Aufgrund des § 2 Abs. 4 und der §§ 29 Abs. 5 des Gesetzes über die
Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
vom 14.03.2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Universität Bielefeld die folgende
Satzung erlassen:
Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Hochschulrechenzentrums
der Universität Bielefeld (HRZ) vom 28.03.1990 (Mitteilungsblatt der Universität
Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jahrgang 19, Nr. 8 S. 34
vom 28.03.1990), geändert durch Satzung zur Änderung der
Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Hochschulrechenzentrums der
Universität Bielefeld (HRZ) vom 1.12.1999 (Mitteilungsblatt
der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jahrgang 28, Nr. 39
S. 197 vom 10.12.1999) wird wie folgt geändert:
§ 1
Hochschulrechenzentrum
- (1) Das Hochschulrechenzentrum (HRZ) ist eine zentrale Betriebseinheit
der Universität Bielefeld.
- (2) Das Hochschulrechenzentrum unterstützt die Universität bei der
Durchführung von Datenverarbeitungs(DV)-Arbeiten.
§ 2
Aufgaben des HRZ
Dem HRZ obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
§ 3
Der Leiter des HRZ
- (1) Das HRZ wird von einem hauptamtlichen Leiter geleitet.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Leitung des HRZ auch im Nebenamt wahrgenommen werden.
- (2) Der Leiter des HRZ wird auf Vorschlag des Rektorats, der der
Zustimmung des Senats bedarf, vom Minister für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt; ein stellvertretender Leiter
kann bestimmt werden.
Der Leiter des HRZ ist für dessen Aufgabenerfüllung verantwortlich. Ihm
obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Verantwortung für den zweckentsprechenden Einsatz der Mitarbeiter des
HRZ und die Verwendung der dem HRZ zugewiesenen Sachmittel,
- 2. die Erstellung einer Betriebsregelung, die Regelung der internen
Organisation und die Sorge für Wirtschaftlichkeit,
- 3. die Aufstellung der Haushaltsanmeldungen nach Beratung durch die
Kommission für Angelegenheiten der Anwendung der Datenverarbeitung (§ 4)
- im folgenden ADV-Kommission genannt -,
- 4. die Unterrichtung sowie Abstimmung mit der ADV-Kommission über alle
grundsätzlichen das HRZ betreffenden Angelegenheiten,
- 5. die Entscheidung über die Zulassung zu sowie den AusschluB von der
Benutzung des HRZ entsprechend den mit der ADV-Kommission abgestimmten
Regelungen,
- 6. die Erstellung einer Kostenrechnung sowie Vorschläge für die
Kostensätze für die Leistungen, des HRZ,
- 7. die gutachterliche Stellungnahme zu Beschaffungsanträgen für
DV-Anlagen und DV-Geräte,
- 8. die Erstellung von Vorschlägen für den Ausstattungsplan des HRZ und dessen Fortschreibung.
- (3) Der Leiter des HRZ erstellt jährlich einen Bericht, der mindestens
Aussagen enthält über:
§ 4
Kommission für Angelegenheiten der Anwendunq der Datenverarbeitung
- (1) Für Angelegenheiten der Anwendung der Datenverarbeitung wird nach
Maßgabe der §§ 34 Abs. 3 WissHG und 67 Abs. 3 S. 1 der Grundordnung eine
Kommission gebildet (ADV-Kommission). Sie setzt sich zusammen aus:
je einem Professor oder wiss. Mitarbeiter aus den folgenden vier
Bereichen:
- a) Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie, Pädagogik, Linguistik und Literaturwissenschaft und TGKM; IZHD, Oberstufen-Kolleg, ZfL.
- b) Fakultäten für Biologie und Chemie; ZiF.
- c) Fakultäten für Mathematik, Physik und Technische Fakultät; IDM.
- d) Fakultäten für Psychologie und Sport, Rechtswissenschaft, Soziologie
und Wirtschaftswissenschaften; IMW, ZWuP.
- 1 Vertreter der Studentenschaft,
- 1 Vertreter für Universitätsverwaltung und Universitätsbibliothek
gemeinsam,
- 1 Vertreter der Mitarbeiter des HRZ,
- dem Leiter des HRZ mit beratender Stimme.
- (2) Die Mitglieder der ADV-Kommission und deren Stellvertreter werden vom
Senat der Universität auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; abweichend
hiervon beträgt die Amtszeit des studentischen Vertreters ein Jahr.
Die Wahl des Vertreters der Studenten erfolgt auf Vorschlag des
Studentenparlaments, die Wahl des Mitarbeiters des HRZ auf Vorschlag der
Mitarbeiterversammlung des HRZ.
