

Gesammelt werden außerhalb der Sitzungsprotokolle nur Beschlüsse, die von wesentlicher hochschulpolitischer Bedeutung sind oder eine längere zeitliche Wirkung entfalten und sich nicht kurzfristig durch Vollzug selbst erledigen (typischer Fall: Auszahlungsbeschlüsse).
Auszug aus aus der Geschäftsordnung
§ 19 Anträge
(1) Antragsberechtigt sind neben den Mitgliedern des Studierendenparlaments:
§ 20 Form der Sachanträge
(1) Sachanträge müssen
(2) Der Vorsitz des Studierendenparlaments kann beschließen, dass Anträge direkt zu Protokoll diktiert werden und eine schriftliche Einreichung nach Absatz 1 entfällt.
§ 23 Abstimmungen
(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Studierendenparlaments gefasst, soweit andere Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreiben. Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.