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Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie an der Universität Bielefeld
Vom 19.Dezember 1995
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 91 Abs. 1 des Gesetzes überdie Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassungder Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW S. 532), zuletzt geändertcdurch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV.NW S. 430), hat die Universität Bielefeld die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§2 Diplomgrad
§3 Regelstudienzeit und Studienumfang
§4 Prüfungsausschuß
§5 Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzende
§6 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§7Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
 
 
II. Diplom - Vorprüfung
§8 Zulassung
§9 Zulassungsverfahren
§10 Ziel, Umfang und Art der Prüfung
§11 Schriftliche Prüfungen
§12 Bewertung der Prüfungsleistungen
§13 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
§14 Zeugnis
 
 
III. Diplomprüfung
§15 Zulassung zur Diplomprüfung
§16 Zulassungsverfahren
§17 Umfang und Art der Diplomprüfung
§18 Diplomarbeit
§19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§20 Mündliche Prüfungen
§21Zusatzfächer
§22 Bewertung der Prüfungsleistungen
§23 Wiederholung der Diplomprüfung
§24Freiversuch
§25 Zeugnis
§26Diplom
IV. Schlußbestimmungen
§27 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§28 Einsicht in diePrüfungsakten
§29 Aberkennung des Diplomgrades
§30 Übergangsbestimmungen
§31Inkrafttreten und Veröffentlichung

I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
  1. Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums im Studiengang Psychologie. Durch die Diplomprüfung sollfestgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge ihres bzw. seines Faches überblicktund die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisseanzuwenden.
  2. Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungenund Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zuwissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden.

  3.  

     

§ 2Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht die Fakultät fürPsychologie und Sportwissenschaft den Diplomgrad "Diplom-Psychologin" bzw."Diplom-Psychologe" (abgekürzt: Dipl.-Psych.).

§ 3 Regelstudienzeit und Studienumfang

  1. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester.
  2. Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich beträgt insgesamt 160 Semesterwochenstunden (SWS), davon entfallen 16 SWS auf zusätzlicheLehrveranstaltungen im Sinne des § 85 Abs. 3 S. 2 UG.
  3. Das Studium gliedert sich in
    • das viersemestrige Grundstudium, das mit der letzten Fachprüfung der Diplom-Vorprüfung abschließt,
    • das fünfsemestrige Hauptstudium, das mit der letzten Fachprüfung der Diplomprüfung abschließt, und
    • eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit.

    •  

       

  4. Das Lehrangebot ist so zu gestalten, daß die Studierenden die Diplom-Vorprüfung am Ende des vierten Fachsemesters und die Diplomprüfung am Ende desn eunten Fachsemesters abschließen können. Die Prüfungsverfahren müssen die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen des Erziehungsurlaubs berücksichtigen.
  5. Der Prüfungsausschuß (§ 4) setzt für die Diplom-Vorprüfungund die Diplomprüfung je zwei Prüfungszeiträume pro Semesterfest und macht sie jeweils acht Wochen vorher durch Aushang bekannt. Die Zulassungsvoraussetzungen sind in den §§ 8, 10 und 15 geregelt.

  6.  

     

§ 4 Prüfungsausschuß
  1. Für die Organisation der Prüfung und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft einen Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende, ihre Stellvertreterin bzw. Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden von der Fakultätskonferenzaus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied wird ausder Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derAbteilung Psychologie und zwei Mitglieder werden aus der Gruppe der Studierendendes Diplomstudiengangs Psychologie gewählt. Die Wahl der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist nur mit der Mehrheit der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Fakultätskonferenz, die Wahl der Studierenden ist nur mit der Mehrheit der studentischen Mitgliederin der Fakultätskonferenz gültig. Entsprechend werden fürdie Mitglieder des Prüfungsausschusses Vertreterinnen oder Vertreter gewählt, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen bzw. Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter beträgt drei Jahre, die Amtszeitder studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungsprozeßrechts.
  3. Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungender Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er berichtet einmal im Jahr dem Abteilungsausschuß über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf dieVorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht fürdie Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an die Fakultät.Die Regelfälle werden durch den Prüfungsausschuß definiert.
  4. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden oder deren Stellvertretenden und zwei weiterenProfessorinnen bzw. Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüferinnen und Prüfern beratend mit.
  5. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
  6. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Prüferinnen und die Prüfer und die Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zurVerschwiegenheit zu verpflichten.

  7.  

