines Graduiertenstipendiums in entsprechender Anwendung
des GrFG-NW sind auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck an den Rektor der Universität
Bielefeld zu richten.
Die Abgabefrist für Bewerbungen (Selbstbewerbungen) ist der
16. Mai 2003.
Nach diesem Termin eingehende oder bis zu diesem Zeitpunkt unvollständige
Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Frühester Zeitpunkt des Beginns der Förderung ist der
1. Juni 2003.
6. Auskünfte
Nähere Auskünfte erteilt Frau Schnoor, Dezernat II ? Abteilung Akademische
Angelegenheiten - der Universität Bielefeld, Universitätshauptgebäude, Bauteil
D, Ebene 0, Zimmer 114 (Tel. 1 06-52 22, e-mail: elke.schnoor@uni-bielefeld.de),
wo auch die Bewerbungsunterlagen erhältlich sind.
Ausschreibung von drei Promotionsstipendien zur Förderung von Frauen aus
dem Haushalt der Universität Bielefeld gemäß Beschluss des Rektorats vom
11. März 2003
1. Rechtliche Grundlagen
Das Rektorat hat am 11. März 2003 die Finanzierung von drei Stipendien zur
Förderung der Promotion von Frauen für drei Jahre beschlossen. Die Universität
setzt damit ihre seit 1996 durchgeführten Fördermaßnahmen fort. Die Universität
Bielefeld strebt hierdurch eine zusätzliche Promotionsförderung von Frauen
an.
Die Vergabe erfolgt in entsprechender Anwendung des Gesetzes zur Förderung
des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses des Landes Nordrhein-Westfalen
(Graduiertenförderungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen -GrFG -NW) vom
26. Juni 1984 -GV.NW. S. 363- und der Verordnung zur Durchführung des Graduiertenförderungsgesetzes
(Graduiertenförderungsverordnung Nordrhein-Westfalen -GrFV-NW-) vom 17. Juli
1984 -GV. NW. S. 416.
2. Art und Höhe der Stipendien
Insgesamt können im Rahmen dieser Fördermaßnahme drei Promotionsstipendien
bewilligt werden. Das Stipendium besteht aus einem Grundbetrag von 800,00 Euro
monatlich und einem Zuschlag (Kinderzuschlag) in Höhe von 150,00 Euro monatlich,
wenn die Stipendiatin mindestens ein Kind zu unterhalten hat. Des Weiteren
können Zuschläge für Sach- und Reisekosten bewilligt werden. Der Grundbetrag
von 800,00 Euro monatlich kann von den Fakultäten im Einzelfall um bis zu 400,00 Euro monatlich erhöht werden.
Die Förderungsdauer beträgt max. drei Jahre. Eine Verlängerung ist nicht
möglich.
Die Bewilligung von über das Jahr 2003 hinausgehenden Stipendien erfolgt
unter dem Vorbehalt, dass für den Bewilligungszeitraum in den nachfolgenden
Haushaltsjahren entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen.
Einkommen der Stipendiatin und ihres Ehegatten werden bei der Berechnung
des Stipendiums angerechnet, soweit bestimmte Freibeträge überschritten werden.
3. Förderungsvoraussetzungen
Eine Bewerbung ist möglich für Frauen, die an der Universität Bielefeld
ein Studium abgeschlossen haben, die Promotion an der Universität Bielefeld
anstreben und diese Förderungsmöglichkeit erstmalig in Anspruch nehmen.
Folgende besondere Förderungsbedingungen müssen für eine Bewerbung erfüllt
und in den Antragsunterlagen dokumentiert sein:
- Überdurchschnittliche Studienleistungen (mindestens mit "gut" bewertete
Abschlussarbeit),
- das Alter der Bewerberinnen sollte 30 Jahre nicht überschreiten,
- Darstellung des Forschungsvorhabens und Arbeitsplanes (Thema, Ziele,
Vorarbeiten, Zeitplanung),
- 1. gutachterliche Stellungnahme der betreuenden Hochschullehrerin
oder des betreuenden Hochschullehrers.
Hierbei sollte auch dargelegt werden, ob das Promotionsvorhaben innerhalb
der beantragten Förderungszeit abgeschlossen werden kann oder eine Anschlussfinanzierung
zum Abschluss des Vorhabens in Aussicht genommen wird (Einwerbung eines Drittmittelprojekts,
etc.),
- 2. gutachterliche Stellungnahme einer Professorin oder Professors
bzw. Privatdozentin oder Privatdozenten zum geplanten Promotionsvorhaben,
- der Bewerbung ist ein Lebenslauf der Bewerberin beizufügen.
4. Vergabe der Förderungsleistungen
Über die Förderung und Auswahl der Bewerberinnen in entsprechender Anwendung
der §§ 2 und 3 GrFG ?NW entscheidet die vom Rektor auf Vorschlag des Senats
der Universität Bielefeld in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 GrFV-NW
bestellte Vergabekommission für die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen
Nachwuchses nach dem GrFG-NW unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
der Universität Bielefeld.
Die Auswahl erfolgt in einem zweistufigen Verfahren:
Auswahlstufe 1: aufgrund der schriftlichen Bewerbung
Auswahlstufe 2: nach einer persönlichen Präsentation.
Der Vorstellungstermin wird zu gegebener Zeit bekannt gegeben.
5. Verfahren der Antragstellung
Anträge auf Gewährung eines Promotionsstipendiums zur Förderung von Frauen
sind auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck an den Rektor der Universität Bielefeld
zu richten.
Die Abgabefrist für Bewerbungen (Selbstbewerbungen) ist der
16. Mai 2003.
Nach diesem Termin eingehende oder bis zu diesem Zeitpunkt unvollständige
Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Frühester Zeitpunkt des Beginns der Förderung ist der
1. Juni 2003.
6. Auskünfte
Nähere Auskünfte sowie Bewerbungsvordrucke können beim Referat Zentrale
Forschungsförderung, Universitätshauptgebäude, Bauteil B, Ebene 3, Zimmer
112/125 (Tel.: 106-4143/4158, e-mail: margret.biederbeck@uni-bielefeld.de
oder ulrike.garus@uni-bielefeld.de), eingeholt werden.
-.-.-.-.-
Ausschreibung eines Doktorandenstipendiums der Weidmüller Stiftung
Die Weidmüller Stiftung stellt der Universität Bielefeld Mittel für ein
Doktorandenstipendium zur Verfügung. Die Auswahlentscheidung trifft die Vergabekommission
für die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses in
entsprechender Anwendung des GrFG-NW zusammen mit einem Vertreter der Weidmüller
Stiftung. Um ein Stipendium kann sich bewerben, wer die Voraussetzungen für
die Zulassung zur Promotion erfüllt. Zudem muss die Dissertation einen wichtigen
Beitrag zur Forschung erwarten lassen. Die Weidmüller Stiftung möchte an
der Universität Bielefeld bevorzugt Bewerberinnen und Bewerber mit Promotionsvorhaben
mit internationalem Bezug fördern sowie solche Bewerberinnen und Bewerber,
deren Werdegang eine internationale Orientierung erkennen lässt.
Die Vergabe erfolgt grundsätzlich in entsprechender Anwendung des Gesetzes
zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses des Landes
Nordrhein-Westfalen (Graduiertenförderungsgesetz Nordrhein-Westfalen - GrFG-NW
-) in der zuletzt geltenden Fassung.
1. Art und Höhe der Stipendien
Ein Stipendium wird entweder als Grundstipendium oder als Abschlussstipendium
gewährt:
Ein Grundstipendium kann erhalten, wer Studien- und Prüfungsleistungen nachweist,
die insgesamt weit über den durchschnittlichen Anforderungen liegen, und sich
- im Anschluss an einen Hochschulabschluss oder
- bei Ausbildungsgängen, in denen nach dem Hochschulabschluss eine
praktische Ausbildung oder ein beruflicher Vorbereitungsdienst gefordert wird,
während einer Unterbrechung oder unmittelbar nach Abschluss des Ausbildungsganges
auf die Promotion vorbereitet.
Setzt die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes
Hochschulstudium nicht voraus, kann auch gefördert werden, wer die Promotion
als Studienabschluss anstrebt.
Ein Abschlussstipendium kann erhalten, wer nach einer Hochschulabschlussprüfung
als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter (§
59 und 60 HG) oder wissenschaftliche Hilfskraft (§ 61 HG) mindestens zwei
Jahre und höchstens vier Jahre lang beschäftigt war und sich dabei so qualifiziert
hat, dass ein überdurchschnittliches Ergebnis der Promotion zu erwarten ist.
Entsprechende Tätigkeiten außerhalb einer Hochschule von mindestens einem
Jahr können auf diese Zeit angerechnet werden, falls die Bewerberin oder der
Bewerber außerdem mindestens ein Jahr als wissenschaftliche Mitarbeiterin
oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft
beschäftigt war.
Die Dauer der Förderung beträgt beim Grundstipendium in der Regel zwei Jahre,
beim Abschlussstipendium ein Jahr.
Die Förderungsleistungen werden als Zuschüsse gewährt. Ein Anspruch auf
diese Leistungen besteht nicht.
- Das Stipendium beträgt 800,00 Euro monatlich (Grundbetrag) und ggf.
150,00 Euro monatlich (Kinderzuschlag), wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat
mindestens ein Kind zu unterhalten hat. Der Grundbetrag von 800,00 Euro monatlich
kann von den Fakultäten im Einzelfall um bis zu 400,00 Euro monatlich erhöht
werden. Einkommen der Stipendiaten und ihrer Ehegatten werden bei der Berechnung
des Stipendiums angerechnet, soweit bestimmte Freibeträge überschritten werden.
- Die Erstattung von Sach- und Reisekosten während der Förderungsdauer
ist möglich.
2. Vergabe der Stipendien
Die Vergabekommission stellt auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen,
einer Beschreibung des Dissertationsvorhabens und zweier Gutachten sowie einer
Vorstellung des Vorhabens durch die Bewerberin bzw. den Bewerber fest, ob
im Einzelfall die fachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums
vorliegen. Sie legt die Förderungsdauer fest und beurteilt die Notwendigkeit
der Gewährung von Zuschlägen für Sach- und Reisekosten.
Anträge auf Gewährung eines Stipendiums sind auf dem hierfür vorgesehenen
Vordruck an den Rektor der Universität Bielefeld zu richten.
Als Bewerbungsschluss wird der
16. Mai 2003
festgelegt.
Nach diesem Termin eingehende oder bis zu diesem Zeitpunkt unvollständige
Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Frühester Zeitpunkt des Beginns der Förderung ist der
1. Juni 2003.
Nähere Auskünfte über die Vergabebedingungen und die Antragsmodalitäten
können bei Frau Schnoor, Dezernat II - Abteilung Akademische Angelegenheiten
- der Universität Bielefeld, Universitätshauptgebäude, Bauteil D, Ebene 0,
Zimmer 114 (Tel.: 1 06 - 52 22, e-mail: elke.schnoor@uni-bielefeld.de) eingeholt
werden, wo auch die Bewerbungsunterlagen erhältlich sind.
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