Die Universität Bielefeld bildet den Sonderforschungsbereich "Physik von Einzelmolekülprozessen und molekularer Erkennung in organischen Systemen" nach den Richtlinien des Wissenschaftsrates und der DFG. Er hat seinen Sitz in Bielefeld.
Aufgabe des SFB ist die interdisziplinäre Erforschung von Einzelmolekülprozessen und molekularer Erkennung im Grenzgebiet zwischen Biologie, Chemie und Physik mit Hilfe experimenteller und theoretischer Methoden. Der SFB soll die einzelnen Forschungsvorhaben koordinieren, die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Wissenschaftlern und Gruppen fördern und deren Arbeiten auf gemeinsame Fragestellungen konzentrieren, eine bessere Nutzung der vorhandenen Forschungsmittel ermöglichen, wissenschaftliche Kontakte im In- und Ausland pflegen, die qualifizierte Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Teildisziplinen des SFB fördern und Kolloquien und Symposien über gemeinsam bearbeitete Projekte organisieren.
§02Organisatorischer Aufbau des SFB
Der SFB besitzt folgende Gremien und Organe:
Sprecher
Vorstand
Teilprojektleiterversammlung
Mitgliederversammlung
Der SFB gliedert sich in Teilprojekte, die in Projektbereichen zusammengefasst sind.
§03Mitgliedschaft
Jeder an der Universität Bielefeld beschäftigte promovierte Wissenschaftler, der im Themenbereich des SFB wissenschaftlich tätig ist, kann die SFB-Mitgliedschaft beim Sprecher beantragen. Über den Antrag entscheidet die Teilprojektleiter-Versammlung. Auf Vorschlag des Vorstandes können auch andere Personen durch Beschluss der Teilprojektleiter-Versammlung als Mitglieder aufgenommen werden. Für die Aufnahme ist die Mehrheit der Mitglieder der Teilprojektleiter-Versammlung erforderlich. Alle Teilprojektleiter sowie alle aus Mitteln des SFB vergüteten wissenschaftlichen Mitarbeiter sind automatisch Mitglieder des SFB.
Die Mitgliedschaft im SFB endet, wenn das Mitglied seinen Austritt aus dem SFB beim Sprecher schriftlich anzeigt bzw. die Voraussetzung für eine automatische Mitgliedschaft nach Absatz (1) Satz 5 nicht mehr gegeben ist. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann auch auf Vorschlag des Vorstandes von der Teilprojektleiter-Versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Förderung der Aufgaben des SFB sich gegenseitig zu beraten und zu unterstützen und an der Verwaltung der Angelegenheiten des SFB mitzuwirken. Die Mitglieder sind berechtigt, alle gemeinsamen Einrichtungen des SFB im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Sie werden vom Vorstand über Angelegenheiten des SFB unterrichtet. Sie können von der Teilprojektleiter-Versammlung in Kommissionen (§ 9) gewählt werden.
§04Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des SFB (§ 3) an.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Sprechers über die Tätigkeit des SFB entgegen.
Sie bespricht projektübergreifende inhaltliche und methodische Fragestellungen, Probleme und Aufgaben des SFB.
Sie wählt auf Vorschlag der Teilprojektleiter-Versammlung den Vorstand, den Sprecher und den stellvertretenden Sprecher des SFB.
Sie wird mindestens einmal im Kalenderjahr vom Sprecher einberufen.
§05Teilprojektleiter
Teilprojektleiter sind an der Universität Bielefeld tätige Wissenschaftler, die ein im Rahmen des SFB genehmigtes Forschungsvorhaben maßgeblich konzipiert haben und für seine Durchführung verantwortlich sind.
Absatz 1 gilt entsprechend für Teilprojektleiter, deren Teilprojekt von der Teilprojektleiter-Versammlung gemäß § 6 Absatz 2 Nr. 4 befürwortet ist und sich noch in der Antragsphase befindet.
Die Teilprojektleiter-Versammlung stellt auf Antrag des Vorstandes das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 fest. Hat ein Forschungsvorhaben mehrere Teilprojektleiter, bestimmen die Teilprojektleiter den federführenden Teilprojektleiter für die Dauer der Bewilligungsperiode. Die übrigen Teilprojektleiter sind seine Vertreter.
Der federführende Teilprojektleiter ist verantwortlich für alle termingebundenen Berichte und Anträge und für die ordnungsgemäße Abwicklung bei Beendigung des Teilprojekts gemäß § 10 Absatz 4.
Ein Teilprojektleiter verliert seinen Status, wenn das Forschungsprojekt beendet ist oder das Projekt nicht genehmigt wird.
§06Teilprojektleiter-Versammlung
Stimmberechtigte Mitglieder der Teilprojektleiter-Versammlung sind die Teilprojektleiter gemäß § 5 Absatz 1. Die Teilprojektleiter gemäß § 5 Absatz 2 sind stimmberechtigt bei der Vorbereitung des Finanzierungsantrages. Mitglieder des SFB können beratend an der Teilprojektleiter-Versammlung teilnehmen. Dies gilt nicht bei der Behandlung von Personalangelegenheiten und bei der Beratung und Entscheidung über Forschungsanträge.
Die Teilprojektleiter-Versammlung hat folgende Aufgaben:
Vorschlag zur Wahl des Vorstandes und des Sprechers und seines Vertreters
Beschlüsse über den Beginn und die Beendigung von SFB-Mitgliedschaften gemäß § 3 Absatz 1 und 2
Feststellung der Teilprojektleiter gemäß § 5 Absatz 3
Entscheidung über Beginn, Änderung und Einstellung von Teilprojekten
Entscheidung über alle vom Vorstand vorgelegten Fragen zur Mittelverteilung und Terminplanung gemäß § 11 Absatz 1
Verabschiedung von Anträgen und Berichten gemäß § 11 Absatz 4
Wahl der Mitglieder von Kommissionen und deren Vorsitzenden
Entwicklung des wissenschaftlichen Programms und seiner Koordination
Entscheidung über Programmänderungsmaßnahmen während des laufenden Förderungszeitraums auf Vorschlag des Vorstandes.
Die Teilprojektleiter-Versammlung wird vom Sprecher mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von mindestens 10 Arbeitstagen durch schriftliche Einladung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Teilprojektleiter es verlangt.
Die Teilprojektleiter-Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Teilprojekte durch Teilprojektleiter repräsentiert ist. Soweit nichts anderes bestimmt ist, beschließt die Teilprojektleiter-Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für der schriftlichen Einladung beigefügte Anträge auf Beschlussfassung kann bei Abwesenheit an der Sitzung auch durch vorherige schriftliche Abstimmung (Brief an den Sprecher) das Stimmrecht ausgeübt werden; Satz 1 von § 6 Absatz 4 ist davon nicht berührt.
§07Sprecher
Als Sprecher und als stellvertretender Sprecher wird jeweils ein Teilprojektleiter gewählt. Der Sprecher und sein Vertreter müssen Professoren auf Lebenszeit sein. Der Vertreter vertritt den Sprecher in allen Aufgaben im Falle dessen Abwesenheit.
Sprecher und stellvertretender Sprecher werden von der Teilprojektleiter-Versammlung der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen und von der Mitglieder-versammlung gewählt. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Wahl geheim. Die Wahlen finden spätestens 17 Monate vor dem Ende einer Förderungsperiode statt. Die Amtszeit des Sprechers und des stellvertretenden Sprechers endet 15 Monate vor dem Ende der Förderungsperiode. Bei der letzten Förderungsperiode endet die Amtszeit mit dem Abschluss dieser Förderungsperiode.
Der Sprecher hat folgende Aufgaben:
Er vertritt den SFB innerhalb der Universität, gegenüber der DFG und gegenüber Dritten.
Er beruft und leitet die Sitzungen der Teilprojektleiter-Versammlung, der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Er ist Mitglied aller Kommissionen.
Er stellt die Anträge bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft, soweit nicht andere Zuständigkeiten gegeben sind.
Er redigiert die Jahresberichte der Teilprojektleiter und fasst sie zu einem Gesamtbericht zusammen.
Er berichtet den Mitgliedern über die Tätigkeit des Vorstandes und die allgemeine Entwicklung des SFB in Form des Rechenschaftsberichtes an die Mitgliederversammlung.
Er veranlasst die Mittelanforderungen bei der DFG und die Zuweisung der Mittel.
Er ist verantwortlich für die laufenden Geschäfte des SFB.
§08Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Sprecher, dem stellvertretenden Sprecher und weiteren von der Teilprojektleiterversammlung gewählten Teilprojektleitern. Die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder soll so bemessen sein, dass jede am SFB beteiligte Fakultät durch mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten ist. Der Vorstand kann jederzeit Mitglieder des SFB beratend an seinen Entscheidungen beteiligen. Für die Amtszeit der Vorstandsmitglieder gilt § 7 Absatz 2 entsprechend.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Mehrheit. Mit Zweidrittelmehrheit kann die Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit abwählen, wenn sie gleichzeitig eine Ersatzwahl erfolgreich durchführt.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Koordination der Arbeit zur Erstellung von Finanzierungsanträgen und Forschungsberichten
Organisation von SFB-Veranstaltungen
Unterrichtung der Mitglieder über Angelegenheiten des SFB
Verteilung der Mittel nach dem Gesichtspunkt des bestmöglichen Einsatzes unter Einhaltung aller Bewilligungsbedingungen
Vorschläge gemäß § 3 Absatz 1 und 2
Vorschläge gemäß § 5 Absatz 3
Beschlüsse gemäß § 9 Absatz 1
Vorschläge gemäß § 9 Absatz 2
Beschlüssen gemäß § 10 Absatz 6
Der Vorstand ist darüber hinaus für alle weiteren Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht anderen Organen oder Gremien zugewiesen sind.
§09Kommissionen
Für die Vorbereitung von Anträgen und Berichten, die Organisation von Tagungen und anderen größeren Aufgaben des SFB können Kommissionen gebildet werden. Der Vorstand entscheidet, ob eine Kommission gebildet wird.
Die Kommissionsmitglieder kommen aus dem Kreis der SFB-Mitglieder. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes nach Erteilung ihrer Zustimmung von der Teilprojektleiter-Versammlung gewählt.
Der Vorsitzende der Kommission wird von der Teilprojektleiter-Versammlung bestimmt.
Der Vorsitzende berichtet der Teilprojektleiter-Versammlung über die Kommissionsarbeit. Nach Beendigung der Arbeit wird die Kommission durch Beschluss der Teilprojektleiter-Versammlung aufgelöst.
§10Beginn, Änderung und Beendigung von Teilprojekten
Die Aufnahme neuer Teilprojekte in den folgenden Finanzierungsantrag muss ein Jahr vor Beginn der nächsten Förderungsperiode beim Sprecher beantragt werden, der den Antrag der Teilprojektleiter-Versammlung zur Beschlussfassung vorlegt.
Der Beginn eines Teilprojektes, für das Mittel beantragt werden, ist der Zeitpunkt der Mittelbewilligung.
Änderungen von Teilprojekten, die das Thema oder die Teilprojektleiter betreffen, bedürfen der Zustimmung der Teilprojektleiter-Versammlung.
Die Beendigung eines Teilprojekts ist dem Sprecher anzuzeigen. Der federführende Teilprojektleiter ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erstellung des Schlussberichts und der Mittelabrechnung.
Bei Beendigung eines Teilprojekts verbleiben die vorhandenen, aus Mitteln des SFB erworbenen Geräte, Materialien und andere Forschungshilfen in der Verfügung des (der) Teilprojektleiter, wenn beabsichtigt ist, diese in zukünftigen Teilprojekten einzusetzen.
Beim Ausscheiden des (der) Teilprojektleiter(s) aus dem SFB können die Geräte, Materialien und andere Forschungshilfen auf Beschluss des Vorstandes einem anderen Teilprojektleiter für Arbeiten im Rahmen des SFB übergeben werden. Wenn es mit den Interessen des SFB vereinbar ist, kann der Vorstand im Einzelfall beschließen, die Geräte, Materialien und andere Forschungshilfen dem früheren Mitglied zu belassen, mit Zustimmung der DFG auch dann, wenn das frühere Mitglied die Universität gewechselt hat. Nr. 7 der Allgemeinen Richtlinien für die Verwendung von Sondermitteln für Sonderforschungsbereiche von 1.12.1970 (DFB-Richtlinien) bleibt unberührt.
§11Anträge und Berichte
Die Vorbereitung der Anträge und Berichte wird vom Vorstand koordiniert nach Terminplänen, die von der Teilprojektleiter-Versammlung zu beschließen sind.
Die federführenden Teilprojektleiter sind verantwortlich für die ihre Teilprojekte betreffenden Anteile.
Die den gesamten SFB betreffenden Anteile werden vom Vorstand oder einer Kommission erarbeitet.
Nach Redigierung durch den Sprecher werden Anträge und Berichte von der Teilprojektleiter-Versammlung verabschiedet.
§12Mittelbewirtschaftung
Der Vorstand beschließt und der Sprecher veranlasst die Verteilung der DFG-Sachmittel auf die Unterkonten für die einzelnen Teilprojekte nach dem Gesichtspunkt des bestmöglichen Einsatzes im Rahmen der Bewilligungsbedingungen und der Zuwendungsbescheide der DFG
Der Sprecher beantragt Einstellungen aus Mitteln der Ergänzungsausstattung. Der Sprecher hat dem Besetzungsvorschlag des federführenden Teilprojektleiter zu folgen, wenn nicht schwerwiegende, den gesamten SFB betreffende Gründe entgegenstehen. Die allgemein bestehenden Zuständigkeiten für die Besetzung von Stellen bleiben unberührt.
§13Schlussbestimmungen
Diese Ordnung tritt mit Beginn der Förderung des SFB in Kraft. Die Änderung der Ordnung bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder der Teilprojektleiter-Versammlung.
Im übrigen finden die Richtlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft für Sonderforschungsbereiche in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Alle hier in der männlichen Form genannten Funktionen (z.B. Professor, Sprecher etc.) beinhalten automatisch auch die weibliche Form.