- (3) Der ADV-Ausschuß wählt ein Mitglied zum Vorsitzenden.
§ 5
Aufgaben und Rechte der ADV-Kommission
- (1) Die ADV-Kommission fördert und koordiniert die ADV-Aktivitäten in der Universität. Sie gibt Empfehlungen an den Senat.
- (2) Die ADV-Kommission hat das Recht auf Information zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben.
- (3) Der ADV-Kommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Formulierung allgemeiner Richtlinien für die Arbeit und
Weiterentwicklung des HRZ,
- 2. Empfehlungen zur Struktur- und Entwicklungsplanung für das HRZ;
- 3. Festsetzung und Fortschreibung des Grundbedarfs an DV-Kapazität;
- 4. Verabschiedung von Empfehlungen für den Ausstattungsplan des HRZ und
dessen Fortschreibung sowie Stellungnahme zu dem Vorschlag des Leiters
des HRZ zum Entwurf des Beitrages der Universität zum
Haushaltsvoranschlag, bevor dieser vom Leiter des HRZ an den Kanzler
weitergeleitet wird;
- 5. Empfehlung und Stellungnahme zur Durchführung der Planung und des
Einsatzes der Haushaltsmittel;
- 6. Erstellung von Vorschlägen für die Verwaltungs- und Benutzungsordnung des HRZ sowie Beratung über mögliche Änderungen;
- 7. Empfehlungen und Stellungnahme zu der Betriebsregelung für das HRZ;
- 8. Empfehlungen über die Verteilung der Rechenkapazität der DV-Anlagen des HRZ;
- 9. Empfehlungen und Stellungnahme zu wesentlichen ADV-Projekten in den
Bereichen Forschung und Lehre;
- 10. Erarbeitung von Entscheidungsvorschlägen für den Senat zur
Entwicklungsplanung, insbesondere für die Beschaffung von Rechenanlagen;
- 11. Empfehlung zum Rektoratsvorschlag für die Bestellung des Leiters des
HRZ;
- 12. Vermittlung bei Konflikten zwischen unterschiedlichen Interessen der
ADV-Kommission sowie Benutzer- und HRZ-lnteressen;
Artikel I
Der Abschnitt "II. Benutzungsordnung" (§§6 - 12) wird wie folgt neu gefasst:
§ 6 Nutzungsberechtigung und Zulassung zur Nutzung
- (1) Zur Nutzung der Dienste des Hochschulrechenzentrums können zugelassen werden:
- a) Mitglieder und Angehörige, Fakultäten und Einrichtungen einschließlich
der Verwaltung und Bibliothek der Universität Bielefeld sowie der durch Kooperationsvertrag
eingebundenen Fachhochschule Bielefeld;
- b) Beauftragte der Universität Bielefeld zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben;
- c) Mitglieder und Angehörige anderer Hochschulen des Landes NRW oder staatlicher Hochschulen außerhalb des Landes NRW aufgrund besonderer Vereinbarungen;
- d) Sonstige staatliche Forschungs- und Bildungseinrichtungen und
Behörden des Landes NRW aufgrund besonderer Vereinbarungen;
- e) Studentenwerke im Land NRW;
- f) Sonstige juristische oder natürliche Personen, sofern hierdurch die Belange
der unter a) bis e) genannten Nutzer nicht beeinträchtigt werden.
- (2) Die Zulassung der Nutzer gemäß Absatz 1 a) und b) erfolgt
zu wissenschaftlichen Zwecken in Forschung, Lehre und Studium,
für Zwecke der Bibliothek und der universitären Verwaltung,
Aus- und Weiterbildung sowie zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der
Universität Bielefeld. Für die Zulassung der übrigen Nutzer gilt Satz 1
entsprechend. Eine hiervon abweichende Nutzung kann zugelassen werden,
wenn sie geringfügig ist und die Zweckbestimmung des HRZ
sowie die Belange der anderen Nutzer nicht beeinträchtigt werden.
- (3) Die Zulassung zur Nutzung der Einrichtungen und Dienste des HRZ
erfolgt durch Erteilung einer generellen Nutzungserlaubnis. Diese wird erteilt
- a) für alle Studierenden automatisch bei ihrer Immatrikulation
für die Dauer ihres Studiums und
- b) für alle übrigen Nutzer schriftlich auf Antrag.
Die generelle Nutzung erstreckt sich zunächst nur auf die Nutzung von Grunddiensten. Für die Nutzung darüber hinaus gilt für alle Nutzer nach Absatz 1 a) und b) die rechnergestützte schriftliche Antragsform.