     

§ 5 Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzende
  1. Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzenden. Prüferinnen und Prüfer (außer in denZusatzfächern nach § 21 Abs. 1) sollen im Fach Psychologie promovier tsein und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine einschlägige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zur oder zum Beisitzenden darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung in Psychologie oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
  2. Die Prüferin oder der Prüfer und die Beisitzerin oder der Beisitzer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
  3. Der Prüfungsausschuß stellt die für die einzelnen Fächer bestellbaren Prüferinnen und Prüfer fest und veröffentlicht ihre Namen spätestens drei Monate vor Beginn des Prüfungszeitraums durch Aushang.
  4. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann für die Fachprüfungen imVordiplom und im Hauptdiplom die Prüferinnen und Prüfer und dieBeisitzerinnen und Beisitzer vorschlagen. Für die Diplomarbeit kann sie bzw. er die Betreuerin bzw. den Betreuer vorschlagen. Auf die Vorschläge der Kandidatin bzw. des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden.
  5. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß ein Prüfungsplan aufgestellt wird und der Kandidatin bzw.dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen oder Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, durch Aushang bekanntgegeben werden.

  6.  

     

§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- undPrüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fach-semester
  1. Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich.
  2. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als den Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesengehört werden.
  3. Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
  4. Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.
  5. Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an demVersuch Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach Psychologie erbrachtworden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet,soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
  6. Studienbewerber, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß§ 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemesteraufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisseund Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungender Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis überdie Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschußbindend.
  7. Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 6 istder Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeitsind zuständige Fachvertreterinnen bzw. Fachvertreter zu hören.
  8. Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten- soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnisgekennzeichnet.
  9. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien-und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Student hat die für dieAnrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

  10.  

     

§7 Abmeldung, Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
  1. Eine schriftliche Abmeldung ohne Angabe von Gründen beim Prüfungsausschuß ist bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin zulässig.Maßgebend ist das Datum des Poststempels.
  2. Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
  3. Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muß dem Prüfungsausschuß unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuß den Grund an, wird ein neuer Termin vereinbart. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
  4. Versucht die Kandidatin bzw. der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, die bzw.der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer oder der aufsichtführenden Person in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzungder Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet.Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Wird die Kandidatin bzw. der Kandidat von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie bzw. er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen einer Prüferin bzw.eines Prüfers oder einer aufsichtführenden Person gemäßSatz 1.
  5. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

  6.  

     

II. D i p l o m - V o r p r ü f u n g
§8 Zulassung
  1. Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
    1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder ein durch Rechtsvorschrift als gleichwertig anerkanntesZeugnis besitzt,
    2. an der Universität Bielefeld mindestens das letzte Semester vor der Diplom-Vorprüfung für den Diplomstudiengang Psychologie eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 1 und 2 UG als Zweithörer zugelassen war,
    3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat bereit seine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Psychologie nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie oderer ihren bzw. seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob sie oder er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.
    4. den Nachweis über die Teilnahme an Untersuchungen als Versuchspersonim Umfang von zehn Stunden, vorzugsweise im Rahmen von Diplomarbeiten, nach näherer Bestimmung der Studienordnung erbracht hat,
    5. insgesamt sechs Leistungsnachweise erbracht hat, und zwar je einen nach näherer Bestimmung der Studienordnung
    6. a) im Empiriepraktikum,

      b) in den forschungsmethodischen Lehrveranstaltungen:

      -Versuchsplanung,

      -Testtheorie und Testkonstruktion, sowie
       
       

      c) in drei der nachfolgenden Fächer, die nicht bereits durch einen Leistungsnachweis im Empiriepraktikum belegt sind:
      -Allgemeine Psychologie I,

      -Allgemeine Psychologie II,

      -Entwicklungspsychologie,

      -Differentielle und Persönlichkeitspsychologie,

      -Sozialpsychologie,

      -Physiologische Psychologie.
       
       

      Kandidatinnen und Kandidaten, die das Oberstufenkolleg mit dem Wahlfach Psychologie erfolgreich absolviert haben, können einzelne Leistungsnachweise angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist.
       
       
  2. Die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sind vor der ersten Fachprüfung nachzuweisen. Die Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 4 und 5 sind spätestens vor der letzten Fachprüfung nachzuweisen.
  3. Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen werden im Falle des§ 6 Abs. 7 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.
  4. Der Antrag auf Zulassung zur jeweiligen Fachprüfung ist schriftlich mit den geforderten Nachweisen (s. Abs. 1 und 2) beim Prüfungsausschuß, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes, zustellen.

  5.  

     

§9 Zulassungsverfahren
  1. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 dessen Vorsitzende oder dessenVorsitzender.
  2. Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
  3. a) die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind oder

    b) die Unterlagen unvollständig sind oder

    c) die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder

    d) die Kandidatin bzw. der Kandidat sich in einem anderen Prüfungsverfahren des Diplomstudienganges Psychologie befindet.
     
     

  4. Die Zulassung erfolgt ggf. unter dem Vorbehalt, daß die Zulassungsvoraussetzungengemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 innerhalb der in § 8Abs. 2 genannten Fristen nachgewiesen werden.

  5.  

     

§10 Ziel, Umfang und Art der Prüfung
  1. Durch die Diplom-Vorprüfung soll nachgewiesen werden, daß das Ziel des Grundstudiums erreicht wurde und daß insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des Faches, ein methodisches Instrumentarium und die systematischeOrientierung erworben wurden, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
  2. Die Fachprüfungen werden studienbegleitend abgelegt.
  3. Die Diplom-Vorprüfung besteht aus schriftlichen Fachprüfungenin den folgenden Fächern:
  4. - Allgemeine Psychologie I,

    - Allgemeine Psychologie II,

    - Entwicklungspsychologie,

    - Differentielle und Persönlichkeitspsychologie,

    - Sozialpsychologie,

    - Physiologische Psychologie,

    - Psychologische Methodenlehre.
     
     

  5. Eine nähere Beschreibung und Abgrenzung der Fächer enthält die Studienordnung.
  6. Macht die Kandidatin bzw. der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie bzw. er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, ist ihr bzw. ihm zu ermöglichen, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für andere Studienleistungen.

  7.  

     

§11 Durchführung der Prüfungen
  1. Die Dauer der schriftlichen Fachprüfungen soll 2,5 Stunden nicht unterschreiten und darf 3,5 Stunden nicht überschreiten.
  2. Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist in der Regel von zwei Prüfungsberechtigten zu bewerten, die in dem jeweiligen Fachgebiet tätig sind. Stehen hierkeine Promovierten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 zur Verfügung,kann auf Antrag an den Prüfungsausschuss auch eine nicht promovierte Mitarbeiterin oder ein nicht promovierter Mitarbeiter des entsprechenden Fachgebietes herangezogen werden.
  3. Die Bewertung der Fachprüfungen ist den Studierenden jeweils nach sechs Wochen mitzuteilen.

  4.  

     

§12 Bewertung der Prüfungsleistungen
  1. Die Noten für die einzelnen Prüfungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Es sind folgende Noten zuverwenden:
  2. 1=sehr gut= eine hervorragende Leistung,

    2=gut= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichenAnforderungen liegt,

    3=befriedigend= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungenentspricht,

    4=ausreichend= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungenentspricht,

    5 = nicht= eine Leistung, die wegen ausreichend erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
     
     

    Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischennoten gebildet werden; die Werte0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
  3. Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens "ausreichend" sind.
  4. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:

  5. bei einem Durchschnitt

    bis 1,5= sehr gut
     
     
    bei einem Durchschnitt
    über 1,5 bis 2,5= gut
     
     
    bei einem Durchschnitt
    über 2,5 bis 3,5= befriedigend
     
     
    bei einem Durchschnitt
    über 3,5 bis 4,0= ausreichend
     
     
  6. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinterdem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

  7.  

     

§ 13 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
  1. Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden.
  2. In einer anderen wissenschaftlichen Hochschule erfolglose Versuche, einzelne Fachprüfungen im Rahmen einer Diplom-Vorprüfung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach Abs. 1 angerechnet.

  3.  

     

§14 Zeugnis
  1. Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird innerhalb von acht Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält.Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist.
  2. (2)Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Kandidatinnen und Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid,der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Diplom-Vorprüfung wiederholt werden kann.
  3. Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom-Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
  4. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden,wird ihr bzw. ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt,die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

  5.  

     

III. Diplomprüfung
§15 Zulassung zur Diplomprüfung
  1. Bei der Diplomprüfung ist zu unterscheiden zwischen der Zulassung zur Diplomarbeit und der Zulassung zu den Fachprüfungen.
  2. Zur Diplomarbeit kann nur zugelassen werden, wer
  3. 1.das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) besitzt oder die Einstufungsprüfung(§ 6 Abs. 7) bestanden hat;

    2.die Diplom-Vorprüfung in Psychologie oder eine gemäß§ 6 Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat;

    3.an der Universität Bielefeld für den Diplomstudiengang Psychologieeingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 1 und 2 UG als Zweithörerzugelassen ist.
     
     

  4. Der Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
  5. 1.Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen;

    2.ein Vorschlag für den Titel der Diplomarbeit;

    3.ein Vorschlag für die Betreuerin bzw. den Betreuer der Arbeitund deren bzw. dessen Einverständniserklärung;

    4.eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin bzw. der Kandidatbereits eine Diplomprüfung in Psychologie nicht oder nicht endgültigbestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
     
     

  6. Zu den Fachprüfungen kann nur zugelassen werden, wer über die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 hinaus folgendes nachweist:
  7. 1.je einen Leistungsnachweis zu den Methodenfächern gemäß§ 17 Abs. 2 Nr. 4 und 5,

    2.je einen Leistungsnachweis zu jedem der Anwendungsfächer gemäß§ 17 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, von denen einer in einer Gutachtenveranstaltungerworben worden sein muß,

    3.Nachweise über zwölf Wochen berufspraktische Tätigkeitgemäß der Studienordnung.
     
     

  8. Der Antrag auf Zulassung zur jeweiligen Fachprüfung gemäß§ 17 Abs. 2 ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
  9. 1.für die Prüfung in der forschungsorientierten Vertiefungeine Erklärung, welches Vertiefungsfach gewählt wird,

    2.für die Prüfungen in den Anwendungsfächern eine Erklärung, ob das jeweilige Fach als Schwerpunktfach gemäß der Studienordnunggewählt wird,

    3.Vorschläge für Prüferinnen bzw. Prüfer und Beisitzerinnenbzw. Beisitzer.
     
     

  10. Die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 4 Nr. 1 bis 3 sind spätestens vor der letzten Fachprüfung nachzuweisen.

  11.  

     

§16 Zulassungsverfahren
  1. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß odergemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender.
  2. Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
  3. a) die Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 2 nicht erfülltsind oder

    b) die Unterlagen unvollständig sind oder

    c) die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplomprüfung im Studiengang Psychologie an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereichdes Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder

    d) sich in einem anderen Prüfungsverfahren des Diplomstudienganges Psychologie befindet.
     
     

  4. Die Zulassung erfolgt ggf. unter dem Vorbehalt, daß die Zulassungsvoraussetzungengemäß § 15 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 innerhalb der in § 15Abs. 6 genannten Frist nachgewiesen werden.

  5.  

     

§17 Umfang und Art der Diplomprüfung
  1. Die Diplomprüfung besteht aus
  2. 1.Diplomarbeit und

    2.Fachprüfungen.
     
     

  3. Die Fachprüfungen finden statt:
  4. in den Anwendungsfächern
    1.Klinische Psychologie,

    2.Pädagogische Psychologie,

    3.Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie;
     
     

    in den Methodenfächern
    4.Diagnostik,

    5.Evaluation und Forschungsmethodik,
     
     

    sowie
    6.im Wahlpflichtfach zur forschungsorientierten Vertiefung.
     
     
  5. Zwei der drei Anwendungsfächer sind nach Wahl der Kandidatin oderdes Kandidaten als Schwerpunktfächer nach näherer Bestimmungder Studienordnung zu studieren.
  6. Zur forschungsorientierten Vertiefung steht jedes im Grund- und Hauptstudiumangebotene Fach zur Wahl.
  7. Alle Fachprüfungen sind mündliche Prüfungen. Es gilt §20.
  8. Als Zusatzfach im Sinne von § 21 kann jedes an der Universitätals Hauptfach studierbare Fach gewählt werden, sofern es vom Prüfungsausschuß zugelassen ist. Der Prüfungsausschuß läßt auf Antragder Kandidatin oder des Kandidaten ein nichtpsychologisches Fach zu, sofern ein hinreichendes Studium nach Maßgabe der Studienordnung des gewähltenFaches und ein Bezug zum individuellen Studienziel besteht. Der Prüfungsausschuß hat vor Zulassung des nichtpsychologischen Faches die Erklärung einer Prüferin oder eines Prüfers einzuholen, daß sie bzw. erbereit ist, eine Prüfung in dem gewählten Fach abzunehmen.
  9. § 10 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

  10.  

     

§18 Diplomarbeit
  1. Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin bzw. der Kandidatin der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem des Faches selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Es soll sich vorzugsweise um Arbeiten handeln, die auf empirischen Untersuchungen beruhen.
  2. Die Diplomarbeit kann von jeder bzw. jedem im Studiengang Psychologie in Forschung und Lehre tätigen Prüferin oder Prüfer gemäß § 5 Abs. 1 vergeben und betreut werden. Der Kandidatin bzw. dem Kandidatenist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen. Die Diplomarbeit ist als Einzelarbeit auszugeben und einzureichen.Die Ausgabe des Themas erfolgt über die Vorsitzende bzw. den Vorsitzendendes Prüfungsausschusses; dabei wird festgelegt, ob es sich um einempirisches oder theoretisches Thema handelt. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Auf Antrag sorgt die bzw. der Vorsitzende dafür,daß eine Kandidatin bzw. ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält.
  3. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Universitätdurchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der bzw. desVorsitzenden des Prüfungsausschusses.
  4. Die Zeit von der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit bis zu deren Ablieferungbeträgt bei empirischen Arbeiten sechs, bei theoretischen Arbeiten vier Monate. Auf begründeten Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten kann der Prüfungsausschuß im Einzelfall die Bearbeitungszeit bei empirischen Arbeiten um bis zu sechs, bei theoretischen Arbeiten um bis zu vier Wochen verlängern. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, daß die Diplomarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegebenwerden.
  5. Der Umfang der Diplomarbeit soll einschließlich Tabellen, Abbildungenund Literaturverzeichnis 100 Seiten, bei 26 Zeilen à 60 Zeichen,nicht überschreiten.
  6. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat schriftlichzu versichern, daß sie bzw. er sie selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.

  7.  

     

§19 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
  1. Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuß in vierfacher Ausfertigung abzugeben; der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie mit "nicht ausreichend" (5) bewertet.
  2. Die Diplomarbeit ist, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, innerhalb von vier Wochen von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Eine der Prüferinnen bzw. einer der Prüfersoll diejenige bzw. derjenige sein, die bzw. der die Arbeit ausgegeben und betreut hat. Die zweite Prüferin bzw. der zweite Prüfer wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Mindestenseine der Prüferinnen bzw. einer der Prüfer muß habilitiert sein. Die einzelne Bewertung ist entsprechend § 12 Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenznicht mehr als 1,0 beträgt. Andernfalls wird vom Prüfungsausschuß eine dritte Prüferin bzw. ein dritter Prüfer zur Bewertung derDiplomarbeit bestimmt und die Note der Diplomarbeit als arithmetisches Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.

  3.  

     

§20 Mündliche Prüfungen
  1. Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin bzw. vor einem Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer in der Regel als Einzelprüfung, auf Antrag der Kandidatinnen bzw. Kandidaten und mit Einverständnis der Prüferin bzw. des Prüfers auch als Gruppenprüfung abgelegt. Hierbei wird jede Kandidatin und jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer Prüferin bzw. einem Prüfer geprüft .Die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten soll bei einer Gruppenprüfung drei nicht überschreiten. Die Festsetzung der Note erfolgt gemäß§ 12 Abs. 1.
  2. Die mündliche Prüfung dauert je Kandidatin bzw. Kandidat und Fach mindestens 30 und höchstens 45 Minuten, im Falle einer Gruppenprüfung nicht länger als 90 Minuten.
  3. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll, das von der Beisitzerinoder dem Beisitzer geführt wird, festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten im Anschluß an die mündlichePrüfung bekanntzugeben und zu begründen.
  4. Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichenVerhältnisse als Zuhörerinnen oder Zuhörer zugelassen, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

  5.  

     

§21 Zusatzfächer
  1. Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen psychologischen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).
  2. Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

  3.  

     

§22 Bewertung der Prüfungsleistungen
  1. Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung gilt § 12 Abs. 1 und 2 entsprechend.
  2. Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten und derNote der Diplomarbeit gebildet, wobei die Note der Diplomarbeit zweifach gewichtet wird. Im übrigen gilt § 12 Abs. 3 und 4 entsprechend.
  3. Anstelle der Gesamtnote "sehr gut" nach § 12 Abs. 3 wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung" erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten der Diplomprüfung nicht schlechterals 1,2 ist.

  4.  

     

§23 Wiederholung der Diplomprüfung
  1. Die Diplomarbeit kann bei "nicht ausreichender" Leistung einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in §18 Abs. 4 Satz 4 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn dieKandidatin bzw. der Kandidat bei der Anfertigung ihrer bzw. seiner erstenDiplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.
  2. Die Fachprüfungen können zweimal wiederholt werden.

  3.  

     

§ 24 Freiversuch
  1. Legt ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit spätestens vordem Ablauf des neunten Semesters und nach ununterbrochenem Studium eine Fachprüfung des Hauptstudiums ab und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). Ein zweiter Freiversuchist ausgeschlossen. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Prüfungaufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde.
  2. Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwererKrankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt.
  3. Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern,wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschulefür das Studienfach, in dem er die Freiversuchsregelung in Anspruchnehmen möchte, eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen ina ngemessenem Umfange, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.
  4. Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedochbis zu zwei Semestern, unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislichwährend dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenenGremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war.
  5. Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen1 bis 4 bestanden hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfunga n derselben Hochschule einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen.
  6. Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine höherePunktzahl, so wird diese Punktzahl der Berechnung der Gesamtnote der Hochschulabschlußprüfung zugrunde gelegt.

  7.  

     

§25 Zeugnis
  1. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Diplomprüfung bestanden,erhält sie bzw. er über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Gegebenenfalls können auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten die Ergebnisse der Prüfungen in den Zusatzfächern (§ 21) in das Zeugnis aufgenommen werden. Im übrigen gilt § 14 entsprechend.
  2. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

  3.  

     

§26 Diplom
  1. Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 2 beurkundet.
  2. Die Diplomurkunde wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft und von der bzw. dem Vorsitzendendes Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

  3.  

     

IV. Schlußbestimmungen
§27 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfungund der Diplomprüfung
  1. Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einer Prüfung getäuschtund wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin bzw. der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
  2. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
  3. Vor der Entscheidung ist der bzw. dem Betroffenen vor dem Prüfungsausschuß Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  4. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls durch ein neues zu ersetzen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

  5.  

     

§28 Einsicht in die Prüfungsakten
  1. Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin bzw.dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen und Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt.
  2. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

  3.  

     

§29 Aberkennung des Diplomgrades
  1. Der verliehene Diplomgrad kann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind. Über die Aberkennung des Diplomgrades entscheidet der Senat der Universität Bielefeld.

  2.  

     

§30 Übergangsbestimmungen
  1. Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die im Sommersemester 1996 erstmals für den Studiengang Psychologie an der Universität Bielefeld eingeschrieben worden sind. Studierende,die vor diesem Datum für den Studiengang Psychologie an der Universität Bielefeld eingeschrieben worden sind, legen ihre Prüfung nach der für sie im Wintersemester 1995/96 geltenden Prüfungsordnung ab.Studierende des Hauptstudiums können sichfür die Anwendung der neuen Prüfungsordnung durch schriftlicheMitteilung an das Prüfungsamt entscheiden. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich. Für Absolventendes Oberstufen-Kollegs, die das Studium der Psychologie an dieser Fakultät aufnehmen wollen, gilt als das entsprechende Datum der Eintritt in das Oberstufen-Kolleg zum Studienjahr 1993/94. Für vor diesem Datum eingetretene Absolventinnen und Absolventen gelten die Bestimmungen des Satzes 2 entsprechend.
  2. Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen,nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.

  3.  

     

§31 Inkrafttreten und Veröffentlichung
  1. Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft. Gleichzeitigtritt die Diplom-Prüfungsordnung für die Diplomprüfung im Fach Psychologie der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft vom 6. Juni 1989 veröffentlicht im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jg. 18 Nr. 40 vom 30. August 1989 außer Kraft. § 30 bleibt unberührt.
  2. Diese Prüfungsordnung wird in dem Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriumsund des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen(GAB1.NW) veröffentlicht.

  3.  

     


Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Abteilungsausschusses der Abteilung für Psychologie der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft vom 08.11.1995 und des Senats der Universität Bielefeld vom 27.09.1995 sowie der Genehmigung desRektors der Universität Bielefeld vom 19.12.1995.

Bielefeld, den 19. Dezember 1995.

Der Rektor der Universität Bielefeld
gez. H. Skowronek
Universitätsprofessor Dr. H. Skowronek

Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld mache ich die vorstehende Ordnung bekannt.
Bielefeld, den 30. Juli 1996

Der Rektor der Universität Bielefeld
gez. H. Skowronek
Universitätsprofessor Dr. H. Skowronek