|
Universität |
Verkündungs- |
|
Bielefeld |
blatt |
|
|
|
|
|
Amtliche Bekanntmachungen |
|
|
| Jahrgang
32 Nr. 6 |
Bielefeld, 1. April 2003 |
Dritte Ordnung zur Änderung der Wahlordnung der Studierendenschaft der
Universität Bielefeld für die Wahlen zum Studierendenparlament vom 1. April
2003
Aufgrund des § 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000
(GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV.
NRW. S. 36) hat das Studierendenparlament der Universität Bielefeld folgende
Änderung der Wahlordnung beschlossen:
- § 6 Abs. 1 wird um folgende Sätze 2 und 3 ergänzt:
"Die Ausschreibung für die Posten der Wahlhelferinnen
und Wahlhelfer ist mit Bekanntgabe des Wahltermins in geeigneter Weise hochschulöffentlich
bekannt zu machen, in dem zum Beispiel die Fachschaften informiert und
Aushänge vor der Cafeteria, dem Westend und der Mensa angebracht werden.
Die Wahlkommission wählt auf einer Sitzung spätestens eine Woche vor der
Wahl die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer aus den eingegangenen Bewerbungen
aus und teilt die Entscheidung den Bewerberinnen und Bewerbern mit."
- § 11 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. die Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Matrikelnummern,
genauen Anschriften und optional Telefonnummern und email-Adressen der Kandidatinnen
und Kandidaten, wobei die Reihenfolge der Namen von den Listenmitgliedern
bestimmt wird.
- In § 13 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort "dritten"
in "zweiten" geändert.
Artikel II
Diese Änderung der Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen
- in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Studierendenparlaments
vom 13. Februar 2003 sowie der Genehmigung des Rektorats vom 25. März 2003.
Bielefeld, den 1. April 2003
Der Vorsitzende
der Studierendenschaft
der Universität Bielefeld
Hannes Oenning
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Naturwissenschaftliche
Informatik der Technischen Fakultät an der Universität Bielefeld vom 1.
April 2003
- Az. 2133.4 -
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000
(GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV.
NRW. S. 36), hat die Technische Fakultät der Universität Bielefeld die folgende
Diplomprüfungsordnung erlassen:
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit
und Studienumfang
§ 4 Prüfungen
und Prüfungsfristen
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Prüferinnen
und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 7 Anrechnung
von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung
in höhere Fachsemester
§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
II. Diplom-Vorprüfung
§ 9 Zulassung
zur Diplom-Vorprüfung
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Ziel,
Umfang, Art und Zeitpunkt der Prüfung
§ 12 Mündliche
Prüfungen
§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen
der Diplom-Vorprüfung
§ 14 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§ 15 Freiversuch
§ 16 Zeugnis
III. Diplomprüfung
§ 17 Projekte
§ 18 Zulassung
zur Diplomprüfung
§ 19 Umfang,
Art und Zeitpunkt der Diplomprüfung
§ 20 Diplomarbeit
§ 21 Annahme
und Bewertung der Diplomarbeit
§ 22 Mündliche
Prüfungen
§ 23 Zusatzfächer
§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen
der Diplomprüfung
§ 25 Wiederholung
der Diplomprüfung
§ 26 Freiversuch
§ 27 Zeugnis
§ 28 Diplomurkunde
IV. Schlussbestimmungen
§ 29 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 30 Einsicht
in die Prüfungsakten
§ 31 Aberkennung
des Diplomgrades
§ 32 Übergangsbestimmungen
§ 33 Inkrafttreten und Veröffentlichung
I. Allgemeines
§ 1
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden
Abschluss des Studiums im Studiengang Naturwissenschaftliche Informatik.
Als Anwendungsschwerpunkte sind Biologie, Biotechnologie, Chemie, Physik,
Robotik sowie Sprachverarbeitung wählbar. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt
werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für den Übergang in die
Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge
ihres oder seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen
Grundsätzen selbständig zu arbeiten sowie wissenschaftliche Methoden und
Erkenntnisse anzuwenden.
(2) Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung
der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen
fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu
wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen
Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden
.
§ 2
Diplomgrad
Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Technische
Fakultät den Diplomgrad "Diplom-Informatikerin" bzw. "Diplom-Informatiker",
abgekürzt: "Dipl.-Inform.". Auf der Diplomurkunde wird der Anwendungsschwerpunkt
genannt.
§ 3
Regelstudienzeit und Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung
neun Semester.
(2) Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich
beträgt 175 Semesterwochenstunden (SWS); davon entfallen 18 SWS auf den
Wahlbereich. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen
und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen
werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Studierenden im Rahmen
dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen können und die
Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis
zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme
an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.
(3) Das Studium der Naturwissenschaftlichen Informatik
umfasst zwei Hauptfächer - das Hauptfach Informatik und das Hauptfach des
Anwendungsschwerpunktes. Dieses ist zu Beginn des Hauptstudiums aus den
Disziplinen Biologie, Chemie oder Physik, Biotechnologie, Robotik oder Sprachverarbeitung
zu wählen.
§ 4
Prüfungen und Prüfungsfristen
(1) Das Studium gliedert sich in
- das in der Regel viersemestrige Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung
abschließt, und
- das in der Regel fünfsemestrige Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung
abschließt.
(2) Lehrangebot und Studienplan sind so zu gestalten, dass
die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung am Ende des vierten
Fachsemesters abschließen kann. Die Diplomprüfung soll einschließlich der
Diplomarbeit grundsätzlich innerhalb der in § 3 Abs. 1 festgelegten Regelstudienzeit
abgeschlossen sein. Die Kandidatin oder der Kandidat stellt den Antrag auf
Zulassung zu der Prüfung (§ 9 bzw. § 18) beim Prüfungsausschuss. Der Antrag
muss mindestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin gestellt werden.
(3) Bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin
kann sich die Kandidatin oder der Kandidat von der Prüfung abmelden.
(4) Die einzelnen Fachprüfungen können jeweils vor Ablauf
der in Absatz 2 genannten Zeiten abgelegt werden, sofern die Zulassungsvoraussetzungen
erfüllt sind.
§ 5
Prüfungsausschuss
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese
Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Technische Fakultät einen
Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden,
deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und sechs weiteren
Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin
oder Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden von der Fakultätskonferenz
aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied wird aus
der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zwei
Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierenden des Diplomstudiengangs Naturwissenschaftliche
Informatik und ein Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter gewählt. Die Wahl der Vertreterin oder des Vertreters einer
Gruppe ist nur mit der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe
der Fakultätskonferenz gültig. Entsprechend werden für die Mitglieder des
Prüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und deren oder
dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter stellvertretende Mitglieder gewählt.
Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren,
aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei
Jahre, die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl
ist zulässig.
(3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens-
und des Verwaltungsprozessrechts.
(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen
der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung
über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er
berichtet mindestens einmal im Jahr der Fakultätskonferenz über die Entwicklung
der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung
und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und Gesamtnoten
offen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle
Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt
nicht für die Entscheidung über Widersprüche und den Bericht an die Fakultät.
Die Regelfälle werden durch den Prüfungsausschuss definiert.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben
der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter
und zwei weiteren Professorinnen oder Professoren mindestens zwei weitere
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissen-schaftlichen
Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung
von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüferinnen
und Prüfern nicht mit. Zur Mitwirkung der Vertreterin bzw. des Vertreters
aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist § 14 HG
zu beachten.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht,
der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
(7) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
die Prüferinnen oder Prüfer und die Beisitzerinnen oder Beisitzer unterliegen
der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen,
sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit
zu verpflichten.
§ 6
Prüferinnen und Prüfer,
Beisitzerinnen und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen oder
Prüfer und die Beisitzerinnen oder Beisitzer im Einvernehmen mit der betreffenden
Fakultät. Mit Ausnahme der Betreuung von Diplomarbeiten darf zur Prüferin
oder zum Prüfer nur bestellt werden, wer in einem einschlägigen Fach promoviert
ist oder vergleichbare Leistungen nachweisen kann und, sofern nicht zwingende
Gründe eine Abweichung erfordern, in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt
eine einschlägige Lehrtätigkeit ausgeübt hat.
(2) Zur Beisitzerin oder zum Beisitzer darf nur bestellt
werden, wer die Diplomprüfung in einem einschlägigen Fach oder eine vergleichbare
Prüfung abgelegt hat.
(3) Für die Diplom-Vorprüfung von Kandidatinnen oder Kandidaten,
die das Oberstufenkolleg mit dem Wahlfach Informatik erfolgreich absolviert
haben (§ 7 Abs. 4), kann auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten
als Beisitzerin oder Beisitzer eine Lehrende oder ein Lehrender des Oberstufenkollegs
bestellt werden, die oder der im Wahlfach Informatik an dieser Einrichtung
gelehrt hat.
(4) Die Prüferinnen und die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit
unabhängig.
(5) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für die Fachprüfungen
und die Diplomarbeit die Prüfenden vorschlagen. Auf die Vorschläge der Kandidatin
oder des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Bei
der Meldung zu den Fachprüfungen kann auch eine Beisitzende oder ein Beisitzer
vorgeschlagen werden.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt
dafür, das der Kandidatin oder dem Kandidaten die Namen der Prüfenden rechtzeitig,
mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben
werden.
§ 7
Anrechnung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
Einstufung in höhere Fachsemester
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes
werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen.
Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden
Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung
sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich
des Grundgesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt
wird. Studienzeiten sowie Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die
an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht
wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt
wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen
des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen
entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung
und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind
die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften
zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle
für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen, die in staatlich anerkannten Fernstudien in vom
Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem
Bund entwickelten Fernstudieneinheiten, an staatlichen oder staatlich anerkannten
Berufsakademien oder in einem weiterbildenden Studiengang erbracht worden
sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen
vierjährigen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld im Wahlfach
Informatik erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium
angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
(5) Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern, die auf-grund
einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 HG berechtigt sind, das Studium in einem
höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen
Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und
auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen
im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.
(6) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis
5 ist der Prüfungsausschuss. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit
sind zuständige Fachvertreterinnen oder Fachvertreter zu hören.
(7) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen an-gerechnet,
sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen
und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren
Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird
im Zeugnis gekennzeichnet.