- (4) Der Antrag wird regelmäßig unter Verwendung eines rechnergestützt
vom HRZ vorgegebenen Formblatts gestellt und enthält folgende Angaben:
- Name, Vorname (bei Studierenden die Matrikelnummer) und Unterschrift des Antragstellers
sowie seinen Status als Studierender, Mitarbeiter oder sonstiger Nutzer im Sinne von Absatz 1;
- Beschreibung des Nutzungszwecks bzw. des geplanten Vorhabens;
- Erklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Nutzer;
- Anerkennung dieser Benutzungsordnung, der Betriebsregelungen
und der jeweiligen Entgeltregelungen als Grundlagen des Nutzungsverhältnisses; Einverständniserklärung des Nutzers zur Verarbeitung seiner
personenbezogenen Daten für Zwecke des HRZ;
- Das Formblatt enthält einen Hinweis an den Nutzer auf die Dokumentation
seines Nutzerverhaltens und die Möglichkeit einer Einsichtnahme in seine
Nutzerdateien nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung (§ 9);
- (5) Über die Voreinstellungen hinausgehende DV-Ressourcen können
für einen begrenzten Zeitraum gesondert beantragt werden.
(6) Die Nutzungserlaubnis kann auf ein beantragtes Vorhaben beschränkt
und zeitlich befristet werden.
- (7) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen
und störungsfreien Betriebs kann die Nutzungserlaubnis im Rahmen
der verfügbaren Kapazitäten mit einer zeitlichen Begrenzung
der Rechenzeit oder mit anderen nutzungsbezogenen Bedingungen
und Auflagen verbunden werden.
- (8) Sofern die Nutzungserlaubnis im Rahmen einer Nebentätigkeit erfolgt,
gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst,
insbesondere die Regelungen über die Genehmigungs- und Entgeltpflicht
bei Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
bei der Ausübung von Nebentätigkeiten (vgl. insbes. §§ 72 LBG, 13 ff. HNtV).
- (9) Das HRZ kann die Zulassung zur Nutzung vom Nachweis bestimmter Kenntnisse
über die Benutzung der gewünschten Betriebs-/IT-Systeme und DV-Dienste
abhängig machen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Benutzer
- (1) Die nutzungsberechtigten Personen (Benutzer) haben das Recht, die Einrichtungen, Datenverarbeitungsanlagen und Informations- und Kommunikationssysteme des HRZ
im Rahmen der Zulassung und nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung
und der Betriebsregelungen zu nutzen und die vom HRZ angebotenen Dienstleistungen
in Anspruch zu nehmen.
- (2) Die Benutzer dürfen nur eigene Daten und Individualprogramme
lesen und verarbeiten. Sonstige Daten und Programme dürfen nur nach
vorheriger Zustimmung des Verfügungsberechtigten gelesen
oder verarbeitet werden (Nachweis ggf. durch Lizenzverträge).
- (3) Die Benutzer sind verpflichtet,
- die Vorschriften der Benutzungsordnung und der Betriebsregelungen einzuhalten;
- alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb
der DV-Einrichtungen des HRZ stört;
- alle Geräte, Anlagen, Datenträger und sonstigen Einrichtungen des HRZ
sorgfältig und schonend zu behandeln;
- Störungen, Beschädigungen sowie Fehler an DV-Anlagen und -geräten
und Datenträgern nicht selbst zu beheben, sondern unverzüglich
dem HRZ zu melden;
- in den Räumen des HRZ sowie bei Inanspruchnahme seiner Geräte,
Datenträger und sonstigen Einrichtungen den Weisungen
des Personals des HRZ Folge zu leisten;
- ausschließlich mit den Benutzerkennungen zu arbeiten,
deren Nutzung ihnen im Rahmen der Zulassung gestattet wurde;
- dafür Sorge zu tragen, daß keine anderen Personen
Kenntnis von den Benutzerpaßwörtern erlangen,
sowie Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Personen der Zugang
zu den DV-Ressourcen des HRZ verwehrt wird; dazu gehört auch
der Schutz des Zugangs durch ein geheimzuhaltendes und geeignetes,
d.h. nicht einfach zu erratendes Paßwort,
das möglichst regelmäßig geändert werden sollte;
- fremde Benutzerkennungen und Paßwörter
weder zu ermitteln noch zu nutzen;
- keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Benutzer zu nehmen
und bekannt gewordene Informationen anderer Benutzer nicht ohne Genehmigung
weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern;
