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Amtliche Bekanntmachungen |
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| Jahrgang 32
Nr. 8 |
Bielefeld, 2. Mai 2003 |
Erste Bekanntmachung der Wahlen zum Senat, zum Erweiterten Senat und zu
den Fakultätskonferenzen der Universität Bielefeld in der Gruppe der Studierenden
- 1132 -
Gemäß § 7 der Wahlordnung für die Wahlen zum Senat, zum Erweiterten Senat
und zu den Fakultätskonferenzen der Universität Bielefeld (WO) vom 1. August
2000, veröffentlicht im Verkündungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - der
Universität Bielefeld ? Jg. 29 Nr. 20, geändert durch Satzung vom 2. Januar
2001, veröffentlicht im Verkündungsblatt ? Amtliche Bekanntmachungen - der
Universität Bielefeld Jg. 30, Nr. 01, S. 11, ergeht folgende Wahlbekanntmachung:
1. Anlass der Wahlen
Die Amtszeit der Mitglieder der Gruppe der Studierenden im Senat, im Erweiterten
Senat und in den Fakultätskonferenzen endet am 30. September 2003.
2. Anzahl der Mitglieder der Gremien
a) Senat = 4 Mitglieder
b) Erweiterter Senat = 8 Mitglieder
c) Fakultätskonferenzen = 3 Mitglieder
Zu b) Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern gehören dem Erweiterten Senat
die gewählten Mitglieder des Senats kraft Amtes an.
Zu c) In die Fakultätskonferenz der Fakultät für Gesundheitswissenschaften
sind nur 2 Studierende zu wählen.
3. Amtszeit der zu wählenden Mitglieder
Die Amtszeit der zu wählenden Mitglieder des Senats, des Erweiterten Senats
und der Fakultätskonferenzen beginnt am 1. Oktober 2003 und endet am 30. September
2004.
4. Wahlzeitraum
Die studentischen Mitglieder des Senats, des Erweiterten Senats und der
Fakultätskonferenzen werden vom
23. bis 26. Juni 2003
jeweils von 9.00 bis 15.00 Uhr
gewählt.
5. Wahllokal
Das Wahllokal für alle Wahlen befindet sich in der Zen-tralen Halle des
Universitätshauptgebäudes in Höhe der Cafeteria des Studentenwerks und der
Garderobe.
6. Wahlberechtigung
Das aktive und passive Wahlrecht haben alle am Stichtag
05. Mai 2003
eingeschriebenen Studierenden der Universität Bielefeld.
Wahlberechtigte dürfen nur wählen, wenn sie im Verzeichnis der Wahlberechtigten
geführt werden. Gewählt werden kann nur, wer in einen Listenvorschlag ihrer
oder seiner Gruppe aufgenommen worden ist. Die Zugehörigkeit zu den Mitgliedergruppen
bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 und § 120 HG sowie
§ 6 Abs. 1 der Grundordnung der Universität Bielefeld. Das aktive und passive
Wahlrecht kann nur in einer der Mitgliedergruppen ausgeübt werden (§ 3 Abs.
2 WO).
7. Verzeichnisse der Wahlberechtigten
Die Verzeichnisse der Wahlberechtigten liegen in der Zeit vom
12. bis 16. Mai 2003
während der Dienstzeit von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr im
Wahlbüro Bauteil D, Ebene 0, Raum 116, Universitätshauptgebäude, öffentlich
aus (§ 6 Abs. 3 WO).
Einsprüche gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten müssen innerhalb
der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Wahlleitung
geltend gemacht werden. Der Wahlausschuss entscheidet hierüber endgültig bis
zum 20. Mai 2003 (§ 6 Abs. 4 WO). Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann die
Unrichtigkeit der Verzeichnisse der Wahlberechtigten nicht mehr geltend gemacht
werden, auch nicht im Wege der Wahlanfechtung (§ 6 Abs. 5 WO).
8. Listenvorschläge
Listenvorschläge, getrennt für die Wahl zum Senat, zum Erweiterten Senat
und zu den Fakultätskonferenzen sind bis spätestens
26. Mai 2003, 15.00 Uhr,
bei der Wahlleitung (Wahlbüro D 0-116) einzureichen (§
8 Abs. 1 WO).
Im Wahlbüro sind Vordrucke für Listenvorschläge erhältlich.
Alle Listenvorschläge zusammen sollen so viele Kandidatinnen und Kandidaten
enthalten, dass die auf die Gruppe entfallenden Sitze für die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder in dem jeweiligen Gremium besetzt werden können.
Wird innerhalb der Einreichfrist die dafür notwendige Anzahl von Kandidatinnen
oder Kandidaten nicht erreicht, so erhalten die Listensprecherinnen bzw.
die Listensprecher eine Nachfrist - bis zum 28. Mai 2003, 15.00 Uhr - zur
Aufnahme weiterer Kandidatinnen bzw. Kandidaten in den Listenvorschlag.
In den Listenvorschlägen sind die Kandidatinnen oder Kandidaten in nummerierter
Reihenfolge aufzuführen. Listen dürfen nur Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten,
die der betreffenden Gruppe angehören und nicht schon in einer anderen Liste
für das gleiche Gremium aufgenommen sind (§ 8 Abs. 4 WO). Bei der Aufstellung
der Listen ist auf die geschlechtsparitätische Repräsentanz zu achten (§
12 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das
Land Nordrhein-Westfalen - LGG).
Die Listenvorschläge enthalten die Namen, Vornamen, Fakultätszugehörigkeit,
Anschrift und Matrikel-Nr. der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber.
Mit dem Listenvorschlag, in dem auch eine Listenbezeichnung anzugeben ist,
ist eine schriftliche unwiderrufliche Erklärung jeder Bewerberin oder jedes
Bewerbers einzureichen, dass sie oder er der Aufnahme in den Listenvorschlag
zugestimmt hat. Jeder Listenvorschlag muss mindestens von fünf Wahlberechtigten
der Gruppe der Studierenden unterzeichnet sein (Unterstützerinnen und Unterstützer).
Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Listenvorschlag einreichen und unterzeichnen.
Soweit nicht ausdrücklich eine Listensprecherin oder ein Listensprecher genannt
ist, gilt die oder der an erster Stelle eines Listenvorschlages Stehende als
berechtigt, den Listenvorschlag gegenüber der Wahlleitung und dem Wahlausschuss
zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen entgegenzunehmen (§ 8 Abs.
5 WO).
Über die fristgerecht eingereichten und vom Wahlausschuss für gültig erklärten
Listenvorschläge ergeht eine besondere Bekanntmachung (§ 9 Abs. 4 WO).
Gegen die Zurückweisung eines Listenvorschlages oder die Streichung einzelner
Bewerberinnen oder Bewerber kann spätestens bis zum
03. Juni 2003, 15.00 Uhr,
schriftlich Beschwerde beim Wahlausschuss eingelegt werden.
Über form- und fristgerecht eingelegte Beschwerden entscheidet der Wahlausschuss
sofort, spätestens bis zum 04. Juni 2003. Die Beschwerdeentscheidung ist
endgültig; sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren
nicht aus (§ 9 Abs. 3 WO).
9.Wahlgrundsätze / Wahlsystem
Die Wahl ist frei, gleich, geheim und unmittelbar. Sie erfolgt getrennt
in den Mitgliedergruppen der Universität (§ 1 Abs. 3 WO).
Dem Erweiterten Senat gehören die Mitglieder des Senats kraft Amtes an.
Sind Personen als ordentliche Mitglieder in den Senat gewählt worden und
haben sie gleichzeitig für den Erweiterten Senat kandidiert, so werden sie
bei der Feststellung des Wahlergebnisses für den Erweiterten Senat nicht
berücksichtigt und von der Liste gestrichen.
Gewählt wird nach Listen, die aufgrund gültiger Wahlvorschläge aufgestellt
werden. Die Wahlberechtigten wählen eine Liste und können innerhalb der von
ihnen gewählten Liste Kandidatinnen und Kandidaten ankreuzen (Vorzugsstimmen),
jedoch nicht mehr als Mitglieder ihrer Gruppe in den Senat, den Erweiterten
Senat und in die Fakultätskonferenz zu entsenden sind. Wählt eine Wahlberechtigte
oder ein Wahlberechtigter nur die Liste und kreuzt keine Kandidatinnen oder
keinen Kandidaten an, so wird die Stimmabgabe gewertet, als wenn die oder
der Wahlberechtigte bis zu der Zahl der in der Gruppe zu vergebenen Sitze
den Kandidatinnen oder Kandidaten in der Reihenfolge der Aufstellung der Liste
je eine Vorzugsstimme gegeben hätte.
Die Sitze werden auf die Listen nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt.
Die danach auf die einzelnen Listen entfallenden Sitze werden den in den Listen
aufgeführten Kandidatinnen oder Kandidaten in der Reihenfolge der von ihnen
erreichten Stimmenzahl zugeteilt. Die Wahlleitung entscheidet bei Stimmengleichheit
zwischen mehreren Listen über die Zuteilung des letzten Sitzes durch Los.
Bei Stimmengleichheit innerhalb einer Liste ist die Reihenfolge der Liste
maßgebend.
Jedes Mitglied des Senats, des Erweiterten Senats und der Fakultätskonferenz
wird durch ein ihm zugeordnetes Ersatzmitglied vertreten. Für die Zuordnung
der Ersatzmitglieder zu den gewählten Mitgliedern ist jeweils die Reihenfolge
der erzielten Stimmen in der Weise maßgebend, dass das Mitglied mit den meisten
Stimmen von dem Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen vertreten wird und
die nachfolgenden Mitglieder jeweils von den nachfolgenden Ersatzmitgliedern
vertreten werden (§ 22 Abs. 3 WO). Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die
durch die Liste vorgegebene Reihenfolge.
10. Stimmabgabe
Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie ihre Entscheidung
durch jeweils auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze eindeutig kenntlich machen.
Daraufhin falten die Wahlberechtigten den Stimmzettel so, dass nur noch das
auf der Rückseite des Stimmzettels vermerkte Gremium, für das die Stimme abgegeben
wird, ersichtlich ist. Danach werfen sie diesen in die Wahlurne.
Bei der Stimmabgabe ist der gültige Studierendenausweis oder der Personalausweis
oder ein anderer gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild vorzulegen. Die
Wahlberechtigung wird durch Vergleich der Eintragung im vorgelegten Ausweis
mit den Eintragungen im Verzeichnis der Wahlberechtigten geprüft. Danach wird
die Teilnahme an der Wahl im Verzeichnis der Wahlberechtigten vermerkt (§
12 WO).
11. Briefwahl
Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Der Antrag
auf Briefwahl ist bei der Wahlleitung formlos zu stellen. Es ist die Anschrift
anzugeben, an die die Briefwahlunterlagen zu senden sind. Ebenfalls ist anzugeben,
für welche Wahlen (Senat, Erweiterter Senat, Fakultätskonferenz) die Briefwahlunterlagen
angefordert werden.
Anträgen auf Briefwahl wird nur stattgegeben, wenn sie spätestens bis zum
23. Juni 2003, 08.00 Uhr,
bei der Wahlleitung eingegangen sind (§ 13 Abs. 1 WO).
Die Briefwählerin oder der Briefwähler erhält als Briefwahlunterlagen einen
Stimmzettel, einen Wahlumschlag, einen freigemachten Wahlbriefumschlag sowie
einen von der Wahlleitung mit Namen und Anschrift der Wählerin oder des Wählers
versehenen Wahlschein, auf dem zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich
gekennzeichnet wurde (§ 13 Abs. 2 WO).
Bei der Briefwahl hat die Wählerin oder der Wähler der Wahlleitung in einem
zugeklebten Wahlbriefumschlag
1. den Wahlschein und
2. in einem Wahlumschlag den Stimmzettel
bis spätestens 15.00 Uhr am letzten Wahltag zuzuleiten
(§ 13 Abs. 3 WO).
12. Wahlergebnis
Die Auszählung der Stimmen erfolgt nach Abschluss der Wahlhandlung durch
den Wahlausschuss und unter seiner Kontrolle durch Wahlhelferinnen und Wahlhelfer.
Sie ist öffentlich und findet am Freitag, 27. Juni 2003, ab 09.00 Uhr im Raum
A 2-122 Universitätshauptgebäude statt (§ 15 Abs. 1 WO).
Das Wahlergebnis wird von der Wahlleitung im Verkündungsblatt - Amtliche
Bekanntmachungen - der Universität Bielefeld bekannt gegeben (§ 17 WO).
13. Wahlausschuss
Der Wahlausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
A Gruppe der Professorinnen und Professoren
Prof. Dr. Jürgen Döhl, Fakultät für Biologie
N. N.
Stellvertretende Mitglieder
Prof. Dr. Ingrid Gilcher-Holtey, Fakultät für Geschichtswissenschaft
und Philosophie
N.N.
B Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Dr. Bodo Müller, Fakultät für Biologie (Vorsitzender)
Dr. Dirk Simons, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften
Stellvertretende Mitglieder
Dr. Dieter Ahrens, Fakultät für Gesundheitswissenschaften
Dr. Carla Merschmeyer-Brüwer, IDM
C Gruppe der Studierenden
Sven Goedde
Christian Osinga
Stellvertretende Mitglieder
Jana Görlach
Tobias Langer
D Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Ralf Möller, Fakultät für Pädagogik
Stefan Eggert-Mines, Dezernat III (stellvertretender Vorsitzender)
Stellvertretende Mitglieder
Christian Lyko, Dezernat II
Heide Lindemann, Fakultät für Soziologie
Bielefeld, den 2. Mai 2003
Wahlausschuss
- Der Vorsitzende -
Dr. Bodo Müller
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