|
Universität |
Verkündungs- |
|
Bielefeld |
blatt |
|
|
|
|
|
Amtliche Bekanntmachungen |
|
|
|
Jahrgang 32
Nr. 7 |
Bielefeld, 14. April 2003 |
Ordnung zur Feststellung der sprachlichen Eignung für den Bachelorstudiengang
„Anglistik (English and American Studies)“der Fakultät für Linguistik
und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld vom 14. April 2003
Az.: - 3013.46 -
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 66 Abs. 5 und § 92 Abs. 1 des Gesetzes
über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz
- HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV. NRW S. 36) hat die Fakultät für
Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld die folgende
Ordnung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 1
Zweck der Feststellung
§ 2
Feststellungsverfahren
§ 3 Feststellung
der sprachlichen Eignung (Eignungsprüfung)
§ 4 Kommission
§ 5
Bewertung der Prüfungsleistung; Feststellung der
sprachlichen Eignung
§ 6
Bekanntgabe der Entscheidungen
§ 7 Ersatzqualifikationen
und Befreiungen
§ 8 Geltungsdauer
§ 9 In-Kraft-Treten
und Veröffentlichung
§ 1
Zweck der Feststellung
(1) In dem Feststellungsverfahren soll die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen,
dass sie oder er eine Kompetenz in der englischen Sprache besitzt, die das
Erreichen des Studienzieles erwarten lässt.
(2) Der Nachweis der sprachlichen Eignung ist Einschreibungsvoraussetzung
für den Bachelorstudiengang „Anglistik (English and American Studies)“
(Kern- und Nebenfach). Er muss vor Aufnahme des Studiums erbracht sein. Mit
Feststellung der sprachlichen Eignung wird kein Anspruch auf Einschreibung
begründet.
§ 2
Feststellungsverfahren
(1) Das Verfahren zur Feststellung der Eignung wird in der Regel im Februar
für das folgende Sommersemester und im Juli für das folgende Wintersemester
durchgeführt.
(2) Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät für Linguistik und
Literaturwissenschaft ist für die Organisation des Feststellungsverfahrens
zuständig und sorgt für dessen ordnungsgemäße Durchführung.
Die Termine und Fristen für die Eignungsprüfung werden von der
Dekanin oder dem Dekan der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben. Die Dekanin oder der Dekan kann
die Kommission (vgl. § 4) bzw. die oder den Vorsitzenden der Kommission
mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragen.
§ 3
Feststellung der sprachlichen Eignung (Eignungsprüfung)
(1) In der Eignungsprüfung wird die Sprachkompetenz der Bewerberinnen
und Bewerber überprüft, die durch den Abschluss einer auf das Studium
vorbereitenden Schulbildung oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung
erworben werden kann.
(2) Die Eignungsprüfung hat einen Umfang von 30 – 45 Minuten und wird
in Form eines schriftlichen Proficiency Tests durchgeführt.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, welche die schriftliche Eignungsprüfung
nicht bestanden haben, können an einer mündlichen Prüfung
in Form eines Interviews mit einer Dauer von 10 Minuten teilnehmen, um durch
ihre mündlichen Leistungen die sprachliche Eignung nachzuweisen. Die
Bewertung des Interviews ist ausschlaggebend für die Feststellung der
sprachlichen Eignung.
(4) Die Prüfungsleistungen werden von zwei Prüferinnen oder Prüfern
anhand der Vorgaben des § 5 bewertet.
(1) Zur Durchführung des Feststellungsverfahrens wird eine Kommission
gebildet.
(2) Der Kommission gehören an:
- zwei Professorinnen oder Professoren der Fakultät,
- eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter,
- eine weitere Mitarbeiterin oder ein weiterer Mitarbeiter und
- eine Studierende oder ein Studierender
(3) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
- Einsetzen der Prüferinnen und Prüfer,
- Entscheidungen über die Feststellung der sprachlichen Eignung,
sofern die Prüferinnen oder Prüfer abweichende Beurteilungen im
Einzelfall abgegeben haben,
- Entscheidungen über Widersprüche,
- Entscheidungen über die Anerkennung von Ersatzqualifikationen
und Befreiungen von der Eignungsprüfung gem. § 7.
(4) Die Mitglieder dieser Kommission werden jeweils für drei Jahre,
mit Ausnahme der studentischen Mitglieder, deren Amtszeit ein Jahr beträgt,
von den Mitgliedern der Fakultätskonferenz gewählt. Für jedes
Mitglied wird eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter gewählt.
(5) Die Kommission wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus der
Gruppe der Professorinnen und Professoren. Sie berät und beschließt
in nichtöffentlicher Sitzung und ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen
werden die Stimmen der Professorinnen oder Professoren nach Absatz 2 a) jeweils
mit dem Faktor zwei gewichtet. Die Aufgaben der Kommission können
auf die oder den Vorsitzenden der Kommission übertragen werden. Ausgenommen
hiervon sind Entscheidungen nach Absatz 3 c).
§ 5
Bewertung der Prüfungsleistung;
Feststellung der sprachlichen Eignung
(1) Die von den Bewerberinnen und Bewerbern absolvierte Prüfung ist
im Hinblick auf die für den Bachelorstudiengang „Anglistik (English
and American Studies)“ notwendige Eignung zu bewerten.
(2) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Beurteilungen zu
verwenden:
“geeignet“ eine Leistung, die mindestens
durchschnittlichen Anforderungen entspricht
“nicht geeignet“ eine Leistung, die
wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
§ 6
Bekanntgabe der Entscheidungen
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Fakultät für
Linguistik und Literaturwissenschaft schriftlich über das Ergebnis des
Feststellungsverfahren unterrichtet.
(2) Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
(3) Über Widersprüche gegen Bescheide, die aufgrund dieser Ordnung
ergehen, entscheidet die Kommission auf der Grundlage der Stellungnahmen,
die die am Verfahren beteiligten Prüferinnen oder Prüfer abgegeben
haben.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, deren sprachliche Eignung nicht festgestellt
werden konnte, können frühestens zum Termin der nächsten Prüfung
die Eignungsprüfung wiederholen.
§ 7
Ersatzqualifikationen und Befreiungen
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die eine Qualifikation durch eine gleichwertige
Eignungsprüfung oder die geforderte sprachliche Kompetenz für den
Bachelorstudiengang Anglistik durch ein anerkanntes sprachliches Zertifikat
nachweisen, können auf Antrag von der Eignungsprüfung befreit werden.
Die Kommission legt fest, welche sprachlichen Zertifikate als Ersatzqualifikation
anerkannt werden und gibt diese bekannt. Als sprachliche Zertifikate werden
insbesondere anerkannt der TOEFL bei 200 erreichten Punkten, der TOEIC und
die Cambridge Proficiency.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen
aus einem vergleichbaren Studiengang nachweisen, können ebenfalls auf
Antrag von der Eignungsprüfung befreit werden.
Die Feststellung der sprachlichen Eignung gilt in der Regel für zwei
Semester. In begründeten Fällen kann die Dekanin oder der Dekan
der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft die Geltungsdauer
verlängern.
§ 9
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
Die Ordnung tritt mit am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt
der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – in Kraft.
Sie findet erstmals Anwendung auf Studierende, die ihr Studium im Bachelorstudiengang
„Anglistik (English and American Studies)“ zum Wintersemester 2003/2004 aufnehmen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultätskonferenz der Fakultät
für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld
vom 19. Februar 2003.
Bielefeld, den 14. April 2003
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
-.-.-.-.-
|