- die Benutzungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen;
- die Benutzung auf das im Antrag angegebene Arbeitsthema zu beschränken;
- der Leitung des HRZ auf Verlangen in begründeten Einzelfällen
zu Kontrollzwecken Auskünfte über Programme
und benutzte Methoden zu erteilen sowie Einsicht in die Programme zu gewähren;
- ihre Daten und Programme so zu sichern, daß Schäden
durch Verlust bei der Verarbeitung im HRZ nicht entstehen können;
- vom HRZ bereitgestellte Software, Dokumentationen und Daten
weder zu kopieren noch an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht
ausdrücklich erlaubt ist, noch zu anderen als den erlaubten Zwecken zu nutzen;
- bei der Benutzung von Software, Dokumentationen und anderen Daten
die gesetzlichen Vorgaben, insbes. zum Urheberrechtsschutz, einzuhalten
und die Lizenzbedingungen, unter denen Software, Dokumentationen
und Daten vom HRZ zur Verfügung gestellt werden, zu beachten;
- vor einer Verarbeitung personenbezogener Daten dies dem HRZ mitzuteilen
und - unbeschadet der eigenen Verpflichtung des Benutzers zum Datenschutz
- die vom HRZ vorgeschlagenen Datenschutz- und Datensicherungsvorkehrungen
zu beachten und zu nutzen;
- bekannt gewordene Informationen über fremde Programme und Daten
nicht ohne Genehmigung des Befugten weiterzugeben oder selbst zu nutzen;
- die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
- (4) Jeder Benutzer ist verpflichtet, zivil- und strafrechtlich relevante Vorschriften
zu beachten, da diese auch ohne ausdrückliche Verweise und Hinweise
in der Benutzerordnung gelten.
§ 8 Ausschluß von der Benutzung
- (1) Benutzer können vorübergehend oder dauerhaft in der Benutzung
der DV-Ressourcen beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden,
wenn sie
- a) schuldhaft gegen diese Benutzungsordnung, insbesondere gegen
die in § 7 aufgeführten Pflichten, verstoßen oder
- b) die DV-Ressourcen des HRZ für strafbare Handlungen
mißbrauchen oder
- c) der Universität Bielefeld durch sonstiges rechtswidriges Verhalten
Nachteile zufügen.
- (2) Maßnahmen nach Absatz 1 sollen in der Regel erst nach vorheriger
erfolgloser Abmahnung erfolgen. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. In jedem Fall ist ihm Gelegenheit zur Sicherung seiner Daten einzuräumen.
- (3) Vorübergehende Nutzungseinschränkungen,
über die der Leiter des HRZ entscheidet, sind aufzuheben,
sobald eine ordnungsgemäße Benutzung wieder gewährleistet erscheint.
- (4) Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige
Ausschluß eines Benutzers von der weiteren Benutzung kommt nur
bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen
i.S.v. Absatz 1 in Betracht. Die Entscheidung über einen dauerhaften Ausschluß
trifft der Rektor auf Antrag des Leiters des HRZ durch Bescheid.
- (5) Die aus dem Nutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Benutzers
werden durch einen Ausschluß nicht berührt;
insbesondere bleibt der Anspruch der Universität Bielefeld auf das vereinbarte Entgelt
im Rahmen der erfolgten Benutzung bestehen. Dem Benutzer stehen
Schadensersatzansprüche aufgrund des Ausschlusses nicht zu.
§ 9 Rechte und Pflichten des HRZ
- (1) Das HRZ führt über die erteilten Benutzerberechtigungen
eine Benutzerverwaltungsdatei, in der die verschiedenen Berechtigungen
für die Dienste des HRZ sowie der Name, ggf. Matrikelnummer,
Fakultät und die Anschrift der zugelassenen Benutzer aufgeführt werden.
- (2) Soweit dies zur Störungsbeseitigung,
zur Systemadministration und -erweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit
sowie zum Schutz der Benutzerdaten erforderlich ist, kann das HRZ die Benutzung
seiner Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Benutzerkennungen
vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Benutzer
hierüber im Voraus zu unterrichten.
- (3) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
daß ein Benutzer auf den Servern des HRZ rechtswidrige Inhalte
zur Benutzung bereithält, kann das HRZ die weitere Benutzung verhindern,
bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist.
