Universität Bielefeld Mitteilungsblatt Jahrgang 32 Universität Bielefeld

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Mitteilungsblatt Jahrgang 32

 
Universität Verkündungs-
Bielefeld blatt





Amtliche Bekanntmachungen

Jahrgang 32 Nr. 8 Bielefeld, 2. Mai 2003



Seite


90



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Erste Bekanntmachung der Wahlen zum Senat, zum Erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen der Universität Bielefeld in der Gruppe der Studierenden

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Gemäß § 7 der Wahlordnung für die Wahlen zum Senat, zum Erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen der Universität Bielefeld (WO) vom 1. August 2000, veröffentlicht im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld ? Jg. 29 Nr. 20, geändert durch Satzung vom 2. Januar 2001, veröffentlicht im Verkündungsblatt ? Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld Jg. 30, Nr. 01, S. 11, ergeht folgende Wahlbekanntmachung:


1. Anlass der Wahlen

Die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe der Studierenden im Senat, im Erweiterten Senat und in den Fakultätskonferenzen endet am 30. September 2003.


2. Anzahl der Mitglieder der Gremien

a) Senat = 4 Mitglieder
b) Erweiterter Senat = 8 Mitglieder
c) Fakultätskonferenzen = 3 Mitglieder


Zu b) Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern gehören dem Erweiterten Senat die gewählten Mitglieder des Senats kraft Amtes an.

Zu c) In die Fakultätskonferenz der Fakultät für Gesundheitswissenschaften sind nur 2 Studierende zu wählen.


3. Amtszeit der zu wählenden Mitglieder

Die Amtszeit der zu wählenden Mitglieder des Senats, des Erweiterten Senats und der Fakultätskonferenzen beginnt am 1. Oktober 2003 und endet am 30. September 2004.


4. Wahlzeitraum

Die studentischen Mitglieder des Senats, des Erweiterten Senats und der Fakultätskonferenzen werden vom

23. bis 26. Juni 2003
jeweils von 9.00 bis 15.00 Uhr

gewählt.


5. Wahllokal

Das Wahllokal für alle Wahlen befindet sich in der Zen-tralen Halle des Universitätshauptgebäudes in Höhe der Cafeteria des Studentenwerks und der Garderobe.


6. Wahlberechtigung

Das aktive und passive Wahlrecht haben alle am Stichtag

05. Mai 2003

eingeschriebenen Studierenden der Universität Bielefeld. Wahlberechtigte dürfen nur wählen, wenn sie im Verzeichnis der Wahlberechtigten geführt werden. Gewählt werden kann nur, wer in einen Listenvorschlag ihrer oder seiner Gruppe aufgenommen worden ist. Die Zugehörigkeit zu den Mitgliedergruppen bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 und § 120 HG sowie § 6 Abs. 1 der Grundordnung der Universität Bielefeld. Das aktive und passive Wahlrecht kann nur in einer der Mitgliedergruppen ausgeübt werden (§ 3 Abs. 2 WO).


7. Verzeichnisse der Wahlberechtigten

Die Verzeichnisse der Wahlberechtigten liegen in der Zeit vom

12. bis 16. Mai 2003

während der Dienstzeit von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Wahlbüro Bauteil D, Ebene 0, Raum 116, Universitätshauptgebäude, öffentlich aus (§ 6 Abs. 3 WO).

Einsprüche gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten müssen innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Wahlleitung geltend gemacht werden. Der Wahlausschuss entscheidet hierüber endgültig bis zum 20. Mai 2003 (§ 6 Abs. 4 WO). Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann die Unrichtigkeit der Verzeichnisse der Wahlberechtigten nicht mehr geltend gemacht werden, auch nicht im Wege der Wahlanfechtung (§ 6 Abs. 5 WO).


8. Listenvorschläge

Listenvorschläge, getrennt für die Wahl zum Senat, zum Erweiterten Senat und zu den Fakultätskonferenzen sind bis spätestens

26. Mai 2003, 15.00 Uhr,

bei der Wahlleitung (Wahlbüro D 0-116) einzureichen (§ 8 Abs. 1 WO).
Im Wahlbüro sind Vordrucke für Listenvorschläge erhältlich.

Alle Listenvorschläge zusammen sollen so viele Kandidatinnen und Kandidaten enthalten, dass die auf die Gruppe entfallenden Sitze für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder in dem jeweiligen Gremium besetzt werden können. Wird innerhalb der Einreichfrist die dafür notwendige Anzahl von Kandidatinnen oder Kandidaten nicht erreicht, so erhalten die Listensprecherinnen bzw. die Listensprecher eine Nachfrist - bis zum 28. Mai 2003, 15.00 Uhr - zur Aufnahme weiterer Kandidatinnen bzw. Kandidaten in den Listenvorschlag.

In den Listenvorschlägen sind die Kandidatinnen oder Kandidaten in nummerierter Reihenfolge aufzuführen. Listen dürfen nur Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten, die der betreffenden Gruppe angehören und nicht schon in einer anderen Liste für das gleiche Gremium aufgenommen sind (§ 8 Abs. 4 WO). Bei der Aufstellung der Listen ist auf die geschlechtsparitätische Repräsentanz zu achten (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen - LGG).
Die Listenvorschläge enthalten die Namen, Vornamen, Fakultätszugehörigkeit, Anschrift und Matrikel-Nr. der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber.

Mit dem Listenvorschlag, in dem auch eine Listenbezeichnung anzugeben ist, ist eine schriftliche unwiderrufliche Erklärung jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers einzureichen, dass sie oder er der Aufnahme in den Listenvorschlag zugestimmt hat. Jeder Listenvorschlag muss mindestens von fünf Wahlberechtigten der Gruppe der Studierenden unterzeichnet sein (Unterstützerinnen und Unterstützer). Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Listenvorschlag einreichen und unterzeichnen. Soweit nicht ausdrücklich eine Listensprecherin oder ein Listensprecher genannt ist, gilt die oder der an erster Stelle eines Listenvorschlages Stehende als berechtigt, den Listenvorschlag gegenüber der Wahlleitung und dem Wahlausschuss zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen entgegenzunehmen (§ 8 Abs. 5 WO).

Über die fristgerecht eingereichten und vom Wahlausschuss für gültig erklärten Listenvorschläge ergeht eine besondere Bekanntmachung (§ 9 Abs. 4 WO).

Gegen die Zurückweisung eines Listenvorschlages oder die Streichung einzelner Bewerberinnen oder Bewerber kann spätestens bis zum

03. Juni 2003, 15.00 Uhr,

schriftlich Beschwerde beim Wahlausschuss eingelegt werden. Über form- und fristgerecht eingelegte Beschwerden entscheidet der Wahlausschuss sofort, spätestens bis zum 04. Juni 2003. Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig; sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 9 Abs. 3 WO).


9.Wahlgrundsätze / Wahlsystem

Die Wahl ist frei, gleich, geheim und unmittelbar. Sie erfolgt getrennt in den Mitgliedergruppen der Universität (§ 1 Abs. 3 WO).

Dem Erweiterten Senat gehören die Mitglieder des Senats kraft Amtes an. Sind Personen als ordentliche Mitglieder in den Senat gewählt worden und haben sie gleichzeitig für den Erweiterten Senat kandidiert, so werden sie bei der Feststellung des Wahlergebnisses für den Erweiterten Senat nicht berücksichtigt und von der Liste gestrichen.

Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Wahlvorschläge aufgestellt werden. Die Wahlberechtigten wählen eine Liste und können innerhalb der von ihnen gewählten Liste Kandidatinnen und Kandidaten ankreuzen (Vorzugsstimmen), jedoch nicht mehr als Mitglieder ihrer Gruppe in den Senat, den Erweiterten Senat und in die Fakultätskonferenz zu entsenden sind. Wählt eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter nur die Liste und kreuzt keine Kandidatinnen oder keinen Kandidaten an, so wird die Stimmabgabe gewertet, als wenn die oder der Wahlberechtigte bis zu der Zahl der in der Gruppe zu vergebenen Sitze den Kandidatinnen oder Kandidaten in der Reihenfolge der Aufstellung der Liste je eine Vorzugsstimme gegeben hätte.
Die Sitze werden auf die Listen nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. Die danach auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze werden den in den Listen aufgeführten Kandidatinnen oder Kandidaten in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl zugeteilt. Die Wahlleitung entscheidet bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Listen über die Zuteilung des letzten Sitzes durch Los. Bei Stimmengleichheit innerhalb einer Liste ist die Reihenfolge der Liste maßgebend.
Jedes Mitglied des Senats, des Erweiterten Senats und der Fakultätskonferenz wird durch ein ihm zugeordnetes Ersatzmitglied vertreten. Für die Zuordnung der Ersatzmitglieder zu den gewählten Mitgliedern ist jeweils die Reihenfolge der erzielten Stimmen in der Weise maßgebend, dass das Mitglied mit den meisten Stimmen von dem Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen vertreten wird und die nachfolgenden Mitglieder jeweils von den nachfolgenden Ersatzmitgliedern vertreten werden (§ 22 Abs. 3 WO). Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die durch die Liste vorgegebene Reihenfolge.


10. Stimmabgabe

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie ihre Entscheidung durch jeweils auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze eindeutig kenntlich machen. Daraufhin falten die Wahlberechtigten den Stimmzettel so, dass nur noch das auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkte Gremium, für das die Stimme abgegeben wird, ersichtlich ist. Danach werfen sie diesen in die Wahlurne.

Bei der Stimmabgabe ist der gültige Studierendenausweis oder der Personalausweis oder ein anderer gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild vorzulegen. Die Wahlberechtigung wird durch Vergleich der Eintragung im vorgelegten Ausweis mit den Eintragungen im Verzeichnis der Wahlberechtigten geprüft. Danach wird die Teilnahme an der Wahl im Verzeichnis der Wahlberechtigten vermerkt (§ 12 WO).


11. Briefwahl

Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Der Antrag auf Briefwahl ist bei der Wahlleitung formlos zu stellen. Es ist die Anschrift anzugeben, an die die Briefwahlunterlagen zu senden sind. Ebenfalls ist anzugeben, für welche Wahlen (Senat, Erweiterter Senat, Fakultätskonferenz) die Briefwahlunterlagen angefordert werden.

Anträgen auf Briefwahl wird nur stattgegeben, wenn sie spätestens bis zum

23. Juni 2003, 08.00 Uhr,

bei der Wahlleitung eingegangen sind (§ 13 Abs. 1 WO).

Die Briefwählerin oder der Briefwähler erhält als Briefwahlunterlagen einen Stimmzettel, einen Wahlumschlag, einen freigemachten Wahlbriefumschlag sowie einen von der Wahlleitung mit Namen und Anschrift der Wählerin oder des Wählers versehenen Wahlschein, auf dem zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet wurde (§ 13 Abs. 2 WO).

Bei der Briefwahl hat die Wählerin oder der Wähler der Wahlleitung in einem zugeklebten Wahlbriefumschlag

1. den Wahlschein und
2. in einem Wahlumschlag den Stimmzettel

bis spätestens 15.00 Uhr am letzten Wahltag zuzuleiten (§ 13 Abs. 3 WO).


12. Wahlergebnis

Die Auszählung der Stimmen erfolgt nach Abschluss der Wahlhandlung durch den Wahlausschuss und unter seiner Kontrolle durch Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Sie ist öffentlich und findet am Freitag, 27. Juni 2003, ab 09.00 Uhr im Raum A 2-122 Universitätshauptgebäude statt (§ 15 Abs. 1 WO).

Das Wahlergebnis wird von der Wahlleitung im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld bekannt gegeben (§ 17 WO).


13. Wahlausschuss

Der Wahlausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

A Gruppe der Professorinnen und Professoren
Prof. Dr. Jürgen Döhl, Fakultät für Biologie
N. N.

Stellvertretende Mitglieder
Prof. Dr. Ingrid Gilcher-Holtey, Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie
N.N.

B Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Dr. Bodo Müller, Fakultät für Biologie (Vorsitzender)
Dr. Dirk Simons, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften

Stellvertretende Mitglieder
Dr. Dieter Ahrens, Fakultät für Gesundheitswissenschaften
Dr. Carla Merschmeyer-Brüwer, IDM

C Gruppe der Studierenden

Sven Goedde
Christian Osinga

Stellvertretende Mitglieder
Jana Görlach
Tobias Langer

D Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Ralf Möller, Fakultät für Pädagogik
Stefan Eggert-Mines, Dezernat III (stellvertretender Vorsitzender)

Stellvertretende Mitglieder
Christian Lyko, Dezernat II
Heide Lindemann, Fakultät für Soziologie


Bielefeld, den 2. Mai 2003

Wahlausschuss
- Der Vorsitzende -
Dr. Bodo Müller



 
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