(8) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis
5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes
erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierende oder der Studierende
hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,
Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend"
(5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin
ohne triftigen Grund nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der
Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt,
wenn eine schriftliche Prüfung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit
erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten
Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten
wird die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt. Erkennt der Prüfungsausschuss
den Grund an, wird der Kandidatin oder dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt
und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse
sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis
ihrer oder seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht
zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung
als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird von der
oder dem jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden getroffen und aktenkundig
gemacht. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen
Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder
Aufsichtführenden - in der Regel nach Abmahnung - von der Fortsetzung der
Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende
Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe
für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen
kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin oder den Kandidaten von der Erbringung
weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von
14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss
überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem
Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
II. Diplom-Vorprüfung
§ 9
Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
(1) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
- das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene
Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen
staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
- an der Universität Bielefeld für den Diplomstudiengang Naturwissenschaftliche
Informatik eingeschrieben oder gemäß § 71 Abs. 2 HG als Zweithörerin oder
Zweithörer zugelassen ist,
- an folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung
teilgenommen hat:
3.0 Zwei Orientierungskurse,
3.1 Mathematik für Informatiker I,
3.2 Mathematik für Informatiker II,
3.3 Mathematik für Informatiker III,
3.4 Mathematik für Informatiker IV,
3.5 Algorithmen und Datenstrukturen I,
3.6 Algorithmen und Datenstrukturen II,
3.7 Technische Informatik I,
3.8 Technische Informatik II,
3.9 Theoretische Informatik,
3.10 Technik und Gesellschaft,
3.11 Programmierpraktische Einführung,
3.12 Software-Praktikum,
3.13 Digitalelektronisches Praktikum,
3.14 Seminar in Informatik,
3.15 Physik I,
3.16 Physik II
und im Umfang von 10 SWS an Wahlpflichtveranstaltungen
nach näherer Bestimmung der Studienordnung teilgenommen hat:
3.17 Biologische Grundlagen,
3.18 Prinzipien der Chemie,
3.19 Physik III,
3.20 Einführung in die Biotechnologie,
3.21 Naturwissenschaftliches Praktikum,
3.22 Mathematische Methoden in Physik und Technik,
3.23 Einführung in die Robotik,
3.24 Einführung in die Linguistik,
3.25 Formale Methoden der Linguistik,
3.26 Empirische Methoden der Linguistik.
4. Je einen Leistungsnachweis für die folgenden
sechs einsemestrigen Lehrveranstaltungen erbracht hat:
4.1 nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten
Mathematik für Informatiker I,
Mathematik für Informatiker II,
Mathematik für Informatiker III oder
Mathematik für Informatiker IV
(ein Leistungsnachweis),
4.2 Software-Praktikum (ein Leistungsnachweis),
4.3 Digitalelektronisches Praktikum (ein Leistungsnachweis)
4.4 Seminar (ein Leistungsnachweis),
4.5 ein Leistungsnachweis aus einer der Lehrveranstaltungen
gemäß Nr. 3.15 bis 3.26,
4.6 Technik und Gesellschaft (ein Leistungsnachweis).
(2) Die Bewertung der Leistungsnachweise gemäß Absatz
1 Nr. 4 ist den Studierenden jeweils nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden
im Falle des § 7 Abs. 5 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über
die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.
(4) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Der Antrag muss mindestens
vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin gestellt werden. Dem Antrag sind
beizufügen:
- das Studienbuch,
- eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat
bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in einem Informatik-Studiengang
nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie oder er ihren oder seinen
Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder
ob sie oder er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet,
- gegebenenfalls Vorschläge für Prüferinnen und Prüfer und
Beisitzerinnen und Beisitzer,
- eine Erklärung, ob die Kandidatin oder der Kandidat einer
Zulassung von Zuhörerinnen und Zuhörern bei der mündlichen Prüfung zustimmt.
(5) Die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen
sind dem Antrag auf Zulassung zur letzten Diplom-Vorprüfung beizufügen.
(6) Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht
möglich, eine nach Absatz 4 Satz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen
Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf
andere Art zu führen.
§ 10
Zulassungsverfahren
(1) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss
oder gemäß § 5 Abs. 3 Satz 4 dessen Vorsitzende oder Vorsitzender.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
- die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 nicht erfüllt sind
oder
- die Unterlagen unvollständig sind oder
- die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung in
einem Informatik-Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im
Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
- die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen
Hochschule in einem Prüfungsverfahren im selben Studiengang befindet.
§ 11
Ziel, Umfang, Art und Zeitpunkt der Prüfung
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll die Kandidatin
oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er das Ziel des Grundstudiums
erreicht hat und dass sie oder er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen
ihres oder seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und die systematische
Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg
fortzusetzen.
(2) Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf die
folgenden Fächer:
- Mathematik für Informatiker,
- Algorithmen und Datenstrukturen,
- Technische und Theoretische Informatik,
- Biologie oder Biotechnologie oder Chemie oder Physik oder
Robotik oder Sprachverarbeitung.
(3) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus je einer mündlichen
Prüfung in den Prüfungsfächern.
(4) Die Diplom-Vorprüfung im Fach Algorithmen und
Datenstrukturen ist im zweiten Semester, die Diplom-Vor-prüfung im zweiten
Hauptfach ist im dritten Semester, die Diplom-Vorprüfungen in den Fächern
Technische und Theoretische Informatik und Mathematik für Informatiker sind
im vierten Semester abzulegen. Prüfungen, die bis zum Ende des vierten Semesters
noch nicht abgelegt worden sind, sind innerhalb eines Zeitraumes von sechs
Monaten nach dem Ablegen der ersten der verbleibenden Prüfungen zu absolvieren.
Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(5) Prüfungsgegenstände sind:
- in Mathematik der Inhalt von zwei Lehrveranstaltungen aus
Mathematik für Informatiker I bis IV, für die kein Leistungsnachweis nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 4.1 vorgelegt wurde,
- der Inhalt der Lehrveranstaltungen Algorithmen und Datenstrukturen
I und II,
- der Inhalt der Lehrveranstaltungen Technische Informatik
I und II und Theoretische Informatik,
- bis zu zwei Lehrveranstaltungen aus dem zweiten Hauptfach
der Kandidatin oder des Kandidaten nach Absatz 2 Nr. 4, für die kein Leistungsnachweis
nach § 9 Abs. 1 Nr. 4.5 vorgelegt wurde.
(6) Macht die Kandidatin oder der Kandidat durch
ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie oder er wegen länger andauernder
oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung
ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, hat die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten
zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
Entsprechendes gilt für die Studienleistungen.
(7) Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können
durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß
§ 67 Abs. 1 HG ersetzt werden.
§ 12
Mündliche Prüfungen
(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin
oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes
erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen
vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob
die Kandidatin oder der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.
(2) Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin
oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines
sachkundigen Beisitzers in der Regel als Einzelprüfung abgelegt. Auf Antrag
der Kandidatinnen und Kandidaten und mit Einverständnis der Prüfenden wird
die Prüfung auch als Gruppenprüfung abgenommen. Bei einer Gruppenprüfung
dürfen nicht mehr als drei Kandidatinnen bzw. Kandidaten gemeinsam geprüft
werden. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 13 Abs. 1 hat die Prüferin oder
der Prüfer die Beisitzende oder den Beisitzenden zu hören.
(3) Die mündliche Prüfung dauert bei einer Einzelprüfung
je Kandidatin oder Kandidat und Fach in der Regel mindestens 30 und höchstens
40 Minuten. Bei einer Gruppenprüfung verlängert sich die Dauer der mündlichen
Prüfung entsprechend der Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der
Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll, das von der Beisitzerin
oder vom Beisitzer geführt wird, festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist
der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung
bekannt zu geben und zu begründen.
(5) Bei der Meldung zur Diplom-Vorprüfung werden
die Prüfungstermine und die Prüferinnen oder Prüfer festgelegt und der Kandidatin
oder dem Kandidaten bekannt gegeben.
(6) Studierende, die sich an einem späteren Prüfungstermin
der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen
Verhältnisse als Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen, sofern nicht eine
Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht
auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(7) Prüfungstermine können in der Regel zwischen
den Prüfenden und der Kandidatin oder dem Kandidaten frei vereinbart werden.
Es wird gewährleistet, dass mindestens zwei Prüfungstermine pro Semester
zur Verfügung stehen.
§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten
und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen
(Fachnoten) werden von der oder dem jeweiligen Prüfenden festgesetzt. Für
die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den
durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen
Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend =eine Leistung, die trotz ihrer
Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend =eine Leistung, die wegen
erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen
können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten
um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Leistungsnachweise sind unbenotet. Sie bescheinigen
die erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung.
(3) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote
mindestens "ausreichend" (4,0) ist.
(4) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche
Fachnoten mindestens "ausreichend" (bis 4,0) sind. Für die Diplom-Vorprüfung
wird eine Gesamtnote festgesetzt. Sie errechnet sich aus dem Durchschnitt
der Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern und lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
(5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die
erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen
werden ohne Rundung gestrichen.
§ 14
Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern,
in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, zweimal
wiederholt werden. Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen sind
anzurechnen.
(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Fristen,
innerhalb derer die Wiederholungsprüfungen abgelegt werden sollen. Eine
nicht bestandene Diplom-Vorprüfung bzw. eine studienbegleitende Prüfung gemäß
§ 11 Abs. 4 Satz 2 kann frühestens nach einem Monat und sollte innerhalb
eines Jahres wiederholt werden.
§ 15
Freiversuch
(1) Meldet sich die Kandidatin oder der Kandidat
innerhalb von vier Semestern und nach ununterbrochenem Studium zu Fachprüfungen
des Vordiploms an und besteht sie oder er alle oder einzelne nicht, so gelten
sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuch ist ausgeschlossen.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens,
insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde.
(2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1
genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht
als Unterbrechung, während derer die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich
wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund
am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen,
wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit
fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass die Kandidatin
oder der Kandidat unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt
hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen
Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studierunfähigkeit ergibt.
(3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium
bis zu drei Semestern, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich
an einer ausländischen Hochschule für eines der Hauptfächer, in dem sie
oder er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte, eingeschrieben
war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von
mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens
einen Leistungsnachweis erworben hat.
(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem
Umfang, höchstens jedoch bis zu drei Semestern, unberücksichtigt, wenn die
Kandidatin oder der Kandidat nachweislich während dieser Zeit als gewähltes
Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen
der Hochschule tätig war.
(5) Unberücksichtigt bleiben Studiengangsverzögerungen
infolge einer Behinderung, höchstens jedoch bis zu vier Semestern.
(6) Fachprüfungen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen
der Absätze 1 bis 5 bestanden wurden, können zur Verbesserung der Fachnote
einmal wiederholt werden, wenn der Antrag auf Zulassung innerhalb von drei
Wochen nach dem Prüfungstermin gestellt wird. Erreicht die Kandidatin oder
der Kandidat in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl, so wird
diese Punktzahl der Berechnung der Gesamtnote der Hochschulprüfung zugrunde
gelegt.
§ 16
Zeugnis
(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird
unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der
letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten
und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der oder von dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der
Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden
oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen
Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden
kann.
(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vor-prüfung
ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die
Diplom-Vor-prüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen
Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung
eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen
und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vor-prüfung noch fehlenden
Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung
nicht bestanden ist.
(5) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden
Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung wird abweichend von Absatz
5 ein Zeugnis ausgestellt, das die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen
und deren Noten enthält. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Technischen
Fakultät versehen.
III. Diplomprüfung
§ 17
Projekte
(1) Die Projektarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung
über ein Projekt. Über Projektarbeiten wird bei erfolgreicher Teilnahme ein
Leistungsnachweis ausgestellt. Die Bewertung des Leistungsnachweises ist
den Studierenden innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss des Projektes mitzuteilen.
(2) Projekte dienen sowohl der Erörterung ausgewählter
wissenschaftlicher Probleme als auch der Erarbeitung praktischer und experimenteller
Aufgaben und leiten die Studierenden zur Erarbeitung wissenschaftlicher
Literatur an.
(3) Ein Projekt wird als Einzel- oder Gruppenarbeit
im Umfang von ein oder zwei Semestern von jeweils 4 SWS durchgeführt. Es
beinhaltet einen Vortrag über die Arbeit im Rahmen eines Seminars und eine
schriftliche Ausarbeitung. Über das Projekt wird bei erfolgreicher Teilnahme
ein Leitungsnachweis ausgestellt.
(4) Projekte werden unter Anleitung von einer
Betreuerin oder einem Betreuer oder mehreren Betreuerinnen oder Betreuern
durchgeführt. Mindestens eine oder einer der Betreuenden muss die Berechtigung
zur Beisitzerin oder zum Beisitzer gemäß § 6 besitzen und Mitglied der Technischen
Fakultät sein.
§ 18
Zulassung zur Diplomprüfung
(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden,
wer:
- das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife
oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift
oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes
Zeugnis besitzt oder die Einstufungsprüfung (§ 7 Abs. 5) bestanden hat;
- die Diplom-Vorprüfung in dem Studiengang Naturwissenschaftliche
Informatik oder eine gemäß § 7 Abs. 1 als gleichwertig angerechnete Prüfung
bestanden hat;
- an der Universität Bielefeld für den Diplomstudiengang
Naturwissenschaftliche Informatik eingeschrieben oder gemäß § 71 Abs. 2
HG als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist;
- Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen im Hauptstudium
nach näherer Bestimmung der Studienordnung besucht hat;
- je einen Leistungsnachweis für die folgenden zwei einsemestrigen
Lehrveranstaltungen erbracht hat:
5.1 Hauptseminar im Hauptfach Informatik (ein Leistungsnachweis),
5.2 Lehrveranstaltung im zweiten Hauptfach
(ein Leistungsnachweis),
6. ein Projekt gemäß § 17 ausgearbeitet
hat (ein Leistungsnachweis).
(2) In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
sind
- die gewählten Prüfungsfächer gemäß § 19 und
- gegebenenfalls die Zusatzfächer gemäß § 23
zu bezeichnen sowie gegebenenfalls Vorschläge
für die Prüferinnen oder Prüfer und Prüfungstermine anzugeben. Im übrigen
gelten die §§ 9 und 10 entsprechend.
§ 19
Umfang, Art und Zeitpunkt der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus
- je einer mündlichen Prüfung in den Fächern nach
Absatz 2,
- der Diplomarbeit.
(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf
folgende Fächer:
- Informatik A,
- Informatik B,
- Zweites Hauptfach A,
- Zweites Hauptfach B,
- Vertiefungsfach.
(3) Die Diplomprüfungen in den Fächern Informatik
A und im zweiten Hauptfach A sind im sechsten Semester, die Diplomprüfungen
in den Fächern Informatik B, im zweiten Hauptfach B und im Vertiefungsfach
sind im achten Semester abzulegen. Prüfungen, die bis zum Ende des achten
Semesters noch nicht abgelegt worden sind, sind innerhalb eines Zeitraumes
von sechs Monaten nach dem Ablegen der ersten der verbleibenden Prüfungen
zu absolvieren. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(4) Prüfungsgegenstände sind Inhalte von
mindestens zwei Lehrveranstaltungen, die nach Maßgabe der Studienordnung
den Prüfungsfächern zugeordnet sind. Der Umfang muss in Informatik A und
B sowie im zweiten Hauptfach B mindestens 6 SWS, im Vertiefungsfach und im
zweiten Hauptfach A mindestens 8 SWS betragen. Insgesamt muss der Umfang der
geprüften Veranstaltungen 40 SWS betragen, wobei Projekte und Praktika nur
mit der Hälfte der tatsächlichen Stundenzahl eingebracht werden können. Mit
Ausnahme von Projekten können Lehrveranstaltungen, für die nach § 18 Abs.
1 Nr. 5 ein Leistungsnachweis geltend gemacht wird, nicht Prüfungsgegenstände
sein.
(5) In Informatik A und Informatik B wird
nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten jeweils über eines der folgenden
Teilgebiete geprüft:
- Theoretische Informatik
- Praktische Informatik,
- Technische Informatik,
- Angewandte Informatik,
- Bioinformatik,
- Medizininformatik,
- Künstliche Intelligenz,
- Neuroinformatik,
- Informatik und Gesellschaft.
(6) Innerhalb des zweiten Hauptfaches wird
als zweites Hauptfach A und zweites Hauptfach B nach Wahl der Kandidatin
oder des Kandidaten jeweils über eines der folgenden Gebiete geprüft:
1. bei Hauptfach Biologie:
- Morphologie und Phylogenie der Pflanzen,
- Morphologie und Phylogenie der Tiere,
- Pflanzenphysiologie,
- Tierphysiologie,
- Genetik,
- Genomforschung,
- Zell- und Entwicklungsbiologie,
- Neurobiologie und Kybernetik,
- Ethologie und Humanbiologie,
- Ökologie und Evolutionsbiologie,
- Mikrobiologie;
2. bei Hauptfach Chemie:
- Anorganische Chemie,
- Organische Chemie,
- Physikalische Chemie,
- Theoretische Chemie,
- Biochemie,
- Bioorganische Chemie;
3. bei Hauptfach Physik:
- Theoretische Physik,
- Experimentalphysik,
- Laserphysik,
- Festkörper- und Oberflächenphysik,
- Physik kondensierter Materie,
- Elementarteilchenphysik,
- Biophysik
- Atom- und Molekülphysik,
- Mathematische Physik,
- Technische Informatik;
4. bei Hauptfach Biotechnologie:
- Zellkulturtechnik,
- Fermentationstechnik,
- Gentechnologie,
- Genetik,
- Mikrobiologie,
- Biochemie;
5. bei Hauptfach Sprachverarbeitung:
- Angewandte Phonetik,
- Computerlinguistik,
- Psycholinguistik,
- Spracherkennung und -generierung,
- Texttechnologie,
- Kommunikationsanalyse;
6. bei Hauptfach Robotik:
- Regelungstechnik,
- Sensomotorik,
- Bildverarbeitung,
- Mustererkennung,
- Numerik/Stochastik,
- Computergrafik.
Weitere Kombinationen können auf Antrag der
Kandidatin oder des Kandidaten vom Prüfungsausschuss zugelassen werden.
(7) Als Vertiefungsfächer sind wählbar:
- Programmiersprachen und ihre Übersetzer,
- Bioinformatik,
- Wissensbasierte Systeme,
- Computergrafik,
- Neuronale Netze
- Mustererkennung
- Computer Vision,
- Prozessinformatik
- Regelungstechnik
- Verteilte Systeme
- Betriebssysteme,
- Computersimulation und Modellbildung,
- Mensch-Maschine-Kommunikation
- Software Engineering,
- Datenbanken
- Molecular Modeling.
Weitere Vertiefungsfächer können auf Antrag
der Kandidatin oder des Kandidaten vom Prüfungsausschuss zugelassen werden.
(8) Eine Lehrveranstaltung darf nur für eine
Prüfung gemäß § 18 Abs. 2 gewählt werden. Gleiche Themen in unterschiedlichen
Prüfungen sind unzulässig. In der Regel werden die einzelnen Prüfungen von
verschiedenen Prüferinnen oder Prüfern abgenommen.
(9) In der Regel wird die Diplomarbeit im
Anschluss an die bestandenen mündlichen Diplomprüfungen angefertigt. Als
Ausnahme kann der Prüfungsausschuss zulassen, dass die Diplomarbeit vor den
mündlichen Prüfungen angefertigt wird.
(10) § 11 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 20
Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit,
die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt und zeigen soll, dass die
Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen
Frist ein Problem aus ihrem oder seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen
Grundsätzen zu bearbeiten.
(2) Die Diplomarbeit ist eine unter Anleitung
einer Betreuerin oder eines Betreuers zu fertigende schriftliche Arbeit,
die einen Umfang von ca. 70 Seiten haben sollte. Die zu bearbeitende Themenstellung
wird von einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer der Technischen
Fakultät festgelegt. Sie kann von jeder oder jedem im Studiengang Naturwissenschaftliche
Informatik in Forschung und Lehre tätigen Prüfungsberechtigten gemäß § 6
Abs. 1 sowie jeder diplomierten Mitarbeiterin oder jedem diplomierten Mitarbeiter
der Technischen Fakultät betreut werden. Der Kandidatin oder dem Kandidaten
ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu
machen. Die Diplomarbeit darf mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in
einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt werden.
(3) In der Regel bestimmt der Überschneidungsbereich
zwischen dem Hauptfach Informatik und dem naturwissenschaftlichen Hauptfach
das Arbeitsgebiet der Diplomarbeit. Die Prüferin oder der Prüfer für die
Diplomarbeit muss dementsprechend der Technischen Fakultät oder derjenigen
Fakultät angehören, die das gewählte Fach vertritt.
(4) Auf Antrag sorgt der Prüfungsausschuss
dafür, dass die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine
Diplomarbeit erhält.
(5) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer
Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende
Beitrag der einzelnen Kandidatin oder des einzelnen Kandidaten aufgrund
der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien,
die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar
ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.
(6) Die Diplomarbeit kann erst nach der Zulassung
der Kandidatin oder des Kandidaten zur Diplomprüfung ausgegeben werden. Die
Ausgabe erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
spätestens sechs Monate nach der letzten mündlichen Prüfung. Der Zeitpunkt
der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit gemäß § 19 Abs.
9 Satz 2 vor dem Ablegen der mündlichen Prüfungen angefertigt, muss die Anmeldung
zu den mündlichen Prüfungen spätestens sechs Monate nach Abgabe der Diplomarbeit
erfolgen. Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat diese Frist, setzt der
Prüfungsausschuss die Prüfungstermine fest.
(7) Die Zeit von der Ausgabe des Themas der
Diplomarbeit bis zu deren Ablieferung beträgt sechs Monate, bei einem nicht
empirischen, nicht experimentellen oder nicht mathematischen Thema vier Monate.
Auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann der Prüfungsausschuss
die Bearbeitungszeit um bis zu sechs Wochen, bei einem nicht empirischen,
nicht experimentellen oder nicht mathematischen Thema um bis zu vier Wochen
verlängern. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein,
dass die Diplomarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden
kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate
der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(8) Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat
die in Absatz 6 Satz 2 genannte Frist, muss der Prüfungsausschuss innerhalb
von drei Monaten Thema und Betreuerin oder Betreuer der Diplomarbeit festlegen.
(9) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die
Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie ihre oder
er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten
Anteil der Arbeit - selbständig bearbeitet und keine anderen als die angegebenen
Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
§ 21
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim
Prüfungsausschuss in zweifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt
ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert,
gilt sie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(2) Die Diplomarbeit ist von der Betreuerin
oder dem Betreuer sowie einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer
innerhalb von acht Wochen zu begutachten und zu bewerten. Die Bewertung ist
der Kandidatin oder dem Kandidaten unmittelbar mitzuteilen. Die zweite Prüferin
oder der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuss bestimmt. Mindestens eine
oder einer der Prüfenden muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer der
Technischen Fakultät sein. In folgenden Fällen muss vom Prüfungsausschuss
eine dritte Prüferin oder ein dritter Prüfer bestellt werden:
- die beiden Prüfenden halten dies wegen des interdisziplinären
Charakters der Arbeit für erforderlich,
- die Differenz der beiden Bewertungen beträgt mehr
als 2,0.
Sofern nicht der in Satz 5 Nr. 2 genannte
Fall vorliegt, wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel
der Einzelbewertungen gebildet. Liegt der in Satz 5 Nr. 2 genannte Fall
vor, wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen
der ersten Prüferin oder des ersten Prüfers und der besseren der beiden
anderen Bewertungen gebildet. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 13
Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Diplomarbeit kann jedoch
nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei
Bewertungen "ausreichend" oder besser sind.
§ 22
Mündliche Prüfungen
Für die mündlichen Prüfungen im Rahmen der
Diplomprüfung gilt § 12 entsprechend.
§ 23
Zusatzfächer
(1) Die Kandidatin oder der Kandidat kann
sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen
(Zusatzfächer).
(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern
wird auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen,
jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
§ 24
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung
der Noten
und Bestehen der Diplomprüfung
(1) Für die Bewertung der Leistungen und für die Bildung der Fachnoten
gilt § 13 entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden,
wenn die Diplomarbeit mit der Note "nicht ausreichend" bewertet worden ist.
(2) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen
Mittel der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei die Note
der Diplomarbeit zweifach gewichtet wird. Im übrigen gilt § 13 Abs. 4 bis
5 entsprechend.
(3) Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach
§ 13 Abs. 3 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt, wenn die Diplomarbeit
mit 1,0 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten der Diplomprüfung
nicht schlechter als 1,2 ist.
§ 25
Wiederholung der Diplomprüfung
(1) Die einzelnen Fachprüfungen können bei
"nicht ausreichenden" Leistungen zweimal, die Diplomarbeit kann einmal wiederholt
werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 20 Abs. 7
Satz 4 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder
der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch gemacht hat.
(2) Im übrigen gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
§ 26
Freiversuch
(1) Meldet sich die Kandidatin oder der Kandidat
innerhalb von acht Semestern und nach ununterbrochenem Studium zu Fachprüfungen
des Hauptstudiums an und besteht sie oder er alle oder einzelne nicht, so
gelten sie als nicht unternommen (Freiversuch).
(2) § 15 gilt im übrigen entsprechend.
§ 27
Zeugnis
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat
die Diplomprüfung bestanden, erhält sie oder er über die Ergebnisse ein
Zeugnis. In das Zeugnis wird das Thema der Diplomarbeit und deren Note sowie
das Thema des Projektes aufgenommen. Die Aufnahme des Projektthemas in das
Zeugnis kann auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten entfallen. Auf
Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten wird auch das Ergebnis der Prüfungen
in den Zusatzfächern (§ 23) und die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte
Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen.
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages,
an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Im übrigen gilt
§ 16 entsprechend.
§ 28
Diplomurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der
Kandidatin oder dem Kandidaten eine Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses
ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.
(2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin
oder dem Dekan der Fakultät und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 29
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung
und Diplomprüfung
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat
bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung
des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten
für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder
der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz
oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung
zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat
hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung
des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung
geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich
zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils
geltenden Fassung über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem
Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen
und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz
1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung
des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 30
Einsicht in die Prüfungsakten
Der Kandidatin oder dem Kandidaten wird auf
Antrag nach Abschluss jeder Prüfungsleistung Einsicht in ihre bzw. seine Prüfungsarbeit,
die Bemerkungen der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der
Antrag ist spätestens 4 Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung
bei der oder bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 31
Aberkennung des Diplomgrades
Der verliehene Diplomgrad kann wieder entzogen
werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben
worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise
als gegeben angenommen worden sind. Über die Aberkennung des Diplomgrades
entscheidet die Fakultätskonferenz der Technischen Fakultät. § 29 Abs. 4
Satz 2 gilt entsprechend.
§ 32
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle
Studierenden Anwendung, die im Sommersemester 2003 erstmalig für den Studiengang
Naturwissenschaftliche Informatik an der Technischen Fakultät der Universität
Bielefeld eingeschrieben werden.
(2) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser
Prüfungsordnung ihr Studium an der Universität Bielefeld begonnen haben
und sich im Sommersemester 2003 im Grundstudium befinden, legen die Diplom-Vorprüfung
nach der für sie im Wintersemester 2002/2003 geltenden Prüfungsordnung ab.
Prüfungsleistungen für die Diplom-Vorprüfung auf der Grundlage und nach
den Bestimmungen der für sie geltenden Prüfungsordnung können letztmalig
bis zum 31.März 2005 erbracht werden. Diese Studierenden legen die Diplomprüfung
nach den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung ab.
(3) Studierende, die vor Inkrafttreten dieser
Prüfungsordnung ihr Studium an der Universität Bielefeld begonnen haben
und sich im Sommersemester 2003 im Hauptstudium befinden, legen die Diplomprüfung
nach der für sie im Wintersemester 2002/2003 geltenden Diplomprüfungs-ordnung
ab. Prüfungsleistungen für die Diplomprüfung auf der Grundlage und nach
den Bestimmungen der für diese Studierenden geltenden Prüfungsordnung können
letztmalig bis zum 31. März 2006 erbracht werden.
(4) Ab Sommersemester 2003 können Studierende,
die sich noch nicht in einem Prüfungsverfahren befinden, auf unwiderruflichen
Antrag, in den Fällen des Absatzes 2 die Diplom-Vorprüfung, in den Fällen
des Absatzes 3 die Diplomprüfung bereits nach dieser Prüfungsordnung ablegen.
(5) Wiederholungsprüfungen sind nach der
Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfungen abgelegt wurden.
§ 33
Inkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang
Naturwissenschaftliche Informatik vom 10. Ja-nuar 1996 (GABl. NW. Nr. 7/96
S. 373), bekannt gegeben im Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen
- der Universität Bielefeld, Jg. 25 Nr. 29 S. 159 außer Kraft. § 32 bleibt
unberührt.
Ausgefertigt und genehmigt aufgrund der Beschlüsse
der Fakultätskonferenz der Technischen Fakultät vom 5. Februar 2003.
Bielefeld, den 1. April 2003
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
-.-.-.-.-
Studienordnung für den Diplomstudiengang Naturwissenschaftliche Informatik
an der Technischen Fakultät der Universität Bielefeld vom 1. April 2003
Az.: - 2236.30 -
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs.
1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen Hochschulgesetz
- HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36), hat die Technische Fakultät der Universität
Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Allgemeine Grundsätze des Studiengangs und Studienziele
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Regelstudienzeit, Umfang und Aufbau des Studiums
§ 6 Studienberatung
§ 7 Vermittlungsformen und Veranstaltungsarten
§ 8 Studiengangsstruktur
§ 9 Stoffgebiete im Grundstudium
§ 10 Aufbau des Grundstudiums
§ 11 Aufbau des Hauptstudiums
§ 12 Projekte
§ 13 Zuordnung von Lehrveranstaltungen zum 1. und 2. Hauptfach sowie
zum Vertiefungsfach
§ 14 Diplomarbeit
§ 15 Leistungsnachweise
§ 16 Inkrafttreten
und Veröffentlichung
Anhang:
1. Formen der Lehrveranstaltungen
2. Musterstudienplan
3. Drei Erfahrungsberichte
§ 1
Allgemeine Grundsätze des Studiengangs
und Studienziele
Der Diplomstudiengang "Naturwissenschaftliche
Informatik" ist ein Studiengang der Angewandten Informatik mit dem Schwerpunkt
Naturwissenschaften. Er trägt dem zu-nehmenden Bedarf an anwendungsbezogener
Informationsverarbeitung in den verschiedenen naturwissenschaftlich-technischen
Disziplinen Rechnung. Der Studiengang umfasst zwei Hauptfächer: das 1. Hauptfach
ist Informatik; das 2. Hauptfach, auch Anwendungsfach genannt, ist wahlweise
eines der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Biotechnologie, Robotik oder
Sprachverarbeitung. Der Studiengang vereint grundsätzliche Qualifikationen
in der Informatik - als Wissenschaft von der Struktur und den Verfahren der
Informationsverarbeitung - mit Spezialkenntnissen und -fertigkeiten, die
für die genannten Fächer und ihre beruflichen Tätigkeitsfelder charakteristisch
sind. Durch das Studium der Naturwissenschaftlichen Informatik sollen folgende
Studienziele erreicht werden:
- die Fähigkeit zu selbständigem Arbeiten nach den
wissenschaftlichen Grundsätzen des Faches Informatik und zweiten Hauptfaches;
- die Fähigkeit zur Anwendung von Kenntnissen und
Fertigkeiten aus der Informatik, insbesondere in interdisziplinären Arbeitsgruppen;
- die Fähigkeit zur sozial- und umweltverträglichen
Gestaltung der Informationstechnik und zu verantwortlichem Handeln im Beruf.
§ 2
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage
der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Naturwissenschaftliche Informatik
vom 1. April 2003 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche
Bekanntmachungen, Jg. 32, Nr. 6, S. 63) das Studium der Naturwissenschaftlichen
Informatik.
§ 3
Zugangsvoraussetzungen
Zum Studium wird zugelassen, wer ein Zeugnis
der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife)
oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle
als gleichwertig anerkanntes Zeugnis erworben hat. Keine formale Voraussetzung,
aber immer wichtiger sind gute englische Sprachkenntnisse, da bereits im
Grundstudium zunehmend mit englischen Texten gearbeitet wird. Kenntnisse
im Umgang mit Computern werden nicht vorausgesetzt.
§ 4
Studienbeginn
Das Studium kann sowohl in einem Wintersemester
als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. Die Studienangebotsplanung
ist auf eine Aufnahme des Studiums im Wintersemester ausgerichtet.
§ 5
Regelstudienzeit, Umfang und Aufbau des
Studiums
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich
Diplomprüfung neun Semester.
(2) Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht-
und Wahlbereich beträgt 175 Semesterwochenstunden (SWS); davon entfallen
auf den Wahlbereich 18 SWS.
(3) Das Studium gliedert sich in das in der
Regel viersemestrige Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt,
und das in der Regel fünfsemestrige Hauptstudium, an dessen Ende die Diplomarbeit
steht.
§ 6
Studienberatung
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt
durch die Zentrale Studienberatung an der Universität Bielefeld (ZSB). Sie
umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische
Beratung.
(2) Für die studienbegleitende Fachberatung
stehen die Lehrenden der am Studiengang beteiligten Fakultäten zur Verfügung.
Zusätzlich werden die Studierenden auf die Studienberatung der Fachschaft
hingewiesen. Es wird empfohlen, die Beratung in folgenden Fällen in Anspruch
zu nehmen:
- bei Studienbeginn,
- bei Eintritt ins Hauptstudium,
- bei Planung und Organisation des Studiums,
- vor Fächerwahl im Studiengang,
- vor Prüfungen,
- bei Schwierigkeiten im Studium, insbesondere bei
längerer Unterbrechung, nach Nichtbestehen einer Prüfung und vor einem beabsichtigen
Abbruch des Studiums.
(3) Zu Beginn der Vorlesungszeit wird eine
Orientierungsveranstaltung für die Studierenden des ersten Semesters angeboten.
Sie informiert über Studienbedingungen und Struktur des Studiengangs und
hilft den Studierenden, die ersten Semester zu planen, Arbeitsgruppen zu
bilden und die universitären Einrichtungen kennen zu lernen.
(4) Die Fakultät orientiert sich spätestens
bis zum Ende des zweiten Semesters über den bisherigen Studienverlauf, informiert
die Studierenden und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch.
§ 7
Vermittlungsformen und Veranstaltungsarten
(1) Lehrveranstaltungen werden in verschiedenen
Formen (Vorlesung, Praktikum... ) durchgeführt, die im einzelnen im Anhang
1 erläutert werden.
(2) Gemäß dem Stellenwert im Studiengang
gliedern sich Veranstaltungen in Pflichtveranstaltungen, Wahlpflichtveranstaltungen
und Wahlveranstaltungen. Diese Begriffe sind wie folgt definiert:
- Pflichtveranstaltungen sind für die Studierenden
obligatorisch;
- Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen,
die aus einem vorgegebenen Rahmen und in einem vorgegebenen Mindestumfang
zu wählen sind;
- Wahlveranstaltungen erlauben es, individuell fachliche
Schwerpunkte zu vertiefen wie auch die wissenschaftliche Bildung zu verbreitern
(u. a. durch das Studium verwandter Fachgebiete und wissenschaftstheoretischer
Aspekte, durch den Erwerb von Sprachkenntnissen etc.).
§ 8
Studiengangsstruktur
(1) Das Studium der Naturwissenschaftlichen
Informatik umfasst Inhalte der Informatik, der Mathematik, des Themenbereichs
Technik und Gesellschaft sowie der Biologie, Chemie, Physik, Biotechnologie,
Robotik oder Sprachverarbeitung.
(2) Das Grundstudium enthält im 1. Hauptfach
Mathematik- und Informatikanteile vergleichbar zu einem herkömmlichen Informatikstudium
an anderen wissenschaftlichen Hochschulen. Ein Wechsel zwischen anderen
Studienorten und der Universität Bielefeld nach abgeschlossenem Grundstudium
ist dadurch möglich.
(3) Im ersten Semester wird in einer Orientierungs-veranstaltung
ein Überblick über die als 2. Hauptfach wählbaren Anwendungsfächer (Biologie,
Chemie, Physik, Biotechnologie, Robotik, Sprachverarbeitung) gegeben. In
diesen Fächern sollen grundlegende Veranstaltungen während des Grundstudiums
besucht werden. Es wird empfohlen, in mindestens zwei dieser Fächer Einblick
zu nehmen.
(4) Die Entscheidung über das 2. Hauptfach
ist beim Eintritt in das Hauptstudium zu treffen und dem Prüfungsamt der
Technischen Fakultät mitzuteilen. Es wird dringend empfohlen, zu diesem Zeitpunkt
die Studienberatung in Anspruch zu nehmen.
(5) Das Hauptstudium umfasst etwa gleichgewichtig
Anteile aus beiden Hauptfächern. Zu Beginn des Hauptstudiums werden in den
Anwendungsfächern weitere Grundlagen erarbeitet. Durch einen hohen Anteil
an Wahlpflichtveranstaltungen in beiden Hauptfächern soll im weiteren Verlauf
eine individuelle Schwerpunksetzung ermöglicht werden. Dabei soll es zu
einer Verzahnung der beiden Hauptfächer kommen. Hierzu tragen insbesondere
Veranstaltungen bei, die Überschneidungsgebiete zwischen der Informatik und
dem Anwendungsfach behandeln.
§ 9
Stoffgebiete im Grundstudium
(1) Mathematik
Die Mathematik ist das wesentliche Hilfsmittel
zur Erfassung quantitativer Zusammenhänge - in der Informatik wie in ihren
Anwendungsgebieten. Die tragende Funktion der Mathematik für die Naturwissenschaften
ist bekannt. In der Biotechnologie z. B. werden komplexe Stoffwechselprozesse
durch Differentialgleichungssysteme modelliert und geregelt. In der Robotik
werden Bewegungstrajektorien berechnet, in der Sprachverarbeitung akustische
Signale transformiert und analysiert usw.. Für alle Anwendungsfächer bietet
der Zyklus der Vorlesungen "Mathematik für Informatiker I - IV" eine stark
anwendungsorientierte Einführung in die Gebiete Lineare Algebra, Analysis
und Differentialgleichungen, Numerik und Stochastik. Je nach Wahl des 2.
Hauptfaches sollten im Grund- oder Hauptstudium vertiefende Mathematik-Veran-staltungen
besucht werden.
(2) Informatik
Die Informatik ist die Wissenschaft von der
systematischen und automatischen Verarbeitung von Informationen. Im einzelnen
befasst sie sich mit den Strukturen, den Eigenschaften und Beschreibungsmöglichkeiten
von Informationen, mit der Spezifikation und Entwicklung informationsverarbeitender
Systeme, mit dem Aufbau und der Arbeitsweise von Rechnersystemen sowie mit
der ingenieurmäßigen Entwicklung von Software für verschiedenste Anwendungsbereiche.
Das Grundwissen dieser Gebiete wird vermittelt im Vorlesungszyklus "Algorithmen
und Datenstrukturen I u. II", "Technische Informatik I u. II" und "Theoretische
Informatik". Großen Stellenwert haben die Übungen zu diesen Vorlesungen,
die daher alle in Form von Tutorien durchgeführt werden.
(3) Anwendungsfächer
Anwendungsfächer sind die in § 1 genannten
Fächer. Da eines dieser Fächer im Hauptstudium als 2. Hauptfach zu studieren
ist, wird empfohlen, Veranstaltungen unterschiedlicher Gebiete zu besuchen.
Für die Prüfung im Vordiplom sind allerdings Veranstaltungen aus einem der
Fächer auszuwählen. Da sich die Physik mit Untersuchungen von Grundgesetzen
der Natur befasst und sich dabei mathematischer Prinzipien bedient, ist
der Besuch der beiden Einführungsveranstaltungen "Physik I und II" - unabhängig
von der Wahl des Anwendungsfaches für die Diplom-Vorprüfung - Pflicht.
(4) Technik und Gesellschaft
In der Veranstaltung "Technik und Gesellschaft"
sollen zum einen die theoretischen Grundlagen zur Bewertung und Gestaltung
neuer Techniken vermittelt werden. Zum anderen sollen in Kleingruppen über
die durch Informationstechnik hervorgerufenen ständigen Veränderungen und
die dadurch steigende Bedeutung der Informatik im täglichen Leben diskutiert
werden. Außerdem soll den Teilnehmenden bewusst gemacht werden, welche gesellschaftlichen
Auswirkungen auch ihr eigenes Handeln oder Nicht-Handeln haben kann.
(5) Orientierungskurse
Zu Beginn des Studiums fühlen sich Studierende
oft von den universitären Abläufen überfahren. Die Auswahl der relevanten
Veranstaltungen aus dem umfangreichen Lehrangebot, das Auffinden der gesuchten
Veranstaltungsorte im Universitätsgebäude oder die Regelung notwendiger
verwaltungsorganisatorischer Aktivitäten (z. B. Rückmeldung) stellen nur
einige der Probleme dar, mit denen sich Studierende konfrontiert sehen. Diesem
Problemkreis zur fachlichen Orientierung ist die Orientierungseinheit zu Beginn
des 1. Semesters gewidmet. Im Studiengang Naturwissenschaftliche Informatik
werden zwei Orientierungsveranstaltungen angeboten, die im ersten und vierten
Semester angesiedelt sind. Dort werden umfassende Informationen zum Studiengang
und zur inhaltlichen Planung des Studiums gegeben, wobei die erste Orientierungsveranstaltung
stärker auf die Wahl des 2. Hauptfaches und die zweite mehr auf die Schwerpunktbildung
in der Informatik ausgerichtet ist.
(6) Soft- und Hardwarepraktische Veranstaltungen
im Grundstudium:
- die Programmierpraktische Einführung (PPE) vermittelt
grundlegende Kenntnisse im Umgang mit verteilten Rechensystemen. Sie wird
in enger Verbindung mit den Übungen zu "Algorithmen und Datenstrukturen
I" durchgeführt;
- das Digitalelektronische Praktikum (DEP) ist das
Praktikum zu den Vorlesungen "Technische Informatik I u. II". Das Verständnis
der dort behandelten Grundlagen wird in den einzelnen Versuchen des Praktikums
vertieft;
- im Softwarepraktikum (SWP) wird eine umfangreiche
Programmieraufgabe mit Methoden des Software-Engineering in Gruppenarbeit
gelöst. Die einzelnen Gruppen sollen ein Projekt unter Anleitung möglichst
selbständig planen, aufteilen, durchführen und dokumentieren.
§ 10
Aufbau des Grundstudiums
(1) Das Grundstudium gliedert sich in Pflicht-,
Wahl-pflicht- und Wahlveranstaltungen und umfasst etwa 92 SWS.
(2) Es sieht die folgenden Pflichtveranstaltungen
vor:
Mathematik:
- Mathematik für Informatiker I (Lineare Algebra) 4
V + 2 Ü
- Mathematik für Informatiker II (Analysis) 4 V +
2 Ü
- Mathematik für Informatiker III (Differentialgleichungen) 4
V + 2 Ü
- Mathematik für Informatiker IV (Numerik, Stochastik) 4
V + 2 Ü
Informatik:
- Orientierungskurs Anwendungsfächer 1 V
- Orientierungskurs Informatik-Schwerpunkte 1 V
- Algorithmen u. Datenstrukturen I 3 V + 1 Ü
- Algorithmen und Datenstrukturen II 3 V + 2 Ü
- Technische Informatik I (Rechnerarchitektur) 2
V + 1 Ü
- Technische Informatik II (Betriebssysteme) 2 V
+ 2 Ü
- Theoretische Informatik 4 V + 2 Ü
- Programmierpraktische Einführung 1 S + 2 Ü
- Software-Praktikum 1 S + 2 Ü
- Digitalelektronisches Praktikum 1 S + 3 Ü
- Seminar in Informatik 2 S
- Technik und Gesellschaft: 3 S
Physik:
- Physik I 3 V + 2 Ü
- Physik II 3 V + 2 Ü
(3) Als Wahlpflichtveranstaltungen sind 10
SWS zu absolvieren: diese sind einführende Veranstaltungen zu den Fächern,
die im Hauptstudium als 2. Hauptfach wählbar sind. Es wird empfohlen, Veranstaltungen
aus mehreren Anwendungsfächern zu besuchen. Die unten angegebenen Veranstaltungen
stellen eine sinnvolle Auswahl für Veranstaltungen im Wahlpflichtbereich
dar, haben jedoch nur Beispielcharakter. Gegebenenfalls können sie ausgetauscht
werden. Besonders wünschenswert ist die Teilnahme an naturwissenschaftlichen
Praktika.
Biologische Grundlagen: ( § 9 Abs. 1 Ziffer
3.17 DPO)
- Allgemeine Biologie
- Einführung in die Neurobiologie
- Einführung in die Genetik
Prinzipien der Chemie: (§ 9 Abs. 1 Ziffer
3.18 DPO)
Physik: (§ 9 Abs. 1 Ziffer 3.19 DPO)
Hier sind Physikveranstaltungen zu wählen,
die die Kenntnisse aus Physik I u. II vertiefen, wie z. B.:
- Physik III
- Mathematische Methoden der Physik
- Theoretische Physik
Biotechnologie: (§ 9 Abs. 1 Ziffer 3.20 DPO)
- Einführung in die Biotechnologie
- Grundpraktikum Biotechnologie
Robotik: (§ 9 Abs. 1 Ziffer 3.23 DPO)
- Einführung in die Robotik
Linguistik: (§ 9 Abs. 1 Ziffer 3.24 bis 3.26
DPO)
- Einführung in die Linguistik
- Formale Methoden der Linguistik
- Empirische Methoden der Linguistik.
(4) An Wahlveranstaltungen sind 8 SWS vorgesehen.
Es wird empfohlen, an einem zusätzlichen Seminar teilzunehmen.
§ 11
Aufbau des Hauptstudiums
(1) Das Hauptstudium gliedert sich in Wahlpflicht-
und Wahlveranstaltungen und umfasst insgesamt 83 SWS, wovon 73 SWS auf den
Wahlpflichtbereich und 10 SWS auf den Wahlbereich entfallen.
(2) Der Wahlpflichtbereich im Umfang von
73 SWS teilt sich etwa gleichgewichtig auf das 1. und 2. Hauptfach auf.
Die tatsächliche Verteilung hängt von der individuellen Schwerpunktsetzung
der Studierenden ab. Es sind mindestens zwei Seminare und ein Projekt zu
absolvieren. Die Zuordnung von Prüfungsgebieten regelt § 19 DPO.
(3) Veranstaltungen, über die sich die Kandidatin
bzw. der Kandidat bereits im Grundstudium hat prüfen lassen, können im Hauptstudium
nicht mehr angerechnet werden.
§ 12
Projekte
Themen von Projekten und Projektarbeiten
sollten sich aus den speziellen wissenschaftlichen Interessen der Beteiligten
ergeben. Sie können von den Studierenden ebenso wie von den Lehrenden vorgeschlagen
werden. In jedem Falle muss mindestens ein Mitglied der Technischen Fakultät
mit Berechtigung zum Prüfungsbeisitz das Projekt betreuen. (Eine nähere
Beschreibung von Projekten findet sich im Anhang 1 und in § 17 DPO.)
§ 13
Zuordnung von Lehrveranstaltungen zum
1. und 2. Hauptfach sowie zum Vertiefungsfach
Für die Zuordnung konkreter Lehrveranstaltungen
zum 1. und 2. Hauptfach sowie zum Vertiefungsfach ist das jeweils aktuelle
Kommentierte Vorlesungsverzeichnis zu beachten. Generell gilt folgende Zuordnung:
a) 1. Hauptfach (§ 18 Abs. 1 Ziff. 4 u. § 19 Abs. 5 DPO)
Lehrveranstaltungen, die in den jeweils aktuellen
Kommentierten Vorlesungsverzeichnissen der Technischen Fakultät den Teilgebieten
- Theoretische Informatik
- Praktische Informatik
- Technische Informatik
- Angewandte Informatik
- Bioinformatik
- Medizininformatik
- Künstliche Intelligenz
- Neuroinformatik
- Informatik und Gesellschaft
zugeordnet werden. Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss
diese Zuordnung ergänzen.
b) 2. Hauptfach
(§ 18 Abs. 1 Ziff. 4 und § 19 Abs. 6 Ziff.
1 DPO)
Lehrveranstaltungen aus dem Diplomstudiengang
Biologie und aus dem Studiengang Sekundarstufe II, ausgenommen fachdidaktische
Veranstaltungen.
Es wird die Absolvierung eines Blockpraktikums
mit 10 SWS oder zweier Blockpraktika mit je 5 SWS verlangt.
(§ 18 Abs. 1 Ziff. 4 und § 19 Abs. 6
Ziff. 4 DPO)
Lehrveranstaltungen der Arbeitsgruppen
Zellkulturtechnik und Fermentationstechnik der Technischen Fakultät, Veranstaltungen
in Genetik an der Technischen Fakultät und der Fakultät für Biologie, Veranstaltungen
zu Gentechnologie und Mikrobiologie der Fakultät für Biologie, Veranstaltungen
in Biochemie der Fakultäten für Biologie und Chemie.
Es wird die Absolvierung von Praktika
im Umfang von mindestens 10 SWS verlangt.
(§ 18 Abs. 1 Ziff. 4 und § 19 Abs.
6 Ziff. 2 DPO)
Lehrveranstaltungen aus dem Diplomstudiengang
Chemie, ausgenommen fachdidaktische Veranstaltungen.
Es wird die Absolvierung eines Praktikums
mit 5 SWS aus einem der Bereiche Anorganische Chemie, Organische Chemie,
Biochemie, Physikalische oder Theoretische Chemie oder Bioorganische Chemie
verlangt.
(§ 18 Abs. 1 Ziff. 4 und § 19 Abs.
6 Ziff. 3 DPO)
Lehrveranstaltungen aus dem Diplomstudiengang
Physik, ausgenommen fachdidaktische Veranstaltungen. Zusätzlich für das
Vertiefungsgebiet "Technische Informatik" die entsprechenden Veranstaltungen
der Technischen Fakultät.
Es wird die Absolvierung des Praktikums
"Physik-Praktikum für Naturwissenschaftliche Informatiker" im Umfang von
8 SWS oder eines vergleichbaren Praktikums verlangt.
(§ 18 Abs. 1 Ziff. 4 und § 19 Abs.
6 Ziff. 5 DPO)
Lehrveranstaltungen zur Computerlinguistik
der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft, Veranstaltungen zu
Spracherkennung/-generierung an der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
und der Technischen Fakultät. Hier soll ein Praktikum Computerlinguistik,
Psycholinguistik oder maschinelle Sprachverarbeitung im Umfang von mindestens
2 SWS besucht werden.
(§ 18 Abs. 1 Ziff. 4 und § 19
Abs. 6 Ziff. 6 DPO)
Lehrveranstaltungen zur Regelungstechnik
an der Technischen Fakultät und der Fakultät für Physik, Lehrveranstaltungen
in Stochastik der Fakultät für Mathematik, Lehrveranstaltungen der Technischen
Fakultät in Robotik. Hier soll ein Praktikum in Robotik, Bildverarbeitung
oder Regelungstechnik im Umfang von mindestens 2 SWS besucht werden.
c) Vertiefungsfächer:
(§ 19 Abs. 7 DPO)
Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen
zum Vertiefungsfach wird jeweils im aktuellen kommentierten Vorlesungsverzeichnis
angegeben. Generell gilt, dass thematisch verwandte Veranstaltungen auch
zu einer Prüfung im Vertiefungsfach zusammen gefasst werden können. Neben
den in der Diplomprüfungsordnung explizit genannten Vertiefungsfächern kann
der Prüfungsausschuss auch weitere zulassen, insbesondere aus dem Bereich
des 2. Hauptfaches.
§ 14
Diplomarbeit
(1) Mit der Diplomarbeit soll
die Befähigung nachgewiesen werden, ein Thema aus dem Bereich der Naturwissenschaftlichen
Informatik nach wissenschaftlichen Grundsätzen unter Betreuung selbständig
zu bearbeiten. Die Diplomarbeit kann in Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt
werden.
(2) Es ist vorgesehen, dass
die Diplomarbeit an der Technischen Fakultät oder in Zusammenarbeit mit
einer anderen Fakultät, die am Studiengang Naturwissenschaftliche Informatik
beteiligt ist, angefertigt wird. Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter muss
der Technischen Fakultät angehören.
(3) Bei Diplomarbeiten, die
von Gutachtenden zweier Fakultäten beurteilt werden sollen, muss zur Absicherung
der interdisziplinären Zusammenarbeit vor der Anmeldung ein gemeinsames
Vergabegespräch zwischen den Gutachtenden und der Diplomandin bzw. dem Diplomanden
stattfinden.
§ 15
Leistungsnachweise
(1) Leistungsnachweise sind
Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Vorlesungen, Übungen, Seminaren,
Studiengruppen, Projekten und Praktika. Für die Ausstellung eines Leistungsnachweises
ist außer der regelmäßigen Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung eine
der folgenden Leistungen zu erbringen:
- erfolgreiches und selbständiges Bearbeiten
von Übungsaufgaben,
- erfolgreiches und selbständiges Durchführen
von Experimenten,
- ein Vortrag,
- eine schriftliche Ausarbeitung eines
Vortrages,
- eine Arbeit unter Aufsicht von mindestens
zweistündiger Dauer,
- eine schriftliche Hausarbeit,
- die Anfertigung einer Projektarbeit,
- ein Gespräch von höchstens 30-minütiger
Dauer über den Inhalt der Veranstaltung.
Die Art des Nachweises wird
jeweils zu Beginn der Veranstaltung festgelegt. Soweit die Veranstaltungen
dies erlauben, können verschiedene Nachweismöglichkeiten alternativ angeboten
werden. Die Bewertung der Leistungsnachweise ist den Studierenden nach spätestens
sechs Wochen mitzuteilen. Von den Veranstalterinnen bzw. Veranstaltern wird
den Studierenden, die die für den Erwerb eines Leistungsnachweises erforderliche
Leistung nicht erbracht haben, Gelegenheit gegeben, noch im gleichen Semester
die für den Erwerb erforderliche Leistung nachzuholen. Ist für bestimmte
Lehrveranstaltungen der Erwerb eines Leistungsnachweises ausgeschlossen,
so wird dies im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis kenntlich gemacht.
(2) Auch wenn Leistungsnachweise
nicht verlangt werden, wird die regelmäßige Mitarbeit in Übungsgruppen sowie
das Bearbeiten von Übungsaufgaben zur Selbstkontrolle dringend empfohlen.
(3) Für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
ist jeweils ein Leistungsnachweis vorzulegen über
- Software-Praktikum,
- Mathematik für Informatiker I, II,
III oder IV nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten,
- Digitalelektronisches Praktikum,
- Seminar (mit Vortrag) im Grundstudium,
- eine einführende Lehrveranstaltung
aus dem Bereich eines möglichen 2. Hauptfaches nach Wahl der Kandidatin
bzw. des Kandidaten (nach § 10 Abs. 3),
- Technik und Gesellschaft.
Im Falle vorgezogener Prüfungen
sind diese Leistungsnachweise vor der letzten Teilprüfung zu erbringen.
(4) Für die Zulassung zur Diplomprüfung
ist jeweils ein Leistungsnachweis vorzulegen über
- Hauptseminar im Hauptfach Informatik,
- Projektarbeit,
- eine Lehrveranstaltung im 2. Hauptfach.
Im Falle vorgezogener Prüfungen
sind diese Leistungsnachweise vor der letzten Teilprüfung zu erbringen.
§ 16
Inkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Studienordnung tritt
am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld
- Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des
Beschlusses der Fakultätskonferenz der Technischen Fakultät vom 5. Februar
2003.
Bielefeld, den 1. April 2003
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
Anhang 1:
Formen der Lehrveranstaltungen
Vorlesungen (V) sind Veranstaltungen,
in denen den Studierenden Kenntnisse und Fähigkeiten überwiegend durch mündlichen
Vortrag, unterstützt durch schriftliche Darstellung, vermittelt werden.
Es ist möglich, dass der Inhalt von Anfängervorlesungen im Kleingruppen-Modell
(mehrere Sektionen mit je max. 25 Personen) mit einem breiteren Spektrum
an Vermittlungsformen und unter verstärkter Eigenbeteiligung der Studierenden
erarbeitet wird.
In Übungen (Ü) bearbeiten Studierende
unter Anleitung den in einer Vorlesung dargestellten Stoff. Hierdurch sollen
Kenntnisse und Fähigkeiten aktiv erlernt und verankert werden. Übungen bilden
einen wesentlichen Bestandteil des Studiums. Sie werden in kleinen Gruppen
unter Anleitung von Tutorinnen und Tutoren durchgeführt.
In Seminaren (S), Blockseminaren
(BS) und Arbeitsgemeinschaften (AG) erarbeiten Studierende selbständig
wissenschaftliche Literatur und tragen darüber vor. Hierdurch sollen sie
in der Arbeit nach wissenschaftlichen Grundsätzen und der Darstellung wissenschaftlicher
Inhalte geschult werden.
Praktika (Pr) und Blockpraktika
(BPr) sind Veranstaltungen, in denen die Umsetzung theoretischer Inhalte
geübt werden soll. Sie sind insbesondere sinnvoll, um die Methodik wissenschaftlicher
Experimente sowie Erfahrungen in der beruflichen Praxis (Werkspraktika)
zu vermitteln.
Projekte (Pj) dienen der Erörterung
ausgewählter wissenschaftlicher Probleme und der Bearbeitung praktischer
und experimenteller Aufgaben. Die Ergebnisse werden in einer Projektarbeit
zusammengefasst, deren Umfang 25 Seiten pro Teilnehmerin bzw. Teilnehmer
nicht überschreiten sollte. Der abschließende Vortrag wird in der Regel im
Rahmen eines AG Seminars gehalten. Projekt und Projektarbeit sind ein wichtiger
Schritt zur Vorbereitung auf die Diplomarbeit, aber thematisch nicht an diese
gekoppelt. Projekte werden in der Regel in Gruppen durchgeführt, als Ausnahme
sind auch Einzelarbeiten möglich. Sie werden wie andere Veranstaltungen im
Vorlesungsverzeichnis angekündigt.
Kolloquien (Ko) sind Vortragsreihen
zu studienbezogenen Themen, in denen insbesondere auswärtige Gäste zu Wort
kommen. Sie berichten z.B. über aktuelle Forschungsthemen, über besondere
Erfahrungen bei der Vermittlung von Studieninhalten, aus der Berufspraxis
und über die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Fächern.
Exkursionen (Ex) sind Veranstaltungen,
die außβerhalb der Universität Einblicke in Gewinnung bzw. Anwendung wissenschaftlicher
Erkenntnisse sowie in die Berufspraxis ermöglichen.
Studiengruppen (Gr) sind von
Studierenden organisierte Veranstaltungen, in denen von den Beteiligten
selbst bestimmte, studiengangsbezogene Themenbereiche in unterschiedlichen
Arbeitsformen behandelt werden. Sie können sich einen Betreuer oder eine
Betreuerin aus dem Kreis der Lehrenden wählen. In diesem Fall ist ein Scheinerwerb
möglich. Studiengruppen stehen allen Studierenden des Studiengangs offen
und werden wie alle anderen Veranstaltungen angekündigt.
Anhang 2:
Musterstudienplan bei Aufnahme
des Studiums im Wintersemester
Dieser Studienplan hat nur
exemplarischen Charakter. Er stellt eine Möglichkeit für den Stoff von Prüfungen
und für das Belegen von Lehrveranstaltungen dar, deren Nachweis im Sinne
der ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums von der Prüfungsordnung gefordert
wird. Gleichzeitig gibt er Anhaltspunkte über eine günstige zeitliche Reihenfolge
der genannten Lehrveranstaltungen, deren Einhaltung besonders im Grundstudium
sehr zu empfehlen ist. Er ist im Zusammenhang mit den Erfahrungsberichten
(Anhang 3) zu lesen.
Grundstudium
1. Semester
Algorithmen und Datenstrukturen
I 3 V + 1 Ü
Mathematik für Informatiker
I
(Lineare Algebra) 4 V + 2
Ü
Seminar in Informatik 2 S
Digitalelektronisches Praktikum 1
S + 3 Ü
Orientierungskurs
Informatik-Schwerpunkte 1 V
Einführungsveranstaltungen
zum 2. Hauptfach
Wahlveranstaltungen
Physik I 3 V + 2 Ü
Programmierpraktische Einführung 1
S + 2 Ü
Orientierungskurs Anwendungsfächer 1
V
Wahlveranstaltungen
2. Semester
Algorithmen und Datenstrukturen
II 3 V + 2 Ü
Mathematik für Informatiker
II (Analysis) 4 V + 2 Ü
Technische Informatik I (Rechnerarchitektur) 2
V + 1 Ü
Physik II 3 V + 2 Ü
Einführungsveranstaltungen
zum 2. Hauptfach
Wahlveranstaltungen
3. Semester
Technische Informatik II (Betriebssysteme) 2
V + 2 Ü
Mathematik für Informatiker
III
(Differentialgleichungen) 4
V + 2 Ü
Software-Praktikum 1 S + 2
Ü
Technik und Gesellschaft 3
S
Einführungsveranstaltungen
zum 2. Hauptfach
Wahlveranstaltungen
4. Semester
Theoretische Informatik 4 V
+ 2 Ü
Mathematik für Informatiker
IV
(Numerik, Stochastik) 4 V +
2 Ü-
Hauptstudium
Da es im Hauptstudium keine
Pflichtveranstaltungen gibt, wird der Studienplan in allgemeiner Form angegeben.
a) 1. Hauptfach (Informatik)
Wahlweise Lehrveranstaltungen
aus den Teilgebieten
- Theoretische Informatik
- Praktische Informatik
- Technische Informatik
- Angewandte Informatik
- Bioinformatik,
- Medizininformatik,
- Künstliche Intelligenz
- Neuroinformatik
- Informatik und Gesellschaft
im Umfang von ca. 37 SWS.
b) 2. Hauptfach
Je nach Wahl des 2. Hauptfaches
Lehrveranstaltungen aus
- Biologie
- Chemie
- Physik
- Biotechnologie
- Sprachverarbeitung
- Robotik
im Umfang von ca. 36 SWS. Darin
muss ein Praktikum im 2. Hauptfach gemäβß § 13 Studienordnung enthalten sein.
c) Wahlbereich
Freie Wahl von Lehrveranstaltungen
im Umfang von 10 SWS.
Anhang 3:
Drei Erfahrungsberichte
"Naturwissenschaftliche Informatik"
ist ein neuartiger Studiengang und weit davon entfernt, ausgetretene Pfade
durch das Studium aufzuweisen. Der großβe Spielraum im Hauptstudium soll
zur Entwicklung echt interdisziplinärer Lehre (und auch Forschung) beitragen.
Nicht selten sind es die Studierenden, die durch ihre Qualifikation und
Interessen kooperative Lehrveranstaltungen mit Beteiligung verschiedener
Fakultäten anregen.
Angesichts dieser Dynamik erschiene
es falsch, nur Musterstudienpläne anzugeben. An dieser Stelle folgen Erfahrungsberichte
von einer Absolventin und zwei Absolventen des ersten Jahrganges.
Dipl.-Inform. Heike Rautenstrauch:
Wie fast jede frischgebackene
Abiturientin ging ich zur Berufsberatung vom Arbeitsamt, um Informationen
über den Studiengang Informatik zu bekommen. Man hat mir jedoch abgeraten,
Informatik zu studieren, da Informatikerinnen und Informatiker nicht gebraucht
würden. So absolvierte ich nach meinem Schulabschluss eine dreijährige Ausbildung
an der Fachhochschule für öffentliche Ver-waltung.
Als Dipl. Verwaltungswirtin
arbeitete ich ein Jahr als Stadtinspektorin bei der Stadt Bielefeld im Sozialamt.
Im Frühling 1989 habe ich dann von der Gründung des Studiengangs "Naturwissenschaftliche
Informatik" gehört und habe mich nach einer allgemeinen Informationsveranstaltung
für diesen Studiengang beworben. Gereizt hat mich an diesem Studiengang
die Verbindung einer naturwissenschaftlichen Disziplin und der Informatik,
da ich mich schon während meiner Schulzeit für die Naturwissenschaften interessiert
habe und auch einen Leistungskurs in Chemie belegt hatte.
Im Oktober 1989 habe ich angefangen,
an der Universität Bielefeld zu studieren. Nach dem Vordiplom bin ich für
ein Jahr nach Dublin an das Trinity College für einen Auslandsaufenthalt
gegangen. Dieser Aufenthalt wurde unterstützt mit einem Erasmus-Stipendium.
Am Trinity College konnte ich an verschiedenen Informatik-Kursen sowie auch
Physik-Kursen teilnehmen. Ich hatte die Möglichkeit "Künstliche Intelligenz"
dort zu hören und bei Prof. Wachsmuth mich hierüber prüfen zu lassen. Einen
Auslandsaufenthalt kann ich jedem empfehlen. Man lernt die Sprache viel besser
und einfacher, wenn man sich in dem jeweiligen Land befindet, und außerdem
erfährt man, wie in einem anderen Land ein Studium abläuft. Ich hatte dort
die Möglichkeit, Kurse wie "Computer-Grafik", "Verteilte Systeme" und "Datenbanken"
zu belegen, die zu meiner Zeit hier noch nicht angeboten wurden.
Bei uns gab es nur die Alternativen
Biologie, Chemie oder Physik für die Wahl des zweiten Hauptfaches. Ich entschied
mich für die Physik, da mein Interesse für diese Naturwissenschaft am gröβßten
ist. Ich empfehle allen Studierenden, die sich auf die Physik als zweites
Hauptfach spezialisieren möchten, von Anfang an die Vorlesungen für den
Diplomstudiengang Physik zu belegen. Eine weitere sinnvolle Veranstaltung
sind die "Mathematischen Methoden der Physik".
Im Wintersemester 1992/93 belegte
ich die Vorlesung Spracherkennung bei Prof. Sagerer. Die Veranstaltung war
sehr interessant und ich beschloss, meine Diplomarbeit in diesem Gebiet zu
schreiben.
Meine 5 Diplomprüfungen habe
ich bei Prof. Sagerer (Mustererkennung), Prof. Wachsmuth (Künstliche Intelligenz),
Dr. Kummert (Bild- und Sprachverarbeitung), Prof. Clemens (Theoretische
Physik) und Prof. Baum (Atom- und Molekülphysik) abgelegt. Meine Diplomarbeit
habe ich bei Prof. Sagerer in dem Bereich der Automatischen Spracherkennung
mit dem Titel "Schritthaltende Generierung der n-besten Wortketten" gemacht.
Mein Studium habe ich inklusive meines Auslandsaufenthaltes innerhalb von
acht Semestern absolviert.
Im November 1993 habe ich eine
Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Rahmen des Projektes "Verbmobil"
in der Arbeitsgruppe "Angewandte Informatik" bekommen. Dank meiner projektnahen
Diplomarbeit konnte ich ohne große Einarbeitung einsteigen.
Mir persönlich erscheint die
vorgenommene Erweiterung des Studiengangs um die neuen Fächer Robotik, Biotechnologie
und Sprachverarbeitung eine gute Entscheidung. Wer nicht "reine" Informatik
studieren möchte, sondern auch Interesse an der Naturwissenschaft bzw.
an einem der neuen Teilgebiete hat, ist bei diesem Studiengang gut aufgehoben.
Dipl.-Inform. Christian Büschking:
In dieser Zusammenfassung über
meinen Werdegang an der Universität Bielefeld möchte ich mich zuvor kurz
vorstellen. Ich, Christian Büschking, gehöre zum ersten Jahrgang dieses Studiengangs
"Naturwissenschaftliche Informatik". Nach meinem Abitur 1988 und den daran
anschlieβßenden 15 Monaten Wehrdienst bei der Bundeswehr konnte ich nahtlos
das Studium zum Wintersemester 1989 beginnen. Ursprünglich wollte ich Biologie
studieren und im Hauptstudium den Schwerpunkt Genetik wählen. Allerdings
reizte mich an dem Bielefelder Studiengang die Verknüpfung der Naturwissenschaften
speziell die Biologie mit den modernen Möglichkeiten und Methoden der Informatik.
Noch während meines Vordiploms
im August 1991, hatte ich keine konkreten Vorstellungen darüber, in welchem
Teil der Informatik ich meine Schwerpunkte legen wollte. Es kristallisierten
sich zwei Bereiche heraus. Zum einen war es die "Künstliche Intelligenz"
und zum anderen die "Praktische Informatik". Durch ein Seminar von Professor
Giegerich beflügelt, der im Wintersemester 1991/92 erstmals im Seminar "Syntaxanalyse
für formale und genetische Sprachen" direkte Kontakte zwischen der Genetik
und Informatik aufzeigte, fasste ich den Entschluss, in diesem Bereich nach
einem geeigneten Thema für die Diplomarbeit zu suchen. Auf dem Gebiet der
Genetik besuchte ich alle Veranstaltungen, die möglich waren, was sich später
als sehr gute Entscheidung erwies. Als Professor Giegerich im Sommersemester
1993 die Vorlesung "Algorithmen auf genetischen Sequenzen" hielt, überlegte
ich mir, ob man nicht in der Genetik eine Sequenz ermitteln und sie unter
einem informatischen Aspekt betrachten könnte. Von dieser Idee angetan,
erklärten sich Professor Pühler (Genetik) und Professor Giegerich (Praktische
Informatik) bereit, meine Diplomarbeit zu betreuen. Direkt im Anschluss an
die letzte Diplomprüfung im September 1993, begann ich im Isotopenlabor mit
dem genetischen Teil meiner Arbeit und sequenzierte zwei mobile genetische
Elemente, sogenannte Insertions-Elemente. Da sich die praktische Laborarbeit
als schwierig und zeitaufwendig erwies, war für mich leider nicht mehr genügend
Zeit, um den informatischen Teil der Diplomarbeit ausführlich zu bearbeiten
und in ein Programm umzusetzen. Dennoch möchte ich die Erfahrung im Genetiklabor
nicht missen, da ich erst dort einen Einblick bekam, welche informatischen
Komponenten, beispielsweise beim Auswerten der genetischen Sequenzen, unvollkommen
oder noch gar nicht vorhanden waren. Erst bei der praktischen Arbeit entstand
die Idee, ein Programm zu entwickeln, das nicht nur das Auswerten der Daten
sondern auch die praktische Laborarbeit an sich softwaretechnisch unterstützen
könnte.
Die fünf Diplomprüfungen habe
ich bei den Professorinnen Pistorius (Allgemeine Biologie) und Priefer (Vertiefungsgebiet
Genetik) sowie bei den Professoren Pühler (Teilgebiet Genetik), Giegerich
(Teilgebiet Praktische Informatik) und bei Wachsmuth (Teilgebiet Künstliche
Intelligenz) abgelegt. Das Thema der Diplomarbeit lautete "Molekulargenetische
Analyse der beiden Insertionselemente IS RlF4-3 und IS RlF7-2 aus Rhizobium
leguminosarum, bv. Viciae, verbunden mit dem Entwurf meines Programms GeneSIS,
das in Zukunft Sequenzieren erleichtert".
Nach der Diplomarbeit, für
die ich mit Vorbereitungszeit fast 12 Monate benötigte, bekam ich im November
1994 glücklicherweise eine Promotionsstelle am Lehrstuhl von Professor Giegerich
in der Praktischen Informatik. Meine Aufgabe ist es, die Kooperation zwischen
der Informatik und Biologie zu manifestieren.
Zusammenfassend möchte ich
denen den Studiengang "Naturwissenschaftliche Informatik" empfehlen, die
nicht nur großes Interesse an der Informatik haben, sondern auch an der Naturwissenschaft
selbst. Wer wissenschaftlich interdisziplinär arbeiten möchte, sollte den
Weg nach Bielefeld wählen. Im Vergleich zum "normalen" Informatik- oder
Biologiestudium wird man sich zwar nicht soviel Wissen aneignen können wie
in jedem Fachgebiet einzeln, aber man erreicht einen sehr großβen Wissenshorizont
in mindestens zwei Disziplinen (z. B. Informatik und Genetik), die heutzutage
untrennbar zusammenarbeiten sollten. Es sollte nicht unerwähnt bleiben,
dass man als Studierender dieses Studiengangs von beiden Seiten sehr großβe
Unterstützung erfährt, die das Studieren sehr erleichtert und die interdisziplinäre
Arbeit reizvoll macht. An der Universität Bielefeld sind die räumlichen
Voraussetzungen für Interdisziplinarität schon vom Planungsansatz her gut.
Zurückblickend bin ich sehr froh, dass ich mich für den Studiengang "Naturwissenschaftliche
Informatik" an der Technischen Fakultät der Universität Bielefeld entschieden
habe.
Dipl.-Inform. Jens Hamann
Hi! Ich bin Jens Hamann und
habe das Studium der Naturwissenschaftlichen Informatik (NWI) mit der Ausrichtung
"Chemie" studiert. Dabei habe ich das Studium tatsächlich immer als interdisziplinäres
Studium aufgefasst und dem Chemie-Aspekt des Studiums erhebliche Aufmerksamkeit
gewidmet. Ich möchte an dieser Stelle vor allem meine Erfahrungen mit der
Ausrichtung Chemie darstellen, wobei einzelne Punkte durchaus als konstruktive
Kritik verstanden werden dürfen. Dabei darf zugegebener maßen nicht unberücksichtigt
bleiben, dass der Studiengang neu und sicher noch nicht voll entwickelt
war, als ich diesen durchlief.
Die reizvolle Kombination der
Ausbildungen in einer Naturwissenschaft und in der Informatik, die erlauben
sollte, die Methoden der Informatik effektiv und effizient in der jeweiligen
Naturwissenschaft anzuwenden, spiegelt sich in plausibler Weise in der Studienordnung
der NWI z.B. bezogen auf die Ausrichtung "Chemie" wider (ich beziehe mich
dabei auf den Stand Februar 1993). Leider offenbart sich bei dem Vergleich
des dort beschriebenen und des tatsächlichen Angebots von Lehrveranstaltungen
in diesem Bereich eine erhebliche Diskrepanz. Vorlesungen wie z. B. "Chemie-Datenbanken",
"Computer-Synthese", "Molekularstruktur-Berechnungen" und "Molekül-Model-lierung"
müssen regelmäßig angeboten werden, da diese wenigstens einen Teil der
grundlegenden Aspekte im Bereich Chemie-Informatik behandeln. Tatsächlich
wurde von allen genannten Veranstaltungen lediglich ein Seminar zum Thema
"Chemie-Datenbanken" angeboten. Des weiteren fehlt eine einführende Veranstaltung,
die einen Überblick über die Einsatzgebiete der Informationstechnologie
im Bereich Chemie sowie über Repräsentationen von Molekülen und Reaktionen
gibt. Die Ausbildung erfolgt bisher im wesentlichen strikt getrennt: Die
Technische Fakultät übernimmt die rein Informatik-orientierte Ausbildung,
die Fakultät für Chemie die rein Chemie-orientierte. Ohne Veranstaltungen
im Bereich der Schnittstelle der beiden Bereiche ist aber eine Ausbildung
im Bereich Chemie-Informatik kaum sinnvoll.
Jedem Studenten sei empfohlen,
neben dem Studium fachbezogene praktische Erfahrungen zu sammeln, sei es
in oder außerhalb der Uni. Meinen Erfahrungen nach kann einem dies in Vorstellungsgesprächen
immer wieder nutzen. Selbstverständlich ist dabei Voraussetzung, dass sich
diese Tätigkeiten zeitlich nicht allzu negativ auf das Studium selbst auswirken.
Eine weitere Empfehlung ist es, die angenehme Möglichkeit vorgezogener Prüfungen
in Anspruch zu nehmen. Meine Diplomprüfungen charakterisieren meine Interessensgebiete:
Künstliche Intelligenz (Wissensbasierte Systeme) bei Prof. Wachsmuth, Robotik
bei Prof. Ritter, Organische Chemie bei Prof. Brockmann, Biochemie bei
Prof. Tschesche und Physikalische Chemie bei Prof. Knoche. Alle Prüfungen
verliefen in einer ausgesprochen freundlichen, in fast allen Fällen sogar
entspannten Atmosphäre, so dass ich die genannten Prüfer sehr empfehlen
kann. Wohl oder übel werden an der Technischen Fakultät kaum Chemie-Informatik-bezogene
Diplomarbeiten angeboten. Für den wirklich Interessierten bietet sich aber
die Möglichkeit, eine solche Arbeit außerhalb dieser Uni oder an anderen
Fakultäten betreuen zu lassen. Der Erstbetreuer meiner Diplomarbeit z.B.
arbeitet an der Ruhr-Universität Bochum.
Ich habe mir das Thema meiner
Diplomarbeit, in der ein wissensbasiertes System zur Vorhersage organisch-chemischer
Reaktionen entwickelt wurde, selbst ausgedacht. Prof. Wachsmuth hat mich
dabei zur Bearbeitung des Themas ermutigt, auf der Suche nach einem Erstbetreuer
unterstützt und als Zweitbetreuer fungiert.
Insgesamt sind mir während
des Studiums drei wesentliche Dinge aufgefallen:
- die NWI ist ein interessanter Studiengang
an einer unkonventionellen, angenehm menschlichen Fakultät,
- die Ausbildung im Bereich der Chemie-Informatik
basiert im wesentlichen auf der Verfügbarkeit von Zeitschriften zu diesem
Thema in der Bibliothek, das soll heißen, es müssen viel mehr Lehrveranstaltungen
in diesem Bereich angeboten werden,
- der Studiengang ist durch Initiative
- auch seitens der Studierenden (!) - noch formbar.
Ich möchte zur Ernüchterung
allzu euphorischer Chemie-Informatiker anmerken, dass während monatelanger
Suche in "FAZ" und "Zeit" kaum Chemie-Informatik-Stellen ausgeschrieben
wurden. Ich selbst werde nun im Ericsson Eurolab als Software-Designer einsteigen.
Obwohl die Tätigkeit nicht im Bereich Chemie-Informatik liegt, habe ich
mich letztlich wegen der komplexen Aufgabe, der Faszination, die ein großes
internationales Unternehmen ausstrahlt, der nach verschiedenen Aussagen angenehmen
Atmosphäre dort und dem Reiz, sich in das mir neue Gebiet der Telekommunikation
einarbeiten zu können, für diese Richtung entschieden.
Ordnung zur Änderung
der Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre
und Volkswirtschaftslehre der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der
Universität Bielefeld vom 1. April 2003
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und
des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36), hat die Fakultät für
Wirtschaftswissenschaften der Universität Bielefeld folgende Ordnung erlassen:
Artikel I
Die Diplomprüfungsordnung für
die Studiengänge Be-triebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre der
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften vom 1. August 2002 (Verkündungsblatt
der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen -, Jahrgang 31 Nr.
16, S. 200) wird wie folgt geändert:
§ 30 Abs. 1 erhält folgende
Fassung:
"Diese Prüfungsordnung, im
Folgenden als Prüfungsordnung 2002 bezeichnet, gilt für alle Studierenden,
die ab dem Wintersemester 2002/2003 an der Universität Bielefeld für den
Studiengang Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre eingeschrieben
sind. Sie gilt ferner für alle Studierenden, die vor dem Wintersemester 2002/2003
eingeschrieben wurden, im Sommersemester 2002 ihre Diplom-Vorprüfung bestanden
oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben und im Wintersemester
2002/2003 in das Hauptstudium eingetreten sind. Studierende, die vor dem
Sommersemester 2002 ihre Diplom-Vorprüfung bestanden haben, führen ihr Hauptstudium
– unbeschadet des Absatzes 3 – nach der für sie im Sommersemester 2002 gültigen
Prüfungsordnung durch. Die Möglichkeit, das Hauptstudium nach der im Sommersemester
2002 gültigen Prüfungsordnung abzuschließen, besteht letztmalig zum Ende
des Sommersemesters 2004. Mit Beginn des Wintersemesters 2004/2005 ist auf
diese Studierenden nur noch die Prüfungsordnung vom 1. August 2002 anwendbar.
Auf Antrag wird die Prüfungsordnung 2002 auch für diese Studierenden auf die
Diplomprüfung angewendet. Der Antrag ist unwiderruflich."
Artikel II
Diese Ordnung tritt mit Wirkung
vom 1. Oktober 2002 in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses
der Fakultätskonferenz der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität
Bielefeld vom 5. Febraur 2003.
Bielefeld, den 1. April 2003
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
-.-.-.-.-
|