- (4) Das HRZ ist berechtigt, die Sicherheit der System-/Benutzerpaßwörter
und der Benutzerdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte
Maßnahmen zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen,
z.B. Änderungen leicht zu erratender Paßwörter,
durchzuführen, um die DV-Ressourcen und Benutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen
Dritter zu schützen. Bei erforderlichen Änderungen der Benutzerpaßwörter,
der Zugriffsberechtigungen auf Benutzerdateien und sonstigen benutzungsrelevanten
Schutzmaßnahmen ist der Benutzer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- (5) Das HRZ ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt,
Daten über die Inanspruchnahme der Datenverarbeitungssysteme
durch die einzelnen Benutzer zu verarbeiten, insbesondere zu dokumentieren
und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist:
- a) zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebs,
- b) zur Ressourcenplanung und Systemadministration,
- c) zum Schutz der personenbezogenen Daten anderer Benutzer,
- d) zu Abrechnungszwecken,
- e) für das Erkennen und Beseitigen von Störungen,
- f) zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger
oder mißbräuchlicher Nutzung.
- (6) Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 ist das HRZ auch berechtigt,
unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Benutzerdateien zu nehmen,
soweit dies erforderlich ist zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung
und Unterbindung von Mißbräuchen,
sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist jedoch nur zulässig,
soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerläßlich ist.
In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren, und der betroffene Benutzer
ist nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen.
- (7) Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 können auch die
Verbindungs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr (insbes. E-Mail-Nutzung)
verarbeitet, insbesondere dokumentiert und ausgewertet werden.
Es dürfen jedoch nur die näheren Umstände der Telekommunikation
- nicht aber die nicht-öffentlichen Kommunikationsinhalte - verarbeitet werden.
Die Verbindungs- und Nutzungsdaten der Online-Aktivitäten im Internet
und sonstigen Telediensten, die das HRZ zur Nutzung bereithält
oder zu denen das HRZ den Zugang zur Nutzung vermittelt,
sind frühestmöglich, spätestens unmittelbar am Ende
der jeweiligen Verarbeitung durch das HRZ (Satz 1 und Absatz 5),
spätestens jedoch 30 Tage nach der Erhebung, zu löschen,
soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt.
- (8) Die Daten gemäß Absatz 5 und Absatz 7 werden zunächst
nur in pseudonymisierter Form erhoben. Die Identifizierung erfolgt nur,
soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben des HRZ erforderlich ist.
- (9) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist das HRZ
zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisses verpflichtet.
§ 10 Haftung des Benutzers
- (1) Der Benutzer haftet für alle Nachteile, die der Universität
durch mißbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der DV-Ressourcen
und Benutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, daß der Benutzer
schuldhaft seinen Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommt.
- (2) Der Benutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen
der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten
durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat,
insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Benutzerkennung an Dritte.
In diesem Fall kann die Universität vom Benutzer neben dem Ersatz
des entstandenen Schadens nach Maßgabe der Entgeltordnung
ein Nutzungsentgelt für die Drittnutzung verlangen.
- (3) Der Benutzer hat die Universität von allen Ansprüchen freizustellen,
wenn Dritte die Universität wegen eines mißbräuchlichen
oder rechtswidrigen Verhaltens des Benutzers auf Schadensersatz,
Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch nehmen.
Die Universität wird dem Benutzer den Streit verkünden,
sofern Dritte gegen das HRZ gerichtlich vorgehen.
§11 Haftung der Universität
- (1) Die Universität übernimmt keine Garantie dafür,
daß das System fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft.
Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme
vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter
können nicht ausgeschlossen werden.
- (2) Die Universität übernimmt keine Verantwortung
für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme.
Die Universität haftet auch nicht für den Inhalt,
insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität
der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.
- Im übrigen haftet die Universität nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter. In diesem Fall ist die Haftung
der Universität auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses
vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§ 12 Nutzungsentgelt
Grunddienste des HRZ sind für Benutzer gemäß § 6 Abs. 1 Buchst.
a) entgeltfrei. Für sonstige Leistungen des HRZ können Entgelte
gemäß den jeweiligen Entgeltregelungen erhoben werden,
die vom Rektorat im Benehmen mit der Universitätskommission
für Finanz- und Personalangelegenheiten beschlossen werden.
Artikel II
Der Rektor wird ermächtigt, die Verwaltungs- und Benutzungsordnung
des Hochschulrechenzentrums der Universität Bielefeld (HRZ) in der vom Tage
des Inkrafttretens dieser Änderungssatzung an geltenden Fassung in
geschlechtsneutraler Fassung neu bekannt zu machen und dabei redaktionelle
Unstimmigkeiten zu beseitigen.
Artikel III
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der
Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Bielefeld vom
2.Mai 2001.
Bielefeld, den 1.Juni 2001
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann